Rotes Licht für „DJ-Führerschein“ - keine Eintragungsfähigkeit von rein beschreibenden Begriffen

Die Bezeichnung „DJ-Führerschein“ ist nicht als Marke eintragungsfähig. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundespatentgerichts (Beschluss vom 17.2.2011 – 27 W (pat) 48/10) fehlt es der Wortkombination an der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz erforderlichen Unterscheidungskraft. Der Begriff sei lediglich die schlagwortartige Kurz-Beschreibung für einen Kurs zur Aus- oder Weiterbildung von Discjockeys, so die Richter. Er eigne sich nicht dazu, das angesprochene Publikum auf den Anbieter dieser Dienstleistung hinzuweisen.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Das Bundespatentgericht war im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens tätig geworden, nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „DJ-Führerschein“ in zwei Beschlüssen abgelehnt hatte. Der Anmelder, der diese Zurückweisung infrage stellte und Überprüfung sowie Abänderung begehrte, führt Weiter-, bzw. Ausbildungskurse sowie Qualifikationsprüfungen für Diskjockeys durch und stellt auch Prüfungszertifikate aus.
Entscheidung
Die Richter schlossen sich der Rechtsauffassung des DPMA an und wiesen die Beschwerde ab. Zur Begründung führten sie aus, dass die Wortfolge die Hauptfunktion einer Marke, nämlich „die Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen“, nicht erfüllen könne. „Das Wortelement ,Führerschein‘ wird im übertragenen Sinn als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs verstanden“, heißt es in der Entscheidung. Das angesprochene Publikum werde die Bezeichnung „DJ-Führerschein“ folglich so verstehen, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Wissensvermittlung sowie der Aus- und Weiterbildung von Diskjockeys dienen.
Damit sei der Ausdruck lediglich eine beschreibender Zusammenfassung des Themas bzw. des Gegenstands des angebotenen Kurses, nicht aber ein Hinweis auf dessen betriebliche Herkunft.
Fazit
Rein beschreibende Begriffe sind nicht als Marke eintragungsfähig. Es besteht bei solchen Ausdrücken ein Freihaltebedürfnis zugunsten konkurrierender Anbieter gleichartiger Waren oder Dienstleistungen. Die Möglichkeit zur Beschreibung der Produkte muss ihnen offen gehalten werden.
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