Von wegen in trockenen Tüchern – „cover2dry“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig

Von wegen in trockenen Tüchern – „cover2dry“ mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig
2 min
Beitrag vom: 02.05.2011

Die Zeichenfolge „Cover2dry“ ist nicht als Wortmarke für Heizungs-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte eintragungsfähig. Das Bundespatengericht hat entschieden, dass der Ausdruck keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Produkte gibt.  Potentielle Kunden würden die Bezeichnung ins Deutsche übersetzen und „Abdeckung zum Trocknen“ verstehen, so die Richter. Damit werde nicht auf die Herstellerfirma verwiesen, sondern schlagwortartig die Funktionsweise der gekennzeichneten Ware beschrieben. Insbesondere die Verwendung der Zahl 2 statt des englischen Wortes „to“ sei mittlerweile so geläufig, dass ein Zuordnungseffekt ausscheide.

Inhaltsverzeichnis

 

Banner Premium Paket

Fall

Das Bundespatengericht traf seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Markenanmeldung als Beschwerdeinstanz. Zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) eine Eintragung in zwei Beschlüssen abgelehnt.

Entscheidung

Der zuständige Senat schloss sich der Auffassung des DPMA an und verneinte die Eintragungsfähigkeit des Ausdrucks „cover2dry“. Das Zeichen sei nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so die Richter. Es fehle ihm an der Eignung, die beanspruchten Waren „als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen“.
Im Sinne von „Abdeckung zum Trocknen“ sei „cover2dry“ lediglich eine „sachbezogene, für die Werbesprache typische schlagwortartige Aussage über Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren“, heißt es im Urteil. Bei derartigen beschreibenden Angaben gebe es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht.
Auch die Verwendung der zwischen den Begriffen eingefügten Zahl 2 sei kein charakteristisches Alleinstellungsmerkmal. Die Benutzung der Ziffer als Kurzform für das englische Wort „to“ sei – hergeleitet aus dem Bereich der Handy-SMS – seit langem allgemein gebräuchlich.

Fazit

Originelle Abwandlungen können rein beschreibende Begriffe eintragungsfähig machen, wenn der Verkehr nicht an die Neuerung gewöhnt ist und das Zeichen – gerade wegen der Veränderung – einem bestimmten Herkunftsort zuordnet. Der Gebrauch der Zahl 2 anstelle des englischen Wörtchens „to“ erfüllt diese Voraussetzung aber nicht. Diese Verwendung ist mittlerweile weltweit verbreitet und nicht mehr ausreichend originell.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Ups: Sittenwidrigkeit bei Markenanmeldungen
(23.10.2024, 16:14 Uhr)
Ups: Sittenwidrigkeit bei Markenanmeldungen
Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
(27.12.2023, 15:16 Uhr)
Gefährliches Halbwissen: Die größten Irrtümer in Bezug auf Marken - Teil 2
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
(27.11.2023, 11:52 Uhr)
Was darf’s denn sein: Wortmarke oder Wort-/Bildmarke?
Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
(19.10.2023, 17:57 Uhr)
Kein markenrechtlicher Schutz für unbedeutende grafische Zeichengestaltung!
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
(24.05.2023, 15:13 Uhr)
So ein Käse: Der Begriff „Emmentaler“ nicht als Unionsmarke schutzfähig
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
(04.05.2023, 11:05 Uhr)
Eintragungshürde: Die Unterscheidungskraft bei Wortzeichen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei