Das Auge prüft mit – Keine Verwechslungsgefahr der Marken „EyeSense“ und „ISENSE“

Der Begriff „ISENSE“ darf als europäische Gemeinschaftsmarke für medizinische Geräte eingetragen werden, obwohl in Deutschland bereits der phonetisch gleich klingende Ausdruck „EyeSense“ als nationale Marke verwendet wird. Die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt entschied, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – und insbesondere wegen der optischen Unterschiedlichkeit – eine Verwechslungsgefahr der beiden Bezeichnungen für ärztliche Apparate nicht gegeben sei. Bei derart teuren und speziellen Waren, die normalerweise von einem qualifizierten Kundenkreis auf Sicht gekauft werden, sei der visuelle Vergleich wichtiger als phonetische.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Die Beschwerdeführerin, die ophthalmische Diagnosegeräte entwickelt und vertreibt, ist Inhaberin der in Deutschland eingetragenen Wortmarke „EyeSense“. Sie hatte sich rechtsschutzsuchend an das Harmonisierungsamt gewendet, nachdem die ebenfalls in der medizinischen Apparateforschung tätige Beschwerdegegnerin die Gemeinschaftsmarke „ISENSE“ zur Anmeldung gebracht hatte. Wegen zu großer Ähnlichkeit der beiden Ausdrücke sei eine Eintragung rechtsverletzend. Der zunächst erhobene Widerspruch der Beschwerdeführerin war erfolglos geblieben.
Entscheidung
Die Beschwerdekammer schließt sich der Auffassung der Widerspruchsstelle an und bejaht die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke „ISENSE“. Ein Fall des Artikel 8 Abs. 1 b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) liege nicht vor
Art. 8 Abs. 1 b GMV: Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren nationalen Marke ist die die danach angemeldete Gemeinschaftsmarke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.“
Im vorliegenden Fall, so führen die Richter aus, seien zwar die unter den jeweiligen Kennzeichen angebotenen Produkte gleichartig, weil es sich jeweils um medizinische Apparatschaften handele. Die Ähnlichkeit der Marken selbst verneint die Kammer jedoch – trotz phonetischer Vergleichbarkeit. In die Gesamtabwägung seien nämlich die besonderen Vermarktungsbedingungen einzustellen: „Bei speziellen und teuren Diagnosegeräten ist von einer Auswahl nach Katalog oder im Anschluss an den Test des Produkts nach sorgfältiger Prüfung der technischen Leistungsmerkmale auszugehen“, heißt es in der Entscheidung.
Für die Frage der Eintragungsfähigkeit sei damit vor allem der visuelle Eindruck der Wortmarken prägend und dieser sei bei „EyeSense“ und „ISENSE“ jeweils ein anderer. „Etwaige Ähnlichkeiten, die die Widersprechende in phonetischer Hinsicht bei undeutlicher englischer Artikulation geltend macht, würden dann zu vernachlässigen sein.“
Fazit
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr umfasst die Prüfung, ob die betroffenen Marken visuell, phonetisch oder ihrer Bedeutung nach ähnlich sind. Dabei muss auch berücksichtigt werden, wie die beanspruchten Waren gewöhnlich vermarktet werden: Bei Produkten, die normalerweise auf Sicht gekauft werden, ist der optische Vergleich bedeutungsvoller als der phonetische.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare