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Benutzung und Pflege von Marken

Böses Foul: EuG zur Bösgläubigkeit bei Anmeldung der Marke "NEYMAR"

Der Vorwurf der bösgläubigen Markenanmeldung ist oft das einzige Mittel, das jemandem zur Verfügung steht, der vergessen hat, sein Zeichen markenrechtlich schützen zu lassen, und wenn Dritte dies ausgenutzt haben. Die Marke müsste dann wegen Nichtigkeit gelöscht werden. So geschehen in einem Markenstreit mit dem bekannten Fußballspieler Neymar.

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Bundespatentgericht zur „Hinterhaltsmarke“: Benutzungswille einer angemeldeten Marke wird vermutet

Das Bundespatentgericht stellt klar, dass bei der Anmeldung einer Marke für mehrere Klassen keine Pflicht besteht, die Nutzungsabsicht für alle Bereiche zu beweisen. Ein genereller Benutzungswille wird vermutet und kann nur vom DPMA widerlegt werden – selbst das Fehlen eines Gewerbebetriebs genügt dafür nicht.

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