„Naturplus“ nicht als Marke eintragungsfähig
Das Bundespatentgericht (Beschluss vom 12.11.2010, Az. 28 W (pat) 2/10) hat entschieden, dass der Begriff „Naturplus“ mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Die Klägerin wollte den Begriff „Naturplus“ als Marke in den Klassen 29 bis 32 (Nahrungsmittel und Getränke) eintragen lassen. Die Eintragung wurde durch das Deutsche Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Was ist Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG?
Dazu führt das Gericht aus:
„Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die angemeldete Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet ist, die beanspruchten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit dieses Produkt von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (Herkunftsfunktion)
„Nicht unterscheidungskräftig sind Zeichen oder Angaben mit einem unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt, der von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres erfasst werden kann [...]. Darüber hinaus ist die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Zeichen oder Angaben abzusprechen, die zwar nicht unmittelbar konkrete Produktmerkmale der fraglichen Waren oder Dienstleistungen benennen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Produkten oder Leistungen hergestellt wird [...].“
„Bei der Prüfung, ob eine angemeldete Marke die notwendige Unterscheidungskraft aufweist, ist immer auf ihren Gesamteindruck abzustellen, wobei es allerdings im Fall eines Kombinationszeichen zweckmäßig und zulässig ist, zunächst ihre einzelnen Bestandteile zu bewerten“
Aus der Entscheidung des Gerichts
Im konkreten Fall hat das Gericht dem Begriff „Naturplus“ keine Unterscheidungskraft zugesprochen. Das Wort „Natur“ stellt für sich genommen einen eindeutigen Schlüsselbegriff auf dem Lebensmittelsektor dar und soll nur klarstellen, dass es sich um ein natürliches Produkt handelt.
Auch wenn der Wortbestandteil „plus“ mehrdeutig aufgefasst werden kann, könne daraus keine Unterscheidungskraft folgen. Grund: Es ist immer auf den konkreten Produktbereich – vorliegend Lebensmittel – abzustellen. In diesem Bereich wird der Zusatz „plus“ jedoch lediglich als ein weiterer Vorteil verstanden und nur dazu verwendet, den Zusatznutzen einer Ware im Vergleich zur Konkurrenz dem Kunden in „schlagwortartig verkürzter Form“ näher zu bringen. Damit sind die beiden Einzelbestandteile ausschließlich rein beschreibend.
Doch auch durch die Kombination der Begriffe „Natur“ und „plus“ auf dem Lebensmittelsektor ändern sich an diesem beschreibenden Charakter nichts: Die gemeinsame Verwendung geht nicht über die Summierung der beiden Begriffe hinaus und bedarf keiner Konkretisierung oder Interpretation durch den Verkehr.
Somit fehlt der Kombination wegen eines rein beschreibenden Inhalts jegliche Unterscheidungskraft.
Fazit
Die Kombination der beiden auf dem Lebensmittelsektor gebräuchlichen Begriffe „Natur“ sowie „plus“ können der Herkunftsfunktion nicht gerecht werden, da sie mangels Unterscheidungskraft nicht geeignet sind, die Produkte als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen.
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