Und nun das Wetter: Zur Kennzeichenschutzfähigkeit von „Apps“
Ein Smartphone ohne Apps ist in Zeiten von „WhatsApp“, „Facebook“ und Co kaum vorstellbar - schöne neue Welt. Einen Vorsprung hat natürlich auch hier derjenige, der sich seinen App-Namen vor plumpen Nachahmern kennzeichenrechtlich schützen kann. Auf was es dabei ankommt, zeigt das Urteil des OLG Köln vom 5. September 2014 (Az.: 6 U 205/13) exemplarisch anhand der App „wetter.de“ auf – doch auch hier zeigt sich letztlich, dass überall die allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsätze gelten und kein Schutz an Bezeichnungen entstehen kann, die nicht unterscheidungskräftig sind.