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Abmahnrisiko im Onlinehandel: Der unversicherte Versand

27.01.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Abmahnrisiko im Onlinehandel: Der unversicherte Versand

Viele Onlinehändler stellen den Verbraucher beim Warenkauf über ihren Internetshop oder über eBay vor die Wahl: unversicherter oder versicherter Versand. Die Bezeichnung „unversicherter Versand” ohne weitere Erläuterungen ist jedoch irreführend und kann eine Abmahnung gegen den Verwender nach sich ziehen!

So sieht das Bürgerliche Gesetzbuch für den Verbrauchsgüterkauf besondere Regelungen vor, deren Umgehung durch abweichende Vertragsgestaltungen regelmäßig unzulässig ist. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt gem. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB immer dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (sog. B2C-Geschäft) eine bewegliche Sache kauft. Hierunter fallen somit auch Onlineauktionen im Bereich der B2C-Geschäfte.

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Achtung!

Eine zentrale Schutzvorschrift im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs stellt nun § 474 Abs. 2 BGB dar, wonach der Händler gegenüber dem Verbraucher immer das Versandrisiko zu tragen hat.

Grund

Die Bezeichnung „unversicherter Versand” kann beim Käufer die Vorstellung hervorrufen, dass er und nicht der Händler das Versandrisiko trägt, er also keine Rechte geltend machen kann, wenn die bestellte Ware nicht oder nur beschädigt bei ihm ankommt. Tatsächlich kommt der Verkäufer im Rahmen von B2C-Geschäften seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag aber erst mit der tatsächlichen Ablieferung der Ware beim Käufer nach. Rein rechtlich kann es dem Käufer also gleich sein, ob die Ware ankommt oder nicht. Daher kann er auch kein Interesse daran haben, versicherten oder unversicherten Versand zu wählen. Wenn der Verkäufer trotzdem eine dieser Möglichkeiten anbietet, spiegelt er dem Käufer vor, das Versandrisiko liege bei ihm. Darin ist wegen des Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 474 Abs. 2 BGB zum Verbrauchsgüterkauf gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen.

Mögliche Folge

Der Verkäufer kann also von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.

Ausnahme - die sog. B2B-Geschäfte

Die dargestellte Problematik bezieht sich nur auf den Fall, dass ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. Soweit es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern (sog. B2B-Geschäfte) handelt gilt die Regelung des § 447 BGB. Danach geht die Versandgefahr auf den Empfänger über, wenn der Verkäufer die Ware dem Logistikunternehmen übergeben hat. Für den gewerblichen Käufer kann es in diesem Fall durchaus sinnvoll sein, einen Mehrpreis zu zahlen, um das Versandrisiko abzufedern. Der Verwender muss dies jedoch im Rahmen seines Internetangebotes deutlich machen, etwa durch den Hinweis, dass die Unterscheidung zwischen versichertem und unversichertem Versand ausschließlich für Käufer gilt, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Mensi / PIXELIO

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1 Kommentar

U
Unbekannt 30.03.2010, 21:47 Uhr
Und wie ist es bei privaten Verkäufern?
Wie ist es denn bei privaten Verkäufern, die z.B. über ebay verkaufen? Wer trägt in diesem Fall das Versandrisiko?

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