Erste Bilanz zum Widerrufsbutton: Was bereits abgemahnt wird
Seit dem 19.06.2026 ist der Widerrufsbutton für viele Online-Händler Pflicht. Vor dem Stichtag war die Sorge vor Abmahnungen groß. Gut dreieinhalb Monate später ziehen wir Bilanz: Welche Fehler werden tatsächlich abgemahnt?
Inhaltsverzeichnis
- Vor allem Plattformhändler blickten dem Stichtag mit Sorge entgegen
- Sind Plattformhändler bereits abgemahnt worden?
- Welche Fehler werden denn aktuell abgemahnt?
- Welche weiteren Probleme sehen wir bei unseren Shop-Prüfungen?
- Nicht übersehen: Auch die Rechtstexte müssen angepasst sein
- Was lässt sich nach gut dreieinhalb Monaten sagen?
Vor allem Plattformhändler blickten dem Stichtag mit Sorge entgegen
Für Händler mit eigenem Online-Shop stand vor dem 19.06.2026 vor allem die technische Umsetzung des Widerrufsbuttons im Vordergrund. Plattformhändler hatten dagegen ein anderes Problem: Sie waren zwar ebenfalls von der neuen Pflicht betroffen, konnten die erforderliche Funktion aber regelmäßig nicht selbst einbauen.
Ob und wie der Widerrufsbutton auf Amazon, eBay, Etsy und anderen Marktplätzen zur Verfügung stehen würde, hing vom jeweiligen Plattformbetreiber ab. Blieb dieser untätig, konnte der einzelne Händler daran wenig ändern.
Wir hatten deshalb bereits kurz vor dem Stichtag untersucht, was Händlern bei einem fehlenden Widerrufsbutton auf Verkaufsplattformen droht. Trotz der rechtlich misslichen Lage hatten wir das praktische Abmahnrisiko damals eher zurückhaltend eingeschätzt.
Gut dreieinhalb Monate später lohnt sich ein Blick darauf, wie sich die Situation tatsächlich entwickelt hat.
Sind Plattformhändler bereits abgemahnt worden?
Vor Inkrafttreten der neuen Vorgaben war keineswegs sicher, ob alle großen Verkaufsplattformen ihren Händlern rechtzeitig einen Widerrufsbutton zur Verfügung stellen würden.
Besonders bei Etsy war noch kurz vor dem Stichtag offen, ob überhaupt eine technische Lösung bereitstehen würde. Für die dortigen Händler stellte sich deshalb sogar die Frage, ob sie ihren Shop vorübergehend schließen müssten. Über diese Situation hatten wir in unserem Beitrag Fehlender Widerrufsbutton auf Etsy: Muss ich zum 19.06.2026 meinen Shop schließen? berichtet.
Etsy zog schließlich zum 30.06.2026 – und damit erst nach dem Stichtag – mit einer eigenen, wenn auch halbgaren, Lösung nach.
Amazon stellte seinen Händlern pünktlich zum Stichtag eine eigene Widerrufsfunktion zur Verfügung. Auch eBay führte zum 19.06.2026 eine eigene Lösung ein. Rechtlich überzeugten uns die Umsetzungen beider Plattformen allerdings nicht. Mit den Lösungen bei Amazon und eBay hatten wir uns ausführlich befasst.
Bei kleineren Plattformen fehlt dagegen mitunter noch jede technische Lösung. Das zeigt sich insbesondere bei einzelnen ausländischen Anbietern. Händler, die dort an Verbraucher in Deutschland verkaufen, können die gesetzlichen Vorgaben daher weiterhin technisch nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres umsetzen.
Dennoch: Uns ist bislang kein Fall bekannt geworden, in dem ein Plattformhändler gerade wegen einer fehlenden oder unzureichenden plattformeigenen Widerrufsfunktion abgemahnt wurde.
Welche Fehler werden denn aktuell abgemahnt?
Ganz ausgeblieben sind Abmahnungen wegen des Widerrufsbuttons allerdings nicht. Die bislang bekannt gewordenen Fälle zeigen unterschiedliche Fehler bei der Umsetzung: Mal fehlt die elektronische Widerrufsfunktion vollständig, mal ist sie schwer zu finden oder nur über unnötige Zwischenschritte erreichbar. In einem weiteren Fall verbarg sich hinter einem "Widerruf"-Button lediglich die Widerrufsbelehrung.
1. Der Widerrufsbutton fehlt vollständig
Die Verbraucherzentrale Hessen mahnte einen Online-Shop ab, der keine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellte.
Zwar fand sich im Footer ein Link mit der Bezeichnung "Widerrufsrecht". Dieser führte jedoch lediglich zur Widerrufsbelehrung. Seinen Widerruf konnte der Verbraucher darüber nicht erklären. Das genügte nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht.
Dass der Widerruf weiterhin beispielsweise per E-Mail erklärt werden kann, ändert daran nichts. Diese Möglichkeit bleibt zwar bestehen, ersetzt aber nicht die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion.
Wer den Widerrufsbutton noch nicht umgesetzt hat, sollte daher prüfen, welche Möglichkeiten das verwendete Shopsystem bietet. Den aktuellen Stand haben wir in unserer Übersicht zu den Lösungen der einzelnen Shopsysteme zusammengestellt.
2. Die Widerrufsfunktion ist schwer zu finden
In einem weiteren Abmahnfall war die Widerrufsfunktion zwar vorhanden, aber nur schwer zu finden. Im Footer des Shops befand sich ein Link mit der Bezeichnung "Widerruf & Rückgabe", der sich kaum von den übrigen Links abhob.
Hinzu kam, dass ein Klick auf "Widerruf & Rückgabe" nicht unmittelbar zum Widerrufsformular führte. Der Verbraucher musste zunächst weitere Seiten und Abfragen durchlaufen. Nach Auffassung des Abmahners war die Widerrufsfunktion damit nicht leicht genug zugänglich.
Über diesen Fall hatten wir bereits ausführlicher in unserem Beitrag zur Abmahnung wegen eines unzureichenden Widerrufsbuttons berichtet.
Eine Platzierung im Footer ist grundsätzlich möglich. Die Widerrufsfunktion muss dort aber hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein.
Wer sie im Footer unterbringt, sollte sie daher nicht unauffällig zwischen Impressum, Datenschutz, AGB und weiteren Standardlinks einordnen. Auch der Weg zum eigentlichen Widerrufsformular sollte möglichst kurz bleiben und nicht durch unnötige Zwischenschritte erschwert werden.
3. Ein "Widerruf"-Button kann ebenfalls unzureichend sein
In einem weiteren bekannt gewordenen Fall war der Button zwar mit "Widerruf" bezeichnet. Nach dem Anklicken öffnete sich jedoch lediglich die Widerrufsbelehrung. Seinen Widerruf konnte der Verbraucher darüber nicht erklären.
Die Bezeichnung "Widerruf" allein genügt daher nicht. Der Button muss den Verbraucher zu einer Funktion führen, über die er seinen Widerruf unmittelbar elektronisch erklären kann.
Welche weiteren Probleme sehen wir bei unseren Shop-Prüfungen?
Die veröffentlichten Abmahnfälle zeigen allerdings nur einen Teil der Probleme, die in der Praxis auftreten. Bei der Prüfung von Online-Shops im Rahmen unserer Unlimited-Pakete stoßen wir häufig auf weitere Schwachstellen beim Widerrufsbutton.
Das beginnt bereits beim Zugang zur Widerrufsfunktion. Mitunter ist sie nur über ein Kundenkonto erreichbar. Das ist jedenfalls dann problematisch, wenn der Verbraucher zuvor als Gast bestellen konnte.
Auch das anschließende Widerrufsformular ist nicht immer korrekt ausgestaltet. Teilweise wird dort etwa der Grund für den Widerruf als Pflichtangabe verlangt. Das ist unzulässig, denn der Verbraucher muss seinen Widerruf nicht begründen.
Ist das Formular ausgefüllt, kommt es auf die richtige Beschriftung der Bestätigungsfunktion an. Sie muss mit "Widerruf bestätigen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Probleme bereitet schließlich auch die vorgeschriebene Eingangsbestätigung. Mitunter fehlt sie vollständig oder enthält nicht alle erforderlichen Angaben. Der Händler muss dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, dass der Widerruf eingegangen ist. Die Bestätigung muss zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs wiedergeben.
Welche Anforderungen insgesamt gelten, erläutern wir ausführlich in unseren FAQ zum Widerrufsbutton.
Nicht übersehen: Auch die Rechtstexte müssen angepasst sein
Neben der technischen Umsetzung sollten Händler ihre Rechtstexte im Blick behalten. Seit dem 19.06.2026 müssen Verbraucher auch über die elektronische Widerrufsfunktion informiert werden.
Anpassungsbedarf besteht dabei nicht nur bei der Widerrufsbelehrung. Auch die Datenschutzerklärung muss die mit der elektronischen Widerrufsfunktion verbundenen Datenverarbeitungen berücksichtigen.
Wie Mandanten der IT-Recht Kanzlei ihre Rechtstexte hierfür konfigurieren, zeigen wir in unserer Anleitung zum Widerrufsbutton und zu den Rechtstexten.
Was lässt sich nach gut dreieinhalb Monaten sagen?
Die erste Zwischenbilanz fällt weniger dramatisch aus, als vor dem 19.06.2026 teilweise befürchtet wurde.
Insbesondere sind uns bislang keine veröffentlichten Abmahnungen von Plattformhändlern bekannt geworden, die auf eine fehlende oder fehlerhafte Umsetzung durch den Plattformbetreiber zurückgehen.
Abgemahnt werden bislang vor allem Fehler bei der Umsetzung in Online-Shops. Dabei reicht es nicht, irgendwo einen Widerrufsbutton einzubauen. Die Funktion muss leicht zu finden und so ausgestaltet sein, dass der Verbraucher seinen Widerruf ohne unnötige Hürden erklären kann.
Händler sollten ihre Umsetzung deshalb einmal vollständig aus Kundensicht durchspielen. Für eine systematische Kontrolle haben wir die wesentlichen Anforderungen in unserer Checkliste zum Widerrufsbutton zusammengefasst.
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