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Kündigungs- und Widerrufsbutton

Widerrufsbutton existiert, ist aber zu unauffällig? Abmahnung!

Widerrufsbutton existiert, ist aber zu unauffällig? Abmahnung!
5 min
Beitrag vom: 19.10.2026

Widerrufsbutton vorhanden, trotzdem abgemahnt? Ein unauffälliger Link kann teuer werden: Eine aktuelle Abmahnung zeigt, warum beim Widerrufsbutton auch die Sichtbarkeit zählt und worauf Händler achten sollten.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) rief den Online-Shop eines Händlers auf, über die Verbraucher Lebensmittel kaufen konnten.

Auf der Website war grundsätzlich eine Widerrufsfunktion vorhanden. Im unteren Bereich der Seite befand sich ein Link mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“. Beanstandet wurde also nicht, dass eine solche Funktion fehlte.

Das Problem lag in ihrer Darstellung und Platzierung: Der Link war im Footer gemeinsam mit anderen Links unter der Überschrift „Rechtliches“ aufgeführt. Dort befanden sich unter anderem auch die Links zu Impressum, Datenschutz, Datenschutzeinstellungen, Widerrufsrecht und AGB.

„Vertrag widerrufen“ war grau dargestellt und optisch nicht besonders hervorgehoben. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen § 356a Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) UKlaG, § 3a UWG.

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Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Nach § 356a Abs. 1 BGB müssen Unternehmer auf ihrer Online-Benutzeroberfläche eine Widerrufsfunktion für Verbraucher bereitstellen. Nach den Ausführungen in der Abmahnung muss diese Funktion gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden Formulierung beschriftet sein.

Damit ist es jedoch nicht getan. Die Widerrufsfunktion muss während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für Verbraucher leicht zugänglich sein.

Gerade das Merkmal „hervorgehoben platziert“ ist für Online-Händler wichtig. Es reicht nicht aus, irgendeinen funktionierenden Link zum Widerruf auf der Website bereitzustellen. Verbraucher müssen die Funktion auch ohne Schwierigkeiten erkennen und finden können.

Was bedeutet „hervorgehoben platziert“?

Die Abmahnung verweist hierzu ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 21/1856, S. 37. Danach soll die Widerrufsfunktion ohne Weiteres zu finden, während der gesamten Widerrufsfrist gut sichtbar und durchgehend verfügbar sein.

Zudem soll sie von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar zugänglich sein. Der Unternehmer kann hierzu beispielsweise einen Hyperlink einsetzen, über den der Verbraucher unmittelbar auf die Seite gelangt, auf der er seine Widerrufserklärung nach § 356a Abs. 2 BGB abgeben kann.

Besondere Bedeutung hat die Gesetzesbegründung für die häufig anzutreffende Platzierung der Widerrufsfunktion im Footer einer Website. Eine solche Platzierung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Befindet sich die Funktion in der Fußzeile, sind für eine gute Leserlichkeit jedoch besondere Maßnahmen erforderlich.

Ausdrücklich genannt werden beispielsweise Farbwahl, Kontraste und eine hervorgehobene Platzierung. Dadurch soll sich die Widerrufsfunktion eindeutig von anderen Informationen wie AGB, Impressum oder ähnlichen Angaben abgrenzen.

Im abgemahnten Fall war genau diese Abgrenzung nach Auffassung des vzbv nicht gegeben. Der Link „Vertrag widerrufen“ befand sich unten im Footer, war grau dargestellt und fügte sich optisch in die übrigen Links ein. Nach Auffassung des vzbv war die Widerrufsfunktion deshalb nicht hinreichend hervorgehoben. Der Verband nahm daher einen Verstoß gegen § 356a BGB an.

Best Practice: Widerrufsfunktion richtig hervorheben

Die streitgegenständliche Abmahnung macht deutlich: Das bloße Vorhandensein einer Widerrufsfunktion genügt nicht!

Wer bereits einen Link „Vertrag widerrufen“ eingerichtet hat, sollte zusätzlich überprüfen, wie dieser auf der Website dargestellt wird. Insbesondere eine unauffällige Einordnung zwischen zahlreiche andere rechtliche Links kann problematisch sein.

Wird die Widerrufsfunktion im Footer bereitgestellt, sollte sie sich entsprechend den in der Abmahnung wiedergegebenen Anforderungen aus der Gesetzesbegründung eindeutig von anderen Informationen abgrenzen. Als mögliche Maßnahmen nennt die Gesetzesbegründung ausdrücklich die Farbwahl oder Kontraste sowie eine hervorgehobene Platzierung.

Online-Händler sollten außerdem darauf achten, dass die Funktion während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar und für Verbraucher leicht zugänglich ist. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Widerrufsfunktion von jeder Unterseite der Online-Benutzeroberfläche unmittelbar erreichbar sein.

Für die Praxis bedeutet das: Die Widerrufsfunktion sollte nicht wie ein gewöhnlicher Footer-Link „untergehen“. Gerade wenn sich dort bereits Impressum, Datenschutz, AGB und weitere rechtliche Informationen befinden, sollte geprüft werden, ob „Vertrag widerrufen“ für Verbraucher tatsächlich deutlich erkennbar und hervorgehoben platziert ist.

Mit Hilfe unserer Checkliste prüfen Sie schnell und problemlos, ob Ihre Lösung des Widerrufbuttons den gesetzlichen Vorgaben genügt!

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Learning für Händler

  • Die Widerrufsfunktion im Online-Shop ist mehr als nur ein zusätzlicher Link. Nach § 356a Abs. 1 BGB muss sie den in der Abmahnung dargestellten Anforderungen entsprechend während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für Verbraucher leicht zugänglich sein.
  • Besonders aufmerksam sollten Händler sein, die „Vertrag widerrufen“ im Footer ihrer Website platziert haben. Die Platzierung in der Fußzeile ist nach der in der Abmahnung zitierten Gesetzesbegründung nicht ausgeschlossen. Dort sind aber besondere Maßnahmen für eine gute Leserlichkeit erforderlich. Genannt werden etwa Farbwahl oder Kontraste sowie eine hervorgehobene Platzierung, durch die sich die Widerrufsfunktion eindeutig von AGB, Impressum und ähnlichen Informationen abgrenzt.
  • Online-Händler sollten ihre Widerrufsfunktion deshalb nicht nur technisch, sondern auch optisch überprüfen. Entscheidend ist, dass Verbraucher die Funktion ohne Weiteres finden können und sie sich ausreichend von den sonstigen Informationen auf der Website abhebt.

Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Auch wenn Abmahnungen oft mit sehr kurzen Fristen versehen sind: Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Unterlagen unverzüglich von einem spezialisierten Anwalt prüfen. In vielen Fällen sind hohe Zahlungsforderungen oder weitreichende Verpflichtungen enthalten – ein vorschnelles Handeln kann hier teure Folgen haben.

Die beigefügte Unterlassungserklärung ist häufig einseitig formuliert und sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtliche Überprüfung ermöglicht es, den Inhalt zu entschärfen und das Risiko späterer Vertragsstrafen deutlich zu reduzieren.

Tipp: Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die Unternehmen bundesweit in Abmahnverfahren berät und vertritt.

Erste Hilfe: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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