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Neue gesetzliche Entwicklungen

Neuigkeiten zum Widerrufsbutton bei eBay.de

Neuigkeiten zum Widerrufsbutton bei eBay.de
5 min 1
Beitrag vom: 19.06.2026

Das Thema Widerrufsbutton scheint bei eBay leider zur never ending story zu werden. Neuerungen gibt es in Sachen einer jetzt mit Inhalten versehenen Hilfeseite, welche den „Einstieg“ in den Online-Widerruf bietet. Die IT-Recht Kanzlei hat die Widerrufsbelehrung für eBay daher heute nochmals aktualisiert.

Vorab-Hinweis: Neue Widerrufsbelehrungen für eBay stehen zur Verfügung

Die IT-Recht Kanzlei hat die aktuellen (unschönen) Entwicklungen rund um die Online-Widerrufsfunktion bei eBay zum Anlass genommen, die Widerrufsbelehrungen für Mandanten, die Rechtstexte für den Verkauf via eBay (deutsche und ausländische eBay-Plattformen) nutzen, nochmals zu aktualisieren.

Die neuen Widerrufsbelehrungen für eBay mit Stand 19.06.2026 stehen für unsere Update-Service-Mandanten bereits im Mandanten-Portal zur Verfügung und sollten direkte in die eBay-Angebote übernommen werden!

Was ist bisher passiert?

Wie auf jeder anderen Verkaufsplattform auch müssen auch gewerbliche Händler, die bei eBay.de verkaufen, seit heute dem Verbraucher die vom Gesetz geforderte neue Online-Widerrufsfunktion, auch bekannt als „Widerrufsbutton“ zur Verfügung stellen.

Das ist die rechtliche Seite.

Bei eBay.de verhält es allerdings so, dass nur eBay selbst (als Betreiber der Plattform) diese neue Funktion technisch
implementieren kann.

Jeder eBay-Händler sollte sich daher eigentlich darauf verlassen können, dass eBay ab dem 19.06.2026 eine den neuen gesetzlichen Vorgaben genügende Online-Widerrufsfunktion bereitstellt.

Das ist die technische Seite und die – zu Recht bestehende – Erwartungshaltung der bei eBay aktiven Händler.

Wir berichteten schon am 09.06.2026 (kritisch) zu der von eBay angekündigten, neuen Widerrufsfunktion, da diese – der ersten Ankündigung nach – jedenfalls zumindest nicht leicht erreichbar gestaltet sein dürfte und anscheinend auch nicht für reine Gastbesteller zur Verfügung stehen sollte.

Kurz darauf teilte eBay einem Kollegen, der sich als Rechtsanwalt ebenfalls für eine rechtssichere Lösung für seine Mandanten bei eBay bemüht mit, dass es (nun doch?) eine Funktion für Gastkäufer geben wird und die neue Widerrufsfunktion auch auf der Startseite verlinkt werden soll.

So weit, so gut.

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Leider hat es einmal mehr nicht geklappt

Es blieb die Hoffnung, dass eBay die verbleibende Zeit bis zum 19.06.2026 nutzen wird, um die Widerrufsfunktion dann rechtssicher auszurollen.

Heute ist der 19.06.2026 und es lässt sich festhalten:

Auf der Startseite von eBay.de findet sich kein Punkt „Vertrag widerrufen“ oder ein zumindest entsprechend ähnlich bezeichneter Eintrag.

Die „Hilfeseite“ eBays (https://www.ebay.de/help/account/regulatory/eu-right-of-withdrawal?id=5835 ) wird inzwischen zwar auf der Startseite verlinkt, dies jedoch in kleinster Schriftgröße in der Fußzeile an unterster Stelle der Seite unter dem Punkt „Widerrufsrecht“.

Das sieht dann wie folgt aus:

ebay Startseite Widerrufsbutton

Es bleibt festzustellen, dass bereits der „Einstieg“ selbst in die neue Widerrufsfunktion so nicht den rechtlichen Vorgaben genügen dürfte.

Zum einen ist die Funktion nach hiesiger Rechtsauffassung schon nicht leicht erkennbar als solche bezeichnet.

Das Gesetz verlangt eine Bezeichnung der Widerrufsfunktion mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung, damit eine leichte Zugänglichkeit gewährleistet ist.

Bei der von eBay gewählten Bezeichnung mit „Widerrufsrecht“ dürfte dies doch recht fraglich sein, da ein Verbraucher hier eher allgemeine Informationen wie etwa die Widerrufsbelehrung erwartet und nicht eine technische Funktion zur Ausübung seines Widerrufsrechts.

Darauf kommt es aber nicht entscheidend an, geht der Hinweis auf die neue Funktion auf der Webseite ja vollkommen unter.

Er wird insbesondere in keiner Weise optisch hervorgehoben dargestellt. Das Gesetz verlangt aber gerade eine optisch hervorgehobene Platzierung der Funktion – während des Laufs der gesamten Widerrufsfrist.

Aus diesem Grund ist es auch nicht ausreichend, wenn der Verbraucher zwar in der Widerrufsbelehrung über einen "Einstiegslink" für die Nutzung dieser Funktion informiert wird, aber bei Aufruf der Verkaufsplattform selbst (später, ewta bei einem gewünschten Widerruf kurz vor Ablauf der Widerrufsfrist) die Funktion - ohne diesen Direktlink zu kennen - nicht leicht auffinden kann.

Selbst wenn man diese „Einstiegsschwierigkeiten“ ausblenden möchte, wird es auf der eigentlichen „Widerrufsseite“ dann nicht besser.

In der Hoffnung, dass eBay hier kurzfristig noch die dringend erforderlichen Anpassungen vornehmen wird, dazu nur in der gebotenen Kürze:

- Widerrufswillige Verbraucher müssen sich dort in drei Ebenen „orientieren“:

„So widerrufen Sie einen Vertrag mit eBay“, „Widerruf eine Kaufvertrags“ und „Widerruf eines eBay Plus-Vertrags“.

Fraglich, ob man, selbst wenn man einen transparenten Einstieg auf diese Seite noch unterstellen mag, hierin dann noch eine leichte Zugänglichkeit der letztlich für den typischen eBay-Käufer relevanten Option und damit der Weiterleitung zur Ausübung des typischen Käufer-Widerrufs sehen will.

- Von der Startseite aus gerechnet muss der Verbraucher mindestens 4 mal „Klicken“, bis er überhaupt zur "Rückgabemaske" gelangt. Um den Widerruf dann abzusenden, kommt ein weiterer Klick hinzu. Auch dies ist in Bezug auf die vom Gesetzt geforderte, leichte Zugänglichkeit wohl als problematisch zu sehen.

Hinzu kommt, dass das Gesetz erkennbar von einem zweistufigen Prozess ausgeht, so dass es jedenfalls nicht vier oder mehr Ebenen sein sollten, bis der Widerruf erklärt werden kann.

Anpassung der Widerrufsbelehrung erforderlich

Da eBay zwar, wie angekündigt, nun die neue Widerrufsfunktion auf der Startseite verlinkt hat, dabei jedoch eine ungeeignete Bezeichnung nutzt („Widerrufsrecht“ statt wie vom Gesetzgeber angedacht „Vertrag widerrufen“) und die Verlinkung zudem nicht optisch hervorgehoben erfolgt, und die Funktion nach hiesiger Rechtsaufassung (derzeit) daher nicht leicht zugänglich ist, muss der Verbraucher durch Nennung des URL der „Einstiegsseite“ https://www.ebay.de/help/account/regulatory/eu-right-of-withdrawal?id=5835 direkt in der Widerrufsbelehrung auf diese Seite aufmerksam gemacht werden.

Die IT-Recht Kanzlei hat die aktuellen Entwicklungen zum Anlass genommen, die Widerrufsbelehrungen für eBay (deutsche und ausländische eBay-Plattformen) nochmals zu aktualisieren.

Die neue Fassung der Widerrufsbelehrungen steht allen Update-Service-Mandanten seit heute im Mandanten-Portal zur Nutzung bereit und sollte zeitnah zu eBay übernommen werden.

Fazit

Das läuft leider nicht so toll, eBay!

Wenngleich mit den detaillierten, juristischen Anforderungen wohl weniger Vertraute der Ansicht sind, eBay mache hier derzeit alles richtig: Dem ist aus rechtlicher Sicht leider derzeit klar nicht so.

Und das ist nicht nur traurig für den (seine Gebühren treu zahlenden) eBay-Händler, sondern macht das Prozedere für alle Beteiligten unnötig aufwendig, rechtlich unsicher und unbefriedigend.

Andere Plattformen schaffen es ja auch. Und die Vorbereitungszeit war durchaus üppig.

Sie wünschen sich professionelle, rechtliche Begleitung bei Ihrem Online-Handel? Die IT-Recht Kanzlei sichert Sie gerne ab!

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

F
FW
Möglichkeit "Widerruf vom Vertrag" fehlt!
Wie in einem anderen Beitrag erwähnt, fehlt immer noch die von Ebay zugesagte Möglichkeit - über "Artikel zurückgeben" - "Widerruf vom Vertrag" auszuwählen, was den Widerruf und die Mail auslösen sollte.
Leider wird in dem Beitrag darauf nicht eingegangen.
Wie ist damit zu verfahren?
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