Fehlender Widerrufsbutton auf Verkaufsplattformen: Was droht Händlern?
Zum 19.06.2026 muss auch auf Verkaufsplattformen ein Widerrufsbutton bereitstehen. Doch was gilt, wenn der Plattformbetreiber keine rechtzeitige Lösung bereitstellt - sollten Händler dann vorsorglich ihren Shop schließen?
Inhaltsverzeichnis
- Der Widerrufsbutton ab dem 19.06.2026
- Das Dilemma der Plattform-Händler
- Also zum 19.06.2026 den Shop schließen?
- 1. Vergleichbare Versäumnisse blieben bisher folgenlos
- 2. Mitbewerber sitzen im selben Boot
- 3. Selten im primären Visier von Abmahnverbänden
- Fazit: Keine vorschnelle Shop-Schließung – aber Handlungsdruck aufbauen
- Zusätzlicher Schutzgedanke: Fairness statt sofortiger Abmahnung
Der Widerrufsbutton ab dem 19.06.2026
Ab dem 19.06.2026 gilt EU-weit eine neue Vorgabe: Bei online geschlossenen Verbraucherverträgen, für die ein Widerrufsrecht besteht, muss eine elektronische Widerrufsfunktion ("Widerrufsbutton") bereitgestellt werden. Verbraucher sollen ihren Widerruf damit über ein elektronisches Formular erklären können.
Die Pflicht betrifft nicht nur klassische Online-Shops mit eigener Bestell- oder Buchungsfunktion. Auch auf Verkaufsplattformen und Marktplätzen muss ab dem Stichtag eine entsprechende Widerrufsfunktion vorhanden sein.
Für Plattform-Händler ist das besonders problematisch: Die technische Umsetzung liegt regelmäßig nicht in ihrer Hand. Sie sind darauf angewiesen, dass der jeweilige Plattformbetreiber rechtzeitig eine gesetzeskonforme Lösung bereitstellt.
Das Dilemma der Plattform-Händler
Genau hier liegt das Problem: Die elektronische Widerrufsfunktion muss so ausgestaltet sein, dass Verbraucher über eine klar bezeichnete Schaltfläche oder Verlinkung ein elektronisches Widerrufsformular aufrufen, ausfüllen und absenden können. Auf Verkaufsplattformen kann diese technische Infrastruktur regelmäßig nur der Plattformbetreiber bereitstellen. Händler selbst haben hierauf meist keinen eigenen Zugriff.
Paradoxerweise aber kommt es für eine Abmahnbarkeit des Händlers für die fehlende Widerrufsfunktion nicht darauf an, ob ihn daran ein Verschulden trifft. Ob er also etwas dafür kann, dass die elektronische Widerrufsfunktion auf der Plattform nicht zur Verfügung steht, ist rechtlich unerheblich.
Auch wenn die jeweilige Verkaufsplattform die Funktion technisch bereitstellen müsste und der Händler auf Versäumnisse des Plattformbetreibers keinen Einfluss hat, kann er wegen des fehlenden Widerrufsbuttons theoretisch eigenständig in Anspruch genommen werden.
Denn die entsprechende gesetzliche Pflicht stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher dar. Ihre Nichtbefolgung kann über § 3a UWG wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.
Von der Widerrufsbutton-Problematik auf Plattformen nicht betroffen sind solche Händler, die ausschließlich Waren verkaufen, für die ein Verbraucherwiderrufsrecht gesetzlich von Anfang an ausgeschlossen ist.
Dies kommt insbesondere bei Produkten in Betracht, die
- erst nach Bestellung und
- nach so individuellen Kundenvorgaben
angefertigt werden, dass sie im Falle einer hypothetischen Rücknahme nicht oder nicht mehr sinnvoll an Dritte weiterverkauft werden könnten.
Also zum 19.06.2026 den Shop schließen?
Die folgenden Ausführungen beruhen auf einer allgemeinen Risikoeinschätzung nach unseren bisherigen Erfahrungswerten. Besondere Umstände des Einzelfalls – etwa Shop-Größe, Reichweite, Produktsortiment oder frühere rechtliche Auseinandersetzungen – bleiben dabei außer Betracht.
Verständlicherweise erwägen nun manche betroffenen Händler, ihren Verkauf auf der jeweiligen Plattform zum Stichtag einzustellen, um jeder Abmahngefahr von vornherein zu entgehen.
Dass sich eine solche Gefahr – trotz fehlendem Widerrufsbutton – aber tatsächlich realisiert, ist aufgrund mehrerer zusammentreffender Umstände eher unwahrscheinlich.
1. Vergleichbare Versäumnisse blieben bisher folgenlos
Es wäre nicht das erste Mal, dass eine Plattform europäische Verbrauchervorgaben verspätet oder unzureichend umsetzt, ohne dass dies für die dort tätigen Händler spürbare individuelle Konsequenzen hätte.
Ein Beispiel hierfür ist Etsy: Dort fehlte etwa über längere Zeit die Möglichkeit, den damals verpflichtenden klickbaren Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission rechtssicher darzustellen. Auch der Etsy-eigene Richtlinien-Baukasten ist bis heute nicht vollständig auf das europäische Verbraucherrecht zugeschnitten, etwa weil er beim Widerrufsrecht nur eine einheitliche Frist für Kontaktaufnahme und Rücksendung vorsieht.
Solche plattformbedingten Compliance-Defizite können Händler zwar grundsätzlich wettbewerbsrechtlich treffen. Nach unserer Kenntnis haben vergleichbare Fälle in der Vergangenheit aber nicht zu einer Abmahnwelle gegen Etsy-Händler geführt.
Es ist daher nicht sehr wahrscheinlich, dass ein fehlender Widerrufsbutton, der sich nur in eine Reihe von Compliance-Defiziten der Plattform einreihen würde, eine größere Abmahngefahr bedeuten wird.
2. Mitbewerber sitzen im selben Boot
Abmahnberechtigt sind unter anderem Mitbewerber, also Händler mit einem vergleichbaren Warenangebot.
Sind diese auf derselben Plattform tätig, dürfte das Risiko einer Abmahnung wegen eines fehlenden Widerrufsbuttons jedoch eher gering sein. Denn der abmahnende Händler wäre regelmäßig selbst von demselben technischen Problem betroffen und müsste seinerseits mit einer entsprechenden Gegenabmahnung rechnen. Ein solches Vorgehen wäre für beide Seiten wenig zielführend.
Hinzu kommt ein praktischer Gesichtspunkt: Auf vielen Plattformen ist die Verkäufergemeinschaft nicht von einem scharfen Verdrängungswettbewerb geprägt. Gerade auf handwerklich oder kreativ ausgerichteten Marktplätzen steht für die meisten Anbieter im Vordergrund, ihr Geschäft möglichst störungsfrei betreiben zu können.
Rechtsverstöße werden in solchen Strukturen häufig eher kollegial angesprochen als sofort abgemahnt. Das schließt Abmahnungen nicht aus, macht sie in der Praxis aber weniger wahrscheinlich.
3. Selten im primären Visier von Abmahnverbänden
Ebenfalls abmahnberechtigt sind zwar auch staatlich legitimierte Wirtschaftsverbände.
Voraussetzung für eine Abmahnbefugnis ist aber, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Mitgliedern angehört, die ähnliche Waren wie der Abgemahnte anbieten.
Daran fehlt es bei den meisten Verbänden, weil kleinere Verkaufsplattformen oder DIY-Communities derartigen Verbänden regelmäßig nicht angeschlossen sind.
Hinzu kommt, dass der Fokus derartiger Verbände grundsätzlich auf umsatzstarken Marktakteuren mit gewisser Reichweite liegt, nicht auf kleinen und mittelgroßen Shops auf Plattformen.
Letztere erregen grundsätzlich nicht die nötige Aufmerksamkeit am Markt, um (zufällig) entdeckt und auf rechtliche Compliance überprüft werden können.
Fazit: Keine vorschnelle Shop-Schließung – aber Handlungsdruck aufbauen
Sofern keine individuellen Umstände oder eine rechtliche Vorgeschichte den begründeten Verdacht rechtfertigen, ab dem 19.06.2026 gezielt auf die Umsetzung der elektronischen Widerrufsfunktion überprüft zu werden, schätzen wir aktuell die Abmahngefahr wegen eines vom Plattformbetreiber verschuldeten fehlenden Widerrufsbuttons als eher überschaubar ein.
Auch in der Vergangenheit sind vergleichbare Nachlässigkeiten von Plattformen bei der Umsetzung zwingender Vorgaben ohne eine massenhafte Inanspruchnahme der Händler wieder verklungen.
Statt einer voreiligen Shop-Schließung empfehlen wir, beharrlich an den Plattformbetreiber heranzutreten und ihn nachdrücklich zu einer rechtskonformen Widerrufsbutton-Lösung aufzufordern.
Wer dabei zugleich dokumentiert, dass er die Funktion gerne erfüllen würde und einen Widerruf selbstverständlich auch auf herkömmlichem Wege ernst nimmt, ist im Fall der Fälle besser aufgestellt.
Selbstverständlich behalten wir die Entwicklung im Blick: Sollten sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Nutzer einer bestimmten Plattform wegen des fehlenden Widerrufsbuttons abgemahnt werden, informieren wir unsere Mandanten umgehend und unaufgefordert über das weitere Vorgehen.
Und nicht zuletzt gilt: Je mehr Händler den Betreiber konfrontieren, desto größer wird dessen Handlungsdruck. Dass eine geschlossen auftretende Verkäufergemeinschaft einen Plattformbetreiber durchaus zum Einlenken bewegen kann, hat sich in der Vergangenheit bereits gezeigt.
Zusätzlicher Schutzgedanke: Fairness statt sofortiger Abmahnung
Gerade in Konstellationen wie dieser zeigt sich, wie wichtig ein fairer Umgang unter Online-Händlern ist. Denn Plattform-Händler können die elektronische Widerrufsfunktion regelmäßig nicht selbst technisch bereitstellen, sondern sind auf eine Umsetzung durch den Plattformbetreiber angewiesen.
Umso weniger sachgerecht wäre es, wenn Händler einander wegen eines solchen plattformbedingten Defizits sofort kostenpflichtig abmahnen würden. Sinnvoller ist es, zunächst auf den möglichen Rechtsverstoß hinzuweisen und dem betroffenen Händler Gelegenheit zur Reaktion zu geben.
Diesen Gedanken verfolgt auch unsere Initiative „Fairness im Handel“, der sich bereits über 30.000 Unternehmen angeschlossen haben.
Ihr Grundsatz lautet: Kommunikation statt Abmahnung. Teilnehmende Händler verpflichten sich, andere Teilnehmer nicht sofort kostenpflichtig abzumahnen, sondern zunächst kostenfrei auf etwaige Rechtsverstöße hinzuweisen.
Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei ist die Teilnahme an der Initiative kostenfrei über das Mandantenportal möglich. Gerade vor dem Hintergrund neuer gesetzlicher Pflichten kann eine solche Fairness-Kultur dazu beitragen, unnötige Abmahnungen unter Händlern zu vermeiden.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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