Amazon: Neue Widerrufsfunktion ist nur „halbe Sache“
Wer hätte es ahnen können, dass das Thema „Widerrufsbutton“ für etablierte Plattformen zu einer solchen Herausforderung werden wird. Heute beleuchten wir einmal die neue Widerrufsfunktion bei Amazon.
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es?
- Es gibt da was … Neues
- Über 7 Klicks musst Du gehen…
- Funktion nicht hervorgehoben platziert
- Funktion erst ab Versand der Ware verfügbar
- Fraglich, ob Amazons Widerrufsfunktion einer gerichtlichen Prüfung standhält
- Händler stecken in der Zwickmühle
- IT-Recht Kanzlei passt Amazon-Rechtstexte nochmals an
- Fazit
Worum geht es?
Seit dem 19.06.2026 müssen Online-Händler Verbrauchern, denen ein Widerrufsrecht zusteht, ermöglichen, den Widerruf direkt online zu erklären.
Dazu bedarf es einer neuen (technischen) Online-Widerrufsfunktion, die auch als „Widerrufsbutton“ bezeichnet wird.
Ziel: Verbraucher sollen es (noch) leichter haben, wollen sie widerrufen. Der Vertrag muss auf dem gleichen Weg widerrufbar sein, wie er geschlossen wurde. Also auf der Webseite selbst, über die er geschlossen wurde.
Das Gesetz stellt bestimmte Vorgaben an die Ausgestaltung dieser Funktion, die sich in § 356a BGB geregelt finden.
Auf Verkaufsplattformen sind dort aktive Seller darauf angewiesen, dass der jeweilige Plattformbetreiber diese neue Widerrufsfunktion „einbaut“ und sich dabei auch an die Vorgaben des § 356a BGB hält.
Dies stellt einige Marktplatz-Betreiber anscheinend vor enorme Herausforderungen.
Doch wie sieht es diesbezüglich eigentlich bei Amazon.de aus, wo zehntausende Marketplace-Seller auf eine gesetzeskonforme Widerrufsfunktion angewiesen sind?
Es gibt da was … Neues
Amazon gehört jedenfalls nicht zu Marktplätzen, welche die neuen gesetzlichen Vorgaben komplett „wegignorieren“, wie etwa anfangs etsy, wo man sich - mit teils kurios anmutenden Einlassungen – lange so positionierte, als sei bei etsy gar kein Widerrufsbutton nötig und erst fast zwei Wochen nach der Deadline am 19.06.2026 eine Widerrufsfunktion ausrollte.
Bei Amazon reagierte man pünktlich zum „Stichtag“ und hat versucht, die neuen gesetzlichen Anforderungen wie folgt zu lösen:
- Auf der Startseite bei Amazon.de findet sich nun im Footer ein Eintrag mit der Bezeichnung „Widerruf, Rückgabe oder Ersatz“ wie folgt:

- Bei Klicken auf diesen Footer-Eintrag gelangt man auf eine Informationsseite zur Rückgaben bei Amazon.
Auf dieser findet sich insbesondere noch keine Widerrufsfunktion, sondern eine bunte Sammlung zu „Rückgaben“ bei Amazon, inklusive Zufriedenheitsbefragung in Sachen Amazon-Rückgaben. Dies sieht dann wie folgt aus:

Nicht intuitiv, eher schon versteckt, geht es von dort aus weiter in Sachen „Widerruf“, wenn man auf den Eintrag „BESTELLUNGEN ANZEIGEN“ klickt.
- Dadurch gelangt der Widerrufswillige auf die Bestellübersichtsseite, auf der sich, chronologisch absteigend sortiert, die getätigten Bestellungen wiederfinden.
- Hier muss der Kunde sich dann den zu widerrufenden Artikel bzw. genauer gesagt, diejenige Bestellung, in welcher dieser enthalten war, heraussuchen und bei der zutreffenden Bestellung dann auf das Feld mit der Bezeichnung „Rückgabe oder Widerruf“ bzw. „Widerruf, Rückgabe oder Ersatz“ klicken. Zum Teil tauchen auch beide Felder bei einer Bestellung gleichzeitig auf, warum auch immer.
Siehe:


- Dadurch gelangt der Kunde dann zum Amazon-Rücksendezentrum, wo er in einem Drop-Down-Menü mit der Bezeichnung „Was ist der Grund für die Rückgabe?“ eine Auswahl aus mehreren Einträgen treffen muss. Für den Fall des Widerrufs des Kaufvertrags wäre dann die vorletzte von 17 Varianten mit der Bezeichnung „Kein Grund angegeben oder ich möchte widerrufen“ auszuwählen. Sodann besteht die Möglichkeit, einen (optionalen) Kommentar anzugeben und auf „weiter“ zu klicken.
Die Darstellung zur Auswahl des Rücksendegrundes sieht wie folgt aus:

- Nach dem Klick auf „weiter“ gelangt der Kunde nochmals auf eine neue Seite, die sich der Frage „In welchem Zustand befindet sich der Artikel?“ widmet.
Hier können Angaben zum Zustand des Artikels gemacht werden (etwa, ob dieser beschädigt ist oder benutzt wurde). Amazon teilt weiter mit, dass die Antworten keine Auswirkungen auf das „Rückgaberecht“ haben und es gibt auch eine Option, diesen Schritt zu überspringen. Ferner können noch weitere Artikel der Rücksendung hinzugefügt werden.
Siehe:

- Dem nicht genug, gelangt der Kunde dann auf eine weitere Unterseite, wo die Art und Weise der Erstattung bestimmt werden kann, bevor der Prozess abgeschlossen werden kann.
Ganz schön kompliziert, für eine vom Gesetzgeber eigentlich nur als zweistufiges Prozedere vorgesehene Online-Widerrufsfunktion.
Über 7 Klicks musst Du gehen…
Wie dargestellt, muss der Widerrufswillige eine beachtliche Anzahl an Klicks bzw. Auswahlen vornehmen, um hier zu Potte zu kommen.
§ 356a BGB sieht für die zu schaffende Online-Widerrufsfunktion zwei Stufen vor:
- Den Einstieg in die Widerrufsfunktion mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend.
- Die Eingabe bzw. Bestätigung der für den Widerruf relevanten Daten wie Vorname, Name und E-Mail-Adresse in einem Formular, welches dann zur Erklärung des Widerrufs durch einen Button mit der Bezeichnung „Widerruf bestätigen“ oder gleichbedeutend abgeschickt wird.
Spielt man die Widerrufsfunktion bei Amazon.de durch, kann man durchaus den Eindruck gewinnen, als sollte ein Widerruf dem Verbraucher eher schwer gemacht werden. Ob ein Gericht dabei die vom Gesetz geforderte, leichte Zugänglichkeit noch als gewahrt ansieht, müssen 7 statt der eigentlich vorgesehenen 2 Klicks absolviert werden, ist fraglich.
Dazu trägt auch bei, dass der gesamte Prozess nicht eindeutig auf die Erklärung des Verbraucherwiderrufs gemünzt ist, sondern mit Ausdrücken wie „Rückgabe“, „Ersatz“, „Rücksendezentrum“ oder „Rückgaberecht“ verwässert wird, was eher zur Verwirrung des Verbrauchers führt, der nur widerrufen will.
Funktion nicht hervorgehoben platziert
Neben der leichten Zugänglichkeit der Widerrufsfunktion schreibt § 356a BGB auch vor, dass die Funktion „hervorgehoben platziert“ sein muss. Das meint, dass diese Funktion, ist sie in einer Auflistung anderer Einträge oder Funktionen platziert, etwa im Footer, dann optisch unter diesen hervorstechen muss.
Der Verbraucher soll nicht erst zig andere Bezeichnungen durchsuchen oder gar die Browser-Suche anwerfen müssen, um den passenden Eintrag für den Einstieg in den Online-Widerruf zu finden.
Bei Amazon.de finden sich im Footer, wo ja auch der Einstieg in den Online-Widerruf stattfindet, mehr als 45 Einträge.
Wie oben ersichtlich, ist der Eintrag „Widerruf, Rückgabe oder Ersatz“ gegenüber den anderen Footer-Einträgen in keiner Weise hervorgehoben dargestellt bzw. platziert.
Bereits aus diesem Grund würde die von Amazon bereitgestellte Funktion von einem Gericht mit großer Wahrscheinlichkeit als nicht den Vorgaben des § 356a BGB genügend eingestuft werden und damit nicht nur Amazon selbst, sondern auch dort aktiven Händlern juristisch auf die Füße fallen.
Funktion erst ab Versand der Ware verfügbar
Ein weiterer Problempunkt ist: Die neue Funktion kann nur für solche Artikel genutzt werden, die bereits versendet worden sind.
Direkt nach der Bestellung, jedoch vor deren Versand, steht die entsprechende Schaltfläche nicht zur Verfügung. In der Bestellübersicht ist stattdessen nur dies zu sehen:

In der Praxis mag dies ausreichend sein. Rechtlich verhält es sich aber so, dass das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erst mit dem Versand der Ware entsteht und insbesondere auch nicht erst ab Versand oder gar erst ab Erhalt der Ware ausgeübt werden kann, sondern bereits zuvor.
§ 356a Abs. 1 S. 3 BGB spricht zwar dem Wortlaut nach davon, dass die Widerrufsfunktion während des „Laufs der Widerrufsfrist“ ständig verfügbar sein muss.
Vom Sinn und Zweck der Vorschrift her, die dem Verbraucher einen möglichst einfachen und „barrierefreien“ Widerruf ermöglichen soll, wird diese Vorgabe eher als Mindest-Vorgabe dahingehend zu verstehen sein, dass die Funktion zumindest so lange bereitstehen muss, bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist.
Dagegen würde ein Verständnis dahingehend, dass die Funktion (erst) ab dem tatsächlichen Anlaufen der Widerrufsfrist (die mit dem Erhalt der Ware beginnt, und nicht schon mit Abgabe der Vertragserklärung oder dem Vertragsschluss, geht es um einen Kaufvertrag über Waren) zur Verfügung stehen muss, dem Verbraucher die Möglichkeit eines Online-Widerrufs bereits vor Warenversand nehmen, was nicht im Interesse des Gesetzgebers sein dürfte.
Fraglich, ob Amazons Widerrufsfunktion einer gerichtlichen Prüfung standhält
Damit lässt sich festhalten, dass es doch sehr fraglich ist, ob ein Gericht, welches z.B. in Folge einer Abmahnung die von Amazon angebotene Widerrufs-Lösung beurteilen muss, diese als den gesetzlichen Vorgaben ausreichend ansehen wird.
Dann gilt: Genügt die Funktion nach Ansicht des Gerichts nicht den Vorgaben des § 356a BGB, wird der Amazon-Marketplace-Seller so behandelt, als wäre er der Pflicht zum Vorhalten der Online-Widerrufsfunktion gar nicht nachgekommen. Ein klarer, abmahnbarer Wettbewerbsverstoß.
Wenngleich Amazon in technischer Hinsicht für die Implementierung und rechtlich ausreichende Gestaltung der Funktion verantwortlich zeichnet, ist wettbewerbsrechtlich alleine der jeweilige Amazon-Händler in der Haftung, steht die Funktion nicht bzw. nicht in einer den gesetzlichen Vorgaben genügenden Ausgestaltung zur Verfügung.
Mit anderen Worten: Wird der Händler deswegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt (durch einen Abmahnverband oder Mitbewerber), kann er sich nicht darauf zurückziehen, dass nur Amazon eine (korrekte) Funktion bauen kann.
Händler stecken in der Zwickmühle
Neben der eigentlichen Verpflichtung zum Vorhalten des „Widerrufsbuttons“ als Online-Funktion treffen die Händler auch Informationspflichten diesbezüglich.
So muss seit dem 19.06.2026 in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden, dass der Widerruf (nun auch) direkt online erklärt werden kann und wo der Verbraucher diese Funktion auffinden kann (daneben ist auch eine Erwähnung des Online-Widerrufs-Prozesses in der Datenschutzerklärung nötig).
Auf Plattformen stellen diese Informationspflichten viele Händler vor ein Dilemma:
Stellt der Plattformbetreiber den Widerrufsbutton nicht zur Verfügung, kommt der Händler damit nicht nur seiner Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion nicht nach. Zugleich droht auch eine Informationspflichtverletzung, informiert er seine Kunden dann nicht über die neue Online-Widerrufsmöglichkeit in seinen Rechtstexten.
Informiert der Händler die Verbraucher in einem solchen Fall in seiner Widerrufsbelehrung dagegen darüber, dass diese auch online widerrufen können, steht jedoch eine Online-Widerrufsfunktion auf der Plattform dann gar nicht zur Verfügung, droht eine Irreführung des Verbrauchers durch diese nicht zutreffende Information.
Hintergrund ist, dass in Sachen „Widerrufsbutton“ auf Verkaufsplattformen die technische und die rechtliche Verantwortlichkeit auseinanderdriften.
Für den Fall, dass der Plattformbetreiber zwar eine Online-Widerrufsfunktion zur Verfügung stellt, diese jedoch nicht den Vorgaben des § 356a BGB entspricht, erscheint es vorzugswürdig, dass der Händler in seiner Widerrufsbelehrung (und Datenschutzerklärung) dennoch über das Bereitstehen der Widerrufsfunktion informiert, jedenfalls dann, wenn die implementierte Funktion in tatsächlicher Hinsicht einen Online-Widerruf auch ermöglicht.
Zum einen geht die Information in der Widerrufsbelehrung nicht dahingehend, dass die bereitgestellte Widerrufsfunktion, auf die verwiesen wird, sämtlichen Vorgaben des § 356a BGB entspricht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Widerruf dann auch online erklärt werden kann.
Zum anderen schafft die Information in der Widerrufsbelehrung über eine an sich vorhandene und einen Online-Widerruf zulassende Funktion, die dabei jedoch nicht (allen) Vorgaben des § 356a BGB genügt, nach hiesiger Auffassung kein eigenständiges Einfallstor für Abmahnungen.
Angriffsfaktor ist in einer solchen Konstellation ist bereits die fehlerhaft umgesetzte Widerrufsfunktion als solche.
Das Thema „Widerrufsbutton“ ist auf zwei Ebenen zu betrachten. Für ein rechtskonformes Handeln müssen die rechtlichen Vorgaben auf beiden Ebenen erfüllt sein.
1. Ebene: Implementierung einer technischen Widerrufsfunktion im eigenen Shop bzw. auf der bespielten Verkaufsplattform, welche die Vorgaben des § 356a BGB erfüllt.
2. Ebene: Information des Verbrauchers über die Möglichkeit des Online-Widerrufs und die Auffindbarkeit der Widerrufsfunktion im Rahmen der Widerrufsbelehrung sowie Hinweis zur dahingehenden Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.
Insbesondere kann die 2. Ebene, also Hinweise in den Rechtstexten, nicht eine fehlende 1. Ebene, also gar keine oder eine nicht den Vorgaben des § 356a BGB genügende Widerrufsfunktion, ersetzen. Vielmehr ist ein Zusammenspiel beider Ebenen nötig.
IT-Recht Kanzlei passt Amazon-Rechtstexte nochmals an
Leider wurde die Hoffnung nicht erfüllt, dass Amazon an der implementierten Widerrufsfunktion in den letzten beiden Wochen noch Nachbesserungen vornimmt, so dass diese den gesetzlichen Vorgaben genügt.
Da damit wohl auch jetzt nicht mehr zu rechnen sein wird, hat sich die IT-Recht Kanzlei dies zum Anlass genommen, die Rechtstexte für Amazon (Deutschland sowie die europäischen Amazon-Marketplaces) nochmals zu überarbeiten.
Ab dem heutigen Tage stehen den Update-Service-Mandanten, die Rechtstexte für Amazon nutzen, aktualisierte Widerrufsbelehrungen und Datenschutzerklärungen für den Verkauf via Amazon im Mandanten-Portal zur Verfügung.
Fazit
Amazon stellt auf seinem Marketplace eine Online-Widerrufsfunktion bereit, die jedoch zumindest aus rechtlicher Sicht nicht der große Wurf ist, da diese nicht den Vorgaben des § 356a BGB genügt.
Wenngleich es bedauerlich ist, dass Amazon dabei selbst eine so grundlegende Voraussetzung wie die erforderliche, hervorgehobene Platzierung der Widerrufsfunktion, nicht erfüllt, erscheint es für Amazon-Seller dennoch als die bessere Lösung, wenn diese in ihren Rechtstexten auf die von Amazon bereitgestellte Online-Widerrufsfunktion verweisen.
Sie wünschen sich eine professionelle, dauerhafte rechtliche Absicherung für Ihren Online-Handel, um auf diese Weise rechtlichen Ärger, etwa in Form von Abmahnungen, effektiv vermeiden zu können?
Genau dafür sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei konzipiert. Egal, ob Ihr Bedarf nur in abmahnsicheren Rechtstexten, etwa für den Verkauf bei Amazon.de besteht, oder Sie darüber hinaus Rechtstexte für andere Verkaufspräsenzen benötigen, die anwaltliche Intensivprüfung einer Verkaufspräsenz nach über 120 Prüfkriterien wünschen oder sich gegen eine Sperrung des Verkäuferaccounts absichern möchten – wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für den sorgenfreien Handel im Internet.
Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten daher ab sofort nochmals aktualisierte Rechtstexte für den Verkauf via Amazon bereit.
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