BGH: Keine Werbung auf der Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons
Die Bestätigungsseite beim Kündigungsbutton darf keine Hinweise auf Vertragspausen oder andere Kündigungsalternativen enthalten. Nach einem aktuellen BGH-Urteil dient sie allein der Kündigung.
- Auf der Bestätigungsseite dürfen nur die für die Kündigung erforderlichen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche stehen.
- Hinweise auf Vertragspausen, Rabatte oder andere Rückgewinnungsangebote sind dort unzulässig.
- Der Kündigungsbutton muss unmittelbar zur Bestätigungsseite führen. Vorgeschaltete Zwischenseiten sind nicht zulässig.
Wann ist ein Kündigungsbutton erforderlich?
Ein Kündigungsbutton ist grundsätzlich erforderlich, wenn Verbrauchern über eine Website ermöglicht wird, im elektronischen Geschäftsverkehr einen Vertrag zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist und den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet (§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB).
Betroffen sein können etwa
- Abonnements über die regelmäßige Lieferung von Waren,
- Fitnessstudio- und andere Mitgliedschaftsverträge,
- Streaming- und Softwareabonnements,
- Online-Kurse sowie
- sonstige Verträge über fortlaufend zu erbringende Leistungen.
Ob ein Kündigungsbutton bereitzustellen ist, hängt weder davon ab, ob der Verbraucher einmalig oder wiederkehrend zahlt, noch davon, ob sich der Vertrag automatisch verlängert. Auch ein befristeter Vertrag mit einmaliger Zahlung kann erfasst sein, wenn er ein Dauerschuldverhältnis begründet.
Worum ging es?
Ein Fitnessstudiobetreiber führte Verbraucher über die in der Fußzeile platzierte Schaltfläche „Vertrag kündigen“ auf eine Bestätigungsseite mit Kündigungsformular und abschließender Bestätigungsschaltfläche.
Dort wurde zugleich auffällig für eine beitragsfreie Vertragspause geworben. Ein orangefarbener Button trug die Aufschrift „Vertrag im Selfservice pausieren“.
Auch die Bestätigungsschaltfläche war fehlerhaft beschriftet: Statt „jetzt kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung hieß es lediglich „Vertrag finden“. Diesen Verstoß erkannte die Beklagte im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf an.
Den zusätzlichen Hinweis auf die Vertragspause hielt das OLG Düsseldorf dagegen für zulässig. Die Revision des Verbraucherzentrale Bundesverbands hatte Erfolg.
BGH: Die Bestätigungsseite dient allein der Kündigung
Der BGH (Urteil vom 16.07.2026, Az. I ZR 200/25) hob das Urteil des OLG Düsseldorf insoweit auf und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Nach Auffassung des Gerichts darf die Bestätigungsseite nur die gesetzlich vorgesehenen Angaben und die abschließende Bestätigungsschaltfläche enthalten. Weitere Angaben, Angebote oder Informationen sind dort unzulässig.
Zur Begründung verweist der BGH auf den Aufbau des § 312k BGB. Die Vorschrift sieht ein zweistufiges Verfahren vor:
Zunächst betätigt der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche. Diese muss ihn unmittelbar auf die Bestätigungsseite führen. Dort macht er die erforderlichen Angaben und erklärt seine Kündigung abschließend über die Bestätigungsschaltfläche.
Die Bestätigungsseite soll allein dazu dienen,
- die für die Kündigung erforderlichen Angaben zu erfassen und
- dem Verbraucher die Abgabe seiner Kündigungserklärung zu ermöglichen.
Zusätzliche Inhalte würden diesen klar vorgegebenen Ablauf durchbrechen. Das Verbot solcher Inhalte entspricht daher auch dem Zweck der Vorschrift: Verbrauchern soll eine einfache und unkomplizierte Kündigung ermöglicht werden.
Welche Inhalte sind auf der Bestätigungsseite unzulässig?
Im konkreten Fall ging es um die auffällig hervorgehobene Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei zu pausieren.
Der BGH hielt dies für unzulässig. Die Bestätigungsseite darf nur die gesetzlich vorgesehenen Angaben und die Bestätigungsschaltfläche enthalten.
Das dürfte auch für andere Inhalte gelten, die nicht unmittelbar der Kündigung dienen. Dazu zählen insbesondere:
- Angebote zum Tarif- oder Vertragswechsel,
- Rabatte oder Gutscheine für eine Vertragsfortsetzung sowie
- sonstige Rückgewinnungsangebote, die den Verbraucher von seiner Kündigung abbringen sollen.
Kündigungsprozess jetzt überprüfen
Unternehmer sollten ihren elektronischen Kündigungsprozess nun vollständig überprüfen:
- Sind die Kündigungsschaltfläche und die Bestätigungsseite unmittelbar und leicht zugänglich?
- Führt die Kündigungsschaltfläche unmittelbar auf die Bestätigungsseite?
- Enthält die Bestätigungsseite ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Eingabemöglichkeiten und die Bestätigungsschaltfläche?
- Ist die Bestätigungsschaltfläche mit „jetzt kündigen“ oder einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet?
- Kann der Verbraucher seine Kündigungserklärung dauerhaft speichern?
- Wird der Zugang der Kündigungserklärung sofort elektronisch bestätigt?
Hat das Urteil auch Bedeutung für den Widerrufsbutton?
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur den Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Mit ihm kann ein laufendes Dauerschuldverhältnis für die Zukunft beendet werden.
Der Widerrufsbutton verfolgt dagegen einen anderen Zweck: Über ihn kann der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen. Verbraucher und Unternehmer sind dann nicht mehr an ihre auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen gebunden (§ 355 Abs. 1 BGB).
Damit Verbraucher dieses Widerrufsrecht auch unmittelbar online ausüben können, müssen Unternehmer seit dem 19.06.2026 bei vielen über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen eine elektronische Widerrufsfunktion nach § 356a BGB bereitstellen.
Diese Funktion führt den Verbraucher in mehreren Schritten durch den Widerruf. Er ruft sie zunächst auf, macht oder bestätigt die erforderlichen Angaben und übermittelt seinen Widerruf anschließend über die Bestätigungsfunktion (§ 356a Abs. 2 und 3 BGB).
Anders als § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB legt § 356a BGB jedoch nicht ausdrücklich abschließend fest, welche weiteren Inhalte neben der Bestätigungsfunktion zulässig sind. Die Entscheidung des BGH zum Kündigungsbutton lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf den Widerrufsbutton übertragen.
Unternehmer sollten dennoch auch im Widerrufsprozess auf Werbung und Angebote verzichten, die Verbraucher von einem Widerruf abhalten sollen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Ausübung des Widerrufsrechts erschwert oder der Verbraucher davon abgelenkt wird.
Fazit
Die Bestätigungsseite nach § 312k BGB darf nur die für die Kündigung erforderlichen Angaben und die abschließende Bestätigungsschaltfläche enthalten. Hinweise auf eine Vertragspause oder andere Kündigungsalternativen sind dort unzulässig.
Auch zusätzliche Zwischenseiten mit Rückgewinnungsangeboten sind mit der vorgeschriebenen unmittelbaren Weiterleitung auf die Bestätigungsseite nicht vereinbar.
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