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Auf dem Abmahnradar: Keine Warnhinweise Spielzeug / Unwirksame AGB: ungenaue Lieferfristen, Verjährungsverkürzung Gebrauchtwaren / Lebensmittel: keine Nährwertdeklaration, Allergene,Lebensmittelunternehmer

02.08.2019, 14:20 Uhr | Lesezeit: 12 min
Auf dem Abmahnradar: Keine Warnhinweise Spielzeug / Unwirksame AGB: ungenaue Lieferfristen, Verjährungsverkürzung Gebrauchtwaren / Lebensmittel: keine Nährwertdeklaration, Allergene,Lebensmittelunternehmer

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Der IDO e.V. war mal wieder sehr aktiv diese Woche. Dabei ging es u.a. um die Warnhinweise beim Anbieten von Spielzeug oder den Auslandsversand auf Anfrage ohne Angabe von Versandkosten. Auch wurden wieder einige unzulässige AGB-Klauseln abgemahnt;: Zum einen die Angabe ungenauer Lieferfristen und zum anderen die unzulässige Verkürzung der Verjährungsfrist bei Gebrauchtwaren. Hier zeigt sich mal wieder, wie wichtig es ist, dass AGB-Klauseln geprüft und immer aktuell sind. Ansonsten wurde ua. auch die fehlende Registrierung iSd. Verpackungsgesetzes abgemahnt - das Thema Verpackungsgesetz ist also weiterhin heiß für fast alle Händler. Ebenso wie der Lebensmittelhandel - hier wird immer wieder wegen fehlender Angaben von Nährwerten, beinhalteten Allergenen oder dem Lebensmittelunternehmer abgemahnt.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliches Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar.

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform

Wer:Harald Durstewitz

Wieviel: 887,02 EUR

Wir dazu: Ein wirklich bekannter Abmahner - diesmal:

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform:Obwohl das Thema erst rund 3 Jahre alt ist, ist es DAS Thema der Abmahner. Und wird immer wieder von anderen Abmahnern bedient:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um?
Hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das ganze hier. Und weil diese Abmahnungen oft eBay-Händler betreffen: Wir haben hier explizit zum Thema berichtet.

IDO:Keine Warnhinweise beim Spielzeugverkauf / kein Widerrufsformular / Auslandsversand auf Anfrage / Unwirksame AGB: keine Informationen über Mängelhaftungsrecht in den AGB , ungenaue Lieferfrist, unzulässige Verjährungsverkürzung bei Gebrauchtwaren / keine Grundpreise auf Google Shopping

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin, der seit Jahren den Markt mit Abmahnungen der unterschiedlichsten Art versorgt - diesmal ging es um:

Warnhinweis Spielzeug: Das scheint weiterhin ein beliebtes Thema zu sein: Es geht hier um um den Vertrieb von Spielzeug - daher muss nach der 2. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - kurz: GPSGV) ein Warnhinweis verwendet werden. Dieser muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich auf dem Spielzeug oder der Verpackung angebracht werden. Die Warnhinweise haben mit dem Wort "Achtung" zu beginnen und mit dann dem zutreffenden Beisatz zu enden - allgemein gesagt. Und nun der Bezug zum Internethandel: Diese Warnhinweise müssen dem Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein, sind also bestenfalls in der Artikelbeschreibung unterzubringen.

Tipp: In diesem Beitrag finden Sie einen guten Überblick zum Thema Warnhinweise bei Spielzeug sowie alles weitere zum rechtssicheren Verkauf von Spielzeug. Und hier eine Auseinandersetzung mit 2 einschlägigen Urteilen zum Thema.

fehlendes Widerrufsformular: Wir fangen nochmal ganz am Anfang an: Ein Unternehmer hat den Verbraucher im Fernabsatz rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung aufzuklären. Sprich es muss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung auf der Website/Präsenz des Händlers hinterlegt sein. Das sollte soweit bekannt sein.

Wer nur lapidar darüber informiert, dass ein Widerrufsrecht besteht, genügt diesen gesetzlichen Anforderungen natürlich nicht. Und: Seit dem 13.06.2014 muss zusätzlich zu einer Widerrufsbelehrung auch noch ein Widerrufsformular dem Verbraucher vorgehalten werden. Wer dies vergisst, riskiert ebenfalls eine Abmahnung.

Das schaut dann so aus:

Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.
An

Musterfirma GmbH
Mustermannstr. 12
80333 München

Fax:
E-Mail:

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
_______________________________________________________
_______________________________________________________
Bestellt am (*) ____________ / erhalten am (*) __________________
________________________________________________________
Name des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Anschrift des/der Verbraucher(s)
________________________________________________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
_________________________
Datum

Hier nochmals eine umfassende FAQ zum Thema Widerrufs und Widerrufsformular.

Hinweis für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Eine rechtswirksame Widerrufsbelehrung samt - formular finden Sie im Mandantenportal hier.

Keine Information über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechtes in den AGB.
Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler stattfinden sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.

Weltweiter Versand auf Anfrage: Die Abmahnungen rund um das Thema Auslandsversand kommen immer wieder. Es geht darum, dass ein Versand ins Ausland (egal ob EU oder weltweit) angeboten wird, ohne dass die Kosten dazu angegeben werden - etwa mit folgenden Formulierungen:

"....die Versandkosten bekommen Sie von uns mitgeteilt, welche wir für den Versand in Ihr Land berechnen müssen"

oder

"Bei Wunsch von Lieferungen in andere Länder, bitten wir um Anfrage"

Fakt ist: Jeder der nicht die Versandkosten für jede Land angibt, in das er versendet, handelt risikoreich. Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich informiert werden. Dazu zählt auch die deutliche Angabe über möglicherweise anfallende Versandkosten in ihrer genauen Höhe. Diese Pflicht gilt nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer daher explizit angeben, um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen. Natürlich sind übrigens auch beim Speditionsversand im In- oder Ausland die Versandkosten anzugeben.

Wer ebenfalls weltweiten Versand anbieten, aber nicht sämtliche Versandkosten sämtlicher Länder aufführen will, der bekommt in diesem ausführlichen Beitrag ua. einen Kompromissvorschlag geliefert, der Händlerinteressen und Rechtskonformität vereint.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service Mandanten ein Muster zur Verfügung, das aufzeigt, wie die Seite „Zahlung und Versand“ in einem Onlineshop rechtskonform gestaltet werden kann.

Grundpreise Google Shopping: Diesmal ging es um die fehlende Anzeige der Grundpreise bei den Angeboten der Preissuchmaschine Google Shopping:
Rechtlicher Hintergrund nochmals zum Thema Grundpreise: Wer gemäß § 2 Abs. 1 Preisangebenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist.

Das gilt natürlich auch für Angebote bei Google Shopping: Letztlich gelten hier die gleichen Anforderungen wie sonst im Internet - im Übrigen auch für die Angabe von Versandkosten: Hierzu gab es bereits in der Vergangenheit einschlägige Entscheidungen, etwa hier.

In jedem Fall eine weitere Fehlerquelle für den Händler, die er strikt überwachen sollte.

Unwirksame AGB: Es wurden diesmal auch wieder unwirksame AGB-Klauseln abgemahnt:

- Ungenaue Lieferfrist: Hier wurde diese Klausel moniert:

"Der Versand erfolgt in der Regel erst 4-10 Tage nach ihrer Bezahlung"

Der Kunde kann hier nicht ohne Schwierigkeiten die Lieferzeit berechnen, was aber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Angabe von Lieferzeiten und deren Berechnung wird von vielen Händler immer noch stiefmütterlich behandelt.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben einen Leitfaden zum rechtskonformen Umgang mit Lieferzeiten zur Verfügung gestellt.

- Verkürzung Verjährungsfrist:

"Handelt der Kunde als Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Waren ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden...."

Diese Klausel hat eine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen zur Folge - wir hatten hierüber berichtet. Zudem hier der Vorwurf: Da es um den Verkauf von Kosmetik und Nahrungsergänzungsmittel geht, ist gar kein Gebrauchtwarenverkauf denkbar....

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand und es hätten fast alle abgemahnten Punkte in Sachen Rechtstexte vermieden werden können - gerade wenn es um unwirksame Klauseln, wie etwa der Verjährungsverkürzung geht. Denn unsere Texte werden ständig aktualisiert - das zeigt sich gerade bei Änderungen durch die Rechtsprechung als unverzichtbar. Und: Sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch.

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Privatverkauf trotz Gewerblichkeit: Dann fehlt Impressum, Widerrufsbelehrung, AGB etc.

Wer: Aydin Esen

Wieviel: 1.242,84 EUR

Wir dazu: Eine klassische Abmahnung eines scheinbar privat handelnden Verkäufers, der aber eigentlich gewerblich handelt. Natürlich fehlt dem Privatverkäufer das Impressum, die Widerrufsbelehrung und der Hinweis zur Gewährung von Mängelrechten sowie AGB ohnehin, der Link zur Streitschlichtungsplattform und und und - weil er es als Privatverkäufer alles nicht braucht. Problem nur, wenn es sich vom Tätigkeitsumfang tatsächlich um einen gewerblichen Verkäufer handelt. Aber wann wird aus einem privaten ein gewerblicher Verkäufer? Hier gibt es zahlreiche Urteile, die sich mit dieser Thematik beschäftigt haben. Wir haben das in diesem Beitrag mal zusammengefasst.

Tipp: Sie benötigen aktuelle Rechtstexte? Sichern Sie sich mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei kostengünstig ab.

Verpackungsgesetz: Verstoß gegen Registrierungspflicht

Wer: Plogoo UG (haftungsbeschränkt)

Wieviel: 334,75 EUR

Wir dazu: Wiedermal eine Abmahnung im Bereich Verpackungsgesetz. Rückblick: Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Offensichtlich ist ein Großteil der Onlinehändler den neuen Pflichten, va. der Registrierungspflicht aber bislang noch nicht nachgekommen - jedenfalls ist das der Punkt, der hier abgemahnt wurde. Und damit ist der Abmahner übrigens nicht alleine. Über das Register kann recht leicht nachvollzogen werden, ob ein Händler registriert ist - so wollte es das Gesetz: Transparenz! Wie die Gerichte diese Sachverhalte tatsächlich bewerten werden, müssen wir noch abwarten.

Was jetzt? Tipps für die Umsetzung der Vorschriften des Verpackungsgesetzes, ua. auch zur Registrierung, finden Sie in diesem Beitrag. Mehr zum Thema Verpackungsgesetz ganz allgemein gibts in diesem ausführlichen Leitfaden oder in Sachen Registrierung ganz konkret hier. Und es geht hier nicht nur um Abmahnungen - auch wegen eines drohenden Bussgeldverfahrens ist das Verpackungsgesetz ernst zu nehmen.

Übrigens: Anders als die Registrierungspflicht, um die es in dieser Abmahnung ging, galt die Systembeteiligungspflicht iSd. Verpackungsgesetzes bereits 2018.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer bereits lizenzierte Verpackung verwendet, sollte sich absichern - hier finden Sie ein Muster für eine entsprechende Vereinbarung.

Lebensmittelverkauf - es fehlen: Nährwertdeklaration, Lebensmittelunternehmer, Angaben zu Allergenen, Grundpreisangaben

Wer: Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.

Wieviel: 243,95 EUR

Wir dazu: Fehlende Angaben zur Nährwertdeklaration, fehlende (oder falsche) Angaben zum Lebensmitteilunternehmer, keine Angaben zu den enthaltenen Allergenen, keine Grundpreisangaben - die sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Beim Lebensmittelhandel scheint es immer noch große Wissenlücken bei den Händlern zu geben.

Was den Lebensmittelunternehmer betrifft - wir haben uns hier ausführlich mit dem Thema beschäftigt.

Was die weitere Angaben betrifft - hier die Pflichtangaben im Überblick:

Seit dem 13.12.2014 gilt in Europa die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), die Anbietern von Bier/Biermischgetränken beim Verkauf über das Internet gegenüber Endverbrauchern eine Reihe von Informationspflichten auferlegt:

1. Bezeichnung des Lebensmittels
2. Zutatenliste
3. Allergenkennzeichnung
4. Nettofüllmenge
5. Lebensmittelunternehmer
6. Alkoholgehalt
7. Nährwertkennzeichnung

Darüber hinaus sind beim Verkauf von Biermischgetränken weitere speziellere Kennzeichnungsvorgaben zu beachten, die sich aus anderen Bestimmungen (wie etwa der ZZulV) ergeben.

Da wäre beispielhaft zu nennen:

8. Warnhinweispflicht bei Azo-Farbstoffen
9. Kennzeichnungpflicht von Zusatzstoffen

Wer mehr wissen will: Hier geht's zu unserem Leitfaden: Verkauf von Lebensmitteln.

keine Angabe von Allergenen: Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind grundsätzlich mit in dem Zutatenverzeichnis aufzuführen - und dabei auch hervorzuheben. Weitere Infos zum Thema finden Sie hier.

Fehlende Grundpreise: Diesmal wurden die fehlenden Grundpreise abgemahnt:

- fehlende Darstellung der Grundpreise: Die Grundpreisangabenpflicht beschränkt sich übrigens nicht nur auf das Angebot in der Gesamtdarstellung, sondern auf jede Form der Internetpräsentation. Das schließt also die Angebotsübersicht, Galerieansichten oder eine Anzeigenwerbung ein. Tipp eBay: Insbesondere auf eBay muss der Händler die korrekte Darstellung bei den diversen Angebotsübersichten im Auge haben. Weitere Fallstricke in Sachen Grundpreis und eBay besprechen wir in diesem Beitrag.

Hier nochmal unsere Tipps zum Thema Grundpreise:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Infos zur Preisangabenverordnung im Allgemeinen finden Sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© bloomicon - Fotolia.com

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