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Den Warnhinweisen beim Verkauf von Spielzeug ist das Wort "Achtung" zwingend voranzustellen

13.12.2018, 12:13 Uhr | Lesezeit: 5 min
Den Warnhinweisen beim Verkauf von Spielzeug ist das Wort "Achtung" zwingend voranzustellen

Sowohl das OLG Hamm, als auch das LG München I haben entschieden, dass es einen abmahnbaren Verstoß darstelle, wenn im Rahmen des Verkaufs von Spielwaren die etwaig notwendig mitzuteilenden Warnhinweise nicht mit dem einleitenden Wort "Achtung" beginnen. Ein anderes Hinweiswort, wie beispielsweise "Sicherheitshinweis", genüge den gesetzlichen Vorgaben nicht! Lesen Sie mehr zu den Entscheidungen in unserem Beitrag.

1. Hintergrund zur Kennzeichnung von Spielzeug

Immer wieder kommt es vor, dass sich Spielzeug für Kleinkinder als Gefahr für deren körperliche Unversehrtheit darstellt. Nicht nur kann die äußere Form des Spielzeugs aufgrund seiner Struktur (scharfe Kanten, Ecken etc.) ein gewisses Verletzungspotenzial aufweisen, vor allem bei kleinen Gegenständen kann das Risiko des Verschluckens von Kleinteilen und die damit verbundene Gefahr für Leib und Leben des Kindes immens sein.

Aus diesem Grund sieht die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlamentes und Rates über die Sicherheit von Spielzeugen vor, dass bei Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten geeignet ist, z.B. einen Warnhinweis mit entsprechendem Wortlaut oder einer dem gleichgesetzten Abbildung gegeben werden muss. Die Umsetzung der vorgenannten Richtlinie ist in Deutschland durch den Erlass der 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) erfolgt. Hierbei bestimmt §11 Abs.1 der 2. GPSGV, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Warnhinweise mitgeteilt werden müssen.

Seit dem 20.07.2011 gilt eine Reform der Spielzeugrichtlinie, deren Vorgaben in die 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) eingeflossen sind. Insbesondere §11 Abs. 3 GPSGV wurde dahingehend ergänzt, dass Warnhinweise nunmehr mit dem Wort „Achtung“ beginnen müssen.

Hierbei haben Online-Spielzeughändler darauf zu achten, dass die Warnhinweise bereits vor dem Kauf klar erkennbar mitgeteilt werden, die einschlägige Vorschrift hierzu ist § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV:

"(4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer, sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird."

Weitere Informationen zum Thema Warnhinweise und Kennzeichnung von Spielzeug finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag.

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2. OLG Hamm zur Verwendung des Wortes "Sicherheitshinweis" anstatt "Achtung"

Erst jüngst entschied das OLG Hamm (Urteil vom 16.05.2013, Az.: 4 U 194/12), dass gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 4 der 2. GPSGV der Internet-Händler dafür Sorge zu tragen habe, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV diese Hinweise einleitende Wort „Achtung“ vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden müsse. Der Beklagte in dem dortigen Verfahren hatte anstatt des Wortes "Achtung" das Wort "Sicherheitshinweis" dem Warnhinweis vorangestellt. Dies genüge den gesetzlichen Vorgaben nicht, da der Gesetzgeber klar vorschreibe, dass den Warnhinweisen ausschließlich das Wort "Achtung" vorangesellt werden dürfe.

Das OLG Hamm stellt zudem fest, dass es sich bei der Vorschrift des § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG handle:

"Die Vorschrift dient dem Schutz der Sicherheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware und damit dem Schutz seines durch die Marktteilnahme berührten Interesses. Bestimmungen, die solchermaßen Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den vom Kunden erworbenen Produkten begründen, stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar (...)."

Des Weiteren ließ das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Verwendung eines falschen Wortes um einen spürbaren Wettbewerbsverstoß handle:

"Dies gilt umso mehr, als maßgeblicher Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2 S. 3 der RL 2009/48/EG (Spielzeugsicherheitsrichtlinie), dessen Umsetzung die hier maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV dient, ist, dem Verbraucher in aller Deutlichkeit, und zwar einheitlich in allen Mitgliedsstaaten, vor Augen zu führen, dass es sich bei den folgenden Warnhinweisen nicht lediglich um „Empfehlungen“ – und die Gefahr eines solchen Eindrucks besteht auch bei der vom Beklagten gewählten Überschrift - handelt (vgl. Seite 37 der Erläuternden Leitlinien vom 16.04.2010 zur Richtlinie 2009/48/EG)."

3. Das LG München I nimmt einen Wettbewerbsverstoß bei Unterlassen der Verwendung des Wortes "Achtung" an

Das Landgericht München I (Urteil vom 04.07.2013, Az.: 17 HK O 27789/12) hatte im Rahmen einer negativen Feststellungsklage darüber zu befinden gehabt, ob das Weglassen des Wortes "Achtung" bei Spielzeugwarnhinweisen als Wettbewerbsverstoß durch einen Mitbewerber verfolgt werden kann. Im Ergebnis erblickte das Landgericht in dem Fehlen des Wortes "Achtung" ebenfalls einen abmahnfähigen Verstoß und wies die negative Feststellungsklage ab. Das Gericht argumentierte ebenfalls, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV eine Marktverhaltensvorschrift darstelle, welche die zwingende Voranstellung des Wortes "Achtung" bei der Mitteilung von Warnhinweisen im Gefolge des Verkaufes von Spielzeug voraussetze.

Der klägerischen Auffassung, der Warnhinweis betreffe lediglich den Hersteller, hingegen nicht den vertreibenden Händler, erteilte das Gericht eine Abfuhr:

"Die Auffassung der Klagepartei, dass § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV lediglich für den Hersteller gelte, ist nicht zutreffend. § 11 der 2. GPSGV regelt zunächst in dem ersten Absatz, dass Warnhinweise gemäß der Richtlinie 2009/48/EG und dem Anhang V Teil A und B zu erteilen sind, danach wird in Absatz 2 geregelt, wie der Hersteller die erforderlichen Warnhinweise anzubringen hat. Absatz 3 regelt dann den Umstand, dass Warnhinweise mit dem Wort "Achtung" einzuleiten sind. Der 4. Absatz regelt die Frage, wann und wie die Warnhinweise von einem Händler auf für den elektronischen Handel zu erteilen sind. Aus dieser gesamten Systematik der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass Absatz 3 lediglich für den Hersteller gelten würde. Denn in Absatz 3 ist geregelt die formale Einleitung des Warnhinweises selbst, während die Absätze 2 und 4 unterschiedlich für Hersteller und Verkäufer regeln, wann und in welcher Form die Warnhinweise zu erteilen sind. Aus diesem Grund gilt § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV ebenfalls für Händler."

4. Fazit

Nach den übereinstimmenden Gerichtsentscheidungen des OLG Hamm und des LG München I ist davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV, welche die Verpflichtung zur Voranstellung des Wortes "Achtung" bei Spielzeugwarnhinweisen statuiert, als Marktverhaltensvorschrift anzusehen ist. Die gesetzliche Vorgabe der Voranstellung des Wortes "Achtung" bei Spielzeugwarnhinweisen ist streng Folge zu leisten, da sowohl im Falle des Fehlens, als auch im Falle der Verwendung eines anderen einleitenden Wortes (wie z.B. "Sicherheitshinweis") von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen ist.

Update vom 13.12.2018: Der IDO Verband mahnt derzeit verstärkt die fehlende Nennung des Wortes "Achtung" bei Spielzeugwarnhinweisen ab! Im Zuge der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch den IDO Verband wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 232,05 Euro gefordert.

Tipp: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht zu schnell, lassen Sie sich unbedingt erst über das rechtliche Risiko durch einen Anwalt beraten!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© philippe maville - Fotolia.com

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