Den Warnhinweisen beim Verkauf von Spielzeug ist das Wort "Achtung" zwingend voranzustellen
Sowohl das OLG Hamm, als auch das LG München entschieden, dass es abmahnbar sei, wenn im Rahmen des Verkaufs von Spielwaren die etwaig notwendig mitzuteilenden Warnhinweise nicht mit dem einleitenden Wort "Achtung" beginnen.
Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)
Die im Beitrag dargestellten Grundsätze zur Gestaltung von Spielzeugwarnhinweisen sind weiterhin im Kern zutreffend. Nach wie vor gilt, dass bestimmte Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ einzuleiten sind. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug sowie deren Umsetzung in deutsches Recht durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV). Maßgeblich ist dabei § 11 der 2. ProdSV in Verbindung mit den einschlägigen Vorgaben der Anhänge zur Spielzeugrichtlinie, welche Inhalt und Gestaltung der Warnhinweise konkretisieren.
Zudem müssen Warnhinweise, die für die Kaufentscheidung relevant sind – etwa Altersbeschränkungen oder sicherheitsrelevante Hinweise – bereits vor Vertragsschluss klar erkennbar bereitgestellt werden. Diese Pflicht gilt ausdrücklich auch im Online-Handel und ist weiterhin Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
Die Rechtsprechung des OLG Hamm und des LG München I zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz fehlender oder falsch eingeleiteter Warnhinweise bleibt daher grundsätzlich übertragbar. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich die Systematik der Rechtsgrundlagen seit den damaligen Entscheidungen teilweise geändert hat, insbesondere durch die geänderte systematische Verortung der Marktverhaltensregelungen (heute § 3a UWG, zuvor § 4 Nr. 11 UWG a.F.).
Auf europäischer Ebene wurde zudem mit der Verordnung (EU) 2024/1799 über die Sicherheit von Spielzeug bereits eine neue Rechtsgrundlage verabschiedet, die die bisherige Richtlinie 2009/48/EG künftig ablösen wird. Die Verordnung tritt schrittweise in Kraft und wird voraussichtlich ab 2027 umfassend anwendbar sein. Bis dahin gelten jedoch weiterhin die bestehenden Vorgaben der Spielzeugrichtlinie sowie der 2. ProdSV. An der grundlegenden Struktur der Warnhinweise – insbesondere der Einleitung mit dem Wort „Achtung“ – ändert die neue Verordnung nach aktuellem Stand nichts, auch wenn sie zusätzliche Anforderungen an Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und digitale Produktinformationen vorsieht.
Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).
Hintergrund zur Kennzeichnung von Spielzeug
Immer wieder kommt es vor, dass Spielzeug für Kleinkinder ein erhebliches Risiko für deren körperliche Unversehrtheit darstellen kann. Neben möglichen Gefahren durch die äußere Form – etwa scharfe Kanten oder Ecken – besteht insbesondere bei kleinen Gegenständen die Gefahr des Verschluckens von Kleinteilen. Die damit verbundenen Risiken für Leib und Leben von Kindern sind erheblich.
Aus diesem Grund sieht die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug vor, dass bei Spielzeug, das nicht zur Verwendung durch Kinder unter 36 Monaten geeignet ist, entsprechende Warnhinweise mit festgelegtem Wortlaut oder gleichwertiger Abbildung anzubringen sind. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte in Deutschland zunächst durch die 2. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV). § 11 Abs. 1 der 2. GPSGV legt fest, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Warnhinweise zu erteilen sind.
Seit dem 20.07.2011 gilt eine Reform der Spielzeugrichtlinie, deren Vorgaben ebenfalls in die 2. GPSGV eingeflossen sind. Insbesondere wurde § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV dahingehend ergänzt, dass Warnhinweise zwingend mit dem Wort „Achtung“ beginnen müssen.
Online-Spielzeughändler haben dabei sicherzustellen, dass die maßgeblichen Warnhinweise bereits vor Abschluss des Kaufvertrages klar und deutlich erkennbar mitgeteilt werden. Einschlägig ist insoweit § 11 Abs. 4 der 2. GPSGV:
“(4) Warnhinweise, die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs maßgeblich sind, wie etwa die Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer sowie die sonstigen einschlägigen Warnhinweise gemäß Anhang V der Richtlinie 2009/48/EG, sind auf der Verpackung anzugeben oder müssen in anderer Form für den Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar sein. Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird.”
OLG Hamm zur Verwendung des Wortes “Sicherheitshinweis” anstatt “Achtung”
Das OLG Hamm entschied mit Urteil vom 16.05.2013 (Az.: 4 U 194/12), dass ein Internet-Händler gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 4 der 2. GPSGV dafür Sorge zu tragen hat, dass die nach § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV erforderlichen Warnhinweise – einschließlich des einleitenden Wortes „Achtung“ – dem Verbraucher bereits vor dem Kauf klar erkennbar zur Verfügung gestellt werden.
Der Beklagte hatte in dem Verfahren anstelle des Wortes „Achtung“ die Bezeichnung „Sicherheitshinweis“ verwendet. Nach Auffassung des Gerichts genügte dies nicht den gesetzlichen Vorgaben, da der Gesetzgeber ausdrücklich verlangt, dass Warnhinweise ausschließlich mit dem Wort „Achtung“ eingeleitet werden.
Das OLG Hamm stellte zudem fest, dass es sich bei § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. handelt:
"Die Vorschrift dient dem Schutz der Sicherheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware und damit dem Schutz seines durch die Marktteilnahme berührten Interesses. Bestimmungen, die solchermaßen Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den vom Kunden erworbenen Produkten begründen, stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar (…)."
Das Gericht ließ zudem keinen Zweifel daran, dass bereits die Verwendung eines falschen Einleitungswortes einen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellen kann:
"Dies gilt umso mehr, als maßgeblicher Sinn und Zweck von Art. 11 Abs. 2 S. 3 der RL 2009/48/EG (Spielzeugsicherheitsrichtlinie), dessen Umsetzung die hier maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV dient, ist, dem Verbraucher in aller Deutlichkeit, und zwar einheitlich in allen Mitgliedsstaaten, vor Augen zu führen, dass es sich bei den folgenden Warnhinweisen nicht lediglich um „Empfehlungen“ handelt (…)."
Das LG München I nimmt einen Wettbewerbsverstoß bei Unterlassen der Verwendung des Wortes “Achtung” an
Auch das Landgericht München I befasste sich mit der Frage, ob das Weglassen des Wortes „Achtung“ bei Spielzeugwarnhinweisen einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann (Urteil vom 04.07.2013, Az.: 17 HK O 27789/12). Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass bereits das Fehlen des einleitenden Wortes „Achtung“ einen abmahnfähigen Verstoß darstellen kann, und wies die Klage entsprechend ab.
Das Gericht stellte klar, dass § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV eine Marktverhaltensregelung darstellt, die die zwingende Voranstellung des Wortes „Achtung“ bei Warnhinweisen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Spielzeug voraussetzt.
Der Argumentation der Klägerin, wonach sich die Pflicht ausschließlich an Hersteller richte und nicht an Händler, folgte das Gericht nicht. Vielmehr ergebe sich aus der Systematik des § 11 der 2. GPSGV, dass Absatz 3 die formale Gestaltung der Warnhinweise selbst regelt, während die Absätze 2 und 4 unterschiedliche Pflichten für Hersteller und Händler vorsehen. Daher sei die Verpflichtung zur Verwendung des Wortes „Achtung“ auch von Händlern zu beachten.
Fazit
Nach den übereinstimmenden Entscheidungen des OLG Hamm und des LG München I ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Voranstellung des Wortes „Achtung“ bei Spielzeugwarnhinweisen eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregelung darstellt. Händler sollten die gesetzlichen Vorgaben daher strikt einhalten.
Sowohl das vollständige Fehlen des Wortes „Achtung“ als auch die Verwendung anderer Einleitungsbegriffe – etwa „Sicherheitshinweis“ – können einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründen.
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