Abmahnradar: Was macht Werbemails zum abmahnfähigen Spam?
Die Einwilligung des Empfängers entscheidet meist darüber, ob eine Werbemail zulässig ist oder als unzulässiger Spam gilt. Fehlt diese Einwilligung, drohen aktuell vermehrt Abmahnungen. Außerdem: Die Marken Aclaris und Risa.
Top-Thema: Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz
Abmahner: Nadine Baers
Kosten: 688,12 EUR zzgl. Schadensersatz
Das Abmahn-Topthema aktuell: Die derzeit so häufig verschickten E-Mail-Abmahnungen der Kanzlei GRÜNLAW. Betroffen ist die angeblich unerlaubte E-Mail-Werbung, die ohne die erforderliche Einwilligung der Empfänger versendet wurde.
Tipps für Händler:
- Double-Opt-in nutzen und Einwilligungen lückenlos dokumentieren (Zeitpunkt, IP, Inhalt).
- Werbung nur bei klarer Einwilligung oder zulässiger Bestandskundenwerbung (§ 7 Abs. 3 UWG) .
- Datenauskunftsprozesse vorbereiten, um Fristen sicher einzuhalten.
Tipps für Mandanten der IT-Recht Kanzlei:
- Leitfaden zur E-Mail-Werbung: Hier.
- Zur Datenauskunft: Beitrag mit Muster.

Teuerste Abmahnung der Woche: Marke "Aclaris"
Abmahner: ACLARIS GmbH
Kosten: 2.500,00 EUR
Abmahnung wegen Markenverletzung durch Zubehörhandel - Besonderheit hier: Zwar wurde der Zusatz „passend für“ verwendet, jedoch war die Bestimmungsangabe falsch, da das Zubehör nicht ausschließlich für die genannte Marke verwendbar ist.
- Grundsatz im klassischen Zubehörfall: Hinweispflicht, dass es sich nicht um Originalware handelt; dies muss bereits aus dem Kontext des Angebots erkennbar sein.
- Zulässige Formulierungen wie „Ersatz für das Original …“ oder „passend für“ verhindern Irreführung und Abmahnrisiken.
Wir informieren etwa in diesem Beitrag über die markenrechtliche Zulässigkeit von Marken im Zubehörhandel.
Kompakt: Weitere Abmahnthemen
Nutzung Marke "Risa" - Leo E-Commerce Ltd. - 2.301,50 EUR
- Händler nutzte die Bezeichnung „Risa“ für Schuhwaren
- Marke ist markenrechtlich für Schuhwaren geschützt
- Nutzung identischer Marke für identische Waren führt stets zu einer Markenverletzung
Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.
Nutzung Marke "DSC Arminia Bielefeld" - DSC Arminia Bielefeld e.V. - 2.123,08 EUR
- unlizenzierte DIY-Ware mit geschützten Markennamen beworben
- Markenname muss nicht auf Produkt erscheinen, Bewerbung im Artikeltext oder -überschrift ausreichend
Fehlende Herstellerangaben – Michaela Maurer - 1.379,87 EUR
- Fehlende Angaben zu Name und Kontaktanschrift des Herstellers bzw. des bevollmächtigten/Einführers nach ProdSG
- Angaben weder auf Ware noch Verpackung
- Bei Verstoß gegen Kennzeichnungspflicht: Vertriebsverbot
- Tipp:: Weitere Infos hier zu den verwandten GPSR-Abmahnung in diesem Zusammenhang.
Musiknutzung Social Media – SoundGuardian GmbH - 7.500,00 EUR
- Trendabmahnung: Nutzung von Songs auf Instagram/TikTok ohne Lizenz - es drohen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
- Hier gibt es Infos zur zulässigen Musiknutzung für social-Media.
Service & Prävention
Appmahnradar: Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!
LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Abmahnungen aus dem Wettbewerbs- und Markenrecht:
Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft nicht nur nach wettbewerbsrechtlichen Abmahnfallen, sondern auch regelmäßig Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare