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Abmahnradar

Abmahnradar: Was darf bei der Lebensmittelkennzeichnung nicht fehlen?

Abmahnradar: Was darf bei der Lebensmittelkennzeichnung nicht fehlen?
4 min
Beitrag vom: 12.12.2025

Ein fehlendes Zutatenverzeichnis oder unvollständige Angaben zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer können schnell zur Abmahnung führen. Ausserdem: Veraltete ODR-Hinweise sowie die unberechtigte Nutzung der Marken „Marshall“ und „Global“.

Top-Thema: Lebensmittel: Fehlendes Zutatenverzeichnis / fehlende Angaben Lebensmittelunternehmer

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V.
Kosten: 170,00 EUR

Beanstandet wurden mehrere Pflichtverstöße (gegen die LMIV) beim Online-Vertrieb von Lebensmitteln:

Fehlendes Zutatenverzeichnis

  • Bei Lebensmitteln müssen vor Vertragsschluss online sämtliche Pflichtangaben abrufbar sein.
  • Dazu gehört insbesondere die Zutatenliste – inklusive allergener Stoffe
  • Merksatz: Online-Shop muss alle Informationen zeigen, die auch auf der Verpackung stehen.

Fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer

Es muss vollständig genannt werden:

  • Name/Firma und vollständige Anschrift (Straße + Hausnummer + PLZ + Ort).
  • Bei Herstellern außerhalb der EU muss statt des Herstellers der Importeur mit vollständigen Daten genannt werden.
  • Unvollständige Angaben (z. B. nur Firmenname oder Anschrift ohne Nummer) sind unzulässig.

Was sollten Händler beachten?

  • Alle Pflichtangaben online vollständig wiedergeben: Zutatenliste, Nährwerte, Allergene, Verkehrsbezeichnung, Füllmenge, Aufbewahrungshinweise, Hersteller/Importeur etc.
  • Produktseite = Verpackung: Online müssen die gleichen Informationen stehen wie auf dem Etikett.
  • Angaben zum Lebensmittelunternehmer immer vollständig

Hier unser umfangreicher Leitfaden zu den rechtlichen Vorgaben beim Verkauf von Lebensmitteln.

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Teuerste Abmahnung der Woche: Marke "Global"

Abmahner: Yoshida Metal Industry Co. Ltd.
Kosten: 2.301,50 EUR zzgl. Schadensersatz

  • Ein Händler hat auf eBay Messerschärfer/Schleifsteine unter Nutzung der Bezeichnung „Global“ angeboten.
  • „GLOBAL“ ist seit 1999 markenrechtlich geschützt für Messer, Schärfer, Schleifsteine und Küchenutensilien.
  • Nutzung identischer Marke für ähnliche Waren führt zu Verwechslungsgefahr und unzulässiger Herkunftszuordnung.

Was Händler beachten sollten

  • Markennamen nur bei Originalware verwenden: Die Bezeichnung „GLOBAL“ darf nur genutzt werden, wenn tatsächlich Produkte des Markeninhabers verkauft werden. Schon die Aufnahme des Markenbegriffs in Titel oder Beschreibung fremder Produkte kann eine Markenverletzung darstellen.
  • Klare Produktzuordnung sicherstellen: Händler sollten vermeiden, dass der Eindruck entsteht, die angebotenen Waren stammen vom Markeninhaber oder seien offiziell autorisiert, wenn das nicht der Fall ist.
  • Vor Veröffentlichung prüfen, ob Begriffe geschützt sind: Eine kurze Recherche in DPMA- oder EUIPO-Datenbanken verhindert viele Abmahnrisiken.
  • Dokumentation aufbewahren: Bei Originalwaren immer Rechnungen, Lieferbelege und Herkunftsnachweise archivieren, um die Berechtigung zum Vertrieb im Streitfall belegen zu können.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

Kompakt: Weitere Abmahnthemen

Irreführung wesentliche Eigenschaft / veralteter Hinweis ODR - Michaela Maurer - 1.590,91 EUR

  • Zubehör angeboten ohne Verwendung "passend für" oder kompatibel mit"
  • Verkehr geht dann von Originalware aus und damit Täuschung über wesentliche Eigenschaft der Ware
  • Verwendung des Zusatzes: „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr“
  • Onlinestreitbeilegungsplattform seit 20.07.25 abgeschafft

Unberechtigte Bildnutzung – copytrack GmbH - 389,59 EUR

  • Berechtigungsanfrage durch Rechtewahrnemer
  • Prüfung auf gültige Lizenz
  • Erledigung durch Schadensersatz und nachträgliche Lizenz

- Musiknutzung Social Media – SoundGuardian GmbH - 7.500,00 EUR

  • Trendabmahnung: Nutzung von Songs auf Instagram/TikTok ohne Lizenz - es drohen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
  • Hier gibt es Infos zur zulässigen Musiknutzung für social-Media.

- Nutzung Marke "Marshall - Marshall Group AB - 1.063,20 EUR

  • Angebot von Kopfhörern unter dem Zeichen "Marshall"
  • Klassische Fälschungsware, da der Originalware nachgeahmt

Service & Prävention

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Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Cagkan Sayin / shutterstock.com

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