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Verpackungsgesetz: Was steckt hinter der Markenangabe im Registrierungsprozess? (Update)

21.08.2019, 13:13 Uhr | Lesezeit: 5 min
Verpackungsgesetz: Was steckt hinter der Markenangabe im Registrierungsprozess? (Update)

Zum 01.01.2019 ist in Deutschland das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten, das Erstinverkehrbringern von Verpackungsmaterial flächendeckend dessen Lizenzierung vorschreibt. Jedenfalls im Hinblick auf Versandverpackungen, die vom Händler erstmalig für die Lieferung von Bestellungen verwendet werden, gelten auch Online-Händler als Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts und müssen diese Verpackungen selbst lizenzieren. Erster Schritt hierfür ist die Online-Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

Tipp: Die 3 Schritte zur Lizenzierung von Verpackungen hat die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag aufgezeigt.

Im Registrierungsprozess sorgt nun im Online-Handel für Verwirrung, dass die Angabe einer Auflistung von Markennamen verlangt wird, unter denen Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht werden. Zielsetzung dieses Erfordernis ist die bessere Zuordnung von Verpackungsmaterial zum jeweiligen Verpflichteten.

Muss nun aber der Online-Händler etwa alle Marken aller von ihm verkauften Produkte angeben? Dies würde in logistischer Hinsicht zu einem kaum überblickbaren Aufwand führen und zudem die Gefahr begründen, dass der Händler bei Sortimentsänderungen eine veraltete Markenliste aufweisen würde.

Die ZSVR gibt in ihren FAQ zur Registrierung allerdings Entwarnung: die Markenangabe ist stets auf die jeweilige Verpackung und nicht auf das verpackte Produkt bezogen. Entscheidend ist also, ob auf der Verpackung eine Produktmarke aufgedruckt ist. Somit müssen Produkthersteller, die ihren Markennamen auch auf die Produktverpackung drucken, bei der Registrierung zur Systembeteiligung zwar die Marke angeben. Trägt die Verpackung aber selbst keinen Markennamen, muss nicht etwa die Marke des damit verpackten Produkts angegeben werden. Vielmehr kann dann unter „Markennamen“ allein der eigene Unternehmensname eingetragen werden.

Das Fehlen von Markennamen betrifft vor allem Online-Händler, die sich nur für die Versandverpackung registrieren (müssen). Meist sind Online-Händler nämlich nur für die Versandverpackung Erstinverkehrbringer (Hersteller im Sinne des VerpackG). Dies ist der Fall, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • sie verkaufen Produkte anderer Hersteller, die selbst die Produktverantwortung übernehmen (diese Hersteller sind Erstinverkehrbringer und damit registrierungspflichtig für die zugehörigen Markennamen).
  • sie importieren selbst keine Waren.

Sofern die Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Online-Händlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Vor- und Zuname) selbst. Markennamen anderer Hersteller müssen dann bei der Registrierung nicht angegeben werden.

Wichtig:

Zu beachten ist, dass mit „Unternehmensname“ nur die Firma des Händlers gemeint ist, unter der er bei all seinen Online-Präsenzen firmiert. Hat er keine Firma, muss er seinen Vor- und Zusammen eintragen.

Keine Eintragung von Shopname

Mit „Firma“ nicht gemeint ist der Name eines Online-Shops, der von demjenigen eines anderen Shops desselben Händlers abweicht. Dieser sollte nicht gewählt werden, weil dann eine Registrierung für Verpackungen des Shops mit abweichendem Namen nicht gewährleistet ist.

Beispiel: Händler Max Müller hat keine Firma, verkauft bei eBay unter „Müllers Möbel“ und bei Amazon unter „Müllersmöbeltraum“. Er gibt für Versandverpackungen „Müllers Möbel“ an.

Im Beispiel hat der Händler fälschlicherweise einen Shopnamen gewählt und läuft so Gefahr, dass Versandverpackungen im Shop „Müllersmöbeltraum“ nicht ordnungsgemäß registriert werden.

Richtigerweise muss er seinen Vor- und Zunamen, also „Max Müller“, als Marke angeben, um eine flächendenke Registrierung zu gewährleisten.

Keine Eintragung einer von mehreren Geschäftsbezeichnungen

Gleiches gilt auch, wenn ein Händler Versandverpackungen in Verkehr bringt und in 2 oder mehr Shops unterschiedliche Impressen mit unterschiedlichen Geschäftsbezeichnungen (je nach Shopausrichtung) vorhält. In diesem Fall sollte ebenfalls nur der Vor- und Zuname des Händlers als Marke registriert werden.

Verkauft Händler Max Müller aus dem obigen Beispiel im eBay-Shop A Möbel unter der Geschäftsbezeichnung „Max Müller – Müllermöbel“ und im eBay-Shop B Kleidung unter der Geschäftsbezeichnung „Max Müller – Müllers Modetraum“, sollte Max Müller ebenfalls nur seinen Vor- und Nachnamen als Marke für Versandverpackungen registrieren. Die Markennennung soll eine klare Zuordnung der Verpackungen zum Verantwortlichen gewährleisten. Dies wäre bei der Wahl des Vor- und Zunamens als Marke sowohl für Shop A als auch für Shop B gegeben.

Würde Max Müller dahingegen „Max Müller – Müllermöbel“ registrieren, liefe er Gefahr, dass sich die Registrierung wegen einer abweichenden Geschäftsbezeichnung in Shop B nicht auf dort anfallende Verpackungen erstreckt.

Tipp: Weitere Informationen zum neuen Verpackungsgesetz finden sich auch in dem umfangreichen Leitfaden der IT-Recht Kanzlei.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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