IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/ Hier erhalten Sie die aktuellsten Nachrichten der IT-Recht Kanzlei Sun, 15 Jun 2025 02:38:13 +0100 de-DE IT-Recht Kanzlei Blickreif.de RSS Modul info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/gfx/Logos/Logo_150.png https://www.it-recht-kanzlei.de/ Verpflichtend: Ablehnfunktion in Cookie-Tool und Consent für Google Tag Manager https://www.it-recht-kanzlei.de/vg-hannover-cookie-consent-ablehnen-google-tag-manager.html Fri, 13 Jun 2025 10:58:56 +0100 Zunehmende Cookie-Abmahnungen fördern Gerichtsurteile über rechtliche Anforderungen beim Cookie-Consent. Wir zeigen, was nach dem VG Hannover in Bezug auf Schaltflächen im Consent-Tool und Google Tag Manager zu beachten ist.

Der Sachverhalt

Der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte beanstandete die Ausgestaltung des Cookie-Banners der Neuen Osnabrücker Zeitung auf ihrer Website.

Auf der ersten Ebene des Banners standen den Nutzern lediglich die Schaltflächen „Alle akzeptieren“ und „Einstellungen“ zur Verfügung.

Wurde „Einstellungen“ ausgewählt, gelangte man zur zweiten Ebene, auf der verschiedene Kategorien von Cookies aufgeführt waren. Dort konnte der Nutzer zwischen „Alle akzeptieren“ und „Auswahl speichern“ wählen.
Ein Button, mit dem sich alle nicht erforderlichen Cookies ablehnen ließen, war weder auf der ersten noch auf der Einstellungs-Ebene vorhanden.

Darüber hinaus nutzte das Verlagshaus den Google Tag Manager, ohne dessen Einsatz aber über das verwendete Consent-Tool von der vorherigen Nutzereinwilligung abhängig zu machen.

Auf Basis seiner Feststellungen erließ der Niedersächsische Datenschutzbeauftragte einen Untersagungsbescheid, der dem Verlag verbot,

  • die Cookie-Consent-Oberfläche ohne einen „Ablehnen“-Button auf erster Ebene zu betreiben und
  • Google Tag Manager ohne Cookie-Einwilligung zu nutzen.

Das Verlagshaus wehrte sich gegen den Bescheid mit einer Anfechtungsklage zum VG Hannover.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 19.03.2025 (Az: 10 A 5385/22) stellte das VG Hannover die Rechtmäßigkeit des Bescheids fest und wies die Klage ab.

1.) Cookie-Banner ohne Ablehn-Option unzulässig

Die Gestaltung eines Cookie-Banners ohne Funktion, alle nicht zwingend notwendigen Cookies bereits auf erster Ebene, also im Hauptdialogfeld des Consent-Banners, ablehnen zu können, sei unzulässig.

Das Consent-Interface dürfe nicht so gestaltet sein, dass es den Nutzer gezielt zur Abgabe von Einwilligungen hinlenke und von der Ablehnung nicht notwendiger Cookies abhalte.

Nutzern sei daran gelegen, sich mit den Consent-Einstellungen nur situativ auseinanderzusetzen und das maßgebliche Cookie-Verhalten direkt im primären Consent-Interface zu definieren, um auf die hinter dem Banner liegenden Inhalte schnellstmöglich zugreifen zu können.

Sie seien also intrinsisch motiviert, mit möglichst wenigen Klicks das Consent-Interface zu schließen.

Werde Ihnen auf der primären Bedienebene nur eine „Alle akzeptieren“ und eine „Einstellungs“-Schaltlfäche bereitgestellt, würden Nutzer also dazu verleitet, Cookies insgesamt zuzustimmen, um sich mit dem Interface nicht weiter auseinandersetzen zu müssen.

Dieses erwartbare Nutzerverhalten mache sich das Verlagshaus insofern durch Vorenthalten eines Ablehnen-Buttons zu Nutze, um Seitenbesuchern eine vollumfängliche Cookie-Einwilligung abzuringen.
Rechtlich beruhten die so eingeholten Einwilligungen nicht auf einer freiwilligen Entscheidung der Nutzer.

Als freiwillig werde eine Einwilligung nur betrachtet, wenn die betroffene Person tatsächlich eine Wahlmöglichkeit habe, also ohne Nachteile auf die Erteilung der Einwilligung verzichten könne.
Dazu müsse aber gerade die Möglichkeit bestehen, die Einwilligung mit derselben Leichtigkeit zu verweigern wie sie zu erteilen.

Dies setzte wiederum voraus, dass auf der primären Bedienebene eine genau so wahrnehmbare und bedienbare Schaltfläche vorhanden sei, mit der sich alle nicht erforderlichen Cookies pauschal ablehnen ließen.

2.) Google Tag Manager unterliegt Einwilligungspflicht nach § 25 TDDDG

Das Verlagshaus habe ferner gegen die Cookie-Einwilligungspflicht für den Google Tag Manager aus § 25 Abs. 1 TDDDG verstoßen.

Der Google Tag Manager, ein Google-Dienst zur Integration von Website-Anwendungen, speichere mithilfe von Cookies Informationen auf Nutzerendgeräten und greife ferner via Skript auf Endgeräteinformationen zu.

Da sein Einsatz für den Betrieb einer Website oder die Bereitstellung wesentlicher Seitenfunktionen nicht technisch notwendig sei (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG), sei er gemäß § 25 Abs. 1 TDDDG einwilligungspflichtig.

Die durch den Google Tag Manager erbrachte Funktion, Tracking-Codes und Skripte insbesondere von Werbedienstleistern zu laden, werde von Nutzern weder ausdrücklich gewünscht, noch biete sie einen Mehrwert für die Nutzung der Website. Das Laden von Skripten von Werbedienstleistern diene vielmehr den Interessen der Klägerin an der Finanzierung des Internetangebots durch den Verkauf von Werbeflächen, nicht denen der Nutzer.

Das Argument des Verlagshauses, der Google Tag Manager diene gerade dazu, die rechtskonforme Einwilligungseinholung für cookie-basierte Anwendungen sicherzustellen, verfing nicht.

Es sei zwar möglich, Cookie-Consent-Anwendungen in den Tag Manager zu integrieren und so Codes und Skripte über den Tag Manager erst bei Nutzereinwilligung zu laden.

Technisch notwendig sei dies aber gerade nicht. Vielmehr lasse sich das Cookie-Einwilligungsmanagement auch durch die originäre Einbindung entsprechender Consent-Anwendungen außerhalb des Tag Managers rechtskonform steuern.

Dass der Google Tag Manager gerade im Einflussbereich von Google-Diensten ein seitenbetreiberfreundliches Cookie-Management erlaube und den Integrationsaufwand einwilligungsbasierter Freigaben vereinfache, mache den Dienst nicht zu einem zwingenden technischen Erfordernis für den Seitenbetrieb, sondern allenfalls nur zu einer bedingt nützlichen Erweiterung.

Da der Google Tag Manager ohne technische Notwendigkeit selbst und eigenständig auf Endgeräteinformationen zugreife, sei er eigenständig Cookie-einwilligungspflichtig.

Learnings für Seitenbetreiber

Nicht nur aus dem aktuellen Urteil des VG Hannover, sondern auch aus vergleichbarer Rechtsprechung (BVerwG Österreich, Urteil vom 31.07.2024 (Az: W108 2284491-1/15E)); OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024 (Az.: 6 U 80/23)) ergeben sich die folgenden rechtlichen Anforderungen für die Gestaltung von Consent-Tools:

  • 1.) Auf der zentralen Bedienebene müssen drei gleichgroße, gleich sichtbare und gleichermaßen unschwer erkennbare Buttons mit den folgenden Funktionen und eindeutiger Beschriftung vorhanden sein: „Alle Cookies akzeptieren“, „Nur erforderliche Cookies akzeptieren“ bzw. „Nicht erforderliche Cookies ablehnen“ und „individuelle Cookie-Einstellungen“
  • 2.) Wird auf einer Seite der „Google Tag Manager“ genutzt, muss dieser zwingend so in das verwendete Consent-Tool integriert sein, dass sein Einsatz von einer vorherigen Einwilligung abhängig gemacht wird.

Rechtskonformes Cookie-Management mit dem Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei

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Leads einkaufen und verwenden - wie geht das DSGVO-konform? https://www.it-recht-kanzlei.de/dsgvo-uwg-werbung-leads-rechtssicher-kaufen.html Thu, 12 Jun 2025 16:00:55 +0100 Leads sind potentielle Kunden und deshalb ein hohes Gut. Wer sie nicht selbst generieren möchte, kann Leads von Dritten kaufen. Doch ist der Erwerb von Leads und deren Verwendung nur schwierig DSGVO-konform möglich. Mehr dazu in diesem Beitrag.

Was sind Leads?

Leads sind Kontakte zu potentiellen Kunden, welche ein generelles oder spezifisches Interesse an den Produkten und Leistungen eines Unternehmens haben. Ziel eines Unternehmens ist, seine Leads durch weitere Maßnahmen zu Kunden zu machen, also einen Vertragsabschluss zu erreichen (sog. Conversion).

Kontakte werden einerseits zu Leads, wenn sie dem Unternehmen gegenüber Interesse an dessen Produkten bzw. Leistungen signalisieren und ihre Kontaktdaten übermittelt haben. Andererseits können Kontakte auch zu Leads werden, indem sie ihr Interesse an bestimmten Unternehmen, Produkten und/oder Leistungen gegenüber Dritten gezeigt und diesen ihre Kontaktdaten übermittelt haben.

Der Kontakt erfolgt dabei etwa durch Ausfüllen eines Formulars, Anmeldung zu einem E-Mail-Newsletter, Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Anforderung eines Angebots zu den Produkten und Leistungen eines Unternehmens.

Praxis-Beispiele für Leads sind:

  • Ein Website-Besucher füllt das Kontaktformular auf der Website eines Unternehmens aus und bittet um Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon, um Antworten auf seine Fragen zu den Produkten und Leistungen des Unternehmens zu bekommen.
  • Ein Interessent bitte ein Unternehmen per E-Mail, ein Angebot über dessen Produkte abzugeben.
  • Ein Nutzer klickt bei einem Werbevideo auf einen Link und meldet sich daraufhin für ein kostenloses Seminar an, in dem die Produkte eines Unternehmens vorgestellt werden.

Wie können Leads generiert werden?

Im Grundsatz können Unternehmen Leads durch eigene Maßnahmen generieren oder von Dritten erwerben.

1. Eigene Lead-Generierung

Durch gezielte Marketingmaßnahmen können Unternehmen Leads selbst generieren. In der Praxis sind etwa folgende Maßnahmen zur Lead-Generierung etabliert:

  • SEO-Optimierung: Steigerung der Bekanntheit der Unternehmens-Website mittels Anpassung der Website durch deren inhaltliche, grafische und technische Optimierung, so dass die Website von Suchmaschinen wie Google und Bing besser bzw. häufiger gefunden und höher gelistet werden.
  • Banner-Werbung: Kostenpflichtige Schaltung von Online-Werbung auf bekannten Plattformen bzw. Websites mit Reichweite bei der gewünschten Zielgruppe (z.B. Banner-Werbung bei Google oder auf Nachrichtenportalen).
  • E-Mail-Newsletter: Einrichtung eines E-Mail-Newsletters, in dem regelmäßig über die Produkte und Leistungen des Unternehmens informiert wird.
  • Gratis-Content: Bereitstellung von kostenlosen Inhalten, die entweder die Produkte und Leistungen des Unternehmens teasern oder einen sonstigen Reiz setzen, wobei die Interessenten ihre Kontaktdaten übermitteln.
  • Events: Durchführung von Präsenz- und Online-Events, die inhaltlich direkt die gewünschte Zielgruppe adressieren.

2. Verwendung von Leads von Dritten

Wer nicht über genug Zeit, Personal oder Marketing-Know-How verfügt, kann Leads auch von Dritten bzw. Drittanbietern erwerben.

Neben der Qualität der Leads für die Verwendung zu eigenen Zwecken sind dabei aber einige - nicht nur geringe - rechtliche Hürden zu nehmen.

Drittanbieter von Leads generieren diese im Hinblick auf bestimmte Unternehmen, Produkte oder Leistungen

  • ggf. direkt zur Verwendung durch andere Unternehmen oder
  • haben Leads vielleicht ursprünglich einmal zu eigenen Zwecken generiert, wollen diese aber möglicherweise weiter verwerten.

Dabei unterscheidet sich die Lead-Generierung durch die Drittanbieter grundsätzlich nicht von der Generierung von Leads zu eigenen Zwecken, erfolgt also durch ähnliche Maßnahmen.

Können Leads auch gekauft werden?

Ja, in der Praxis können Leads auch gekauft bzw. erworben werden.

Hierzu existiert ein Markt hierauf spezialisierter Anbieter, die die Leads in der Regel nach bestimmten qualitativen Kriterien segmentiert bzw. aufbereitet haben und auf diese Weise Unternehmen solche Leads anbieten können, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu Conversions hinsichtlich der Leistungen des Unternehmens führen.

Solche Leads beinhalten häufig:

  • Kontaktinformationen: Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer der Leads
  • Interessen der Leads: Produkte, Hobbies, etc.
  • Einwilligungen der Leads zum Kontakt bzw. Kontaktaufnahme zu Werbe- und Marketingzwecken

Was ist beim Erwerb von Leads gemäß DSGVO zu beachten?

Leads müssen in dreierlei Hinsicht datenschutzkonform sein, damit ihre spätere Verwendung durch den Erwerber der Leads am Ende nicht zu einem DSGVO-Verstoß führt:

  • Generierung von Leads: Bereits die Generierung von Leads muss in datenschutzkonformer Weise erfolgen und erfordert - insbesondere in Anbetracht der späteren Verwendung der Leads zu Werbezwecken - einer datenschutzkonformen Einwilligung der Leads.
  • Erwerb und Übertragung von Leads: Weiter muss auch der Erwerb bzw. die Übertragung eines Leads vom Veräußerer (z.B. dem Anbieter von Leads) an den Erwerber datenschutzrechtlich zulässig sein und in datenschutzkonformer Weise erfolgen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Veräußerer an den Empfänger ist aus datenschutzrechtlicher Sicht eine Datenverarbeitung, die einer hinreichenden Rechtsgrundlage bedarf, was in der Regel eine DSGVO-konforme Einwilligung sein muss.
  • Verwendung von Leads: Schließlich muss auch die spätere Verwendung der Leads durch den Erwerber datenschutz- und auch in sonstiger Weise rechtskonform sein, insbesondere etwa nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Erwerbern von Leads ist dringend zu empfehlen, bei von Dritten angebotenen Leads besonders auf folgende Punkte zu achten:

  • Vorliegen von wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligungen der Leads
  • DSGVO-Konformität der Einwilligungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung durch Dritte, einschließlich dem Erwerber
  • Übermittlung auch der einzelnen datenschutzrechtlichen Einwilligungen samt Datum und Zeitstempel der Einwilligungen zusammen mit den Leads, bei E-Mail-Leads etwa die Protokollierungen deren Double-Opt-Ins (samt IP-Adresse und Zeitstempel)
  • Übermittlung auch der Datenschutzerklärungen, die den Leads bei Erhebung ihrer Daten vorgelegt worden ist.

Was ist bei der Verwendung von Leads zu beachten?

Die Verwendung von Leads umfasst einerseits deren Speicherung im Customer Relationship Management-System (CRM-System), andererseits dann vor allem auch das Kontaktieren der Leads zu Werbe-, also Marketing- und Vertriebszwecken. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten ist dabei nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) insbesondere Folgendes zu beachten:

1. Assessment der Leads

Unternehmen sollten vor der Verwendung von Leads genau prüfen, ob ihre Leads so beschaffen sind, dass sie überhaupt und ggf. zu welchen konkreten Werbezwecken und -maßnahmen rechtskonform verwendet werden können.

Dies bedeutet insbesondere, zu prüfen, ob die Leads originär in rechtskonformer Weise generiert worden sind und anschließend auch die etwaige Übertragung der Leads auf das eigene Unternehmen rechtmäßig gewesen ist. Falls Leads z.B. DSGVO-widrig generiert oder übertragen worden sind, können sie in aller Regel bereits deshalb nicht rechtmäßig verwendet werden.

2. Einwilligung als Rechtsgrundlage

Weiter ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Marketing- und Werbemaßnahmen - und damit die Kontaktaufnahme zu den Leads - nur zulässig, wenn hierfür eine hinreichende Rechtsgrundlage nach der DSGVO vorliegt.

In der Regel bedarf dies einer datenschutzrechtlichen Einwilligung der Leads nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO, die zugleich auch aus lauterkeitsrechtlicher Sicht gemäß § 7 UWG für viele Arten von Werbemaßnahmen benötigt wird. Eine solche Einwilligung muss von den betroffenen Personen freiwillig, spezifisch und informiert abgegeben worden sein.

Ausnahmen sieht das UWG allerdings unter bestimmten Voraussetzungen bei bestimmten B2B-Werbeanrufen und auch bei E-Mail- bzw. elektronischer Werbung gegenüber Bestandskunden vor, allerdings nur unter Einhaltung bestimmter strenger Voraussetzungen.

3. Dokumentation der DSGVO-Einwilligung

Aus datenschutzrechtlicher Sicht genügt zudem nicht, wenn die Leads in der Vergangenheit einmal eine DSGVO-Einwilligung in bestimmte Marketing- und Werbemaßnahmen erteilt haben.

Vielmehr muss das Unternehmen, das die Leads verwendet, jederzeit nachweisen können, dass eine hinreichende Einwilligung der Leads erteilt worden ist und noch immer vorliegt. Daher muss die Einholung von Einwilligungen so dokumentiert werden (Dokumentationspflicht), dass sie jederzeit auf Nachfrage nachgewiesen werden können, etwa auf Anfrage von Datenschutzbehörden. Dabei muss auch nachweisbar sein, wann, wie und zu welchem Zweck die einzelne Einwilligung erfolgt ist.

4. Datenschutzhinweise in der Datenschutzerklärung

Neben einer DSGVO-Einwilligung bedarf es zusätzlich auch einer DSGVO-Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 bzw. 14 DSGVO, in der die Leads über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden. Dabei ist u.a. auch über die Herkunft der personenbezogenen Daten, also etwa über deren Quelle hinzuweisen.

Bei erworbenen bzw. gekauften Leads besteht die Besonderheit, dass das Unternehmen, das die Leads verwenden möchte, die betroffenen Personen mangels Kontakt bislang noch nicht über die Verarbeitung ihrer Daten im Rahmen einer eigenen Datenschutzerklärung informieren konnte. Dies muss das Unternehmern dann bei Herstellung des Erstkontakts mit dem Lead nachholen, also im Zusammenhang mit der Kontaktierung auch eine entsprechende Datenschutzerklärung bereitstellen.

Wir stellen unseren Mandanten, die eines unseres Schutzpakete gebucht haben, abmahnsichere Datenschutzerklärungen bereit.

Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an.

5. Wahrung der DSGVO-Betroffenenrechte

Wer Leads verwendet, um diesen Werbung auszuspielen, etwa per E-Mail, WhatsApp, SMS, Telefon oder Briefpost, muss darauf vorbereitet sein, dass einzelne Adressaten sich hierüber wundern und weiter auch hinterfragen werden, woher das werbende Unternehmen ihre Kontaktdaten hat und gegenüber dem Unternehmen Auskunft verlangen oder sonstige DSGVO-Betroffenenrechte (z.B. Löschung nach Art. 17 DSGVO, Widerspruch nach Art. 21 DSGVO) geltend machen.

Daher sollten unternehmensinterne Prozesse eingerichtet und Muster vorgesehen werden, um auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO zu reagieren, etwa im Hinblick auf Inhalt, Form und Frist.

6. Beachtung der UWG-Vorgaben

Schließlich müssen Werbende auch die sonstigen Vorgaben des UWG beachten.

Neben dem grundsätzlichen Erfordernis der vorherigen Einwilligung der Adressaten bei Werbung via elektronischer Nachrichten (z.B. E-Mails, WhatsApp, SMS) und bei Werbeanrufen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UWG, umfasst diese weitere Vorgaben.

Hierzu zählt nach § 7 Abs. 3 UWG etwa:

  • In einer Werbenachricht darf die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, nicht verschleiert oder verheimlicht werden.
  • Werbenachrichten müssen die Pflichtinformationen nach § 6 Abs. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) beinhalten bzw. dürfen nicht dazu auffordern, Websites aufzusuchen, die gegen diese Kennzeichnungspflichten verstoßen.
  • Es muss eine gültige Adresse vorhanden sein, an die der Empfänger der Werbenachricht eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Wir unterstützen unsere Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, nicht nur bei der Erstellung und Pflege eines abmahnsicheren Impressums und weiterer Rechtstexte, sondern auch mit vielen weiteren Informationen.

Im Mandantenportal und auf unserer Website stellen wir viele und umfangreiche Leitfäden, Muster und sonstige Hinweise bereit, mit denen unsere Mandanten ihre Werbemaßnahmen rechtskonform und abmahnsicher gestalten können.

Buchen Sie noch heute eines unserer Schutzpakete oder sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie noch Fragen hierzu haben.

Welche Folgen bei DSGVO-widrigen Leads?

1. Zivilrecht

Wer Leads erwirbt, die nicht im Einklang mit dem Datenschutzrecht generiert oder auf ihn als Erwerber übertragen worden sind, dem können je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles deswegen möglicherweise Mängelansprüche wegen Rechtsmängeln des Kaufgegenstandes zustehen.

Betroffene Personen, deren personenbezogenen Daten rechtswidrig erhoben, verarbeitet und / oder übertragen worden sind, könnten zudem Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zustehen.

2. Datenschutzrecht

Bei DSGVO-Verstößen drohen nicht nur hohe Bußgelder durch Datenschutzbehörden von bis zu EUR 20 Millionen oder 4 Prozent des Jahresumsatzes, sondern auch DSGVO-Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten datenschutzwidirig verarbeitet worden sind.

Daneben können Datenschutzbehörden bei Datenschutzverstößen auch weitere Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise datenschutzrechtliche Untersuchungen sowie Untersagungen von Datenverarbeitungen.

3. Lauterkeitsrecht (UWG)

Bei unzulässigen Marketing- und Werbemaßnahmen drohen zudem kostspielige Abmahnungen durch Mitbewerber sowie Branchen- und Verbraucherschutzverbände.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gute Leads sind extrem viel wert - auch, weil sie auf rechtmäßige Weise schwer zu bekommen sind.
  • Die Generierung von Leads ist bei Beachtung bestimmter Regeln zwar vergleichsweise einfach in rechtskonformer Weise umsetzbar, aber nicht selten mit viel Aufwand verbunden. Dagegen verspricht der Erwerb von Leads von Dritten den einfachen und schnellen Erfolg, ist aber insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht leicht umsetzbar.
  • Häufig sind von Dritten erworbene Leads vor allem deshalb problematisch, weil sie nicht in DSGVO-konformer Weise generiert und übertragen worden sind und deswegen nicht datenschutzkonform verwendet werden können.
  • Dadurch drohen DSGVO-Bußgelder und -Schadensersatzansprüche wegen Datenschutzverstößen sowie Abmahnungen durch Mitbewerber und Branchen- und Verbraucherschutzverbänden wegen unlauterer und deswegen unzulässiger Werbung.
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AG München: Kein Vertrag bei „Jetzt Kaufen“-Button, falls irreführend gestaltet https://www.it-recht-kanzlei.de/ag-muenchen-jetzt-kaufen-button-irrefuehrende-gestaltung.html Wed, 11 Jun 2025 17:13:31 +0100 Der Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ führt nicht zum Vertragsschluss, wenn eine irreführende Darstellung vorliegt - eine interessante Entscheidung des AG München zu den rechtlichen Anforderungen an den Online-Bestellbutton.

Was war passiert?

Eine Verbraucherin hatte auf der Website eines Reiseanbieters eine Reise nach Dubai für zwei Personen ausgewählt. Nach Eingabe ihrer Daten wurde sie auf eine Seite mit rechtlichen Hinweisen weitergeleitet. In einem hervorgehobenen Kasten wurde darauf hingewiesen, dass mit Klick auf „Jetzt kaufen“ die AGB akzeptiert und die Reisedokumente zur Kenntnis genommen würden:

"Mit Klick auf „Jetzt kaufen“ akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen, sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben."

Direkt darunter war der Button „Jetzt kaufen“ mit einem Warenkorb-Symbol platziert.

Nach dem Klick erhielt die Verbraucherin noch am selben Abend eine Buchungsbestätigung und eine Zahlungsaufforderung über 2.834 €. Da sie die Zahlung verweigerte, stornierte das Reiseunternehmen die Buchung und verlangte fast den gesamten Betrag als Stornogebühr. Diesen Betrag zahlte die Kundin unter Vorbehalt und klagte auf Rückzahlung.

Wie hat das AG München den Fall beurteilt?

Das AG München entschied zugunsten der Klägerin. Die Beklagte wurde verurteilt, die Stornogebühr nebst Zinsen zurückzuzahlen. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen war.

Bestellbutton nicht transparent genug

Grundlage der Entscheidung war § 312j Abs. 3 BGB. Demnach muss bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestaltet sein, dass der Verbraucher ausdrücklich bestätigt, eine zahlungspflichtige Bestellung abzugeben. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, muss diese gut lesbar ausschließlich mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Diese Regelung beruht auf Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU), wonach der Verbraucher bei einer Bestellung eindeutig über die Zahlungsverpflichtung informiert werden muss.

Nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung der Schaltfläche nicht ausreichend transparent. Zwar enthielt der Button die Aufschrift „Jetzt kaufen“, die grundsätzlich auf eine entgeltliche Bestellung hinweist. Durch das daneben abgebildete Einkaufswagen-Symbol konnte jedoch der Eindruck entstehen, dass der Nutzer lediglich seinen Warenkorb befüllt und sich noch nicht am Ende des Bestellvorgangs befindet. Eine solche Gestaltung sei nicht eindeutig und genüge damit nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.

Kein wirksamer Vertrag - irreführender Hinweistext und fehlende Angebotsklarheit

Zudem kritisierte das Gericht den oberhalb des Buttons platzierten Hinweistext. Dieser lasse nicht erkennen, dass mit dem Klick auf „Jetzt kaufen” bereits eine verbindliche Willenserklärung gemäß § 145 BGB abgegeben wird. Vielmehr entstehe aus Sicht eines objektiven Empfängers der Eindruck, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben sind. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass unmittelbar vor dem Klick keine abschließende Übersicht über die zu buchende Reise oder den Gesamtpreis angezeigt wurde.

Ein Vertrag zwischen den Parteien sei daher nie zustande gekommen. Nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 1 BGB erfordert ein Pauschalreisevertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Zwar hat die Klägerin den Button geklickt, dies stellt jedoch kein wirksames Angebot dar, da die Websitegestaltung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Auch vonseiten der Beklagten liegt kein Angebot vor, denn die Gestaltung der Website kann nicht als solches verstanden werden. Ein bindendes Angebot ist erst in der nachträglich übersandten Buchungsbestätigung zu sehen, welche die Klägerin jedoch nicht angenommen hat.

Das Learning für Online-Händler

Aus der Entscheidung des AG München sind einige Schlussfolgerungen zu ziehen:

  • Klare Bestellführung notwendig: Online-Shops müssen beim Abschlussprozess deutlich zeigen, wann ein verbindlicher Vertrag zustande kommt. Ein „Jetzt kaufen“-Button kann dann unklar sein, wenn er wie ein Warenkorb-Button aussieht und der Nutzer zum nächsten Schritt führt, ohne alle Vertragsinformationen klar anzuzeigen.
  • Anforderungen des Bestell-Buttons einhalten: Für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern ist laut dieser Norm sicherzustellen, dass der Buttontext eindeutig und verständlich ist („zahlungspflichtig bestellen“, „zahlungspflichtig buchen“ usw.). Die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, die das AG München anwendete, verlangt eine klare Gestaltung des Bestell-Buttons auf Seiten des Händlers.
  • Vermeidung von Symbolen, die „Unverbindlichkeit“ suggerieren: Ambivalente optische Gestaltung (z. B. Warenkorb-Symbol) kann dazu führen, dass Verbraucher glauben, sie führen nur einen Zwischenschritt aus – mit der Folge, dass ein Vertrag noch gar nicht geschlossen ist.

Fazit

Das Amtsgericht München entschied, der Button-Text "Jetzt kaufen" zwar grundsätzlich auf eine kostenpflichtige Bestellung hindeutet, allerdings kann ein so bezeichneter Bestellbutton durch ein daneben platziertes Warenkorbsymbol missverstanden werden – in diesem Fall werde der Eindruck erweckt, dass erst Produkte gesammelt und noch keine verbindliche Bestellung ausgelöst werde. Daher könne für Verbraucher bei dieser Gestaltung nicht eindeutig erkannt werden, dass sie mit dem Klick bereits einen Vertragsabschluss herbeiführen.

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Weil es jederzeit passieren kann: Anwaltlicher Schutz bei Kontosperrungen https://www.it-recht-kanzlei.de/accountsperrungen-haeufen-sich-kontoschutz.html Tue, 10 Jun 2025 12:36:48 +0100 Teilweise mehrfach täglich werden die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei mit Sperrungen auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay oder etsy konfrontiert, die erhebliche Auswirken auf die Händler haben.

Kein neues Problem – aber immer häufiger „knallt“ es

Die Sperrung auf einer Verkaufsplattform ist der Alptraum eines jeden Online-Händlers. Umsatz weg, ggf. können bereits geschlossene Verträge nicht mehr erfüllt werden, schlechte Bewertungen sind die Folge, Reputationsschaden droht.

Durch den Wegfall des Verkaufskanals und gegebenenfalls den Einbehalt des erwirtschafteten Verkaufsguthabens drohen zudem massive wirtschaftliche Probleme.

Die Praxis zeigt leider, dass viele Plattformverkäufer nach einer solchen Sperrung in den wirtschaftlichen Abgrund rutschen, manchmal sogar in die Insolvenz.

Warum wird heute häufiger gesperrt als früher?

Verkaufsplattformformen verfolgen und ahnden Regelverstöße zum einen deutlich intensiver als noch vor einigen Jahren.

Es haben sich automatisierte, technische Prozesse etabliert und auch der Einsatz künstlicher Intelligenz führt zunehmend dazu, dass „Sünder“ kaum noch Schlupflöcher nutzen können.

Über die Jahre sind zudem immer weitere gesetzliche Reglementarien zu den bereits bestehenden „Hausregeln“ der Plattformen dazu gekommen.

Etwa die Haftung für eine nicht erfolgte Umsatzsteuerabfuhr der Händler, der DSA oder die Vorgaben der GPSR.

Wer heute eine fehlerhafte USt-IdNr bei einer Verkaufsplattform hinterlegt, der fliegt. Vor Jahren war das überhaupt kein Thema.

Automatische Prozesse erkennen ungültige USt-Id-Nummern und entziehen Verkäufern direkt die Verkaufsberechtigung.

Das gilt auch, wenn die beim Bundeszentralamt für Steuern zur angegebenen (an sich validen) USt-IdNr hinterlegten Verkäuferdaten nicht 1:1 mit den Daten übereinstimmen, die der Verkäufer für sich bei der Verkaufsplattform hinterlegt hat.

Nicht selten machen hier bereits eine veraltete Anschrift (etwa nach Umzug) oder eine andere Schreibweise des (Firmen)Namens oder der Anschrift große Probleme.

Auch solche Ungereimtheiten werden durch einen automatisierten Datenabegleich der Plattformbetreiber mit dem Bundeszentralamt für Steuern zuverlässig aufgespürt.

Die rapide angestiegenen Sperrungen auf Verkaufsplattformen basieren also auf zwei Effekten:

Zum einen haben sich die Regeln verschärft, an welche die Plattformbetreiber sich kraft Gesetzes zu halten haben. Zum anderen ist die Überwachung, allen voran durch technische Entwicklungen, deutlich intensiviert worden.

Alleine kaum Chancen

Doch was tun, ist der Ernstfall eingetreten?

Liegt ein klarer und schwerer Verstoß gegen vertragliche oder gesetzliche Vorgaben vor, macht es wenig Sinn, gegen eine Sperrung anzukämpfen, sofern der Plattformbetreiber nicht von sich aus eine „zweite Chance“ einräumt.

Wurde der Ehemann in 2020 von einer Verkaufsplattform bereits wegen eines schwerwiegenden Regelverstoßes rechtmäßig dauerhaft gesperrt und wird dann in 2025 erneut bei derselben Plattform ein Konto auf seine Ehefrau eröffnet, die aber nur als „Strohfrau“ dient, da wirtschaftlich weiterhin der Ehemann hinter den Verkäufen steckt, dann bestehen bei nochmaliger Sperrung keinerlei Erfolgsaussichten auf Wiederfreischaltung.

Nicht selten besteht der behauptete Verstoß jedoch tatsächlich gar nicht bzw. es liegt nur ein wenig schwerwiegender Verstoß vor, der schnell und dauerhaft abgestellt werden kann.

Hier lohnt sich, besteht ein Interesse an einem weiteren Handel auf der Plattform, unbedingt zeitnah für eine Wiederfreischaltung zu kämpfen.

Problem nur:

So gut die Prozesse für Erkennung und Sperrung von Plattformverkäufern funktionieren, so schlecht funktionieren im Anschluss die Prozesse für eine begehrte Wiederfreischaltung.

Ein einmal gesperrter Händler ist von den meisten Plattformen als Sünder „abgestempelt“ nach dem Motto „Mit dem dann lieber nicht mehr“.

In der Praxis zeigt sich zudem, dass Händler, die nach Sperrung wieder handeln möchten, auch keine adäquaten Ansprechpartner dazu an die Hand bekommen.

Viele Plattformen scheinen die Kommunikation nach erfolgter Sperrung oft ganz normal beim First-Level-Support anzusiedeln. Den dortigen Mitarbeitern fehlt in der Regel aber nicht nur das entsprechende Verständnis der häufig komplexen und rechtlichen Thematiken, denen der angebliche Verstoß zugrunde liegt.

Meist haben diese, selbst wenn die fehlende Berechtigung der Sperre erkannt wird, gar nicht die entsprechenden Kompetenzen, den Account (schnell) wieder freizugeben.

Mit anderen Worten:

Wer als Seller von der Plattform gesperrt wurde, erlebt danach oft ein wochen-, wenn nicht monatelanges „Support-Ping-Pong“, was nur selten zum Ziel, also zum Wiedererhalt der Verkaufsberechtigung, führt.

Ihre Unterstützung vom Anwalt: Der Kontoschutz der IT-Recht Kanzlei

Sie möchten sich – für den Fall der Fälle – spezialisierte, anwaltliche Unterstützung sichern?

Die IT-Recht Kanzlei bietet ihren Update-Service-Mandanten einen entsprechenden Service mit der Option „Rechtlicher Schutz bei Kontosperrungen – Ihr Kontoschutz“ an, um sich im Falle der zukünftigen Accountsperrung auf einer deutschsprachigen Verkaufsplattform anwaltliche Unterstützung zu sichern.

Nähere Informationen zu dieser Option finden Sie gerne hier

Sie sind aktuell bereits von einer Accountsperrung eines Verkaufsaccounts auf einer deutschsprachigen Verkaufsplattform wie Amazon.de, eBay.de oder etsy betroffen?

Auch bei bereits erfolgter Sperrung können wir Ihnen „rückwirkend“ Hilfe anbieten, wenn Sie die Option „Kontoschutz“ erstmalig und zusammen mit dem Unlimited-Paket als Neukunde der IT-Recht Kanzlei beauftragen.

In diesem Fall sind wir Ihnen gerne auch bei einer bereits zuvor erfolgten Kontosperrung behilflich!

Die Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei konnten so bereits in einer großen Zahl von „Sperrfällen“ die Wiederfreischaltung des Verkaufsaccounts für den betroffenen Händler herbeiführen.

Tipp: Häufiger Grund für Sperrungen sind fehlende bzw. falsche Rechtstexte

Plattformen greifen auch beim Thema „Rechtliches“ viel härter durch als früher.

Hier gibt es Plattformen, die bereits bei kleineren, formalen Fehlern in den Rechtstexten (allen voran beim Impressum und bei der Widerrufsbelehrung, aber oft auch in den AGB bzw. der Datenschutzerklärung) durchgreifen und den Händler verwarnen bzw. gar sperren.

Wer gar keine notwendigen Rechtstexte vorhält bzw. Rechtstexte, die nicht immer den aktuellen, gesetzlichen Vorgaben entsprechen, der riskiert also nicht nur Abmahnungen und stellt sich gegenüber seinen Kunden wirtschaftlich massiv schlechter als er müsste (etwa verlängertes Widerrufsrecht von 12 Monaten und 14 Tagen sowie Entfall des Wertersatzes bei Fehlen der oder Fehlern in der Widerrufsbelehrung):

Er riskiert auch seine Verkaufsberechtigung auf der jeweiligen Plattform.

Es gibt keine „universellen“ Rechtstexte.

Jede Plattform weist ihre Spezifika auf, die Eingang in die vom dort tätigen Händler verwendeten Rechtstexte finden müssen.

Ein häufiger Fehler ist daher, Rechtstexte, die für den eigenen Onlineshop erstellt wurden oder für eine Plattform X, dann auch auf der Plattform Y zu nutzen.

Hier kann es passieren, dass sich der Plattformbetreiber an der Verwendung dieser unpassenden Rechtstexte stört.

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle, stets aktuelle und vor allem abmahnsichere Rechtstexte für alle gängigen Verkaufsplattformen an.

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Abmahnradar: Kosmetik - fehlende Pflichtangaben https://www.it-recht-kanzlei.de/e-mail-werbung-datenschutzauskunft-biozidprodukte-gpsr-verstoss-miele-sam.html Fri, 06 Jun 2025 16:41:10 +0100 Diese Woche war der Handel mit Kosmetika und Biozidproukten u.a. wegen fehlender Kennzeichnung und unzulässiger Werbeaussagen betroffen. Außerdem: Die Marken Miele und SAM.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: Rhombus-SES Event & Music Creations GmbH
Kosten: 631,77 EUR

Wieder einmal ging es um unerlaubte E-Mail-Werbung im B2B-Bereich – ohne vorherige Zustimmung des Empfängers.

Solche Fälle sind keine Seltenheit: Entweder fehlt die Einwilligung komplett oder sie ist rechtlich nicht haltbar. Besonders unangenehm wird es, wenn – wie hier – zusätzlich datenschutzrechtliche Auskünfte verlangt werden.

Was in diesem Zusammenhang hier auch geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz (400,00 EUR) dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH in Frage stehen, zumindest wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt, finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Kosmetik - fehlende Grundpreise, GPSR, gesundheitsbezogene Werbung, fehlende Pflichtangaben

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Dem Händler wird vorgeworfen, kosmetische Mittel und Nahrungsergänzungsmittel ohne die gesetzlich vorgeschriebene Grundpreisangabe angeboten und im Onlinehandel Produkte wie Bartserum verkauft zu haben, ohne die nach GPSR erforderlichen Pflichtinformationen zum Hersteller (Name, Anschrift, E-Mail) bereitzustellen. Zudem sollen bei Lebensmitteln wie den „Fullhairkapseln“ unzulässige gesundheitsbezogene Werbeaussagen („wirksam gegen Haarausfall“) gemacht und wichtige Pflichtangaben wie Zutatenliste, Füllmenge oder Herstelleranschrift weggelassen worden sein. Auch wird beanstandet, dass ein verbotener Zusatzstoff (Titandioxid / E171) verwendet oder nicht korrekt deklariert wurde.

Wir haben uns in diesem Beitrag näher mit dem Thema rechtssicherer Verkauf von Kosmetika.
Und alle Informationen zum Thema GPSR finden Sie in unseren ausführlichen FAQ.

Biozidprodukte - keine Zulassung, unzulässige Werbung und Kennzeichnung

Abmahner: VapoGroup GmbH
Kosten: 2.147,83 EUR

Dem Händler wird vorgeworfen, Biozidprodukte ohne gültige Zulassung (nach Biozidprodukteverordnung) verkauft und dabei mit Begriffen wie „natürlich“ oder „unschädlich“ geworben zu haben – was als irreführend gilt. Außerdem fehlten auf dem Etikett wichtige Pflichtangaben wie Wirkstoff, Dosierung und Verfallsdatum. Hinzu kamen Kennzeichnungsmängel bei Gefahrstoffen, etwa zu kleine Piktogramme oder falsch ausgerichtete Etiketten (CLP-Verordnung).

Was bei der Bewerbung von Biozidprodukten zu beachten ist finden Sie in diesem Beitrag.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: AP The Associated Press
Kosten: 1.087,18 EUR

Ähnliche Forderungsschreiben kennen wir bereits von der Copytrack GmbH und der dpa Picture-Alliance GmbH: Juristisch handelt es sich nicht um klassische Abmahnungen, da keine Unterlassung verlangt wird – gefordert werden ausschließlich Schadensersatz und, bei anwaltlicher Einschaltung, auch Anwaltskosten. Betroffene sollten sorgfältig abwägen, ob sie das vorgeschlagene Zahlungsmodell akzeptieren – oder ob eine vorsorgliche Unterlassungserklärung und notfalls ein Gerichtsverfahren der klügere Weg sind.

Urheberrecht II – unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Florian Seewig
Kosten: n.n.

Ein Händler hatte auf seiner Website ein Foto verwendet, ohne dafür die nötige Erlaubnis zu haben – ein klarer Verstoß gegen das Urheberrecht, umgangssprachlich oft als „Bilderklau“ bekannt (übrigens diese Woche auch noch abgemahnt von: MotorGarten Verwaltungs GmbH)

Die rechtlichen Folgen in solchen Fällen sind meist deutlich:

  • Das Bild muss sofort entfernt werden und eine Unterlassungserklärung ist abzugeben.
  • Der Händler muss offenlegen, wie lange und in welchem Umfang er das Bild genutzt hat.
  • Es wird Schadensersatz fällig – plus die Übernahme der Anwaltskosten.

Wurde außerdem der Urheber nicht genannt, kann das den Schadensersatz deutlich in die Höhe treiben.

Damit sowas nicht passiert: Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei bieten wir einen Mustervertrag zur Bild- und Textnutzung.

Mehr zum Thema unberechtigte Bildnutzung finden Sie in unserem Beitrag zu Bilderklau-Abmahnungen.

Marke I - "Miele" und Streichpreis bei Mittelwert

Abmahner: Miele & Cie.
Kosten: 3.311,18 EUR

Banner LegalScan Pro Marke
Eine sehr umfangreiche Abmahnung, die soich neben einer urheberrechtsverletzung wegen mehrfacher Bildnutzung auch um markenrechtliche Aspekte drehte: Der Abgemahnte hatte ein Produkt des Rechteinhabers angeboten, dem vorgeworfen wurde, ein Parallelimport zu sein. Hintergrund ist, dass die Rechteinhaber mit einem selektiven Vertriebssystem am Markt agieren und der Abgemahnte kein autorisierter Händler war.

Diese Fälle zum Markenverstoß bei selektiven Vertriebssystemen sind nicht ganz unbekannt - siehe dazu diesen Beitrag.

Abrundend wurde hier auch noch wettbewerbsrechtlich abgemahnt: Und zwar ging es um einen Streichpreis auf Amazon. Vorwurf: Die Werbung mit einem durchgestrichenen „mittleren Verkaufspreis“ ist irreführend, weil dieser Preis kein tatsächlich verlangter oder gültiger Preis ist, sondern nur ein rechnerischer Durchschnitt. Für Verbraucher entsteht so der falsche Eindruck eines echten Preisvorteils – obwohl der Vergleichspreis gar nicht klar definiert oder nachvollziehbar ist.

Marke II - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.430,93 EUR

Viele nutzen „Inbus“ ganz selbstverständlich als Begriff für Sechskantschlüssel – dabei ist es eine eingetragene Marke. Genau das kann zum Problem werden: Wer damit für Nachbauten oder No-Name-Produkte wirbt, riskiert eine Markenabmahnung.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Marke III - "SAM"

Abmahner: Time Gate GmbH
Kosten: 2.538,10 EUR

„SAM“ klingt harmlos – ist aber eine eingetragene Marke. Wer den Namen zur Produktbezeichnung nutzt („Baumwollstirnband Sam“), riskiert Ärger. Auch wenn’s nur als Modellname gemeint ist: Kommt es zu Verwechslungen oder nutzt der Name den Ruf der Marke aus, liegt schnell eine Markenverletzung vor. Händler sollten bei bekannten Namen hellhörig werden – auch bei scheinbar alltäglichen.

Wir haben uns in diesem Beitrag mal insgesamt mit der markenrechtlichen Problematik im Umgang mit Vornamen beschäftigt.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Haften Händler für wettbewerbswidrige Kundenbewertungen? https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-bochum-haftung-fuer-wettbewerbswidrige-kundenbewertungen.html Fri, 06 Jun 2025 08:07:31 +0100 Das Landgericht Bochum hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Online-Händler für wettbewerbswidrige Kundenbewertungen zur Verantwortung gezogen werden können.

Was war passiert?

Der Kläger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband beim Bundesamt für Justiz eingetragen und verfolgt satzungsgemäß Wettbewerbsverstöße. Er mahnte die Beklagte, eine Kaffeerösterei, wegen deren Werbung mit den Begriffen „bekömmlich” und „magenschonend” im Internet ab. Am 13. Mai 2024 gab die Beklagte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

1. Zurechnung der eingebundenen Kundenrezensionen

Auf der Website der Beklagten konnten Kunden am Ende jeder Produktseite Bewertungen abgeben. Der Kläger machte geltend, dass in sieben Rezensionen erneut die untersagten Begriffe verwendet wurden. Er hält dies für einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und verlangte nunmehr die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro.

Die Beklagte erwiderte, sie habe keinen Einfluss auf die Inhalte der Rezensionen gehabt, die über ein externes Bewertungstool abgegeben worden sind. Nutzer mussten sich registrieren und trugen selbst die Verantwortung für ihre Beiträge. Da es keine redaktionelle Kontrolle auf der Internetseite gab, könnte auch keine Zurechnung möglicher Verstöße erfolgen.

2. Werbliche Nutzung

Der Kläger berief sich auf die werbliche Nutzung der Kundenbewertungen und führte an, dass das Unterlassungsversprechen auch im vorliegenden Fall greife – da die abgegebene Unterlassungserklärung sowohl für eigene, als auch für fremde Aussagen Geltung beanspruche. Der Kläger betonte, dass die Sichtbarkeit der Begriffe in den Rezensionsfeldern besonders Nutzern von Internet-Suchmaschinen auffallen würde.

Die Beklagte bestritt, den Begriff „magenschonend” selbst verwendet zu haben. Sie verwies auf subjektive Formulierungen wie „etwas empfindlicher Magen“. Eine werbliche Nutzung der Kundenstimmen sowie eine inhaltliche Verantwortungsübernahme bestritt sie ebenfalls.

Wie hat das LG Bochum den Streit entschieden?

Das LG Bochum entschied (Urteil vom 21.11.2024 - Az.: 14 O 65/24) zugunsten des Klägers - nach Auffassung des Landgerichts Bochum hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro aufgrund des Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung.

1. Verstoß gegen die Unterlassungspflicht

Als Begründung führte das Gericht an, dass die Beklagte sich strafbewehrt dazu verpflichtete, die Begriffe „magenschonend” und „bekömmlich” nicht mehr werblich für ihre Produkte zu verwenden. Die mehrfach belegte Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ in den Kundenrezensionen stellt einen klaren Verstoß gegen diese Unterlassungserklärung dar. Die Unterlassungspflicht umfasst nicht nur Eigenwerbung, sondern auch jede werbliche Nutzung Dritter, die bewusst in die Verkaufspräsentation der Beklagten eingebunden wird.

Die Kundenbewertungen wurden von der Beklagten selbst zu Werbezwecken genutzt. Die Sichtbarkeit der Bewertungen am Ende jeder Übersichts- und Produktinformationsseite sowie die Hervorhebung „verifizierter” Käufer bewirken, dass die Bewertungen als authentische Kaufempfehlungen erscheinen und gezielt vertrauensbildend wirken. Der Geschäftsführer hatte ausdrücklich bestätigt, die Bewertungen zur Absatzförderung einzusetzen. Damit sind die Bewertungen der Beklagten zuzurechnen.

2. Online-Händler haftet trotz externem Bewertungstool

Nach Auffassung des Gerichts konnte sich die Beklagte auch nicht mit Verweis auf das externe Dienstleistungsmodell ihrer Verantwortung entziehen. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Betreiber einer Plattform, wenn er sie für seine geschäftlichen Zwecke nutzt, problematische Inhalte entweder selbst entfernen oder den Dienstleister zur Entfernung verpflichten. Die Beklagte hat auf den Host des Tools einzuwirken oder die Inhalte aktiv zu kontrollieren und zu löschen. Daher konnte die eigene Haftung der Beklagten nicht mit dem Argument ausgehebelt werden, dass ein Dritter die Betreuung von Bewertungen übernommen hatte.

Dass die Formulierung „magenschonend” in den Kundenbewertungen nicht wörtlich verwendet wurde, sei nach dem Gericht unerheblich. Die Unterlassungserklärung verbot die werbliche Verwendung beider Begriffe einzeln. „Bekömmlich“ deckt bereits den Kernbereich der Beanstandung ab. Eine semantisch vergleichbare Umschreibung („bei richtigem Röstverfahren keinerlei Probleme für empfindlichen Magen“) greift zwar nicht wortgleich den Begriff „magenschonend“ auf, bestätigt aber die Überschreitung des Streitschutzbereichs.

Die geltend gemachte Vertragsstrafe sei rechtlich und nach billigem Ermessen auch angemessen bemessen.

Fazit

Online-Händler haften für werblich genutzte Kundenbewertungen ebenso wie für eigene Werbeaussagen. Sobald Dritte in Rezensionen untersagte Werbebehauptungen wiederholen, müssen Händler aktiv eingreifen, problematische Beiträge entfernen oder eine Aufsichtspflicht wahrnehmen. Hierbei hilft es leider auch nicht, lediglich einen Dienstleister für die Veröffentlichung von Kundenbewertungen einzuschalten, da hierdurch die eigene Haftung nicht ausgeschlossen wird - vielmehr muss auf einen solchen Dienstleister Einfluss genommen werden, damit dieser Bewerbungen, die im Hinblick auf Unterlassungsverpflichtungen problematisch sind, löscht oder entsprechend verändert.

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"Datenschutzverstoß auf Ihrer Website" – was ist von solchen Mails zu halten? https://www.it-recht-kanzlei.de/email-fehler-webseite-datenschutzverstoss-barrierefreiheit.html Thu, 05 Jun 2025 07:41:09 +0100 Wer kennt sie nicht: Beunruhigende Emails, meist von Agenturen oder „Beratern“, ohne vorherigen Kontakt mit dem Tenor „Sie müssen handeln – Ihre Webseite ist unsicher!“ Wie ist damit umzugehen?

Worum geht es?

Agenturen, Webdesigner und selbst ernannte Coaches und Berater haben seit einiger Zeit ein neues Geschäftsfeld erkannt:

Man schicke an möglichst viele Betreiber von Webseiten und Onlineshop standardisierte Emails, mit bedrohlich klingendem Betreff und Inhalt.

Jeweils mit dem Tenor, die Webseite bzw. der Shop sei nicht rechtskonform und es bestünden Risiken in Form von Abmahnungen und Bußgeldern, wird nicht unverzüglich gehandelt.

Mal finden sich in diesen Mails angeblich festgestellte Verstöße, die dann aber nur pauschal „angeteasert“ werden – schließlich möchte der Absender ja noch Geld verdienen. Mal erfolgen die Vorwürfe rein ins Blaue hinein.

Jedenfalls besteht in fast allen Fällen dem Inhalt der Mail nach ein dringender Handlungsbedarf.

Das drohende Unheil in Form einer Abmahnung und eines hohen Bußgelds könne nur durch unmittelbares Tätigwerden, idealerweise natürlich durch sofortige Beauftragung des Versenders der Mail bzw. dessen Firma, abgewendet werden.

Inhaltlich sind diese Mails aus juristischer Sicht meist sehr dünn gestrickt.

Thematisch drehen sich die Vorwürfe gerne um datenschutzrechtliche Vorgaben, also primär betreffend die Einhaltung der DGSVO-Vorgaben, um die Einwilligung in das Setzen von Cookies und – ganz aktuell – um das Thema Barrierefreiheit von Webseiten nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

Wussten Sie bereits, dass wir unseren Update-Service-Mandanten kostenfrei einen Leitfaden, einen Barrierefreiheits-Scanner und ein Muster für eine Barrierefreiheitserklärung wie folgt zur Verfügung stellen?

Leitfaden
Scanner
Barrierefreiheitserklärung

Zur Problemlösung werden entweder direkt kostenpflichtige Beratungsleistungen bzw. Beratungspakete beworben oder zunächst die Inanspruchnahme eines kostenfreien „Calls“ oder eines kostenfreies Webinars vorgeschaltet.

Spätestens im Gespräch bzw. Webinar beginnt dann die eigentliche Verkaufsveranstaltung.

Nebenbei werden dann noch geschickt Drohkulissen aufgebaut, wie etwa die Meldung bei Datenschutzbehörden, die Umsätze bis in den Millionenbereich abschöpfen dürfen, Schadenersatzpflichten gegenüber Webseitenbesuchern oder Abmahnkosten, die regelmäßig in die Tausende gehen sollen.

Eines ist also all diesen Mails gemeinsam: Sie sollen Unsicherheit und Druck beim Empfänger erzeugen und diesen dazu bewegen, sich „Expertise“ zur Problemlösung beim Werbetreibenden einzukaufen – und das gelingt in vielen Fällen auch.

Aus dieser Drucksituation heraus können - in vielen Fällen ganz und gar unnötige und nicht selten auch völlig unqualifizierte – Leistungen wesentlich effektiver an den Mann bzw. die Frau gebracht werden.

Genau das ist das Kalkül der Versender.

Doch was ist aus juristischer Sicht von solchen Mails zu halten?

Der Regelfall: Nervige Kaltakquise ohne juristische Substanz

Vorab, allen diesen Emails ist ein Paradoxon gemein:

Der vermeintliche „Ritter des Rechts“, der dem Webseitenbetreiber „in juristischer Not“ doch so gerne helfen möchte, endlich die rechtlichen Vorgaben einzuhalten, begeht bereits mit dem Versand der Werbemail selbst einen groben juristischen Schnitzer:

Eine solche Werbemail hätte, erfolgte keine ausdrückliche, vorherige Einwilligung des Webseitenbetreibers in den Erhalt solcher werblicher Emails, nie versendet werden dürfen.

Es handelt sich – auch im B2B-Bereich – damit um Email-Spam, der klar gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt.

Solche Spam-Mails können sowohl vom Empfänger, als auch von Mitbewerbern des Spammers auf dem rechtlichen Weg verfolgt werden (etwa durch eine Abmahnung) und lösen Unterlassungs-, Kostenerstattungs- und ggf. Schadensersatzansprüche aus.

Mit anderen Worten: Solche Mails dürfen aus juristischer Sicht überhaupt nicht versendet werden.

Alleine der Umstand des Rechtsbruchs bei der Kontaktaufnahme sollte bereits Zweifel an der Seriosität des Werbenden aufkommen lassen.

Betroffene sollten sich die Frage stellen: Wie seriös kann ein Anbieter agieren, der mich angeblich in rechtlichen Dingen unterstützen möchte, dazu aber selbst einen Rechtsbruch begeht?

Doch unabhängig vom juristischen Fauxpas des Email-Spams handelt es sich bei den Anbietern größtenteils in rechtlicher Hinsicht um „Dünnbrettbohrer“:

Im Regelfall werden in diesen Emails gar keine konkreten juristischen Problematiken benannt, sondern diese werden in völliger Pauschalität nur angedeutet, quasi als Türöffner.

Aussagen wie „Ihre Webseite (…) verstößt aktuell gegen zentrale Vorschriften der DGSVO“, „Datenschutzverstoß auf Ihrer Webseite“, „Sie halten die Vorgaben des BFSG derzeit noch nicht ein“ oder „Achtung, Ihre Webseite ist abmahngefährdet!“ erzeugen die gewünschte Aufmerksamkeit und schaffen die für einen schnellen Verkaufserfolg gewünschte Verunsicherung.

Auf Rückfragen, was denn genau rechtlich problematisch bzw. fehlerhaft ist, wird dann nicht selten ausweichend reagiert. Man könne erst dann konkreter werden, wenn die angebotene Leistung kostenpflichtig beauftragt wird.

Hier kann man in der Regel davon ausgehen, dass es dem Absender weder um konkrete rechtliche Probleme bezüglich der Webseite oder des Shops des Empfängers, noch – sind solche überhaupt vorhanden – um deren rechtssichere Abstellung geht.

Alle von uns bisher auf Mandantenanfrage hin gesichteten, entsprechenden Mails ließen sich recht schnell als plumpe Verkaufsmasche mit dem Aufhänger „Sie haben ein rechtliches Problem“ enttarnen.

Dies gilt umso mehr, wenn schon die dünnen juristischen Ausführungen in sich widersprüchlich oder offensichtlich falsch sind.

So werden derzeit Emails mit dem Betreff „BDSG Abmahnung droht - Alarmstufe Rot für Ihre Webseite“ versendet, die sich inhaltlich dann ausschließlich auf die ab dem 28.06.2025 geltenden, neuen Anforderungen in Sachen Barrierefreiheit (aufgestellt durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – kurz BFSG) beziehen.

Da hat der Versender, der sich im Betreff auf das Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG) bezieht, wohl etwas durcheinander gebracht.

Gesellen sich zu solchen juristischen Peinlichkeiten dann noch markige Sprüche wie

„Die Frist läuft. 14 Tage. Sonst Klage.“

oder

„Das passiert nicht irgendwann. Das passiert gerade.

Weil das neue Gesetz für Barrierefreiheit ab 28. Juni 2025 volle Wirkung entfaltet – und die Jagdsaison auf ungeschützte Websites jetzt schon begonnen hat.“

oder

„Sichern Sie sich jetzt ab – bevor ein Abmahnschreiben kommt. Es dauert nur wenige Minuten.“

, sollte schnell klar sein, woher der Wind weht:

Es geht dabei nicht um konkrete Rechtsverstöße, sondern darum, einen schnellen Verkaufserfolg zu erzielen, indem eine Druck- und Überrumpelungssituation aufgebaut wird.

Liegen im Einzelfall tatsächlich rechtliche Verstöße vor, dann ist das investierte Geld in vielen Fällen dennoch vergeudet, handelt es sich beim „Lösungsanbieter“ nicht um eine zur Rechtsberatung qualifizierte Person.

Die angebotenen Lösungen basieren dann meist nur auf technischen Ansätzen, die grundsätzliche, juristische Probleme jedoch nicht ursächlich beseitigen sondern nur oberflächlich und nicht dauerhaft angehen.

Vorsicht bei Beratung in rechtlichen Dingen durch unqualifizierte Personen

Vorsicht ist generell geboten, wenn Rechtsdienstleistungen von Stellen angeboten werden, die über keinerlei nachgewiesene juristische Qualifikation verfügen.

In Deutschland ist die Rechtslage, was die Erbringung von Rechtsdienstleistungen betrifft, eindeutig:

Eine entgeltliche Rechtsberatung im Einzelfall dürfen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ausschließlich bestimmte, entsprechend qualifizierte Personen vornehmen. Das sind im Wesentlichen nur Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberater und Patentanwälte.

Internetagenturen, Webdesigner und Anbieter technischer Lösungen dagegen sind in aller Regel, soweit nicht zugleich eine anwaltliche Tätigkeit besteht, nicht zur Rechtsberatung im Einzelfall befugt.

So hat etwa das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2024, Az.: 6 U 90/24) kürzlich entschieden, dass eine Online-Agentur, die nicht über eine Zulassung zur Rechtsberatung verfügt, nicht das Entfernen negativer Bewertungen anbieten darf. Das OLG sah darin eine unerlaubte Rechtsdienstleistung.

Wie bereits oben ausgeführt, verstößt bereits der Versand einer solcher Kaltakquise-Mail eindeutig gegen gesetzliche Vorgaben und kann jederzeit abgemahnt werden.

Teilt Ihnen in einer solchen Werbeemail ein dazu weder qualifizierter, noch nach dem Gesetz hierzu befugter Anbieter mit, dass Sie ein rechtliches Problem haben und bietet Ihnen diesbezüglich an, Sie hierzu zu beraten und das Problem zu lösen bzw. zu beseitigen, so wird hierin ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen sein, da der Anbieter im Regelfall dazu gar nicht befugt sein dürfte.

Das wäre neben dem Versand der Spammail bereits der zweite gravierende Rechtsverstoß desjenigen, der Ihnen bei Ihrem angeblichen rechtlichen Problem „helfen“ möchte.

Dies spricht eine eindeutige Sprache und zeugt vom Fehlen jeglicher juristischer Expertise und Seriosität.

Selbst wenn also tatsächlich ein rechtliches Problem mit Ihrer Webseite bzw. Ihrem Onlineshop vorliegt (und ein solches nicht nur „vorgegaukelt“ wird, um sich ins Gespräch zu bringen) steht also zu befürchten, dass der Werbende Ihr rechtliches Problem nicht in qualifizierter und zielführender Weise wird lösen können, wie dies etwa einem Rechtsanwalt möglich ist.

Liegt ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz durch den Anbieter vor, ist der einer entsprechenden Beratung zugrunde liegende Vertrag zudem in der Regel nach § 134 BGB unwirksam.

Das hat für den Auftraggeber dann den krassen wirtschaftlichen Nachteil, dass er, war die Beratung fehlerhaft und ist ihm daraus ein Schaden entstanden (wird er nach Beauftragung der Beseitigung der rechtlichen Probleme etwa doch abgemahnt oder kassiert ein Bußgeld), keine vertragliche Haftungsgrundlage für das Regressieren der entstandenen Schäden gegenüber den Auftragsnehmer mehr hat.

Ein beliebtes Blendwerk sind Formulierungen, die eine Beratung bzw. Betreuung durch „Juristen“ bzw. einen „Jurist“ versprechend. Die Bezeichnung „Jurist“ ist in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung (anders als die Bezeichnung „Rechtsanwalt“).

Während jemand, der unberechtigt die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ führt (etwa, weil er nicht über die notwendige Qualifikation zweier erfolgreicher juristischer Staatsexamina oder über keine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt), sich sogar nach § 132a StGB strafbar macht, hat derjenige, der sich „Jurist“ nennt, ohne tatsächlich über irgendeine juristische Qualifikation zu verfügen, nichts zu befürchten.

Die Bezeichnung als „Jurist“ lässt sich schon damit rechtfertigen, wenn sich jemand in irgendeiner Form mit juristischen Themen beschäftigt hat, etwa weil er eine kurze Schulung durchlaufen hat.

Weder bedarf es hierfür des erfolgreichen Abschlusses eines Studiums der Rechtswissenschaften, noch des erfolgreichen Ablegens juristischer Staatsexamina.

Fazit: Es darf sich quasi „jedermann“ als „Jurist“ bezeichnen.

Eine Rechtsberatung durch einen "Juristen" im Einzelfall bewegt sich damit sehr häufig auch in einem Graubereich.

Liegt keine Erlaubnis zur Rechtsberatung vor, stellt dies zudem einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz dar.

Damit ist also auch Vorsicht geboten, wenn Ihnen ein „Jurist“ oder „juristischer Mitarbeiter“ für die die Schaffung von Rechtssicherheit durch Lösung Ihres (angeblichen) juristischen Problems Beratung anbieten will.

Fazit und „was also tun?"

In den allermeisten Fällen sind derartige Mails lediglich eine sehr plumpe Werbemasche.

Die gute Nachricht ist damit umgekehrt, dass auf der Seite des Empfängers nur in seltenen Fällen tatsächlich juristische Probleme bestehen dürften.

Was sollte man als Betroffener also tun, wenn dennoch ein Gefühl der Unsicherheit aufkommt?

  • Schreiben Sie dem Werbenden, warum er sich berechtigt fühlt, Ihnen Werbeemails zuzusenden, da dies ohne Ihre ausdrückliche, zuvor erteilte Einwilligung doch unzulässig ist.
  • Fordern Sie den Werbenden auf, Ihnen mitzuteilen, welche juristische Qualifikation er besitzt und warum er meint, Sie in rechtlichen Dingen beraten zu dürfen, so dass keine unerlaubte Rechtsberatung vorliegt.
  • Bitten Sie den Werbenden, Ihnen Details zu den angeblichen Rechtsverstößen auf Ihrer Webseite mitzuteilen.
  • Gehen Sie in sich und machen sich Gedanken, ob Sie sich tatsächlich von einem Anbieter in rechtlichen Belangen beraten lassen möchten, der mit der Werbemail selbst gegen das Recht verstößt und vermutlich gar nicht über die Befugnis zur Rechtsberatung verfügt, da es ihm an der entsprechenden Qualifikation mangelt.

Vermutlich werden Sie dann aber ohnehin nichts mehr vom Werbetreibenden hören.

Befürchten Sie tatsächlich rechtliche Defizite im Rahmen Ihres Internetauftritts oder möchten Sie ohne konkreten Anlass proaktiv eine dauerhafte Rechtssicherheit Ihrer Webseite, Ihres Onlineshops oder Ihrer Präsenz auf einer Verkaufsplattform herstellen, ist ein Rechtsanwalt bzw. eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Ihr Ansprechpartner der Wahl, wenn Sie umfassende und qualifizierte Rechtsberatung erhalten wollen.

Gerne unterstützen wir Sie, etwa im Rahmen unserer Schutzpakete dabei, Ihren Internetauftritt rechts- und abmahnsicher zu gestalten.

Dass Sie dann keine lästigen Mails wie „Abmahngefahr auf Ihrer Webseite“ mehr erhalten, können wir Ihnen leider nicht versprechen.

Jedenfalls dürften Sie dann allerdings das gute Gefühl verspüren, dass es bei der Email wieder einmal nur um plumpe Werbung geht.

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Google Analytics 4 mit Kundenabgleich: Update der Datenschutzerklärungen https://www.it-recht-kanzlei.de/google-analytics-4-kundenabgleich-update-datenschutzerklaerung.html Wed, 04 Jun 2025 12:05:24 +0100 Google Analytics 4 hat jüngst ein neues Feature ausgerollt, mit dem Kundendaten für genauere Messungen an Google übermittelt werden können. Wir stellen dafür ab sofort passende Datenschutzklauseln bereit.

Neue GA4-Funktion: Erhebung von nutzereigenen Daten

Google Analytics 4 wertet seit kurzem mit der neuen (Beta-)Funktion „Erhebung der von Nutzern bereitgestellten Daten“ auf, durch die Anwender vom Kunden auf anderen Wegen (etwa bei Shop-Bestellungen) übermittelte Daten in pseudonymisierter Form in die Analytics-Messungen einspeisen können.

Mögliche Datentypen sollen etwa E-Mailadressen, Telefonnummern und Postadressen sein.

Dies soll die Präzision der Messergebnisse verbessern, ein geräteübergreifendes Tracking erleichtern und schließlich bei der Koordination von Messereignissen und ergebnisbasierten Kampagnen (Conversions, personalisierte Werbung) in anderen Google-Diensten, vor allem Google Ads, helfen.

Der neuen Funktion kommt eine eigene datenschutzrechtliche Relevanz zu, weil sich darüber personenbezogene Nutzerdaten, die nicht über Google selbst erhoben wurden, an Google übermitteln lassen.

Voraussetzungen für die datenschutzkonforme Nutzung

Um die Übermittlung von Kundendaten an Google Analytics 4 datenschutzkonform vollziehen zu können, sind zwei Voraussetzungen zu beachten.

1. Separate datenschutzrechtliche Einwilligung

Kundendaten, die nicht über Google Analytics generiert wurden, dürfen in das Tracking-System nur eingespeist werden, wenn der Betroffe in die Übermittlung ausdrücklich einwilligt.

Da die Einwilligung nicht das Analytics-Tracking an sich, sondern die Weitergabe unabhängiger Personendaten an Google adressiert, muss sie unabhängig von einer Tracking- bzw. Cookie-Einwilligung eingeholt werden.

Die bloße Tracking-Einwilligung erfasst den Kundendatentransfer also nicht.

Denkbar ist, die Einwilligung in der Beschreibung von Google-Analytics im verwendeten Consent-Tool bei den „individuellen Cookie-Einstellungen“ so zu platzieren, dass der Nutzer mit Erteilung seiner Cookie-Einwilligung auch der etwaigen Übermittlung seiner Kundendaten an Google zustimmt.

Datenschutzfreundlicher ist es, die Einwilligung per separater Checkbox bei der eigentlichen Kundendatenerhebung, also im Checkout, abzufragen. Natürlich muss die Checkbox freiwillig betätigt werden können, darf also nicht als Pflichtfeld für die Fortführung des Bestellprozesses ausgestaltet sein.

Ein möglicher Einwilligungstext könnte wie folgt lauten:

Ich erkläre mich jederzeit widerruflich damit einverstanden, dass meine Bestelldaten (Mailadresse, Telefonnummer und ggf. Anschrift) nach Bestellabschluss listenmäßig und pseudonymisiert zur Optimierung von Messergebnissen des Analysedienstes „Google Analytics 4“ an die Google Ireland Limited, Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Irland, übermittelt werden, Details s. Datenschutzerklärung.

2. Information in der Datenschutzerklärung

Wer die neue Google-Funktion nutzt, muss darüber ferner dezidiert in seiner Datenschutzerklärung aufklären und innerhalb der Informationen zu „Google Analytics 4“ die Zwecke, Rechtsgrundlage und die Reichweite der Datenverarbeitungen durch die neue Funktion „Erhebung der von Nutzern bereitgestellten Daten“ benennen.

Neue Datenschutz-Klauseln für Mandanten

In Anbetracht der neuen GA4-Funktion haben wir unsere Datenschutzerklärungen für

aktualisiert und bieten ab sofort konfigurierbare Klauseloptionen für „Google Analytics 4 mit Kundenabgleich“ an.

Diese stellen in einem zusätzlichen Absatz alle notwendigen Datenschutzinformationen zum neuen Analytics-Feature bereit.

Mandanten, welche die neue Funktion nutzen, werden gebeten, ihre Datenschutzerklärung im Mandantenportal durch Auswahl der neuen Klausel zu rekonfigurieren und anschließend auf der Zielseite zu aktualisieren.

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Abmahnungen wegen Warenkorbabbrecher-Mails vermeiden https://www.it-recht-kanzlei.de/warenkorb-abbrecher-anforderungen-werbung-muster.html Tue, 03 Jun 2025 14:58:10 +0100 In letzter Zeit erhalten wir immer wieder Abmahnungen wegen Versendung von Warenkorb-Erinnerungen. Für Händler ist es durchaus sinnvoll geneigte Käufer nochmal an ihren Warenkorb zu erinnern. Rechtlich gelten sie als unzulässige E-Mail-Werbung – und sind nur dann erlaubt, wenn der Empfänger ausdrücklich eingewilligt hat und über die Datenverwendung informiert wurde.

Aber wie können Händler solche Erinnerungen rechtskonform gestalten? In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Regeln und stellen ein Muster zur Verfügung, mit dem Sie auf der sicheren Seite sind.

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Achtung Abmahnung: Verwendung von Tracking-Cookies ohne Einwilligung https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-tracking-cookie-ohne-einwilligung-cookie-consent-tool.html Tue, 03 Jun 2025 07:48:32 +0100 Wer dachte, Cookie-Banner seien nicht relevant, wird hier eines Besseren belehrt: Die Verwendung eines Tracking-Cookies wurde erst jüngst abgemahnt, weil der Seitenbetreiber hierfür keine Einwilligung eingeholt hat.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. mahnte einen Online-Händler ab, auf dessen Webseite beim Aufruf automatisch Cookies geladen wurden, bevor der Besucher eine Einwilligung hierzu erteilte.

Dabei handelte es sich um Cookies, mit denen das Nutzerverhalten auf der Webseite erfasst wird.

Bisher war umstritten, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mithilfe einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor Gericht verfolgt werden können. Teilweise wurde die DSGVO (EU) als abschließend angesehen, teilweise wurden nationale Regelungen zur Verbandsklage als möglich erachtet.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte nun in seinem Urteil v. 27.03.25 (Az. I ZR 186/17) nach Vorlage vor dem EuGH klar, dass Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber befugt sind, Verstöße gegen das Datenschutzrecht im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Auf diese Weise wurde die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden und Mitbewerbern bei Datenschutzverstößen gestärkt.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Der Händler verstieß gegen § 25 Abs. 1 TDDDG (Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten) i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a, 4 Nr. 11, 7 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung).

Denn die Cookies waren nicht zwingend erforderlich, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zu erfüllen. Vielmehr waren Cookies betroffen, die Nutzerprofile zum Zwecke der Werbung oder Marktforschung erstellten. In diesem Fall ist die Einholung der vorherigen Einwilligung vorgeschrieben (EuGH Urteil v. 01.10.2019, Az. C-673/17).

§ 25 Abs. 1 TDDDG (ehemals TTDSG) bestimmt insoweit:

"Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundalge von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Informationen des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der DSGVO zu erfolgen."

Indem auf der abgemahnten Webseite die Cookies einfach gesetzt wurden, statt vor ihrem Speichern den Nutzer in einem Cookie-Banner seine Auswahl treffen zu lassen, setzte der Händler unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 TDDDG Cookies ein und verhielt sich wettbewerbswidrig.

Eine Ausnahme nach § 25 Abs. 2 TDDDG greift nicht ein:

"Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines digitalen Dienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann."

Auf diese und viele weitere Abmahngefahren weist Sie unser innovativer Scan-Service LegalScan Pro hin.

Best Practice: Rechtssichere Verwendung von Cookies

Ein kurzer Leitfaden zur rechtssicheren Einbindung von Cookies in Ihre Internetpräsenz:

1. Wann ist eine Cookie-Einwilligung erforderlich?

Eine Einwilligung ist stets notwendig, wenn der Unternehmer Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers dauerhaft oder vorübergehend speichern oder darauf zugreifen möchte.

Unter „Endeinrichtung“ fällt im Grunde jedes Gerät, das am Internet angeschlossen ist. Lediglich die Speicherung von Informationen in geschlossenen Netzwerken bedarf keiner Einwilligung.Außerdem sind sowohl personenbezogene wie anonyme Informationen von der Zustimmungspflicht erfasst.

Eine Ausnahme zur Einwilligungspflicht besteht bei:

  • Cookies, die zur Erfüllung des gewünschten Dienstes des Nutzers unbedingt erforderlich sind
  • Cookies, die allein der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsgesetz dienen.

Besonders relevant ist die erste Ausnahme: Der Telemediendienst, wie beispielsweise eine Webseite, App etc., den sich der Nutzer wünscht, muss zwingend erforderlich sein.

Wird eine Webseite und ihre Inhalte aufgerufen, ist davon auszugehen, dass diese selbst erwünscht sind. Dagegen sind das Speichern des Zugriffs mithilfe von Cookies oder sogar die Verwendung dieser Informationen regelmäßig nicht als ausdrücklich erwünscht anzusehen.

Bei Aufruf und Inhalt der Webseite müsste folglich das Cookie für die Bereitstellung der Webseite unbedingt notwendig sein.

Daher sind technisch notwendige Cookies, d.h. solche, ohne die eine Webseite selbst nicht funktionstüchtig wäre, nicht von der Einwilligungspflicht betroffen. Darunter fallen beispielsweise Cookies, die ausschließlich für Zahlungsprozesse erforderlich sind, Cookies, die für die Erteilung, die Speicherung oder den Widerruf einer Einwilligung verwendet werden (Cookie-Opt-In) oder Warenkorb-Cookies zur Speicherung der in einem Onlineshop ausgewählten Produkte.

Auch die Speicherung von Nutzereingaben in Onlineformularen, die Sprachauswahl auf einer internationalen Webseite oder der Login-Status sind erfasst. Sollten Cookies für die Wiedergabe von Multimedia-Inhalten zwingend notwendig sein, ist auch ihr Einsatz zulässig (LG Köln, Urteil v. 29.10.2020 – 31 O 194/20).

Grundsätzlich richtet sich die Frage, was vom Nutzer erwünscht ist, nach den äußeren Umständen des Einzelfalls. Zu diesen zählen erwartbare Gepflogenheiten und technische Erforderlichkeiten. Daneben stellt sich die Frage, ob auch vertragliche Vereinbarungen, insbesondere ein ausdrücklicher Wunsch durch Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfasst ist.

Die EU-Datenschutzbehörden lehnen dies ab. Denn diese Form des Tausches von Daten gegen unentgeltliche Nutzung sei intransparent und damit unzulässig. Daher ist bei solchen Klauseln Vorsicht geboten und eine anwaltliche Überprüfung ratsam.

Die Vereinbarungen müssten üblich, erwartbar und für die Nutzer geistig verständlich sein. Dies erfordert zumindest einen Hinweis auf das „Kostenlose Nutzung gegen Daten“-Tauschgeschäft schon vor dem „Absenden“-Button für das Registrierungsformular, wenn nicht sogar ein separates Kontrollkästchen. Andernfalls ist die AGB-Klausel überraschend bzw. unvorhersehbar und daher nach § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Ein wirksamer „Einwilligungsersatz“ durch Zustimmung zu den AGB ist daher im Regelfall nicht anzunehmen. Letztendlich müssten die Vereinbarungen der klassischen Einholung einer Einwilligung vergleichbar dargestellt werden.

Die Erforderlichkeit ist bei Cookies, die ausschließlich Marketing- und Werbezwecken dienen, zu verneinen. Dies ist auch bei Konversionsmessungen (Prüfung der Effektivität von Werbeanzeigen), Remarketing (Schaltung von Werbeanzeigen anlässlich früher besuchter Webseiten) oder Zielgruppenbildung anhand von Nutzerprofilen anzunehmen. Die zwingende Erforderlichkeit von Cookies zu Designzwecken oder zur Sicherheit des Webseitenbetreibers ist noch nicht geklärt.

2. Gestaltung von Cookie-Bannern und rechtssicheren Einwilligungen

Die Einholung einer Zustimmung zu allen Cookies ist nach aktuellem Stand möglich. Voraussetzung ist, dass der Nutzer ohne jeden Zweifel erkennt, dass seine Einwilligungshandlung alle Cookies umfasst. Hierfür sollte bereits die Schaltfläche eindeutig die Akzeptanz „Aller Cookies“ bzw. „Aller angehakten Cookies“ zum Ausdruck bringen.

Solange der Nutzer seine Einwilligung nicht erteilt hat, müssen Cookies auch tatsächlich technisch deaktiviert sein. Die Einwilligung muss durch eine aktive Handlung des Besuchers erfolgen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 TDDDG, Art. 7 DSGVO). Die Nutzung der Webseite ohne Widerspruch gegen die Verwendung von Cookies begründet keine wirksame Einwilligung.

Daher ist der Banner „Wenn Sie die Webseite weiter nutzen, erklären Sie sich mit Cookies einverstanden“ unwirksam. Auch eine bereits ausgefüllte Checkbox ist unzulässig.

Vielmehr ist ein „Cookie-Consent-/Einwilligungs-Banner“ (bzw. allgemein „Consent Management Plattform“) erforderlich: Der Banner muss die gleichwertigen Auswahlmöglichkeiten „Annehmen“ und „Ablehnen“ zur Verfügung stellen. Ein „Ablehnen“-Button ist nicht erforderlich, wenn der Banner die Nutzung der Webseite nicht beeinträchtigt und er deshalb nicht zwangsweise angeklickt werden muss.

Der Banner kann in der Mitte des Bildschirms oder in der Fußzeile der Webseite bereitgestellt werden. Auch eine vorgeschaltene Seite mit einer Cookie-Consent-Möglichkeit ist denkbar. Die Verlinkungen des Impressums und der Datenschutzerklärung sollten jedoch nicht durch den Cookie-Consent-Banner überlagert werden. Alternativ können die Links auch im Banner selbst eingefügt werden.

Bei Platzierung des Einwilligungsbanners im Fußbereich der Webseite ist es laut den Datenschutzbehörden sogar möglich, statt eines „Ablehnen“-Buttons einen „Einstellungen“-Button zu verwenden und die Ablehnung der unerwünschten Cookies erst auf der Einstellungsebene anzubieten. Bei dieser Lösung muss allerdings stets zur sinnvollen Nutzung der Webseite ausreichend von dieser einzusehen sein.

Grundsätzlich ist die Ablehnungsmöglichkeit von Cookies auf einer separaten Seite auf einer tieferen Ebene durch Aufrufen einer Unterseite oder die Verwendung komplexer Links nach der Rechtsprechung unzulässig (BGH, Urteil v. 28.05.2020, Az. I ZR 7/16; LG München, Urteil v. 29.11.2020, Az. 33 O 14776/19).

Denn die Ablehnung von Cookies ist ebenso einfach zu gestalten wie ihre Zustimmung. Die Darstellung darf nicht derart irreführend sein, dass in die Cookies aus Versehen eingewilligt wird oder die Zustimmung deutlich leichter vorzunehmen ist (sog. „Dark Patterns“).

Nicht zulässig ist beispielsweise das Anbieten der Schaltfläche „Nur notwendige Cookies akzeptieren“ gegenüber einer dominanten grünen Schaltfläche „Cookies zulassen“ (LG Rostock, Urteil v. 15.09.2020, Az. 3 O 762/19). Denn der erstere Button setzte sich nicht genügend ab und war als Link nicht erkennbar.

Auch bei der Farbgestaltung der Schaltflächen sollte keine unzulässige Beeinflussung durch ein farblich ins Auge springendes „Annehmen“ und ein graues „Ablehnen“ riskiert werden. Die Schaltflächen müssen gut lesbar mit ausreichenden Kontrasten gestaltet sein (kein „Nudging“).
Dennoch hat sich in der Realität der Einsatz von „Dark Patterns“ weitläufig aufgrund der ausbleibenden Verfolgung durchgesetzt.

3. Informationspflichten und Ausgestaltung im Detail

Eine wirksame Einwilligung kann erst nach umfassender Aufklärung erteilt werden. Es muss u.a. über die Anzahl, Art, Funktionsweise und Lebensdauer der Cookies, die Identität der verarbeitenden Dienstleister und die Widerspruchsmöglichkeit informiert werden.

Der Nutzer muss darüber Bescheid wissen, welche Arten von Daten zu welchen Zwecken (z.B. Marketing, Statistik, Profiling usw.) verarbeitet werden.

Sollten Dienstleister, welche die Cookies verarbeiten, eingesetzt werden, sind diese idealerweise bereits im Cookie-Banner bezeichnet und ein Link zu deren Datenschutzerklärung hinzugefügt.
Die Widerspruchsmöglichkeit muss ebenso transparent und leicht gestaltet sein wie die Erteilung der Einwilligung selbst.

Im Optimalfall werden die Beschreibungen der einzelnen Cookie-Funktionen bereits im Banner überblicksartig vor der Erteilung der Zustimmung genannt.

Darüber hinaus ist eine Datenschutzerklärung erforderlich, die u.a. weitere Pflichtangaben nach Art. 13, 14 DSGVO bereitstellt. An dieser Stelle bieten sich zudem ausführlichere Erläuterungen zu den verwendeten Cookies an.

Die IT-Recht Kanzlei unterstützt Sie hierbei gern und bietet ihren Mandanten die passende Datenschutzerklärung für Ihre Internetpräsenz im Rahmen unseres Datenschutz-Pakets an.

Rechtssichere und zuverlässige Einbindung von Cookies mit dem Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei

Die genannten Vorgaben können Sie schnell und einfach mithilfe unseres Cookie-Tools mit EasyScan-Integration umzusetzen:

Für Mandanten steht unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 2,90 € zzgl. USt. zur Buchung bereit.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche – inklusive passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

Dabei erkennt EasyScan mehr als 3.000 gängige Technologien präzise automatisch. Die erfassten Dienste können von Ihnen aber jederzeit auch selbst durch manuelles Hinzufügen oder Entfernen bearbeitet werden.

Zusätzlich ermittelt EasyScan weitere Pflichtinhalte des Tools automatisch. Der Scan-Service fügt die notwendigen Links auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung nämlich eigenständig hinzu und überprüft auch Ihre Datenschutzerklärung darauf, ob die notwendige Klausel zum Cookie-Tool erhalten ist.

Das Beste: dank integriertem EasyScan wird die korrekte Konfiguration des Cookie-Tools dauerhaft überwacht. Kommen auf Ihrer Präsenz neue einwilligungspflichtige Dienste hinzu oder fallen bisherige weg, wird das Cookie-Tool automatisch angepasst.

So ist Ihr rechtssicheres Cookie-Einwilligungsmanagement dauerhaft gewährleistet.

Fazit

Speichern oder greifen Sie auf Informationen in der Endeinrichtung eines Nutzers Ihrer Webseite zu, müssen Sie zuvor dessen informierte, aktive Einwilligung einholen. Dies gilt insbesondere bei Cookies, die Nutzerprofile zum Zwecke der Werbung oder Marktforschung erstellen.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei technisch notwendigen und der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsgesetz dienenden Cookies.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen - in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Temu: Händler müssen eigene Rechtstexte vorhalten https://www.it-recht-kanzlei.de/temu-haendler-eigene-rechtstexte-notwendig.html Mon, 02 Jun 2025 08:38:40 +0100 Der Online-Marktplatz Temu bietet seit Kurzem auch deutschen Händlern die Möglichkeit, Waren zum Verkauf anzubieten. Allerdings stoßen die Händler beim Versuch, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen an Grenzen, wie ein Fall aus unserer Praxis zeigt.

Geschäftsmodell von Temu

Der Online-Marktplatz Temu wurde im Jahr 2022 als Tochter der PDD Holdings Inc. mit Sitz in Shanghai gegründet. In Europa wird der Marktplatz von der Whaleco Technology Limited mit Sitz in Irland betrieben.

Seit Kurzem können auch Händler mit Sitz in Deutschland Waren über Temu zum Verkauf anbieten. Händler, die über Temu verkaufen möchten, müssen sich hierzu über das Temu Seller Center EU bewerben.

Beim Verkauf über Temu gelten einige Besonderheiten für die Händler. So werden Kundenservice und Logistik vollständig über den Betreiber von Temu abgewickelt. Der Warenversand erfolgt nicht durch die Händler, sondern durch den Betreiber von Temu. Ferner übt der Betreiber von Temu eine starke Kontrolle über die Produktbeschreibungen und die Preisdarstellungen aus.

Gleichwohl bieten die Händler ihre Waren bei Temu in eigenem Namen und für eigene Rechnung an. Temu weist bei jedem Angebot auf den entsprechenden Verkäufer hin, mit dem ggf. ein Vertrag zustande kommt. Temu fungiert insoweit als Vermittler zwischen Verkäufern und Käufern und tritt nicht selbst in die Stellung des Verkäufers ein, wie dies etwa bei einem Reseller- oder Kommissions-Modell der Fall wäre.

Vor diesem Hintergrund müssen die Händler bei Temu sämtliche Pflichten als Verkäufer erfüllen, die bei Vertragsschlüssen über den Online-Marktplatz Temu zu beachten sind.

Rechtliche Hindernisse für Händler

Wie bei anderen Online-Marktplätzen muss der Händler auch bei Temu bestimmte Rechtstexte bereithalten, wenn er hierüber Verträge mit Verbrauchern abschließt. Hierzu zählen insbesondere ein eigenes Impressum, eine Datenschutzerklärung, eine Widerrufsbelehrung und bestimmte Informationen zum Vertragsschluss sowie zur Mängelhaftung, die zweckmäßigerweise in eigene AGB eingebunden werden.

Üblicherweise kann der Händler die vorgenannten Rechtstexte in seinem Verkäuferprofil hinterlegen, so dass diese dem Kunden bei einer Bestellung im Checkout des Marktplatzes angezeigt werden.

Bei Temu können diese Informationen derzeit jedoch (mit Ausnahme eines Impressums) nicht hinterlegt werden, da Temu hierfür offenbar keine Notwendigkeit sieht.

Auf die Anfrage eines Mandanten, ob und wo die erforderlichen Rechtstexte bei Temu hinterlegt werden können, erhielt dieser von Temu folgende Antwort:

AGB/WRB usw. ist aus legalen Perspektive nicht notwendig. Du hast du Vertrag mit TEMU, der Kunde hat ebenso einen Vertrag mit TEMU. Somit gelten die allgemeinen AGBs, die auf der Plattform unten zu finden sind. Impressum etc. ist unter "Händlerinformation" zu finden.

Temu scheint demnach davon auszugehen, dass der Händler keine eigenen Rechtstexte vorhalten muss, da diese bereits von Temu vorgehalten werden und für Verkäufer und Käufer gleichermaßen gelten.

Rechtstexte von Temu unzureichend

Temu hält auf seiner Website eigene AGB bereit, welche die Nutzung des Marktplatzes durch die Nutzer regeln.

Zwar enthalten die AGB von Temu in Ziffern 10 und 11 auch Regelungen, die den Kauf von Waren über Temu betreffen. Allerdings gelten diese nur im Verhältnis zwischen Temu und dem jeweiligen Nutzer und ersetzen weder inhaltlich noch formell die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen des Händlers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Danach muss der Unternehmer den Verbraucher insbesondere informieren über

  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren oder die digitalen Produkte,
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass der Unternehmer vom Verbraucher die Stellung einer Kaution oder die Leistung anderer finanzieller Sicherheiten verlangen kann, sowie deren Bedingungen,
  • gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen,
  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit den nach § 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  • die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  • sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Diese Informationen muss der Unternehmer selbst erteilen. Ein bloßer Verweis etwa auf die (insoweit unzureichenden) AGB von Temu würde nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Ferner hält Temu auf seiner Website eine „Rückgabe- und Rückerstattungsrichtlinie“ vor, die allgemein über das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbrauchern informiert. Eine spezifische Information insbesondere zu Widerrufsadressat und Rücksendeadresse ist jedoch nicht enthalten. Stattdessen wird auf dieses Formular verwiesen, welches vom Verbraucher zur Geltendmachung seines Widerrufsrechts verwendet werden könne.

Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

  • über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2,
  • gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können.

Danach muss der Händler eine eigene Widerrufsbelehrung vorhalten, die inhaltlich über alle erforderlichen Einzelheiten zu Ausübung und Abwicklung des Widerrufsrechts informiert. Diesen Anforderungen genügen die von Temu hierzu bereitgestellten Informationen augenscheinlich nicht.

Weitere rechtliche Mängel

Neben den vorgenannten Mängeln bestehen bei Temu derzeit noch weitere rechtliche Mängel, über die wir in diesem Beitrag ausführlich berichten.

Fazit

Wer als Händler Waren über den Online-Marktplatz Temu zum Verkauf anbieten möchte, muss u. a. die gesetzlichen Informationspflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr beachten. Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Vorhaltung eigener Rechtstexte für den elektronischen Geschäftsverkehr.

Soweit der Betreiber von Temu hierzu eigene Rechtstexte vorhält, sind diese derzeit weder inhaltlich noch formell geeignet, die gesetzlichen Pflichten der Händler zu erfüllen.

Da Händler derzeit nicht die Möglichkeit haben, eigene Rechtstexte bei Temu zu hinterlegen, mit denen die gesetzlichen Informationspflichten vollständig erfüllt werden können, ist ein rechtssicherer Handel über Temu derzeit schon aus diesem Grund nicht möglich.

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Abmahnradar: Fehlendes Energielabel https://www.it-recht-kanzlei.de/fehlendes-energielabel-herkunftstaeuschung-lga-zertifiziert-brandmade.html Fri, 30 May 2025 16:19:43 +0100 Diesmal ging es um die Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen - abgemahnt wurde ein fehlende Energielabel. Außerdem: Die Werbung mit LGA-zertifiziert und eine Herkunftstäuschung durch Markennutzung.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Lichtquellen: Fehlende Energieverbrauchskennzeichnung

Abmahner: Lauterer Wettbewerb e.V.
Kosten: 290,00 EUR

Ein alter Bekannter: die fehlende Energiekennzeichnung. Hier ging es um Angebote von Lichtquellen. Abgemahnt wurde das fehlende Energielabel, mithin die fehlende Angaben zur Energieeffizienzklasse und zum Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen auf dem Etikett. Auch für Lichtquellen gilt eine Kennzeichnungspflicht – je nach Kontext unterschiedlich streng: Werbung und konkretes Anbieten werden rechtlich nicht gleich behandelt.

Mehr zur Kennzeichnung von Lichtquellen finden Sie in diesem Beitrag.

Irreführende Werbung - LGA zertifiziert

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Und nochmal: In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Angebot abgemahnt, weil mit dem Hinweis „...zertifiziert durch LGA“ geworben wurde, ohne die zugrunde liegenden Prüfkriterien offenzulegen. Solche Zertifizierungswerbung ist rechtlich problematisch, da sie gegen § 5 UWG verstoßen kann: Sie erweckt den Eindruck objektiver Qualität, ohne dass Verbraucher die Aussagekraft nachvollziehen können.

Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.

Markennutzung: Herkunftstäuschung

Abmahner: Michaela Maurer
Kosten: 1.299,93 EUR

In diesem Fall wurden Ersatzteile für Miele-Produkte beworben – allerdings ohne Originalteile anzubieten und ohne Hinweise wie „passend für“ oder „kompatibel mit“. Dadurch entsteht leicht der Eindruck, es handle sich um Originalware.

Normalerweise würde der Markeninhaber hier wegen Markenrechtsverletzung abmahnen. In diesem Fall kam die Abmahnung jedoch von einem Mitbewerber – wegen Irreführung und damit eines Wettbewerbsverstoßes.

Wann liegt eine Herkunftstäuschung vor?

  • Markenmissbrauch: Eine fremde Marke wird für eigene Produkte genutzt, obwohl diese keine Originale sind – besonders kritisch bei Ersatzteilen.
  • Täuschende Herkunftsangabe: Die Werbung lässt fälschlich vermuten, das Produkt stamme vom Originalhersteller.
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Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 3.385,39 EUR

Solche Schreiben erreichen uns fast jede Woche: Es handelt sich rechtlich nicht um klassische Abmahnungen, da nur Schadensersatz gefordert wird – auf Unterlassungsansprüche und -erklärungen wird ausdrücklich verzichtet. Im aktuellen Fall hat die dpa Picture-Alliance GmbH die Forderung bereits an Anwälte abgegeben. Betroffene sollten genau prüfen, ob das angebotene Zahlungsmodell akzeptabel ist oder ob eine vorsorgliche Unterlassungserklärung und notfalls ein Gerichtsverfahren der bessere Weg wäre.

Urheberrecht II: Unlizenzierte Tonträger

Abmahner: Eric Clapton
Kosten: 905,50 EUR zzgl. Schadensersatz

In diesem Fall ging es um den Verkauf von DVD-Bildtonträgern. Die abgemahnten DVDs sollen unlizenzierte Ware gewesen sein – sogenannte Bootlegs. Rechteinhaber gehen nicht nur gegen klassisches Filesharing vor, sondern nehmen regelmäßig auch solche Bootlegs ins Visier. Der Verkauf unlizensierter physischer Medien ist daher riskant. Neben Abmahnungen droht meist auch die Löschung der betreffenden Angebote auf Plattformen – auf Antrag des Rechteinhabers.

Marke - "brandmade"

Abmahner: Nicola Pattberg
Kosten: 1.366,80 EUR

Der Vorwurf: Die Nutzung der Domain brandmade verletzt Markenrechte, wenn sie identisch oder leicht verwechslungsfähig mit der geschützten Marke brandmade ist und im selben Dienstleistungsbereich eingesetzt wird. Nutzer könnten fälschlich annehmen, das Angebot stamme vom Markeninhaber – damit wäre die Herkunftsfunktion der Marke klar beeinträchtigt.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Diverse Rechtstexte ab sofort in Du-Form verfügbar https://www.it-recht-kanzlei.de/rechtstexte-du-form.html Fri, 30 May 2025 08:18:09 +0100 Da immer mehr Unternehmer auch beim Kleingedruckten auf mehr Kundennähe setzen, stellen wir ab sofort für diverse Rechtstexte Versionen mit informeller Anrede („Du“) bereit.

Rechtstexte in Du-Form

Viele Mandanten sprechen Besucher auf Ihren Präsenzen mit „Du“ an und nutzen diese informelle Anredeform, um mehr Vertrauen und Nähe zu schaffen.

Rechtstexte, die Vertragsverhältnisse regeln und gesetzliche Pflichtinformationen umsetzen, sind dahingegen - wie auch Gesetze - regelmäßig in abstrakter Sprache verfasst und, sofern überhaupt eine direkte Anrede enthalten ist, in Höflichkeitsform formuliert.

Um Stilbrüchen entgegenzuwirken und Mandanten, die den persönlichen Kontakt zu Kunden und Seitenbesuchern suchen, auch in den Rechtstexten eine unverbindliche Ansprache zu ermöglichen, stellen wir diverse Rechtstexte in deutscher Sprache ab sofort auch mit „Du-Anrede“ zur Verfügung.

Ohne Zusatzkosten können ab sofort folgende gebuchte Rechtstexte mit informeller Ansprache direkt im Mandantenportal aufgerufen und genutzt werden:

Rechtstexte in deutscher Sprache für

Anleitung: Zugriff auf die Du-Formen im Mandantenportal

Die Rechtstexte in Du-Form stehen ab sofort im Mandantenportal zur Verfügung.

1. Manuelle Nutzung

Wer die Rechtstexte manuell einbindet, kann nach Aufrufen eines konfigurierten Rechtstextes im Mandantenportal durch Klick auf den Download-Button

Du-Form 1

die Du-Form im gewünschten Ausgabeformat auswählen und den Rechtstext sodann herunterladen:

Du-Form 2

2. Hosting-Service

Wer die Rechtstexte über unseren Hosting-Service per Link einbindet, kann nach Aufrufen eines konfigurierten Rechtstexts im Mandantenportal durch Klick auf den Reiter „Hosting“ die gewünschte Ausgabeform wählen:

Du-Form 3

Als Standardform ist immer die Sie-Form vorausgewählt.

Möchten Sie einen bereits eingebundenen Rechtstext in Du-Form ausgeben, muss der Hosting-Link neu hinterlegt werden.

Dieser ändert sich beim Wechsel auf die Du-Form.

3. Schnittstelle

Eine Übertragbarkeit der Rechtstexte in Du-Form über eine eingerichtete Datenschnittstelle steht aus technischen Gründen aktuell noch nicht zur Verfügung.

Wir arbeiten aber bereits mit Hochdruck an der Machbarkeit und sind zuversichtlich, die Rechtstexte in Du-Form in Zukunft auch für alle Datenschnittstellen freigeben zu können.

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Abmahnradar Mai: Die Abmahnungen des Monats https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-zusammenfassung-mai.html Wed, 28 May 2025 15:15:26 +0100 Hier unser Überblick über die Abmahnungen des Monats April aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im Mai u.a. um folgende Themen:

  • Unzulässige Werbung - Bewertungserinnerungsmail / Datenauskunft
  • Fehlende Textilkennzeichnung
  • Irreführung durch die Bezeichnung „Himalaya-Salz“

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Multischalter - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
  • Fehlende Grundpreise
  • Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis
  • Fehlende Grundpreise
  • Verstoß GPSR
  • Weiterverkauf Fussballtickets
  • Unzulässige E-Mail-Werbung
  • Einweggetränke: Keine Pfanderhebung
  • Irreführende Werbung - LGA geprüft

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz
  • Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation
  • Rechtsdienstleistungen - Angebot ohne Berechtigung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Wie gewohnt ist das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marke:

- "One Million"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marken finden Sie hier.

  • "Inbus"
  • "Elara"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marken finden Sie hier.

- "MTEC"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier.

- "Mensch ärgere Dich nicht"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier.

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilderklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier.

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier eine ausführliche Zusammenstellung über die allgemeinen Abmahnklassiker.

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Abmahnradar: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

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Ausschluss des Widerrufsrechts bei rabattierten Artikeln und B-Ware https://www.it-recht-kanzlei.de/verbraucher-widerrufsrecht-rabattware-b-ware.html Wed, 28 May 2025 10:14:01 +0100 Der Verkauf von rabattierten Artikeln und B-Ware ist nicht nur ein beliebtes Marketingtool für Verkäufer. Manche Händler sind auf dieses Business sogar spezialisiert. Da wäre es natürlich schön, wenn sie den Verbrauchern das Fernabsatz-Widerrufsrecht nicht gewähren müssten. Wie die Rechtslage hierzu ist, erläutern wir in diesem Beitrag.

1. Verkauf von Rabatt- und B-Ware

Beim Verkauf von Rabatt- und B-Ware gelten grundsätzlich die generellen Regelungen zum Widerrufsrecht - und auch zur kaufrechtlichen Sachmängelhaftung/Gewährleistung.

1. Sachmängelhaftung/Gewährleistung bei Rabatt- und B-Ware

Die kaufrechtlichen Sachmängel- bzw. Gewährleistungsrechte gemäß § 437 ff. BGB bestehen grundsätzlich auch beim Verkauf von Rabattware und B-Ware.

Diese Rechte können aber unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden – insbesondere bei B-Ware:

  • Ein kompletter Ausschluss der Gewährleistung ist gegenüber Verbrauchern beim sog. Verbrauchsgüterkauf nicht möglich (§ 476 Abs. 1 BGB), auch nicht bei Rabatt- oder B-Ware.
  • Zudem ändert ein Rabatt bzw. Preisnachlass allein (z. B. im „Sale“, als „Sonderposten“ oder „Mängelexemplar“) grundsätzlich nichts an der Gewährleistung.
  • Allerdings kann die Gewährleistung für Mängel auch bei B2C-Verkäufen ausgeschlossen werden, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass bestimmte Merkmale der Ware - die Mängel - von den objektiven Anforderungen abweichen, und diese Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert zwischen dem Händler und dem Verbraucher vereinbart wird.

Weitere Informationen zum Ausschluss der Gewährleistung bei bestimmten Mängeln finden Sie in diesem Beitrag.

2. Verbraucher-Widerrufsrecht bei Rabatt- und B-Ware

Das Verbraucher-Widerrufsrecht besteht auch bei rabattierter Ware und bei B-Ware (gebrauchte oder beschädigte Ware), wenn der Kauf im Fernabsatz (z. B. Online-Shop) oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt ist. Dies ergibt sich aus §§ 355, 312g Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB und gilt unabhängig vom jeweiligen Zustand der B-Ware oder dem Rabatt.

Die Tatsache, dass es sich um Rabatt- oder B-Ware handelt, ändert also nichts daran, dass Verbrauchern den Online-Kauf per Widerrufserklärung wieder rückgängig machen können.

2. Ausschluss des Widerrufsrechts bei Rabatt- und B-Ware

1. Gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts

Einen ausdrücklich geregelten gesetzlichen Ausschluss des Verbraucher-Widerrufsrechts beim Kauf im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen gibt es gerade nicht.

2. Ausschluss des Widerrufsrechts in Widerrufsbelehrung

Durch Aufnahme eines entsprechenden Passus in die Widerrufsbelehrung darf und kann das Verbraucher-Widerrufsrecht - entgegen einer weit verbreiteten Annahme - nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Eine solche Regelung wäre vielmehr unwirksam, d.h. der Online-Händler könnte sich auf die Regelung nicht berufen. Zudem bestünde die Gefahr, dass eine solche Widerrufsbelehrung durch Mitbewerber oder etwa auch Verbraucherschutzverbände abgemahnt würde.

3. Ausschluss des Widerrufsrechts in AGB

Dies gilt auch für die Regelung eines Ausschlusses des Widerrufsrechts in den AGB eines Händlers. Auch diese wäre unwirksam und könnte entsprechend abgemahnt werden.

3. Sonderfälle: Kein Widerrufsrecht bei bestimmten Waren

Bei bestimmten Arten von Waren sieht allerdings bereits das Gesetz einen Ausschluss vom Verbraucher-Widerrufsrecht vor - jeweils unabhängig davon, ob es sich bei diesen Artikeln um rabattierte oder B-Waren handelt.

1. Schnell verderbliche Lebensmittel

Nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt dies etwa bei Kaufverträgen über die Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.

Der Online-Kauf von Tiefkühlware, wie z.B. gefrorenem Fisch, oder von Lebensmitteln, bei denen als Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) nur wenige Tage später angegeben ist. Auch frisches Obst und Gemüse und zu kühlende Milchprodukte sowie Fleisch- und Wurstwaren fallen in der Regel hierunter.

2. Versiegelte Gesundheits- und Hygieneprodukte

Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht auch kein Verbraucher-Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Wichtige Voraussetzung für den Ausschluss des Widerrufsrechts:

  • Die Ware muss versiegelt gewesen sein.
  • Die Versiegelung muss nach der Lieferung entfernt worden sein.
  • Die Rückgabe muss aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene unzumutbar sein.

Beispiele für betroffene Produkte sind u.a. Rasierer und Epilierer, Kontaktlinsen samt Pflegemittel, Kosmetika mit Hygienesiegel, Sextoys, aber auch Unterwäsche und Bademode fällt hierunter, wenn diese versiegelt ist.

Wenn etwa Kosmetika im Rahmen einer Rabattaktion angeboten werden, ist das Verbraucher-Widerrufsrecht ausgeschlossen - nicht wegen des Rabatts, sondern weil es sich um (versiegelte) Kosmetika handelt.

3. Versiegelte Ton- und Videoaufnahmen und Computersoftware

Schließlich ist das Verbraucher-Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB auch bei Verträgen zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung ausgeschlossen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

  • DVD oder Blu-ray-Film in versiegelter Hülle
  • Musik-CD z. B. in eingeschweißter Hülle
  • Computerspiele und sonstige Software, die auf versiegelten Datenträgern geliefert wird.

4. Workaround: Verhinderung der Ausübung des Widerrufsrechts

1. Verhinderung der Ausübung des Widerrufsrechts = Abmahnrisiko

Händler dürfen die Ausübung des gesetzlichen Verbraucher-Widerrufsrechts nicht verhindern.

Das Widerrufsrecht ist ein zwingendes Verbraucherschutzrecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 355, 312g, 312c BGB BGB). Daher ist grundsätzlich jeder Versuch etwa eines Online-Händlers, dieses Recht zu verwehren, unzulässig einzuschränken oder zu erschweren, rechtswidrig und kann von Mitbewerbern oder etwa auch Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.

Allerdings sind dennoch zulässige Maßnahmen denkbar, die die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher zumindest unattraktiver machen.

2. Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher

Eine Möglichkeit sieht so aus:

Händlern ist es gestattet, die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher abzuwälzen, wenn die Händler die Verbraucher im Rahmen ihrer Widerrufsbelehrung hierüber ausdrücklich informiert haben (§ 357 Abs. 6 BGB).

Gerde bei günstigen Produkten, wie etwa Rabatt- oder B-Ware, wird es für die Verbraucher dadurch weniger lukrativ, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, weil ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen würden, ohne dass sie hierfür einen Gegenwert erhalten.

Wir stellen unseren Abo-Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, Musterformulierungen für ihre Widerrufsbelehrung bereit.

3. Verkauf von Waren im Bundle

Eine weitere Möglichkeit, die Ausübung des Widerrufsrechts zumindest unattraktiv zu machen, ist die Zusammenstellung von Waren zu Bundles, die nur als Gesamtheit verkauft werden.

Gefällt dem Verbraucher eine Rabatt- oder B-Ware nicht, muss er sich entscheiden, ob er den Kaufvertrag über das gesamte Bundle widerruft. Einen Teilwiderruf nur hinsichtlich einzelner Waren aus dem Bundle müssen Händler jedenfalls nicht akzeptieren.

5. Alternative: Freiwilliges Rückgaberecht neben dem Widerrufsrecht

Das Rückgaberecht neben dem Verbraucher-Widerrufsrecht ist ein gesetzlich nicht vorgeschriebenes, also freiwilliges zusätzliches Angebot eines Händlers an Kunden, hiervon erfasste Waren unter den geregelten Bedingungen innerhalb einer vorgesehenen Frist zurückzugeben. Es erweitert oder ergänzt das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 355 BGB, das hingegen nur für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gilt.

Ein solches freiwilliges Rückgaberecht können Händler innerhalb eines gewissen Rahmen so ausgestalten, wie sie dies möchten. Daher können sie das Rückgaberecht bei Rabatt- und B-Ware z.B. auch vollständig ausschließen.

Wichtig zu wissen:

  • Durch ein solches mit den Kunden freiwillig vereinbartes Rückgaberecht darf das Verbraucher-Widerrufsrecht nicht eingeschränkt werden.
  • Auch darf nicht der Eindruck erweckt werden, das Rückgaberecht schränke das gesetzliche Verbraucher-Widerrufsrecht ein.
  • Das Rückgaberecht muss transparent geregelt sein im Hinblick auf seine Dauer bzw. die Ausübungsfrist, die weiteren Bedingungen sowie etwaige Ausnahmen (z. B. Hygieneartikel, Sonderanfertigungen, rabattierte Artikel und B-Waren).

Wir stellen unseren Abo-Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, Muster zur Ausgestaltung eines freiwilligen Rückgaberechts zur Verfügung - selbstverständlich ohne Zusatzkosten.

6. Das Wichtigste in Kürze

  • Das gesetzliche Verbraucher-Widerrufsrecht besteht grundsätzlich auch beim Verkauf von Rabatt- und B-Ware an Verbraucher im Rahmen von Fernabsatzgeschäften.
  • Durch Regelungen in der Widerrufsbelehrung oder in den AGB kann das Verbraucher-Widerrufsrecht auch im Falle von Rabatt- und B-Ware nicht wirksam ausgeschlossen werden, sondern muss Verbrauchern grundsätzlich dennoch gewährt werden.
  • Lediglich in manchen Sonderfällen ist das Widerrufsrecht wegen der Art des Produkts bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
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Müssen beworbene Standorte auch bedient werden? https://www.it-recht-kanzlei.de/kg-berlin-werbung-standorte.html Tue, 27 May 2025 07:45:56 +0100 Diverse Standorte sprechen für wirtschaftliche Stabilität und schaffen Vertrauen. Doch darf mit ihnen geworben werden, wenn das Leistungsspektrum gar nicht an allen Standorten erbracht wird? Das klärte das KG Berlin.

Der Sachverhalt

Ein Kinderwunschzentrum bot künstliche Befruchtungen an und warb auf seiner Webseite mit vier verschiedenen Standorten.

Allerdings wurden bestimmte reproduktionsmedizinische Behandlungen nur an einigen dieser Standorte angeboten, nicht an allen.

Trotz dieser Einschränkung zeigte die Suchfunktion, mit der Verbraucher gezielt nach Behandlungen und Standorten suchen konnten, alle vier Adressen als Ergebnis an.

Erst auf den jeweiligen Unterseiten der Standorte wurde der Verbraucher darüber informiert, dass die gewünschte Leistung an einigen dieser Adressen nicht verfügbar war.

Ein Mitbewerber sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und klagte nach erfolgloser Abmahnung zunächst vergeblich vor dem Landgericht Berlin.

Mit seiner Berufung zum Kammergericht verfolgte er sein Klageziel weiter.

Die Entscheidung

Das KG Berlin stufte das Verhalten des Kinderwunschzentrums mit Urteil vom 08.10.2024 (Az.: 5 U 132/21) als irreführend ein.

Die Suchfunktion vermittle Informationen darüber, an welchen Standorten in Deutschland eine „IVF“-Behandlung angeboten werde.

Ein Durchschnittsverbraucher nehme diese Information mit gesteigerter Aufmerksamkeit wahr, insbesondere bei der Suche nach einem behandelnden Arzt. Er fasse sie unschwer dahin auf, dass die zuvor auf der Startseite vorgestellte „IVF“-Behandlung an allen Standorten der Ergebnisauflistung angeboten werde.

So verknüpfe die Suchfunktion die „IVF“-Behandlung etwa mit dem Standort Frankfurt am Main, wodurch die Vorstellung entstehe, dass diese Behandlung dort angeboten werde. Nach den Feststellungen des Landgerichts stimme dies jedoch nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein, da die eigentliche „IVF“-Behandlung nicht in Frankfurt am Main, sondern am 37 km entfernten Standort Wiesbaden durchgeführt werde.

Die Gestaltung der Suchfunktion auf der Startseite des Internetauftritts der Beklagten führe zu einer Irreführung der Nutzer. Diese werde auch nicht durch die späteren Erläuterungen zum Leistungsspektrum der verknüpften Standorte auf der entsprechenden Unterseite des Internetauftritts ausgeräumt.

Immerhin konkretisiere der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung bereits durch die Standortergebnisse der Suchfunktion, auf deren Unzutreffendheit zur Beseitigung der Fehlvorstellung mit einem deutlich wahrnehmbaren Hinweis hätte aufmerksam gemacht werden müssen.

Die Aufklärung in einem längeren Fließtext erst auf der Unterseite eines als Suchergebnis gelisteten Standorts genüge gerade nicht.

Fazit

Wer damit wirbt, Leistungen an verschiedenen Standorten zu erbringen, muss über Einschränkungen an bestimmten Standorten transparent bereits in der Werbung aufklären.

Es ist insbesondere unzulässig, Standorte in einer Such- und Konkretisierungsfunktion zu listen, an denen die gesuchte Leistung nicht angeboten wird.

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Vorsicht bei Werbung für Kauf auf Rechnung https://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-kauf-auf-rechnung-bedingungen-bonitaet-kreditwuerdigkeit.html Mon, 26 May 2025 10:48:14 +0100 Wer mit der Zahlungsmöglichkeit "Kauf auf Rechnung" wirbt, muss zugleich angeben, unter welchen Bedingungen diese zur Auswahl steht - etwa wenn sie von einer positiven Bonitätsprüfung abhängt.

Werbung für Kauf auf Rechnung

Hinweise und Informationen über die Zahlungsmöglichkeiten und -modalitäten, die Kunden in einem Webshop zur Verfügung stehen, müssen bestimmten rechtlichen Anforderungen genügen.

Solche Informationen setzen Anreize zum Shoppen und sind deshalb aus lauterkeitsrechtlicher Sicht als Werbung zu qualifizieren. Ähnlich wie bei Versanddienstleistern schätzen Kunden, wenn ein Webshop bestimmte Zahlungsarten anbietet, die für sie Vorteile bieten oder anderweitig bequem sind.

Dies gilt beispielsweise auch für die Wendung "Bequemer Kauf auf Rechnung", die auf der Website eines Online-Händlers veröffentlicht ist. Denn Rechnungskauf bedeutet für den Kunden, dass er die auf Rechnung bestellte Ware erhält, bevor er sie bezahlen muss, das Geld also erst einmal in seinem Portemonnaie verbleibt.

Vorgaben für die Werbung für Zahlungsmittel und -modalitäten

Werbung für Waren und Dienstleistungen und deren Konditionen unterliegt bestimmten rechtlichen Anforderungen des Wettbewerbs- bzw. Lauterkeitsrechts, die in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) - früher dem Telemediengesetz (TMG) - geregelt sind.

1. Verbot von irreführender Werbung

Werbung als geschäftliche Handlung ist u.a. dann unlauter und daher unzulässig, wenn sie irreführend und dazu geeignet ist, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten (§ 5 Abs. 1 UWG).

Eine unlautere irreführende Werbung liegt zudem nach § 5a Abs. 1 UWG auch dann vor, wenn

  • den Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern eine wesentliche Information vorenthalten wird,
  • die der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  • deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Ein solcher Fall kann etwa dann vorliegen, wenn Hinweise und Informationen nicht vollständig oder verkürzt dargestellt sind, und dadurch insgesamt ein falscher Eindruck über bestimmte Leistungen erweckt wird - so etwa auch über die Bedingungen für die Inanspruchnahme bestimmter Zahlungsmittel und Zahlungsmodalitäten.

2. Kennzeichnungs- und Informationspflichten für Werbung

Anbieter von digitalen Diensten müssen bei jeder Art von kommerzieller Kommunikation in ihren digitalen Diensten - also auch bei Werbung auf einer Website - u.a. folgende Pflichten beachten:

  • Die Werbung muss als solche klar erkennbar sein.
  • Der Auftraggeber für die Werbung muss klar identifiziert werden können.
  • Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen als solche ebenso klar erkennbar sein; auch müssen die Bedingungen für deren Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
  • Schließlich müssen auch Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar sein, deren Teilnahmebedingungen müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Wer Werbung auf seiner Website schaltet, in denen dem Kunden bestimmte Vorteile oder attraktive Konditionen unmittelbar oder mittelbar in Aussicht gestellt werden, muss ebenso die Bedingungen für deren Inanspruchnahme transparent und eindeutig angeben.

EuGH: Vorgaben für Werbung für Kauf auf Rechnung

1. Der Sachverhalt

In einem vom EuGH jüngst entschiedenen Fall hatte ein Online-Händler auf seiner Website mit dem Claim "Bequemer Kauf auf Rechnung" geworben.

  • Ein Verbraucherschutzverein hielt diese Werbung für irreführend, da Verbraucher alleine aus diesen Angaben heraus nicht erkennen könnten, dass die auf diese Weise angebotene Zahlungsmodalität unter dem Vorbehalt einer vorherigen Prüfung der Kreditwürdigkeit, also der Bonität stehen würde. Letztlich klagte der Verbraucherschutzverband hiergegen.
  • Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht wiesen die Klagen des Verbraucherschutzverbands zurück, da sie in den Werbeaussagen kein Angebot zur Verkaufsförderung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG sahen. Der Kauf einer Ware auf Rechnung verschaffe dem Käufer keinen geldwerten Vorteil, durch den sich ein solches Angebot zur Verkaufsförderung auszeichne. Da der einzige Vorteil für den Käufer die Möglichkeit sei, die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten, habe er keinen Vorteil, der über den eigentlichen Kauf hinausgehe.
  • Schließlich ging der Fall zum BGH. Wegen der Erheblichkeit von unionsrechtlichen Vorgaben für die Entscheidung des Falles legte der BGH den Fall weiter dem EuGH vor.

2. Das Urteil des EuGH

Anders als die deutschen Instanzgerichte stellt sich der EuGH in seiner Entscheidung auf die Seite des Verbraucherschutzverbands (Urteil des EuGH vom 15. Mai 2025 - Rs. C-100/24):

  • Aus dem Wortlaut von Art. 6 Buchst. c der einschlägigen, europarechtlichen Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), ergebe sich, dass der Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" unter den Oberbegriff der "kommerziellen Kommunikation" falle.
  • Damit würden grundsätzlich alle Formen der Kommunikation bezeichnet werden, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.
  • Kommerzielle Kommunikation müsse ihrem Adressaten einen objektiven und sicheren Vorteil verschaffen und sein Konsumverhalten beeinflussen können, damit sie der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienen könne. Dabei sei es im Ergebnis nicht erheblich, ob ein solcher Vorteil vermeintlich nur geringfügig sei oder bloß einen Aktionscharakter habe, also zeitlich begrenzt sei, oder dauerhaft gewährt würde. Insoweit ist also jeder noch so geringe Vorteil von Belang.
  • Mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung sei letztlich ein Zahlungsaufschub verbunden, der einen – wenn auch geringfügigen – geldwerten Vorteil darstelle, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung stehe und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschaffe - anders als bei anderen Zahlungsarten, bei denen die Zahlung sofort erfolgen muss.

Vor diesem Hintergrund sei der gesetzliche Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" so auszulegen, dass er auch Produktwerbung mit einem Vorteil für den Kunden erfasse, der objektiv und sicher ist sowie das Kundenverhalten bei der Produktauswahl beeinflussen kann. Dabei seien Form und Umfang dieses Vorteils unerheblich, so dass er geldwert oder rechtlich sein kann oder auch nur in einer reinen Bequemlichkeit bestehen kann, etwa, dass er dem Adressaten Zeit verschaffen kann.

Als Konsequenz hiervon müsse ein Verbraucher:

  • auf einfache, klare und eindeutige Weise
  • darüber informiert werden, dass
  • der angegebene Vorteil für den Verbraucher hinsichtlich einer bestimmten Zahlungsmodalität - wie etwa dem Kauf auf Rechnung - von einem positiven Ergebnis der vorherigen Prüfung seiner Kreditwürdigkeit bzw. Bonität abhängt.

(Erst) dadurch könne der Verbraucher erkennen, dass ihm der Vertragsabschluss wahrscheinlich verwehrt werden wird, wenn das Ergebnis dieser Bonitätsprüfung negativ ausfällt.

Folgen des EuGH-Urteils

1. Auswirkungen des Urteils auf Händler

Die Werbung mit dem Claim "Bequemer Kauf auf Rechnung" oder mit vergleichbaren Formulierungen ist nach Ansicht des EuGH als ein "Angebot zur Verkaufsförderung" anzusehen, selbst wenn der Vorteil für den Kunden nur geringfügig oder von kurzer Dauer ist.

In der Folge muss im Zusammenhang mit der Werbung für bestimmte Zahlungsmäglichkeiten bzw. Zahlungsmodalitäten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG nicht nur

  • diese Werbung selbst klar und verständlich formuliert sein, sondern
  • es müssen auch die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Vorteils - hier also der Zahlung durch die Zahlungsoption "Kauf auf Rechnung" - leicht zugänglich sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

2. Praxis-Tipps für Händler

Online-Händler, die - ggf. neben anderen Zahlungsmöglichkeiten - jedenfalls auch den Kauf auf Rechnung anbieten, sollten im Zusammenhang mit der Werbung und bei jedem Hinweis hierauf Folgendes beachten:

  • Bei Werbung / Hinweisen auf die Zahlungsmöglichkeit "Kauf auf Rechnung" müssen weitere Informationen angegeben werden, wenn diese Zahlungsmöglichkeit von bestimmten Bedingungen abhängt.
  • Ist dies der Fall, müssen diese Bedingungen klar und im Zusammenhang mit der Werbung für bzw. dem Hinweis auf die Zahlungsmöglichkeit angegeben werden.
  • Diese Angabe kann durch direkten Hinweis bei der Werbung bzw. dem Hinweis oder auch durch einen Sternchenhinweis erfolgen, der beispielsweise im Footer derselben Seite erläutert wird.

Bequemer Kauf auf Rechnung *

*) Die Auswahl der Zahlungsmöglichkeit Kauf auf Rechnung hängt von einem positiven Ergebnis einer Überprüfung der Kreditwürdigkeit durch einen Dienstleister ab. Im Falle eines negativen Ergebnisses steht die Zahlungsmöglichkeit des Kaufs auf Recht nicht zur Verfügung.

Wenn der Kauf auf Rechnung von keinen bestimmten bzw. besonderen Bedingungen abhängt, so muss dies auch nicht besonders angegeben oder bekannt gemacht werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Händler müssen bei Werbung für bzw. beim Hinweis auf die Zahlungsmöglichkeit "Kauf auf Rechnung" - etwa auf ihrer Website - zugleich auch angeben, welche konkreten Bedingungen für die Auswahl dieser Zahlungsmöglichkeit gegebenenfalls erfüllt sein müssen.
  • Dies gilt auch für sonstige Vorteile, auf die Händler - zum Beispiel - in der Werbung hinweisen. Zu diesen müssen die konkreten Bedingungen für deren Inanspruchnahme ebenso bereits im Zusammenhang mit der Werbung angegeben werden.
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Abmahnradar: Unzulässige E-Mailwerbung https://www.it-recht-kanzlei.de/unzulaessige-emailwerbung-durchlauferhitzer-lga-geprueft-mensch-aergere-dich-nicht.html Fri, 23 May 2025 15:11:15 +0100 E-Mail-Werbung ist für Händler attraktiv – aber nur zulässig mit vorheriger Einwilligung des Empfängers. Außerdem: Irreführende Werbung mit „LGA-geprüft“ sowie die Marke „Mensch ärgere Dich nicht“.

Schon gewusst? Mit der App der IT-Recht Kanzlei landen aktuelle Abmahnthemen direkt per Push-Nachricht auf Ihrem Handy. So entgeht Ihnen keine Warnung mehr!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unzulässige Werbung - Werbemails / Datenauskunft / Schadensersatz

Abmahner: Stefan Richter
Kosten: 1.134,55 EUR

In diesem Fall ging es mal wieder um unzulässige E-Mail-Werbung im B2C-Bereich – ohne die nötige Einwilligung des Empfängers. Was bei mehrfacher E-mail-Werbung des Absenders gleich zu mehrfachen Abmahnungen führte.

Solche Verstöße sind häufig: Entweder fehlt die Zustimmung ganz oder sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Oft fordern Abmahner wie hier zusätzlich datenschutzrechtliche Auskünfte, was die Lage verschärft. Besonders heikel: Der Abmahner ist zugleich sein eigener Anwalt.

Was in diesem Zusammenhang hier auch geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH in Frage stehen, zumindest wenn es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.

  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Irreführende Werbung - LGA geprüft

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Beanstandet wurde die Verwendung des Hinweises „LGA-geprüft“, ohne dass erkennbar war, welche konkreten Prüfkriterien der Auszeichnung zugrunde lagen.

Eine solche Werbung kann als irreführend eingestuft werden, wenn die Aussage geeignet ist, einen unzutreffenden Eindruck über Inhalt, Umfang oder Aussagekraft der Prüfung zu erwecken – insbesondere bei fehlender Transparenz hinsichtlich der angewandten Prüfstandards.

Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.

Durchlauferhitzer: Fehlende Angaben zur Installation

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Kosten: 270,00 EUR

Banner LegalScan Pro

Gegenstand der Abmahnung war das Angebot eines Durchlauferhitzers, der mit Starkstrom betrieben wird. Beanstandet wurde, dass auf die eingeschränkte Verwendbarkeit solcher Geräte nicht hingewiesen wurde – insbesondere darauf, dass die Installation nur durch den Netzbetreiber oder einen eingetragenen Fachbetrieb erfolgen darf.

Ein solcher Hinweis ist jedoch erforderlich, da es sich um eine wesentliche Information handelt.

Tipp: Wir haben in diesem Beitrag alles Wissenswerte zu diesem Thema samt einer praxisrelevanten Mustererklärung veröffentlicht.

Rechtsdienstleistungen - Angebot ohne Berechtigung

Abmahner: Wettbewerbszentrale
Kosten: 350,00 EUR

Abgemahnt wurde ein KfZ-Sachverständigen-Büro, das im Rahmen der Unfallabwicklung auch mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ("Rechtlicher Beistand") geworben hatte. Eine Berechtigung zur Erbringung solcher Dienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestand freilich nicht.

Urheberrecht - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 350,00 EUR

Die Copytrack GmbH verschickt bei unlizenzierter Bildnutzung keine klassische Abmahnung, sondern eher eine Art Berechtigungsanfrage. Darin wird angeboten, entweder Schadensersatz zu leisten oder nachträglich eine Lizenz zu erwerben.

Auch ohne Abmahnung und Unterlassungsforderung kann das teuer werden.

Marke - "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.020,34 EUR

„Mensch ärgere Dich nicht“ ist markenrechtlich geschützt – auch wenn viele den Begriff irrtümlich für allgemein frei verwendbar halten. Wer damit ohne Lizenz wirbt oder Produkte kennzeichnet, riskiert eine kostspielige Markenabmahnung.

Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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VerpackG: Pflichten für Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen https://www.it-recht-kanzlei.de/pflichten-lizenzierbefreite-verpackungen.html Thu, 22 May 2025 12:13:58 +0100 Transportverpackungen und solche, die typischerweise nicht bei Endverbrauchern anfallen, müssen zwar nicht lizenziert werden. Das Verpackungsrecht sieht für sie aber eine besondere Informations- und weitere Pflichten vor.

Um welche Verpackungen geht es?

Das geltenden Verpackungsrecht unterscheidet zwischen lizenzierungspflichtigen und nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen.

Lizenzierungspflichtige Verpackungen sind solche, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen (s. § 3 Abs. 7 VerpackG).

Das sind Verkaufsverpackungen (Service- und Versandverpackungen) sowie Umverpackungen (Produktverpackungen).

Sie müssen vom Verpackungshersteller bei einem Dualen System lizenziert werden.

Dieser Beitrag beleuchtet die besonderen Pflichten von nicht lizenzierungspflichtigen Verpackungen, die ihrer Art oder ihrer Dimensionen nach nicht einfach dem allgemeinen Verwertungskreislauf zugeführt werden können und die von Dualen Systemen mithin nicht ohne Weiteres recycelt werden können.

Diese Verpackungsarten sind in § 15 VerpackG aufgelistet und betreffen:

  • Transportverpackungen (Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind - etwa Paletten, Folien, Kartonagen für Sammelgut, Möbelverpackungen)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (v.a. Großmengenverpackungen)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Pflanzenschutzmittel, Öle, flüssige Brennstoffe sowie sonstige ölbürtige Produkte und Gemische von Diphenylmethan-4-4‘-diisocyanat)

Wie ermittle ich, ob ich eine nicht lizenzierungspflichtige Verpackung abgebe?

Ob Händler Waren vertreiben, deren Verpackungsmaterial nicht lizenzierungspflichtig ist und daher der Rücknahme- und Informationspflicht nach § 15 VerpackG unterfällt, kann unter Zuhilfenahme des Katalogs systembeteiligungspflichtiger Verpackungen von LUCID nach dem Ausschlussprinzip ermittelt werden.

Im Katalog sind alle Verpackungen von Warengruppen aufgelistet, die lizenzierungspflichtig (= systembeteiligungspflichtig) sind und daher nicht eigenständig zurückgenommen werden müssen.

  • Ein Leitfaden zur Anwendung des Katalogs mit weiteren Details zur Unterscheidung zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen einerseits und rücknahmepflichtigen Verpackungen andererseits findet sich hier.
  • Ob eine bestimmte Verpackung systembeteiligungs- und damit nicht rücknahmepflichtig ist, kann mit der Suchfunktion hier erörtert werden.

Besondere Pflichten bei Abgabe nicht lizenzierungspflichtiger Verpackungen

Händler, die nicht lizenzierungspflichtige Verpackungen im Sinne des § 15 VerpackG abgeben, treffen besondere Pflichten nach dem Verpackungsrecht, die wir nachfolgend aufzeigen.

1. Registrierungspflicht

Auch wenn Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen nicht lizenziert werden müssen, sind diese registrierungspflichtig.

Händler, welche Verpackungen im Sinne des § 15 VerpackG erstmals mit Ware befüllen und so auf dem Markt bereitstellen, müssen sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister im LUCID-Portal als Hersteller registrieren und die Verpackungen erfassen lassen.

2. Rücknahmepflicht

Weil Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen nicht an einem Dualen System beteiligt und somit nicht automatisch dem Verwertungskreislauf zugeführt werden, besteht für sie gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG eine Rücknahmepflicht entlang der gesamten Handelskette.

Händler, die Ware in solchen Verpackungen abgeben, müssen am Ort der tatsächlichen Übergabe gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe unentgeltlich zurücknehmen.

Entlang der Handelskette (B2B) gilt die Rücknahmepflicht nicht zwingend für das konkrete, sondern für vergleichbares Verpackungsmaterial, das bereits beim Abnehmer angefallen war.

Werden Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen gegenüber Letztverbrauchern in Verkehr gebracht, ist grundsätzlich die kostenlose Rücknahme des konkret eingesetzten Verpackungsmaterials geschuldet.

Wird an einen Letztverbraucher Ware auf einer Palette geliefert, muss der Händler dieselbe Palette nach der Entladung unentgeltlich wieder mitnehmen.

3. Verwertungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten

Zurückgenommene Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen müssen vom Händler einer ordnungsgemäßen Wiederverwendung oder Verwertung zugeführt werden, § 15 Abs. 3 Satz VerpackG.

Die konkreten Anforderungen für die Wiederverwendung oder Verwertung bestimmt § 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).

Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen müssen Händler sodann Nachweis zu führen.

Dafür sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren.

Die Dokumentation muss aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse erstellt werden und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Händler ansässig ist, auf Verlangen vorgelegt werden.

4. Informationspflicht über Rücknahmen für Letztverbraucher

Händler, die Transport- und verbraucheruntypische Verpackungen im Sinne des § 15 VerpackG an Letztverbraucher liefern, trifft schließlich eine besondere Informationspflicht.

Sie müssen vor der Abgabe durch geeignete Maßnahmen und in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren, § 15 Abs. 1 Satz 4 VerpackG.

Wie der Hinweis „geeignet“ und in „angemessenem Umfang“ vermittelt werden kann, lässt das Gesetz offen.

Wer als Online-Händler rücknahmepflichtige Verpackungen an Endverbraucher abgibt, sollte sowohl im eigenen Online-Shop als auch auf Handelsplattformen (Amazon, eBay, Etsy etc. ) jeweils in der Produktbeschreibung der betroffenen Produkte über die Rückgabemöglichkeit der Verpackung informieren.

Der Hinweis muss spezifisch für jedes Produkt angegeben werden, bei dem rücknahmepflichtiges Verpackungsmaterial auch tatsächlich anfällt.

Ein genereller Hinweis oder die undifferenzierte Anführung des Hinweises in der Produktbeschreibung aller Produkte sind nicht zulässig.

Stellt ein Händler den Hinweis für Produkte mit ausschließlich lizenzierungspflichtigem Verpackungsmaterial bereit, wäre er sogar irreführend, weil dann eine eigenständige Rücknahmepflicht gerade ausgeschlossen ist (die Lizenzierung ersetzt nämlich die Rücknahme).

Muster für Rücknahmehinweis

Für Mandanten, die Transport- oder verbraucheruntypische Verpackungen an Letztverbraucher abgeben, stellen wir nachfolgenden einen Muster-Rücknahmehinweis bereit.

Mit diesem kann die Rücknahme-Informationspflicht rechtskonform erfüllt werden.

Der Hinweis sollte am Ende der Produktbeschreibung eines jeden Produkts platziert werden, das in einer nicht lizenzierungspflichtigen Verpackung (Transport- oder verbraucheruntypische Verpackung im Sinne des § 15 VerpackG) geliefert wird.

Rücknahmepflicht für Verpackungsmaterial

Wir sind gesetzlich verpflichtet, die folgenden Verpackungsmaterialien von Endverbrauchern und insbesondere von Privathaushalten unentgeltlich zurückzunehmen:

  • Transportverpackungen (Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind - etwa Paletten, Folien, Kartonagen für Sammelgut etc.)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (v.a. Großmengenverpackungen)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (Pflanzenschutzmittel, Öle, flüssige Brennstoffe sowie sonstige ölbürtige Produkte und Gemische von Diphenylmethan-4-4‘-diisocyanat)

Auch bei Lieferung dieses Produkts anfallendes Verpackungsmaterial wird von uns unentgeltlich zurückgenommen.

Weil dieses Verpackungsmaterial nicht an einem dualen Entsorgungssystem beteiligt werden kann, stellen wir durch die Rücknahme die Rückführung des Materials in einen geordneten Verwertungskreislauf sicher.

Endverbraucher können das bei der Lieferung anfallende Verpackungsmaterial am tatsächlichen Ort der Lieferung dem ausliefernden Unternehmen übergeben.

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Rechtstexte für Hotel-Websites https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-hotel-website.html Thu, 22 May 2025 07:55:41 +0100 Wir haben unser Portfolio an Rechtstexten erweitert und bieten ab sofort auch professionelle AGB für Hotel-Websites an.

Die AGB sind für Hotelbetreiber geeignet, die über eine eigene Website oder per individueller Kommunikation im Fernabsatz Hotelzimmer an Verbraucher oder Unternehmer vermieten.

Die AGB für Hotelaufnahmeverträge berücksichtigen wesentlichen Punkte, insbesondere:

  • Vertragsschluss
  • Leistungen des Hotelbetreibers
  • Zahlungsbedingungen
  • ggf. Sicherheitsleistung
  • Gebrauch des Hotelzimmers
  • Obliegenheiten des Gastes
  • Mängelrechte des Gastes
  • ggf. vertragliches Rücktrittsrecht des Gastes
  • Haftung des Hotelbetreibers
  • Räumung des Hotelzimmers
  • Anwendbares Recht

Zudem enthält das Schutzpaket eine Datenschutzerklärung, die den Anforderungen der DSGVO genügt.

Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Nähere Informationen zu unserem Schutzpaket für Hotel-Websites finden Sie hier.

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IONOS-Shops: Kanzleiservices für die Barrierefreiheit https://www.it-recht-kanzlei.de/ionos-abmahnschutz-online-shop-barrierefreiheit-services.html Wed, 21 May 2025 11:36:00 +0100 Zum 29.06.2025 müssen IONOS-Shops ab gewisser Unternehmensgröße Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Wir klären auf und zeigen, wie wir Sie im „IONOS Abmahnschutz Online-Shop“ unterstützen.

Barrierefreiheit für Online-Shops ab 29.06.2025

Ab dem 29.06.2025 muss eine Vielzahl von Online-Shops, die sich auch an Verbraucher richten, barrierefrei ausgestaltet sein.

B2C-Online-Shops zählen als sogenannte „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Sie zeichnen sich durch eine Online-Bestell- und Bezahlfunktion aus.

Wir stellen hier dar, welche Shops konkret betroffen sind.

Nicht vom BFSG erfasst sind reine B2B-Shops.

Ebenfalls nicht erfasst sind reine Präsentationswebsites, Blogs und sonstige Internetseiten ohne Buchungs- und Zahlungsfunktionen.

Ausnahmeprivileg für Kleinstunternehmen

Auch wenn die Barrierefreiheitsanforderungen für Online-Shops grundsätzlich gelten, existiert ein Ausnahmeprivileg.

Unter bestimmten persönlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen müssen Shop-Betreiber die Barrierefreiheitsanforderungen im Shop nicht erfüllen und sind insoweit insgesamt befreit.

Dieses Privileg gilt für Kleinstunternehmen, die

  • weniger als 10 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

zur Berechnung der Zahl der Beschäftigten:

Die "Kleinstunternehmerdefinition" folgt der KMU-Definition der EU-Kommission gemäß Anhang I der Verordnung 651/2014.

Als "Beschäftigte" zählen danach primär Vollzeitangestellte. Jeder Vollzeitangestellte zählt als 1 Beschäftigter.

Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitende werden entsprechend ihres Anteils an der Gesamtjahresarbeitszeit in Vollzeitkräfte umgerechnet und addiert (sog. "Vollzeitäquivalent").

Sind Leiharbeitnehmende in dem Unternehmen beschäftigt, sind sie ebenfalls vollständig oder anteilig einzubeziehen.

Beispiel: Eine Person, die zu 50 % der normalen Arbeitszeit arbeitet, wird mit dem Vollzeitäquivalent 0,5 angesetzt und damit als 0,5 Beschäftige berechnet.

Auszubildende gelten nicht als Beschäftigte und nehmen an der Berechnung der Beschäftigtenzahl nicht teil.

Barrierefreiheit in IONOS-Shops: Konkrete Pflichten

IONOS-Shopbetreiber, die nicht unter das Kleinstunternehmerprivileg fallen, müssen ab dem 29.06.2025

  • zum einen die Barrierefreiheit durch Technik im Shop herstellen und
  • zum anderen Unternehmer mittels einer Barrierefreiheitserklärung über den barrierefreien Zugang informieren.

1. Technische Anforderungen

Ab dem 29.06.2025 müssen betroffene IONOS-Shops auf angemessene Weise

  • wahrnehmbar
  • bedienbar
  • verständlich und
  • robust (= leistungsstabil)

ausgestaltet sein.

Die Shops müssen also grundsätzliche Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.

Ferner müssen Shop-Betreiber bei angebotenen Produkten, die selbst Barrierefreiheitsanforderungen unterliegen (meist Produkte auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik und Informationstechnik), auf Produktdetailseiten alle relevanten Barrierefreiheitsinformationen darstellen, die vom Hersteller oder Lieferanten zur Verfügung gestellt werden.

Schließlich ist sicherzustellen, dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen sowie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust (= leistungsstabil) ausgestaltet sind.

Als Orientierungshilfe speziell für Online-Shops kann auf die offiziellen Richtlinien des internationalen Standards „Web Content Accessibility Guidelines“ zurückgegriffen werden.

Diese definieren die folgenden Kriterien als wichtigste Anhaltspunkte für die notwendige und künftig gesetzlich verpflichtende Barrierefreiheit:

  • Ist ein Shop auch per Tastatur anstatt per Maus bedienbar?
  • Sind ausfüllbare Formularfelder verständlich beschriftet und erklärt?
  • Ist die Textgröße änderbar?
  • Sind Zeichen- und Zeilenabstände ohne Verlust von Inhalt anpassbar?
  • Sind multimediale Inhalte untertitelt?
  • Sind multimediale Inhalte pausier-, beend- und ausblendbar?
  • Sind Überschriften und Beschriftungen aussagekräftig und verständlich?
  • Sind interaktive Elemente (beispielsweise Buttons, Schaltflächen, Menüs) durch assistive Technologien auslesbar?

2. Verpflichtende Barrierefreiheitserklärung ab 29.06.2025

Nicht befreite Shop-Betreiber sind ab dem 29.06.2025 nicht nur verpflichtet, ihre eigenen Präsenzen technisch barrierefrei auszugestalten (s.o.).

Sie haben vielmehr auch Pflichtinformationen darüber bereitzustellen,

  • um welche Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr es sich handelt und wie sie funktioniert,
  • welche Barrierefreiheitsanforderungen für sie gelten,
  • wie diese Anforderungen konkret umgesetzt werden
  • welche Marktüberwachungsbehörde für die Kontrolle der Barrierefreiheit zuständig ist

Diese Informationen, oft als auch Barriefrefreiheitserklärung bezeichnet, müssen

  • an präsenter, leicht auffindbarer Stelle des Internetauftritts
  • ihrerseits barrierefrei

zugänglich gemacht werden.

Kanzleiservices für „IONOS Shop Abmahnschutz“: Barrierefreiheitserklärung und -check

Betroffenen IONOS-Shop-Betreibern, die den IONOS Shop Abmahnschutz gebucht haben, stellt die IT-Recht Kanzlei
nicht nur eine schnell konfigurierbare Barrierefreiheitserklärung ohne Zusatzkosten bereit, sondern ermöglicht auch eine automatisierte Technikprüfung der Barrierefreiheit.

1. Muster-Barrierefreiheitserklärung

IONOS-Shop-Betreibern mit aktivem „IONOS Shop Abmahnschutz-Vertrag“ steht ab sofort eine konfigurierbare Muster-Barrierefreiheitserklärung im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei zur Verfügung.

Die Erklärung ist speziell für eigene Online-Shops konzipiert und lässt sich hinsichtlich

  • der Art der verkauften Produkte (Waren, digitale Inhalte, Dienstleistungen oder Kombinationen aus diesen)
  • der eingerichteten technischen Maßnahmen für die Barrierefreiheit

in wenigen Schritten personalisieren und sodann als rechtssicheres Dokument übernehmen.

Sie ist für Shop-Betreiber

  • aus Deutschland und
  • aus Österreich

geeignet.

FAQ zur Nutzung der Muster-Erklärung

Wie ist das Muster zu konfigurieren?

Das Muster kann durch Beantwortung von Fragen zu Ihrer Verkaufstätigkeit und den eingerichteten Maßnahmen für die Barrierefreiheit wie ein Rechtstext konfiguriert werden.

Um die Konfiguration vornehmen zu können, müssen Ihre technischen Barrierefreiheitsmaßnahmen idealerweise bereits feststehen oder implementiert sein.

Das Muster sollte erst bedient werden, wenn die technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit im Shop umgesetzt sind.

Wer kann mir bei Bedarf bei der Konfiguration des Musters helfen?

Sind Sie sich im Einzelnen bei Konfigurationsoptionen unsicher, konsultieren Sie bitte entweder den Anbieter Ihres Online-Shopsystems oder den von Ihnen beauftragten Web-Designer.

Die IT-Recht Kanzlei kann Sie nicht bei der Beurteilung unterstützen, welche technischen Umsetzungsmaßnahmen für die Barrierefreiheit Sie eingerichtet haben.

Wie und wo ist das Muster einzubinden?

Wir empfehlen, das Muster nach der Konfiguration auf einer eigenen Unterseite im Shop mit dem Titel Erklärung zur Barrierefreiheit einzubinden und diese Unterseite mit einem identisch benannten Menüpunkt im Seitenmenü zu verlinken.

Das Muster ist bereits in einer einfachen und verständlichen (= barrierefreien) Sprache formuliert.

Es muss von Ihnen aber so eingebunden werden, dass es

  • von Screenreadern gelesen
  • auch per Tastaturbedienung aufgerufen und
  • auch bei Vergrößerung im Browser ohne Auflösungseinbuße dargestellt

werden kann.

2. Barrierefreiheits-Check

Um IONOS-Shop-Betreiber bei der Vorbereitung auf die verpflichtende Barrierefreiheit bestmöglich zu unterstützen, bieten wir ab zusätzlich einen kostenlosen Barrierefreiheits-Check an.

Durch bloße Eingabe Ihrer URL wird dank modernster Technologien eine automatische Analyse angestoßen, welche die Einhaltung vieler technischer Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüft.

Hierbei werden alle kritischen Seitenelemente automatisch identifiziert und mit einem stetig aktualisierten und anwaltlich gepflegten Anforderungskatalog auf Basis der o.g. „Web Content Accessibility Guidelines“ abgeglichen.

Das Beste:

Sie erhalten einen umfangreichen und interaktiven Barrierefreiheits-Prüfbericht, der

  • die nicht hinreichend barrierefreien Seitenelemente einzeln auflistet,
  • eine Visualisierung dieser Elemente direkt auf der Website ermöglicht,
  • umfangreiche Problembeschreibungen und technische Lösungsansätze liefert und
  • auf Basis der Ergebnisse die Umsetzung der Barrierefreiheit gesamtprozentual

bewertet.

Anleitung zur Nutzung

Nach Eingabe der URL genügt ein kurzer Klick auf den Aktionsbutton, um den automatischen Barrierefreiheits-Scan zu starten.

Nach kurzer Zeit ist der Scan abgeschlossen und führt Sie unmittelbar auf das interaktive Prüfergebnis.

Dort ist für Sie einleitend die Quote aufgezeigt, zu der Ihre Seite bereits barrierefrei ist:

Barrierefreiheit 2

Unterhalb finden Sie sodann die Auflistung der als nicht barrierefrei identifizierten Elemente, aufgelistet nach Problemkategorien.

Jedes problematische Seitenelement ist hier innerhalb der Kategorie separat gelistet:

Barrierefreiheit 3

Ein Klick auf die Elemente-Graphik zeigt Ihnen, wo auf Ihrer Website sich das Element befindet.

Einzelne Problemkategorien können für die ideale Übersichtlichkeit jederzeit ein- oder ausgeklappt werden.

Soll eine neue Seite gescannt werden, ist dies jederzeit über Ersetzung der URL im Eingabefeld möglich.

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Abmahnung: Fehlender Grundpreis bei flüssigen Biozidprodukten https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-fehlender-grundpreis-bei-verkauf-von-biozidprodukten.html Tue, 20 May 2025 11:40:11 +0100 In einer aktuellen Abmahnung wird ein Online-Händler wegen fehlender Grundpreisangabe bei flüssigen Biozidprodukten angegriffen – zwar wurde der Preis je Gebinde genannt, nicht aber der Preis pro Mengeneinheit.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin mahnte einen Online-Händler ab, der in seinem Online-Shop Insektenschutzmittel (= Biozidprodukt) gegenüber Verbrauchern bewarb, ohne dabei den jeweiligen Grundpreis (= Preis je Mengeneinheit) unter Heranziehung der gesetzlichen Bezugsgröße anzugeben.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Wegen der fehlenden Grundpreisangabe entsprechend der gesetzlich bestimmten Mengeneinheiten, verstieß der Online-Händler gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. §§ 3, 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).

Ein Unternehmer, der Waren in Fertigpackungen wie z.B. Insektenschutzmittel anbietet, ist nämlich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV dazu verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben.

Indem der Händler diese Angabe unterließ, wird es Verbrauchern erschwert, die angebotenen Waren in ihrer Preiswürdigkeit mit Waren anderer Verkäufer zu vergleichen.

Best Practice: Abmahnsichere Angabe des Grundpreises

Für eine rechtssichere Angabe des Grundpreises empfiehlt es sich folgende Richtlinien zu beachten:

Um eine Abmahnung zu vermeiden, muss nicht nur eine Grundpreisangabe an sich vorgewiesen werden, sondern auch die ordnungsgemäße, korrekte Angabe nach der PAngV. Grundsätzlich hat jeder Unternehmer, der Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, einen Grundpreis anzugeben.

Ausnahmsweise besteht keine Pflicht zur Grundpreisangabe, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist (z.B. der Verkauf eines Karton Milch mit einem Liter Inhalt). Grundpreis bedeutet der Preis je Mengeneinheit der entsprechenden Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Die Mengeneinheit für den Grundpreis wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestimmt: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Hier gilt es den Grundpreis korrekt unter Heranziehung des richtigen Nettogewichts bzw. -volumens zu berechnen.

Seit dem 28.05.2022 sind als Bezugseinheiten ausschließlich 1 Kilogramm bei nach Gewicht angebotenen / beworbenen Waren sowie 1 Liter bei nach Volumen angebotenen / beworbenen Waren zulässig. Geben Sie Ihre Grundpreise bei volumenabhängig angebotenen Waren daher je 1 Liter und bei gewichtsabhängig angebotenen Waren je 1 Kilogramm an.

Seit dem 28.05.2022 entfiel die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, ersatzlos.

Zwei wichtige Konsequenzen hieraus:

  • Händler dürfen seit dem 28.05.2022 Grundpreise nicht mehr mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sondern nur noch in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter).
  • Zudem müssen Händler aufpassen, die früher noch bei Waren mit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter wegen der damaligen Identität des Grundpreises mit Gesamtpreis keinen Grundpreis angeben mussten. Auch bei Waren mit eine Abgabenmenge von 100 Gramm bzw. 100 Milliliter müssen nunmehr den Grundpreis in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter zusätzlich angeben.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie gerne hier.

Die Angabe des Grundpreises hat unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar zu erfolgen. Idealerweise können der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts auf einen Blick wahrgenommen werden (BGH, Urteil v. 19.05.2022 – Az. I ZR 69/21.

Die Angabepflicht gilt auch bei leichter Errechenbarkeit des Grundpreises. Die Entscheidung des LG Heilbronn (Urteil v. 23.02.2023, Az. 21 O 57/22) hierzu können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

Abmahnungen wegen fehlender Grundpreisangabe mit LegalScan Pro vermeiden!

Mit unserem innovativen Scan-Service LegalScan Pro können Sie sich vor Abmahnungen wegen unzulässiger Grundpreisangabe effektiv und dauerhaft schützen!

LegalScan Pro ist ein automatisierter Service für Mandanten, der Ihre Verkaufsauftritte auf über

  • über 350 wettbewerbsrechtliche Risiken (inkl. der Werbung mit unzulässigen Grundpreisangaben),
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Die Ergebnisse werden in interaktiven Berichten mit eingängigen Problemanalysen und Lösungsvorschlägen präsentiert. Dies ermöglicht Ihnen die direkte Berichtigung der betroffenen Angebote. Zudem informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice künftig sofort über neu gefundene rechtliche Risiken.

LegalScan Pro steht Ihnen im Mandantenportal bereits ab 6,90 €/Monat zur Verfügung – für Verkaufsauftritte auf:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops

Fazit

Online-Händler sind verpflichtet, den erforderlichen Grundpreis überhaupt, richtig berechnet und an der ordnungsgemäßen Stelle anzugeben. Ist der Grundpreis nicht identisch mit dem Gesamtpreis, muss der Grundpreis korrekt pro 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter angegeben werden.

Dabei ist auf eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe zu achten.

Abgemahnt – was nun? So handeln Sie richtig!

Reagieren Sie nicht überstürzt, sondern lassen Sie die Abmahnung trotz der oft knappen Frist durch einen spezialisierten Anwalt prüfen. Denn regelmäßig sind hohe Forderungen im Spiel, und die beigefügte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen einseitig formuliert und rechtlich riskant.

Verlassen Sie sich auf die Erfahrung der IT-Recht Kanzlei, die seit Jahren erfolgreich Mandanten in Abmahnverfahren betreut.

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 80.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

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Abmahnradar: Verstoß GPSR https://www.it-recht-kanzlei.de/biozidprodukte-warnhinweis-verstoss-gpsr-lga-geprueft-pfandpflicht-inbus.html Fri, 16 May 2025 15:42:14 +0100 Fehlende Herstellerangaben stellen einen Verstoß gegen die Vorschriften der GPSR dar. Ausserdem wurde abgemahnt: Biozidprodukte ohne Warnhinweise und die Werbung mit "LGA geprüft".

Schon gewusst? Die IT-Recht Kanzlei schickt brandaktuelle Abmahnthemen direkt aufs Handy – per Push-Nachricht über die eigene App.
Keine Ausreden mehr, keine Abmahnung mehr verpassen!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Biozid-Produkte: Fehlender Warnhinweis / Fehlende Grundpreise / Verstoß GPSR

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Die Biozid-Abmahnungen sind nicht ganz neu: Hier ging es um ein Insektenschutz- und Desinfektionsmittel - und zum einen um den fehlenden Warnhinweis:

"Biozid-Produkte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen."

Wichtig ist, dass sich dieser Hinweis deutlich von der eigentlichen Werbung abhebt und gut lesbar ist. Es ist möglich, das Wort „Biozid-Produkte“ durch einen eindeutigen Hinweis auf die beworbene Produktart zu ersetzen.
Der Warnhinweis ist natürlich nicht nur bei Angeboten im eigenen Online-Shop erforderlich, sondern auch bei Angeboten über Verkaufsplattformen wie Amazon.de oder eBay.de.

In diesem Artikel erfahren Sie mehr zur Werbung für Biozid-Produkte.

Zudem wurde abgemahnt, dass der Grundpreis fehlte.

Tipp für alle, die es immer noch nicht wissen : Seit 28.05.2022 gelten neue Pflichten bei der Grundpreisangabe - mehr dazu in diesem Beitrag hingewiesen.

Grundpreisangabe leicht gemacht – das müssen Sie wissen:

Wann ist der Grundpreis Pflicht?
Immer, wenn Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden. Das betrifft z. B. auch Abdeckplanen, Luftpolsterfolie, Klebebänder oder Netze.

Sichtbarkeit ist Pflicht:
Der Grundpreis muss zusammen mit dem Endpreis leicht erkennbar sein – auch bei Sonderaktionen wie "Produkt des Monats" oder beim Cross-Selling.

Auch in Preissuchmaschinen:
Wer Produkte bei Google Shopping oder anderen Vergleichsplattformen einstellt, muss auch dort den Grundpreis korrekt angeben.

Bundles: Achtung bei Mischverhältnissen:
Bei Produktkombinationen ist die Grundpreisangabe erforderlich, wenn die Hauptware klar dominiert (Wertverhältnis z. B. 90:10). Maßgeblich ist die Sicht des Verbrauchers: Ist die Beigabe wirklich nur eine "Zugabe"?

Spezialfall Aufgussware:
Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. Obst im Glas) muss der Grundpreis auf das Abtropfgewicht bezogen werden – nicht auf die Gesamtmenge.

Außerdem wurde das Fehlen von Herstellerangaben in der Artikelbeschreibung abgemahnt. Dies stellt einen Verstoß gegen die Produktsicherheitsverordnung (GPSR) dar, die am 13. Dezember 2024 in Kraft getreten ist. Die Verordnung verpflichtet Händler unter anderem dazu, Angaben zum Hersteller auf Produkt- oder Verpackungsebene bereitzustellen.

Wir haben in diesen ausführlichen FAQ Fragen rund um die GPSR beantwortet.

Weiterverkauf Fussballtickets

Abmahner: Eintracht Frankfurt Fußball AG
Kosten: 353,60 EUR

Darum geht es: Hier geht es um den unzulässigen Weiterverkauf von Fußballtickets über die Plattform Kleinanzeigen.

Der Verstoß betrifft die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des betreffenden Fußballvereins, in denen ausdrücklich festgelegt ist, dass der Weiterverkauf – insbesondere über Online-Plattformen wie Kleinanzeigen – verboten ist.

Ein solcher Verkauf stellt somit eine vertragswidrige Nutzung der Eintrittskarten dar und kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, etwa durch eine Abmahnung oder den Entzug der Tickets.

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Unzulässige E-Mail-Werbung

Abmahner: Alexander Steinbrenner
Kosten: 540,50 EUR plus Schadensersatz

In diesem Fall ging es um unerlaubte E-Mail-Werbung im B2C-Bereich – ohne die erforderliche Einwilligung der Empfänger.

Solche Verstöße sind häufig. Meist wurde die Einwilligung entweder gar nicht eingeholt oder die gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Zustimmung beim Anmeldeprozess wurden nicht erfüllt. Zusätzlich werden oft datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend gemacht, die die Situation verschärfen.

Was in diesem Zusammenhang auch gerne geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz - damit dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH wohl eher Schluß sein.

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen! Und hier finden unsere Mandanten ein Muster für die Datenauskunft.

Einweggetränke: Keine Pfanderhebung

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Der Wettbewerbsverband hat das Fehlen der Pfanderhebung (bei einem Coca-Cola-Getränk) beanstandet – das ist ein Verstoß gegen die Pfandpflicht nach § 31 Abs. 1 Verpackungsgesetz (VerpackG).
Für Einweggetränkeverpackungen mit einem Volumen zwischen 0,1 und 3 Litern gilt: Es muss ein Pfand von mindestens 0,25 € (inklusive Mehrwertsteuer) pro Verpackung erhoben und klar ausgewiesen werden – auch im Online-Shop.

Wir haben uns mit diesem Abmahnphänomen in diesem Beitrag genauer auseinandergesetzt.

Irreführende Werbung - LGA geprüft

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

In einem aktuellen Fall wurde ein Online-Angebot abgemahnt, weil mit dem Hinweis „LGA-geprüft“ geworben wurde, ohne dass ersichtlich war, welche konkreten Prüfkriterien dem Test zugrunde lagen.

Diese Art der Werbung ist rechtlich problematisch, weil sie über die Aussagekraft und Seriosität der Prüfung irreführend sein kann, wenn die zugrunde liegenden Standards oder Prüfmaßstäbe nicht transparent gemacht werden.

Diese Art Werbung wurde in letzter Zeit auch schon abgemahnt. Was genau dabei zu beachten ist, finden Sie in diesem Beitrag.

Urheberrecht I - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 4.278,89 EUR

Solche Schreiben erreichen uns zunehmend häufiger: Es handelt sich dabei nicht um klassische Abmahnungen, sondern um reine Schadensersatzforderungen wegen angeblich unrechtmäßiger Bildnutzung. In diesen Fällen verlangt die dpa Picture-Alliance über ihre Anwälte ausschließlich eine Zahlung für die Nutzung des betreffenden Fotos – eine Unterlassungserklärung wird hingegen nicht gefordert.

Urheberrecht II – unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: BVB Merchandising GmbH
Kosten: 159,94 EUR

Ein Händler nutzte auf seiner Website ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne entsprechende Lizenz – ein klarer Verstoß, oft als „Bilderklau“ bezeichnet.

Die rechtlichen Folgen solcher Fälle sind regelmäßig:

  • Entfernung und Unterlassung
  • Auskunft über Nutzungsdauer und -umfang
  • Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten

Wurde zudem der Urheber nicht genannt, kann dies den Schadensersatz deutlich erhöhen.

Damit sowas nicht passiert: Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei bieten wir einen Mustervertrag zur Bild- und Textnutzung.

Mehr zum Thema unberechtigte Bildnutzung finden Sie in unserem Beitrag zu Bilderklau-Abmahnungen.

Marke I - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.293,25 EUR

Viele wissen nicht, dass „Inbus“ zwar umgangssprachlich als Gattungsbegriff für einen Sechskantschlüssel genutzt wird – rechtlich aber ein eingetragenes Warenzeichen ist. Genau darin liegt das Problem: Wenn geschützte Marken zu Gattungsbegriffen werden, kann die Verwendung für nicht originale Produkte trotzdem eine Markenverletzung darstellen.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Marke II - "MTEC"

Abmahner: BMW AG
Kosten: 6.929,97 EUR (!)

Automobilhersteller wie VW, Audi und vor allem BMW schützen ihre Marken im Internet sehr streng. Ein aktuelles Beispiel ist eine BMW-Abmahnung wegen der Nutzung der geschützten M-Marke (konkret „MTEC“) für Lampen. Das „M“-Zeichen ist markenrechtlich geschützt und im Automobilbereich streng tabu. Händler trifft das oft hart, denn der Streitwert liegt in solchen Fällen häufig bei rund 600.000 €. Rechtlich ist das aber nachvollziehbar, da die BMW-Marke sehr bekannt und intensiv genutzt wird.

Exkurs: Informationen zu einer weiteren Abmahnvariante zum Thema BMW-Farben erhalten Sie in diesem Beitrag.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Was passt besser: Deutsche Marke oder Unionsmarke? https://www.it-recht-kanzlei.de/deutsche-marke-oder-unionsmarke.html Fri, 16 May 2025 08:01:52 +0100 Wer die Qual hat....viele Markenanmelder können sich zwischen einer deutschen Marke und eine Unionsmarke nicht entscheiden. Wir zeigen hier die Vor- und Nachteile auf.

Vorzüge und Nachteile einer deutschen Marke im Vergleich zur Unionsmarke

Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen nicht nur in Deutschland, sondern auch in weiteren europäischen Ländern oder sogar in der gesamten EU anbieten möchten, stehen häufig vor der Entscheidung: Soll zunächst eine deutsche Marke registriert werden oder ist es sinnvoller, direkt eine Unionsmarke zu wählen? Diese Entscheidung hängt maßgeblich vom geplanten Marktgebiet ab. Dennoch sollte man bei der Markenstrategie auch die jeweiligen Stärken und Schwächen der deutschen Marke und der Unionsmarke berücksichtigen.

Stärken der Unionsmarke: Einheitlicher Schutz in 27 EU-Mitgliedsstaaten

Durch eine einzige Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erhält man eine Unionsmarke, die automatisch Markenschutz in allen derzeit 27 EU-Staaten bietet. Das erspart den Aufwand und die Kosten mehrerer einzelner Markenanmeldungen in den einzelnen EU-Ländern.

Nachteile der Unionsmarke: Höhere Kosten

Die amtlichen Gebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke sind zwar höher als die für eine deutsche Marke. Dafür deckt die Unionsmarke aber nicht nur Deutschland ab, sondern sichert Markenschutz gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten. Für Unternehmen mit einer breiten Marktstrategie in mehreren EU-Ländern stellt die Unionsmarke langfristig daher oft die kosteneffizientere Lösung dar.

Ein weiterer Vorteil: Erweitert sich die EU in Zukunft um weitere Staaten, gilt der Schutz der bestehenden Unionsmarken automatisch auch in diesen neuen Mitgliedsländern – ohne zusätzliche Gebühren oder Formalitäten.

Gebührenvergleich: Deutsche Marke vs. Unionsmarke

Ein wesentlicher Punkt bei der Entscheidung ist auch der Kostenaspekt. Bei der Anmeldung einer deutschen Marke fallen derzeit amtliche Gebühren in Höhe von 290 EUR für bis zu drei Klassen an (online-Anmeldung - offline Anmeldung 300 EUR). Jede weitere Klasse kostet zusätzlich 100 EUR. Diese Gebühren decken den Schutz ausschließlich in Deutschland ab.

Im Vergleich dazu belaufen sich die Grundgebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke auf 850 EUR für eine Klasse. Für die zweite Klasse werden zusätzlich 50 EUR fällig, jede weitere Klasse kostet 150 EUR extra. Auch wenn die Unionsmarke deutlich teurer ist, sollte man den Kosten-Nutzen-Faktor berücksichtigen: Sie bietet Markenschutz in 27 Ländern gleichzeitig, während für einen vergleichbaren Schutz mit nationalen Marken Anmeldungen und Gebühren in jedem einzelnen Land anfallen würden.

Verlängerungsgebühren im Vergleich

Alles hat ein Ende - auch die der Markenschutz. Aber Marken können unbegrenzt verlängert werden. Ein weiterer wichtiger Kostenpunkt sind also auch die Verlängerungsgebühren, da Marken in alle zehn Jahre verlängert werden müssen. Bei der deutschen Marke betragen die Verlängerungsgebühren derzeit 750 EUR für bis zu drei Klassen. Für jede weitere Klasse sind zusätzlich 260 EUR zu zahlen.

Die Verlängerungskosten einer Unionsmarke liegen bei 850 EUR für eine Klasse. Für die zweite Klasse werden 50 EUR zusätzlich berechnet, ab der dritten Klasse sind es je 150 EUR extra. Damit sind die Verlängerungsgebühren für eine Unionsmarke im Verhältnis zu ihrem weitreichenden Schutzgebiet relativ moderat, insbesondere wenn man den Aufwand und die Kosten mehrerer einzelner Verlängerungen in verschiedenen Ländern dagegenstellt.

Risiken der Unionsmarke: Größeres Angriffspotenzial

Ein Nachteil des umfassenden Schutzbereichs besteht darin, dass das Risiko deutlich steigt, dass Dritte Einspruch gegen die Marke einlegen oder rechtliche Schritte einleiten. Dies liegt daran, dass die Unionsmarke in allen 27 EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig Schutz bietet – und damit auch in jedem dieser Länder potenziell bestehende ältere Rechte verletzen könnte. Im Unterschied dazu ist eine deutsche Marke nur auf Deutschland beschränkt. Das bedeutet: Während bei einer deutschen Marke nur Rechteinhaber innerhalb Deutschlands Einspruch erheben können, können bei einer Unionsmarke Rechteinhaber aus jedem einzelnen EU-Land (z. B. Frankreich, Spanien, Italien usw.) gegen die Marke vorgehen. Dadurch erhöht sich die Anzahl der möglichen Konfliktparteien und somit auch das Risiko erheblich, dass die Marke angegriffen oder gar gelöscht wird.

Relative Schutzhindernisse (ältere Rechte) aus 27 Staaten

Da die Unionsmarke in allen EU-Staaten Schutz entfaltet, können Rechteinhaber aus sämtlichen 27 Mitgliedsländern Einspruch gegen eine Anmeldung einlegen. Solche Einwände können sich auf ältere Markenrechte (z. B. nationale Marken, Unternehmenskennzeichen) beziehen. Betroffen sein können nationale Marken, Marken des Benelux-Markenamtes sowie international registrierte Marken (IR-Marken). Auch der Schutz bekannter Marken sowie Rechte aus nicht eingetragenen Kennzeichen (wie Unternehmenskennzeichen oder Domains), die nach jeweiligem Landesrecht eine Markennutzung untersagen können, können als Widerspruchsgrund dienen. Ebenso kann ein Widerspruch auf geschützten geografischen Angaben beruhen.

Selbst eine umfassende und kostspielige Markenrecherche vor Anmeldung bietet keine vollständige Sicherheit. Bereits ein einziges nicht eingetragenes Kennzeichenrecht innerhalb der EU kann zur Ablehnung der gesamten Unionsmarke führen.

Absolute Schutzhindernisse (Freihaltebedürfnis) aus 27 Staaten

Das Risiko betrifft auch die Frage der Eintragungsfähigkeit: Ist die Marke auch nur in einem der EU-Staaten beschreibend oder aus anderen Gründen nicht unterscheidungskräftig, scheitert die Eintragung für die gesamte Unionsmarke. Ein absolutes Eintragungshindernis in nur einem Mitgliedstaat führt somit zur Zurückweisung der gesamten Anmeldung.

Alternativlösung: Umwandlung in nationale Marken oder IR-Marken

Wird die Anmeldung einer Unionsmarke aufgrund eines Widerspruchs abgelehnt, besteht die Möglichkeit, diese in nationale Marken umzuwandeln – allerdings nur für jene Länder, in denen kein älteres Recht entgegensteht. Diese Umwandlung ist mit beträchtlichen Kosten verbunden, da für jedes Land nationale Anmeldegebühren anfallen und ggf. lokale Vertreter eingeschaltet werden müssen.

Eine interessante Alternative zur Unionsmarke stellt die internationale Registrierung (IR-Marke) dar. Dieses System ermöglicht es, den Markenschutz gezielt auf bestimmte Länder auszuweiten – auch außerhalb der EU. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Unternehmen nur in ausgewählten Staaten Schutz benötigt, zum Beispiel in Deutschland, der Schweiz und Österreich. In diesem Fall bietet die Unionsmarke keinen Vorteil, da die Schweiz nicht zur EU gehört und dort kein Schutz durch eine Unionsmarke besteht.

Mit der IR-Marke kann man gezielt Schutz in genau den Ländern beantragen, die für das eigene Geschäft relevant sind. Das spart Kosten im Vergleich zur Unionsmarke, wenn der Schutz nicht für alle 27 EU-Staaten benötigt wird, sondern nur für wenige ausgewählte Märkte. Zudem läuft alles zentral über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), was die Verwaltung erleichtert. Daher ist die IR-Marke eine flexible und oft kosteneffiziente Lösung für Unternehmen, die international tätig sind, aber nicht die gesamte EU abdecken möchten.

Fazit: Sorgfältige Abwägung notwendig

Eine deutsche Marke bietet kostengünstigen und risikoarmen Schutz, jedoch nur innerhalb Deutschlands. Die Unionsmarke hingegen ist teurer und anfälliger für Angriffe, gewährt aber weitreichenden Schutz in allen EU-Mitgliedsstaaten. Für Unternehmen, die ausschließlich im deutschsprachigen Raum tätig sind (z. B. Deutschland, Österreich, Schweiz), empfiehlt sich oft die Kombination aus deutscher Marke und internationaler Registrierung, da die Unionsmarke in der Schweiz keine Wirkung entfaltet.

Unsere Tipps für Markenanmelder, um eine gute Entscheidung zu fällen:

1. Marktgebiet:

  • Nur Deutschland: Deutsche Marke sinnvoll.
  • Mehrere EU-Staaten: Unionsmarke meist wirtschaftlicher.
  • Schweiz im Fokus: Unionsmarke nicht geeignet, IR-Marke nötig.

2. Kosten:

  • Deutsche Marke: Niedrigere Anmelde- und Verlängerungsgebühren.
  • Unionsmarke: Höhere Initial- und Verlängerungskosten, aber umfassender Schutz.

3. Risiko:

  • Deutsche Marke: Geringeres Risiko von Widersprüchen.
  • Unionsmarke: Höheres Risiko durch potenzielle Konflikte in 27 EU-Staaten.

4. Eintragungsdauer:

  • Deutsche Marke: Schnellere Eintragung, da Widerspruchsverfahren nach Registrierung.
  • Unionsmarke: Längere Dauer, da Widerspruchsverfahren vor Eintragung stattfindet.

Auch Lust auf eine Marke?

Wenn nicht jetzt, wann dann....Ja - wir melden je nach Belieben deutsche Marken und Unionsmarken an! Und wer sogar kostenfrei eine de-Marke anmelden will und bereits Mandant bzgl. unserer Schutzpakete ist oder werden will, für den haben wir folgendes Angebot:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis.

Interesse? Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

Mehr zur inkludierten Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag.

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Unser Cookie-Tool: Neue Funktionen und Features https://www.it-recht-kanzlei.de/cookie-tool-update.html Wed, 14 May 2025 13:52:04 +0100 Unser innovatives Cookie-Tool mit EasyScan-Integration wartet ab sofort mit neuen Features wie Mehrsprachigkeit, Google-Optimierung und erweiterten Anzeigeoptionen auf. Wir stellen die Updates vor.

Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei mit EasyScan-Integration

Wir bieten Mandanten unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 2,90 € zzgl. USt. an.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung und Einbindung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche mit passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

EasyScan erkennt mehr als 3.000 gängige Technologien präzise automatisch.

Die erfassten Dienste können von Ihnen aber jederzeit auch selbst durch manuelles Hinzufügen oder Entfernen bearbeitet werden.

Zusätzlich ermittelt EasyScan auch weitere Pflichtinhalte des Tools automatisch. Der Scan-Service fügt die notwendigen Links auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung nämlich eigenständig hinzu und überprüft auch Ihre Datenschutzerklärung darauf, ob die notwendige Klausel zum Cookie-Tool erhalten ist.

Das Beste: dank integriertem EasyScan wird die korrekte Konfiguration des Cookie-Tools dauerhaft überwacht. Kommen auf Ihrer Präsenz neue einwilligungspflichtige Dienste hinzu oder fallen bisherige weg, wird das Cookie-Tool automatisch angepasst.

So ist Ihr rechtssicheres Cookie-Einwilligungsmanagement dauerhaft gewährleistet.

Neue Funktionen für das Cookie-Tool

Ab sofort profitieren Mandanten, die das Cookie-Tool gebucht haben, von einer Reihe neuer Funktionen, welche die Zuverlässigkeit erhöhen, das Nutzererlebnis verbessern und eine flexiblere designangepasste Einbindungen ermöglichen.

1. Neue Optionen für den Zugang zu Cookie-Einstellungen

Das Cookie-Tool muss nach erstmaliger Bedienung auf einer Website von Nutzern jederzeit wieder aufgerufen werden können, um einen Einwilligungswiderruf oder eine Änderung der Cookie-Einstellungen zu ermöglichen.

Dafür stand bisher ein automatisch integrierter Button in Fingerabdrucks-Optik bereit, dessen Betätigung die Consent-Oberfläche öffnete.

Fortan können Mandanten sich anstelle des Fingerabdruck-Symbols nicht nur für andere Button-Designs entscheiden.

Vielmehr besteht nun auch die Möglichkeit, auf einen visuellen Einstellungsbutton zu verzichten und stattdessen einen Link auf die Cookie-Einstellungen im Seitenmenü hinzuzufügen.

2. Neue Google-Features

Ferner wurde die Consent-Software für Google-Integrationen weiter optimiert und ermöglicht nun ein effektiveres Zusammenspiel mit google-eigenen Tag- und Consent-Features.

Es ist nun möglich, das Cookie-Tool für die Verwendung von

  • Google Tag Manager und
  • Google Consent Mode

auf der Website zu kalibrieren, um eine lückenlose Verzahnung mit entsprechendem Google-Cookie-Verhalten sicherzustellen und das Cookie-Einwilligungsmanagement nach Google-Standards rechtssicher auszurichten.

3. Mehrsprachigkeit

Ab sofort steht das Cookie-Tool nicht mehr nur allein in deutscher, sondern auch in englischer Sprache bereit.

Dabei erkennt die Consent-Software die Standardsprache der Zielsoftware automatisch und passt sich an diese an.

Gleichzeitig ermöglicht eine neue Einstellungsschaltfläche über ein Weltkugel-Symbol für Nutzer aber auch den manuellen Sprachwechsel.

In wenigen Wochen wird die Sprachunterstützung auch für die Sprachen Französisch, Italienisch und Spanisch ausgerollt.

So nutzen Sie die neuen Funktionen

Die neuen Funktionen stehen ab sofort für alle Mandanten bereit, die das Cookie-Tool gebucht haben oder buchen wollen.

Die Mehrsprachigkeit ist bereits nativ in den Consent-Code integriert worden und wird ohne händisches Zutun automatisch bereitgestellt.

Bezüglich der neuen Optionen für den Zugang zu Cookie-Einstellungen und die Google-Kalibrierung gilt:

Bei Neubuchungen lassen sich die entsprechenden Einstellungen direkt innerhalb der erstmaligen Konfiguration treffen.

Bei Bestandsbuchungen können die neuen Optionen über die Cookie-Tool-Verwaltung hier im Mandantenportal bedient werden.

Sie stehen über die Schaltfläche „Konfigurieren“

Cookie-Tool 2

sodann hier bereit:

Cookie-Tool 3

Mandanten, die das Cookie-Tool bereits im Einsatz haben und nachträglich die neuen Funktionen bedienen, müssen das Cookie-Skript im Anschluss bitte im Quellcode der Zielseite aktualisieren.

Dieses ändert sich bei Inanspruchnahme der neuen Einstellungs-Features.

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Händlerpflichten nach neuem EU-Verpackungsrecht https://www.it-recht-kanzlei.de/eu-verpackungsverordnung-verpackungsrecht-2026-haendler.html Tue, 13 May 2025 14:18:19 +0100 2026 tritt in der EU ein neues Verpackungsrecht in Kraft. Doch welche Regelungen werden konkret für Händler getroffen? Wir klären auf.

Die EU-Verpackungsverordnung ab 2026

Mit der EU-Verordnung 2025/40 plant der EU-Gesetzgeber, das Verpackungsrecht ab dem 12.08.2026 in weiten Teilen zu reformieren und weiter zu vereinheitlichen.

Nicht gelungen ist zwar, eine zentrale Stelle für die Lizenzierung und Registrierung von Verpackungen auf EU-Ebene einzurichten.

Die neuen Regelungen sollen aber auf sich wandelnde Umweltaspekte reagieren und für mehr Recycling und Abfallvermeidung sorgen.

Dabei adressiert die Verordnung die unterschiedlichen Marktakteure mit differenzierten Pflichtprogrammen.

Unterschieden wird zwischen

  • Verpackungserzeugern (Produzenten von Verpackungen), und
  • Herstellern (Inverkehrbringer von Verpackungen)
  • Vertreibern, die Verpackungen oder verpackte Ware handeln

Neue Pflichten für Händler

Händler, die Verpackungen nicht selber herstellen oder unter eigenem Namen/eigener Marke herstellen lassen oder importieren, sind von allen gestalterischen Anforderungen an Verpackungen selbst befreit.

Allerdings gelten sie regelmäßig sowohl als Hersteller als auch als Vertreiber im Sinne des Verpackungsrechts.

Sie sind daher regelmäßig Adressaten der erweiterten Herstellerverantwortung und müssen Verpackungen registrieren und lizenzieren. Ferner unterliegen sie als Vertreiber auch Kontroll- und Meldepflichten.

1. Neue Regeln für die Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen

Bisher gelten Händler immer dann als verpackungsrechtliche Hersteller, wenn sie Verpackungen mit Ware befüllen und erstmals an Endabnehmer abgeben.

Registrierungs- und lizenzierungspflichtig sind Händler daher vor allem für von ihnen eingesetzte Versandverpackungen, also das Verpackungsmaterial, in das sie ihre Produkte zum Zwecke des Transports an Endabnehmer einpacken.

Dies ändert sich zum 12.08.2026. Fortan wird zwischen In- und Auslandsversand zu unterscheiden sein.

a) Keine Registrierung und Lizenzierung von Inlandsverpackungen

Ab dem 12.08.2026 sind Händler, die

  • Versandverpackungen von einem Verpackungsproduzenten im Inland beziehen und
  • auch nur im Inland an Endverbraucher abgeben

für diese Versandverpackung nicht mehr verantwortlich. Für im Inland bezogene Versandverpackungen, die auch nur im Inland wieder abgegeben werden, müssen sich Händler künftig nicht mehr registrieren oder Lizenzgebühren entrichten.

Hintergrund ist, dass die EU-Verpackungsverordnung denjenigen als registrierungs- und lizenzierungspflichtige Hersteller für Versandverpackungen benennt, der die Versandverpackung erstmals im selben Mitgliedsstaat bereitstellt, also erstmalig in die Handelskette entlässt.

Dies sind regelmäßig die tatsächlichen Verpackungserzeuger oder -importeure.

Aber:

Nationale Abweichungen von diesem Prinzip sollen nach der EU-Verpackungsverordnung erlaubt sein, sofern sie strenger sind.

Es ist also nicht ausgeschlossen, dass einzelne Mitgliedsstaaten (auch Deutschland) von dieser Erlaubnis Gebrauch machen und die bisherigen Registrierungs- und Lizenzierungsregeln beibehalten.

Über neue Entwicklungen hierzu halten wir Sie auf dem Laufenden.

b) Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen für das Ausland

Eine Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht tragen Händler ab dem 12.08.2026 fortan nur noch, wenn sie

  • eine Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland beziehen und im Inland an Vertreiber (B2B) oder Endabnehmer abgeben oder
  • eine Versandverpackung oder Verkaufsverpackung (Produktverpackung) im In- oder Ausland beziehen und mit Ware befüllt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgeben

2. Bevollmächtigtenpflicht für Auslandsversand

Eine radikale Neuregelung, die den Handel künftig erheblich belasten dürfte, ist eine neue Bevollmächtigtenpflicht für den Auslandsversand.

Ab dem 12.08.2026 müssen Händler gemäß Art. 45 Abs. 3 der EU-Verpackungsverordnung für von ihnen in andere Mitgliedsstaaten an Endabnehmer abgegebene

  • Versandverpackungen und
  • Verkaufs- und Umverpackungen

pro Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten benennen, und zwar mittels schriftlicher Vollmacht.

Dieser Bevollmächtigte muss für den Händler die Registrierung und Lizenzierung im jeweiligen Mitgliedsstaat übernehmen.

Ohne diese Beauftragung von Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat dürfen Händler Verpackungsmaterialien nicht mehr an Endabnehmer in anderen Mitgliedsstaaten abgeben.

Eine derartige Bevollmächtigtenpflicht existiert derzeit etwa bereits in Österreich.

Deutsche Online-Händler müssen für die Verbringung von Verpackungen an österreichische Endabnehmer dort einen Bevollmächtigten benennen.

Dies sorgte bereits für großen Unmut und fordert für den grenzüberschreitenden Handel mit Österreich erhebliche finanzielle und organisatorische Opfer.

Künftig wird ein entsprechender Bevollmächtigter beim Verbringen von Verpackungen an ausländische Endabnehmer in jedem Mitgliedsstaat erforderlich sein.

Dass dies der Realisierung eines einheitlichen, bürokratieentlasteten und hürdenfreien Binnenmarkts zuträglich sein wird, darf stark bezweifelt werden.

3. Registrierungsnachweise für Handelsplattformen

Ab dem 12.08.2026 müssen Online-Marktplätze wie Amazon, eBay, Etsy und Co. von Händlern Nachweise über die ordnungsgemäße Registrierung im In- und Ausland sowie über die erfolgte Bevollmächtigung für Auslandsverpackungen einholen, Art. 45 Abs. 4 der EU-Verpackungsverordnung.

Händler sind im Umkehrschluss verpflichtet, auf Verlangen der Plattformen diese Nachweise zu erbringen.

Sie müssen Handelsplattformen daher

  • ihre Registrierungsnummern für jeden EU-Mitgliedsstaat mitteilen, in dem sie eine verpackungsrechtliche Verantwortlichkeit tragen und
  • per Selbstbescheinigung bezeugen, die Verpackungen korrekt zu lizenzieren und für den Auslandsversand einen Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat korrekt beauftragt zu haben

Plattformen werden diese Nachweise künftig elektronisch einholen und können Händler bei fehlender oder unzureichender Compliance von Handelsaktivitäten ausschließen, also Accounts suspendieren, sperren oder Angebote beenden.

4. Kontrollen und Verdachtsmeldungen

Händler, die fremdes Verpackungsmaterial händeln, also etwa mit Ware befüllen, müssen ab dem 12.08.2026 schließlich erweiterten Kontrollpflichten nachkommen.

Vor der Abgabe von Verpackungen an nachgelagerte Abnehmer haben sie zu prüfen, ob

  • der verpackungsrechtliche Hersteller, der die Registrierung und Lizenzierung zu übernehmen hat, im Sitzland des Vertreibers ordnungsgemäß registriert ist,
  • die Verpackungen vollständig und korrekt gekennzeichnet sind (Identität und Materialzusammensetzung)

Haben Händler Zweifel an der Konformität der Verpackungen, dürfen sie diese nicht abgeben, bis die Konformität hergestellt wurde.

Außerdem müssen Händler bei Konformitätsbedenken die nationalen Überwachungsbehörden informieren.

Umfangreiche weitere Informationen zur neuen EU-Verpackungsverordnung und zu den Pflichten anderer Marktakteure stellen wir in diesem Beitrag bereit.

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Abmahnung: Unzulässige Materialkennzeichnung bei Bekleidung https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-unzulaessige-textilkennzeichnung-bekleidung.html Mon, 12 May 2025 15:18:53 +0100 In einer aktuellen Abmahnung wurde die unzulässige Beschreibung der Faserzusammensetzungen bei Bekleidungsartikeln abgemahnt. Um was ging es dabei konkret?

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der betroffene Unternehmer verkaufte in seinem Online-Shop verschiedene Bekleidungsartikel, u.a. T-Shirts sowie Unterwäsche.

Die Textilzusammensetzung eines Artikels wurde dabei mit „90% zertifizierte Bio-Baumwolle; 10% ROICA™“ angegeben.

Die Materialkennzeichnung eines anderen Produktes lautete „Unsere Baumwoll-Artikel werden aus einer Mischung aus Bio-Baumwolle oder recycelter Baumwolle hergestellt; 100% Bio-Baumwollte oder 96% Bio-Baumwolle / 4% Elastan“.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Damit erfolgte die Kennzeichnung des Materials bzw. der Textilzusammensetzung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend. Der Händler verhielt sich wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Denn Textilerzeugnisse dürfen nach § 4 Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung etikettiert oder gekennzeichnet sind. An dieser Stelle wird ausdrücklich auf die Textilkennzeichnungsverordnung (EU) Nr. 1007/2011 (TextilKennzVO) Bezug genommen.

Nach Art 5 Abs. 1 TextilKennzVO dürfen für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Die Kennzeichnungspflicht des Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO schreibt vor, dass die Textilfaserzusammensetzung von Textilprodukten leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar anzugeben ist.

"Artikel 16 Verwendung der Bezeichnungen von Textilfasern und der Beschreibungen der Faserzusammensetzung
(1) Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist. Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt."

Die Vorschrift dient dazu, Verbraucher vor irreführenden oder unvollständigen Informationen zu schützen und ihnen eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Er soll korrekte und einheitliche Informationen bezüglich der Textilzusammensetzung erhalten. Ergänzungen und Erweiterungen der zu verwendenden Faserbezeichnungen durch Zusätze sind daher nicht gestattet.

Die Bezeichnungen „zertifizierte Bio-Baumwolle“, „recycelte Baumwolle“ oder „ROICA™ “ sind nicht in Anhang I der TextilKennzVO aufgeführt. Enthalten sind vielmehr die Bezeichnungen „Baumwolle“ (Nr.5) und „Elasthan“ (Nr. 43). Die Zusätze „Bio“ oder „recycelt“ sind dagegen unzulässig und damit wettbewerbswidrig.

Best Practice: Zulässige Textilkennzeichnung

Händler haben die Pflicht, die genaue Faserzusammensetzung ihrer Artikel anzugeben, wobei lediglich die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Faserbezeichnungen benutzt werden dürfen.

Diese dürfen weder alleinstehend noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern benutzt werden.

Unzulässige Kennzeichnungen sind beispielsweise: Spandex, Acryl (OLG München, Urteil v. 20.10.2016, Az. 6 U 2046/16), Merinowolle (OLG Hamm, Urteil v. 02.08.2018, Az. 4 U 18/18), Puder-Leder, Kord, Baumwolljersey, Baumwollmischung, Walkwolle etc.

Besteht ein Textilprodukt lediglich aus einer einzigen Faserart, darf gem. Art. 7 TextilKennzVO der Zusatz „100%“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung verwendet werden. Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen gelten nicht als zulässige Angaben der Textilfaserzusammensetzung. Das Verbot der Verwendung von Markennamen als Rohstoffgehaltsangabe dient dazu, bei Verbrauchern keine unrichtigen Vorstellungen über die Beschaffenheit des Textilerzeugnisses hervorzurufen.

Firmenbezeichnungen oder Markenzeichen dürfen allerdings den laut der TextilKennzVO zulässigen Bezeichnungen von Textilfasern unmittelbar voran- oder nachgestellt werden.

Die Angaben müssen für Verbraucher leicht erkennbar, lesbar und deutlich sichtbar sein. Sie sind in der Amtssprache des Landes bereitzustellen, in dem die Ware angeboten wird (Die Kennzeichnung auf dem deutschen Markt daher auf Deutsch).

Die Kennzeichnungspflicht ist jedoch nicht allumfassend. Ausnahmen bestehen z.B. für bestimmte kleine Accessoires oder gebrauchte, konfektionierte Textilien, die als solche gekennzeichnet sind. Werden allerdings freiwillig Angaben zur Faserzusammensetzung gemacht, müssen diese den Vorgaben der Verordnung genügen.

Bei nichttextilen Bestandteilen tierischen Ursprungs besteht die Pflicht zur Kennzeichnung des Textilerzeugnisses mit dem Hinweis „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“.

Unterlassene und insbesondere fehlerhafte Textilkennzeichnungen sind ein Dauerbrenner der Abmahnung. Zur Vermeidung einer solchen dürfen wir Ihnen auch diesen Beitrag als Lektüre empfehlen.

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Fazit

Im Textilhandel besteht die Pflicht, die genaue Faserzusammensetzung des angebotenen Produkts anzugeben. Hier besteht oft Abmahngefahr wegen Verstößen gegen die Textilkennzeichnungsverordnung.

Hierbei dürfen ausschließlich die in Anhang I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung genannten Faserbezeichnungen verwendet werden. Ergänzungen und Erweiterungen dieser Bezeichnungen durch Zusätze wie beispielsweise „Bio“, „recycelt“, „zertifiziert“ etc. sind unzulässig und daher abmahngefährdet.

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Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

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Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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AGB, Widerrufsbelehrung & Co.: Rechtssicher einbinden https://www.it-recht-kanzlei.de/richtige-einbindung-agb-widerrufsbelehrung-online-handel-shop-ebay-amazon.html Sat, 10 May 2025 10:28:43 +0100 Wie werden die AGB, Widerrufsbelehrung & Co. im Online-Handel rechtssicher eingebunden? Das Gesetz erlegt dem Online-Händler im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zwar zahlreiche Informationspflichten auf, gibt ihm aber keine konkreten Hinweise zur praktischen Umsetzung. Wir zeigen, wie es geht.

Rechtlicher Hintergrund

Das Gesetz erlegt Online-Händlern insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zahlreiche Informationspflichten auf. Eine Übersicht über die relevantesten Informationspflichten haben wir etwa in diesem Beitrag erstellt.

Dabei ist zwischen

  • vorvertraglichen Pflichten – also solchen Pflichten, die der Unternehmer noch vor Vertragsschluss mit dem Verbraucher zu erfüllen hat
  • und nachvertraglichen Pflichten - also solchen Pflichten, die der Unternehmer nach Vertragsschluss mit dem Verbraucher zu erfüllen hat -

zu unterscheiden.

Dies betrifft u. a. auch die Pflicht des Unternehmers zur Darstellung seiner Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung. Auch insoweit ist zwischen einer vorvertraglichen und einer nachvertraglichen Informationspflicht zu unterscheiden. Ferner kommt es im Hinblick auf die AGB auch auf eine wirksame Einbeziehung in den Vertrag mit dem Kunden an.

Darstellung im Internet

Wie bereits erwähnt, regelt das Gesetz nicht, wie die einschlägigen Rechtstexte vom Händler konkret in seiner Online-Präsenz eingebunden werden müssen. Das Gesetz beschränkt sich insoweit auf pauschale Regelungen wie etwa „in klarer und verständlicher Weise“ oder „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise“. Damit alleine kann der Händler freilich erst einmal wenig anfangen.

Zudem sind die technischen Voraussetzungen für die Darstellung der Inhalte auch nicht immer gleich und können – je nach Vertriebskanal – völlig unterschiedlich sein. Daher kann insoweit auch kein pauschaler Hinweis erfolgen. Es ist vielmehr zu beachten, welche Darstellungsmöglichkeiten sich dem Händler auf dem jeweiligen Vertriebskanal für seine Rechtstexte bieten.

1. Darstellung im Online-Shop

Im Online-Shop sollten die oben genannten Rechtstexte jeweils auf einer klar bezeichneten Unterseite des Online-Shops abgelegt und von jeder Seite aus aufrufbar sein.

Hierzu empfiehlt es sich, die AGB, die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular und die Datenschutzerklärung jeweils auf einer gesonderten Unterseite im Online-Shop zu hinterlegen und über entsprechend klar bezeichnete Links im Header oder im Footer der Website auf den jeweiligen Text zu verlinken.

Für die Links bieten sich dabei etwa folgende Bezeichnungen an: „AGB“ oder „Unsere AGB“ bzw. „Widerrufsbelehrung“ oder „Widerrufsrecht“ bzw. „Datenschutzerklärung“ oder „Datenschutz“.

Sofern die AGB neben Regelungen auch besondere Kundeninformationen enthalten, wie etwa technische Informationen zum Vertragsschluss im Online-Shop, könnte der Link insoweit auch mit „AGB und Kundeninformationen“ oder „AGB & Kundeninfo“ bezeichnet werden.

Die vorgenannten Rechtstexte sollten im elektronischen Bestellprozess (Checkout) des Online-Shops nochmals gesondert via Link aufrufbar sein. Dabei bietet es sich an, den verlinkten Hinweis zur Datenschutzerklärung unter dem Online-Formular zu platzieren, in das der Kunde seine persönlichen Daten eintragen muss. Auf AGB und Widerrufsbelehrung sollte dagegen spätestens auf der finalen Bestellseite nochmals mit entsprechendem Link hingewiesen werden.

Insoweit könnte eine Formulierung etwa wie folgt lauten:

"Bitte unsere AGB und Widerrufsbelehrung beachten."

Die Bestätigung des Kunden, dass er den jeweiligen Text zur Kenntnis genommen hat, mittels einer hierzu vorgehaltenen Checkbox ist dagegen insoweit nicht zwingend erforderlich, wenn auch nicht schädlich. Nähere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag

2. Darstellung bei ebay.de

Einen umfassenden Leitfaden zur Darstellung der Rechtstexte bei ebay.de finden Sie hier

3. Darstellung bei amazon.de

Einen umfassenden Leitfaden zur Darstellung der Rechtstexte bei amazon.de finden Sie hier.

Zusätzliche Übermittlung der Rechtstexte in Textform

Gemäß § 312f Abs. 2 BGB ist der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Hieraus ergibt sich, dass der Händler dem Kunden – sofern dieser als Verbraucher handelt – neben einer Bestellbestätigung mit allen vertragswesentlichen Punkten sowohl seine AGB als auch seine Widerrufsbelehrung zusätzlich in Textform übermitteln muss.

Hierdurch soll der genaue Vertragsinhalt für den Verbraucher dokumentiert und vor nachträglichen Manipulationen geschützt werden, die beispielsweise nach Vertragsschluss noch an den Inhalten auf der Website des Händlers vorgenommen werden könnten.

1. Zusätzliche Übermittlung der Rechtstexte beim Online-Shop

Bei Vertragsschlüssen über einen eigenen Online-Shop empfiehlt es sich, dass der Händler seine AGB sowie seine Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular im Volltext in die Bestätigungs-Email einbindet, die der Kunde nach seiner Bestellung automatisch über das Shopsystem des Händlers erhält.

Alternativ könnte er die Rechtstexte der Bestätigungs-Email auch jeweils als PDF-Anhang beifügen und im Text der Email auf den jeweiligen Anhang hinweisen.

Formulierungsbeispiel:

"Bitte beachten Sie unsere AGB sowie unsere Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular im Anhang zu dieser Email. Die angehängten Dateien können u. a. mithilfe des Programms „Adobe Reader“ geöffnet werden, welches kostenfrei im Internet verfügbar ist."

Anstatt die Rechtstexte per Email zu senden könnte der Händler diese etwa auch in ausgedruckter Form der Warensendung beifügen, wobei diese Vorgehensweise im Hinblick auf evtl. Änderungen der Texte nicht zweckmäßig ist.

Hinweis: Die Pflicht zur Übermittlung in Textform gilt übrigens nicht für die Datenschutzerklärung, die ausschließlich im Rahmen der datenschutzrechtlichen Informationspflichten auf der Website des Händlers vorgehalten werden muss. Die zusätzliche Übermittlung der Datenschutzerklärung in Textform ist jedoch unschädlich.

2. Zusätzliche Übermittlung der Rechtstexte bei ebay.de

Die vorgenannte Verpflichtung zur Übermittlung der Rechtstext in Textform gilt auch bei Verträgen, die über die Plattform ebay.de abgeschlossen wurden.

Allerdings wird die Widerrufsbelehrung bereits von eBay im Auftrag des Händlers per E-Mail an den Kunden übermittelt, wenn dieser bei eBay eine Bestellung ausgeführt hat und die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular in dem hierfür von eBay vorgesehenen Textfeld hinterlegt wurde. Daher muss der Händler die Widerrufsbelehrung hier nicht zusätzlich selbst noch in Textform an den Kunden übermitteln. Wenn er es dennoch tut, ist dies unschädlich.

Wir empfehlen insoweit, die AGB (und ggf. die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular) in die Erstkontakt-E-Mail, die dem Kunden nach Zugang der Bestellung zugeschickt wird, einzupflegen. Dafür kann der Händler ggf. auch das für die Kontaktaufnahme mit dem Kunden von eBay bereitgestellte E-Mail-System nutzen, wobei er den Inhalt der auf diesem Wege versendeten E-Mail zu Beweiszwecken dokumentieren sollte. Alternativ kann er die Texte in ausgedruckter Form (etwa auf der Rückseite der Rechnung) der Warenlieferung beifügen.

3. Zusätzliche Übermittlung der Rechtstexte bei amazon.de

Die vorgenannte Verpflichtung zur Übermittlung der Rechtstext in Textform gilt auch bei Verträgen, die über die Plattform amazon.de abgeschlossen wurden. Allerdings muss insoweit danach differenziert werden, ob der Händler die Ware selbst an den Kunden versendet oder ob er diese mittels des Dienstes „Fulfillment by Amazon“ (FBA) via Amazon an den Kunden versenden lässt.

a. Warenversand erfolgt über den Händler

Insoweit empfehlen wir, die AGB und die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular in die Erstkontakt-E-Mail, die dem Kunden nach Zugang der Bestellung zugeschickt wird, einzupflegen. Dafür kann der Händler ggf. auch das für die Kontaktaufnahme mit dem Kunden von Amazon bereitgestellte E-Mail-System nutzen, wobei er den Inhalt der auf diesem Wege versendeten E-Mail zu Beweiszwecken dokumentieren sollte. Alternativ kann er die Texte in ausgedruckter Form (etwa auf der Rückseite der Rechnung) der Warenlieferung beifügen.

b. Warenversand erfolgt über Amazon (FBA)

Beim Verkauf von Artikeln mittels des Dienstes „Fulfillment by Amazon“ (FBA) darf der Händler seine Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular nicht per E-Mail oder per Post an den Kunden übermitteln. Da Amazon in diesem Fall eine eigene Widerrufsbelehrung verwendet und im Auftrag des Händlers per E-Mail an den Kunden übermittelt, bestünde ansonsten Abmahngefahr, da dem Kunden dann zwei voneinander abweichende Widerrufsbelehrungen bzw. Muster-Widerrufsformulare übermittelt würden.

Dies gilt jedoch nicht für die AGB des Händlers für Amazon. Auch beim „Versand durch Amazon“ sind die AGB daher im Nachgang einer Bestellung per E-Mail (oder Post) an den Kunden zu übermitteln.

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Abmahnradar: Nachahmungsschutz https://www.it-recht-kanzlei.de/fehlende-grundpreise-wettbewerbliche-eigenart-elara-inbus.html Fri, 09 May 2025 15:37:41 +0100 Produktnachahmungen können gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen - in engen Grenzen. Außerdem: Der fehlende Grundpreis und die Marken Inbus und Elara.

Schon gewusst? Die IT-Recht Kanzlei schickt brandaktuelle Abmahnthemen direkt aufs Handy – per Push-Nachricht über die eigene App.
Keine Ausreden mehr, keine Abmahnung mehr verpassen!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Multischalter - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Abmahner: skytronic Multimedia Technologie GmbH
Kosten: n.n.

In diesem Fall ging es um den Vorwurf, einen SAT-Multischalter nachgeahmt zu haben. Rechtlich handelt es sich um den sogenannten wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz - hierauf wird meist dann zurückgegriffen, wenn keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrecht geltend gemacht werden können. Grundsätzlich ist es erlaubt, Produkte und Dienstleistungen von Mitbewerbern nachzuahmen – es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, etwa eine Täuschung über die Herkunft oder das Ausnutzen des guten Rufs des Originals.

Wichtig ist dabei: Das Originalprodukt muss eine gewisse „wettbewerbliche Eigenart“ haben – also besondere Merkmale, die es von anderen Produkten abheben. In der Praxis ist diese Voraussetzung oft schwer zu belegen oder nur unzureichend nachweisbar. Genau darauf hat sich der Abgemahnte hier berufen.

Einen Praxisfall hierzu haben wir in diesem Beitrag einmal näher betrachtet.

Fehlende Grundpreise

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: Dauerbrenner: In diesem aktuellen Fall wurde wiedermal abgemahnt, dass bei einer Fertigverpackung – die nach Volumen verkauft wurde – der Grundpreis fehlte.

Grundpreisangabe leicht gemacht – das müssen Sie wissen:

Wann ist der Grundpreis Pflicht?
Immer, wenn Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden. Das betrifft z. B. auch Abdeckplanen, Luftpolsterfolie, Klebebänder oder Netze.

Sichtbarkeit ist Pflicht:
Der Grundpreis muss zusammen mit dem Endpreis leicht erkennbar sein – auch bei Sonderaktionen wie "Produkt des Monats" oder beim Cross-Selling.

Auch in Preissuchmaschinen:
Wer Produkte bei Google Shopping oder anderen Vergleichsplattformen einstellt, muss auch dort den Grundpreis korrekt angeben.

Bundles: Achtung bei Mischverhältnissen:
Bei Produktkombinationen ist die Grundpreisangabe erforderlich, wenn die Hauptware klar dominiert (Wertverhältnis z. B. 90:10). Maßgeblich ist die Sicht des Verbrauchers: Ist die Beigabe wirklich nur eine "Zugabe"?

Spezialfall Aufgussware:
Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. Obst im Glas) muss der Grundpreis auf das Abtropfgewicht bezogen werden – nicht auf die Gesamtmenge.

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Produktseiten diesbzgl.. Fehler bei der Grundpreisangabe gehören zu den häufigsten Abmahngründen im E-Commerce.

Banner LegalScan Pro

Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR

In diesem Fall wurde für eine elektrische Zahnbürste mit dem Slogan „Ultraschallzahnbürste“ geworben. Das Problem: Laut Vorwurf reinigte die Bürste gar nicht mit echtem Ultraschall, sondern nur mit herkömmlicher Mechanik. Damit stand der Vorwurf im Raum, dass hier Eigenschaften beworben werden, die das Produkt gar nicht hat – und das gilt schnell als irreführende Werbung.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag.

Urheberrecht - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 899,53EUR

Solche Schreiben landen inzwischen immer häufiger auf unserem Tisch – keine klassische Abmahnung, sondern ein reines Schadensersatzverlangen wegen angeblich unberechtigter Bildnutzung. In diesen Fällen fordert dpa Picture-Alliance über ihre Anwälte nur Geld für die Nutzung eines Fotos, keine Unterlassungserklärung.

Marke I - "Inbus"

Abmahner: INBUS IP GmbH
Kosten: 2.293,25 EUR

Ein bekanntes Thema ist zurück: die Inbus-Abmahnung. Vielen ist nicht bewusst, dass „Inbus“ ein eingetragenes Warenzeichen ist, obwohl der Begriff umgangssprachlich längst als Bezeichnung für einen bestimmten Sechskantschlüssel verwendet wird. Dennoch bleibt die Marke rechtlich geschützt, und die Gerichte werten die Verwendung für nicht originale Produkte regelmäßig als Markenverletzung.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Marke II - "Elara"

Abmahner: Elara GmbH
Kosten: 2.171,50 EUR zzgl. Schadensersatz

Im Markenrecht gibt es von diesem Rechteinhaber schon seit Jahren regelmäßig Abmahnungen. Laut Markenregister ist das Zeichen „Elara“ (übrigens genauso wie die zuletzt abgemahnten Namen „Esha“ oder „Isha“) als deutsche Marke eingetragen – unter anderem für Bekleidung. Das heißt: Kein anderer darf diesen Namen im geschäftlichen Verkehr als Marke verwenden, es sei denn, er hat dafür die Erlaubnis vom Markeninhaber.

Wir haben uns in diesem Beitrag mal insgesamt mit der markenrechtlichen Problematik im Umgang mit Vornamen beschäftigt.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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Website-Scanner "EasyScan": Update Mai 2025 https://www.it-recht-kanzlei.de/update-easyscan-mai-2025.html Thu, 08 May 2025 17:37:55 +0100 Der Website-Scanner „EasyScan“ prüft für Mandanten die Vollständigkeit der Datenschutzerklärung und die Konformität eingesetzter Dienste. Mit jüngstem Update werden neue Dienste erfasst und Suchläufe verfeinert.

Was leistet "EasyScan"?

Unser Website-Scanner „EasyScan“ für Mandanten durchsucht nach einer einmaligen Einrichtung Ihre Zielpräsenz auf datenschutzrelevante Dienste und unterbreitet damit automatische Konfigurationsvorschläge für die Datenschutzerklärung.

Gleichzeitig nimmt EasyScan eine Risikobewertung der Befunde vor und gibt genaue Auskunft darüber, ob und wie sich identifizierte Dienste datenschutzkonform nutzen lassen.

Das Beste: regelmäßige Scans sorgen für einen dauerhaften Abgleich der technischen Einstellungen Ihrer Website mit dem Inhalt der Datenschutzerklärung. Präzise Benachrichtigungen informieren Sie direkt über Abweichungen.

EasyScan ist für Mandanten der IT-Recht Kanzlei vollständig ohne Zusatzkosten nutzbar.

In dieser Anleitung zeigen wir, wie Mandanten EasyScan im Handumdrehen einrichten und nutzen können.

Software-Update von Mai 2025

EasyScan hat jüngst ein Update erfahren, das die präzise Erkennung neuer Dienste ermöglicht und bestehende Scan-Kriterien verfeinert.

Einerseits wurde die Erkennung des Online-Kartendienstes "Google Maps" optimiert, um diesen unabhängig von der EInbindungsart (etwa: API oder Code) präzise zu identifizieren.

Andererseits erfasst EasyScan ab sofort auch die folgenden, neuen Dienste:

1. Hosting

- Squarespace

2. Online-Terminvereinbarung

- MeeterGo

3. Live-Chat-Systeme

  • Wix Chat
  • Zoho Sales IQ

4. Affiliate-Dienste

- Wix Affiliate

5. Webanalysedienste

  • PostHog
  • Squarespace Analytics

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Irreführung: Wenn das Testergebnis „sehr gut“ nicht die Bestnote ist https://www.it-recht-kanzlei.de/testergebnis-sehr-gut-irrefuerung.html Thu, 08 May 2025 11:59:37 +0100 Positive Testergebnisse sind ein potentes Marketinginstrument, aber rechtlich anspruchsvoll. Darf etwa ohne zusätzliche Aufklärung ein „sehr gut“ beworben werden, wenn es noch eine bessere Note gab?

Der Sachverhalt

Eine Betriebskrankenkasse warb auf ihrer Internetseite mit einem Testsiegel der Zeitschrift „Focus-Money“, von der sie die Note „sehr gut“ für „Leistungen für Familien“ erhalten.

Vierzehn andere Krankenkassen hatten jedoch die Bestnote „exzellent“ erhalten. Hierauf wies die Krankenkasse nicht hin.

Ein Mitbewerber störte sich an der fehlenden Aufklärung und nahm die werbende Krankenkasse wegen Irreführung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung

Das LG Berlin II stufte die Testergebniswerbung mit Urteil vom 31.10.2024 (Az.: 52 O 74/24) als wettbewerbswidrig ein und gab der Klage durch Bejahung einer Irreführung durch Unterlassung statt.

Die Werbung sei zwar formal richtig, verschweige aber wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG.

Für den Verbraucher sei entscheidend, ob es sich beim beworbenen Ergebnis „sehr gut“ tatsächlich um die Bestnote handele.

Andernfalls entstehe - wie im vorliegenden Fall - ein falscher Eindruck, der den bewerteten Leistungen eine höhere Anerkennung beimesse, als dies im Kontext des Bewertungsspektrums gerechtfertigt sei.

So könne auch die Werbung mit einem tatsächlich verliehenen Testsiegel Hinweispflichten auslösen, wenn der Verkehr sonst in relevanter Weise getäuscht werde.

Die beanstandete Werbung auf der Internetseite der Beklagten gebe zwar das erzielte Testergebnis zutreffend wieder. Es wäre jedoch ein aufklärender Hinweis darauf erforderlich gewesen, dass das beworbene nicht das bestmögliche Bewertungsergebnis sei.

Fazit

Wer ein Testergebnis bewirbt, welches das bestmögliche Abschneiden auf der anzuwendenden Bewertungsskala suggeriert, ist im Rahmen der Werbung zu einer zusätzlichen Aufklärung verpflichtet, wenn tatsächlich noch bessere Noten vergeben wurden. Anderenfalls erfüllt die Werbung den Tatbestand einer Irreführung durch Unterlassen.

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Leere Retouren: Rechte des Händlers https://www.it-recht-kanzlei.de/leere-retoure-ruecksendung-rechte-haendler.html Wed, 07 May 2025 13:55:02 +0100 Was können Händler tun, wenn sie nach Widerruf ein leeres Paket zurückerhalten? Welche Rechte haben sie und wer muss was beweisen? Wir klären auf und stellen für Mandanten ein hilfreiches Reaktionsmuster bereit.

Rechtliche Ausgangslage: Leere Retoure nach Widerruf

Macht ein Verbraucher von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, hat er die erhaltene Ware innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe seiner Widerrufserklärung an den Händler zurückzusenden.

Erhält er nun als widerrufsbedingte Rücksendung aber ein leeres Paket vom Verbraucher, liegt die Verantwortung dafür auf den ersten Blick beim Händler.

Immerhin hat dieser nach § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB die Gefahr widerrufsbedingter Rücksendungen zu tragen.

Dies bedeutet, dass für den Verbraucher bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Rücksendeweg keine negativen finanziellen Konsequenzen entstehen dürfen.

Wird die Ware nach Widerruf auf dem Rücksendeweg beschädigt oder geht verloren, darf der Händler also

  • weder den gezahlten Kaufpreis behalten
  • noch Wert- oder Schadensersatz geltend machen.

Allerdings ließe diese Schlussfolgerung unberücksichtigt, dass für die Inhaltsleere der Retoure zwei sich gegenseitig ausschließende Umstände in Betracht kommen:

  • 1. Der Inhalt des Pakets ist auf dem Rückversandweg abhanden gekommen, also etwa wegen nicht vorhergesehener Öffnung herausgefallen oder aber bewusst entnommen worden.
  • 2. Der Verbraucher hat das Paket anfänglich nicht mit der Widerrufsware befüllt und treuwidrig bereits ein leeres Paket aufgegeben.

Im ersten Fall (Verlust auf dem Versandweg) wäre der Verbraucher schadlos gestellt. Der Händler müsste die Rücksendegefahr tragen und dem Verbraucher den Kaufpreis selbst bei Erhalt des leeren Pakets erstatten.

Im zweiten Fall käme die Gefahrtragungspflicht aber nicht zur Anwendung. Der bösgläubige Verbraucher hat seine Rücksendepflicht nämlich noch gar nicht erfüllt. Der Händler könnte daher bis zum tatsächlichen Versand die Rückzahlung verweigern.

Anerkannt ist deshalb, dass der Verbraucher im Zweifel nicht nur beweisen muss,

  • dass er eine Rücksendung aufgegeben hat,
  • sondern vielmehr auch, dass die Widerrufsware in der Rücksendung auch tatsächlich enthalten war.

Anspruch des Händlers auf geeignete Rücksendenachweise

Erhält der Händler nach Verbraucherwiderruf ein leeres Paket zurück, kann er vom Verbraucher einen Nachweis darüber fordern, dass dieser die zu retournierende Ware tatsächlich zurückgesendet hat.

Nur so kann der Händler nämlich ausschließen, dass der Verbraucher böswillig ein von Anfang an leeres Paket aufgegeben hat, um einerseits die Ware zu behalten und andererseits deren Kaufpreis zurückzufordern.

Ohne einen hinreichenden Nachweis ist der Händler nicht verpflichtet, widerrufsbedingte Rückzahlungen einzuleiten.

Als hinreichende Nachweise kommen vor allem zwei Beweismittel in Betracht:

1. Gewichtsdatierter Einlieferungsbeleg

Viele Versandunternehmen registrieren bei Einlieferung das Paketgewicht und koppeln dieses mit der jeweiligen Sendungsnummer so, dass über den Einlieferungsbeleg unter Nachvollziehung des Gewichts auch das Enthaltensein der zu retournierenden Ware bewiesen werden kann.

Kann der Verbraucher also einen Einlieferungsbeleg mit ausgewiesenem Sendungsgewicht vorlegen, welches das Enthaltensein der Ware indiziert, weist er damit hinreichend nach, ein mit der Widerrufsware befülltes Paket aufgegeben und mithin seine Rücksendepflicht erfüllt zu haben.

Der Händler hat dann die Schlussfolgerung hinzunehmen, dass das Verlustiggehen der Ware – auf Gefahr des Händlers – auf dem Rückversandweg eingetreten sein muss.

2. Strafbewehrte Erklärung

Kann der Verbraucher einen gewichtsdatierten Einlieferungsbeleg nicht vorlegen, belegt ein solcher wegen des geringen Warengewichts das Enthaltensein der Ware nicht schlüssig oder sprechen andere Indizien (etwa die vollständige Integrität von Versandverpackung und Versiegelung) gegen ein Abhandenkommen auf dem Versandweg, kann der Händler vom Verbraucher eine sogenannte strafbewehrte Erklärung darüber fordern, dass er die Widerrufsware im zurückgesendeten Paket tatsächlich verpackt und aufgegeben hat.

Eine solche Erklärung ist eine besondere Beteuerung, mit der eine Person bekräftigt, dass die aufgestellte Behauptung der Wahrheit entspricht.

Oftmals wird eine solche Erklärung fälschlich als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnet.

Eidesstattliche Versicherungen sind ein prozessuales Mittel der Glaubhaftmachung von Tatsachen und in Deutschland rechtlich nur wirksam, wenn sie gegenüber einer zuständigen Behörde (etwa einem Gericht) abgegeben werden. An Eides statt versicherte Falschaussagen sind gegenüber zuständigen Behörden nach § 156 StGB und im Falle der Fahrlässigkeit nach § 161 StGB strafbewährt.

Erklärungen gegenüber Privaten können nie eine tatbestandliche „eidesstattliche Versicherung“ sein.

Strafrechtlich relevant sind solche Erklärungen aber dennoch. Lügt der Erklärende in seiner Erklärung, macht er sich nämlich des Betruges gemäß § 263 StGB strafbar.

Durch Anforderung einer solchen Erklärung, deren wahrheitswidrige Abgabe den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllt, kann der Händler dem Verbraucher die Tragweite einer Falschbehauptung vor Augen führen und ihn zur Wahrheit ermahnen.

Regelmäßig wird, um sich keinen strafrechtlichen Konsequenzen auszusetzen, eine derartige Erklärung nur abgegeben, wenn der Verbraucher redlich ist und die Behauptung der Warenaufgabe beim Versanddienstleister auch der Wahrheit entspricht.

Gibt der Verbraucher eine strafbewehrte Erklärung ab, ist dies ein Indiz für den Händler, dass eine Warenaufgabe im Paket tatsächlich erfolgt ist, und er muss – vorbehaltlich weiterer ihm möglicher Nachforschungen – den Widerruf bearbeiten und die Rückzahlung einleiten.

Gibt er sie nicht ab, kann der Händler den Verbraucher so behandeln, als hätte er die Warenaufgabe nicht hinreichend nachgewiesen, muss den Widerruf bis zum Warenerhalt nicht weiter bearbeiten und insbesondere keine Rückerstattung vornehmen.

3. Nachforschungsauftrag

Zusätzlich zur strafbewehrten Nichterhaltserklärung kann der Händler den Verbraucher zwar bitten, einen Nachforschungsauftrag über den Inhalt der Sendung beim Paketdienstleister zu stellen.

Da bei Rücksendungen regelmäßig der Verbraucher als Absender der Vertragspartner des Versandunternehmens ist, ist dem Händler ein eigener Nachforschungsauftrag bei den meisten Versandunternehmen verwehrt.

Hat der Händler dem Verbraucher aber ein Rücksendeetikett ausgestellt und der Verbraucher dieses verwendet, ist der Händler selbst nachforschungsberechtigt und kann hier

Allerdings kann der Verbraucher hierzu nicht wirksam verpflichtet werden.

Der Händler darf die Einleitung eines Nachforschungsauftrags bzw. dessen Ergebnis also nicht als zwingenden Nachweis einfordern, weil insofern zugunsten des Verbrauchers die gesetzliche Gefahrtragung des Händlers für die Rücksendung entgegensteht.

Die Nachforschung dient primär der Aufdeckung von Fehlern auf dem Rückversandweg, für die der Verbraucher wegen § 355 Abs. 3 Satz 4 BGB aber nicht einzustehen hat.

Der Verbraucher kann deswegen nicht verpflichtet werden, für den Händler in dessen Haftungskreis tätig zu werden.

Muster für Mandanten: Bitte um hinreichenden Rücksendenachweis

Für Mandanten stellen wir nachfolgend ein Musterschreiben bereit, um vom Verbraucher bei Erhalt einer inhaltsleeren Retoure nach Widerruf einen hinreichenden Nachweis darüber zu fordern, dass die Rücksendung tatsächlich auch die Widerrufsware enthielt.

Hierfür sollte primär um die Vorlage eines gewichtsdatierten Einlieferungsbelegs gebeten und sekundär, wenn ein solcher nicht vorliegt oder nicht aussagekräftig ist, die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung verlangt werden, die dem Schreiben beizufügen ist.

Inhaltsleere Retoure – Bitte um Nachweis der Warenrücksendung

Sehr geehrte(r) Herr/Frau …..,

am XX.XX.XXXX haben Sie Ihre Bestellung mit der Nummer XYZ widerrufen. Am XX.XX.XXXX haben wir ein Paket von Ihnen bekommen.

Leider war das Paket leer. Die bestellte Ware war nicht darin.

Damit wir Ihren Widerruf weiter bearbeiten können, brauchen wir einen Nachweis von Ihnen.

Wenn Sie einen Einlieferungsbeleg vom Versand haben, auf dem das Gewicht des Pakets steht, senden Sie uns diesen bitte zu. Der Beleg soll zeigen, dass die Ware wirklich im Paket war.

Wenn Sie keinen solchen Beleg haben oder das Gewicht sehr niedrig war (unter 250 Gramm), benötigen wir eine schriftliche Erklärung von Ihnen. In dieser Erklärung versichern Sie, dass Sie die bestellte Ware wirklich zurückgeschickt haben.

Ein Muster für diese Erklärung finden Sie im Anhang dieses Schreibens.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit dieser Erklärung etwas Falsches angeben, kann das eine Straftat sein (Betrug nach § 263 StGB).

Schicken Sie uns bitte entweder

  • den Einlieferungsbeleg oder
  • die unterschriebene Erklärung

per Post an unsere Anschrift oder per E-Mail als Scan an die folgende Mail-Adresse: .........

Sobald wir Ihren Nachweis haben, prüfen wir den Fall abschließend und sagen Ihnen dann, ob wir Ihren Ihre Zahlung rückerstatten können oder nicht.

Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne.

Mit freundlichen Grüßen

Anhang

Erklärung über die Rücksendung bestellter Waren

Hiermit erkläre ich

_____________, wohnhaft unter der Anschrift ____________________, dass ich die von mir mit Datum vom _____________ im Shop und der Internetadresse _______________ bestellten Artikel mit folgenden Bezeichnungen

  • _________________
  • _________________
  • _________________

mit Datum vom _____________ beim Versanddienstleister _______ in dessen Filiale mit der Anschrift _____________ für die Rücksendung aufgegeben habe und die Artikel in der Versandverpackung bei Paketaufgabe enthalten waren.

Ich versichere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Wahrhaftigkeit dieser Erklärung.

Mir ist bekannt, dass die Abgabe dieser Erklärung der Wahrheit zuwider unter dem Gesichtspunkt des Betruges im Sinne des § 263 StGB strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

_______, den ______________

Unterschrift der/des Erklärenden: ___________________________

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Gilt die DSGVO für Daten von Vertretern juristischer Personen? https://www.it-recht-kanzlei.de/eugh-dsgvo-vertreter-juristische-personen.html Tue, 06 May 2025 07:50:09 +0100 Die DSGVO bezweckt den Datenschutz natürlicher Personen und gilt für Informationen von juristischer Personen ausdrücklich nicht. Wie es sich aber mit Daten der Vertreter juristischer Personen verhält, klärte nun der EuGH.

Der Sachverhalt

Ein Unternehmen hatte beim tschechischen Gesundheitsministerium Informationen über Parteien von Versorgungsverträgen über COVID-19-Diagnostik angefragt und als Reaktion Listen erhalten, in denen nur die juristischen Personen als Lieferanten benannt, die Daten der Geschäftsführer (Namen, Mailadressen, Telefonnummern) aber geschwärzt waren.

Nach erstinstanzlicher Verurteilung zur Übermittlung unzensierter Listen legte das Ministerium Beschwerde zum obersten tschechischen Verwaltungsgericht ein, welches das Verfahren unter Anrufung des EuGH aussetzte.

Es legte dem EU-Gericht die Frage vor, ob es sich bei der Offenlegung des Vor- und Nachnamens und der Kontaktdaten einer natürlichen Person als Vertreter einer juristischen Person, die nur deren unmittelbarer Identifizierung dient, um die „Verarbeitung personenbezogener Daten“ im Sinne der DSGVO handle und ob diese Offenlegung mithin dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfalle.

Die Entscheidung

Mit Urteil vom 03.04.2025 (Az: C-710/23) stellte der EuGH klar, dass auch bei eine juristische Person vertretenden Einzelpersonen die DSGVO zur Anwendung komme, da es sich bei diesen um natürliche Personen handle.

Im vorliegenden Fall falle die Übermittlung von Daten wie Vorname, Nachname, Unterschrift und Kontaktdaten einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertrete, unter den Begriff „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

Für die Einstufung als „Verarbeitung“ im Sinne dieser Bestimmung sei es ohne Belang, dass die Offenlegung dieser Daten allein zu dem Zweck erfolge, die Identifizierung einer natürlichen Person zu ermöglichen, die befugt sei, im Namen einer juristischen Person zu handeln.

Aus dem Begriff „jeder Vorgang“ ergebe sich, dass der Gesetzgeber den Ausdruck „Verarbeitung“ bewusst weit gefasst habe.

Dies werde dadurch bestätigt, dass die in Art. 4 Nr. 2 DSGVO genannten Verarbeitungsvorgänge – wie etwa die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung – nicht abschließend aufgezählt seien.

In jedem Fall lasse der Wortlaut der Vorschrift keinen Hinweis darauf erkennen, dass der Unionsgesetzgeber die Qualifikation eines Vorgangs als „Verarbeitung“ vom konkreten Zweck der Datenverwendung abhängig machen wolle.

Folglich lasse sich die Frage des tschechischen Gerichts damit beantworten, dass Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO dahin auszulegen sei, dass die Offenlegung des Vornamens, des Nachnamens, der Unterschrift und der Kontaktdaten einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertrete, eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle.

Der Umstand, dass die Offenlegung allein zu dem Zweck erfolge, die Identifizierung der natürlichen Person zu ermöglichen, die befugt sei, im Namen der juristischen Person zu handeln, sei insoweit ohne Belang.

Fazit

Zwar klammert die DSGVO Daten von juristischen Personen aus ihrem Anwendungsbereich aus, dies bedeutet jedoch nicht, dass die personenbezogenen Daten von deren natürlichen Vertretern aus dem Anwendungsbereich fallen. Vielmehr genießen diese Daten grundsätzlich Schutz nach der DSGVO.

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Abmahnung: Unterbliebene Informationspflichten im Handel https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-unterlassene-informationspflichten-im-online-angebot.html Mon, 05 May 2025 07:48:05 +0100 Eine uns vorliegende Abmahnung hat unterbliebene fernabsatzrechtliche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern bei Verträgen im Online-Handel zum Gegenstand. Um welchen Verstoß ging es konkret?

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Händler vertrieb auf der Plattform „ebay“ Waren und kam dabei aber nicht seinen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nach.

Der Online-Händler belehrte den Verbraucher weder über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, noch darüber, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert und dem Kunden zur Verfügung gestellt wird noch über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts.

Der Online-Händler wurde aufgrund dieses Sachverhalts kostenpflichtig abgemahnt.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Aufgrund der unterbliebenen Informationspflichten verstieß der Händler gegen Art. 246c Nr. 1, 2, Art. 246a § 1 Informationspflichten Abs. 1 Satz 1 Nr.11, Abs. 2 EGBGB und das Verbot unlauterer Handlungen gem. §§ 3, 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Denn § 312d Abs. 1 BGB verpflichtet den Online-Händler, den Verbraucher über die in § 246a EGBGB aufgeführten Umstände zu informieren. Hierzu gehört gem. § 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BGB die Belehrung über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts für die Waren bzw. digitalen Produkte.

§ 246c EGBGB enthält darüber hinaus einen Katalog an im elektronischen Geschäftsverkehr erforderlichen Informationen, zu denen die einzelnen Schritte bis zum Vertragsschluss (Nr. 1) sowie die anschließende Speicherung des Vertragstextes durch den Unternehmer zählen (Nr. 2).

Best Practice: Erfüllung der fernsabsatzrechtlichen Informationspflichten

Wie werden die gerügten Informationspflichten gegenüber Verbrauchern ordnungsgemäß erfüllt?

I. Belehrung über das gesetzliche Mängelrecht, Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 EGBGB

Zunächst hat der Unternehmer dem Kunden vor Abgabe dessen Vertragserklärung die in Art. 246a § 1 Informationspflichten EGBGB aufgezählten Informationen mitzuteilen. Das allgemeine zur Verfügung stellen der Angaben auf der Webseite ist grundsätzlich nicht ausreichend. Zusätzlich muss der Händler dem Verbraucher eine Abschrift bzw. Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger in angemessener Frist, spätestens bei Lieferung, zur Verfügung zu stellen, welche die aufgeführten Angaben enthält. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat.

Der Verbraucher ist hierbei u.a. über die ihm bei Lieferung einer mangelhaften Ware zustehenden gesetzlichen Mängelrechte nach § 437 BGB aufzuklären.

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB hat der Online-Händler auch über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zu informieren. Auch hier versteckt sich eine häufige Abmahnfalle, der wir in diesem Beitrag insbesondere für den Textilhandel genauer nachgehen.

II. Belehrung über die im Geschäftsverkehr erforderlichen Informationen, Art. 246c EGBGB

Nach Art. 246c EGBGB hat der Online-Händler den Kunden außerdem über folgende Informationen vor Abgabe der Bestellung zu unterrichten.

  • über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
  • darüber, wie er mit den nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,
  • über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
  • über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.

Der Unternehmer muss den Kunden nicht ausdrücklich über die einzelnen technischen Schritte bis zu einem Vertragsschluss informieren. Es genügt daher z.B., wenn durch die Gestaltung des Online-Shops ersichtlich ist, wie es zum Vertragsschluss kommt und wie der Kunde Fehler bei der Eingabe von Bestelldaten korrigieren kann.

Daher ist es nicht erforderlich, dass der Händler einen Erklärungstext in seinem Webshop veröffentlicht, der darlegt, wie es durch welche Schritte zum Vertragsschluss kommt. Der Informationspflicht ist beispielsweise dadurch Genüge getan, dass auf dem Bildschirm eine Fortschrittsanzeige angegeben ist, die den aktuellen Status des Bestellvorgangs mit Begriffen wie „Adressdaten“, „Zahlungsinformationen“ und „Zusammenfassung“ widergibt.

Gerade die Belehrung des Kunden, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er ihm zugänglich ist, erfolgt am besten im Rahmen der AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen).

Damit Sie die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten korrekt erfüllen, empfehlen wir Ihnen unsere sicheren Rechtstexte, die Sie für eine Vielzahl von Online-Verkaufskanälen im Rahmen unserer Schutzpakete beziehen können!

Fazit

Im Online-Handel hat der Unternehmer eine Reihe an Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen, die gerade insbesondere durch Art. 246a - d EGBGB auferlegt werden.

Hierzu zählt unter anderem die Belehrung des Käufers über seine gesetzlichen Mängelrechte, die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsschluss und die Information, wie der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Abmahnradar: Bewertungserinnerung https://www.it-recht-kanzlei.de/bewertungserinnerungsmail-fehlende-textilkennzeichnung-werbung-himalaya-one-million.html Fri, 02 May 2025 15:51:42 +0100 Bewertungserinnerungen per Mail sind ein starkes Marketing-Tool – aber nur mit Einwilligung des Empfängers. Außerdem: Die fehlende Textilkennzeichnung und die Marke „One Million“.

Schon gewusst? Die IT-Recht Kanzlei schickt brandaktuelle Abmahnthemen direkt aufs Handy – per Push-Nachricht über die eigene App.
Keine Ausreden mehr, keine Abmahnung mehr verpassen!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unzulässige Werbung - Bewertungserinnerungsmail / Datenauskunft

Abmahner: Stefan Richter
Kosten: 540,50 EUR

Eine voreingestellte Zustimmung zur E-Mail-Werbung reichte dem Abmahner nicht nicht aus. Auch Bewertungserinnerungen gelten als Werbung – dafür braucht es eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Zudem wurden hier noch umfänglich DSGVO-Auskunftsansprüche geltend gemacht. Besonders heikel: Der Abmahner ist zugleich sein eigener Anwalt.

  • Mehr zu dieser umfangreichen Abmahnung finden Sie in diesem Beitrag.
  • Für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Einen umfangreichen Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") haben wir hier bereitgestellt.
  • Und was für Händler zu tun ist, wenn der Kunde eine Datenauskunft verlangt finden Sie in diesem Beitrag mit Muster

Fehlende Textilkennzeichnung

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Die Materialzusammensetzung war in einem Onlineangebot etwas versteckt. Auch wenn über die Platzierung diskutiert werden kann, müssen diese Angaben klar und deutlich gemacht werden.

Unsere Tipps beim Anbieten von Textilerzeugnissen:

  • Faserbezeichnungen korrekt nutzen: Nur offizielle Bezeichnungen gemäß der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwenden.
  • Keine Eigenbezeichner: Faserbezeichungen dürfen nicht als Eigenschaftsworte oder Wortverbindungen verwendet werden.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier wie übrigens für zahlreiche weitere Produktgruppen einen Verkaufsratgeber für Textilien.

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Irreführung durch die Bezeichnung „Himalaya-Salz“

Abmahner: Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Händler, die Himalaya-Salz verkaufen, müssen vorsichtig sein: Auch wenn „Himalaya“ nicht geschützt ist, können falsche Herkunftsangaben zu rechtlichen Problemen führen. Verbraucher erwarten Salz aus dem Himalaya-Gebirge – kommt es aus Pakistan, kann das irreführend sein.

Mehr dazu in unserem Beitrag zum Thema „Himalaya-Salz“.

Urheberrecht I - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH
Kosten: 999,18 EUR

Immer öfter flattern uns diese Schreiben ins Haus – keine klassische Abmahnung, da nur Schadensersatz verlangt wird. Im aktuellen Fall mahnt dpa Picture-Alliance über Anwälte. Betroffene sollten prüfen, ob sie zahlen, eine Unterlassung abgeben oder den Rechtsstreit riskieren.

Urheberrecht II - Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Timo Ilg
Kosten: 1.054,10 EUR zzgl. Schadensersatz

Erneut Abmahnung wegen Bildnutzung: Wegen eines einzelnen Fotos wurde eine Abmahnung ausgesprochen – inklusive Forderung nach Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Abmahnkosten. Die Höhe richtet sich nach Anzahl und Dauer der Nutzung; fehlt die Urheberangabe, kann sich der Schaden verdoppeln.

  • Einen guten Überblick zum Thema Bilderklau-Abmahnungen finden Sie hier.
  • Immer nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat. Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden gerne hier entsprechende Vertragsmuster für solche Fälle.
  • Und hier sind alle wichtigen Informationen zu Bilddatenbanken und der richtigen Verwendung der Bilder durch den Händler.

Marke - "ONE MILLION"

Abmahner: PUIG FRANCE SAS
Kosten: 2.904,70 EUR

Der Begriff „ONE MILLION“ ist markenrechtlich geschützt – und wurde hier für Parfums eingesetzt. Also eine identische Zeichennutzung für eine identische Ware. Damit liegt Doppelidentität vor und führt zu einer Markenverletzung.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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KI-Richtlinie rechtssicher erstellen https://www.it-recht-kanzlei.de/kuenstliche-intelligenz-ai-ki-richtlinie-online-unternehmen.html Fri, 02 May 2025 12:59:57 +0100 Der Einsatz von KI birgt für Unternehmen erhebliche Risiken, die in einer KI-Richtlinie adressiert werden sollten. Wir bieten unseren Mandanten eine praxisnahe, individuell konfigurierbare und kostenlose Vorlage für den sicheren Einsatz von KI im eigenen Unternehmen.

Was ist eine KI-Richtlinie?

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bzw. die Nutzung von KI-Anwendungen im Unternehmen wird zunehmend zum Alltag. Die KI-Verordnung (auch als "KI-Gesetz" oder englisch als "AI Act" bezeichnet) gilt teilweise bereits heute und muss daher beim Einsatz von KI in Unternehmen berücksichtigt werden.

Nicht alle Mitarbeitenden kommen im Unternehmen mit KI in Berührung. Doch es werden immer mehr, die für den Umgang mit KI und deren Risiken sensibilisiert werden müssen.

An dieser Stelle setzt eine unternehmensinterne KI-Richtlinie ein. Sie regelt insbesondere:

  • den Einsatz von KI und die Nutzung von KI-Anwendungen im Unternehmen,
  • die Rahmenbedingungen hierfür und
  • etwaige Verbote und Sanktionen.

Besteht eine Pflicht zu einer KI-Richtlinie?

Nein, eine unmittelbare gesetzliche Pflicht zu einer KI-Richtlinie im Unternehmen enthält weder die KI-Verordnung noch ein sonstiges Gesetz.

Allerdings sind Unternehmen generell zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben angehalten (sog. "Compliance"). Da die Nutzung von KI-Anwendungen für Unternehmen mit nicht nur unerheblichen rechtlichen, aber auch wirtschaftlichen Risiken verbunden ist, empfiehlt sich, die Grundsätze sowie die Rahmenbedingungen des Einsatzes von KI und der Nutzung von KI-Anwendungen im Unternehmen in einer KI-Richtlinie für die Mitarbeitenden zu regeln.

Wieso ist eine KI-Richtlinie für Unternehmen sinnvoll?

Der Einsatz von KI in Unternehmen birgt große Chancen, aber auch große Gefahren, etwa im Hinblick auf

  • Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen eines Unternehmens,
  • den Datenschutz und
  • die Rechte Dritter, gegen die im Rahmen der Nutzung von KI-Anwendungen verstoßen werden kann.

Hierbei drohen Unternehmen erhebliche Nachteile in Gestalt von Geldbußen, Schadensersatzzahlungen, Reputationsschäden und sonstigen Schäden.

Durch Implementierung einer KI-Richtlinie, die den mit KI in Berührung kommenden Mitarbeitenden einerseits eine Orientierung bietet, aber andererseits auch verbindliche Vorgaben für den Einsatz von KI im Unternehmen macht, können diese Risiken verringert werden. Eine KI-Richtlinie regelt die Grundsätze, Rahmenbedingungen und Grenzen sowie die Verantwortlichkeiten für den Einsatz von KI im Unternehmen.

Wer sollte eine KI-Richtlinie haben?

Jedes Unternehmen, das KI bzw. KI-Anwendungen im Unternehmen verwendet, etwa

  • im Kundensupport (z.B. KI-Chatbots),
  • bei der Erstellung von Content (z.B. Bilder und Produktbeschreibungen durch KI für den Webshop) oder
  • bei der Analyse von Daten und sonstigen Informationen (z.B. von Shop-Besuchern)

sollte die Grundsätze und Rahmenbedingungen für den KI-Einsatz in einer KI-Richtlinie regeln.

Was sollte in einer KI-Richtlinie geregelt sein?

Eine KI-Richtlinie eines Unternehmens sollte die Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI bzw. die Nutzung von KI-Anwendungen im Unternehmen festlegen.

Wesentliches Ziel und Zweck einer KI-Richtlinie ist der Schutz des Unternehmens vor negativen Folgen des Einsatzes von KI im Unternehmen, etwa aufgrund von Gesetzesverstößen oder der Offenlegung von Betriebsgeheimnissen. Hierfür sollen die Mitarbeitenden durch klare Rahmenbedingungen informiert und sensibilisiert werden.

Eine KI-Richtlinie sollte dabei Antworten auf u.a. folgende Fragen geben:

  • Für wen gilt die KI-Richtlinie?
  • Ist der Einsatz von KI im Unternehmen zulässig?
  • Falls ja, unter welchen Voraussetzungen ist der KI-Einsatz zulässig?
  • Wer im Unternehmen trägt Verantwortung für den Einsatz von KI?
  • Welche Grundsätze und Pflichten gelten für den KI-Einsatz?
  • Für welche Zwecke darf KI eingesetzt werden?
  • Für welche Zwecke ist der Einsatz von KI verboten?
  • Welche konkreten KI-Anwendungen dürfen eingesetzt werden?
  • Was gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch KI?
  • Was gilt bei Rechten Dritter, wie z.B. Urheber- und Persönlichkeitsrechten?
  • Was ist beim Einsatz von KI im Übrigen zu beachten?
  • Was gilt für Schulungen zum Thema KI im Unternehmen?
  • Welche Risiken sind mit dem Einsatz von KI verbunden?
  • Wer ist Ansprechpartner im Unternehmen für Fragen zum Einsatz von KI?
  • Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die KI-Richtlinie?

Was bietet die KI-Richtlinie der IT-Recht Kanzlei?

Die KI-Richtlinie, die die IT-Recht Kanzlei ihren Schutzpaket-Mandanten ohne Zusatzkosten bereitstellt, enthält Regelungen zu folgenden Themen:

  • Geltungsbereich, Zweck und Begriffsbestimmungen
  • Verantwortlichkeiten und Ansprechpartner
  • Grundsätze und Pflichten beim Einsatz von KI
  • Verbot des Einsatzes von KI
  • Zulässiger Einsatz von KI
  • Datenschutz und Sicherheit
  • Schutz der Rechte Dritter
  • Schulungen
  • Compliance und Kontrolle
  • Sanktionen bei Verstößen
  • Geltungsbeginn, Änderungen und Fragen

Für wen ist die KI-Richtlinie der IT-Recht Kanzlei geeignet?

Die KI-Richtlinie der IT-Recht Kanzlei ist grundsätzlich für sämtliche Unternehmen geeignet, die

  • in ihren Unternehmen KI einsetzen und
  • die Grundsätze und Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI im Unternehmen für ihre Mitarbeitenden regeln möchten.

Zwar passt unsere KI-Richtlinie nicht unmittelbar auch auf die Konstellation bei Einzelunternehmen, die keine Mitarbeitenden haben. Allerdings können auch solche Einzelunternehmer sich an der KI-Richtlinie orientieren, um Gesetzesverstöße und sonstige Probleme beim Einsatz von KI zu vermeiden.

Für wen ist die KI-Richtlinie der IT-Recht Kanzlei nicht geeignet?

Die KI-Richtlinie der IT-Recht Kanzlei bleibt trotz individueller Konfigurierbarkeit im Wesentlichen ein Muster, das nicht alle Fälle abdecken kann und deswegen gegebenenfalls noch der Anpassung sowie weiterer Ergänzung bedarf.

Unternehmen, die eine vollständig auf die individuellen Gegebenheiten ihres Unternehmens zugeschnittene Lösung suchen, werden die KI-Richtlinie der IT-Recht Kanzlei als Orientierung nutzen können, um eine bedarfsgerechte KI-Richtlinie für ihr Unternehmen zu erstellen.

Wo finden Sie unsere KI-Richtlinie?

Als IT-Recht Kanzlei unterstützen wir unsere Mandanten, die eines unserer Schutzpakete gebucht haben, bei der Erstellung ihrer KI-Richtlinie.

Um unsere Schutzpakete weiter aufzuwerten und Mandanten unabhängig vom gebuchten Paket Unterstützung zu bieten, stellen wir jedem Mandanten im Mandantenportal ein individuell konfigurierbares Muster einer KI-Richtlinie ohne Zusatzkosten zur Verfügung.

Wie kann die KI-Richtlinie in Ihrem Unternehmen implementiert werden?

Die Implementierung einer KI-Richtlinie in einem Unternehmen kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, insbesondere auch abhängig von den Gegebenheiten und Praktiken des jeweiligen Unternehmens.

Je nach Traditionen, Gegebenheiten und Prozessen im Unternehmen sind insbesondere die folgenden Vorgehensweisen möglich:

  • Bekanntgabe der KI-Richtlinie als Dienstanweisung gegenüber sämtlichen Mitarbeitenden im Rahmen des Direktions- bzw. Weisungsrechts des Arbeitgebers, etwa als Standard Operating Procedures (SOPs) (=Standardanweisungen)
  • Hinzufügung als Anlage zum Arbeitsvertrag bei künftigen Arbeitsverträgen
  • Unterzeichnung der KI-Richtlinie durch die Mitarbeitenden
  • bei Bestehen eines Betriebsrats im Rahmen einer Betriebsvereinbarung

Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, bedarf es für die Einführung einer KI-Richtlinie dessen Mitbestimmung, weil der Einsatz von KI im Unternehmen zumindest eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Mitarbeitenden ermöglicht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Wenn die KI-Richtlinie geändert wird, muss die Änderung dementsprechend auf demselben Weg bekannt gegeben bzw. wirksam gemacht werden.

Welche weiteren Maßnahmen müssen im Unternehmen getroffen werden?

Im Zusammenhang mit der Implementierung von KI und auch der KI-Richtlinie müssen im Unternehmen einige Vorkehrungen getroffen werden.

Hierzu zählen u.a. insbesondere die folgenden Maßnahmen:

1. Strategische und organisatorische Maßnahmen

  • Zieldefinition: Wofür soll KI im Unternehmen eingesetzt werden und welche Geschäftsbereiche und -prozesse werden dadurch beeinflusst?
  • Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Prozesse festlegen
  • Benennung eines KI-Beauftragten, ggf. samt entsprechender Abteilung
  • Einrichtung von Prozessen für die Freigabe- und Prüfung des KI-Einsatzes im Unternehmen
  • Entwicklung und Pflege einer KI-Richtlinie

2. Rechtliche und ethische Maßnahmen

  • datenschutzrechtliche Prüfung des Einsatzes von KI und der Nutzung von KI-Anwendungen im Unternehmen
  • Prüfung der Einhaltung des Urheberrechts und des Rechts des geistigem Eigentum
  • wettbewerbs-, d.h. lauterkeits- und kartellrechtliche Prüfung des KI-Einsatzes
  • Ethik und Bias: Diskriminierungsfreiheit des Einsatzes von KI
  • arbeitsrechtliche Aspekte

3. Schulungen (KI-Kompetenz)

  • initiale und regelmäßige Schulung der Mitarbeitenden, ggf. durch externe Dienstleister
  • Kommunikationsstrategie hins. KI-Einsatz im Unternehmen nach außen

4. Technische Maßnahmen

  • Auswahl der KI-Anwendungen
  • Risikoanalyse: Ermittlung und Bewertung des Risikos des KI-Einsatzes
  • Implementierung und Pflege der technischen Zugriffskontrolle auf KI-Anwendungen

5. Evaluation und Anpassung

  • regelmäßige Evaluation des Einsatzes von KI im Unternehmen und der Nutzung von KI-Anwendung
  • Überprüfung und Anpassung der KI-Richtlinie und der Prozess zum Einsatz von KI im Unternehmen
  • Monitoring der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI
  • Management bei Vorfällen bzw. Verstößen gegen die KI-Richtlinie: Organisations-, Kommunikations- und Dokumentationsprozesse bei Fehlern und Missbrauch im Zusammenhang mit dem KI-Einsatz im Unternehmen
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Account-Kauf bei Amazon & Co? https://www.it-recht-kanzlei.de/account-kauf-uebernahme-plattform-unzulaessig.html Wed, 30 Apr 2025 07:41:48 +0100 Neu im Onlinehandel? Deswegen einen bestehenden Plattform-Account „kaufen“ und mit zahlreichen guten Bewertungen in den Handel starten? Keine gute Idee!

Worum geht es?

Der Aufbau erfolgreicher Plattform-Accounts, etwa bei Amazon oder eBay, ist schwierig und langwierig. Gerade das Sammeln von Bewertungen ist ein mühsames Unterfangen, da die Bewertungsquote meist auf geringem Niveau verharrt. Auch anfängliche Verkaufslimits schränken Plattform-Neulinge nicht selten ein.

Immer wieder fragen sich Online-Händler daher, ob es möglich bzw. in rechtlicher Hinsicht zulässig ist, den bestehenden Verkaufsaccount eines Dritten auf einer Verkaufsplattform wie etwa Amazon oder eBay zu übernehmen.

In Verkäufergruppen in sozialen Medien werden sogar recht häufig solch existierende Accounts als „zum Verkauf“ stehend beworben mit dem Argument, dass so der Einstieg für den Käufer in einen erfolgreichen Handel auf der jeweiligen Plattform gesichert sei.

Gerade Händler, die erst kürzlich mit dem Onlinehandel begonnen haben bzw. für die zumindest das Plattformgeschäft Neuland ist, sehen im Kauf und der Übernahme eines bestehenden Accounts viele Vorteile:

Dazu gehört an vorderster Stelle das mit etablierten Plattform-Accounts verbundene Vertrauen, was in erster Linie auf Anzahl und Qualität der erhaltenen Bewertungen beruht.

Weist der Account z.B. mehrere zehntausend überwiegend positive Bewertungen auf, stellt dies ein klares Vertrauensmerkmal für vorsichtige Käufer dar.

Ebenso wirkt es wesentlich vertrauenswürdiger, wenn der Verkäufer nach den Angaben auf der Plattform dort schon seit mehreren Jahren aktiv ist und eine große Anzahl von Artikeln verkauft hat im Vergleich zu einem Händler, der sich dort erst vor ein paar Tagen angemeldet hat.

Dass es sich hierbei um einen „Fake-Shop“ bzw. einen Händler mit betrügerischen Absichten handelt, liegt bei einem seit Jahren positiv beleumundeten Account eher fern.

Daneben sind auch andere Faktoren von Relevanz:

Weist das Verkäuferkonto bereits eine bestimmte Zahl von Verkäufen auf, dürften bei den meisten Plattformen weniger Restriktionen, was die Anzahl einstellbarer Artikel betrifft, im Vergleich zu neu angelegten Konten bestehen.

Darüber hinaus kommen bessere Konditionen, was die Einstell- und Verkaufsgebühren betrifft sowie ein besseres Ranking der eingestellten Angebote in Betracht, handelt es sich bereits um einen etablierten Verkaufsaccount.

Die „Übernahme“ eines Verkaufsaccounts macht jedoch überhaupt nur dann Sinn, wenn diese auch in rechtlicher Hinsicht in zulässiger Weise erfolgen kann.

Hierbei sind zwei Ebenen unabhängig in rechtlicher Hinsicht zu betrachten: Die vertragliche und die gesetzliche Ebene.

Viele Plattformen verbieten eine Accountübernahme

Zunächst ist es bei den meisten Verkaufsplattformen bereits aufgrund der akzeptierten AGB bzw. Nutzungsbedingungen (also auf vertraglicher Ebene) untersagt, dort eingerichtete Accounts zu verkaufen oder zu übertragen. Spiegelbildlich dazu verstieße dann auch der Kauf bzw. die Übernahme eines dortigen Accounts gegen die vertraglichen Bestimmungen.

Kommt es dann dennoch zur Übertragung bzw. zur Übernahme eines Accounts, ist es meist nur eine Frage der Zeit, bis die Nutzung durch den neuen „Inhaber“ auffällt bzw. Versuche einer erfolgreichen Umschreibung scheitern.

In der Folge droht dann die Sperrung bzw. Schließung des entsprechenden Accounts.

Wenn die Nutzungsbedingungen schon keine Konto-Übertragung vorsehen bzw. diese sogar untersagen, dürfte es im Regelfall zudem an dem entsprechenden (technischen) Prozess zur „Umschreibung“ des Accounts fehlen, so dass die Daten im Impressum usw. dann in technischer Hinsicht gar nicht geändert werden können. Folglich kann der neue „Inhaber“ dann nach außen hin formal nicht korrekt auftreten, da etwa die Impressums- und Rechnungsdaten noch auf den bisherigen Accountinhaber lauten.

So untersagen es etwa die Nutzungsbedingungen von eBay.de ganz eindeutig den Verkauf bzw. die Übertragung eines dortigen Accounts, siehe:

Zum Schutz unserer Käufer und Verkäufer und zur Wahrung der Sicherheit von eBay als Marktplatz dürfen Sie Ihr eBay-Konto nicht verkaufen. Sie dürfen das Nutzerkonto auch nicht auf jemand anderes übertragen.

Wenn Sie sich ein gutes Bewertungsprofil erarbeiten und einen zufriedenen Kundenstamm aufbauen, hat Ihr eBay-Konto einen Wert. Bewertungen sollen die Leistung eines konkreten Verkäufers widerspiegeln. Aus diesem Grund ist es bei eBay nicht erlaubt, Konten zu übertragen oder zu verkaufen.

Jeder Versuch, ein eBay-Konto zu verkaufen oder zu auf andere Personen zu übertragen, kann Einschränkungen Ihrer Rechte als Käufer oder Verkäufer oder die vorübergehende oder dauerhafte Sperrung Ihres Kontos zur Folge haben.

(…)

Da es im Falle einer eBay-Kontenübertragung auf eine andere Person nicht mehr nachvollziehbar ist, wie vertrauensvoll ein Mitglied wirklich ist, lassen wir eine Übertragung eines eBay-Kontos nicht zu.

Quelle

Auch die beliebte DIY-Verkaufsplattform etsy untersagt die Übertragung bzw. Übernahme eines Verkäuferaccounts. So heißt es dazu in den von etsy bereitgestellten Informationen:

Kann ich mein Etsy-Konto an jemanden anderen übertragen?

Nein, du kannst dein Etsy-Konto nicht an jemanden anderen übertragen. Wenn das Geschäft, das du auf Etsy führst, an jemanden anderen verkaufst, kannst du dein Etsy-Konto nicht an den neuen Inhaber übertragen. Stattdessen muss der neue Inhaber ein neues Etsy-Konto und einen neuen Etsy-Shop eröffnen.

Uns ist bewusst, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Inhaber von Kleinunternehmen ein Geschäft kaufen oder verkaufen. Jedoch sind Kontoübertragungen aus Gründen der Sicherheit und aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf Etsy nicht erlaubt, wie in unseren Nutzungsbedingungen dargelegt ist.

Sollte Etsy der Meinung sein, dass eine Kontoübertragung stattgefunden hat, kann das Konto ohne vorherige Ankündigung gesperrt werden.

Quelle

Bei Amazon.de ist es hingegen grundsätzlich möglich, ein Verkäuferkonto auf eine Dritte Person zu übertragen. Wer die von Amazon definierten Spieregeln einhält und die nötigen Unterlagen beschafft und bei Amazon einreicht, kann quasi per standardisiertem Prozess einen Amazon-Account übernehmen.

Oftmals scheitert das Ansinnen also bereits auf der ersten Stufe, der vertraglichen Ebene: Wenn der Plattformbetreiber eine Übertragung des Accounts auf Dritte nicht erlaubt, wäre ein faktischer Vollzug, wenn dieser denn überhaupt technisch gelingt, ein klarer Vertragsbruch.

Mit anderen Worten: Der Plattformbetreiber hat das Hausrecht. Wer dagegen verstößt, der „fliegt“ früher oder später „raus“.

In diesem Fall wird also davon auszugehen sein, dass der Account-Käufer früher oder später ohne einen nutzbaren Account dastehen wird, für dessen Kauf er möglicherweise viel Geld in die Hand genommen hatte.

Jedenfalls besteht dann eine dauerhafte Unsicherheit und der Handel auf der Plattform steht auf tönernen Füßen.

Unabhängig davon: In aller Regel wettbewerbsrechtlich problematisch!

Aber selbst, wenn die erste Hürde gemeistert wurde und die Accountübertragung im Einklang mit den vertraglichen Bedingungen des Plattformbetreibers erfolgt ist, bedeutet dies nicht, dass der neuer Inhaber in rechtlicher Hinsicht auf der sicheren Seite ist.

Das Problem liegt im Bereich des Wettbewerbsrechts. Mit der Übernahme des Accounts gehen in aller Regel auch Daten wie erhaltene Bewertungen, Anzahl verkaufter Artikel und Anmeldezeitraum des Accounts über.

Oder anders gesprochen: Der neue Verkäufer schmückt sich nach Übernahme des Accounts mit fremden Federn, indem im Rahmen des nun auf ihn lautenden Accounts mit Merkmalen geworben wird, die auf ihn selbst gar nicht zutreffen.

Schließlich hat nicht er selbst gar nicht dazu beigetragen, dass die bisherigen Bewertungen und Verkäufe erfolgt und erfolgreich abgelaufen sind. Auch ist er selbst noch gar nicht so lange auf der Plattform tätig, wie bei den Accountdaten angegeben.

Es gilt daher die folgende Faustregel:

Wird der Account nach erfolgter Übernahme so dargestellt, als hätte der neue Inhaber Bewertungen erhalten, die in Wahrheit aber noch für den alten Inhaber ergangen sind, oder als hätte der neue Inhaber eine bestimmte Anzahl von Verkäufen erzielt, die aber gar nicht von ihm selbst abgewickelt worden oder als sei der neue Inhaber bereits seit einem bestimmten Zeitraum auf der Plattform tätig, obwohl dies erst seit einem späteren Zeitpunkt der Fall ist, dürfte dadurch jeweils eine wettbewerblich relevante Irreführung des Verkehrs zu sehen sein.

Schließlich stellen Angaben zur Reputation des Verkäufers, insbesondere im Hinblick auf erhaltene Bewertungen, sowohl was deren Anzahl als auch deren Inhalt betrifft, Informationen zur „Größe“ des Verkäufers, etwa in Bezug auf die Anzahl abgewickelter Verkäufe sowie Hinweise zur Beständigkeit des Verkäufers, etwa wie lange dieser auf der Plattform schon als Händler aktiv ist, wichtige Kriterien für eine informierte Kaufentscheidung für Interessenten dar.

Treffen die gemachten Angaben auf den neuen Inhaber in der Sache jedoch nicht (vollständig) zu, führt dieser Interessenten dadurch in unlauterer Weise in die Irre. Das stellt dann einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar, der von jedem Mitbewerber oder aktivlegitimierten Verbänden verfolgt werden kann.

Gerichte mögen das gar nicht

Es sind gerichtliche Entscheidungen bekannt, welche die Nutzung zuvor von einem Dritten übernommener, gewerblicher Verkaufsaccounts bei eBay als irreführend und damit wettbewerbsverletzend einstufen, so etwa solche des OLG Hamm aus dem Jahr 2020 und zuletzt des LG Düsseldorf aus 2025 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Die Richter sehen in der Darstellung der auf den neuen Inhaber in der Sache gar nicht (vollständig) zutreffenden Angaben zu erhaltenen Bewertungen und zum Alter des Accounts eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG.

Wer auf die entsprechende Abmahnung daher nicht reagiert, muss mit gerichtlicher Inanspruchnahme rechnen. Neben deutlichen höheren Kosten durch das gerichtliche Verfahren dürfte das Ergebnis dann in aller Regel ein gerichtlicher Unterlassungstitel sein. Denn am Vorliegen einer relevanten Irreführung gibt es in den meisten Konstellationen nichts zu Rütteln.

Abmahnung und Stilllegung des Accounts drohen

Wie bereits dargestellt, stellt ein von einem anderen Händler übernommener Verkäuferaccount in den meisten Fällen einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

In der Praxis kommt es deswegen auch immer wieder zu Abmahnungen, denn die Abmahnung ist dann ein effektives Mittel, den unliebsamen, neuen Mitbewerber erst einmal kalt zu stellen.

Problem dabei: Der „Mangel“ am Account ist unheilbar, da der übernommene Account in aller Regel nicht so modifiziert werden kann, dass dieser keine unzutreffenden Angaben mehr beinhaltet.

Dem Händler, der den Account übernommen hatte bleibt dann nur, den Account stillzulegen und mit einem neuen Account doch wieder komplett bei Null anzufangen.

Viele Lehrgeld: Einmal für den sinnlosen Kauf des Accounts, das andere Mal für die Abmahnkosten.

Fazit:

Die Übernahme von Plattform-Accounts ist und bleibt in rechtlicher Hinsicht ein heißes Eisen, an welchem sich immer mehr Händler die Finger verbrennen.

Zunächst stehen die Nutzungsbedingungen vieler Plattformen einer Account-Übertragung im Weg (so etwa bei eBay.de oder etsy). Wer dennoch versucht, dort einen Account eines Dritten zu übernehmen, der dürfte sich früher oder später mit einer Accountsperrung konfrontiert sehen, wenn der Plattformbetreiber hiervon Wind bekommt.

Kennen Sie schon unsere Option „Rechtlicher Support bei Kontosperrungen“?

Diese Optionen können Sie zu allen Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei hinzubuchen, um im Falle einer künftigen Kontosperrung anwaltlichen Support zu erhalten.

Sie haben bereits Probleme mit Ihrem Verkaufsaccount auf einer deutschsprachigen Plattform wie Amazon, eBay oder etsy? Ihr Verkäuferkonto wurde schon gesperrt?

Die IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen gerne auch in diesem Fall - auch ein rückwirkender Schutz ist möglich:

Sofern Sie die Option „Kontoschutz“ erstmalig und zusammen mit unserem Unlimited-Paket als Neukunde der IT-Recht Kanzlei beauftragen, sind wir Ihnen auch bei einer bereits zuvor erfolgten Kontosperrung behilflich und Sie erhalten dazu anwaltliche Unterstützung.

Selbst wenn die Übernahme nach den Bedingungen der Plattform zulässig ist, bestehen in aller Regel Probleme in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.

Jedenfalls dann, wenn der neue Accountinhaber sich durch im Zusammenhang mit dem Account dargestellten „alten“ Angaben, etwa hinsichtlich Bewertungen, Verkaufsanzahl oder Accountalter mit fremden Federn schmückt, stellt dies eine Irreführung dar.

Schließlich gehen potentielle Kunden anhand dieser Angaben davon aus, sie hätten es mit einem auf dieser Plattform etablierten und bewährten Händler zu tun, obwohl in Wirklichkeit hinter dem so dargestellten Account ein ganz neuer Händler steckt.

Diese Irreführung kann insbesondere von Mitbewerbern jederzeit kostenpflichtig abgemahnt werden und Beseitigung sowie künftige Unterlassung der Irreführung verlangt werden. Im Ergebnis bedeutet dies: Der (womöglich teuer) übernommene Account muss eingestampft werden.

Der Handel auf Verkaufsplattformen birgt zahlreiche Abmahnrisiken – die geschilderte Thematik ist nur eine von vielen.

Sie möchten in rechtlicher Hinsicht alles richtig machen und erfolgreich einen Verkaufsaccount auf einem Marktplatz wie Amazon, eBay, etsy aufbauen bzw. betreiben? Sie möchten lästige und teure Abmahnungen effektiv vermeiden und ihren Kunden durch anwaltlich erstelle Rechtstexte einen professionellen Eindruck vermitteln?

Wir begleiten Sie durch den rechtlichen Dschungel des Ecommerce und sichern Sie mit unseren Schutzpaketen dauerhaft vor Abmahnungen ab.

Daher gilt: Auch wenn die entsprechende Verkaufsplattform die Accountübernahme durch Dritte gestattet – Finger weg!

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Abmahnradar April: Die Abmahnungen des Monats https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-zusammenfassung-april.html Tue, 29 Apr 2025 15:11:30 +0100 Hier unser Überblick über die Abmahnungen des Monats April aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im April u.a. um folgende Themen:

  • Fehlende Grundpreise
  • Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste
  • Werbung - Bekömmlich

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Shilajit – unzulässige gesundheitsbezogene Angaben
  • Irreführung durch die Bezeichnung „Himalaya-Salz“
  • Unzulässige E-Mail-Werbung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

- Fehlende Textilkennzeichnung

Weitere Infos zu dem vorgenannten Abmahnpunkt finden Sie hier.

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Wie gewohnt ist das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marke:

  • "GLYSANTIN"
  • "BPP"
  • "Bavariashop"
  • "Royal Taxi"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marken finden Sie hier.

  • "Kniffel"
  • "GEORGE GINA & LUCY"
  • "GGM"
  • "GGMGASTRO"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marken finden Sie hier.

- "Mensch ärgere Dich nicht"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier.

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilder- und Textklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier.

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier eine ausführliche Zusammenstellung über die allgemeinen Abmahnklassiker.

LegalScan: DER Abmahn-Scanner für unsere Mandanten

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Abmahnradar: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

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Neue Hersteller- und Händlerpflichten: Digitale Produktpässe ab 2027 https://www.it-recht-kanzlei.de/digitaler-produktpass-eu.html Tue, 29 Apr 2025 13:44:10 +0100 Die EU plant für eine Vielzahl von Waren digitale Produktpässe, die vom Hersteller veröffentlicht und von Händlern bereitgestellt werden sollen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum neuen Vorhaben.

Digitale Produktpässe: Was hat es damit auf sich?

Mit der Ökodesign-Verordnung 2024/1781 vom 13.06.2024 hat die EU-Kommission unter anderem die Einführung digitaler Produktpässe für diverse Warenkategorien beschlossen.

Bei diesen Pässen handelt es sich um Datensätze, die elektronisch verfügbar gemacht werden und die sowohl von Marktakteuren als auch von Endverbrauchern zur Erlangung aller relevanten Produktinformationen aufgerufen werden können.

Der digitale Produktpass soll so, sofern nach Produktgruppe einschlägig, mindestens Informationen über die folgenden Parameter enthalten:

  • Hersteller- bzw. Importeurkontaktdaten
  • Materialien
  • Bestandteile
  • Energieeffizienz
  • Produktherkunft
  • Reparaturmöglichkeiten
  • Entsorgung
  • Gebrauchsanleitungen

Mit dem Produktpass soll das Verbraucherbewusstsein für nachhaltigere Kaufentscheidungen geschärft und gleichzeitig Herstellen die Möglichkeit gegeben werden, Umweltanstrengungen und Nachhaltigkeitsbemühungen transparenter zu kommunizieren.

In der Handelskette soll der Pass ferner die händische Übermittlung von Produktinformationen zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten ersetzen und schließlich verschiedensten Dienstleistern von Werkstätten bis hin zu Recyclingunternehmen eine verlässliche Datenbasis für ihre Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit vorheriger Konsultationen bieten.

Welche Produkte sind ab wann betroffen?

Welche Produkte künftig über einen digitalen Produktpass verfügen sollen, ist zum aktuellen Stand (04/2025) nicht abschließend geklärt.

Hintergrund ist, dass die Ökodesign-Verordnung 2024/871 nur den gesetzlichen Rahmen für die Ausrollung der Pässe an sich bildet und deren Mindestanforderungen festlegt, die produktgruppenspezifische Einführung und die Festlegung des konkreten Inhalts aber dem EU-Gesetzgeber mittels delegierter Rechtsverordnungen überlässt.

Bisher steht fest, dass als erste verpflichtete Produktkategorie Batterien einen digitalen Produktpass erhalten.

So führt die EU-Batterieverordnung (Verordnung 2023/1542) eine entsprechende Pflicht für ab dem 18.02.2027 in Verkehr gebrachte LV-Batterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien ein.

Sodann ist eine Einführung des Passes für Bauprodukte ab 2028 geplant (s. Art. 75 EU-Bauprodukteverordnung 2024/3110).

Ebenfalls wahrscheinlich ist eine Implementierung von Produktpassvorschriften bis 2030 für folgende Produkte:

  • Eisen & Stahl
  • Aluminium
  • Textilien (insb. Bekleidung & Schuhwerk)
  • Möbel (inkl. Matratzen)
  • Reifen
  • Waschmittel
  • Anstrichmittel
  • Schmierstoffe
  • Chemikalien
  • Energieverbrauchsrelevante Produkte
  • Elektronikgeräte
  • Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik (Radio, Fernseher, Handys, Smartphones etc.)

Nicht eingeführt wird der digitale Produktpass dahingegen für folgende Produkte:

  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • Arzneimittel
  • Tierarzneimittel
  • lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen,
  • Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
  • Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  • Fahrzeuge

Welche Pflichten treffen Hersteller und Importeure?

Auch wenn die konkreten Hersteller- und Importeurpflichten je nach erfasster Produktgruppe noch in spezifischen Umsetzungsverordnungen konkretisiert werden, steht nach der EU-Ökodesign-Verordnung 2024/1781 fest, dass Hersteller und Importeure, die ein erfasstes Produkt in der EU erstmalig in Verkehr bringen, für die Erstellung des digitalen Produktpasses verantwortlich sein werden.

Sie müssen diesen Pass auf einer Internetseite veröffentlichen sowie per QR-Code oder per anderem maschinenlesbaren Zeichen auf

  • dem Produkt selbst
  • seiner Verpackung oder
  • den dem Produkt beigefügten Unterlagen

zugänglich machen.

Gleichzeitig muss bei Inverkehrbringen des Produkts eine Sicherungskopie des Produktpasses erstellt und einem unabhängigen Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. Dies soll dessen Vorhandensein auch bei Insolvenz, Liquidation oder sonstiger Tätigkeitseinstellung des Herstellers/Importeurs sicherstellen.

Der Produktpass muss für den gesamten Lebenszyklus des Produkts verfügbar sein und stets aktuell gehalten werden. Wird für ein Produkt ein neuer Pass ausgestellt, muss der neue Pass digital mit dem vorherigen so verknüpft werden, dass er unmittelbar aufgerufen werden kann.

Schließlich muss eine digitale Kopie des QR- oder sonstigen Codes, über den der Pass abrufbar ist, beim Inverkehrbringen den Händlern und/oder den Online-Marktplätzen bereitgestellt werden, über welche das Produkt vertrieben wird.

Welche Pflichten treffen (Online-)Händler?

Händlern - auch im E-Commerce - werden im Zuge der Produktpass-Einführung neue Kontroll- und Informationspflichten zuteil.

Sie müssen kontrollieren, ob ein von der Produktpasspflicht erfasstes Produkt über den Pass verfügt und mit einem entsprechenden Abrufcode versehen ist. Stellen sie fehlende Compliance fest, dürfen sie das Produkt nicht anbieten und müssen die zuständige Marktüberwachungsbehörde kontaktieren.

Zugleich müssen Händler dafür Sorge tragen, dass der digitale Produktpass in ihren Angeboten leicht zugänglich ist.

Im stationären Handel dürfte der Hersteller oder Importeur die entsprechende Kennzeichnung durch den physischen Aufdruck des Codes zum Produktpass für den Händler übernehmen.

Im Online-Handel werden Händler aber gehalten sein, den Produktpass direkt in ihre Angebote zusätzlich zu integrieren, voraussichtlich regelmäßig über einen Link auf den jeweiligen Hersteller- bzw. Importeureintrag.

Die jeweiligen produktspezifischen Verordnungen sollen festlegen, wie die Bereitstellung des Produktpasses im Fernabsatz zu erfolgen hat.

Da die Darstellung eines QR-Codes auf Internetseiten aber dazu führen würde, dass für dessen Einlesen ein zweites Gerät neben dem Endgerät des Zugriffs erforderlich ist, ist die Pflicht der Händler zur Bereitstellung eines Direktlinks auf den Produktpass naheliegend.

Können auch Händler als Hersteller gelten?

Unter gewissen Voraussetzungen können Händler selbst als Hersteller gelten mit der Folge, dass sie für (künftig) erfasste Produkte die Produktpässe selbst erstellen, pflegen, bereitstellen, verfügbar halten und auf Produkten anbringen müssen.

Das ist ausweislich Art. 34 der Ökodesign-Verordnung (s.o.) dann der Fall, wenn sie Produkte

  • unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder
  • bereits in Verkehr gebrachte Produkte so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt wird und dadurch die Produktparameter modifiziert werden.

Wird es ein EU-Register für Produktpässe geben?

Ja.

Die EU-Kommission wird mit Artikel 33 der Ökodesign-Verordnung verpflichtet, bis zum 19.07.2026 ein digitales Register zu erstellen, mit dem die Echtheit von Produktpässen überprüft und wesentliche Passinhalte sollen abgerufen werden können.

Das Register soll allerdings nach derzeitigem Stand nicht öffentlich zugänglich, sondern dem Zugriff der Kommission, der nationalen Überwachungsbehörden und der Zollbehörden vorbehalten sein.

Hersteller oder Importeure müssen beim Inverkehrbringen die jeweils relevanten Passdaten in dieses Register hochladen.

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Bluesky: Impressum und Datenschutzerklärung einbinden https://www.it-recht-kanzlei.de/bluesky-anleitung-einbindung-rechtstexte.html Mon, 28 Apr 2025 10:57:13 +0100 Betreiber geschäftlicher Bluesky-Profile benötigen eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung und ein Impressum. Wir zeigen, wie Sie diese Rechtstexte auf Bluesky abmahnsicher einbinden.

Die Datenschutzerklärung und das Impressum für Bluesky bieten wir inkl. rechtlichem Pflegeservice für nur 5,90€ zzgl. USt. im Monat hier an.

Impressum und Datenschutzerklärung auf Bluesky rechtssicher einbinden

Bluesky stellt seinen Nutzern keine eigene Rubrik zur Einbettung

  • eines Impressums und
  • einer Datenschutzerklärung

bereit.

Folglich besteht derzeit bei Bluesky keine Möglichkeit, das notwendige Impressum sowie die notwendige Datenschutzerklärung direkt als Text zu hinterlegen.

Eingebunden werden können die Rechtstexte aber per Link.

Über unseren stets ohne Zusatzkosten verfügbaren Hosting-Service stellen wir Mandanten Links auf die gebuchten Bluesky-Rechtstexte bereit, die auf von der Kanzlei gehosteten Seiten vollständig ausgegeben werden.

Diese Links lassen sich sodann auf Bluesky platzieren.

Wichtiger Hinweis: Erweitertes Impressum für Anbieter audiovisueller Mediendienste erforderlich

Betreiber von geschäftsmäßigen Social-Media-Profilen können als sog. „Anbieter audiovisueller Mediendienste“ im Rechtssinne gelten, wenn sie dort Videos veröffentlichen, die

  • sie eigens erstellt haben oder
  • zwar von Dritten erstellt wurden, die aber der eigenen Werbung dienen

Als tatbestandlicher Betreiber eines audiovisuellen Mediendienstes gilt, wer - bezogen auf ein soziales Netzwerk -

  • 5 oder mehr veröffentlichte Videos vorhält oder
  • 500 oder mehr Abonnenten zählt oder
  • 500.000 oder mehr Abrufe des veröffentlichten Videomaterials verzeichnen kann

Liegen die o.g. Voraussetzungen vor und gilt der Social-Media-Profilinhaber als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes, greift eine erweiterte Informationspflicht im Impressum.

Weitere Informationen und eine Umsetzungsanleitung finden sich hier.

Einbindung des Impressums und der Datenschutzerklärung mittels Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei

1. Option: Impressum + Datenschutzerklärung via Wonderlink automatisiert aktuell halten

Wonderlink ist eine Linkbaumlösung, die eine personalisierbare Seite für die Linksammlung kostenlos bereitstellt.

Mit Wonderlink können Unternehmer also eine Linkbaum-Seite einrichten und dort nicht nur alle geschäftsrelevanten Werbe- und Kontaktlinks platzieren, sondern auch in einem eigens designten Seitenfooter Rechtstexte für Social Media bündeln.

Aus dem Social Media-Profil heraus muss für die Einbindung der Rechtstexte dann nur noch der Wonderlink verlinkt werden, der auf die Linkbaumseite mit den für das Profil relevanten Rechtstexten führt.

Wonderlink bietet Mandanten der IT-Recht Kanzlei in dem Zusammenhang eine besonders komfortable Funktion an: eine Hosting-Link-Schnittstelle, für die intuitive Anzeige der stets aktuellsten Rechtstexte-Version aus dem Mandantenportal mit optimierter Darstellung im Linkbaum.

a. Einrichtung der Schnittstellenverbindung

Um die Schnittstelle zu Wonderlink einzurichten und die Rechtstexte automatisch zu hinterlegen, melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei an.

MP neu

Nach dem Login geht es an die Einrichtung der Datenschnittstelle.

Wählen Sie hierfür im rechten Seitenmenü unter der Überschrift „SCHNITTSTELLE“ den Punkt „Schnittstelle einrichten“ aus.

Schnittstelle

Haben Sie bereits eine andere Rechtstexte-Schnittstelle eingerichtet, heißt der Menüpunkt "Schnittstelle verwalten".

Sie gelangen nun auf die zentrale Benutzeroberfläche für die Schnittstellenverwaltung.

Wählen Sie aus dem Systemkatalog per Klick auf die Auswahl-Schaltfläche unter "Weitere Systeme“ Ihr Zielsystem "Wonderlink" aus.

Schnittstelle 2

Klicken Sie auf „Weiter“.

Im nächsten Schritt müssen Sie der Schnittstelle einen Namen geben. Dieser dient nur zu Ihrer Information und zur besseren Einordnung der Schnittstelle in der zentralen Schnittstellenverwaltung:

Schnittstelle 3

Sodann müssen Sie Ihren Wonderlink-Account verknüpfen.

Klicken Sie dafür auf die angezeigte Schaltfläche:

Wonderlink Schnittstelle

Sie werden nun zu Wonderlink weiterleitet und können sich dort wie gewohnt einloggen.

Nach erfolgreichem Login auf Wonderlink kehren Sie zurück ins Mandantenportal und laden die Seite, von der Sie zu Wonderlink weitergeleitet worden sind, neu (Rechtsklick auf Tab im Browser > Neu laden).

Sodann wird Ihnen die aktive Verbindung zu Wonderlink angezeigt und Sie finden eine Übersicht der für die Schnittstellenübertragung verfügbaren Rechtstexte:

Haben Sie Ihre Rechtstexte bisher nicht konfiguriert, sehen Sie unter „Anmerkung“ den Hinweis, dass vor der Übertragung zunächst eine Konfiguration des Rechtstextes erforderlich ist.

Wichtig: Sie müssen einen Rechtstext erst konfigurieren, bevor er per Schnittstelle übertragen werden kann.

Klicken Sie dafür auf das rote „Bitte konfigurieren“.

Sie werden nun in den Online-Konfigurator weitergeführt.

Nehmen Sie die Konfiguration vor, indem Sie den virtuellen Fragenkatalog durchgehen. Klicken Sie abschließend auf „Weiter“.

Nach der Konfiguration werden Sie auf die Rechtstexte-Übertragungsseite zurückgeleitet, für den Rechtstext ist die Anmerkung "Bitte konfigurieren" nun entfallen.

Wiederholen Sie den Vorgang, bis alle zu übertragenden Rechtstexte konfiguriert sind und die Anmerkung „Bitte konfigurieren“ bei keinem zu übertragenden Rechtstext mehr angezeigt wird.

b. Übertragung der Rechtstexte zu Wonderlink

Nach der Konfiguration der Rechtstexte können Sie diese nun über die eingerichtete Schnittstellenverbindung übertragen.

Aktivieren Sie hierfür durch Klick den „Übertragen“-Regler rechts für die gewünschten Rechtstexte.

Nach Betätigung eines Übertragungs-Reglers erhalten Sie jeweils oberhalb die Mitteilung, ob die Übertragung erfolgreich war:

Wonderlink 3

Wiederholen Sie den Vorgang für alle Rechtstexte, die Sie auf Ihre Wonderlink-Seite übertragen möchten.

c. Darstellung der Rechtstexte in Wonderlink

Haben Sie die Rechtstexte über das Mandantenportal zu Wonderlink übertragen, werden diese automatisch mit korrekter Zuordnung auf Ihrer Wonderlink-Seite angezeigt.

Um dies zu überprüfen, klicken Sie nach Login zu Wonderlink auf die 3 Balken oben links

Wonderlink 4

und sodann auf „Vorschau“:

Wonderlink 5

Sie sehen sodann im Footer Ihrer Wonderlink-Seite die korrekt verlinkten Rechtstexte mit entsprechender Bezeichnung als Seitenmenüpunkte:

Bluesky 1

d. Ablage des Wonderlinks auf Bluesky

Der Wonderlink, der nun auf eine Zwischenseite mit den Bluesky-Rechtstexten führt und gleichzeitig alle gewünschten weiteren externen Links bündelt, kann nun wie folgt auf Bluesky eingebunden werden:

Klicken Sie am linken Seitenrand auf "Profil" und sodann auf "Profil bearbeiten":

Bluesky 2

Fügen Sie nun im Feld "Beschreibung" mit der Bezeichnung "Impressum/Datenschutz" die URL Ihres Wonderlinks ein und klicken Sie auf "Änderungen speichern":

Bluesky 3

Fertig.

Ihr Link auf das Impressum und die Datenschutzerklärung wurde klickbar Ihrem Bluesky-Profil hinzugefügt und ist dort unmittelbar erkennbar und erreichbar:

Bluesky 4

2. Option: Impressum + Datenschutzerklärung mittels Hosting-Service direkt einbinden

Wer auf die Einrichtung eines Linkbaums über Wonderlink zur Bündelung aller relevanten externen Verlinkungen verzichten und die alleinige Verlinkungsmöglichkeit im Bluesky-Profil für die Datenschutzerklärung und das Impressum nutzen möchte, gehe bitte wie folgt vor:

Um Datenschutzerklärung und Impressum für Bluesky mit dem Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei in Ihren Bluesky-Profil einzubinden, gehen Sie bitte wie folgt vor:

a. Link kopieren

Loggen Sie sich in das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei ein.

Sollten Sie die Bluesky-Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, so wird Ihnen diese hier - inklusive Ihres Impressums - angezeigt.

Klicken Sie nach abgeschlossener Konfiguration auf den Reiter HOSTING. Nun wird Ihnen der Direkt-Link angezeigt, der auf Ihre Datenschutzerklärung und Impressum verweist:

Bluesky 5

Kopieren Sie diesen Link.

b. Direkt-Link auf Bluesky einfügen

Um nun den kopierten Link bei Bluesky einzufügen, klicken Sie dafür am linken Seitenrand auf "Profil" und sodann auf "Profil bearbeiten":

Bluesky 2

Fügen Sie nun im Feld "Beschreibung" mit der Bezeichnung "Impressum/Datenschutz" den kopierten Hosting-Link ein und klicken Sie auf "Änderungen speichern":

Bluesky 6

Fertig.

Ihr Link auf das Impressum und die Datenschutzerklärung wurde klickbar Ihrem Bluesky-Profil hinzugefügt und ist dort unmittelbar erkennbar und erreichbar:

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Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Bluesky https://www.it-recht-kanzlei.de/impressum-datenschutzerklaerung-bluesky.html Mon, 28 Apr 2025 10:56:57 +0100 Wir stellen unseren Mandanten für den Kurznachrichtendienst "Bluesky" ab sofort rechtssichere Rechtstexte zur Verfügung, die sich dank unseres "Hosting-Service" in wenigen Schritten dauerhaft aktuell einbinden lassen.

"Bluesky" ist ein Kurznachrichtendienst der Bluesky Public Benefit LLC, einer gemeinnützigen unabhängigen Unternehmens. Bluesky versteht sich als "Mikroblogging"-Plattform und ermöglicht das Absetzen von und die Interaktion mit Kurzbeiträgen.

Unternehmer und Unternehmerinnen, die auf Bluesky sich selbst oder ihre Leistungen bewerben und/oder das soziale Netzwerk als Kommunikationskanal für die Kontaktaufnahme nutzen, müssen ein rechtskonformes Impressum und eine Datenschutzerklärung für Bluesky vorhalten.

Die Datenschutzerklärung muss hierbei spezifisch über mögliche Datenverarbeitungen gerade im Zusammenhang mit der Nutzung von Bluesky informieren und insbesondere auch über die Rolle der Bluesky PBLLC als Betreiberin des Dienstes bei der Datenerhebung und -nutzung aufklären.

Die Datenschutzerklärung und das Impressum für Bluesky bieten wir ab sofort für nur 5,90€ zzgl. USt. im Monat hier an.

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Bildnachweise ins Impressum? https://www.it-recht-kanzlei.de/urheber-foto-bildnachweis-impressum.html Mon, 28 Apr 2025 08:15:20 +0100 Bei Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern müssen stets auch deren Urheber genannt werden. Bei Verwendung von Bildern auf einer Website finden sich die Bildnachweise häufig im Impressum. Wir erläutern, wieso dies häufig nicht genügt und daher zu Abmahnungen führen kann.

Was sind Bildnachweise?

Als "Bildnachweis" wird die Angabe des Urhebers eines urheberrechtlich geschützten Bildes im Zusammenhang mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildes bezeichnet. Urheber ist dabei derjenige, der das Bild geschaffen, also die Fotografie geschossen, die Grafik designt oder ein sonstiges Bildes erzeugt hat.

In der Regel muss der Name - genauer der Vor- und Nachname - des Fotografen, des Grafikerdesigners bzw. des sonstigen Künstlers eines Bildes auf dem Bild oder im Zusammenhang mit dem Bild angegeben, d.h. darauf oder dabei veröffentlicht werden. In manchen Fällen ist statt des realen Vor- und Nachnamens ein Künstlername oder ein Pseudonym anzugeben.

Welche Vorgaben macht das Urheberrechtsgesetz zu Bildnachweisen?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz enthält in §13 UrhG das Recht eines Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft:

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Umgekehrt ergibt sich daraus die gesetzliche Pflicht, bei Veröffentlichung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Fotos, Grafiken oder sonstigen Bildern zugleich auch den jeweiligen Urheber zu nennen.

Das Urheberrecht gibt nicht nur vor, dass im Zusammenhang mit der Veröffentlichung oder Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Bildern auch der Urheber des veröffentlichten Bildes genannt werden muss.

Vielmehr bedarf auch schon die Veröffentlichung oder Verbreitung eines Bildes der Zustimmung des jeweiligen Urhebers, gemeinhin auch als "Lizenz" bezeichnet. Wer Bilder ohne hinreichende Nutzungsrechte veröffentlicht oder verbreitet, begeht einen Urheberrechtsverstoß, der zu Abmahnungen und Schadensersatzforderungen führen kann.

Woraus können sich weitere Vorgaben für Bildnachweise ergeben?

Vorgaben für die Verwendung von Bildern enthält nicht nur das deutsche Urheberrechtsgesetz.

Die Nutzungs- bzw. Lizenzverträge mit den Urhebern, mit Bild-Agenturen oder sonstigen Rechteinhabern können weitere rechtliche Vorgaben beinhalten, die bei der Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Verwendung von Bildern beachtet werden müssen.

Meist wollen die Bild-Agenturen selbst neben dem Urheber als Quelle des Bildes genannt werden. Dies steigert ggf. den Bekanntheitsgrad der Agenturen, dient also ihrer Werbung.

Wie Sie Fotos von Bild-Agenturen wie Adobe Stock, Dreamstime, iStock, Pixelio, Shutterstock & Co rechtskonform nutzen, erläutern wir hier.

Wie müssen Bildnachweise erfolgen?

Wie die Bildnachweise zu erfolgen haben, entscheidet der Urheber des jeweiligen Bildes, also der Fotograf, Grafiker oder sonstige Künstler.

Dabei gilt als Faustformel: Liegen keine anderslautenden Informationen vor, muss der Urheber im unmittelbarem Zusammenhang mit der Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Verwendung des Bildes namentlich, also unter Angabe des Vor- und Nachnamens genannt werden.

Wird zur Veranschaulichung einer Produktbeschreibung in einem Webshop ein Produktfoto verwendet, so muss der Name des Fotografen direkt beim Foto angegeben werden, etwa unter, über oder neben dem Foto oder als dessen Schattentext.

Genauere Angaben hierzu enthält in der Regel der Nutzungsvertrag, der mit dem Urheber oder der jeweiligen Rechteagentur abgeschlossen werden muss.

Genügen Bildnachweise im Impressum?

Nein, entgegen einer weit verbreiteten Ansicht genügen Bildnachweise im Impressum in der Regel nicht.

Durch alleinige Angabe des Namens des Fotografen im Impressum, wo das Foto nicht veröffentlicht ist, fehlt es an der direkten Zuordnung zwischen Foto und Name des Fotografen. Zum einen ist unklar, auf welches konkrete Foto sich die Namensnennung des Urhebers bezieht. Vor allem findet sich aber auch umgekehrt dann beim Foto selbst kein Hinweis auf den Urheber.

Bildnachweise im Impressum genügen daher nur dann den urheberrechtlichen Anforderungen, wenn der jeweilige Urheber sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Bildnachweise im Impressum erfolgen.

Manche Bilder-Agenturen wie z.B. Getty Images, Pixelio oder Shutterstock lassen es nach ihren Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen unter Umständen genügen, wenn bei der Veröffentlichung der von ihnen bereitgestellten Bilder im Internet der Bildnachweis nur im Impressum erfolgt.

Allerdings können auch die Bilder-Agenturen dies bloß mit Zustimmung der jeweiligen Urheber so vorsehen. Nur wenn die Urheber der Bilder den Bilder-Agenturen hierzu die Erlaubnis erteilt haben, können die Bilder-Agenturen dies so an diejenigen weiterreichen, die die Bilder von den Bilder-Agenturen beziehen.

Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass die Bilder-Agenturen dies bei der Einlizensierung der Bilder von den Urhebern mit diesen auch so geregelt haben. Wer hier Zweifel hat oder auf Nummer sich gehen möchte, sollte sich darauf aber nicht verlassen und die Bildnachweise stets auch direkt beim Bild angeben.

Welche Folgen drohen bei fehlenden oder falschen Bildnachweisen?

Wer Bilder ohne oder mit falschen Bildnachweisen veröffentlicht, verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz sowie ggf. auch gegen Lizenzvereinbarungen mit dem Urheber oder sonstigen Rechteinhabern, und muss mit

  • kostspielige Abmahnungen sowie
  • empfindlichen Schadensersatzforderungen

rechnen. Da diese Ansprüche in der Regel durch Rechtsanwälte geltend gemacht werden, müssen deren Kosten dann auch erstattet werden. Mit der korrekten Angabe der Urheber kann umgekehrt somit viel Geld gespart werden.

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Abmahnradar: Fehlende Grundpreise https://www.it-recht-kanzlei.de/fehlende-grundpreise-werbung-ultraschallzahnbuerste-copytrack.html Fri, 25 Apr 2025 15:38:50 +0100 Der fehlende Grundpreis ist immer noch einer DER Abmahngründe im E-Commerce. Außerdem: Die Werbung als Ultraschallzahnbürste und die "Marke Mensch ärgere Dich nicht".

Schon gewusst? Die IT-Recht Kanzlei schickt brandaktuelle Abmahnthemen direkt aufs Handy – per Push-Nachricht über die eigene App.
Keine Ausreden mehr, keine Abmahnung mehr verpassen!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Fehlende Grundpreise

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: In diesem aktuellen Fall wurde abgemahnt, dass bei einer Fertigverpackung – die nach Volumen verkauft wurde – der Grundpreis fehlte.

Tipp für alle, die es immer noch nicht wissen : Seit 28.05.2022 gelten neue Pflichten bei der Grundpreisangabe - mehr dazu in diesem Beitrag hingewiesen.

Grundpreisangabe leicht gemacht – das müssen Sie wissen:

Wann ist der Grundpreis Pflicht?
Immer, wenn Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden. Das betrifft z. B. auch Abdeckplanen, Luftpolsterfolie, Klebebänder oder Netze.

Sichtbarkeit ist Pflicht:
Der Grundpreis muss zusammen mit dem Endpreis leicht erkennbar sein – auch bei Sonderaktionen wie "Produkt des Monats" oder beim Cross-Selling.

Auch in Preissuchmaschinen:
Wer Produkte bei Google Shopping oder anderen Vergleichsplattformen einstellt, muss auch dort den Grundpreis korrekt angeben.

Bundles: Achtung bei Mischverhältnissen:
Bei Produktkombinationen ist die Grundpreisangabe erforderlich, wenn die Hauptware klar dominiert (Wertverhältnis z. B. 90:10). Maßgeblich ist die Sicht des Verbrauchers: Ist die Beigabe wirklich nur eine "Zugabe"?

Spezialfall Aufgussware:
Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. Obst im Glas) muss der Grundpreis auf das Abtropfgewicht bezogen werden – nicht auf die Gesamtmenge.

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Produktseiten – auch in externen Kanälen. Fehler bei der Grundpreisangabe gehören zu den häufigsten Abmahngründen im E-Commerce.

Banner LegalScan Pro

Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR

Darum geht es: In diesem Fall ging es um die Werbung für eine elektrische Zahnbürste mit dem Slogan: „Ultraschallzahnbürste“.
Der Haken: Laut Vorwurf handelt es sich gar nicht um eine echte Ultraschallreinigung, sondern lediglich um eine herkömmliche mechanische Putztechnik.
Das Problem: Wird ein Produkt mit Eigenschaften beworben, die es objektiv nicht besitzt, kann das schnell als irreführende Werbung gelten – und damit abmahnfähig sein.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag.

Werbung - Bekömmlich

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: Mal wieder stand ein altbekanntes Werbewort im Fokus: „bekömmlich“. Diesmal traf es einen Anbieter von Kaffee. Aber der Begriff ist kein Einzelfall – ähnliche Abmahnungen gab es auch schon bei Sekt, Bier. So ein Schlagwort vermittelt den Eindruck, dass ein Produkt gut für die Gesundheit ist – ohne das genau zu erklären oder zu belegen. Solche vagen Aussagen gelten als unspezifische gesundheitsbezogene Angaben. Die dürfen in der Werbung nur dann verwendet werden, wenn sie mit einer ganz konkreten, zugelassenen Gesundheitsangabe (sog. Health Claim) kombiniert werden – so wie es die EU-Verordnung vorgibt.

Sie möchten sich umfassend über gesundheits-, nährwert- oder krankheitsbezogene Werbung informieren? Sehen Sie gerne unsere Rundum-FAQ zur Health-Claims-Verordnung.

Urheberrecht - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 350,00 EUR

Darum geht es: Die Copytrack GmbH fordert bei unlizenzierter Bildnutzung im Namen der Rechteinhaber keine klassische Abmahnung, sondern stellt eine Berechtigungsanfrage – verbunden mit dem Angebot, Schadensersatz zu zahlen oder eine Lizenz zu erwerben. Auch ohne Unterlassungsforderung kann das teuer werden, wenn Bildrechte nicht geklärt sind.

Marke - "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.020,34 EUR

Darum geht es:Der Begriff „Mensch ärgere Dich nicht“ ist markenrechtlich geschützt – auch wenn viele ihn fälschlich für einen Gattungsbegriff halten. Wer damit unlizensierte Produkte bewirbt, riskiert eine teure Abmahnung.

Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

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Markenanmeldung: Vorteil Markenrecherche! https://www.it-recht-kanzlei.de/markenanmeldung-markenrecherche-kollision-vermeidung.html Fri, 25 Apr 2025 10:18:32 +0100 Markenanmeldungen boomen zur Zeit - das liegt sicherlich auch an der derzeitigen EU-Förderung. Und für unsere Mandanten evtl. auch an unserer honorarfreien Unterstützung bei der Anmeldung deutscher Marken.

Damit der Markeninhaber später auch wirklich Freude an seiner Marke hat, sollte er vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchführen. Denn das Amt prüft nicht, ob ältere bereits eingetragene Marken der neuen Marke entgegenstehen. Eine sorgfältige Recherche hilft, potenzielle Konflikte frühzeitig zu erkennen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Was es dabei zu beachten gilt, finden Sie in diesem Beitrag.

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Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich – Was hat es damit auf sich? https://www.it-recht-kanzlei.de/auskunftspflicht-strukturstatistik-im-handels-und-dienstleistungsbereich.html Thu, 24 Apr 2025 11:09:35 +0100 Eine unserer Mandantinnen erhielt kürzlich Post vom Statistischen Landesamt. Darin wurde sie aufgefordert, einen Fragebogen zur Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich auszufüllen. Was hat es damit auf sich?

Rechtlicher Hintergrund

§ 11 Abs. 1 Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG) regelt eine Auskunftspflicht für die Inhaber und Inhaberinnen oder Leiter und Leiterinnen der „Erhebungseinheiten“. Dabei sind Erhebungseinheiten rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten in einem der folgenden Wirtschaftszweige handelt:

  • Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,
  • Verkehr und Lagerei,
  • Gastgewerbe,
  • Information und Kommunikation,
  • mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,
  • Grundstücks-und Wohnungswesen,
  • Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
  • Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
  • Erziehung und Unterricht,
  • Gesundheits-und Sozialwesen (mit Ausnahme von Arzt-und Zahnarztpraxen und Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten),
  • Kunst, Unterhaltung und Erholung,
  • Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie
  • Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.

Mit dem HdlDlStatG wurde die EBS-Verordnung (EU-VO (EU) 2019/2152) in nationales Recht umgesetzt. Zweck der strukturstatistischen Erhebung ist die Darstellung der Struktur im Handels- und im Dienstleistungsbereich und die Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Darüber hinaus werden Berichtspflichten nach EU-Recht erfüllt.

Praktischer Ablauf der Erhebung

Die strukturstatischen Erhebungen werden jährlich als Stichprobenerhebungen bei höchstens 10 Prozent der Erhebungseinheiten durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

Die Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich ist eine Bundesstatistik, die vom jeweils zuständigen Statistischen Landesamt durchgeführt wird. Die Auswahl und die Befreiung von Unternehmen für die Auskunft erfolgt nach einem bundeseinheitlich vorgegebenen Auswahlverfahren aus der Gesamtheit der im bundesweiten statistischen Unternehmensregister geführten Unternehmen im Handels- und Dienstleistungsbereich. Dabei hat der Gesetzgeber weder dem Statistischen Bundesamt noch den Statistischen Landesämtern einen Ermessensspielraum bei der Auswahl oder Befreiung von Unternehmen eingeräumt.

Unternehmen, die zur Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich ausgewählt wurden, sind im Allgemeinen für mehrere Jahre auskunftspflichtig, bevor sie durch andere Unternehmen ausgetauscht werden können. Manche Unternehmen können jedoch aus methodischen Gründen nicht durch ein anderes Unternehmen ersetzt werden.

Inhalt der Erhebung

Erfasst werden neben der hauptsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit und der Zahl der Niederlassungen die Zahl der tätigen Personen sowie der Personalaufwand, Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen und Investitionen. Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300.000 EUR und mehr im Berichtsjahr werden ausgewählte Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst.

Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. Falls der Jahresabschluss bzw. Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr noch nicht vorliegt, kann für die Strukturerhebung die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) zugrunde gelegt werden.

Form der Erhebung

Gemäß § 11a des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BstatG) sind ausgewählte Unternehmen verpflichtet, für ihre Datenlieferungen die zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren zu nutzen.

Insoweit können etwa die beiden nachfolgenden Verfahren genutzt werden:

Rechtsfolgen bei Nicht- oder Falschmeldungen

Bei fehlerhafter, verspäteter oder fehlender Meldung kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Gemäß § 23 BStatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht über die vorgegebenen elektronischen Verfahren erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Fazit

Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind bei der Herstellung von amtlichen Statistiken auf die Mitarbeit unterschiedlicher Akteure angewiesen. Im Unterschied zu Erhebungen der Markt- und Meinungsforschung ist die Teilnahme an den Befragungen der amtlichen Statistik meist nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Entsprechendes gilt für die Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich, für die § 11 Abs. 1 HdlDlStatG eine Auskunftspflicht regelt. Für die Statistik herangezogene Unternehmer müssen dabei bestimmte Angaben zu Ihrem Unternehmen an das jeweils zuständige Statistische Landesamt melden.

Verstöße gegen die Auskunftspflicht können mit Geldbußen geahndet werden. Betroffene Unternehmer sollten ihrer Auskunftspflicht daher form- und fristgerecht nachkommen.

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Schutzpaket für Arbeitgeber https://www.it-recht-kanzlei.de/schutzpaket-arbeitsrecht.html Thu, 24 Apr 2025 09:59:52 +0100 Arbeitgeber sind mit diversen rechtlichen Pflichten konfrontiert, deren rechtskonforme Handhabung zur Wahrung der betrieblichen Interessen unerlässlich ist. Unser Schutzpaket Arbeitsrecht sorgt mit umfänglichen Mustern und Formularen für die dauerhafte Rechtssicherheit in arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Das Schutzpaket Arbeitsrecht: Eine Erfolgsgeschichte

Ob neue Mitarbeiter angestellt, bestehende Arbeitsverhältnisse geändert oder aufgehoben werden, neue unternehmerische Maßnahmen getroffen oder die Beschäftigtenführung grundsätzlich umgestaltet werden sollen: arbeitsrechtliche Fragen stehen in nahezu allen Unternehmen auf der Tagesordnung.

Arbeitgeber sehen sich dabei allerdings diversen rechtlichen Formalien gegenüber, die ohne rechtlichen Beistand kaum ordnungsgemäß umzusetzen sind.

Fehler und Unzulänglichkeiten wirken sich hier grundsätzlich unmittelbar negativ aus, können aufgrund der starken Stellung des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht schnell zu unerwünschten Ansprüchen gegen den Arbeitgeber führen und so direkt die betrieblichen Interessen beeinträchtigen.

Für Arbeitgeber hat die IT-Recht Kanzlei mit dem Schutzpaket Arbeitsrecht daher eine professionelle Muster- und Formularsammlung zu besonders praxisrelevanten arbeitsrechtlichen Themenkreisen entwickelt, welche die schnelle, unkomplizierte und zuverlässige Handhabung von arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen ermöglicht – ganz ohne die Notwendigkeit teurer individueller Rechtsberatung vom Anwalt.

Die Muster- und Formularsammlung zum Arbeitsrecht wird durch wertvolle und detailreiche rechtliche Ausführungen zum jeweiligen Themenkreis komplettiert. Zusammen mit der garantierten dauerhaften Pflege und dem steten Ausbau der Sammlung können sich Arbeitgeber in arbeitsrechtlichen Fragestellungen kostengünstig, vollumfänglich und vor allem uneingeschränkt rechtlich zuverlässig absichern.

Diese Kombination aus bedarfsorientierter Vorlagensammlung und rechtlichem Update-Service hat unser Schutzpaket in vielen Unternehmen zu einem unverzichtbaren Instrument für die sichere Navigation im Arbeitsrecht werden lassen und wird aktiv bereits von mehr als 300 Betrieben genutzt.

Was beinhaltet das Schutzpaket Arbeitsrecht?

Im "Schutzpaket Arbeitsrecht" stellen wir Arbeitgebern praktische, rechtskonforme Musterschreiben und Musterformulare bereit, die in wenigen Schritten personalisiert und zur Erfüllung und Umsetzung arbeitsrechtlicher Erfordernisse verwendet werden können. Gepaart werden diese Muster mit hilfreichen rechtlichen Ausführungen zum jeweiligen Themenbereich.

Die Sammlung zum Arbeitsrecht deckt rechtlich die Bereiche des Arbeitsvertrags- und des Arbeitnehmerdatenschutzrechts ab und beinhaltet derzeit das Folgende:

Arbeitsvertragsrecht

  • Abmahnungen für verhaltensbedingte Vertragspflichtverletzungen
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertrag für Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midi-Jobs)
  • Arbeitsvertrag für die befristete Beschäftigung
  • Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ("Minijobber")
  • Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit flexiblen Arbeitszeiten (Arbeit auf Abruf)
  • Arbeitsvertrag für Werkstudenten
  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
  • Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zum Abschluss mit Arbeitnehmern
  • Muster-Aufhebungsvertrag für das Arbeitsverhältnis
  • Muster-Hinweisschreiben über Urlaub mit Bitte um rechtzeitige Beantragung
  • Muster-Nachweisschreiben zur Erfüllung der Informationspflichten über wesentliche Arbeitsbedingungen
  • Zusatzvereinbarung für die anteilige Arbeitsverrichtung aus dem Home Office (Hybridmodell Homeoffice und Präsenzarbeit)
  • Zusatzvereinbarung für die Arbeit aus dem Home Office
  • Zusatzvereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • Zustimmungsvereinbarung für die Einführung von Kurzarbeit
  • stetige Erweiterung + Aktualisierung

Arbeitnehmerdatenschutz

  • Allgemeine IT-Sicherheitsrichtlinie für das Unternehmen
  • Betriebsvereinbarung zur Regulierung der Nutzung betrieblicher E-Mail-Konten
  • Datenauskunft gegenüber Arbeitnehmern
  • Datenschutzerklärung für das Arbeitsverhältnis
  • Erklärung des Arbeitnehmers zur Verpflichtung auf den Datenschutz (Datengeheimnis)
  • Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im Internet: Einwilligungserklärung mit Datenschutzhinweisen
  • Weisung zur Untersagung der privaten Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel
  • stetige Erweiterung + Aktualisierung

Werden die Inhalte der Muster-und Formularsammlung zum Arbeitsrecht erweitert und aktualisiert?

Selbstverständlich. Wir bauen den Umfang der Sammlung kontinuierlich aus und erweitern sie um neue hilfreiche Mustern und Formulare. Selbstverständlich werden alle Muster und Formulare stetig auf ihre Aktualität und Rechtssicherheit hin überwacht und bei Bedarf automatisch aktualisiert.

Natürlich nehmen wir hierbei auch Anregungen von Schutzpaket-Mandanten entgegen und sind jederzeit bereit, neue Muster in die Sammlung zu integrieren.

Wie kann die Formularsammlung gebucht werden?

1. Bereits Mandant?

Wer bei der IT-Recht Kanzlei bereits ein Schutzpaket für die rechtliche Pflege von Rechtstexten nutzt, kann die Muster- und Formularsammlung zum Arbeitsrecht für nur 7,50€ zzgl. USt. im Monat direkt hier im Mandantenportal hinzubuchen und im Anschluss alle Muster und Formulare direkt nutzen.

2. Noch kein Mandant?

Arbeitgeber, die noch keine Kanzleimandanten sind, können die Formularsammlung für nur 7,50€ zzgl. USt. im Monat hier buchen.

Ein bestehendes Vertragsverhältnis mit der IT-Recht Kanzlei ist in diesem Fall nicht erforderlich.

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Müssen Online-Marktplätze Gastbestellungen ermöglichen? https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-hamburg-shop-marktplatz-gastzugang.html Wed, 23 Apr 2025 12:15:19 +0100 Für Online-Shops mit Direktverkauf ist die Pflicht zur Bereitstellung von Gastzugängen anerkannt. Doch gilt das auch für Shops mit Marktplatzfunktion? Dazu entschied kürzlich das OLG Hamburg.

Der Sachverhalt

Die Verbraucherzentrale klagte gegen die Praktiken eines Online-Versandhauses, das Waren sowohl im eigenen Namen direkt verkaufte als auch Dritthändlern über einen Marktplatz den Absatz ihrer Produkte ermöglichte.

Beanstandet wurde, dass Kunden Bestellungen nur nach vorheriger Registrierung tätigen konnten und ihnen die Option von Gastbestellungen verwehrt wurden.

Dies verstieß nach Ansicht der Verbraucherzentrale gegen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

So habe im Jahr 2022 die Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) beschlossen, dass die Bereitstellung von Gastzugängen in Online-Shops ein verpflichtendes Gebot der Datenminimierung sei.

Das beklagte Versandhaus hielt der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale entgegen, dass sich ihr Vertriebssystem von demjenigen eines klassischen Online-Shops durch das Marktplatzelement unterscheide.

Ein erheblicher Teil von Online-Bestellungen über ihre Website entfalle auf Angebote von Dritthändlern. Um diesbezüglich die Bestellabwicklung möglichst effizient zu gestalten und gleichzeitig die Vermittlerrolle zwischen Kunde und Verkäufer effektiv wahrnehmen zu können, sei der Zwang zur Einrichtung eines Kundenkontos gerechtfertigt und liege auch im Interesse des Kunden.

Nach erfolgloser Abmahnung unterlag die Verbraucherzentrale zunächst vor dem LG Hamburg (Urteil vom 22.02.2024, Az. 327 O 250/22). Mit der Berufung zum OLG Hamburg verfolgte sie ihr Rechtsschutzziel weiter.

Hinweise der DSK zur Gastbestellungsoption in Online-Shops

In ihrem Beschluss vom 24. März 2022 beurteilte die Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder (DSK) das Bestellprozedere in Online-Shops in datenschutzrechtlicher Hinsicht und führte insbesondere zur Einordnung von Kundenkonto-Registrierungen und Gastbestellungen aus.

Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, müssten ihren Kunden unabhängig davon, ob sie ihnen daneben ein fortlaufendes Kundenkonto zur Verfügung stellten, grundsätzlich einen Gastzugang für die Bestellung bereitstellen.

Denn auch im Online-Handel gelte der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Danach dürften nur solche Daten erhoben werden, die für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts erforderlich seien. Die zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten hänge im Einzelfall insbesondere davon ab, ob Kunden einmalig einen Vertrag abschließen wollten oder eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anstrebten. Dies setze voraus, dass Kunden jeweils frei entscheiden könnten, ob sie ihre Daten für jede Bestellung neu eingeben wollten oder ob sie bereit seien, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung einzugehen, die mit einem fortlaufenden Kundenkonto verbunden wäre.

Damit eine für die Einrichtung eines fortlaufenden Kundenkontos erforderliche Einwilligung nicht gegen das in Art. 7 Abs. 4 DSGVO erwähnte Kopplungsverbot verstieße, müssten die Kunden im Online-Shop die gleichen Angebote auf anderem gleichwertigem Wege als über ein fortlaufendes Kundenkonto wahrnehmen können.

Gleichwertig sei eine Bestellmöglichkeit dann, wenn keinerlei Nachteile entstünden, also wenn Bestellaufwand und Zugang zu diesen Möglichkeiten, wie bei einem Gastzugang der Fall, denen eines laufenden Kundenkontos entsprächen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO könnten im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer ein fortlaufendes Kundenkonto ausnahmsweise für die Vertragserfüllung erforderlich sei. In diesem Fall sei keine Einwilligung erforderlich, der Verantwortliche müsse jedoch nach dem Grundsatz der Datenminimierung handeln, indem beispielsweise das Kundenkonto bei Inaktivität nach einer kurzen Frist automatisch gelöscht werde.

Die Entscheidung

Wie bereits das LG Hamburg wies auch das OLG Hamburg mit Urteil vom 27.02.2025 (Az.: 5 U 30/24) die Klage in vollem Umfang ab.

Eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines Gastzugangs im Online-Shop, der als Marktplatz und mithin als Vertragsvermittlungsplattform fungiere, bestehe nicht.

Viele der abgefragten Daten wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer würden auch bei einer Bestellung über einen Gastzugang benötigt. Ein echter Unterschied in der Datenmenge zwischen Kundenkonto und Gastzugang sei daher nicht ersichtlich.
Nach der DSGVO sei eine Datenverarbeitung nicht nur bei Einwilligung oder Vertragserfüllung zulässig, sondern auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Unternehmens (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Dieses liege hier in der Betrugsprävention und der effizienteren Bestellabwicklung.

Auch für den Kunden sei die Nutzung eines Kundenkontos vorteilhaft. Diese erhielten einen besseren Überblick über ihre Bestellungen, könnten Retouren einfacher abwickeln, Garantiefälle leichter bearbeiten und besser mit ihren direkten Vertragspartnern kommunizieren.

Außerdem würden die Daten nicht dauerhaft gespeichert. Nach längerer Nichtnutzung werde das entsprechende Kundenkonto automatisch gelöscht. Zudem könnten Kunden jederzeit die Löschung ihres Kundenkontos verlangen.

Der Gastzugang stelle daher keine gleichwertige Alternative zum Kundenkonto dar, mit dem die gleichen Zwecke erfüllt würde. Ein Gastzugang würde im Angesicht der weitgehenden Vermittlungstätigkeit der Beklagten als Seitenbetreiberin die technische und organisatorische Abwicklung sogar unnötig erschweren, ohne einen wirklichen datenschutzrechtlichen Vorteil zu bringen.

Fazit

Ein Onine-Shop, der neben dem Direktvertrieb gleichzeitig als Marktplatz Verträge zwischen Dritthändlern und Kunden mittelt, muss Gastbestellungen nicht zwingend ermöglichen Anders als bei Direktvertriebsmodellen ist hier die Pflicht zur Einrichtung eines Kundenkontos durch Effizienzvorteile in der Vertragsabwicklung und zur Betrugsprävention regelmäßig gerechtfertigt.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn technische und organisatorische Maßnahmen die Löschung von Kundenkonten nach längerer Inaktivität sicherstellten und individuelle Kontolöschgesuche gewissenhaft und in angemessener Zeit bearbeitet würden.

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(Kein) Heilversprechen in die AGB? https://www.it-recht-kanzlei.de/heilversprechen-wirkaussagen-unzulaessig-hwg-uwg.html Tue, 22 Apr 2025 13:42:11 +0100 Therapeuten, Heilpraktiker und andere Dienstleister im Gesundheitsbereich fragen uns häufig, ob in ihren AGB ausdrücklich geregelt sein muss, dass sie für ihre Leistungen kein Heilversprechen abgeben. Hierzu mehr in unserem Beitrag.

Was sind Heilversprechen und Wirkaussagen?

Heilversprechen sind Aussagen, durch die eine Heilung oder Besserung einer Krankheit oder eines schlechten Gesundheitszustandes als sicher in Aussicht gestellt wird. Durch therapeutische Maßnahmen, Medikamente, Behandlungen oder Verfahren wird ein bestimmter gesundheitlicher Erfolg versprochen.

Besser als der Begriff des Heilversprechen passt allerdings der Begriff der Wirkaussagen oder des Wirkversprechens, wonach eine bestimmte Wirkung versprochen wird.

Wirkaussagen bzw. Wirkversprechen sind Aussagen, die sich auf die Wirkung eines Produkts oder einer Behandlung auf den menschlichen Körper oder auf gesundheitliche Zustände beziehen. Durch diese wird suggeriert, dass bei Anwendung des Produkts bzw. der Behandlung eine bestimmte Wirkung eintritt, z. B. die Linderung von Schmerzen oder generell die Besserung eines Gesundheitszustands.

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Sind Heilversprechen zulässig?

Nein, (falsche) Heilversprechen im engeren Sinne verstoßen gegen das Heilmittelwerberecht und sind daher unzulässig.

Nach § 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor, wenn

  • Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, und auch, wenn
  • fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg - eines Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mittel - mit Sicherheit erwartet werden kann.

Weitere verwandte Werbeverbote ergeben sich aus § 11 HWG. Demnach ist u.a. verboten, außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit solchen Werbeaussagen zu werben, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG).

Schließlich ist irreführende Werbung auch nach § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unlauter und daher unzulässig, wenn die Werbeaussagen geeignet sind, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte - was in solchen Konstellationen häufig angenommen werden kann.

Müssen AGB einen Hinweis zu Heilversprechen enthalten?

Es gibt ein weit verbreitetes Gerücht, dass in den AGB von Therapeuten, Heilpraktikern und anderen Dienstleistern im Gesundheitsbereich ein bestimmter Passus zu Heilversprechen oder Wirkaussagen enthalten sein müsse, wonach der jeweilige Anbieter bzw. Dienstleister kein Heilversprechen bzw. keine Wirkaussage abgebe.

Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die eine solche Regelung in den AGB direkt oder indirekt vorschreibt, gibt es nicht. Umgekehrt wäre eine solche Regelung in den AGB allerdings auch nicht unzulässig, würde aus rechtlicher Sicht also grundsätzlich nicht schaden.

Ist ein Hinweis zu Heilversprechen in AGB dennoch sinnvoll?

Wenn es Dienstleistern im Gesundheitsbereich darum geht, dass ein Hinweis von ihnen zu Heilversprechen und Wirkaussagen tatsächlich auch wahrgenommen und gelesen wird, ist ein entsprechender Hinweis zumindest in den AGB eher weniger zu empfehlen.

Denn in der Praxis werden die AGB eher selten sorgfältig gelesen. Hierzu wäre es daher sinnvoller, etwas prominenter in der Werbung und / oder auf der Website ausdrücklich anzugeben, dass zu den Dienstleistungen kein Heilversprechen abgegeben und keine Wirkaussagen getätigt werden.

Am Wichtigsten ist allerdings vielmehr umgekehrt, dass Dienstleister im Gesundheitsbereich nicht in der Werbung - etwa auch auf ihrer Website - absichtlich oder aus Versehen Heilversprechen abgeben bzw. Wirkaussagen tätigen, sondern dies vollständig vermeiden. Geschieht dies dennoch, würde es den Dienstleistern auch nicht helfen, wenn sie in den AGB oder an anderer Stelle wiederum behaupten, kein Heilversprechen abzugeben oder keine Wirkaussagen zu tätigen - denn dies würden sie dann ja doch!

Was ist bei Heilversprechen und Wirkaussagen im Übrigen zu beachten?

Neben den Bestimmungen des Heilmittelwerberechts nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen bei gesundheitsbezogener Werbung für Lebensmittel auch die Vorgaben der sog. Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beachtet werden.

Demnach dürfen Produkte im Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen - etwa hinsichtlich deren Wirkung - beworben werden, wenn diese Aussagen nachweislich belegt und hierfür auch konkret behördlich zugelassen sind.

Welche Folgen haben Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht?

Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht können verschiedene, teils empfindliche Folgen haben:

  • Verstöße gegen das Verbot irreführender Heilmittelwerbung nach § 3 HWG sind nach § 14 HWG strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
  • Weiter sind bestimmte schuldhafte Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht nach § 15 HWG Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu EUR 50.000 geahndet werden können.
  • Schließlich können Verstöße gegen das HWG, das UWG und etwa auch gegen die Health-Claims-Verordnung durch Mitbewerber und hierzu befugte Verbände abgemahnt werden. Dabei können nicht nur die Abmahnungen selbst kostspielig sein, sondern auch deren Folgen, wenn Abgemahnte zur Abwendung von gerichtlichen Maßnahmen Unterlassungserklärungen abgeben, aus denen die Abmahnenden dann hohe Vertragsstrafen geltend machen können.
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Irreführende Werbung auf Google Shopping: Haftung für falsche Preisangaben https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-hamm-haftung-fuer-irrefuehrende-werbung-fuer-falsche-preisangaben.html Thu, 17 Apr 2025 08:20:50 +0100 Das OLG Hamm hat entschieden, dass Online-Händler für irreführende Preisangaben auf Google-Shopping haften, auch wenn die Irreführung eventuell durch Google verursacht wurde. Lesen Sie die Begründung in diesem Beitrag.

Was war passiert?

Die Beklagte bewarb im Oktober 2023 auf der von Google betriebenen Shopping-Seite die Herrenarmbanduhr „Q.“ zu einem Preis von 398,00 EUR, obwohl die Uhr zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr lieferbar und auch zu keinem Zeitpunkt zuvor zu diesem Preis erhältlich war.

Die Wettbewerbszentrale erhob nach erfolgter Abmahnung hin Klage wegen irreführender Werbung, da Verbraucher durch die Angabe in die Irre geführt werden könnten.

Irreführende Werbung im Sinne des UWG

Nach Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 25.11.2024 - Az.: I-4 U 87/24) haftet die Beklagte für die angegriffene, irreführende Werbung, welche eine objektiv unwahre Angabe über das beworbene Produkt enthalte. Dabei kommt es nach § 5 Abs. 1 UWG nicht darauf an, ob die Angabe tatsächlich zur Täuschung geeignet ist. Es genügt, dass die Angabe objektiv unwahr ist.

Darüber hinaus muss die Werbung die von § 5 Abs. 1 UWG geforderte Marktrelevanz aufweisen. Dies bedeutet, dass die irreführende Angabe geeignet war, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Fehlinformation nicht getroffen hätte.

Die Entscheidung, zu der die Irreführung führen muss, umfasst nicht nur den Kauf oder Nichtkauf eines Produkts, sondern auch alle damit zusammenhängenden Vorentscheidungen. Dies kann beispielsweise das Betreten eines Geschäfts oder das Aufsuchen eines Online-Shops sein. Der Begriff der "geschäftlichen Entscheidung" ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen und umfasst auch Anreizeffekte, die nicht notwendigerweise zu einem Kauf führen, die der Verbraucher aber in seinen Entscheidungsprozess einbezieht.

Insbesondere der Preis und die Verfügbarkeit eines Produktes sind zentrale Merkmale, die den Kaufentscheidungsprozess maßgeblich beeinflussen können. Eine unrichtige Angabe zu diesen Punkten ist daher stets wettbewerbsrelevant. Das Gericht bejahte daher einen Verstoß der Beklagten gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 UWG.

Hintergrund zur Beauftragtenhaftung (§ 8 Abs. 2 UWG)

Nach § 8 Abs. 2 UWG haftet ein Unternehmen auch für Wettbewerbsverstöße, die nicht von ihm selbst, sondern von seinen Mitarbeitern oder Beauftragten begangen werden. Nach Auffassung des Gerichts haftet die Beklagte im vorliegenden Fall für die fehlerhafte Werbeanzeige von Google, da Google als ihr „Beauftragter“ gehandelt habe.

Beauftragter im Sinne dieser Vorschrift ist jede Person oder jedes Unternehmen, die bzw. das für einen anderen tätig wird und dabei in dessen Betriebsorganisation so eingegliedert ist, dass der Erfolg ihrer bzw. seiner Tätigkeit dem Auftraggeber zugute kommt. Darüber hinaus muss dem Unternehmen ein bestimmender Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten eingeräumt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber diesen Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt hat. Entscheidend ist, dass er sich diesen Einfluss sichern konnte und musste.

Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer für die Handlungen seiner Beauftragten auch dann haftet, wenn er von den Verstößen keine Kenntnis hatte oder diese sogar gegen seinen Willen erfolgten. Die Regelung stellt sicher, dass sich der Unternehmer nicht hinter seinen Beauftragten verstecken kann, sondern auch für deren Fehler verantwortlich bleibt. Diese „Erfolgshaftung“ greift insbesondere dann ein, wenn eine rein deliktische Haftung oder eine vertragliche Haftung des Unternehmers nach § 823 BGB nicht eingreift, etwa weil Entlastungsmöglichkeiten bestehen.

Die Vorschrift stellt sicher, dass Unternehmer, die ihr Unternehmen durch Mitarbeiter oder externe Dienstleister erweitern, auch die Verantwortung für deren Handeln übernehmen und das Risiko von Wettbewerbsverstößen tragen.

Haftung der Beklagten für Googles Preisanzeige

Im vorliegenden Fall sah das Gericht Google als Beauftragten der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG an. Zwischen der Beklagten und Google bestand ein Vertrag, durch den sich Google verpflichtete, die Produkte der Beklagten im Rahmen des Google AdWords-Programms zu bewerben.

Google wurde also aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung für die Beklagte tätig. Diese Tätigkeit diente dem Absatz der Produkte der Beklagten und lag damit in deren wirtschaftlichem Interesse. Google war auch in gewissem Umfang in den Geschäftsbetrieb der Beklagten eingebunden, insbesondere weil der Erfolg der Google-Werbung unmittelbar der Beklagten zugute kam: Eine größere Reichweite bei Google Shopping bedeute auch eine größere Sichtbarkeit für die eigenen Produkte.

Entscheidend war nach Ansicht des Gerichts, dass die Beklagte - trotz der automatisierten Abläufe bei Google - die Werbetätigkeit maßgeblich beeinflussen konnte. Sie stellte Google die Produktdaten zur Verfügung, die Google zur Generierung von Anzeigen verwendete. Die Übermittlung erfolgte über eine Schnittstelle, auf deren Inhalt die Beklagte vollen Zugriff hatte. Sie bestimmte daher selbst, welche Produkte mit welchen Informationen zu welchen Konditionen beworben wurden.

Zwar hatte die Beklagte keinen Einfluss auf die technischen Algorithmen von Google, doch war dies nach Ansicht des Gerichts unerheblich. Entscheidend war, dass sie durch Änderung oder Löschung der von ihr zur Verfügung gestellten Daten unmittelbar Einfluss auf das Erscheinen der Werbung bei Google nehmen konnte. Dies wurde auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte im Streitfall selbst durch einen Klick auf ihrer Plattform und das Leeren des Caches dafür sorgte, dass das falsch bepreiste Produkt nicht mehr bei Google Shopping angezeigt worden ist.

Diese Beurteilung hat zur Rechtsfolge, dass Google im Rahmen dieser Kooperation als Beauftragter der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist. Ein solcher Beauftragter kann wettbewerbsrechtlich gerade nicht als außenstehender Dritter angesehen werden. Die Beklagte hafte daher für Wettbewerbsverstöße, die durch fehlerhafte Preisangaben bei Google Shopping verursacht werden, auch wenn diese durch eine automatisierte Datenverarbeitung bei Google verursacht wurden.

Entscheidend war, dass die Händlerin die inhaltliche Kontrolle über die bereitgestellten Produktdaten behält und damit unmittelbaren Einfluss auf die ausgelieferte Werbung nehmen kann.

Kurzum: Händler haften für das Handeln des Beauftragten im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG wie für eigenes Handeln.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass Händler für irreführende Preisangaben in Google Shopping haften, auch wenn diese durch automatisierte Datenübermittlung zustande gekommen sind. Händler sollten daher sicherstellen, dass die übermittelten Produktdaten stets korrekt und aktuell sind. Das bedeutet, dass sie die Daten und die damit verbundenen Werbeanzeigen regelmäßig überprüfen müssen, auch wenn sie automatisierte Systeme nutzen.

Besonders wichtig ist es, die Kontrolle über die bereitgestellten Informationen zu behalten und bei fehlerhaften Daten sofort einzugreifen, um wettbewerbsrechtliche Risiken zu minimieren. Eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Schnittstellen zu Plattformen wie Google Shopping ist dringend zu empfehlen.

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DSGVO-Einwilligung bei Online-Verkauf von Medikamenten erforderlich? https://www.it-recht-kanzlei.de/bgh-online-verkauf-arzneimittel-einwilligung-erforderlich.html Wed, 16 Apr 2025 09:32:47 +0100 Der Online-Verkauf von Medikamenten ist streng reguliert. Doch setzt er auch die Einwilligung des Käufers voraus? Dazu entschied nun der BGH.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß Art. 9 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten untersagt, es sei denn, die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt oder es liegt ein sonstiger gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor.

Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten nach Erwägungsgrund 35 zur DSGVO alle Daten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen.

Somit kann es sich auch bei personenbezogenen Angaben wie dem Namen, der Lieferadresse oder auch bei Informationen zur Individualisierung von Arzneimitteln um Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO handeln, wenn diese Angaben im Zusammenhang mit einer Bestellung von Medikamenten stehen.

Sachverhalt

In beiden vom BGH entschiedenen Verfahren handelte es sich bei den Parteien jeweils um Apotheker. Die beklagten Apotheker boten jeweils apothekenpflichtige Medikamente über den Online-Marktplatz Amazon Marketplace an.

Der Kaufprozess ging dabei wie folgt von statten:

Wenn der Kunde sich für einen Kauf bei dem Beklagten entschieden hatte, legte er das Medikament in den Warenkorb und bezahlte. Anschließend erhielt der Beklagte eine Nachricht über das bestellte Medikament und den Namen nebst Anschrift des Kunden (Bestelldaten). Der Beklagte gab sodann die Bestellung frei, verpackte das Medikament und versendete es.

Bei Amazon wurden Kundendaten gespeichert. Eine Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten gaben die Kunden nicht ab. Die Daten wurden von Amazon auch an Dritte, wie zum Beispiel verbundene Unternehmen, Partnerunternehmen und Dienstleister, weitergegeben.

Die Mitbewerber warfen den Beklagten jeweils vor, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden strengeren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verstoßen, weil die von Kunden bei der Bestellung eingegebenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Hierin sei auch ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, da es sich bei den Vorschriften der DSGVO um Marktverhaltensregelungen handele.

Die Kläger nahmen die Beklagten jeweils u. a. auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Die Berufungsgerichte haben die Beklagten jeweils wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zur Unterlassung verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Verfahren I ZR 223/19 mit Beschluss vom 12. Januar 2023 ausgesetzt und dem EuGH unterschiedliche Fragen zur Auslegung der DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren I ZR 222/19 hat der BGH bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen in der Sache I ZR 223/19 ausgesetzt. Der EuGH hat die ihm vorgelegten Fragen mit Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 beantwortet.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen Gerichtsentscheidungen, soweit die Beklagten zur Unterlassung verurteilt wurden.

Im Verfahren I ZR 222/19 verurteilte der BGH den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils u. a. wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO) gegenüber dem Beklagten erteilt hat.

1. Prozessführungsbefugnis

Die Prozessführungsbefugnis sah der BGH jeweils als gegeben an.

Der Kläger sei als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG befugt, den auf einen Rechtsbruch durch Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zum Schutz von Gesundheitsdaten gestützten Unterlassungsantrag im Wege der Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG geltend zu machen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass auch die in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Regelungen zur Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung nicht abschließend sind. Sie stehen den Vorschriften des deutschen Rechts nicht entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - dem Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen (EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 73] - Lindenapotheke).

2. Wettbewerbsverstoß

Der BGH sah auch einen Wettbewerbsverstoß als gegeben an.

Die Verarbeitung und Nutzung der von Kunden der Beklagten bei der Onlinebestellung eines Arzneimittels über den Account eines Apothekers beim Amazon-Marketplace eingegebenen Daten verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Das in Art. 9 Abs. 1 DSGVO im Hinblick auf Gesundheitsdaten angeordnete Verarbeitungsverbot gelte gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO nicht, soweit die betroffene Person in die Verarbeitung der Gesundheitsdaten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung liege aber nicht vor.

So fehle es an einer vor oder im Rahmen des Bestellvorgangs ausdrücklich erklärten Einwilligung der Kunden. Eine konkludente Einwilligung sei hingegen nicht ausreichend. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO fordere - abweichend von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO - eine ausdrückliche Einwilligung. Damit genüge eine konkludente Einwilligung nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO.

Ein Einverständnis mit der Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten kann auch nicht allein aus der Bestellung eines Medikaments auf der Handelsplattform "Amazon-Marketplace" abgeleitet werden. Eine wirksame Einwilligung erfordert, dass die fraglichen Daten konkret benannt werden und der Betroffene über die gesamte beabsichtigte Verwendung der Daten informiert und so in die Lage versetzt wird, eine rationale Entscheidung zu treffen, ob er seine Daten für diese Zwecke zur Verfügung stellen möchte (vgl. Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 3. Aufl., Art. 9 DSGVO Rn. 23; Schiff in Ehmann/Selmayr aaO Art. 9 Rn. 34; Weichert in Kühling/Buchner aaO Art. 9 Rn. 47). Handelt es sich bei den erhobenen Daten um Gesundheitsdaten, ist darüber hinaus ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vorliegen von Gesundheitsdaten erforderlich (Schulz in Gola/ Heckmann aaO Art. 9 Rn. 23; Weichert in Kühling/Buchner aaO Art. 9 Rn. 47; BeckOK.IT-Recht/Borges aaO Art. 9 DSGVO Rn. 9). Durch diesen besonderen Hinweis auf die Schutzwürdigkeit der erhobenen Daten soll ein Warneffekt erreicht werden (Weichert, DuD 2017, 538). Dieser Schutzzweck würde verfehlt, würde man allein in der Bestellung eines Medikaments auf der Handelsplattform "Amazon-Marketplace" ein Einverständnis mit der Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten sehen.

Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, so dass der Verstoß gegen diese Vorschrift von einem Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Die Bestimmungen zum Einwilligungserfordernis in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß §§ 4a und 28 Abs. 7 BDSG aF sowie Art. 9 DSGVO sind danach Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer (BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223/19 [juris Rn. 72 bis 75] - Arzneimittelbestelldaten II, mwN).

Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 3 BDSG aF sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei außerdem geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223/19 [juris Rn. 76 bis 78] - Arzneimittelbestelldaten II).

Fazit

Der BGH hat mit den vorgenannten Entscheidungen klargestellt, dass der Online-Verkauf von (nicht verschreibungspflichtigen) Medikamenten aus datenschutzrechtlichen Erwägungen grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene zuvor ausdrücklich in die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten eingewilligt hat.

Fehlt es an einer solchen Einwilligung und sind auch keine anderen gesetzlichen Rechtfertigungsgründe einschlägig, handelt es sich um einen Datenschutzverstoß. Dieser kann auch von Mitbewerbern mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln verfolgt werden, da es sich bei den einschlägigen Vorschriften der DSGVO um Marktverhaltensregelungen handelt.

Online-Händler, die auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente vertreiben, sollten daher genau prüfen, ob der von Ihnen gewählte Vertriebskanal die Einholung einer solchen Einwilligung technisch ermöglicht, und dies entsprechend umsetzen.

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