IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/ Hier erhalten Sie die aktuellsten Nachrichten der IT-Recht Kanzlei Wed, 30 Apr 2025 21:05:00 +0100 de-DE IT-Recht Kanzlei Blickreif.de RSS Modul info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) info@it-recht-kanzlei.de (IT-Recht Kanzlei) IT-Recht Kanzlei - Nachrichten https://www.it-recht-kanzlei.de/gfx/Logos/Logo_150.png https://www.it-recht-kanzlei.de/ Account-Kauf bei Amazon, eBay und Co? Besser Finger weg! https://www.it-recht-kanzlei.de/account-kauf-uebernahme-plattform-unzulaessig.html Wed, 30 Apr 2025 07:41:48 +0100 Neu im Onlinehandel? Deswegen einen bestehenden Plattform-Account „kaufen“ und mit zahlreichen guten Bewertungen in den Handel starten? Keine gute Idee!

Worum geht es?

Der Aufbau erfolgreicher Plattform-Accounts, etwa bei Amazon oder eBay, ist schwierig und langwierig. Gerade das Sammeln von Bewertungen ist ein mühsames Unterfangen, da die Bewertungsquote meist auf geringem Niveau verharrt. Auch anfängliche Verkaufslimits schränken Plattform-Neulinge nicht selten ein.

Immer wieder fragen sich Online-Händler daher, ob es möglich bzw. in rechtlicher Hinsicht zulässig ist, den bestehenden Verkaufsaccount eines Dritten auf einer Verkaufsplattform wie etwa Amazon oder eBay zu übernehmen.

In Verkäufergruppen in sozialen Medien werden sogar recht häufig solch existierende Accounts als „zum Verkauf“ stehend beworben mit dem Argument, dass so der Einstieg für den Käufer in einen erfolgreichen Handel auf der jeweiligen Plattform gesichert sei.

Gerade Händler, die erst kürzlich mit dem Onlinehandel begonnen haben bzw. für die zumindest das Plattformgeschäft Neuland ist, sehen im Kauf und der Übernahme eines bestehenden Accounts viele Vorteile:

Dazu gehört an vorderster Stelle das mit etablierten Plattform-Accounts verbundene Vertrauen, was in erster Linie auf Anzahl und Qualität der erhaltenen Bewertungen beruht.

Weist der Account z.B. mehrere zehntausend überwiegend positive Bewertungen auf, stellt dies ein klares Vertrauensmerkmal für vorsichtige Käufer dar.

Ebenso wirkt es wesentlich vertrauenswürdiger, wenn der Verkäufer nach den Angaben auf der Plattform dort schon seit mehreren Jahren aktiv ist und eine große Anzahl von Artikeln verkauft hat im Vergleich zu einem Händler, der sich dort erst vor ein paar Tagen angemeldet hat.

Dass es sich hierbei um einen „Fake-Shop“ bzw. einen Händler mit betrügerischen Absichten handelt, liegt bei einem seit Jahren positiv beleumundeten Account eher fern.

Daneben sind auch andere Faktoren von Relevanz:

Weist das Verkäuferkonto bereits eine bestimmte Zahl von Verkäufen auf, dürften bei den meisten Plattformen weniger Restriktionen, was die Anzahl einstellbarer Artikel betrifft, im Vergleich zu neu angelegten Konten bestehen.

Darüber hinaus kommen bessere Konditionen, was die Einstell- und Verkaufsgebühren betrifft sowie ein besseres Ranking der eingestellten Angebote in Betracht, handelt es sich bereits um einen etablierten Verkaufsaccount.

Die „Übernahme“ eines Verkaufsaccounts macht jedoch überhaupt nur dann Sinn, wenn diese auch in rechtlicher Hinsicht in zulässiger Weise erfolgen kann.

Hierbei sind zwei Ebenen unabhängig in rechtlicher Hinsicht zu betrachten: Die vertragliche und die gesetzliche Ebene.

Viele Plattformen verbieten eine Accountübernahme

Zunächst ist es bei den meisten Verkaufsplattformen bereits aufgrund der akzeptierten AGB bzw. Nutzungsbedingungen (also auf vertraglicher Ebene) untersagt, dort eingerichtete Accounts zu verkaufen oder zu übertragen. Spiegelbildlich dazu verstieße dann auch der Kauf bzw. die Übernahme eines dortigen Accounts gegen die vertraglichen Bestimmungen.

Kommt es dann dennoch zur Übertragung bzw. zur Übernahme eines Accounts, ist es meist nur eine Frage der Zeit, bis die Nutzung durch den neuen „Inhaber“ auffällt bzw. Versuche einer erfolgreichen Umschreibung scheitern.

In der Folge droht dann die Sperrung bzw. Schließung des entsprechenden Accounts.

Wenn die Nutzungsbedingungen schon keine Konto-Übertragung vorsehen bzw. diese sogar untersagen, dürfte es im Regelfall zudem an dem entsprechenden (technischen) Prozess zur „Umschreibung“ des Accounts fehlen, so dass die Daten im Impressum usw. dann in technischer Hinsicht gar nicht geändert werden können. Folglich kann der neue „Inhaber“ dann nach außen hin formal nicht korrekt auftreten, da etwa die Impressums- und Rechnungsdaten noch auf den bisherigen Accountinhaber lauten.

So untersagen es etwa die Nutzungsbedingungen von eBay.de ganz eindeutig den Verkauf bzw. die Übertragung eines dortigen Accounts, siehe:

Zum Schutz unserer Käufer und Verkäufer und zur Wahrung der Sicherheit von eBay als Marktplatz dürfen Sie Ihr eBay-Konto nicht verkaufen. Sie dürfen das Nutzerkonto auch nicht auf jemand anderes übertragen.

Wenn Sie sich ein gutes Bewertungsprofil erarbeiten und einen zufriedenen Kundenstamm aufbauen, hat Ihr eBay-Konto einen Wert. Bewertungen sollen die Leistung eines konkreten Verkäufers widerspiegeln. Aus diesem Grund ist es bei eBay nicht erlaubt, Konten zu übertragen oder zu verkaufen.

Jeder Versuch, ein eBay-Konto zu verkaufen oder zu auf andere Personen zu übertragen, kann Einschränkungen Ihrer Rechte als Käufer oder Verkäufer oder die vorübergehende oder dauerhafte Sperrung Ihres Kontos zur Folge haben.

(…)

Da es im Falle einer eBay-Kontenübertragung auf eine andere Person nicht mehr nachvollziehbar ist, wie vertrauensvoll ein Mitglied wirklich ist, lassen wir eine Übertragung eines eBay-Kontos nicht zu.

Quelle

Auch die beliebte DIY-Verkaufsplattform etsy untersagt die Übertragung bzw. Übernahme eines Verkäuferaccounts. So heißt es dazu in den von etsy bereitgestellten Informationen:

Kann ich mein Etsy-Konto an jemanden anderen übertragen?

Nein, du kannst dein Etsy-Konto nicht an jemanden anderen übertragen. Wenn das Geschäft, das du auf Etsy führst, an jemanden anderen verkaufst, kannst du dein Etsy-Konto nicht an den neuen Inhaber übertragen. Stattdessen muss der neue Inhaber ein neues Etsy-Konto und einen neuen Etsy-Shop eröffnen.

Uns ist bewusst, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Inhaber von Kleinunternehmen ein Geschäft kaufen oder verkaufen. Jedoch sind Kontoübertragungen aus Gründen der Sicherheit und aufgrund gesetzlicher Vorschriften auf Etsy nicht erlaubt, wie in unseren Nutzungsbedingungen dargelegt ist.

Sollte Etsy der Meinung sein, dass eine Kontoübertragung stattgefunden hat, kann das Konto ohne vorherige Ankündigung gesperrt werden.

Quelle

Bei Amazon.de ist es hingegen grundsätzlich möglich, ein Verkäuferkonto auf eine Dritte Person zu übertragen. Wer die von Amazon definierten Spieregeln einhält und die nötigen Unterlagen beschafft und bei Amazon einreicht, kann quasi per standardisiertem Prozess einen Amazon-Account übernehmen.

Oftmals scheitert das Ansinnen also bereits auf der ersten Stufe, der vertraglichen Ebene: Wenn der Plattformbetreiber eine Übertragung des Accounts auf Dritte nicht erlaubt, wäre ein faktischer Vollzug, wenn dieser denn überhaupt technisch gelingt, ein klarer Vertragsbruch.

Mit anderen Worten: Der Plattformbetreiber hat das Hausrecht. Wer dagegen verstößt, der „fliegt“ früher oder später „raus“.

In diesem Fall wird also davon auszugehen sein, dass der Account-Käufer früher oder später ohne einen nutzbaren Account dastehen wird, für dessen Kauf er möglicherweise viel Geld in die Hand genommen hatte.

Jedenfalls besteht dann eine dauerhafte Unsicherheit und der Handel auf der Plattform steht auf tönernen Füßen.

Unabhängig davon: In aller Regel wettbewerbsrechtlich problematisch!

Aber selbst, wenn die erste Hürde gemeistert wurde und die Accountübertragung im Einklang mit den vertraglichen Bedingungen des Plattformbetreibers erfolgt ist, bedeutet dies nicht, dass der neuer Inhaber in rechtlicher Hinsicht auf der sicheren Seite ist.

Das Problem liegt im Bereich des Wettbewerbsrechts. Mit der Übernahme des Accounts gehen in aller Regel auch Daten wie erhaltene Bewertungen, Anzahl verkaufter Artikel und Anmeldezeitraum des Accounts über.

Oder anders gesprochen: Der neue Verkäufer schmückt sich nach Übernahme des Accounts mit fremden Federn, indem im Rahmen des nun auf ihn lautenden Accounts mit Merkmalen geworben wird, die auf ihn selbst gar nicht zutreffen.

Schließlich hat nicht er selbst gar nicht dazu beigetragen, dass die bisherigen Bewertungen und Verkäufe erfolgt und erfolgreich abgelaufen sind. Auch ist er selbst noch gar nicht so lange auf der Plattform tätig, wie bei den Accountdaten angegeben.

Es gilt daher die folgende Faustregel:

Wird der Account nach erfolgter Übernahme so dargestellt, als hätte der neue Inhaber Bewertungen erhalten, die in Wahrheit aber noch für den alten Inhaber ergangen sind, oder als hätte der neue Inhaber eine bestimmte Anzahl von Verkäufen erzielt, die aber gar nicht von ihm selbst abgewickelt worden oder als sei der neue Inhaber bereits seit einem bestimmten Zeitraum auf der Plattform tätig, obwohl dies erst seit einem späteren Zeitpunkt der Fall ist, dürfte dadurch jeweils eine wettbewerblich relevante Irreführung des Verkehrs zu sehen sein.

Schließlich stellen Angaben zur Reputation des Verkäufers, insbesondere im Hinblick auf erhaltene Bewertungen, sowohl was deren Anzahl als auch deren Inhalt betrifft, Informationen zur „Größe“ des Verkäufers, etwa in Bezug auf die Anzahl abgewickelter Verkäufe sowie Hinweise zur Beständigkeit des Verkäufers, etwa wie lange dieser auf der Plattform schon als Händler aktiv ist, wichtige Kriterien für eine informierte Kaufentscheidung für Interessenten dar.

Treffen die gemachten Angaben auf den neuen Inhaber in der Sache jedoch nicht (vollständig) zu, führt dieser Interessenten dadurch in unlauterer Weise in die Irre. Das stellt dann einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar, der von jedem Mitbewerber oder aktivlegitimierten Verbänden verfolgt werden kann.

Gerichte mögen das gar nicht

Es sind gerichtliche Entscheidungen bekannt, welche die Nutzung zuvor von einem Dritten übernommener, gewerblicher Verkaufsaccounts bei eBay als irreführend und damit wettbewerbsverletzend einstufen, so etwa solche des OLG Hamm aus dem Jahr 2020 und zuletzt des LG Düsseldorf aus 2025 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Die Richter sehen in der Darstellung der auf den neuen Inhaber in der Sache gar nicht (vollständig) zutreffenden Angaben zu erhaltenen Bewertungen und zum Alter des Accounts eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG.

Wer auf die entsprechende Abmahnung daher nicht reagiert, muss mit gerichtlicher Inanspruchnahme rechnen. Neben deutlichen höheren Kosten durch das gerichtliche Verfahren dürfte das Ergebnis dann in aller Regel ein gerichtlicher Unterlassungstitel sein. Denn am Vorliegen einer relevanten Irreführung gibt es in den meisten Konstellationen nichts zu Rütteln.

Abmahnung und Stilllegung des Accounts drohen

Wie bereits dargestellt, stellt ein von einem anderen Händler übernommener Verkäuferaccount in den meisten Fällen einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

In der Praxis kommt es deswegen auch immer wieder zu Abmahnungen, denn die Abmahnung ist dann ein effektives Mittel, den unliebsamen, neuen Mitbewerber erst einmal kalt zu stellen.

Problem dabei: Der „Mangel“ am Account ist unheilbar, da der übernommene Account in aller Regel nicht so modifiziert werden kann, dass dieser keine unzutreffenden Angaben mehr beinhaltet.

Dem Händler, der den Account übernommen hatte bleibt dann nur, den Account stillzulegen und mit einem neuen Account doch wieder komplett bei Null anzufangen.

Viele Lehrgeld: Einmal für den sinnlosen Kauf des Accounts, das andere Mal für die Abmahnkosten.

Fazit:

Die Übernahme von Plattform-Accounts ist und bleibt in rechtlicher Hinsicht ein heißes Eisen, an welchem sich immer mehr Händler die Finger verbrennen.

Zunächst stehen die Nutzungsbedingungen vieler Plattformen einer Account-Übertragung im Weg (so etwa bei eBay.de oder etsy). Wer dennoch versucht, dort einen Account eines Dritten zu übernehmen, der dürfte sich früher oder später mit einer Accountsperrung konfrontiert sehen, wenn der Plattformbetreiber hiervon Wind bekommt.

Kennen Sie schon unsere Option „Rechtlicher Support bei Kontosperrungen“?

Diese Optionen können Sie zu allen Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei hinzubuchen, um im Falle einer künftigen Kontosperrung anwaltlichen Support zu erhalten.

Sie haben bereits Probleme mit Ihrem Verkaufsaccount auf einer deutschsprachigen Plattform wie Amazon, eBay oder etsy? Ihr Verkäuferkonto wurde schon gesperrt?

Die IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen gerne auch in diesem Fall - auch ein rückwirkender Schutz ist möglich:

Sofern Sie die Option „Kontoschutz“ erstmalig und zusammen mit unserem Unlimited-Paket als Neukunde der IT-Recht Kanzlei beauftragen, sind wir Ihnen auch bei einer bereits zuvor erfolgten Kontosperrung behilflich und Sie erhalten dazu anwaltliche Unterstützung.

Selbst wenn die Übernahme nach den Bedingungen der Plattform zulässig ist, bestehen in aller Regel Probleme in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht.

Jedenfalls dann, wenn der neue Accountinhaber sich durch im Zusammenhang mit dem Account dargestellten „alten“ Angaben, etwa hinsichtlich Bewertungen, Verkaufsanzahl oder Accountalter mit fremden Federn schmückt, stellt dies eine Irreführung dar.

Schließlich gehen potentielle Kunden anhand dieser Angaben davon aus, sie hätten es mit einem auf dieser Plattform etablierten und bewährten Händler zu tun, obwohl in Wirklichkeit hinter dem so dargestellten Account ein ganz neuer Händler steckt.

Diese Irreführung kann insbesondere von Mitbewerbern jederzeit kostenpflichtig abgemahnt werden und Beseitigung sowie künftige Unterlassung der Irreführung verlangt werden. Im Ergebnis bedeutet dies: Der (womöglich teuer) übernommene Account muss eingestampft werden.

Der Handel auf Verkaufsplattformen birgt zahlreiche Abmahnrisiken – die geschilderte Thematik ist nur eine von vielen.

Sie möchten in rechtlicher Hinsicht alles richtig machen und erfolgreich einen Verkaufsaccount auf einem Marktplatz wie Amazon, eBay, etsy aufbauen bzw. betreiben? Sie möchten lästige und teure Abmahnungen effektiv vermeiden und ihren Kunden durch anwaltlich erstelle Rechtstexte einen professionellen Eindruck vermitteln?

Wir begleiten Sie durch den rechtlichen Dschungel des Ecommerce und sichern Sie mit unseren Schutzpaketen dauerhaft vor Abmahnungen ab.

Daher gilt: Auch wenn die entsprechende Verkaufsplattform die Accountübernahme durch Dritte gestattet – Finger weg!

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Abmahnradar April: Die Abmahnungen des Monats https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-zusammenfassung-april.html Tue, 29 Apr 2025 15:11:30 +0100 Hier unser Überblick über die Abmahnungen des Monats April aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im April u.a. um folgende Themen:

  • Fehlende Grundpreise
  • Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste
  • Werbung - Bekömmlich

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Shilajit – unzulässige gesundheitsbezogene Angaben
  • Irreführung durch die Bezeichnung „Himalaya-Salz“
  • Unzulässige E-Mail-Werbung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

- Fehlende Textilkennzeichnung

Weitere Infos zu dem vorgenannten Abmahnpunkt finden Sie hier.

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Wie gewohnt ist das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marke:

  • "GLYSANTIN"
  • "BPP"
  • "Bavariashop"
  • "Royal Taxi"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marken finden Sie hier.

  • "Kniffel"
  • "GEORGE GINA & LUCY"
  • "GGM"
  • "GGMGASTRO"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marken finden Sie hier.

- "Mensch ärgere Dich nicht"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marke finden Sie hier.

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilder- und Textklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier.

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier eine ausführliche Zusammenstellung über die allgemeinen Abmahnklassiker.

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Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

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Neue Hersteller- und Händlerpflichten: Digitale Produktpässe ab 2027 https://www.it-recht-kanzlei.de/digitaler-produktpass-eu.html Tue, 29 Apr 2025 13:44:10 +0100 Die EU plant für eine Vielzahl von Waren digitale Produktpässe, die vom Hersteller veröffentlicht und von Händlern bereitgestellt werden sollen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum neuen Vorhaben.

Digitale Produktpässe: Was hat es damit auf sich?

Mit der Ökodesign-Verordnung 2024/1781 vom 13.06.2024 hat die EU-Kommission unter anderem die Einführung digitaler Produktpässe für diverse Warenkategorien beschlossen.

Bei diesen Pässen handelt es sich um Datensätze, die elektronisch verfügbar gemacht werden und die sowohl von Marktakteuren als auch von Endverbrauchern zur Erlangung aller relevanten Produktinformationen aufgerufen werden können.

Der digitale Produktpass soll so, sofern nach Produktgruppe einschlägig, mindestens Informationen über die folgenden Parameter enthalten:

  • Hersteller- bzw. Importeurkontaktdaten
  • Materialien
  • Bestandteile
  • Energieeffizienz
  • Produktherkunft
  • Reparaturmöglichkeiten
  • Entsorgung
  • Gebrauchsanleitungen

Mit dem Produktpass soll das Verbraucherbewusstsein für nachhaltigere Kaufentscheidungen geschärft und gleichzeitig Herstellen die Möglichkeit gegeben werden, Umweltanstrengungen und Nachhaltigkeitsbemühungen transparenter zu kommunizieren.

In der Handelskette soll der Pass ferner die händische Übermittlung von Produktinformationen zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten ersetzen und schließlich verschiedensten Dienstleistern von Werkstätten bis hin zu Recyclingunternehmen eine verlässliche Datenbasis für ihre Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit vorheriger Konsultationen bieten.

Welche Produkte sind ab wann betroffen?

Welche Produkte künftig über einen digitalen Produktpass verfügen sollen, ist zum aktuellen Stand (04/2025) nicht abschließend geklärt.

Hintergrund ist, dass die Ökodesign-Verordnung 2024/871 nur den gesetzlichen Rahmen für die Ausrollung der Pässe an sich bildet und deren Mindestanforderungen festlegt, die produktgruppenspezifische Einführung und die Festlegung des konkreten Inhalts aber dem EU-Gesetzgeber mittels delegierter Rechtsverordnungen überlässt.

Bisher steht fest, dass als erste verpflichtete Produktkategorie Batterien einen digitalen Produktpass erhalten.

So führt die EU-Batterieverordnung (Verordnung 2023/1542) eine entsprechende Pflicht für ab dem 18.02.2027 in Verkehr gebrachte LV-Batterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien ein.

Sodann ist eine Einführung des Passes für Bauprodukte ab 2028 geplant (s. Art. 75 EU-Bauprodukteverordnung 2024/3110).

Ebenfalls wahrscheinlich ist eine Implementierung von Produktpassvorschriften bis 2030 für folgende Produkte:

  • Eisen & Stahl
  • Aluminium
  • Textilien (insb. Bekleidung & Schuhwerk)
  • Möbel (inkl. Matratzen)
  • Reifen
  • Waschmittel
  • Anstrichmittel
  • Schmierstoffe
  • Chemikalien
  • Energieverbrauchsrelevante Produkte
  • Elektronikgeräte
  • Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik (Radio, Fernseher, Handys, Smartphones etc.)

Nicht eingeführt wird der digitale Produktpass dahingegen für folgende Produkte:

  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • Arzneimittel
  • Tierarzneimittel
  • lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen,
  • Erzeugnisse menschlichen Ursprungs
  • Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  • Fahrzeuge

Welche Pflichten treffen Hersteller und Importeure?

Auch wenn die konkreten Hersteller- und Importeurpflichten je nach erfasster Produktgruppe noch in spezifischen Umsetzungsverordnungen konkretisiert werden, steht nach der EU-Ökodesign-Verordnung 2024/1781 fest, dass Hersteller und Importeure, die ein erfasstes Produkt in der EU erstmalig in Verkehr bringen, für die Erstellung des digitalen Produktpasses verantwortlich sein werden.

Sie müssen diesen Pass auf einer Internetseite veröffentlichen sowie per QR-Code oder per anderem maschinenlesbaren Zeichen auf

  • dem Produkt selbst
  • seiner Verpackung oder
  • den dem Produkt beigefügten Unterlagen

zugänglich machen.

Gleichzeitig muss bei Inverkehrbringen des Produkts eine Sicherungskopie des Produktpasses erstellt und einem unabhängigen Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. Dies soll dessen Vorhandensein auch bei Insolvenz, Liquidation oder sonstiger Tätigkeitseinstellung des Herstellers/Importeurs sicherstellen.

Der Produktpass muss für den gesamten Lebenszyklus des Produkts verfügbar sein und stets aktuell gehalten werden. Wird für ein Produkt ein neuer Pass ausgestellt, muss der neue Pass digital mit dem vorherigen so verknüpft werden, dass er unmittelbar aufgerufen werden kann.

Schließlich muss eine digitale Kopie des QR- oder sonstigen Codes, über den der Pass abrufbar ist, beim Inverkehrbringen den Händlern und/oder den Online-Marktplätzen bereitgestellt werden, über welche das Produkt vertrieben wird.

Welche Pflichten treffen (Online-)Händler?

Händlern - auch im E-Commerce - werden im Zuge der Produktpass-Einführung neue Kontroll- und Informationspflichten zuteil.

Sie müssen kontrollieren, ob ein von der Produktpasspflicht erfasstes Produkt über den Pass verfügt und mit einem entsprechenden Abrufcode versehen ist. Stellen sie fehlende Compliance fest, dürfen sie das Produkt nicht anbieten und müssen die zuständige Marktüberwachungsbehörde kontaktieren.

Zugleich müssen Händler dafür Sorge tragen, dass der digitale Produktpass in ihren Angeboten leicht zugänglich ist.

Im stationären Handel dürfte der Hersteller oder Importeur die entsprechende Kennzeichnung durch den physischen Aufdruck des Codes zum Produktpass für den Händler übernehmen.

Im Online-Handel werden Händler aber gehalten sein, den Produktpass direkt in ihre Angebote zusätzlich zu integrieren, voraussichtlich regelmäßig über einen Link auf den jeweiligen Hersteller- bzw. Importeureintrag.

Die jeweiligen produktspezifischen Verordnungen sollen festlegen, wie die Bereitstellung des Produktpasses im Fernabsatz zu erfolgen hat.

Da die Darstellung eines QR-Codes auf Internetseiten aber dazu führen würde, dass für dessen Einlesen ein zweites Gerät neben dem Endgerät des Zugriffs erforderlich ist, ist die Pflicht der Händler zur Bereitstellung eines Direktlinks auf den Produktpass naheliegend.

Können auch Händler als Hersteller gelten?

Unter gewissen Voraussetzungen können Händler selbst als Hersteller gelten mit der Folge, dass sie für (künftig) erfasste Produkte die Produktpässe selbst erstellen, pflegen, bereitstellen, verfügbar halten und auf Produkten anbringen müssen.

Das ist ausweislich Art. 34 der Ökodesign-Verordnung (s.o.) dann der Fall, wenn sie Produkte

  • unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder
  • bereits in Verkehr gebrachte Produkte so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt wird und dadurch die Produktparameter modifiziert werden.

Wird es ein EU-Register für Produktpässe geben?

Ja.

Die EU-Kommission wird mit Artikel 33 der Ökodesign-Verordnung verpflichtet, bis zum 19.07.2026 ein digitales Register zu erstellen, mit dem die Echtheit von Produktpässen überprüft und wesentliche Passinhalte sollen abgerufen werden können.

Das Register soll allerdings nach derzeitigem Stand nicht öffentlich zugänglich, sondern dem Zugriff der Kommission, der nationalen Überwachungsbehörden und der Zollbehörden vorbehalten sein.

Hersteller oder Importeure müssen beim Inverkehrbringen die jeweils relevanten Passdaten in dieses Register hochladen.

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Bluesky: Impressum und Datenschutzerklärung einbinden https://www.it-recht-kanzlei.de/bluesky-anleitung-einbindung-rechtstexte.html Mon, 28 Apr 2025 10:57:13 +0100 Betreiber geschäftlicher Bluesky-Profile benötigen eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung und ein Impressum. Wir zeigen, wie Sie diese Rechtstexte auf Bluesky abmahnsicher einbinden.

Die Datenschutzerklärung und das Impressum für Bluesky bieten wir inkl. rechtlichem Pflegeservice für nur 5,90€ zzgl. USt. im Monat hier an.

Impressum und Datenschutzerklärung auf Bluesky rechtssicher einbinden

Bluesky stellt seinen Nutzern keine eigene Rubrik zur Einbettung

  • eines Impressums und
  • einer Datenschutzerklärung

bereit.

Folglich besteht derzeit bei Bluesky keine Möglichkeit, das notwendige Impressum sowie die notwendige Datenschutzerklärung direkt als Text zu hinterlegen.

Eingebunden werden können die Rechtstexte aber per Link.

Über unseren stets ohne Zusatzkosten verfügbaren Hosting-Service stellen wir Mandanten Links auf die gebuchten Bluesky-Rechtstexte bereit, die auf von der Kanzlei gehosteten Seiten vollständig ausgegeben werden.

Diese Links lassen sich sodann auf Bluesky platzieren.

Wichtiger Hinweis: Erweitertes Impressum für Anbieter audiovisueller Mediendienste erforderlich

Betreiber von geschäftsmäßigen Social-Media-Profilen können als sog. „Anbieter audiovisueller Mediendienste“ im Rechtssinne gelten, wenn sie dort Videos veröffentlichen, die

  • sie eigens erstellt haben oder
  • zwar von Dritten erstellt wurden, die aber der eigenen Werbung dienen

Als tatbestandlicher Betreiber eines audiovisuellen Mediendienstes gilt, wer - bezogen auf ein soziales Netzwerk -

  • 5 oder mehr veröffentlichte Videos vorhält oder
  • 500 oder mehr Abonnenten zählt oder
  • 500.000 oder mehr Abrufe des veröffentlichten Videomaterials verzeichnen kann

Liegen die o.g. Voraussetzungen vor und gilt der Social-Media-Profilinhaber als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes, greift eine erweiterte Informationspflicht im Impressum.

Weitere Informationen und eine Umsetzungsanleitung finden sich hier.

Einbindung des Impressums und der Datenschutzerklärung mittels Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei

1. Option: Impressum + Datenschutzerklärung via Wonderlink automatisiert aktuell halten

Wonderlink ist eine Linkbaumlösung, die eine personalisierbare Seite für die Linksammlung kostenlos bereitstellt.

Mit Wonderlink können Unternehmer also eine Linkbaum-Seite einrichten und dort nicht nur alle geschäftsrelevanten Werbe- und Kontaktlinks platzieren, sondern auch in einem eigens designten Seitenfooter Rechtstexte für Social Media bündeln.

Aus dem Social Media-Profil heraus muss für die Einbindung der Rechtstexte dann nur noch der Wonderlink verlinkt werden, der auf die Linkbaumseite mit den für das Profil relevanten Rechtstexten führt.

Wonderlink bietet Mandanten der IT-Recht Kanzlei in dem Zusammenhang eine besonders komfortable Funktion an: eine Hosting-Link-Schnittstelle, für die intuitive Anzeige der stets aktuellsten Rechtstexte-Version aus dem Mandantenportal mit optimierter Darstellung im Linkbaum.

a. Einrichtung der Schnittstellenverbindung

Um die Schnittstelle zu Wonderlink einzurichten und die Rechtstexte automatisch zu hinterlegen, melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten im Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei an.

MP neu

Nach dem Login geht es an die Einrichtung der Datenschnittstelle.

Wählen Sie hierfür im rechten Seitenmenü unter der Überschrift „SCHNITTSTELLE“ den Punkt „Schnittstelle einrichten“ aus.

Schnittstelle

Haben Sie bereits eine andere Rechtstexte-Schnittstelle eingerichtet, heißt der Menüpunkt "Schnittstelle verwalten".

Sie gelangen nun auf die zentrale Benutzeroberfläche für die Schnittstellenverwaltung.

Wählen Sie aus dem Systemkatalog per Klick auf die Auswahl-Schaltfläche unter "Weitere Systeme“ Ihr Zielsystem "Wonderlink" aus.

Schnittstelle 2

Klicken Sie auf „Weiter“.

Im nächsten Schritt müssen Sie der Schnittstelle einen Namen geben. Dieser dient nur zu Ihrer Information und zur besseren Einordnung der Schnittstelle in der zentralen Schnittstellenverwaltung:

Schnittstelle 3

Sodann müssen Sie Ihren Wonderlink-Account verknüpfen.

Klicken Sie dafür auf die angezeigte Schaltfläche:

Wonderlink Schnittstelle

Sie werden nun zu Wonderlink weiterleitet und können sich dort wie gewohnt einloggen.

Nach erfolgreichem Login auf Wonderlink kehren Sie zurück ins Mandantenportal und laden die Seite, von der Sie zu Wonderlink weitergeleitet worden sind, neu (Rechtsklick auf Tab im Browser > Neu laden).

Sodann wird Ihnen die aktive Verbindung zu Wonderlink angezeigt und Sie finden eine Übersicht der für die Schnittstellenübertragung verfügbaren Rechtstexte:

Haben Sie Ihre Rechtstexte bisher nicht konfiguriert, sehen Sie unter „Anmerkung“ den Hinweis, dass vor der Übertragung zunächst eine Konfiguration des Rechtstextes erforderlich ist.

Wichtig: Sie müssen einen Rechtstext erst konfigurieren, bevor er per Schnittstelle übertragen werden kann.

Klicken Sie dafür auf das rote „Bitte konfigurieren“.

Sie werden nun in den Online-Konfigurator weitergeführt.

Nehmen Sie die Konfiguration vor, indem Sie den virtuellen Fragenkatalog durchgehen. Klicken Sie abschließend auf „Weiter“.

Nach der Konfiguration werden Sie auf die Rechtstexte-Übertragungsseite zurückgeleitet, für den Rechtstext ist die Anmerkung "Bitte konfigurieren" nun entfallen.

Wiederholen Sie den Vorgang, bis alle zu übertragenden Rechtstexte konfiguriert sind und die Anmerkung „Bitte konfigurieren“ bei keinem zu übertragenden Rechtstext mehr angezeigt wird.

b. Übertragung der Rechtstexte zu Wonderlink

Nach der Konfiguration der Rechtstexte können Sie diese nun über die eingerichtete Schnittstellenverbindung übertragen.

Aktivieren Sie hierfür durch Klick den „Übertragen“-Regler rechts für die gewünschten Rechtstexte.

Nach Betätigung eines Übertragungs-Reglers erhalten Sie jeweils oberhalb die Mitteilung, ob die Übertragung erfolgreich war:

Wonderlink 3

Wiederholen Sie den Vorgang für alle Rechtstexte, die Sie auf Ihre Wonderlink-Seite übertragen möchten.

c. Darstellung der Rechtstexte in Wonderlink

Haben Sie die Rechtstexte über das Mandantenportal zu Wonderlink übertragen, werden diese automatisch mit korrekter Zuordnung auf Ihrer Wonderlink-Seite angezeigt.

Um dies zu überprüfen, klicken Sie nach Login zu Wonderlink auf die 3 Balken oben links

Wonderlink 4

und sodann auf „Vorschau“:

Wonderlink 5

Sie sehen sodann im Footer Ihrer Wonderlink-Seite die korrekt verlinkten Rechtstexte mit entsprechender Bezeichnung als Seitenmenüpunkte:

Bluesky 1

d. Ablage des Wonderlinks auf Bluesky

Der Wonderlink, der nun auf eine Zwischenseite mit den Bluesky-Rechtstexten führt und gleichzeitig alle gewünschten weiteren externen Links bündelt, kann nun wie folgt auf Bluesky eingebunden werden:

Klicken Sie am linken Seitenrand auf "Profil" und sodann auf "Profil bearbeiten":

Bluesky 2

Fügen Sie nun im Feld "Beschreibung" mit der Bezeichnung "Impressum/Datenschutz" die URL Ihres Wonderlinks ein und klicken Sie auf "Änderungen speichern":

Bluesky 3

Fertig.

Ihr Link auf das Impressum und die Datenschutzerklärung wurde klickbar Ihrem Bluesky-Profil hinzugefügt und ist dort unmittelbar erkennbar und erreichbar:

Bluesky 4

2. Option: Impressum + Datenschutzerklärung mittels Hosting-Service direkt einbinden

Wer auf die Einrichtung eines Linkbaums über Wonderlink zur Bündelung aller relevanten externen Verlinkungen verzichten und die alleinige Verlinkungsmöglichkeit im Bluesky-Profil für die Datenschutzerklärung und das Impressum nutzen möchte, gehe bitte wie folgt vor:

Um Datenschutzerklärung und Impressum für Bluesky mit dem Hosting-Service der IT-Recht Kanzlei in Ihren Bluesky-Profil einzubinden, gehen Sie bitte wie folgt vor:

a. Link kopieren

Loggen Sie sich in das Mandantenportal der IT-Recht Kanzlei ein.

Sollten Sie die Bluesky-Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei gebucht haben, so wird Ihnen diese hier - inklusive Ihres Impressums - angezeigt.

Klicken Sie nach abgeschlossener Konfiguration auf den Reiter HOSTING. Nun wird Ihnen der Direkt-Link angezeigt, der auf Ihre Datenschutzerklärung und Impressum verweist:

Bluesky 5

Kopieren Sie diesen Link.

b. Direkt-Link auf Bluesky einfügen

Um nun den kopierten Link bei Bluesky einzufügen, klicken Sie dafür am linken Seitenrand auf "Profil" und sodann auf "Profil bearbeiten":

Bluesky 2

Fügen Sie nun im Feld "Beschreibung" mit der Bezeichnung "Impressum/Datenschutz" den kopierten Hosting-Link ein und klicken Sie auf "Änderungen speichern":

Bluesky 6

Fertig.

Ihr Link auf das Impressum und die Datenschutzerklärung wurde klickbar Ihrem Bluesky-Profil hinzugefügt und ist dort unmittelbar erkennbar und erreichbar:

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Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Bluesky https://www.it-recht-kanzlei.de/impressum-datenschutzerklaerung-bluesky.html Mon, 28 Apr 2025 10:56:57 +0100 Wir stellen unseren Mandanten für den Kurznachrichtendienst "Bluesky" ab sofort rechtssichere Rechtstexte zur Verfügung, die sich dank unseres "Hosting-Service" in wenigen Schritten dauerhaft aktuell einbinden lassen.

"Bluesky" ist ein Kurznachrichtendienst der Bluesky Public Benefit LLC, einer gemeinnützigen unabhängigen Unternehmens. Bluesky versteht sich als "Mikroblogging"-Plattform und ermöglicht das Absetzen von und die Interaktion mit Kurzbeiträgen.

Unternehmer und Unternehmerinnen, die auf Bluesky sich selbst oder ihre Leistungen bewerben und/oder das soziale Netzwerk als Kommunikationskanal für die Kontaktaufnahme nutzen, müssen ein rechtskonformes Impressum und eine Datenschutzerklärung für Bluesky vorhalten.

Die Datenschutzerklärung muss hierbei spezifisch über mögliche Datenverarbeitungen gerade im Zusammenhang mit der Nutzung von Bluesky informieren und insbesondere auch über die Rolle der Bluesky PBLLC als Betreiberin des Dienstes bei der Datenerhebung und -nutzung aufklären.

Die Datenschutzerklärung und das Impressum für Bluesky bieten wir ab sofort für nur 5,90€ zzgl. USt. im Monat hier an.

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Bildnachweise ins Impressum? https://www.it-recht-kanzlei.de/urheber-foto-bildnachweis-impressum.html Mon, 28 Apr 2025 08:15:20 +0100 Bei Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern müssen stets auch deren Urheber genannt werden. Bei Verwendung von Bildern auf einer Website finden sich die Bildnachweise häufig im Impressum. Wir erläutern, wieso dies häufig nicht genügt und daher zu Abmahnungen führen kann.

Was sind Bildnachweise?

Als "Bildnachweis" wird die Angabe des Urhebers eines urheberrechtlich geschützten Bildes im Zusammenhang mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildes bezeichnet. Urheber ist dabei derjenige, der das Bild geschaffen, also die Fotografie geschossen, die Grafik designt oder ein sonstiges Bildes erzeugt hat.

In der Regel muss der Name - genauer der Vor- und Nachname - des Fotografen, des Grafikerdesigners bzw. des sonstigen Künstlers eines Bildes auf dem Bild oder im Zusammenhang mit dem Bild angegeben, d.h. darauf oder dabei veröffentlicht werden. In manchen Fällen ist statt des realen Vor- und Nachnamens ein Künstlername oder ein Pseudonym anzugeben.

Welche Vorgaben macht das Urheberrechtsgesetz zu Bildnachweisen?

Das deutsche Urheberrechtsgesetz enthält in §13 UrhG das Recht eines Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft:

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Umgekehrt ergibt sich daraus die gesetzliche Pflicht, bei Veröffentlichung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken, wie z.B. Fotos, Grafiken oder sonstigen Bildern zugleich auch den jeweiligen Urheber zu nennen.

Das Urheberrecht gibt nicht nur vor, dass im Zusammenhang mit der Veröffentlichung oder Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Bildern auch der Urheber des veröffentlichten Bildes genannt werden muss.

Vielmehr bedarf auch schon die Veröffentlichung oder Verbreitung eines Bildes der Zustimmung des jeweiligen Urhebers, gemeinhin auch als "Lizenz" bezeichnet. Wer Bilder ohne hinreichende Nutzungsrechte veröffentlicht oder verbreitet, begeht einen Urheberrechtsverstoß, der zu Abmahnungen und Schadensersatzforderungen führen kann.

Woraus können sich weitere Vorgaben für Bildnachweise ergeben?

Vorgaben für die Verwendung von Bildern enthält nicht nur das deutsche Urheberrechtsgesetz.

Die Nutzungs- bzw. Lizenzverträge mit den Urhebern, mit Bild-Agenturen oder sonstigen Rechteinhabern können weitere rechtliche Vorgaben beinhalten, die bei der Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Verwendung von Bildern beachtet werden müssen.

Meist wollen die Bild-Agenturen selbst neben dem Urheber als Quelle des Bildes genannt werden. Dies steigert ggf. den Bekanntheitsgrad der Agenturen, dient also ihrer Werbung.

Wie Sie Fotos von Bild-Agenturen wie Adobe Stock, Dreamstime, iStock, Pixelio, Shutterstock & Co rechtskonform nutzen, erläutern wir hier.

Wie müssen Bildnachweise erfolgen?

Wie die Bildnachweise zu erfolgen haben, entscheidet der Urheber des jeweiligen Bildes, also der Fotograf, Grafiker oder sonstige Künstler.

Dabei gilt als Faustformel: Liegen keine anderslautenden Informationen vor, muss der Urheber im unmittelbarem Zusammenhang mit der Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstigen Verwendung des Bildes namentlich, also unter Angabe des Vor- und Nachnamens genannt werden.

Wird zur Veranschaulichung einer Produktbeschreibung in einem Webshop ein Produktfoto verwendet, so muss der Name des Fotografen direkt beim Foto angegeben werden, etwa unter, über oder neben dem Foto oder als dessen Schattentext.

Genauere Angaben hierzu enthält in der Regel der Nutzungsvertrag, der mit dem Urheber oder der jeweiligen Rechteagentur abgeschlossen werden muss.

Genügen Bildnachweise im Impressum?

Nein, entgegen einer weit verbreiteten Ansicht genügen Bildnachweise im Impressum in der Regel nicht.

Durch alleinige Angabe des Namens des Fotografen im Impressum, wo das Foto nicht veröffentlicht ist, fehlt es an der direkten Zuordnung zwischen Foto und Name des Fotografen. Zum einen ist unklar, auf welches konkrete Foto sich die Namensnennung des Urhebers bezieht. Vor allem findet sich aber auch umgekehrt dann beim Foto selbst kein Hinweis auf den Urheber.

Bildnachweise im Impressum genügen daher nur dann den urheberrechtlichen Anforderungen, wenn der jeweilige Urheber sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Bildnachweise im Impressum erfolgen.

Manche Bilder-Agenturen wie z.B. Getty Images, Pixelio oder Shutterstock lassen es nach ihren Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen unter Umständen genügen, wenn bei der Veröffentlichung der von ihnen bereitgestellten Bilder im Internet der Bildnachweis nur im Impressum erfolgt.

Allerdings können auch die Bilder-Agenturen dies bloß mit Zustimmung der jeweiligen Urheber so vorsehen. Nur wenn die Urheber der Bilder den Bilder-Agenturen hierzu die Erlaubnis erteilt haben, können die Bilder-Agenturen dies so an diejenigen weiterreichen, die die Bilder von den Bilder-Agenturen beziehen.

Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass die Bilder-Agenturen dies bei der Einlizensierung der Bilder von den Urhebern mit diesen auch so geregelt haben. Wer hier Zweifel hat oder auf Nummer sich gehen möchte, sollte sich darauf aber nicht verlassen und die Bildnachweise stets auch direkt beim Bild angeben.

Welche Folgen drohen bei fehlenden oder falschen Bildnachweisen?

Wer Bilder ohne oder mit falschen Bildnachweisen veröffentlicht, verstößt gegen das Urheberrechtsgesetz sowie ggf. auch gegen Lizenzvereinbarungen mit dem Urheber oder sonstigen Rechteinhabern, und muss mit

  • kostspielige Abmahnungen sowie
  • empfindlichen Schadensersatzforderungen

rechnen. Da diese Ansprüche in der Regel durch Rechtsanwälte geltend gemacht werden, müssen deren Kosten dann auch erstattet werden. Mit der korrekten Angabe der Urheber kann umgekehrt somit viel Geld gespart werden.

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Abmahnradar: Fehlende Grundpreise https://www.it-recht-kanzlei.de/fehlende-grundpreise-werbung-ultraschallzahnbuerste-copytrack.html Fri, 25 Apr 2025 15:38:50 +0100 Der fehlende Grundpreis ist immer noch einer DER Abmahngründe im E-Commerce. Außerdem: Die Werbung als Ultraschallzahnbürste und die "Marke Mensch ärgere Dich nicht".

Schon gewusst? Die IT-Recht Kanzlei schickt brandaktuelle Abmahnthemen direkt aufs Handy – per Push-Nachricht über die eigene App.
Keine Ausreden mehr, keine Abmahnung mehr verpassen!

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Fehlende Grundpreise

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: In diesem aktuellen Fall wurde abgemahnt, dass bei einer Fertigverpackung – die nach Volumen verkauft wurde – der Grundpreis fehlte.

Tipp für alle, die es immer noch nicht wissen : Seit 28.05.2022 gelten neue Pflichten bei der Grundpreisangabe - mehr dazu in diesem Beitrag hingewiesen.

Grundpreisangabe leicht gemacht – das müssen Sie wissen:

Wann ist der Grundpreis Pflicht?
Immer, wenn Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden. Das betrifft z. B. auch Abdeckplanen, Luftpolsterfolie, Klebebänder oder Netze.

Sichtbarkeit ist Pflicht:
Der Grundpreis muss zusammen mit dem Endpreis leicht erkennbar sein – auch bei Sonderaktionen wie "Produkt des Monats" oder beim Cross-Selling.

Auch in Preissuchmaschinen:
Wer Produkte bei Google Shopping oder anderen Vergleichsplattformen einstellt, muss auch dort den Grundpreis korrekt angeben.

Bundles: Achtung bei Mischverhältnissen:
Bei Produktkombinationen ist die Grundpreisangabe erforderlich, wenn die Hauptware klar dominiert (Wertverhältnis z. B. 90:10). Maßgeblich ist die Sicht des Verbrauchers: Ist die Beigabe wirklich nur eine "Zugabe"?

Spezialfall Aufgussware:
Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. Obst im Glas) muss der Grundpreis auf das Abtropfgewicht bezogen werden – nicht auf die Gesamtmenge.

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Produktseiten – auch in externen Kanälen. Fehler bei der Grundpreisangabe gehören zu den häufigsten Abmahngründen im E-Commerce.

Banner LegalScan Pro

Irreführende Werbung - Ultraschallzahnbürste

Abmahner: vgu - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 270,00 EUR

Darum geht es: In diesem Fall ging es um die Werbung für eine elektrische Zahnbürste mit dem Slogan: „Ultraschallzahnbürste“.
Der Haken: Laut Vorwurf handelt es sich gar nicht um eine echte Ultraschallreinigung, sondern lediglich um eine herkömmliche mechanische Putztechnik.
Das Problem: Wird ein Produkt mit Eigenschaften beworben, die es objektiv nicht besitzt, kann das schnell als irreführende Werbung gelten – und damit abmahnfähig sein.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in diesem Beitrag.

Werbung - Bekömmlich

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: Mal wieder stand ein altbekanntes Werbewort im Fokus: „bekömmlich“. Diesmal traf es einen Anbieter von Kaffee. Aber der Begriff ist kein Einzelfall – ähnliche Abmahnungen gab es auch schon bei Sekt, Bier. So ein Schlagwort vermittelt den Eindruck, dass ein Produkt gut für die Gesundheit ist – ohne das genau zu erklären oder zu belegen. Solche vagen Aussagen gelten als unspezifische gesundheitsbezogene Angaben. Die dürfen in der Werbung nur dann verwendet werden, wenn sie mit einer ganz konkreten, zugelassenen Gesundheitsangabe (sog. Health Claim) kombiniert werden – so wie es die EU-Verordnung vorgibt.

Sie möchten sich umfassend über gesundheits-, nährwert- oder krankheitsbezogene Werbung informieren? Sehen Sie gerne unsere Rundum-FAQ zur Health-Claims-Verordnung.

Urheberrecht - unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: copytrack GmbH
Kosten: 350,00 EUR

Darum geht es: Die Copytrack GmbH fordert bei unlizenzierter Bildnutzung im Namen der Rechteinhaber keine klassische Abmahnung, sondern stellt eine Berechtigungsanfrage – verbunden mit dem Angebot, Schadensersatz zu zahlen oder eine Lizenz zu erwerben. Auch ohne Unterlassungsforderung kann das teuer werden, wenn Bildrechte nicht geklärt sind.

Marke - "Mensch ärgere Dich nicht"

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 3.020,34 EUR

Darum geht es:Der Begriff „Mensch ärgere Dich nicht“ ist markenrechtlich geschützt – auch wenn viele ihn fälschlich für einen Gattungsbegriff halten. Wer damit unlizensierte Produkte bewirbt, riskiert eine teure Abmahnung.

Die Markenabmahnung von angeblichen Gattungsbegriffen ist weit verbreitet - siehe diesen Beitrag dazu.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

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LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

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Markenanmeldung: Vorteil Markenrecherche! https://www.it-recht-kanzlei.de/markenanmeldung-markenrecherche-kollision-vermeidung.html Fri, 25 Apr 2025 10:18:32 +0100 Markenanmeldungen boomen – um spätere Konflikte zu vermeiden, ist eine gründliche Markenrecherche im Vorfeld unerlässlich. Denn nur so können spätere Markenkollisionen vermieden werden.

Markenanmeldungen boomen zur Zeit - das liegt sicherlich auch an der derzeitigen EU-Förderung. Und für unsere Mandanten evtl. auch an unserer honorarfreien Unterstützung bei der Anmeldung deutscher Marken.

Damit der Markeninhaber später auch wirklich Freude an seiner Marke hat, sollte er vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchführen. Denn das Amt prüft nicht, ob ältere bereits eingetragene Marken der neuen Marke entgegenstehen. Eine sorgfältige Recherche hilft, potenzielle Konflikte frühzeitig zu erkennen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Was es dabei zu beachten gilt, finden Sie in diesem Beitrag.

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Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich – Was hat es damit auf sich? https://www.it-recht-kanzlei.de/auskunftspflicht-strukturstatistik-im-handels-und-dienstleistungsbereich.html Thu, 24 Apr 2025 11:09:35 +0100 Eine unserer Mandantinnen erhielt kürzlich Post vom Statistischen Landesamt. Darin wurde sie aufgefordert, einen Fragebogen zur Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich auszufüllen. Was hat es damit auf sich?

Rechtlicher Hintergrund

§ 11 Abs. 1 Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG) regelt eine Auskunftspflicht für die Inhaber und Inhaberinnen oder Leiter und Leiterinnen der „Erhebungseinheiten“. Dabei sind Erhebungseinheiten rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten in einem der folgenden Wirtschaftszweige handelt:

  • Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,
  • Verkehr und Lagerei,
  • Gastgewerbe,
  • Information und Kommunikation,
  • mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,
  • Grundstücks-und Wohnungswesen,
  • Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
  • Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
  • Erziehung und Unterricht,
  • Gesundheits-und Sozialwesen (mit Ausnahme von Arzt-und Zahnarztpraxen und Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten),
  • Kunst, Unterhaltung und Erholung,
  • Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie
  • Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.

Mit dem HdlDlStatG wurde die EBS-Verordnung (EU-VO (EU) 2019/2152) in nationales Recht umgesetzt. Zweck der strukturstatistischen Erhebung ist die Darstellung der Struktur im Handels- und im Dienstleistungsbereich und die Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. Darüber hinaus werden Berichtspflichten nach EU-Recht erfüllt.

Praktischer Ablauf der Erhebung

Die strukturstatischen Erhebungen werden jährlich als Stichprobenerhebungen bei höchstens 10 Prozent der Erhebungseinheiten durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

Die Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich ist eine Bundesstatistik, die vom jeweils zuständigen Statistischen Landesamt durchgeführt wird. Die Auswahl und die Befreiung von Unternehmen für die Auskunft erfolgt nach einem bundeseinheitlich vorgegebenen Auswahlverfahren aus der Gesamtheit der im bundesweiten statistischen Unternehmensregister geführten Unternehmen im Handels- und Dienstleistungsbereich. Dabei hat der Gesetzgeber weder dem Statistischen Bundesamt noch den Statistischen Landesämtern einen Ermessensspielraum bei der Auswahl oder Befreiung von Unternehmen eingeräumt.

Unternehmen, die zur Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich ausgewählt wurden, sind im Allgemeinen für mehrere Jahre auskunftspflichtig, bevor sie durch andere Unternehmen ausgetauscht werden können. Manche Unternehmen können jedoch aus methodischen Gründen nicht durch ein anderes Unternehmen ersetzt werden.

Inhalt der Erhebung

Erfasst werden neben der hauptsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit und der Zahl der Niederlassungen die Zahl der tätigen Personen sowie der Personalaufwand, Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen und Investitionen. Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300.000 EUR und mehr im Berichtsjahr werden ausgewählte Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst.

Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. Falls der Jahresabschluss bzw. Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr noch nicht vorliegt, kann für die Strukturerhebung die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) zugrunde gelegt werden.

Form der Erhebung

Gemäß § 11a des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (BstatG) sind ausgewählte Unternehmen verpflichtet, für ihre Datenlieferungen die zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren zu nutzen.

Insoweit können etwa die beiden nachfolgenden Verfahren genutzt werden:

Rechtsfolgen bei Nicht- oder Falschmeldungen

Bei fehlerhafter, verspäteter oder fehlender Meldung kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Gemäß § 23 BStatG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht über die vorgegebenen elektronischen Verfahren erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Fazit

Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sind bei der Herstellung von amtlichen Statistiken auf die Mitarbeit unterschiedlicher Akteure angewiesen. Im Unterschied zu Erhebungen der Markt- und Meinungsforschung ist die Teilnahme an den Befragungen der amtlichen Statistik meist nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Entsprechendes gilt für die Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich, für die § 11 Abs. 1 HdlDlStatG eine Auskunftspflicht regelt. Für die Statistik herangezogene Unternehmer müssen dabei bestimmte Angaben zu Ihrem Unternehmen an das jeweils zuständige Statistische Landesamt melden.

Verstöße gegen die Auskunftspflicht können mit Geldbußen geahndet werden. Betroffene Unternehmer sollten ihrer Auskunftspflicht daher form- und fristgerecht nachkommen.

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Schutzpaket für Arbeitgeber https://www.it-recht-kanzlei.de/schutzpaket-arbeitsrecht.html Thu, 24 Apr 2025 09:59:52 +0100 Arbeitgeber sind mit diversen rechtlichen Pflichten konfrontiert, deren rechtskonforme Handhabung zur Wahrung der betrieblichen Interessen unerlässlich ist. Unser Schutzpaket Arbeitsrecht sorgt mit umfänglichen Mustern und Formularen für die dauerhafte Rechtssicherheit in arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Das Schutzpaket Arbeitsrecht: Eine Erfolgsgeschichte

Ob neue Mitarbeiter angestellt, bestehende Arbeitsverhältnisse geändert oder aufgehoben werden, neue unternehmerische Maßnahmen getroffen oder die Beschäftigtenführung grundsätzlich umgestaltet werden sollen: arbeitsrechtliche Fragen stehen in nahezu allen Unternehmen auf der Tagesordnung.

Arbeitgeber sehen sich dabei allerdings diversen rechtlichen Formalien gegenüber, die ohne rechtlichen Beistand kaum ordnungsgemäß umzusetzen sind.

Fehler und Unzulänglichkeiten wirken sich hier grundsätzlich unmittelbar negativ aus, können aufgrund der starken Stellung des Arbeitnehmers im Arbeitsrecht schnell zu unerwünschten Ansprüchen gegen den Arbeitgeber führen und so direkt die betrieblichen Interessen beeinträchtigen.

Für Arbeitgeber hat die IT-Recht Kanzlei mit dem Schutzpaket Arbeitsrecht daher eine professionelle Muster- und Formularsammlung zu besonders praxisrelevanten arbeitsrechtlichen Themenkreisen entwickelt, welche die schnelle, unkomplizierte und zuverlässige Handhabung von arbeitsrechtlichen Fallgestaltungen ermöglicht – ganz ohne die Notwendigkeit teurer individueller Rechtsberatung vom Anwalt.

Die Muster- und Formularsammlung zum Arbeitsrecht wird durch wertvolle und detailreiche rechtliche Ausführungen zum jeweiligen Themenkreis komplettiert. Zusammen mit der garantierten dauerhaften Pflege und dem steten Ausbau der Sammlung können sich Arbeitgeber in arbeitsrechtlichen Fragestellungen kostengünstig, vollumfänglich und vor allem uneingeschränkt rechtlich zuverlässig absichern.

Diese Kombination aus bedarfsorientierter Vorlagensammlung und rechtlichem Update-Service hat unser Schutzpaket in vielen Unternehmen zu einem unverzichtbaren Instrument für die sichere Navigation im Arbeitsrecht werden lassen und wird aktiv bereits von mehr als 300 Betrieben genutzt.

Was beinhaltet das Schutzpaket Arbeitsrecht?

Im "Schutzpaket Arbeitsrecht" stellen wir Arbeitgebern praktische, rechtskonforme Musterschreiben und Musterformulare bereit, die in wenigen Schritten personalisiert und zur Erfüllung und Umsetzung arbeitsrechtlicher Erfordernisse verwendet werden können. Gepaart werden diese Muster mit hilfreichen rechtlichen Ausführungen zum jeweiligen Themenbereich.

Die Sammlung zum Arbeitsrecht deckt rechtlich die Bereiche des Arbeitsvertrags- und des Arbeitnehmerdatenschutzrechts ab und beinhaltet derzeit das Folgende:

Arbeitsvertragsrecht

  • Abmahnungen für verhaltensbedingte Vertragspflichtverletzungen
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertrag für Beschäftigungen im Übergangsbereich (Midi-Jobs)
  • Arbeitsvertrag für die befristete Beschäftigung
  • Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte ("Minijobber")
  • Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit flexiblen Arbeitszeiten (Arbeit auf Abruf)
  • Arbeitsvertrag für Werkstudenten
  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
  • Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) zum Abschluss mit Arbeitnehmern
  • Muster-Aufhebungsvertrag für das Arbeitsverhältnis
  • Muster-Hinweisschreiben über Urlaub mit Bitte um rechtzeitige Beantragung
  • Muster-Nachweisschreiben zur Erfüllung der Informationspflichten über wesentliche Arbeitsbedingungen
  • Zusatzvereinbarung für die anteilige Arbeitsverrichtung aus dem Home Office (Hybridmodell Homeoffice und Präsenzarbeit)
  • Zusatzvereinbarung für die Arbeit aus dem Home Office
  • Zusatzvereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
  • Zustimmungsvereinbarung für die Einführung von Kurzarbeit
  • stetige Erweiterung + Aktualisierung

Arbeitnehmerdatenschutz

  • Allgemeine IT-Sicherheitsrichtlinie für das Unternehmen
  • Betriebsvereinbarung zur Regulierung der Nutzung betrieblicher E-Mail-Konten
  • Datenauskunft gegenüber Arbeitnehmern
  • Datenschutzerklärung für das Arbeitsverhältnis
  • Erklärung des Arbeitnehmers zur Verpflichtung auf den Datenschutz (Datengeheimnis)
  • Veröffentlichung von Arbeitnehmerfotos im Internet: Einwilligungserklärung mit Datenschutzhinweisen
  • Weisung zur Untersagung der privaten Nutzung betrieblicher Arbeitsmittel
  • stetige Erweiterung + Aktualisierung

Werden die Inhalte der Muster-und Formularsammlung zum Arbeitsrecht erweitert und aktualisiert?

Selbstverständlich. Wir bauen den Umfang der Sammlung kontinuierlich aus und erweitern sie um neue hilfreiche Mustern und Formulare. Selbstverständlich werden alle Muster und Formulare stetig auf ihre Aktualität und Rechtssicherheit hin überwacht und bei Bedarf automatisch aktualisiert.

Natürlich nehmen wir hierbei auch Anregungen von Schutzpaket-Mandanten entgegen und sind jederzeit bereit, neue Muster in die Sammlung zu integrieren.

Wie kann die Formularsammlung gebucht werden?

1. Bereits Mandant?

Wer bei der IT-Recht Kanzlei bereits ein Schutzpaket für die rechtliche Pflege von Rechtstexten nutzt, kann die Muster- und Formularsammlung zum Arbeitsrecht für nur 7,50€ zzgl. USt. im Monat direkt hier im Mandantenportal hinzubuchen und im Anschluss alle Muster und Formulare direkt nutzen.

2. Noch kein Mandant?

Arbeitgeber, die noch keine Kanzleimandanten sind, können die Formularsammlung für nur 7,50€ zzgl. USt. im Monat hier buchen.

Ein bestehendes Vertragsverhältnis mit der IT-Recht Kanzlei ist in diesem Fall nicht erforderlich.

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Müssen Online-Marktplätze Gastbestellungen ermöglichen? https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-hamburg-shop-marktplatz-gastzugang.html Wed, 23 Apr 2025 12:15:19 +0100 Für Online-Shops mit Direktverkauf ist die Pflicht zur Bereitstellung von Gastzugängen anerkannt. Doch gilt das auch für Shops mit Marktplatzfunktion? Dazu entschied kürzlich das OLG Hamburg.

Der Sachverhalt

Die Verbraucherzentrale klagte gegen die Praktiken eines Online-Versandhauses, das Waren sowohl im eigenen Namen direkt verkaufte als auch Dritthändlern über einen Marktplatz den Absatz ihrer Produkte ermöglichte.

Beanstandet wurde, dass Kunden Bestellungen nur nach vorheriger Registrierung tätigen konnten und ihnen die Option von Gastbestellungen verwehrt wurden.

Dies verstieß nach Ansicht der Verbraucherzentrale gegen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

So habe im Jahr 2022 die Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) beschlossen, dass die Bereitstellung von Gastzugängen in Online-Shops ein verpflichtendes Gebot der Datenminimierung sei.

Das beklagte Versandhaus hielt der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale entgegen, dass sich ihr Vertriebssystem von demjenigen eines klassischen Online-Shops durch das Marktplatzelement unterscheide.

Ein erheblicher Teil von Online-Bestellungen über ihre Website entfalle auf Angebote von Dritthändlern. Um diesbezüglich die Bestellabwicklung möglichst effizient zu gestalten und gleichzeitig die Vermittlerrolle zwischen Kunde und Verkäufer effektiv wahrnehmen zu können, sei der Zwang zur Einrichtung eines Kundenkontos gerechtfertigt und liege auch im Interesse des Kunden.

Nach erfolgloser Abmahnung unterlag die Verbraucherzentrale zunächst vor dem LG Hamburg (Urteil vom 22.02.2024, Az. 327 O 250/22). Mit der Berufung zum OLG Hamburg verfolgte sie ihr Rechtsschutzziel weiter.

Hinweise der DSK zur Gastbestellungsoption in Online-Shops

In ihrem Beschluss vom 24. März 2022 beurteilte die Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder (DSK) das Bestellprozedere in Online-Shops in datenschutzrechtlicher Hinsicht und führte insbesondere zur Einordnung von Kundenkonto-Registrierungen und Gastbestellungen aus.

Verantwortliche, die Waren oder Dienstleistungen im Onlinehandel anbieten, müssten ihren Kunden unabhängig davon, ob sie ihnen daneben ein fortlaufendes Kundenkonto zur Verfügung stellten, grundsätzlich einen Gastzugang für die Bestellung bereitstellen.

Denn auch im Online-Handel gelte der Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Danach dürften nur solche Daten erhoben werden, die für die Abwicklung eines einzelnen Geschäfts erforderlich seien. Die zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten hänge im Einzelfall insbesondere davon ab, ob Kunden einmalig einen Vertrag abschließen wollten oder eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anstrebten. Dies setze voraus, dass Kunden jeweils frei entscheiden könnten, ob sie ihre Daten für jede Bestellung neu eingeben wollten oder ob sie bereit seien, eine dauerhafte Geschäftsbeziehung einzugehen, die mit einem fortlaufenden Kundenkonto verbunden wäre.

Damit eine für die Einrichtung eines fortlaufenden Kundenkontos erforderliche Einwilligung nicht gegen das in Art. 7 Abs. 4 DSGVO erwähnte Kopplungsverbot verstieße, müssten die Kunden im Online-Shop die gleichen Angebote auf anderem gleichwertigem Wege als über ein fortlaufendes Kundenkonto wahrnehmen können.

Gleichwertig sei eine Bestellmöglichkeit dann, wenn keinerlei Nachteile entstünden, also wenn Bestellaufwand und Zugang zu diesen Möglichkeiten, wie bei einem Gastzugang der Fall, denen eines laufenden Kundenkontos entsprächen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO könnten im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer ein fortlaufendes Kundenkonto ausnahmsweise für die Vertragserfüllung erforderlich sei. In diesem Fall sei keine Einwilligung erforderlich, der Verantwortliche müsse jedoch nach dem Grundsatz der Datenminimierung handeln, indem beispielsweise das Kundenkonto bei Inaktivität nach einer kurzen Frist automatisch gelöscht werde.

Die Entscheidung

Wie bereits das LG Hamburg wies auch das OLG Hamburg mit Urteil vom 27.02.2025 (Az.: 5 U 30/24) die Klage in vollem Umfang ab.

Eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines Gastzugangs im Online-Shop, der als Marktplatz und mithin als Vertragsvermittlungsplattform fungiere, bestehe nicht.

Viele der abgefragten Daten wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer würden auch bei einer Bestellung über einen Gastzugang benötigt. Ein echter Unterschied in der Datenmenge zwischen Kundenkonto und Gastzugang sei daher nicht ersichtlich.
Nach der DSGVO sei eine Datenverarbeitung nicht nur bei Einwilligung oder Vertragserfüllung zulässig, sondern auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Unternehmens (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Dieses liege hier in der Betrugsprävention und der effizienteren Bestellabwicklung.

Auch für den Kunden sei die Nutzung eines Kundenkontos vorteilhaft. Diese erhielten einen besseren Überblick über ihre Bestellungen, könnten Retouren einfacher abwickeln, Garantiefälle leichter bearbeiten und besser mit ihren direkten Vertragspartnern kommunizieren.

Außerdem würden die Daten nicht dauerhaft gespeichert. Nach längerer Nichtnutzung werde das entsprechende Kundenkonto automatisch gelöscht. Zudem könnten Kunden jederzeit die Löschung ihres Kundenkontos verlangen.

Der Gastzugang stelle daher keine gleichwertige Alternative zum Kundenkonto dar, mit dem die gleichen Zwecke erfüllt würde. Ein Gastzugang würde im Angesicht der weitgehenden Vermittlungstätigkeit der Beklagten als Seitenbetreiberin die technische und organisatorische Abwicklung sogar unnötig erschweren, ohne einen wirklichen datenschutzrechtlichen Vorteil zu bringen.

Fazit

Ein Onine-Shop, der neben dem Direktvertrieb gleichzeitig als Marktplatz Verträge zwischen Dritthändlern und Kunden mittelt, muss Gastbestellungen nicht zwingend ermöglichen Anders als bei Direktvertriebsmodellen ist hier die Pflicht zur Einrichtung eines Kundenkontos durch Effizienzvorteile in der Vertragsabwicklung und zur Betrugsprävention regelmäßig gerechtfertigt.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn technische und organisatorische Maßnahmen die Löschung von Kundenkonten nach längerer Inaktivität sicherstellten und individuelle Kontolöschgesuche gewissenhaft und in angemessener Zeit bearbeitet würden.

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(Kein) Heilversprechen in die AGB? https://www.it-recht-kanzlei.de/heilversprechen-wirkaussagen-unzulaessig-hwg-uwg.html Tue, 22 Apr 2025 13:42:11 +0100 Therapeuten, Heilpraktiker und andere Dienstleister im Gesundheitsbereich fragen uns häufig, ob in ihren AGB ausdrücklich geregelt sein muss, dass sie für ihre Leistungen kein Heilversprechen abgeben. Hierzu mehr in unserem Beitrag.

Was sind Heilversprechen und Wirkaussagen?

Heilversprechen sind Aussagen, durch die eine Heilung oder Besserung einer Krankheit oder eines schlechten Gesundheitszustandes als sicher in Aussicht gestellt wird. Durch therapeutische Maßnahmen, Medikamente, Behandlungen oder Verfahren wird ein bestimmter gesundheitlicher Erfolg versprochen.

Besser als der Begriff des Heilversprechen passt allerdings der Begriff der Wirkaussagen oder des Wirkversprechens, wonach eine bestimmte Wirkung versprochen wird.

Wirkaussagen bzw. Wirkversprechen sind Aussagen, die sich auf die Wirkung eines Produkts oder einer Behandlung auf den menschlichen Körper oder auf gesundheitliche Zustände beziehen. Durch diese wird suggeriert, dass bei Anwendung des Produkts bzw. der Behandlung eine bestimmte Wirkung eintritt, z. B. die Linderung von Schmerzen oder generell die Besserung eines Gesundheitszustands.

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Sind Heilversprechen zulässig?

Nein, (falsche) Heilversprechen im engeren Sinne verstoßen gegen das Heilmittelwerberecht und sind daher unzulässig.

Nach § 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor, wenn

  • Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, und auch, wenn
  • fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg - eines Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mittel - mit Sicherheit erwartet werden kann.

Weitere verwandte Werbeverbote ergeben sich aus § 11 HWG. Demnach ist u.a. verboten, außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit solchen Werbeaussagen zu werben, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG).

Schließlich ist irreführende Werbung auch nach § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unlauter und daher unzulässig, wenn die Werbeaussagen geeignet sind, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte - was in solchen Konstellationen häufig angenommen werden kann.

Müssen AGB einen Hinweis zu Heilversprechen enthalten?

Es gibt ein weit verbreitetes Gerücht, dass in den AGB von Therapeuten, Heilpraktikern und anderen Dienstleistern im Gesundheitsbereich ein bestimmter Passus zu Heilversprechen oder Wirkaussagen enthalten sein müsse, wonach der jeweilige Anbieter bzw. Dienstleister kein Heilversprechen bzw. keine Wirkaussage abgebe.

Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die eine solche Regelung in den AGB direkt oder indirekt vorschreibt, gibt es nicht. Umgekehrt wäre eine solche Regelung in den AGB allerdings auch nicht unzulässig, würde aus rechtlicher Sicht also grundsätzlich nicht schaden.

Ist ein Hinweis zu Heilversprechen in AGB dennoch sinnvoll?

Wenn es Dienstleistern im Gesundheitsbereich darum geht, dass ein Hinweis von ihnen zu Heilversprechen und Wirkaussagen tatsächlich auch wahrgenommen und gelesen wird, ist ein entsprechender Hinweis zumindest in den AGB eher weniger zu empfehlen.

Denn in der Praxis werden die AGB eher selten sorgfältig gelesen. Hierzu wäre es daher sinnvoller, etwas prominenter in der Werbung und / oder auf der Website ausdrücklich anzugeben, dass zu den Dienstleistungen kein Heilversprechen abgegeben und keine Wirkaussagen getätigt werden.

Am Wichtigsten ist allerdings vielmehr umgekehrt, dass Dienstleister im Gesundheitsbereich nicht in der Werbung - etwa auch auf ihrer Website - absichtlich oder aus Versehen Heilversprechen abgeben bzw. Wirkaussagen tätigen, sondern dies vollständig vermeiden. Geschieht dies dennoch, würde es den Dienstleistern auch nicht helfen, wenn sie in den AGB oder an anderer Stelle wiederum behaupten, kein Heilversprechen abzugeben oder keine Wirkaussagen zu tätigen - denn dies würden sie dann ja doch!

Was ist bei Heilversprechen und Wirkaussagen im Übrigen zu beachten?

Neben den Bestimmungen des Heilmittelwerberechts nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen bei gesundheitsbezogener Werbung für Lebensmittel auch die Vorgaben der sog. Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beachtet werden.

Demnach dürfen Produkte im Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen - etwa hinsichtlich deren Wirkung - beworben werden, wenn diese Aussagen nachweislich belegt und hierfür auch konkret behördlich zugelassen sind.

Welche Folgen haben Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht?

Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht können verschiedene, teils empfindliche Folgen haben:

  • Verstöße gegen das Verbot irreführender Heilmittelwerbung nach § 3 HWG sind nach § 14 HWG strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
  • Weiter sind bestimmte schuldhafte Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht nach § 15 HWG Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu EUR 50.000 geahndet werden können.
  • Schließlich können Verstöße gegen das HWG, das UWG und etwa auch gegen die Health-Claims-Verordnung durch Mitbewerber und hierzu befugte Verbände abgemahnt werden. Dabei können nicht nur die Abmahnungen selbst kostspielig sein, sondern auch deren Folgen, wenn Abgemahnte zur Abwendung von gerichtlichen Maßnahmen Unterlassungserklärungen abgeben, aus denen die Abmahnenden dann hohe Vertragsstrafen geltend machen können.
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Irreführende Werbung auf Google Shopping: Haftung für falsche Preisangaben https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-hamm-haftung-fuer-irrefuehrende-werbung-fuer-falsche-preisangaben.html Thu, 17 Apr 2025 08:20:50 +0100 Das OLG Hamm hat entschieden, dass Online-Händler für irreführende Preisangaben auf Google-Shopping haften, auch wenn die Irreführung eventuell durch Google verursacht wurde. Lesen Sie die Begründung in diesem Beitrag.

Was war passiert?

Die Beklagte bewarb im Oktober 2023 auf der von Google betriebenen Shopping-Seite die Herrenarmbanduhr „Q.“ zu einem Preis von 398,00 EUR, obwohl die Uhr zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr lieferbar und auch zu keinem Zeitpunkt zuvor zu diesem Preis erhältlich war.

Die Wettbewerbszentrale erhob nach erfolgter Abmahnung hin Klage wegen irreführender Werbung, da Verbraucher durch die Angabe in die Irre geführt werden könnten.

Irreführende Werbung im Sinne des UWG

Nach Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 25.11.2024 - Az.: I-4 U 87/24) haftet die Beklagte für die angegriffene, irreführende Werbung, welche eine objektiv unwahre Angabe über das beworbene Produkt enthalte. Dabei kommt es nach § 5 Abs. 1 UWG nicht darauf an, ob die Angabe tatsächlich zur Täuschung geeignet ist. Es genügt, dass die Angabe objektiv unwahr ist.

Darüber hinaus muss die Werbung die von § 5 Abs. 1 UWG geforderte Marktrelevanz aufweisen. Dies bedeutet, dass die irreführende Angabe geeignet war, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Fehlinformation nicht getroffen hätte.

Die Entscheidung, zu der die Irreführung führen muss, umfasst nicht nur den Kauf oder Nichtkauf eines Produkts, sondern auch alle damit zusammenhängenden Vorentscheidungen. Dies kann beispielsweise das Betreten eines Geschäfts oder das Aufsuchen eines Online-Shops sein. Der Begriff der "geschäftlichen Entscheidung" ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen und umfasst auch Anreizeffekte, die nicht notwendigerweise zu einem Kauf führen, die der Verbraucher aber in seinen Entscheidungsprozess einbezieht.

Insbesondere der Preis und die Verfügbarkeit eines Produktes sind zentrale Merkmale, die den Kaufentscheidungsprozess maßgeblich beeinflussen können. Eine unrichtige Angabe zu diesen Punkten ist daher stets wettbewerbsrelevant. Das Gericht bejahte daher einen Verstoß der Beklagten gegen §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 UWG.

Hintergrund zur Beauftragtenhaftung (§ 8 Abs. 2 UWG)

Nach § 8 Abs. 2 UWG haftet ein Unternehmen auch für Wettbewerbsverstöße, die nicht von ihm selbst, sondern von seinen Mitarbeitern oder Beauftragten begangen werden. Nach Auffassung des Gerichts haftet die Beklagte im vorliegenden Fall für die fehlerhafte Werbeanzeige von Google, da Google als ihr „Beauftragter“ gehandelt habe.

Beauftragter im Sinne dieser Vorschrift ist jede Person oder jedes Unternehmen, die bzw. das für einen anderen tätig wird und dabei in dessen Betriebsorganisation so eingegliedert ist, dass der Erfolg ihrer bzw. seiner Tätigkeit dem Auftraggeber zugute kommt. Darüber hinaus muss dem Unternehmen ein bestimmender Einfluss auf die Tätigkeit des Beauftragten eingeräumt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber diesen Einfluss im Einzelfall tatsächlich ausgeübt hat. Entscheidend ist, dass er sich diesen Einfluss sichern konnte und musste.

Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer für die Handlungen seiner Beauftragten auch dann haftet, wenn er von den Verstößen keine Kenntnis hatte oder diese sogar gegen seinen Willen erfolgten. Die Regelung stellt sicher, dass sich der Unternehmer nicht hinter seinen Beauftragten verstecken kann, sondern auch für deren Fehler verantwortlich bleibt. Diese „Erfolgshaftung“ greift insbesondere dann ein, wenn eine rein deliktische Haftung oder eine vertragliche Haftung des Unternehmers nach § 823 BGB nicht eingreift, etwa weil Entlastungsmöglichkeiten bestehen.

Die Vorschrift stellt sicher, dass Unternehmer, die ihr Unternehmen durch Mitarbeiter oder externe Dienstleister erweitern, auch die Verantwortung für deren Handeln übernehmen und das Risiko von Wettbewerbsverstößen tragen.

Haftung der Beklagten für Googles Preisanzeige

Im vorliegenden Fall sah das Gericht Google als Beauftragten der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG an. Zwischen der Beklagten und Google bestand ein Vertrag, durch den sich Google verpflichtete, die Produkte der Beklagten im Rahmen des Google AdWords-Programms zu bewerben.

Google wurde also aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung für die Beklagte tätig. Diese Tätigkeit diente dem Absatz der Produkte der Beklagten und lag damit in deren wirtschaftlichem Interesse. Google war auch in gewissem Umfang in den Geschäftsbetrieb der Beklagten eingebunden, insbesondere weil der Erfolg der Google-Werbung unmittelbar der Beklagten zugute kam: Eine größere Reichweite bei Google Shopping bedeute auch eine größere Sichtbarkeit für die eigenen Produkte.

Entscheidend war nach Ansicht des Gerichts, dass die Beklagte - trotz der automatisierten Abläufe bei Google - die Werbetätigkeit maßgeblich beeinflussen konnte. Sie stellte Google die Produktdaten zur Verfügung, die Google zur Generierung von Anzeigen verwendete. Die Übermittlung erfolgte über eine Schnittstelle, auf deren Inhalt die Beklagte vollen Zugriff hatte. Sie bestimmte daher selbst, welche Produkte mit welchen Informationen zu welchen Konditionen beworben wurden.

Zwar hatte die Beklagte keinen Einfluss auf die technischen Algorithmen von Google, doch war dies nach Ansicht des Gerichts unerheblich. Entscheidend war, dass sie durch Änderung oder Löschung der von ihr zur Verfügung gestellten Daten unmittelbar Einfluss auf das Erscheinen der Werbung bei Google nehmen konnte. Dies wurde auch dadurch bestätigt, dass die Beklagte im Streitfall selbst durch einen Klick auf ihrer Plattform und das Leeren des Caches dafür sorgte, dass das falsch bepreiste Produkt nicht mehr bei Google Shopping angezeigt worden ist.

Diese Beurteilung hat zur Rechtsfolge, dass Google im Rahmen dieser Kooperation als Beauftragter der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG anzusehen ist. Ein solcher Beauftragter kann wettbewerbsrechtlich gerade nicht als außenstehender Dritter angesehen werden. Die Beklagte hafte daher für Wettbewerbsverstöße, die durch fehlerhafte Preisangaben bei Google Shopping verursacht werden, auch wenn diese durch eine automatisierte Datenverarbeitung bei Google verursacht wurden.

Entscheidend war, dass die Händlerin die inhaltliche Kontrolle über die bereitgestellten Produktdaten behält und damit unmittelbaren Einfluss auf die ausgelieferte Werbung nehmen kann.

Kurzum: Händler haften für das Handeln des Beauftragten im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG wie für eigenes Handeln.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Hamm zeigt, dass Händler für irreführende Preisangaben in Google Shopping haften, auch wenn diese durch automatisierte Datenübermittlung zustande gekommen sind. Händler sollten daher sicherstellen, dass die übermittelten Produktdaten stets korrekt und aktuell sind. Das bedeutet, dass sie die Daten und die damit verbundenen Werbeanzeigen regelmäßig überprüfen müssen, auch wenn sie automatisierte Systeme nutzen.

Besonders wichtig ist es, die Kontrolle über die bereitgestellten Informationen zu behalten und bei fehlerhaften Daten sofort einzugreifen, um wettbewerbsrechtliche Risiken zu minimieren. Eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Schnittstellen zu Plattformen wie Google Shopping ist dringend zu empfehlen.

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DSGVO-Einwilligung bei Online-Verkauf von Medikamenten erforderlich? https://www.it-recht-kanzlei.de/bgh-online-verkauf-arzneimittel-einwilligung-erforderlich.html Wed, 16 Apr 2025 09:32:47 +0100 Der Online-Verkauf von Medikamenten ist streng reguliert. Doch setzt er auch die Einwilligung des Käufers voraus? Dazu entschied nun der BGH.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß Art. 9 DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten untersagt, es sei denn, die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt oder es liegt ein sonstiger gesetzlicher Rechtfertigungsgrund vor.

Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten nach Erwägungsgrund 35 zur DSGVO alle Daten zählen, die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen.

Somit kann es sich auch bei personenbezogenen Angaben wie dem Namen, der Lieferadresse oder auch bei Informationen zur Individualisierung von Arzneimitteln um Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO handeln, wenn diese Angaben im Zusammenhang mit einer Bestellung von Medikamenten stehen.

Sachverhalt

In beiden vom BGH entschiedenen Verfahren handelte es sich bei den Parteien jeweils um Apotheker. Die beklagten Apotheker boten jeweils apothekenpflichtige Medikamente über den Online-Marktplatz Amazon Marketplace an.

Der Kaufprozess ging dabei wie folgt von statten:

Wenn der Kunde sich für einen Kauf bei dem Beklagten entschieden hatte, legte er das Medikament in den Warenkorb und bezahlte. Anschließend erhielt der Beklagte eine Nachricht über das bestellte Medikament und den Namen nebst Anschrift des Kunden (Bestelldaten). Der Beklagte gab sodann die Bestellung frei, verpackte das Medikament und versendete es.

Bei Amazon wurden Kundendaten gespeichert. Eine Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung von gesundheitsbezogenen Daten gaben die Kunden nicht ab. Die Daten wurden von Amazon auch an Dritte, wie zum Beispiel verbundene Unternehmen, Partnerunternehmen und Dienstleister, weitergegeben.

Die Mitbewerber warfen den Beklagten jeweils vor, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden strengeren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verstoßen, weil die von Kunden bei der Bestellung eingegebenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Hierin sei auch ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, da es sich bei den Vorschriften der DSGVO um Marktverhaltensregelungen handele.

Die Kläger nahmen die Beklagten jeweils u. a. auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Verfahrensverlauf

Die Berufungsgerichte haben die Beklagten jeweils wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zur Unterlassung verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Verfahren I ZR 223/19 mit Beschluss vom 12. Januar 2023 ausgesetzt und dem EuGH unterschiedliche Fragen zur Auslegung der DSGVO zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren I ZR 222/19 hat der BGH bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen in der Sache I ZR 223/19 ausgesetzt. Der EuGH hat die ihm vorgelegten Fragen mit Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 beantwortet.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die vorinstanzlichen Gerichtsentscheidungen, soweit die Beklagten zur Unterlassung verurteilt wurden.

Im Verfahren I ZR 222/19 verurteilte der BGH den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils u. a. wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken apothekenpflichtige Medikamente über die Internethandelsplattform Amazon zu vertreiben, solange bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess über diese Internethandelsplattform nicht sichergestellt ist, dass der Kunde vorab seine Einwilligung mit einer Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Gesundheitsdaten (als besondere Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO) gegenüber dem Beklagten erteilt hat.

1. Prozessführungsbefugnis

Die Prozessführungsbefugnis sah der BGH jeweils als gegeben an.

Der Kläger sei als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG befugt, den auf einen Rechtsbruch durch Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zum Schutz von Gesundheitsdaten gestützten Unterlassungsantrag im Wege der Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG geltend zu machen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass auch die in Kapitel VIII der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Regelungen zur Durchsetzung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung nicht abschließend sind. Sie stehen den Vorschriften des deutschen Rechts nicht entgegen, die - neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen - dem Mitbewerber des mutmaßlichen Verletzers von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken vorzugehen (EuGH, GRUR 2024, 1721 [juris Rn. 73] - Lindenapotheke).

2. Wettbewerbsverstoß

Der BGH sah auch einen Wettbewerbsverstoß als gegeben an.

Die Verarbeitung und Nutzung der von Kunden der Beklagten bei der Onlinebestellung eines Arzneimittels über den Account eines Apothekers beim Amazon-Marketplace eingegebenen Daten verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Das in Art. 9 Abs. 1 DSGVO im Hinblick auf Gesundheitsdaten angeordnete Verarbeitungsverbot gelte gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO nicht, soweit die betroffene Person in die Verarbeitung der Gesundheitsdaten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung liege aber nicht vor.

So fehle es an einer vor oder im Rahmen des Bestellvorgangs ausdrücklich erklärten Einwilligung der Kunden. Eine konkludente Einwilligung sei hingegen nicht ausreichend. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO fordere - abweichend von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO - eine ausdrückliche Einwilligung. Damit genüge eine konkludente Einwilligung nicht den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO.

Ein Einverständnis mit der Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten kann auch nicht allein aus der Bestellung eines Medikaments auf der Handelsplattform "Amazon-Marketplace" abgeleitet werden. Eine wirksame Einwilligung erfordert, dass die fraglichen Daten konkret benannt werden und der Betroffene über die gesamte beabsichtigte Verwendung der Daten informiert und so in die Lage versetzt wird, eine rationale Entscheidung zu treffen, ob er seine Daten für diese Zwecke zur Verfügung stellen möchte (vgl. Frenzel in Paal/Pauly, DSGVO BDSG, 3. Aufl., Art. 9 DSGVO Rn. 23; Schiff in Ehmann/Selmayr aaO Art. 9 Rn. 34; Weichert in Kühling/Buchner aaO Art. 9 Rn. 47). Handelt es sich bei den erhobenen Daten um Gesundheitsdaten, ist darüber hinaus ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vorliegen von Gesundheitsdaten erforderlich (Schulz in Gola/ Heckmann aaO Art. 9 Rn. 23; Weichert in Kühling/Buchner aaO Art. 9 Rn. 47; BeckOK.IT-Recht/Borges aaO Art. 9 DSGVO Rn. 9). Durch diesen besonderen Hinweis auf die Schutzwürdigkeit der erhobenen Daten soll ein Warneffekt erreicht werden (Weichert, DuD 2017, 538). Dieser Schutzzweck würde verfehlt, würde man allein in der Bestellung eines Medikaments auf der Handelsplattform "Amazon-Marketplace" ein Einverständnis mit der Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten sehen.

Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, so dass der Verstoß gegen diese Vorschrift von einem Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.

Die Bestimmungen zum Einwilligungserfordernis in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß §§ 4a und 28 Abs. 7 BDSG aF sowie Art. 9 DSGVO sind danach Marktverhaltensregelungen im Interesse der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer (BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223/19 [juris Rn. 72 bis 75] - Arzneimittelbestelldaten II, mwN).

Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 3 BDSG aF sowie Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei außerdem geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 223/19 [juris Rn. 76 bis 78] - Arzneimittelbestelldaten II).

Fazit

Der BGH hat mit den vorgenannten Entscheidungen klargestellt, dass der Online-Verkauf von (nicht verschreibungspflichtigen) Medikamenten aus datenschutzrechtlichen Erwägungen grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene zuvor ausdrücklich in die Verarbeitung seiner Gesundheitsdaten eingewilligt hat.

Fehlt es an einer solchen Einwilligung und sind auch keine anderen gesetzlichen Rechtfertigungsgründe einschlägig, handelt es sich um einen Datenschutzverstoß. Dieser kann auch von Mitbewerbern mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln verfolgt werden, da es sich bei den einschlägigen Vorschriften der DSGVO um Marktverhaltensregelungen handelt.

Online-Händler, die auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente vertreiben, sollten daher genau prüfen, ob der von Ihnen gewählte Vertriebskanal die Einholung einer solchen Einwilligung technisch ermöglicht, und dies entsprechend umsetzen.

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Risiko? Fremde Marken bei Google Ads https://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-google-ads-kennzeichenrecht-zusammenfassung.html Tue, 15 Apr 2025 09:57:37 +0100 Das Buchen fremder Markennamen als Google-Ads-Keywords kann effektiv sein, ist aber rechtlich riskant. Zulässig ist es nur, wenn die Anzeige die Herkunftsfunktion der Marke nicht beeinträchtigt.

Wann ist die Verwendung fremder Marken als Keywords zulässig?

Ein Unternehmen darf fremde Marken als Keywords buchen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Klare Kennzeichnung als Anzeige: Die geschaltete Werbung erscheint deutlich getrennt von den organischen Suchergebnissen in einem als Werbung erkennbaren Bereich (z. B. mit dem Hinweis „Anzeige“), sodass der durchschnittlich informierte Internetnutzer sie als solche erkennt.
  • Keine Nennung der Marke im Anzeigentext: Die geschützte Marke selbst sowie Hinweise auf den Markeninhaber oder dessen Produkte dürfen im Anzeigentext nicht verwendet werden.
  • Keine Irreführung bei bekannten Marken oder Vertriebssystemen: Wird ein Begriff verwendet, der Teil eines bekannten Vertriebssystems ist (z. B. „Fleurop“), muss explizit darauf hingewiesen werden, dass keine geschäftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht.
  • Keine Nachahmungen oder Herabsetzungen: Insbesondere bei bekannten Marken dürfen keine Imitationen oder Produktnachbildungen beworben werden. Zudem ist jede abwertende oder herabsetzende Darstellung der Marke zu unterlassen.

Was sagt die Rechtsprechung?

Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Bundesgerichtshof (BGH) haben sich wiederholt mit der rechtlichen Zulässigkeit von Keyword-Advertising befasst und dabei maßgebliche Leitlinien entwickelt.

Wichtige Entscheidungen im Überblick:

  • EuGH, Urt. v. 23.03.2010 – Google France / Louis Vuitton (C-236/08 bis C-238/08): Der EuGH stellte klar, dass die Buchung fremder Marken als Keywords durch Werbetreibende nicht automatisch eine Markenrechtsverletzung darstellt. Entscheidend sei, ob die Anzeige die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt, also ob der Internetnutzer fälschlicherweise eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber annimmt.
  • EuGH, Urt. v. 22.09.2011 – Interflora / Marks & Spencer (C-323/09): Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword kann unzulässig sein, wenn sie gezielt die Unterscheidungskraft oder die Werbefunktion der Marke ausnutzt oder beeinträchtigt – insbesondere dann, wenn die Anzeige den Eindruck vermittelt, es handele sich um ein verbundenes Unternehmen.
  • BGH, Urt. v. 08.01.2009 – Bananabay I (Az. I ZR 139/07): Die bloße Buchung eines fremden Markennamens als Keyword ist zulässig, sofern die Marke nicht im Anzeigentext erscheint und die Anzeige so neutral und klar gestaltet ist, dass keine Verwechslungsgefahr besteht.
  • BGH, Urt. v. 13.01.2011 – Bananabay II (Az. I ZR 125/07): In der Folgeentscheidung wurde klargestellt, dass die Herkunftsfunktion einer Marke nicht beeinträchtigt wird, wenn die Anzeige sachlich gehalten ist und keinerlei Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber bietet.
  • BGH, Urt. v. 27.06.2013 – Fleurop (Az. I ZR 53/12): Bei bekannten Marken oder Vertriebssystemen gelten erhöhte Anforderungen an die Transparenz der Anzeige. Die Werbung darf den Nutzer nicht darüber täuschen, von wem die beworbene Leistung tatsächlich stammt.

In diesem Beitrag finden Sie einen ausführlichen Überblick über die prägende Rechtsprechung zum Thema adwords & Markenrecht.
Exkurs: Hier finden Sie einen Beitrag zur Haftung von Google bei Buchung rechtsverletzender Keywords

Und so kann es gehen - Tipps im Umgang mit Google Ads

Wer kennzeichenrechtlichen Stress durch Google-Ads anzeigen vermeiden will, sollte folgende Tipps beachten:

1. Verwenden Sie fremde Marken als Keywords nur mit Bedacht

Die Buchung eines fremden Markennamens als Keyword ist grundsätzlich erlaubt, sofern:

  • der Markenname nicht im Anzeigentext erscheint,
  • und die Anzeige so gestaltet ist, dass keine Irreführung über die Herkunft der beworbenen Produkte oder Dienstleistungen entsteht.

2. Vermeiden Sie die Nennung fremder Marken in der Anzeige (außer mit Zustimmung)

Die Verwendung des Markennamens im Text der Anzeige oder in der sichtbaren URL ist regelmäßig nur mit Zustimmung des Markeninhabers zulässig und birgt ohne diese erhebliche rechtliche Risiken.

3. Achten Sie auf eine neutrale und klare Anzeige

Die Anzeige muss für einen durchschnittlich informierten und aufmerksamen Internetnutzer deutlich machen, dass keine wirtschaftliche Verbindung zwischen Ihnen und dem Markeninhaber besteht. Vermeiden Sie Formulierungen oder Gestaltungen, die das Gegenteil suggerieren könnten.

4. Imitieren Sie keine Wettbewerber
Die Anzeige sollte sich klar vom Auftritt des Markeninhabers unterscheiden. Dazu zählt:

  • keine Nachahmung von Logos, Farben oder Designs,
  • keine Begriffe wie „offiziell“, „Original“ oder „Partner von …“ ohne entsprechende Berechtigung.

5. Seien Sie bei bekannten Marken besonders vorsichtig

Je bekannter eine Marke ist, desto eher wird eine Verbindung zum Markeninhaber vermutet. Daher gelten bei bekannten Marken strengere Anforderungen an die Anzeige-Transparenz (vgl. BGH, Urteil „Fleurop“, Az. I ZR 53/12).

6. Prüfen Sie vorab den Markenschutz

Bevor Sie einen Begriff als Keyword verwenden, sollten Sie klären, ob es sich um eine geschützte Marke handelt. Recherchieren Sie dazu beispielsweise im DPMAregister, bei der EUIPO oder in der WIPO Global Brand Database.

Fazit – Klare Regeln, viele Grauzonen

Die Werbung mit fremden Marken als Keyword bei Google Ads bewegt sich in einem rechtlich sensiblen Bereich. Zwar ist sie unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, doch schon kleine Fehler bei der Gestaltung der Anzeige können eine teure Abmahnung nach sich ziehen.
Besonders bei der Verwendung bekannter Marken oder Vertriebskennzeichen sind die Anforderungen hoch – und die Rechtsprechung entwickelt sich stetig weiter. Es ist daher ratsam, bereits im Vorfeld eine rechtliche Einschätzung einzuholen, bevor Kampagnen live gehen.

Apropos Markenanmeldung

Wer selber gerne Markeninhaber sein will - hier die gute Nachricht: Wir bieten honorarfreie Markenanmeldungen an, was für den Anmelder dank der EU-Förderung hinsichtlich der Amtsgebühren dann bedeuten kann, dass eine Markenanmeldung wirklich komplett kostenfrei erfolgt:

Für unsere Neu- und Bestandsmandanten in Sachen Schutzpakete berechnen wir unter folgenden Umständen bei Anmeldung einer deutschen Marke kein Honorar:

- Für neue Mandanten: Wer sich neu für eines unserer Schutzpakete entscheidet und dabei eine Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten (im Unlimited-Paket obligatorisch) wählt, der bekommt einmal pro Jahr eine (1) Markenanmeldung on top. Gemeint ist damit die Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer deutschen Marke und Durchführung der Anmelde- und Zahlungsmodalitäten (Markenrecherche und Erstellung des Klassenverzeichnisses ausgenommen) ohne Berechnung unseres normalerweise anfallenden Honorars. Die anfallenden Amtsgebühren sind davon natürlich ausgenommen und weiterhin vom Markenanmelder zu tragen. Interesse? Hier geht es zu unseren Schutzpaketen.

- Für Bestandsmandanten: Wer bereits Mandant der IT-Recht Kanzlei ist und eines unserer Schutzpakete bezieht und sich erst jetzt für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten entscheidet (bzw. sich bereits für eine Mindestlaufzeit (im Unlimited-Paket obligatorisch) bei Paketbuchung entschieden hatte), auch der soll von dieser Regelung zur de-Markenanmeldung profitieren und bekommt die obenstehende Beratung zur Markenanmeldung gratis.

Interesse?
Dann wenden Sie sich bitte an den für Sie bereits zuständigen Rechtsanwalt der IT-Recht Kanzlei oder an die info@it-recht-kanzlei.de.

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Leider mal wieder der Wurm drin: OS-Link nicht klickbar bei eBay https://www.it-recht-kanzlei.de/ebay-os-link-aktuell-nicht-anklickbar.html Mon, 14 Apr 2025 09:09:46 +0100 In den letzten Tagen berichteten uns mehrere eBay-Seller, dass es bei eBay Probleme mit der Hinterlegung des OS-Links gibt. Der Link wird nicht anklickbar dargestellt.

Wo ist das Problem?

Wenngleich am 20.07.2025 bereits Schluss mit der nervigen OS-Plattform ist, sorgt diese derzeit dennoch für einigen Ärger im Onlinehandel.

So wurde erst Ende März die sehr beliebte Kurzfassung des Links auf die OS-Plattform (in Form von: https://ec.europa.eu/odr/ ) über Nacht und ohne Vorankündigung „abgesägt“.

Deswegen mussten und müssen tausende Onlinehändler „ihren“ Link auf die OS-Plattform nun vor deren Abschaltung nun nochmals austauschen (mit diesem Link: https://ec.europa.eu/consumers/odr/), um der weiterhin (bis zum 19.07.2025) bestehenden Informationspflicht nachkommen zu können.

Doch nicht nur die Korrektheit des Link macht aktuell vielen zu schaffen:

Wer auf eBay.de anbietet, und dort etwa den „defekten“ Link gegen den aktuell funktionierenden https://ec.europa.eu/consumers/odr/ austauschen möchte, der verzweifelt derzeit in vielen Fällen daran, dass der Link danach nicht mehr anklickbar von eBay.de dargestellt wird.

Bitte beachten Sie:

1. Bis einschließlich zum 19.07.2025 muss weiterhin korrekt auf die OS-Plattform hingewiesen und auf diese verlinkt werden.

2. Der Link https://ec.europa.eu/odr kann hierfür nicht mehr genutzt werden, da inzwischen funktionslos (führt nur noch auf eine Fehlerseite). Nutzen Sie stattdessen diesen Link:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/

3. Der Link auf die OS-Plattform muss zwingend anklickbar ausgestaltet sein (die bloße Nennung des Links / der Internetadresse genügt also nicht).

Wohl aufgrund technischer Änderungen bzw. Probleme bei eBay.de wird der OS-Link nach dessen Anpassung / Austausch dann zwar in den rechtlichen Informationen des Händlers angezeigt, ist dort jedoch dann nicht (mehr) anklickbar.

Auch mehrere Versuche bzw. das Abwarten einer längeren Zeitspanne schafft keine Abhilfe.

Damit scheint es vielen eBay-Verkäufern derzeit unmöglich zu sein, hier rechtskonform zu agieren und den OS-Link funktional und anklickbar bei eBay.de darzustellen.

Auch das AGB-Feld macht Probleme

eBay-Händler berichten derzeit zudem, dass es beim Hinterlegen von AGB bei eBay.de derzeit immer wieder zu Problemen kommt und Anpassungen nicht übernommen werden.

So sollen Änderungen nach dem Befüllen des AGB-Feldes nicht abgespeichert werden bzw. das Feld nach dem Einfügen von Inhalten sogar leer bleiben.

Anscheinend müssen eBay-Händler gerade viel Geduld aufbringen, was die Einhaltung üblicher rechtlicher Standards bei eBay.de betrifft.

Ganz besonders aufgepasst bei vorhandener Unterlassungserklärung

Das technische Problem mit dem nicht klickbaren OS-Link ist bereits im Normalfall ärgerlich, da sich Händler – auf den letzten Metern der leidigen OS-Plattform – dadurch rechtlich angreifbar machen.

Ein ganz besonderes Augenmerk auf die aktuelle Problematik müssen jedoch solche eBay-Verkäufer legen, die in Sachen Information über die OS-Plattform in der Vergangenheit bereits einmal abgemahnt worden sind und daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatten.

Hier kann es dann richtig „knallen“ und eine Vertragsstrafe fällig werden, wenn eBay-Händler aufgrund der derzeitigen technischen Probleme den OS-Link nicht anklickbar darstellen und der Unterlassungsgläubiger hierauf aufmerksam wird.

In der Praxis bedeutet dies, dass schnell Forderungen in mittlerer vierstelliger Höhe auf den Händler zukommen können, obwohl es in der Sache nur um eine formelle Kleinigkeit geht, die der Händler im Kern gar nicht selbst zu vertreten hat.

Fazit:

Die geschilderten Problematiken sind ärgerlich, lästig und machen eBay-Händler leider rechtlich angreifbar.

Ist der OS-Link nicht anklickbar vorhanden, kommt der Händler so seiner noch bis einschließlich zum, 19.07.2025 bestehenden Informationspflicht nicht nach und kann deswegen abgemahnt werden.

Auch die fehlende Erfüllung von Verbraucherinformationspflichten (wie etwa über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts), wie dies typischerweise im Rahmen der AGB erfolgt, stellt einen (abmahnbaren) Wettbewerbsverstoß dar.

Kaum mehr nachvollziehbar ist die Häufung dieser technischen Problematiken bei eBay.de.

Mal fehlen Inhalte im Impressum, mal wird die Widerrufsbelehrung verschoben, mal können AGB nicht hinterlegt werden und jetzt ist der OS-Link in vielen Fällen nicht mehr anklickbar darstellbar.

Wie immer hilft wohl nur: Abwarten.

Jedenfalls derjenige, der rechtlichen Ärger derweil vermeiden möchte, sollte erwägen, seine eBay-Angebote zu pausieren, so dass kein Verkauf erfolgt.

Wer von einer Unterlassungserklärung in Sachen OS-Link betroffen ist, der sollte das nicht nur erwägen, sondern muss als „Erste Hilfe“ seine Angebote solange offline nehmen, solange das Problem noch besteht. Denn hier droht erheblicher Schaden durch verwirkte Vertragsstrafe, kommt der Abmahner dem Sünder auf die Spur.

Zwar trifft den Händler hier kein originäres Verschulden, wenn eBay den OS-Link nicht mehr anklickbar darstellt.

Allerdings wird ein Gericht bei einer Klage auf Zahlung von Vertragsstrafe wohl dahingehend argumentieren, dass den Händler eine Prüfpflicht trifft, seine eBay-Angebote regelmäßig auf Einhaltung der entsprechenden Vorgaben hin zu überprüfen. Hier existiert Rechtsprechung, die eine solche Pflicht zur Überprüfung aller Angebote jeden Werktag annimmt.

Jedenfalls wenn die „Störung“ über einen längeren Zeitraum vom Abmahner protokolliert wurde, dürfte eine Exkulpation des Unterlassungsschuldners schwer fallen, kann er dann eine regelmäßige Prüfung seiner Angebote kaum mehr glaubhaft vorbringen.

Sie wollen Ihren Verkauf im Internet rechtlich sauber gestalten, um Abmahnungen und rechtliche Streitigkeiten mit Kunden effektiv zu vermeiden?

Die IT-Recht Kanzlei

- stellt Ihnen dazu gerne abmahnsichere, professionelle Rechtstexte (wie Impressum, AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung) zur Verfügung;

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Abmahnradar: Fehlende Textilkennzeichnung https://www.it-recht-kanzlei.de/textilkennzeichnung-textklau-firmennamenverletzung-bpp-glysantin.html Fri, 11 Apr 2025 15:28:07 +0100 Wer Textilien anbietet, sollte sich zwingend an die gesetzlich vorgeschriebene Textilkennzeichnung halten. Außerdem abgemahnt: Firmennamenverletzung durch Google Ads und die Marken BPP und Glysantin.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Fehlende Textilkennzeichnung

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Es ging um fehlende Angaben zur Materialzusammensetzung (Textilkennzeichnung).

Wenn Sie Textilerzeugnisse verkaufen, sollten Sie unbedingt diese 3 Regeln beachten:

  • Faserbezeichnungen korrekt verwenden: Auf Etiketten und Kennzeichnungen dürfen nur die offiziellen Textilfaserbezeichnungen gemäß Anhang I der EU-Textilkennzeichnungsverordnung verwendet werden.
  • Keine Eigenbezeichnugnen verwenden: Die Faserbezeichnungen dürfen nicht alleinstehend, in Wortverbindungen oder als Eigenschaftsworte für andere Fasern genutzt werden.
  • Keine Markennamen als Faserangabe: Firmenbezeichnungen oder Markennamen (z.B. „Lycra“) sind keine zulässigen Angaben zur Textilfaserzusammensetzung. Es ist jedoch erlaubt, Markennamen oder Firmenbezeichnungen den zugelassenen Faserbezeichnungen gemäß der Verordnung hinzuzufügen, wenn sie diese direkt begleiten.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier wie übrigens für zahlreiche weitere Produktgruppen einen Verkaufsratgeber für Textilien.

Urheberrecht I - unberechtigte Textnutzung

Abmahner: Kathrin Merker
Kosten: n.n.

Nicht nur Bilder, sondern auch Texte können urheberrechtlich geschützt sein, insbesondere bei Produkten wie Tassen oder Postern. Einfache Texte sind nicht geschützt, aber kreative Werbeslogans oder originelle Formulierungen können es sein. Wird ein solcher Text ohne Erlaubnis verwendet, drohen Unterlassungsansprüche, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Texte nicht ungeprüft übernehmen – auch nicht in gekürzter oder leicht abgewandelter Form. Im Zweifel sollte eine Nutzungslizenz eingeholt oder der Text selbst formuliert werden.

Urheberrecht II – unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: GGM Gastro GmbH
Kosten: n. n.

Hier ging es um unberechtigte Bildnutzung auf einer Webseite. Der Händler hatte ein geschütztes Bild verwendet, ohne die nötigen Nutzungsrechte zu besitzen. In solchen Fällen drohen rechtliche Konsequenzen wie:

  • Beseitigung und Unterlassung (also die Entfernung des Bildes und Abgabe einer Unterlassungserklärung),
  • Auskunft (wie lange und wo das Bild genutzt wurde),
  • Schadensersatz und Kostenerstattung (der entstandenen Anwaltskosten).

Damit sowas nicht passiert: Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei bieten wir einen Mustervertrag zur Bild- und Textnutzung.

Mehr zum Thema unberechtigte Bildnutzung finden Sie in unserem Beitrag zu Bilderklau-Abmahnungen.

Marke I - "GLYSANTIN"

Abmahner: Convey Srl.
Kosten: 10.000 EUR

Die Convey Srl., im Auftrag der BASF SE, hat festgestellt, dass auf einer eBay-Verkaufsseite die geschützte Marke „GLYSANTIN“ ohne Genehmigung verwendet wird. Dies ist eine Aufforderung zur Einstellung der Markenverletzung und beinhaltet einen überhöhten Vergleichsbetrag von 10.000 EUR.. Convey ist kein Unbekannter. wenn es um die Marktüberwachung von Markenverletzungen geht.

Marke II - "BPP"

Abmahner: Bund Philatelistischer Prüfer e.V.
Kosten: 2.776,59 EUR

Es wurde die Bezeichnung „BPP“ genutzt, was eine Markenrechtsverletzung darstellt. Die Verletzung kann vorliegen, wenn:

  • Die angebotenen Dienstleistungen mit denen des BPP identisch oder ähnlich sind
  • Eine Verwechslungsgefahr besteht
  • Der gute Ruf der Marke BPP ausgenutzt oder verwässert wird

Solche Abmahnungen sind nichts Neues.

Firmenname I – "Bavariashop"

Abmahner: Bavariashop GmbH
Kosten: n.n.

Der Betreiber eines Onlineshops hat die geschützte Bezeichnung „Bavariashop“ im Quelltext und in den Meta-Tags seiner Webseite verwendet. Diese Nutzung stellt eine Verletzung der Namens- und Markenrechte dar, sowie einen Wettbewerbsverstoß durch die Manipulation von Suchmaschinenrankings.

Auch bei Unternehmenskennzeichen kann es zur Verwechslungsgefahr kommen - siehe diesen Beitrag

Firmenname II - "Royal Taxi"

Abmahner: Maria Andronikova
Kosten: 2.977,98 EUR

Die Verwendung der Bezeichnung „Royal Taxi“ in Google Ads könnte eine Markenrechtsverletzung darstellen, vor allem wenn das geschützte Zeichen direkt im Anzeigentext erscheint. Nach der Rechtsprechung des EuGH und BGH muss die Anzeige klarstellen, dass keine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber besteht, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

Banner LegalScan Pro Marke

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt. Somit hätten die vorgenannten Abmahnungen vermutlich vermieden werden können.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

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Ab sofort: Professionelle Rechtstexte für Kaufland.fr und Kaufland.it https://www.it-recht-kanzlei.de/rechtstexte-kaufland-fr-kaufland-it.html Fri, 11 Apr 2025 12:22:05 +0100 Ab sofort können Händler auf den neuen Kaufland-Marktplätzen für Frankreich und Italien verkaufen. Wir bieten die dafür notwendigen Rechtstexte in Landessprache und nach Landesrecht an.

Expansion des Kaufland-Marktplatzes nach Frankreich und Italien

Das Handelsunternehmen Kaufland hat sein Global-Marketplace-Konzept nach erfolgreichen Launches in Polen und Österreich nun auch auf Frankreich und Italien ausgeweitet. Auf den neuen Marktplätzen Kaufland.fr und Kaufland.it sollen Händler künftig gezielt auch mit französischen und italienischen Abnehmern ins Geschäft kommen und so die vielversprechenden nationalen Märkte erschließen können.

Händler können sich ab sofort bereits für die neuen Marktplätze Kaufland.fr und Kaufland.it registrieren sowie ihre Verkäuferprofile einrichten und ausgestalten, um sich für den Start der Marktplätze aufzustellen.

Professionelle Rechtstexte für Kaufland.fr und Kaufland.it

Wer auf den neuen Marktplätzen Kaufland.fr und Kaufland.it erfolgreich und rechtskonform auftreten will, kommt um professionelle Rechtstexte mit spezieller Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Besonderheiten nicht herum.

Um Händlern die vollständige und rechtssichere Einrichtung Ihrer Kaufland.fr- und Kaufland-it.Auftritte frühzeitig zu ermöglichen, bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort abmahnsichere und vollständig auf die neuen Kaufland-Marketplaces abgestimmte Rechtstexte (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung, Impressum) an.

Für jeweils nur 5,90€ zzgl. USt. im Monat können die Rechtstexte

gebucht werden.

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Obligatorische Recyclingsymbole in der EU 2025 https://www.it-recht-kanzlei.de/verpackung-recycling-symbole-eu.html Fri, 11 Apr 2025 11:12:12 +0100 Recycling-Symbole auf Verpackungen sind in vielen EU-Ländern Pflicht. Unser Partner ecosistant zeigt, was - auch mit Blick auf die künftige EU-Verpackungsverordnung - länderspezifisch zu beachten ist.

Das Triman-Logo: verpflichtendes Recycling-Symbol in Frankreich

Frankreich hat als eines der ersten Länder ein einheitliches Recycling-Symbol, das sogenannte Triman-Logo, eingeführt. Schon seit 2022 ist es verpflichtend, und auch für Online-Händler gelten klare Regeln, wenn sie Produkte nach Frankreich verkaufen. Das Triman-Logo zeigt Konsumenten, dass die Verpackung recyclebar ist, und weist durch ein begleitendes, sogenanntes Info-Tri darauf hin, wie sie entsorgt werden sollte.

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Besonders an der Recyclingkennzeichnungspflicht in Frankreich ist, dass sie neben den Verpackungen, auch zunehmend weitere Produktgruppen und deren entsprechenden Abfallströme umfasst. So müssen beispielsweise Textilien, Möbel, Baumaterialien und DIY-Kits gesondert markiert werden. Auch hier steht der Kennzeichnung im Regelfall wieder das Triman voran, begleitet von einem Info-Tri, dass den Endkonsumenten über den Umgang mit dem Produkt am End-of-Life informiert. Dazu gehört in manchen Fällen der Aufruf zur Spende, Rückgabe im Geschäft oder das Upcycling.

Was für spezielle Produktgruppen im Spezifischen gilt, zeigen wir

  • für Textilien und Schuhe hier
  • für Elektronik und Batterien hier

Das Logo besteht aus einem stilisierten Männchen, das drei Pfeile bildet, kombiniert mit einem Text oder Symbolen, die angeben, wie die Verpackung recycelt werden soll, das sogenannte Info-Tri. Dies soll Verbraucher dazu anleiten, die Verpackung korrekt zu entsorgen, und trägt zur Steigerung der Recyclingquote bei.

Obligatorische Recyclingsymbole in Italien

In Italien sind seit 2022 alle Haushaltsverpackungen mit Recycling- und Entsorgungshinweisen zu versehen. Diese müssen sowohl für Konsumenten als auch für die Entsorgungssysteme klar und verständlich sein. Italien legt besonderen Wert auf detaillierte Informationen, die direkt auf der Verpackung sichtbar sein müssen.

Dabei ist neben weiteren Informationen, insbesondere der in der EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG einheitlich definierte alphanumerische Material Code verpflichtend vorgeschrieben.

Anders als in Frankreich muss neben der korrekten Identifikation und Kommunikation der Verpackungsmaterialien auch der genaue Abfallstrom benannt werden, dem die einzelnen Verpackungskomponenten zugeführt werden sollen. Dies stellt sicher, dass die Verpackung sowohl für Verbraucher als auch für Recyclingunternehmen leicht identifizierbar ist.

Im Gegensatz zu Frankreich, gibt es in Italien auch eine Kennzeichnungspflicht für Transportverpackungen im B2B-Geschäft. Diese unterscheidet sich in Teilen von der für in Haushalten anfallende Verpackungen.
Händler, die nach Italien liefern, sollten unbedingt sicherstellen, dass ihre Verpackungen konform sind. Umfangreiche Leitfäden erhalten Händler in den offiziellen Guidelines von CONAI

Neue Recycling-Kennzeichnungspflichten 2025 in Spanien

Seit Januar 2025 müssen Verpackungen in Spanien ebenfalls verpflichtende Recycling-Symbole tragen. Ziel ist es, die Recyclingquote zu erhöhen und Verbrauchern eine einfache Orientierung zu bieten. Händler sollten sich rechtzeitig auf diese Neuerung vorbereiten, da nicht-konforme Verpackungen hohe Strafen nach sich ziehen können.

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Die Symbole in Spanien folgen einem farblichen Codierungssystem: Gelb für Kunststoff, Blau für Papier und Karton, und Grün für Glas. Für Verbandsmaterialien und Verpackungen deren Komponenten sich nicht leicht trennen lassen gibt es ebenso klare Regelungen. Eine Besonderheit in Spanien ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Kommunikation der Recyclingkennzeichnungen auch per QR-Code geduldet wird.

Details zu den neuen Anforderungen und ihrer Umsetzung finden sich in diesem Video.

Neue verpflichtende Recycling-Symbole 2025 in Portugal

Portugal schließt sich 2025 der Bewegung an und führt eigene Recycling-Symbole ein. Gemäß der aktuellen Gesetzgebung – Decreto-Lei n.º 152-D/2017, geändert durch Decreto-Lei n.º 34/2024 – gelten die neuen Kennzeichnungspflichten für verschiedene Verpackungstypen: Alle nicht-wiederverwendbaren Verpackungen, die unter das Recycling-System fallen, müssen gekennzeichnet sein, ebenso wie Verpackungen, die Teil eines Pfand- und Rückgabesystems sind.

Die Etiketten müssen das Ziel der Verpackung – also die passende Recycling-Tonne – klar angeben. Bis zur Veröffentlichung einer offiziellen Liste durch die portugiesischen Behörden können Unternehmen ihre eigenen Designs erstellen oder die in Spanien verwendeten Recycling-Symbole nutzen.

Verpackungen, die bereits konform mit anderen Standards wie Triman oder italienischen Markierungen sind, dürfen weiterhin auf dem portugiesischen Markt vertrieben werden. Diese ersetzen die erforderliche Kennzeichnung jedoch nicht. Online Händler, die nach Portugal verkaufen, sollten diese Regelungen genau prüfen und ihre Verpackungen entsprechend anpassen, um Bußgelder zu vermeiden.

Kennzeichnungspflichten in Bulgarien

Seit dem 1. Januar 2022 müssen gemäß einer Änderung des bulgarischen Verpackungsgesetzes alle Verpackungen, die auf dem bulgarischen Markt für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, entsprechend gekennzeichnet sein.

Unter der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) sind Händler für die Sammlung, Behandlung und Kennzeichnung von Abfällen aus ihren Produkten verantwortlich. Verstöße können mit Geldstrafen zwischen 10.000 BGN (ca. 5.000 €) und 50.000 BGN (ca. 25.000 €) geahndet werden.

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Die bulgarische Verpackungsverordnung schreibt vor, dass ähnlich wie in Italien, die alphanumerischen Codes gemäß der EU-Entscheidung 97/129/EG auf den einzelnen Verpackungskomponenten angebracht sein müssen, um das Verpackungsmaterial zu identifizieren. Diese Codes sind für alle Verpackungen verpflichtend, die seit dem 1. Januar 2022 erstmals auf den bulgarischen Markt gebracht wurden.

Die genaue Gestaltung und das Layout der Kennzeichnungen liegen im Ermessen des Herstellers oder Händlers, sie müssen jedoch klar und dauerhaft sichtbar auf der Verpackungskomponente mit dem höchsten Gewicht angebracht werden.

Zusätzlich können die Möbiusschleife und das Tidyman-Symbol freiwillig verwendet werden.

Kennzeichnungspflichten in Rumänien

Gemäß dem Dekret Nr. 249 vom 28. Oktober 2015 über die Verwaltung von Verpackungen und Verpackungsabfällen müssen alle Verpackungen, die auf den rumänischen Markt gelangen, entsprechend gekennzeichnet sein. Anhang 3 der Verordnung schreibt die Verwendung der alphanumerischen Codes gemäß der EU-Entscheidung 97/129/EG auf den einzelnen Verpackungskomponenten vor, um das Verpackungsmaterial zu identifizieren.

Das Symbol muss direkt auf der Verpackung oder dem Etikett angebracht sein und dabei sichtbar, lesbar und dauerhaft bleiben. Die Verordnung lässt Raum für individuelle Gestaltungsmöglichkeiten der Kennzeichnung. So können Hersteller oder Händler Größe, Farbe und Stil der Möbiusschleife frei wählen, solange diese klar erkennbar und dauerhaft angebracht ist, auch nach dem Öffnen der Verpackung. Sowohl einfarbige als auch mehrfarbige Etiketten sind zulässig. Hier müssen jene Unternehmen, die nach Italien verkaufen genau aufpassen. Nicht alle Möbiusbänder sind dort in Kombination mit dem alphanumerischen Materialcode zulässig.

Die Kennzeichnung mit dem Tidyman-Symbol ist freiwillig und bietet Herstellern eine zusätzliche Möglichkeit, Verbraucher über die korrekte Entsorgung zu informieren. Hierbei ist jedoch zur Vorsicht geraten. Sollten die Verpackungen beispielsweise auch in der UK eingeführt werden, muss der Tidyman dort lizenziert werden.

Kennzeichnungspflichten in der Slowakei

In der Slowakei müssen Verpackungen, die auf den Markt gebracht werden, gemäß § 20 der Verordnung Nr. 373/2015 des Umweltministeriums gekennzeichnet sein. Die Vorschriften schreiben vor, dass Recycling-Codes gemäß den alphanumerischen Materialcodes der EU-Entscheidung 97/129/EG direkt auf der Verpackung oder auf dem Etikett angebracht werden müssen. Diese Codes sollen sichtbar, lesbar und dauerhaft sein, auch nach dem Öffnen der Verpackung.

Die Gestaltung des verpflichtenden Recycling-Codes bietet Inverkehrbringern auch hier wieder Freiraum für individuelle Umsetzungsmöglichkeiten, solange die Kennzeichnung klar erkennbar ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Die Verwendung des Recycling-Dreiecks, bzw. Möbiusbandes, sowie des Tidyman-Symbols ist freiwillig. Dabei ist auch hier wieder zu beachten, dass einige Versionen des Tidyman-Symbols im Vereinigten Königreich markenrechtlich geschützt sind und möglicherweise lizenziert werden müssen.

Verpflichtende Kennzeichnungen in weiteren EU-Ländern

Neben Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Bulgarien und Rumänien haben auch andere EU-Länder spezifische Vorschriften für Recycling-Symbole eingeführt. Diese Symbole sind in vielen Ländern aktuell freiwillig anzubringen. So bestehen beispielsweise für die skandinavischen Länder einheitliche Recycling Symbole, die für Online Händler mit hohen Absätzen in Dänemark, Finnland, Schweden oder Norwegen empfehlenswert sind.

Für Elektronik (WEEE) und Batterien gilt EU-Weit eine strenge, einheitliche Kennzeichnungspflicht mit der durchgestrichenen Mülltonne. Diese weist Verbraucher darauf hin, dass solche Produkte nicht über den Hausmüll entsorgt werden dürfen. Zusätzlich hat das Vereinigte Königreich ab 2026 eigene Kennzeichnungspflichten für Verpackungen mit dem OPRL Label geplant.

Allerdings werden diese voraussichtlich ausgesetzt und stattdessen auf die Harmonisierung der Verpackungskennzeichnung durch die PPWR gewartet. Händler sollten diese Entwicklungen genau beobachten, um frühzeitig reagieren zu können.

Single-Use Plastic: Kennzeichnungspflichten für Einwegkunststoffprodukte

Seit dem 3. Juli 2021 müssen in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte Einwegkunststoffprodukte mit einem speziellen Hinweis versehen werden, der auf die Umweltverschmutzungsgefahr durch Kunststoff hinweist. Diese Kennzeichnungspflicht betrifft Verpackungen mit einer Oberfläche von mindestens 10 cm² und muss in der jeweiligen Landessprache des Mitgliedstaates angebracht werden.

Zu den betroffenen Produkten gehören unter anderem:

  • Tampons und Tamponapplikatoren
  • Feuchttücher, Hygieneeinlagen und Binden
  • Tabakerzeugnisse mit Filtern
  • Getränkebecher

Für die Kennzeichnung gibt es spezifische Vorgaben zu Farben und Größenverhältnissen, die bei der Gestaltung berücksichtigt werden müssen. Ziel der Vorschrift ist es, Verbraucher über die potenziellen Umweltauswirkungen von Einwegkunststoffen aufzuklären und die richtige Entsorgung zu fördern.

Ausblick: Harmonisierung durch die EU-Verpackungsverordnung

Die geplante EU-Verpackungsverordnung könnte ab 2028 für eine Harmonisierung der Recycling-Symbole innerhalb der EU sorgen. Ziel ist es, den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern und die Effizienz des Recyclingsystems zu steigern. Die Verordnung umfasst nicht nur die Standardisierung von Kennzeichnungen, sondern auch strengere Anforderungen an die Recyclingquote und die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen, sowie neue EPR-Pflichten für Online Händler und Marktplätze ab 2026.

Einen Überblick zur neuen EU-Verpackungsverordnung gibt „ecosistant“ in diesem Video.

Eine einheitliche Kennzeichnung würde den administrativen Aufwand für Unternehmen reduzieren und Konsumenten eine klare Orientierung bieten. Unternehmen wären verpflichtet, ihre Verpackungen an eine gemeinsame europäische Norm anzupassen, was zu einer Vereinfachung der Logistik und einer effizienteren Ressourcennutzung führen könnte. Doch die Umsetzung wird auch Herausforderungen mit sich bringen, etwa die Umstellung bestehender Verpackungslinien, die Schulung von Mitarbeitern und die Anpassung an neue Berichtspflichten.

Mandantenrabatt für Compliance-Service von ecosistant

Für Unternehmen, die ihre Verpackungen effizient an die neuen Anforderungen anpassen möchten, empfiehlt es sich, auf spezialisierte Beratungsdienste zurückzugreifen. Die Services von ecosistant bieten dabei wertvolle Unterstützung, um in jedem Markt rechtskonform und nachhaltig zu agieren.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei München steht für die Services von ecosistant ein exklusiver Gutschein-Code für einen 12%-Rabatt zur Verfügung.

Fazit

Die zunehmenden Kennzeichnungspflichten in der EU stellen Händler vor neue Herausforderungen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Vorschriften ist essenziell, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Die unterschiedlichen Anforderungen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten erfordern eine präzise Planung und Umsetzung, insbesondere für Unternehmen, die grenzüberschreitend tätig sind. Fehler oder Unklarheiten in der Kennzeichnung können hohe Bußgelder nach sich ziehen und das Vertrauen der Konsumenten beeinträchtigen.

Gleichzeitig bietet die Harmonisierung durch die PPWR eine Chance, den grenzüberschreitenden Handel zu vereinfachen. Einheitliche Recycling Symbole in der EU voraussichtlich ab Sommer 2028 könnten den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren und die Transparenz entlang der gesamten Wertschöpfungskette verbessern. Dadurch würde nicht nur die Effizienz gesteigert, sondern auch die Recyclingquote nachhaltig erhöht.

Zusätzlich eröffnet die Anpassung an die neuen Regelungen Chancen, sich als nachhaltiges Unternehmen auf dem Markt zu positionieren. Verbraucher legen zunehmend Wert auf Transparenz und ökologische Verantwortung, was gut implementierte Recycling-Kennzeichnungen zu einem Wettbewerbsvorteil machen kann. Unternehmen, die frühzeitig handeln, können nicht nur Strafen vermeiden, sondern auch langfristig ihre Marktposition stärken.

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Abmahnung: Unvollständige Angaben im Impressum https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-unvollstaendiges-impressum-auf-ebay.html Thu, 10 Apr 2025 07:24:48 +0100 Eine uns vorliegende Abmahnung beanstandet fehlende bzw. irreführende Angaben im Impressum. Ein korrektes und vollständiges Impressum ist Händlerpflicht - lesen Sie daher mehr zur Abmahnung in diesem Beitrag.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler bot auf der Verkaufsplattform „ebay“ seine Produkte zum Kauf an.

Unter der Rubrik „Impressum“ im personalisierten eBay-Bereich fanden sich unter dem Reiter „Info“ nur Angaben zum Standort, Anmeldedatum und zur Antwortzeit sowie unter „Angaben zum Unternehmen“ der Nachname des eBay-Händlers, sowie seine Adresse.

Im Rahmen der „Rechtlichen Informationen des Verkäufers“ auf Artikelebene wurde lediglich der Nachname und die Adresse des eBay-Händlers genannt.

Rechtliche Bewertung: Verstoß gegen das Digitale-Dienste-Gesetz

Aufgrund der unvollständigen und irreführenden Informationen verstieß der Händler gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 Abs. 3a UWG) und das Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG, zuvor Telemediengesetz (TMG), das am 14.05.2024 außer Kraft trat).

§ 5 Abs. 1 Nr. DDG schreibt nämlich eine vollständige Anbieterkennzeichnung, bestehend aus vollständigem Namen und ladungsfähiger Anschrift, vor.

Im veröffentlichten Impressum fehlten der Vorname des Händlers, seine E-Mailadresse und auch die existierende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Best Practice: Abmahnsicheres Impressum

Nachstehend erhalten Sie kompakt gehaltene Information, wie Sie ein Impressum rechtssicher gestalten.

§ 5 Abs. 1 DDG zählt die Pflichtangaben eines Impressums auf - diese sind:

  • der Name des Diensteanbieters: Vollständiger Name, bestehend aus Nachname und zumindest einem Vornamen
  • die Anschrift der Niederlassung
  • bei juristischen Personen zusätzlich: die Vertretungsberechtigten und die Rechtsform (sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, auch das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
  • Kontaktdaten für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation, einschließlich der Adresse für die elektronische Post (die E-Mail-Anschrift). Der Diensteanbieter muss den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss neben seiner E-Mail-Adresse eine weitere schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikationsmöglichkeit bereitstellen. Dabei erfordert der Begriff unmittelbar“, dass kein Dritter zwischen den Beteiligten eingeschaltet ist.
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf: Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • sofern vorhanden: das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, die entsprechende Registernummer und das Registergericht
  • bei Freiberuflern, deren Berufsausübung und Berufsbezeichnung besonders geregelt ist: Angaben über die Kammer*, der sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes bzw. nach § 139c der Abgabenordnung vorhanden ist. Es ist weder die Angabe der Steuernummer noch der Steueridentifikationsnummer erforderlich. Dagegen ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben, sofern dem Diensteanbieter eine solche vom Finanzamt zugeteilt worden ist.
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden: die Angabe hierüber
  • bei Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten: die Angabe des Mitgliedsstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden

Zwar wird die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung am 20.07.2025 abgeschaltet, derzeit muss aber noch an leicht erkennbarer Stelle auf diese verlinkt werden.

Da der Link https://ec.europa.eu/odr/ derzeit lediglich auf eine Fehlermeldung weiterleitet, empfiehlt es sich die noch funktionstüchtigen Links https://ec.europa.eu/consumers/odr/ bzw. https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE zu verwenden.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat am 18.03.2025 den Link in den Mandanten zur Verfügung gestellten Impressen auf den noch funktionierenden Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ angepasst.

Daneben gilt es die korrekte strukturelle und örtliche Darstellung des Impressums gem. § 5 Abs. 1 DDG zu beachten: Es ist leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zur Verfügung zu stellen.

Vier Tipps zur Darstellung des Impressums:

  • Die Formalbedingungen werden am besten gewährleistet, wenn das Impressum bei einer Bildschirmauflösung von 1024*768 Pixel dauerhaft wahrnehmbar ist.
  • Es ist davon abzuraten, das Impressum erst durch Scrollen der Webseite aufzuzeigen. Insbesondere ein Scrollen über 4 Bildschirmseiten bei einer Platzierung des Impressums am Seitenende gilt nicht mehr als leicht erkennbar.
  • Optimal ist die Aufführung der Informationspflichten nach § 5 DDG unter der Bezeichnung „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“.
  • Idealerweise ist das Impressum von jeder Seite der Website aus mittels eines Klicks erreichbar (es reicht aber auch, wenn das Impressum über 2-Kicks aurufbar ist, wenn der Weg zum Impressum transparent gestaltet ist). Hierzu eignet sich vor allem eine Linkanführung am unteren Seitenrand, die auf jeder Seite einer Web-Präsenz unverändert gesetzt ist.

Muss das Impressum auch den Vorgaben von ausländischen Gesetzen genügen und in verschiedenen Sprachen vorgehalten werden? Bezüglich dieser Frage dürfen wir Sie auf folgenden Beitrag als Lektüre verweisen.

Fazit

Ein korrektes Impressum erfordert sämtliche korrekten und aktuellen Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG. Insbesondere sind hierbei Name, ladungsfähige Anschrift und Kontaktdaten sowie die Angaben der Vertretungsberechtigten, die Umsatzsteueridentifikationsnummer und (bis zum 20.07.2025) ein klickbarer Link auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung zu berücksichtigen.

Das Impressum als solches ist leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar darzustellen.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 80.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

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Update der USA-Rechtstexte https://www.it-recht-kanzlei.de/update-usa-rechtstexte.html Tue, 08 Apr 2025 08:03:20 +0100 Wegen ein paar Änderungen im US-Datenschutzrecht haben unsere USA-Datenschutzerklärungen ein Update erhalten. Betreiber von USA-Online-Shops müssen daher ihre von uns bereitgestellte Datenschutzerklärung austauschen. Bei aktiver Datenschnittstelle besteht hingegen kein Handlungsbedarf.

Wieso kommt es zu den Änderungen?

Bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2023 ist der sog. California Privacy Rights Act (CPRA) in Kraft getreten.

Im Nachgang hierzu sind von diesem Gesetz erfasste Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, u.a. dazu angehalten, in ihren Datenschutzerklärungen über weitere Datenschutzrechte und die Speicherdauer zu informieren. Dies haben wir nun in den Datenschutzerklärungen etwas weiter ausgestaltet.

Wer ist konkret betroffen?

Betroffen sind nur Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die die Rechtssicheren AGB für Online-Shops USA gebucht haben.

Was ändert sich?

1. Rechte der betroffenen Personen

Der California Privacy Rights Act (CPRA) baut auf dem bisherigen California Consumer Privacy Act (CCPA) auf, indem er bestehende Rechte (wie Zugriff und Löschung) erweitert und neue einführt, wie z.B.

  • Recht auf Berichtigung
  • Recht auf Auskunft über bestimmte Informationen

  • Recht auf Auskunft über die Dauer der Datenspeicherung
  • Recht auf Widerspruch gegen den Verkauf und die Weitergabe personenbezogener Daten
  • Recht auf Einschränkung der Nutzung sensibler Informationen für bestimmte Zwecke

Über diese Rechte muss in der Datenschutzerklärung weitergehender informiert werden.

2. Speicherdauer

Im Falle der Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten müssen Unternehmen auch über die Speicherdauer informieren, also die Dauer,

  • für die das Unternehmen personenbezogene Daten aufzubewahren beabsichtigt, oder,
  • falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieses Zeitraums.

Dabei wird - im Prinzip wie im EU-Datenschutzrecht - vorausgesetzt, dass ein Unternehmen die personenbezogenen Daten eines Verbrauchers für jeden offengelegten Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht länger aufbewahren darf, als dies für diesen offengelegten Zweck vernünftigerweise erforderlich ist.

3. Handlungsanweisungen

Im Zuge der Anpassungen haben wir zudem auch die Hinweise und Handlungsanweisungen entsprechend angepasst.

Was ist nun zu tun?

Wer die USA-Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei zur rechtlichen Absicherung eines Online-Shops gebucht hat, muss nun tätig werden.

Wir haben die USA-Datenschutzerklärung aktualisiert und Update-Service-Mandanten können in ihrem Mandantenportal nun auf die aktualisierte Fassung der Datenschutzerklärung zugreifen:

  • Mandanten, welche unsere USA-Rechtstexte für einen Online-Shop verwenden, werden gebeten, die aktualisierte(n) Fassung(en) aus dem Mandantenportal auf ihren Shop-Präsenzen zu hinterlegen.
  • Sofern Mandanten eine Datenschnittstelle zu ihrem Shop-System eingerichtet haben, erfolgt die Aktualisierung automatisch.

Tipp: Professionelle Rechtstexte für Ihr Online-Business in den USA bietet die IT-Recht Kanzlei inklusive rechtlichem Update-Service für EUR 39,90 zzgl. USt. im Monat hier an.

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Abmahnung: Fehlende(s) Widerrufsbelehrung und -formular https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-fehlende-widerrufsbelehrung-widerrufsformular-in-online-angeboten.html Mon, 07 Apr 2025 11:00:28 +0100 Eine Abmahnung rügt die fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers sowie ein fehlendes Widerspruchsformular. Den konkreten Abmahnvorwurf und wie Sie ihn vermeiden, erläutern wir in diesem Beitrag.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler verkaufte auf der Plattform „ebay“ einen Artikel, ohne hierbei eine Widerrufsbelehrung oder ein Widerspruchsformular bereitzustellen.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Mangels Widerrufsbelehrung sowie Widerspruchsformular verstieß der Händler gegen das Verbot unlauterer Handlungen (§ 3, 3a UWG) sowie seine Informationspflichten (Art. 246a § 1 Informationspflicht Abs. 2 EGBGB).

Denn § 312g Abs. 1 BGB sieht ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht für Verbraucher vor. Hierüber hat ihn der Online-Händler ordnungsgemäß zu informieren, Art. 246a § 1 Abs. 2 BGB.

Indem der abgemahnte Händler dies unterließ, verhielt er sich wettbewerbswidrig.

Best Practice: Abmahnsichere Widerrufsbelehrung

In welchen Fällen ist dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen und wie wird er hierüber ordnungsgemäß belehrt?

I. Bestehen bzw. Ausschluss eines Verbraucher-Widerrufsrechts

Das Gesetz bestimmt ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Verträgen, die lediglich über Fernkommunikationsmittel (E-Mail, Telefon oder Internet/Online-Shop) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden.

Erklärt der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer fristgerecht den Widerruf, müssen die jeweils erhaltenen Leistungen (entrichteter Kaufpreis bzw. empfangene Ware) spätestens nach 14 Tagen zurückgegeben werden.

Der Verbraucher muss die Rücksendungskosten dabei nur tragen, wenn er hierüber ordnungsgemäß vor Vertragsschluss vom Unternehmer aufgeklärt wurde (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB).

Für die Geltendmachung des Widerrufsrechts ist keine Begründung oder besondere Form vorgeschrieben.

Das Gesetz sieht eine 14-tägige Mindestfrist vor. Die Frist ist gewahrt, wenn die Widerrufserklärung innerhalb der 14 Tage abgesendet wird. Dem Unternehmer steht es jedoch frei, dem Verbraucher freiwillig eine längere Widerrufsfrist wie z.B. von 30 Tagen einzuräumen.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Der Verbraucher besitzt allerdings nicht in jedem Fall ein Widerrufsrecht. § 312g Abs. 2 BGB führt 13 Fälle auf, in denen wegen Unbilligkeit das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist bzw. vorzeitig erlischt.

Häufig interpretieren Händler die Ausschlussgründe jedoch zu weit. Ist die Einschätzung des Händlers rechtlich nicht haltbar und versagt er Verbrauchern unter Berufung auf einen vermeintlichen Ausschluss das Widerrufsrecht, verhält er sich abmahnbar wettbewerbswidrig. In diesem Beitrag zeigen wir für viele Warenkategorien durch Verweis auf spezielle Falldiskussionen auf, ob ein Ausschluss des Widerrufsrechts zulässig ist oder nicht.

II. Belehrung über ein bestehendes bzw. ausgeschlossenes Widerrufsrecht

Dies wirft die Folgefrage auf, wie nun abmahnsicher über ein bestehendes bzw. ausgeschlossenes Widerrufsrecht belehrt wird.

1. Widerrufsrecht besteht

Ist dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB eingeräumt, muss der Händler ihn hierüber ordnungsgemäß informieren (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB). Dabei ist u.a. die Übernahme der Rücksendungskosten durch den Verbraucher zu berücksichtigen.

Über das Widerrufsrecht ist der Verbraucher vor Abgabe der Bestellung in einer klaren, verständlichen und an das verwendete Fernkommunikationsmittel angepassten Weise aufzuklären. Anschließend muss die identische Widerrufsbelehrung vollständig, spätestens bei Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden (z.B. als PDF oder E-Mail). Die Informationen müssen hierbei lesbar sein und die Person des Unternehmers nennen.

Als Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufsrechts hat der Unternehmer dem Verbraucher das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Dieses ist ebenfalls im Rahmen des Internetauftritts anzuführen, idealerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung.

2. Widerrufsrecht ist ausgeschlossen

Greift tatsächlich einer der Ausnahmetatbestände des § 312g Abs. 2 BGB, ist der Verbraucher auch über den Ausschluss bzw. das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts korrekt zu belehren (§ 246a § 1 Abs. 3 EGBGB).

Ist ein Ausnahmefall der § 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB einschlägig, ist der Verbraucher darüber zu informieren, dass er ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besitzt und er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann.

Liegt ein Tatbestand nach § 312g Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 BGB vor, muss der Unternehmer den Verbraucher über die Umstände aufklären, unter denen er das Widerrufsrecht verliert.

Inhaltlich könnte die besondere Informationspflicht in folgenden Varianten umgesetzt werden:

- Vollständige Widerrufsbelehrung
Auch wenn es widersprüchlich erscheint, einen Verbraucher über ein Widerrufsrecht zu unterrichten, nur um es daraufhin wieder auszuschließen, genügt eine vollständige Widerrufsbelehrung der vorgeschriebenen ordnungsgemäßen Informationspflicht. Entscheidend ist, dass sie einen entsprechenden Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts enthält. Andernfalls könnte sich der Unternehmer hierauf gegenüber dem Verbraucher nicht berufen.
- Isolierter Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts
Alternativ besteht die Möglichkeit isoliert auf den Ausschluss des Widerrufsrechts für den konkreten Fall hinzuweisen (z.B. in einer separaten Klausel der AGB).

Hinsichtlich der möglichen rechtlichen Risiken ist die Lösung vorzugswürdig, die eine vollständige Widerrufsbelehrung bereitstellt, inklusive eines zutreffenden Hinweises zum Ausschluss des Widerrufsrechts für den konkreten Fall.

Denn in diesem Fall hat der Unternehmer selbst bei unzulässigem Ausschluss des Widerrufsrechts seine Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt und ist entsprechend abgesichert.

Fazit

Im Rahmen von Fernabsatzverträgen hat der Unternehmer dem Verbraucher grundsätzlich das gesetzlich angeordnete Widerrufsrecht einzuräumen (Ausnahmen vom fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht finden sich in § 312g Abs. 2BGB). Das Gesetz sieht eine Informationspflicht betreffend des Bestehens bzw. auch Nichtbestehens des Widerrufsrechts vor. Der Verbraucher muss im Falle des Bestehens vor seiner Bestellung über die Widerrufsbelehrung und das zugehörige Widerrufsformular informiert werden.

Verbraucher sind anders herum darüber zu informieren, unter welcher gesetzlich eingeräumten Möglichkeit kein Widerrufsrecht besteht und dass für die betroffenen Waren kein Widerruf des Vertrags erfolgen kann.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Abmahnradar: Himalaya Salz https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-werbung-wirkweisen-himalaya-e-mail-einwilligung-kniffel.html Fri, 04 Apr 2025 17:26:56 +0100 Händler, die Himalaya-Salz verkaufen, geraten immer noch in diese Abmahnfalle, weil sie irreführende Angaben zur Herkunft machen. Außerdem: Die Marken GEORGE GINA & LUCY, Kniffel und GGM.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Shilajit – unzulässige gesundheitsbezogene Angaben

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Kosten: 357,00 EUR

Ein Händler bewarb das Produkt „Sapura Health Shilajit Harz“ mit gesundheitsbezogenen Aussagen wie:

- Energiebooster
- Zum Abbau von Stress und für eine gute Konzentrationsfähigkeit

Solche Angaben sind grundsätzlich verboten, wenn sie nicht ausdrücklich durch die Health-Claims-Verordnung zugelassen sind. Sie gelten dann als irreführend und sind damit wettbewerbswidrig.

Weiterführende Informationen zum Thema Health-Claims finden Sie in unserem Beitrag zur Health-Claims-Verordnung.

Zudem fehlte die gesetzlich vorgeschriebene Grundpreisangabe. Das stellt einen abmahnbaren Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar.

Unsere Tipps im Umgang mit Grundpreisangaben:

  • Wenn Produkte nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss zusätzlich zum Endpreis auch der Grundpreis (z. B. €/100 g) angegeben werden.
  • Die Grundpreisangabe muss immer in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis und gut lesbar erfolgen – auch auf Übersichtsseiten.
  • Auch bei der Werbung über Preisvergleichsportale wie „Google Shopping“ muss der Grundpreis mit angegeben werden.
  • Wenn in einem Bundle das Verhältnis von Haupt- zu Nebenware deutlich unausgewogen ist, muss der Grundpreis dennoch angegeben werden.
  • Bei Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeit (z. B. eingelegtes Gemüse) ist das Abtropfgewicht für die Grundpreisangabe relevant.

Wer mehr zur Grundpreisangabe erfahren möchte, findet hier hilfreiche Informationen.

Irreführung durch die Bezeichnung „Himalaya-Salz“

Abmahner: Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V.
Kosten: 300,00 EUR

Händler, die Himalaya-Salz verkaufen, müssen vorsichtig sein: Auch wenn der Begriff „Himalaya“ nicht geschützt ist, können falsche Herkunftsangaben zu rechtlichen Problemen führen. Verbraucher verbinden mit diesem Namen Salz aus dem Himalaya-Gebirge – und wenn das Produkt aus Pakistan stammt, kann diese Bezeichnung als irreführend gelten. Es geht nicht nur um korrekte Herkunftsinformationen, sondern auch darum, was der Name beim Kunden für Erwartungen weckt. Werden falsche Vorstellungen von Qualität oder Ursprung erzeugt, können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen die Folge sein.

Mehr dazu in unserem Beitrag zum Thema „Himalaya-Salz“.

Banner LegalScan Pro Marke

Unzulässige E-Mail-Werbung

Abmahner: Uni-Massivbau GmbH
Kosten: 453,87 EUR

Ein Händler verschickte Werbe-Mails an einen anderen Händler, ohne dass eine Einwilligung vorlag – damit liegt meist eine unzulässige Werbung vor. Dies gilt übrigens auch im B2B-Bereich.

Newsletter-Versand – das müssen Sie beachten:

  • Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen (kein vorangekreuztes Kästchen).
  • Der Nachweis der Einwilligung muss dokumentiert werden (z. B. über Logfiles).
  • Es muss eine einfache Möglichkeit zur Abmeldung bestehen.
  • Die Anmeldung muss über ein Double-Opt-In-Verfahren abgesichert werden.

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei gibt es einen umfangreichen Leitfaden zur rechtssicheren E-Mail-Werbung.

Urheberrecht – unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Image Professionals GmbH
Kosten: n. n.

Ein Händler verwendete auf seiner Website ein geschütztes Bild, ohne die nötigen Nutzungsrechte zu besitzen. Wir nennen das gerne Bilderklau. In solchen Fällen drohen regelmäßig:

  • Beseitigung und Unterlassung (also die Entfernung des Bildes und Abgabe einer Unterlassungserklärung),
  • Auskunft (wie lange und wo das Bild genutzt wurde),
  • Schadensersatz und Kostenerstattung (der entstandenen Anwaltskosten).

Fehlt zusätzlich die Nennung des Urhebers, kann der Schadensersatz erhöht werden.

Damit sowas nicht passiert: Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei bieten wir einen Mustervertrag zur Bild- und Textnutzung.

Mehr zum Thema unberechtigte Bildnutzung finden Sie in unserem Beitrag zu Bilderklau-Abmahnungen.

Oder lieber gleich einfach "freie" Bilder nutzen: Hier finden Sie Infos zu den gängigen Stockfoto-Plattformen.

Marke I – GEORGE GINA & LUCY

Abmahner: Union Harbour Limited
Kosten: 2.538,10 EUR

Ein eBay-Händler bot eine Tasche an, die mit der Marke „GEORGE GINA & LUCY“ gekennzeichnet war – die Ware stammte allerdings nicht von der Markeninhaberin. Sprich: Hier ging es um Plagiatsware - dies stellt natürlich eine Markenrechtsverletzung dar.

Marke II – Kniffel

Abmahner: Schmidt Spiele GmbH
Kosten: 2.584,09 EUR zzgl. Schadensersatz

Kniffel-Alarm! Der Markeninhaber, bekannt für seine knallharte Marktkontrolle, schlägt wieder zu. Diesmal geht's nicht um Mensch ärgere dich nicht sondern um "Kniffel" – ein Name, der oft fälschlicherweise als allgemeiner Spielbegriff durchgeht. Aber Achtung: "Kniffel" ist (genauso wie Mensch ärgere Dich nicht) eine geschützte Marke, und die unberechtigte Verwendung zur Bewerbung fremder Produkte führt zu diesen teuren Markenabmahnungen.

Mehr zu „Kniffel“ und anderen markenrechtlich geschützten Gattungsbegriffen finden Sie hier.

Marke III – GGM / GGMGASTRO

Abmahner: GGM Gastro International GmbH
Kosten: 2.729,50 EUR zzgl. Testkaufkosten

In dieser Abmahnung ging es unter anderem um die unzulässige Nutzung der Marken GGM und GGMGASTRO für Pizzaroller. Obwohl die Ware nicht vom Markeninhaber stammte, wurde das geschützte Markenzeichen in der Werbung verwendet. Zusätzlich wurde der Abgemahnte wegen Bildklau angeprangert, da er fremdes Bildmaterial für die Bewerbung seiner Onlineangebote missbraucht hatte.

Sie haben eine Markenabmahnung erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie richtig reagieren.

LegalScan Pro – Ihr Schutzschild vor Markenabmahnungen:

Unser Tool „LegalScan Pro“ prüft regelmäßig Ihre Produktangebote auf bekannte Abmahnmarken. Neue Marken werden automatisch ergänzt.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei können LegalScan Pro schon ab 6,90 € im Monat buchen.

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Müssen Händler ihre UVP-Werbung auf Aktualität kontrollieren? https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-stuttgart-uvp-kontrolle.html Fri, 04 Apr 2025 12:12:08 +0100 Können sich Händler bei der UVP-Werbung auf Preislisten verlassen oder müssen sie die Aktualität selbst prüfen? Wer haftet, wenn der Hersteller seine Preispolitik spontan ändert, klärte das OLG Stuttgart.

Der Sachverhalt

Ein Online-Shop bewarb ein Fitnessgerät durch Gegenüberstellung des günstigen Verkaufspreises von 304,00 mit einer angeblichen UVP von 649,00 €.

Dagegen klagte nach erfolgloser Abmahnung die Verbraucherzentrale, da der tatsächliche Hersteller das Gerät regelmäßig zu einem deutlich niedrigeren Preis als 649,00€ verkaufte.

Die UVP-Werbung im Shop sei inhaltlich falsch, deute einen tatsächlich in der Höhe nicht bestehenden erheblichen Preisvorteil an und sei als preisliche Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig.

Nachdem das LG Heilbronn die Klage mit Urteil vom 04.07.2023 (Az: 21 O 11/23 KfH) abgewiesen hatte, verfolgte die Verbraucherzentrale ihr Begehren weiter und legte Berufung zum OLG Stuttgart ein.

Die Entscheidung

Das OLG Stuttgart hob mit Urteil vom 06.03.2025 (Az: 2 U 142/23) das erstinstanzliche Urteil auf und bejahte eine Wettbewerbsverletzung.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die angegebene UVP nicht zur Orientierung angegeben worden sei, sondern dadurch lediglich der eigene Verkaufspreis besonders günstig erscheinen sollte.

Die streitgegenständliche Werbung sei im vorliegenden Fall als Irreführung gemäß § 5 Abs, 1 Satz 2 UWG unzulässig.

Die Werbung mit einer unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung sei nur dann zulässig, wenn die unverbindliche Preisempfehlung für den Verkehr eine marktgerechte Orientierungshilfe darstelle und nicht bloß die Funktion habe, die Händlerpreise besonders attraktiv wirken zu lassen.

Dies mache es zur Voraussetzung, dass die Herstellerpreisempfehlung am Markt tatsächlich noch Geltung beanspruche und vom Hersteller selbst auch aufrechterhalten werde.

Vorliegend habe die Herstellerin die vom Händler, dem Beklagten, beworbene UVP aber regelmäßig selbst unterboten und mithin ihre Preisempfehlung konkludent aufgegeben.

Eine dauerhafte Unterbietung der eigenen UVP beende insofern automatisch deren Geltung, weil ihr keine ernsthafte Preiskalkulation mehr zugrunde liegen könne. Vielmehr trete dann der vom Hersteller tatsächlich regulär verlangte Verkaufspreis als neue UVP an die Stelle der bisherigen.

Fazit

Die Werbung mit unrichtigen oder veralteten UVPs ist als Irreführung über Preise wettbewerbswidrig und abmahnbar.

Online-Händler, die mit dem Unterbieten von Herstellerpreisempfehlungen werben, dürfen selbst bei Orientierung an offiziellen Preislisten aber nicht blind auf deren Aktualität vertrauen.

Sie trifft, um sich keiner wettbewerbsrechtlichen Haftung auszusetzen, laut OLG Stuttgart vielmehr eine Prüfpflicht dahingehend, ob die kommunizierte UVP vom Hersteller auch tatsächlich (noch) verlangt wird.

Unterbietet ein Hersteller seine eigene UVP regelmäßig, wird der neue Verkaufspreis automatisch auch zur neuen UVP.

Eine Werbung mit der nicht mehr aktuellen Preisempfehlung ist dann unzulässig.

Online-Händler, die mit UVPs werben, sollten deren Marktgeltung daher in regelmäßigen Abständen kontrollieren.

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Azoo: Wie das Shopsystem auf rechtliche Neuerungen reagiert
 https://www.it-recht-kanzlei.de/shopsystem-azoo-umgang-gesetzliche-neuerungen.html Fri, 04 Apr 2025 11:41:41 +0100 Unser Partner Azoo unterstützt Handmade-Labels dabei, gesetzliche Vorgaben wie Produktsicherheit und Barrierefreiheit praxisnah umzusetzen.

Rechtliche Fallen für Online-Shops? 
So schützt dich Azoo vor Abmahnungen!

Der Onlinehandel unterliegt ständigen rechtlichen Anpassungen – besonders für kleine und mittelständische Händler kann das eine Herausforderung sein. Wer seine Produkte online verkauft, muss sich nicht nur um kreatives Design und Marketing kümmern, sondern auch um die Einhaltung zahlreicher Vorschriften. Besonders Handmade-Labels stehen vor der Aufgabe, sich mit neuen Gesetzen wie der EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (GPSR) oder dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auseinanderzusetzen.

Doch genau hier setzt Azoo an: Die unabhängige Shop-Plattform bietet Handmade-Labels nicht nur eine intuitive Möglichkeit, einen eigenen Onlineshop zu betreiben, sondern unterstützt sie auch aktiv bei der Einhaltung rechtlicher Anforderungen. Gemeinsam mit der IT-Recht-Kanzlei sorgt Azoo dafür, dass Shopbetreibende rechtssicher verkaufen können – ohne sich selbst durch komplexe Verordnungen kämpfen zu müssen.

GPSR: Produktsicherheit leicht gemacht

Die EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (GPSR) stellt höhere Anforderungen an die Sicherheit von Verbraucherprodukten. Besonders Handmade-Labels, die physische Produkte wie Spielzeug, Schmuck oder Wohnaccessoires verkaufen, müssen sicherstellen, dass ihre Waren den neuen Standards entsprechen.

Azoo integriert in Zusammenarbeit mit der IT-Recht-Kanzlei gezielte Hilfestellungen für seine Händler:innen. Damit Shopbetreibende die neuen Anforderungen problemlos umsetzen können, bietet Azoo folgende Funktionen:

  • Automatische Artikelnummern: Wer keine eigene Nummer vergibt, erhält eine automatisch generierte Kennzeichnung.
  • Zentrale Verwaltung von Produktsicherheitsangaben: Pflichtangaben wie Herstellerinformationen, Adresse und Sicherheitswarnungen können einfach hinterlegt und verwaltet werden.
  • Mehrfachauswahl für Produkte: Händler:innen können Pflichtangaben auf mehrere Produkte gleichzeitig anwenden – so spart man wertvolle Zeit.

Zusätzlich stellt Azoo umfassende Informationen bereit, die genau aufzeigen, welche Angaben erforderlich sind und wie sie rechtssicher eingebunden werden. So können Shopbetreibende sicher sein, dass ihre Produktangebote den neuen Anforderungen entsprechen und Abmahnungen vermieden werden.

BFSG und BFSGV: Barrierefreiheit im E-Commerce

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der dazugehörigen Verordnung (BFSGV) wird ab Juni 2025 für viele digitale Produkte und Dienstleistungen eine verbesserte Barrierefreiheit vorgeschrieben. Das betrifft auch Online-Shops, die bestimmte Funktionen für Nutzer:innen mit Einschränkungen bereitstellen müssen.

Azoo nimmt diese Herausforderung ernst und stellt sicher, dass seine Plattform den neuen Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Folgende Funktionen helfen Shopbetreibenden bei der Umsetzung:

  • Kontrastreiche Darstellung: Azoo sorgt für ein klares Design mit guten Farbkontrasten und leicht lesbaren Schriftarten.
  • Alternative Texte für Bilder: Azoo fügt allen Bildern automatisch Alt-Texte hinzu, um sie für Screenreader nutzbar zu machen.

  • Einfache Navigation und Tastatursteuerung: Alle wichtigen Shop-Funktionen sind per Tastatur bedienbar, was die Barrierefreiheit deutlich verbessert.

Gut zu wissen: Nicht alle Shopbetreiber sind von den neuen Vorschriften betroffen. Kleinstunternehmer mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro sind von der Pflicht befreit. Dennoch empfiehlt Azoo allen Händler:innen, sich frühzeitig mit der Barrierefreiheit auseinanderzusetzen – denn eine zugängliche Website kann auch die Reichweite und Kundenbindung verbessern.

Rechtssicherheit als Rundum-Service

Die Zusammenarbeit zwischen Azoo und der IT-Recht-Kanzlei bietet Handmade-Labels noch weitere Vorteile:

  • Automatische Updates bei rechtlichen Änderungen: Dank der Schnittstelle zur IT-Recht-Kanzlei hält Azoo seine Händler:innen stets auf dem neuesten Stand und implementiert notwendige Anpassungen direkt in das System.
  • Rechtssichere Texte für AGB, Impressum & Datenschutz: Shopbetreibende erhalten geprüfte Vorlagen, die individuell anpassbar sind und jederzeit aktualisiert werden können.
  • Persönlicher Support: Das Azoo-Team steht mit umfassender Beratung zur Seite und sorgt dafür, dass sich Händler:innen auf ihr Geschäft konzentrieren können.

Fazit: Mit Azoo stressfrei und sicher verkaufen

Handmade-Labels profitieren enorm von einer Shop-Lösung, die nicht nur intuitiv bedienbar ist, sondern sie auch rechtlich absichert. Dank der Partnerschaft mit der IT-Recht-Kanzlei bleibt Azoo stets auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung und sorgt dafür, dass seine Shopbetreibenden alle neuen Anforderungen problemlos erfüllen können.

Mit dem Azoo Shopsystem gehören komplizierte Gesetzesänderungen der Vergangenheit an – Händler:innen können sich voll und ganz auf ihre kreativen Produkte konzentrieren, während Azoo und die IT-Recht-Kanzlei den rechtlichen Rahmen sicherstellen.

Azoo bietet Mandanten der IT-Recht Kanzlei Sonderkonditionen an: 50% Rabatt in den ersten beiden Monaten. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

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April 2025: Update für LegalScan Pro https://www.it-recht-kanzlei.de/legal-scan-pro-update-april.html Wed, 02 Apr 2025 17:18:53 +0100 LegalScan Pro schützt bereits hunderte von Verkaufspräsenzen per automatischer Überwachung vor Abmahnungen. Dabei wird unser Service ständig weiter optimiert: Im April 2025 haben wir diverse neue Abmahnrisiken in den Scan-Umfang integriert. LegalScan-Abonnenten profitieren von diesem erweiterten Schutz ab sofort, ohne Mehraufwand oder zusätzliche Kosten!

Neue Abmahnrisken im April 2025 - immer auf dem neuesten Stand

Täglich erreichen uns neue Abmahnungen wegen rechtlicher Fehler in Online-Auftritten. Deshalb aktualisieren wir LegalScan Pro ständig und integrieren neue Erkenntnisse aus aktuellen Abmahnungen in unsere anwaltlich gepflegte Datenbank.

Im April 2025 wurden unter anderem folgende Abmahnrisiken aufgenommen:

  • Werbung mit "DIN-geprüft"
  • Behauptung stresslindernder Eigenschaften für Lebensmittel
  • Werbung mit Energieboost und energiesteigernden Eigenschaften für Lebensmittel
  • Berechnung von Lagergebühren
  • Werbliche Hervorstellung der Verpackungs-Compliance
  • Vorgabe der Rücksendung nur in Originalverpackung
  • Schlussverkaufswerbung

Von diesen Erweiterungen profitieren unsere Mandanten sofort - ohne zusätzlichen Aufwand oder Extra-Kosten!

Nicht warten, bis es zu spät ist! Buchen Sie LegalScan Pro und schützen Sie sich effektiv vor Abmahnrisiken - bereits ab mtl. 6,90 €.

Warum ist LegalScan Pro unverzichtbar?

Jede Abmahnung kann für Ihr Geschäft verheerend sein – unnötige Kosten, Zeitverlust und potenzieller Reputationsschaden. LegalScan Pro schützt Sie davor und sichert Ihre Verkaufsauftritte auf Plattformen wie Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa und Kaufland.

Unser Service überwacht Ihre Verkaufsangebote automatisch und warnt Sie, sobald neue Risiken erkannt werden – so bleiben Sie immer einen Schritt voraus. Der Service wird kontinuierlich aktualisiert und um die neuesten Abmahnrisiken erweitert.

So funktioniert LegalScan Pro

Sobald Sie LegalScan Pro eingerichtet haben, scannt unser Service Ihre Angebote regelmäßig und erkennt dabei:

  • über 350 wettbewerbsrechtliche Risiken
  • über 300 markenrechtlich problematische Begriffe und
  • über 50 Produktkategorien mit besonderen rechtlichen Anforderungen.

Die Scan-Ergebnisse werden Ihnen übersichtlich präsentiert. Jedes identifizierte Problem wird mit einer genauen Analyse und konkreten Lösungsvorschlägen erläutert, so dass Sie schnell die notwendigen Änderungen vornehmen können.

Unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice informiert Sie außerdem sofort, wenn neue Risiken auftreten.

Bereits ab 6,90 € pro Monat buchbar

LegalScan Pro steht unseren Mandanten hier zur Verfügung zur Verfügung und ist bereits ab 6,90 € pro Monat buchbar.

Schützen Sie Ihr Unternehmen effektiv vor teuren Abmahnungen und rechtlichen Fallstricken.

Buchbar für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify
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TikTok Shop: Rechtstexte abmahnsicher einbinden https://www.it-recht-kanzlei.de/tiktok-shop-rechtstexte-einbinden.html Tue, 01 Apr 2025 13:49:34 +0100 Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Rechtstexte für TikTok Shop rechtssicher in Ihrem Verkäufer-Account einbinden.

Vorbereitung der Rechtstexte im Mandantenportal

Bevor die Rechtstexte für TikTok Shop auf TikTok eingebunden werden können, müssen diese zunächst im Mandantenportal vorbereitet werden.

Speziell für TikTok Shop bieten wir professionelle, auf die besonderen Plattformgegebenheiten zugeschnittene Rechtstexte in Form von

  • AGB
  • Datenschutzerklärung
  • Widerrufsbelehrung und
  • Impressum

für mtl. nur 9,90€ zzgl. USt. an. Informieren Sie sich hierzu gerne hier.

Rufen Sie dafür im Mandantenportal die Plattform „TikTok Shop“ auf, die Sie auf eine Übersicht der dafür vorgesehenen Rechtstexte führt:

TikTok Shop 2

Sofern noch nicht geschehen, müssen Sie die Rechtstexte zunächst konfigurieren.

Danach können Sie sie als Dokumente herunterladen.

Für die Einbindung auf TikTok wird das Format „HTML-Datei“ empfohlen:

TikTok Shop 3

Einbindung der Rechtstexte auf TikTok Shop

Um die Rechtstexte auf TikTok Shop zu hinterlegen, müssen diese in spezifischen Eingabefeldern des sog. „Qualifizierungscenter“ hochgeladen werden.

Rufen Sie dafür am rechten oberen Seitenrand des TikTok-Shop-Verkäufercenters über das „Ladensymbol“ > „Mein Konto“ > „Kontoeinstellungen“ die Übersicht Ihrer Kontofunktionen auf:

TikTok Shop 13

Klicken Sie nun auf „Qualifizierungscenter“:

TikTok Shop 6

Wählen Sie nun in der obigen Menüleiste die Rubrik „Verkäuferservice“ aus:

TikTok Shop 7

1. Impressum hinterlegen

TikTok stellt das Impressum zwar aus den bei Registrierung hinterlegten Verkäuferdaten selbst zusammen, unterlässt aber verpflichtende Zusatzinformationen etwa zur Streitbeilegung.

Es sollte daher unbedingt und in jedem Fall ein vollständiges Impressum zusätzlich in den Verkäufer-Service-Informationen hinterlegt werden.

Kopieren Sie dafür das von Ihnen konfigurierte Impressum von hier aus dem Mandantenportal vollständig heraus.

Klicken Sie dann unter „Qualifizierungscenter“ > „Verkäuferservice“ auf „Bearbeiten“ und fügen Sie das kopierte Impressum unter „Kundendienst“ mit der Überschrift „Vollständiges Impressum“ Vollständig:

TikTok Shop 8

Bitte klicken Sie noch nicht auf „OK“, solange Sie nicht alle Rechtstexte in den Eingabemasken hinterlegt haben.

2. AGB und Widerrufsbelehrung hinterlegen

Die AGB und die Widerrufsbelehrung für TikTok Shop wird im Mandantenportal der Einfachheit halber als ein einheitliches Dokument ausgegeben.

Laden Sie die HTML-Datei aus dem Mandantenportal herunter und kopieren Sie den Textinhalt nach deren Öffnen vollständig.

Fügen Sie den kopierten Inhalt unter „Qualifizierungscenter“ > „Verkäuferservice“ durch Klick auf „Bearbeiten“ unter „Richtlinie zur Bearbeitung von Beschwerden“.

TikTok Shop 11

Bitte klicken Sie noch nicht auf „OK“, solange Sie nicht alle Rechtstexte in den Eingabemasken hinterlegt haben.

3. Datenschutzerklärung hinterlegen

Für die Datenschutzerklärung stellt TikTok in der Verkäufereinstellungen derzeit das einzige unmissverständlich bezeichnete Eingabefeld bereit.

Laden Sie die HTML-Datei aus dem Mandantenportal herunter und kopieren Sie den Textinhalt nach deren Öffnen vollständig.

Fügen Sie den kopierten Inhalt unter „Qualifizierungscenter“ > „Verkäuferservice“ durch Klick auf „Bearbeiten“ unter „Verkäufer-Datenschutzrichtlinie und zusätzliche regionsspezifische Anforderungen“ ein:

TikTok Shop 12

Klicken Sie nun abschließend unten rechts auf „Ok“.

Nach einer inhaltlichen Überprüfung gibt TikTok die Richtlinien frei.

Hinweis auf Rechtstexte in jeder Produktbeschreibung

Die Rechtstexte werden auf TikTok nicht unmittelbar auf Produktdetailseiten ausgegeben, sondern nur in den Verkäufer-Shop-Informationen ausgegeben, die im Checkout einsehbar sind.

Um Kunden die ordnungsgemäße Kenntnisnahme der Rechtstexte zu ermöglichen und diese mithin auch wirksam zum Bestandteil von Verträgen werden zu lassen, muss folgender Hinweis bei jedem eingestellten Artikel zu Beginn der Produktbeschreibung aufgenommen werden:

Hinweis: AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und Impressum können Sie im Checkout im Feld „Deine Bestellung“ durch Klick auf unseren Verkäufernamen einsehen.

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Rechtstexte für TikTok-Shop https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-tiktok-shop.html Tue, 01 Apr 2025 13:49:28 +0100 Die IT-Recht Kanzlei bietet ab sofort auch professionelle Rechtstexte für den Online-Marktplatz „TikTok Shop“ an.

Über den von der TikTok Technology Limited mit Sitz in Irland über die Plattform „TikTok“ betriebenen Online-Marktplatz können Unternehmer Waren aus unterschiedlichen Bereichen an andere Nutzer der Plattform verkaufen. Hierzu kann jeder Händler ein eigenes Verkäuferprofil für TikTok Shop erstellen und hierüber in eigenem Namen und für eigene Rechnung Waren zum Verkauf anbieten.

Kaufverträge können direkt über TikTok Shop abgeschlossen werden. TikTok Shop enthält hierfür einen eigenen Bestellprozess. Händler, die künftig auch über TikTok Shop Waren verkaufen möchten, können dabei speziell auf diese Plattform zugeschnittene Rechtstexte verwenden.

Die in dem Schutzpaket enthaltenen AGB regeln die wesentlichen Punkte für den Verkauf von Waren über TikTok Shop unter Berücksichtigung des deutschen Rechts. Zudem enthält das Schutzpaket für TikTok Shop eine Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung, die den Anforderungen der DSGVO genügt.

Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand. Die Rechtstexte können direkt in das Verkäuferprofil bei TikTok Shop integriert werden.

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort im Rahmen ihres AGB-Pflegeservices an – und das schon ab 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich.

Nähere Informationen zu unserem Schutzpaket für TikTok Shop finden Sie hier.

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Kennzeichnungspflicht bei KI-Inhalten https://www.it-recht-kanzlei.de/kennzeichnung-ki-generierte-inhalte-produkt-fotos-beschreibung.html Tue, 01 Apr 2025 11:58:17 +0100 Bestimmte KI-generierte Inhalte müssen ab 2. August 2026 eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Wir erläutern in diesem Beitrag, um welche konkreten Inhalte es geht, wie die Kennzeichnung zur erfolgen hat und wie hiervon der Online-Handel betroffen ist.

Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte

1. Müssen KI-generierte Inhalte gekennzeichnet werden?

Ja, manche KI-generierten Inhalte wie z.B. bestimmte Bild-, Audio- und Videoinhalte sowie auch bestimmte Texte müssen künftig - ab 2. August 2026 - so gekennzeichnet werden, dass deutlich wird, dass bei deren Erzeugung künstliche Intelligenz zum Einsatz gekommen ist.

Die KI-Kennzeichnungspflicht gilt allerdings nicht für sämtliche KI-generierten Inhalte, sondern nur für

  • solche Bilder, Töne und Videos, die sog. Deepfakes sind, und für
  • solche Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren.

2. Wer unterliegt der Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte?

Die KI-Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte trifft Betreiber von KI-Systemen.

Ein Betreiber eines KI-Systems ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-Verordnung eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI‑System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI‑System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet.

Wer also eine KI-Anwendung einsetzt, um Bilder und Videos zu erzeugen, die sog. Deepfakes sind, unterliegt der KI-Kennzeichnungspflicht und muss offenlegen, dass diese Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Gegenstand der KI-Kennzeichnungspflicht

1. Welche KI-generierte Inhalte sind als solche zu kennzeichnen?

Der KI-Kennzeichnungspflicht unterliegen folgende Inhalte, die mittels einer KI erzeugt oder manipuliert worden sind:

  • Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die ein sog. Deepfake sind, und
  • Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass sonstige KI-generierte Inhalte nicht als solche gekennzeichnet werden müssen, sondern nach der KI-Verordnung auch ohne eine solche Kennzeichnung verwendet werden dürfen..

2. In welchen Fällen sind Bilder-, Ton- oder Videoinhalte kennzeichnungspflichtig?

Nicht sämtliche Bilder-, Ton- und Videoinhalte, die durch oder mit Unterstützung einer KI erzeugt oder manipuliert werden, unterliegen der KI-Kennzeichnungspflicht. Kennzeichnungspflichtig sind vielmehr nur solche KI-generierten Bilder, Tonfolgen und Videos, die sog. Deepfakes sind.

Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 der KI-Verordnung:

  • ein durch KI erzeugter oder manipulierter
  • Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der
  • wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und
  • einer [natürlichen] Person
  • fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde.

Nach Erwägungsgrund 134 der KI-Verordnung sollten Betreiber, die ein KI-System zum Erzeugen oder Manipulieren von Bild-, Audio- oder Videoinhalten verwenden, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und einer Person fälschlicherweise echt oder wahr erscheinen würden (Deepfakes), neben den technischen Lösungen, die von den Anbietern von KI-Systemen eingesetzt werden, auch klar und deutlich offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, indem sie die Ausgaben von KI entsprechend kennzeichnen und auf ihren künstlichen Ursprung hinweisen.

Wer mittels KI generierte Bild-, Ton- und Videoinhalte einsetzt, sollte im Zweifelsfall zur Vermeidung von rechtlichen Risiken eher davon ausgehen, dass diese als Deepfakes angesehen werden und diese daher als KI-generierten Inhalt kennzeichnen.

3. Was sind Beispiele für Deepfakes?

Nach der Definition sind nicht nur die im Netz und auf Social Media verbreiteten Fake-Videos, bei denen Prominente bestimmte Produkte zu empfehlen scheinen, als Deepfakes anzusehen. Auch auf den ersten Blick vermeintlich harmlose Bilder können Deepfakes in diesem Sinne sein.

Als Deepfakes einzustufen wären z.B. die folgenden KI-generierten Inhalte:

  • Fotoartige Produktbilder, auf denen ein Produkt in einer Landschaft zu sehen ist, wobei das Produkt tatsächlich nicht in der Landschaft fotografiert worden ist.
  • Die Abbildung eines Produkts zusammen mit einer Person, die mit dem Produkt hantiert, obwohl diese Person zwar existiert, mit dem Produkt aber niemals hantiert hat.
  • Die Darstellung eines Fahrzeugs eines bestimmten Fabrikats in einem Video, das durch eine computergenerierte Eislandschaft fährt, obwohl diese Fahrt so nie stattgefunden hat, dieses Fahrzeug also niemals durch diese Landschaft gefahren ist.

Nicht als Deepfakes anzusehen wären hingegen wohl etwa Fotos, die zunächst durch "echte" Fotografie entstanden sind, mittels KI aber in einem bestimmten Umfang nachbearbeitet worden sind. Die Grenzen zum Deepfake sind in solchen Fällen aber schwer zu ziehen, teilweise fließend.

4. In welchen Fällen sind KI-generierte Texte kennzeichnungspflichtig?

Auch nicht sämtliche Texte, die durch oder mit Unterstützung einer KI erzeugt oder manipuliert werden, unterliegen der KI-Kennzeichnungspflicht. Kennzeichnungspflichtig sind vielmehr nur solche KI-generierten Texte,

  • die veröffentlicht werden,
  • um die Öffentlichkeit
  • über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse
  • zu informieren.

Laut Erwägungsgrund 134 ist es angezeigt, eine ähnliche Offenlegungspflicht in Bezug auf durch KI erzeugte oder manipulierte Texte anzustreben, soweit diese veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, es sei denn, die durch KI erzeugten Inhalte wurden einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte.

5. Welche KI-Texte informieren über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse?

Der Anwendungsbereich der KI-Kennzeichnungspflicht ist bei Texten vergleichsweise gering.

Hauptanwendungsfall dürften Texte auf Nachrichten- und Zeitungsportalen sein. Hierauf deutet bereits der ausdrückliche Bezug auf die redaktionelle Kontrolle auch in Erwägungsgrund 134 hin.

Im Umkehrschluss sind hingegen nicht kennzeichnungspflichtig nach der KI-Verordnung folgende Arten von KI-generierten Texten:

  • Produktbeschreibungen in einem Online-Shop
  • Werbeclaims auf Bannern
  • Aufbauanleitungen, z.B. für den Aufbau von Möbeln

KI-Kennzeichnungspflicht im Online-Handel

1. Müssen KI-generierte Produkttexte im Online-Shop gekennzeichnet werden?

Nein, durch KI erzeugte Texte, die zur Beschreibung der Produkte oder der Produktwerbung eingesetzt werden, müssen nach der KI-Verordnung nicht besonders gekennzeichnet werden, sondern dürfen auch ohne entsprechende Kennzeichnung verwendet werden.

2. Müssen KI-generierte Produktbilder gekennzeichnet werden?

Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt jeweils davon ab, was - und vor allem auch wie dies - auf einem KI-generierten Produktfoto bzw. -bild abgebildet ist.

In vielen Fällen, in denen KI zur Erzeugung oder Optimierung von Produktbildern eingesetzt wird, dürfte allerdings eine KI-Kennzeichnungspflicht greifen:

  • Ein wesentlicher Grund für den Einsatz von KI bei Produktfotos ist häufig, realistisch und hochwertig aussehende Produktfotos ohne großen Kostenaufwand zu erhalten. Typischerweise erfindet die KI das Setting für das Produkt und ggf. Personen aufgrund von tief in der KI verankerten Vorlagen bzw. Puzzleteilen. Ein solches Produktfoto dürfte in der Regel als kennzeichnungspflichtiges Deepfake anzusehen sein.
  • Wenn hingegen comicartige Bilder erzeugt werden, die bereits für sich genommen nicht als Abbild der Wirklichkeit, d.h. der Realität erscheinen, so kann es sich bereits deshalb nicht um ein Deepfake handeln, selbst wenn abgebildete Personen und Orte bekannt aussehen. In manchen Fällen könnte aber die Grenze, wann es sich um einen Filter handelt, der ein ursprünglich echtes Bild verfremdet, und wann es sich um ein vollständig KI-erzeugtes Bild handelt, nicht leicht zu ziehen sein. Dann könnte die KI-Kennzeichnungspflicht auch bei solchen Produktbildern greifen.

Im Zweifel ist zu empfehlen, die Produktfotos entsprechend zu kennzeichnen, zumal dies - gemäß dem aktuellen Trend - zugleich auch einen positiven werblichen Nebeneffekt haben könnte.

3. Müssen KI-generierte Texte in Blog-Beiträgen gekennzeichnet werden?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Vielmehr kommt es darauf an, welchen Inhalt und Zweck die betreffenden KI-generierten Texte in den Blog-Beiträgen haben:

  • Wenn es sich um einen Blog handelt, auf dem der Bloggende andere über die aktuellen Geschehnissen in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort, z.B. in einem Kriegs- oder Krisengebiet, informieren möchte, dürfte dies als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen sein. In diesem Fall unterliegen die Texte daher der KI-Kennzeichnungspflicht.
  • Wer im Blog hingegen bloß über seine Sammelleidenschaft berichtet und durch KI viele Texte erzeugen lässt, die er zur Generierung von hohen Klickzahlen im Blog veröffentlicht, unterfällt hinsichtlich dieser Texte wohl eher nicht der KI-Kennzeichnungspflicht. Eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Erfüllung der KI-Kennzeichnungspflicht

1. Wie sind KI-generierte Inhalte zu kennzeichnen?

Wenn KI-generierte Bilder, Tonfolgen, Videos und Texte zu kennzeichnen sind, müssen hierbei die weiteren Anforderungen aus Art. 50 Abs. 4 und Abs. 5 der KI-Verordnung beachtet werden:

  • Es muss offengelegt werden, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.
  • Diese Offenlegung muss gegenüber den betreffenden Personen spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, wenn diese mit den Inhalten interagieren oder diesen ausgesetzt sind.
  • Die Offenlegung bzw. Information muss in klarer und eindeutiger Weise erfolgen, also für andere sichtbar im Zusammenhang mit dem jeweiligen Inhalt angegeben werden.
  • Schließlich müssen die KI-Pflichtinformationen auch den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen.

Ein ausdrückliche Bezugnahme auf eine Erzeugung durch künstliche Intelligenz (KI) oder die konkrete zur Erzeugung der Inhalte eingesetzte jeweilige KI-Anwendung ist dabei nicht vorgeschrieben.

Mögliche Formulierungen könnten sein:

  • "Dieser Inhalt ist künstlich erzeugt oder manipuliert worden."
  • "Künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalt."
  • "Dieses Bild ist durch KI erzeugt worden."
  • "KI-generierter Inhalt."

2. Welche Ausnahmen gelten bei der KI-Kennzeichnungspflicht?

Die Pflicht zur KI-Kennzeichnung von Bild-, Ton- und Videoinhalten gilt nicht bzw. nur teilweise, wenn

  • deren Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist, oder wenn
  • der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms ist; in diesem Fall beschränken sich die Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks, also der Kunst nicht beeinträchtigt.

Die Pflicht zur KI-Kennzeichnung von Texten gilt hingegen auch dann nicht, wenn

  • die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist oder wenn
  • die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.

3. Wie müssen Anbieter von KI-Anwendungen bei der KI-Kennzeichnung unterstützen?

Nach der KI-Verordnung werden Anbieter von KI-Anwendungen verpflichtet, technische Lösungen zu integrieren, die die Kennzeichnung in einem maschinenlesbaren Format und die Feststellung ermöglichen, dass die Ausgabe von einer KI‑Anwendung und nicht von einem Menschen erzeugt oder manipuliert wurde.

Diese Techniken und Methoden müssen

  • hinreichend zuverlässig,
  • interoperabel,
  • wirksam und
  • belastbar sein,

wobei verfügbare Techniken, wie

  • Wasserzeichen,
  • Metadatenidentifizierungen,
  • kryptografische Methoden zum Nachweis der Herkunft und Authentizität des Inhalts,
  • Protokollierungsmethoden,
  • Fingerabdrücke oder andere
  • Techniken, oder eine Kombination solcher Techniken

je nach Sachlage zu berücksichtigen sind.

4. Ab wann sind KI-generierte Inhalte zu kennzeichnen?

Für sämtliche Verwender von KI-generierten Inhalten und somit auch für Online-Businesses, wie z.B. Betreiber von Webshops und sonstigen Websites, ist vor allem der 2. August 2026 ein wichtiges Datum.

Ab diesem Tag müssen bei der Verwendung von KI bei der Erzeugung und Manipulieren von Bild-, Ton-, Video- und Textinhalten z.B. gegenüber Nutzern des Webshops und den Kunden die Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach der KI-Verordnung beachtet werden.

5. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die KI-Kennzeichnungspflicht?

Wer gegen die Pflichten aus der KI-Verordnung, einschließlich den KI-Kennzeichnungspflichten, verstößt, dem drohen

  • empfindliche Geldbußen und
  • Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände, wie z.B. Branchen- und Verbraucherschutzverbände.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die eines der Schutzpakete gebucht haben, informieren wir laufend über wichtige Änderungen bei den rechtlichen Anforderungen des E-Commerce, einschließlich dem Einsatz von künstlicher Intelligenz und KI-generierten Inhalten.

Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu natürlich gerne an.

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Abmahnung: Bio-Werbung für Lebensmittel ohne Nennung der Öko-Kontrollnummer https://www.it-recht-kanzlei.de/achtung-abmahnung-bio-werbung-ohne-eu-oeko-kontrollnummer.html Tue, 01 Apr 2025 08:36:16 +0100 Abgemahnt wird aktuell die unzulässige Bewerbung von Lebensmitteln mit dem Zusatz "Bio", ohne dass die erforderliche Öko-Kontrollnummer angegeben wird. Mit LegalScan Pro lassen sich solche Abmahnungen vermeiden.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte einen Online-Händler ab, der auf einer Verkaufsplattform u.a. die zwei Produkte „Bio Zitronen Limo“ und „Bio Erdnussmus“ zum Verkauf anbot. Dabei verwendete der Verkäufer sowohl in der Produktbezeichnung als auch in der Zutatenliste den Zusatz „Bio“.

Er gab jedoch nicht die für die Produkte zuständige Kontrollstelle mit der dieser vergebenen Öko-Kontrollstellennummer bei Verwendung der Bezeichnung „Bio“ an.

Rechtliche Erläuterung des Verstoßes

Aufgrund der fehlenden Angabe verstieß der Händler gegen Art. 32 I lit.a, 30 I der EU-Öko-Verordnung 2018/848.

Danach ist im Falle der Werbung für ein Produkt mit Angaben, die Bezug nehmen auf eine ökologische/biologische Produktion, wie z.B. „Bio-“ oder „Öko-" die Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde/ -stelle, welches für die Kontrolle des Unternehmens zuständig ist, erforderlich.

Indem der Händler dies unterließ, verhielt er sich wettbewerbswidrig im Sinne des § 3a UWG.

Best Practice: Abmahnsichere Produktbewerbung mit dem Zusatz „Bio“

Unter welchen Bedingungen darf nun ein Produkt abmahnsicher als „Bio“ bezeichnet bzw. beworben werden?

Beim Vertrieb von Bio-Produkten sind Online-Händler selbst zur Registrierung bei und Zertifizierung durch eine von der Verordnung benannte Kontrollstelle verpflichtet. Online-Händler müssen daher über eine eigene Öko-Kontrollstellennummer verfügen.

Vom Vorhandensein der eigenen Öko-Kontrollnummer zu unterscheiden die Pflicht zur Angabe der produktspezifischen Öko-Kontrollnummer, denn: beim Vertrieb von Bio-Produkten sind Online-Händler verpflichtet die Öko-Kontrollnummer desjenigen Unternehmens angeben, welches den letzten Aufbereitungs- oder Erzeugungsschritt vor der Marktbereitstellung vollzogen hat.

Entscheidend kommt es mithin nicht auf die Nummer des Werbenden oder Anbietenden selbst an, sondern auf die Kontrollnummer desjenigen Unternehmers, welcher das jeweilige Bio-Erzeugnis letztlich für die anschließende Marktbereitstellung fertigstellt.

Da die im Online-Handel anzuführende Kontrollnummer stets produktabhängig ist, ergibt sich daraus gleichermaßen, dass der Händler jedem Bio-Produkt im Zweifel eine eigenständige Kontrollnummer zuzuordnen hat, sofern anzunehmen ist, dass die verschiedenen Sortimentsbestandteile von jeweils anderen Unternehmen gefertigt wurden.

Daher ist bei der Angabe der Öko-Kontrollnummer zu beachten:

  • Die anführungspflichtige Kontrollnummer ist produktabhängig und variiert demnach von Erzeugnis zu Erzeugnis. Bereitzustellen ist stets der Code derjenigen Stelle, welche den Unternehmer des letzten Fertigungsschritts kontrolliert.
  • Die im Online-Handel relevante Kontrollnummer ist stets diejenige, die auf der Produktverpackung abgedruckt ist.
  • Die händlereigene Kontrollnummer ist im Regelfall die falsche, weil der Händler selbst nicht den letzten Fertigungsschritt vorgenommen hat. Gibt der Händler seine Nummer entgegen der eindeutigen Vorgaben des Art. 32 Abs. 1 lit. a anstelle des eigentlich auszuweisenden Prüfcodes des letzten Fertigungsschrittes ein, begründet er für sich ein hohes Abmahnpotenzial.

Es ist erforderlich, dass für jedes Bio-Produkt die dazugehörige Öko-Kontrollnummer auf der individuellen Produktdetailseite angeführt wird und zwar in der Weise, dass die Nennung der Öko-Kontrollnummer in direktem räumlichen Zusammenhang mit den verwendeten Bio-Schlagworten steht. Der Zusammenhang ist gewahrt, wenn die Kontrollnummer im selben Sichtfeld erscheint.

Wenn Sie weitere Informationen zur Verwendung von Bio-Schlagworten und Öko-Logos auf der Produktverpackung und in der Werbung erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Beitrags „Werbung mit Bio-Begriffen und -Siegeln: Was ist zu beachten?“!

LegalScan Pro: Abmahnungen wegen „Bio“-Werbung effektiv vermeiden!

Sie möchten sich wirksam gegen Abmahnungen wegen unzulässiger „Bio“- oder „Öko“-Werbung absichern?

Mit unserem innovativen Scan-Service LegalScan Pro können Sie Ihre Verkaufsauftritte automatisiert und dauerhaftauf rechtlich riskante Begriffe – darunter insbesondere die werbliche Verwendung des Begriffs „Bio“ und "Öko" prüfen lassen.

LegalScan Pro ist ein exklusiver Service für unsere Mandanten und analysiert Ihre Produktangebote kontinuierlich auf:

  • über 350 wettbewerbsrechtliche Risiken (inkl. Bio-/Öko-Werbung),
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Die Analyse erfolgt vollautomatisch – das Ergebnis wird Ihnen in einem interaktiven Bericht mit konkreten Problembeschreibungen und klaren Handlungsempfehlungen bereitgestellt. Zusätzlich informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Service über neue Risiken, sobald sie auftauchen.

So können Sie rechtliche Stolperfallen wie unvollständige Bio-Kennzeichnungen frühzeitig erkennen und einfach beheben.

LegalScan Pro steht Ihnen im Mandantenportal bereits ab 6,90 €/Monat zur Verfügung – für Verkaufsauftritte auf:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify-Shops

Fazit

Wurde Ihr Produkt erfolgreich einer Kontrolle unterzogen, durch die Kontrollstelle zertifiziert und entspricht es den Vorgaben der Öko-Verordnung, darf es mit dem Zusatz „Bio“ beworben werden.

Beim Vertrieb muss allerdings zwingend die Öko-Kontrollnummer desjenigen Unternehmens angegeben werden, welches den letzten Erzeugungs-/ Aufbereitungsvorgang vor der Marktbereitstellung vollzogen hat.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

Sie möchten rechtssicher verkaufen?
Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 80.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

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Kein PayPal-Käuferschutz bei Missbrauch https://www.it-recht-kanzlei.de/ag-berlin-wedding-missbrauch-paypal-kaeuferschutz.html Mon, 31 Mar 2025 08:31:11 +0100 Das AG Berlin-Wedding hat mit Urteil vom 13.02.2025 (Az. 13 C 5138/24) entschieden, dass ein Verbraucher seine Pflicht zur Rückgabe der Ware im Rahmen des Widerrufsrechts nach einem Online-Kauf nicht durch den PayPal-Käuferschutz umgehen kann.

Rechtlicher Hintergrund

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Die §§ 355 Abs. 3, 357 BGB regeln, dass im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens aber nach 14 Tagen zurückzugewähren sind.

Allerdings kann der Unternehmer gemäß § 357 Abs. 4 BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf die Rückzahlung verweigern (Zurückbehaltungsrecht), bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren beim Verbraucher abzuholen.

Hat der Unternehmer nicht angeboten, die Widerrufsware beim Verbraucher abzuholen, muss der Verbraucher diese an den Unternehmer zurücksenden. In diesem Fall reicht es zur Fristwahrung aus, wenn der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (z. B. durch Vorlage eines Einlieferbeleges).

Der Zahlungsdienstleister „PayPal“ bietet Käufern einen sog. Käuferschutz an, welcher Verbraucher vor unseriösen Unternehmern schützen soll. Dabei verwahrt PayPal den vom Käufer gezahlten Kaufpreis für einen bestimmten Zeitraum treuhänderisch für den Unternehmer und behält sich vor, den Kaufpreis unter bestimmten Voraussetzungen an den Käufer zurückzuzahlen, etwa wenn der Käufer behauptet, die bestellte Ware nicht erhalten zu haben.

Sachverhalt

In dem vom LG Berlin-Wedding entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher online ein Balkonkraftwerk von einem Händler erworben und über den Zahlungsdienst PayPal bezahlt.

Nachdem der Händler das Balkonkraftwerk an den Käufer geliefert hatte, machte dieser innerhalb der gesetzlichen Frist von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und forderte vom Händler den gezahlten Kaufpreis zurück. Der Händler berief sich auf sein Zurückbehaltungsrecht und forderte den Käufer zur Rückgabe der Ware auf.

Da dem Käufer die Rücksendung des Balkonkraftwerkes zu lästig war, wandte er sich an PayPal und initiierte im Rahmen des „Käuferschutzes“ eine Rückbuchung des bereits gezahlten Kaufpreises mit dem Vermerk „Artikel nicht erhalten“.

PayPal belastete daraufhin das PayPal-Konto des Händlers und überwies den Kaufpreis an den Käufer zurück.

Dies wollte sich der Händler nicht bieten lassen und forderte den Käufer erneut zur Rückgabe der Ware oder zur erneuten Zahlung des geschuldeten Kaufpreises auf. Da der Käufer hierauf nicht reagierte, erhob der Händler schließlich Klage auf Zahlung vor dem LG Berlin-Wedding.

Entscheidung des LG Berlin-Wedding

Das LG Berlin-Wedding gab dem Händler Recht und verurteilte den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises sowie zur Erstattung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten.

Der Käufer habe seine vertragliche Leistungstreuepflicht verletzt, indem er den PayPal-Käuferschutz missbräuchlich eingeschaltet hat. Er habe damit die gesetzlich vorgesehenen Widerrufsfolgen umgangen und sich zu Unrecht einen Vorteil verschafft.

Der Zahlungsanspruch des Händlers bestehe weiterhin, da der Käufer seiner Rückgabepflicht nicht nachgekommen ist. Daran ändere auch die Rückzahlung durch PayPal nichts, da dies keine Auswirkungen auf die gesetzlich geregelten Pflichten der Parteien hat.

Auch könne der Käufer sich nicht darauf berufen, dass ihm die Rücksendung der Ware aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts nicht zumutbar gewesen sei, da das Gesetz im Falle des Widerrufs auch für solche Fälle keine Ausnahme von der Rückgabepflicht des Käufers vorsehe.

Fazit

Übt ein Verbraucher nach einem Online-Kauf sein gesetzliches Widerrufsrecht aus, so kann er seine Pflicht zur Rückgabe der Ware nicht durch missbräuchliche Einschaltung des PayPal-Käuferschutzes umgehen.

Zahlt PayPal dem Käufer in einem solchen Fall den Kaufpreis zurück, bleibt der Käufer dem Händler gegenüber zur Zahlung verpflichtet.

Weigert sich der Käufer dem Händler gegenüber, die bereits gelieferte Widerrufsware zurückzusenden, so sollte der Händler sein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht aktiv ausüben, indem er den Käufer darauf hinweist, dass eine Rückzahlungspflicht erst besteht, wenn der Käufer zumindest die Rücksendung der Ware nachgewiesen hat.

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Abmahnradar März: Die Abmahnungen des Monats https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-zusammenfassung-maerz.html Fri, 28 Mar 2025 15:59:14 +0100 Hier unser Überblick über die Abmahnungen des Monats März aus dem Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht.

Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht

Im Wettbewerbsrecht ging es im März u.a. um folgende Themen:

  • Werbung: Bekömmlich, magenschonend, reizarm
  • Kosmetika: Fehlerhafte Angabe Inhaltsstoff

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Unzulässige E-Mail-Werbung
  • Werbung: DIN-geprüft
  • Werbung: ISO 4210 Test
  • Werbung Prüfzertifikat / Garantiewerbung

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

  • Cookie ohne Einwilligung
  • Lilial: Verbotener Inhaltsstoff

Weitere Infos zu den vorgenannten Abmahnpunkten finden Sie hier.

Abmahnungen aus dem Markenrecht

Wie gewohnt ist das Abmahnniveau im Markenrecht hoch - zuletzt ging es u.a. um folgende Marke:

- "Sonne"

Weitere Infos zur Abmahnung der vorgenannten Marke finden Sie hier.

  • "Octavia"
  • "Fabia"
  • "Skoda"
  • "Sweet Depot SD"
  • "Giovanni's"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marken finden Sie hier.

  • "Hacky Sack"
  • "Elara"

Weitere Infos zu den Abmahnungen der vorgenannten Marken finden Sie hier.

Sonstige Abmahnungen

Ansonsten gab es noch einige urheberrechtliche Abmahnungen im Zusammenhang mit Bilderklau. Weitere Infos hierzu finden Sie etwa hier.

Tipp: Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden hier eine ausführliche Zusammenstellung über die allgemeinen Abmahnklassiker.

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Abmahnradar: Datenschutzrechtswidrige Cookies https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-cookie-datenschutz-lilial-bilderklau-elara-hacky-sack.html Fri, 28 Mar 2025 14:40:40 +0100 Vorsicht beim Einsatz von Cookies: Werden diese vor der erforderlichen Einwilligung geladen, ist das datenschutzwidrig. Außerdem: Der verbotene Inhaltsstoff Lilial sowie die Marken Hacky Sack und Elara.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Cookie ohne Einwilligung

Abmahner: Wettbewerbszentrale

Kosten: 350,00 EUR

Darum geht es: In dem vorliegenden Fall ging es um ein Cookie, das der Websitebetreiber gesetzt hatte, ohne zuvor über das Cookie-Consent-Tool die erforderliche Einwilligung der Nutzer einzuholen. Zur Wiederholung:

Sobald ein Cookie auf einer Website zum Einsatz kommt, das für die Bereitstellung der Website nicht unbedingt erforderlich ist, bedarf es der Einwilligung des Nutzers. Diese wird üblicherweise durch ein entsprechendes Cookie-Consent-Tool eingeholt.

In der Vergangenheit wurden ja in einem vergleichbaren Fall von Verbraucherschützern reihenweise Händler abgemahnt, die angeblich kein ordnungsgemäßes Cookie-Consent-Tool verwendet hatten. Siehe übrigens auch hier.
In vorliegendem Fall wurde zwar nicht das Tool bzw. deren Gestaltung abgemahnt, sondern die Tatsache, dass die Website auch ohne Ausführung des vorhandenen Tools voll funktionsfähig war und angeblich Cookies gesetzt wurden, ohne hierbei auf die Einwilligung der Nutzers Acht zu geben. Es ging also um die Funktionsweise und die Einsatzweise des Tools.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf einen Service hin: Es steht unseren Mandanten unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 2,49 € zzgl. USt. zur Buchung bereit.

Lilial: Verbotener Inhaltsstoff

Abmahner: Primis GmbH

Kosten: 1.411,66 EUR

Darum geht es: Es handelte sich hier beim abgemahnten Angebot um ein Parfum - der Abmahner stellte durch ein Gutachten fest, dass der in Kosmetika verbotene Stoff Lilial enthalten war. Lilial, auch bekannt als Butylphenyl Methylpropional oder 2-(4-tert-Butylbenzyl)Propionaldehyd, ist ab 2021 in Kosmetika verboten, da er als gesundheitsschädlich gilt.

Was viele nicht wissen mögen: Kosmetikhändler haben Prüfpflichten hinsichtlich der Rechtskonformität und Verkehrsfähigkeit der von ihnen angebotenen Produkte.

Vertreiben Händler daher entgegen den Vorschriften Kosmetika mit Lilial, verstoßen sie selbst gegen europäisches Kosmetikrecht und riskieren derartige Abmahnungen. In jedem Fall sollten betroffene Händler natürlich Ihre Bezugsquelle über die Abmahnung in Kenntnis setzen.

Wir haben uns in diesem Beitrag näher mit diesem Problemkreis beschäftigt.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Image Professionals GmbH

Kosten: 1.323,00 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Wie fast jede Woche wird eine Urheberrechtsverletzung wegen unerlaubter Nutzung von Bildmaterial geltend gemacht (ebenso diese Woche abgemahnt von Herrn Janis Leismann). Bei diesen urheberrechtlichen Abmahnungen geht es in der Regel um Unterlassung der rechtsverletzenden Bildnutzung (Abgabe einer Unterlassungserklärung), Auskunft, Schadensersatz und Aufwendungsersatz. Abhängig von der Anzahl der abgemahnten Bilder und der Dauer der Nutzung können die Forderungen nach Schadensersatz und Kostenerstattung durchaus hoch ausfallen.

Der Schadensersatzanspruch kann sich übrigens verdoppeln - sofern die Urhebernennung unterlassen wurde.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen unseren Mandanten hier ein Muster für Nutzungsverträge für Bild und Text zur Verfügung.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Umgang mit Bilderklau-Abmahnungen.

Tipp: Dann lieber Stockfotos? Hier finden Sie alle Infos zu den gängigsten Bilddatenbanken.

Geschützte geografische Bezeichnung: "Aceto Balsamico di Modena"

Abmahner: Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena

Kosten: 1.662,70 EUR

Darum geht es: Der Begriff "Aceto Balsamico di Modena" ist eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.). Diese Schutzregelung besagt, dass nur Essig, der in der Region Modena (Italien) unter bestimmten traditionellen Bedingungen hergestellt wird, den Namen „Aceto Balsamico di Modena“ tragen darf. Wenn ein Essig, wie hier vorgeworfen, der nicht aus Modena kommt, aber als „Balsamico“ verkauft wird, könnte dies einen Verstoß gegen die g.g.A. darstellen.

Marke I: Benutzung der Marke "Hacky Sack"

Abmahner: Wham-O Holding Ltd.

Kosten: 2.518,10 zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Und wieder eine „Hacky-Sack“-Abmahnung: Der Begriff „Hacky Sack“ könnte in bestimmten Branchen als Gattungsbezeichnung für gefüllte Sandsäckchen zum Kicken verwendet werden. Wikipedia beschreibt dazu:

"Footbag ist ein Sport, bei dem ein kleines, mit Granulat oder Sand gefülltes Stoffsäckchen allein oder zu mehreren mit Beinen und Füßen gespielt wird."

Das in diesem Sport eingesetzte Stoffsäckchen wird vom Verkehr häufig beschreibend als „Hacky Sack“ bezeichnet. Ob es sich dabei tatsächlich um eine Gattungsbezeichnung handelt, müsste vermutlich gerichtlich geklärt werden. Sollte dies der Fall sein, würde die Marke aufgrund von Verfall gelöscht werden. Momentan besteht jedoch noch ein Markenschutz, und daher ist dieser Begriff weiterhin exklusiv dem Rechteinhaber vorbehalten.

Wir hatten uns in diesem Beitrag mal mit dem Problemkreis Gattungsbezeichnungen ganz allgemein befasst.

Marke II: Benutzung der Marke "Elara"

Abmahner: Elara GmbH

Kosten: 2.171,50 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Im Bereich Markenrecht schlagen diese Abmahnungen dieses Rechteinhabers seit Jahren regelmäßig auf. Laut Markenregister ist das Zeichen Elara (übrigens auch wie die zuletzt abgemahnten Zeichen(Vornamen) Esha oder Isha) als deutsche Marke eingetragen u.a. für Bekleidung. Bedeutet: Kein Dritter darf dieses Zeichen markenmäßig verwenden, außer es liegt eine Berechtigung durch den Rechteinhaber vor.

Wir haben uns in diesem Beitrag mal insgesamt mit der markenrechtlichen Problematik im Umgang mit Vornamen beschäftigt.

LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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„DIN-geprüft“: Ohne Zusatzinformationen abmahnbar https://www.it-recht-kanzlei.de/din-gepr%C3%BCft-anforderungen-abmahnung.html Fri, 28 Mar 2025 11:36:07 +0100 Die Werbung mit Prüfergebnissen ist lukrativ, birgt aber Abmahnpotenzial. Jüngst traf es eine beworbene „DIN-Prüfung“ ohne weitere Aufklärung. Wir zeigen, wie Sie solche Abmahnungen dank LegalScan Pro effektiv vermeiden.

Werbung mit Prüf- und Testergebnissen: rechtliche Anforderungen

Hat ein Produkt in einem Test gut abgeschnitten oder wurde es besonders zertifiziert, besteht für den Händler ein inhärentes Interesse daran, dies werblich hervorzuheben.

Für die Werbung mit Prüfergebnissen, Zertifizierungen und Tests gelten aber strenge Informationspflichten nach § 5a Abs. 1 UWG.

Nach dieser Vorschrift muss der Werbende alle Informationen zur konkreten Prüfung oder Zertifizierung in unmittelbarem Zusammenhang zur Werbeaussage bereitstellen, die der Verbraucher benötigt, um die Aussagekraft des Ergebnisses einordnen zu können.

Regelmäßig erforderlich sind Informationen darüber,

  • welches konkrete Institut die Prüfung vorgenommen hat
  • welche Prüfkriterien zur Anwendung gelangt sind (ein Link auf den Kriterienkatalog der Prüfstelle genügt) und
  • sofern einschlägig: welche Prüf- oder Zertifikatsnummer vergeben wurde

Eine detaillierte Zusammenstellung der Werbevoraussetzungen mit Praxisbeispielen für diverse Prüfsiegel und Zertifikate stellen wir hier bereit.

DIN-Geprüft: Abmahnung wegen Informationspflichtverletzung

Die Tücken der Prüfwerbung bekam jüngst ein Online-Händler zu spüren, der auf Amazon bestimmte Produkte mit dem Attribut „DIN-geprüft“ bewarb.

Das „DIN-geprüft“-Zeichen ist ein Zertifikat der Gesellschaft „DIN CERTCO“, das die Übereinstimmung eines Produktes mit den einschlägigen DIN-, DIN EN oder DIN EN ISO-Normen dokumentiert und somit eine besondere Produktsicherheit und Anwenderunbedenklichkeit attestieren soll.

In seinen Produktbeschreibungen unterließ der Online-Händler aber weitere Informationen zur Prüfstelle, zur Zertifikatsnummer und zu den Prüfkriterien.

Er wurde daher von einem Mitbewerber abgemahnt, auf Unterlassung und auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von mehr als 1.500,00€ in Anspruch genommen.

Abmahnungen vermeiden dank LegalScan Pro

Sie möchten sich vor Abmahnungen in Bezug auf die Prüf- und Testergebniswerbung effektiv schützen?

Dank unserem innovativen Scan-Service LegalScan Pro ist dies im Handumdrehen dauerhaft möglich.

LegalScan Pro ist ein automatisierter Service für Mandanten, der Ihre Verkaufsauftritte auf über

  • über 350 wettbewerbsrechtliche Risiken (darunter auch alle gängigen Prüf- und Zertifizierungswerbungen)
  • über 300 problematische markenrechtliche Begriffe und
  • über 50 Produktkategorien mit besonderen rechtlichen Anforderungen

kontinuierlich prüft und rechtliche Risiken identifiziert.

Die Ergebnisse werden in interaktiven Berichten mit eingängigen Problemanalysen und Lösungsvorschlägen präsentiert.

Dies ermöglicht Ihnen die direkte Berichtigung der betroffenen Angebote. Zudem informiert Sie unser intelligenter E-Mail-Benachrichtigungsservice künftig sofort über neu gefundene rechtliche Risiken.

LegalScanPro steht unseren Mandanten im Mandantenportal zur Verfügung und ist derzeit für Verkaufsauftritte auf folgenden Plattformen bereits ab mtl. 6,90€ buchbar:

  • Amazon
  • eBay
  • Etsy
  • Kasuwa
  • Kaufland
  • Shopify
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Kostenlose Barrierefreiheits-Prüfung https://www.it-recht-kanzlei.de/pruefung-barrierefreiheit-websites.html Thu, 27 Mar 2025 11:10:33 +0100 Künftig muss eine Vielzahl von Internetauftritten barrierefrei sein. Mit unserem neuen Tool können Seitenbetreiber nun kostenlos prüfen, ob sie die technischen Anforderungen erfüllen.

Verpflichtende Barrierefreiheit ab dem 29.06.2025

Zum 29.06.2025 tritt in Deutschland das „Barrierefreiheitsstärkungsgesetz“ (BFSG) in Kraft, das unter anderem zur barrierefreien Ausgestaltung sog. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ verpflichtet.

Von dieser Definition betroffen sind grundsätzlich alle Websites mit

  • Bestell- bzw. Buchungs- und
  • Bezahlfunktion

Welche konkreten elektronischen Medien von den Barrierefreiheitsanforderungen erfasst werden, zeigen wir hier.

Das BFSG verpflichtet betroffene Seitenbetreiber zu einer Vielzahl technischer Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Seiten auch von Menschen mit kognitiven, sensorischen oder motorischen Einschränkungen genutzt werden können.

Für die notwendigen technischen Implementierungen deklariert das Gesetz die Stufen „A“ und „AA“ der „Web Content Accessibility Guidelines“ zum Maßstab.

Kostenloser Barrierefreiheits-Check für jedermann

Um Seitenbetreiber bei der Vorbereitung auf die verpflichtende Barrierefreiheit bestmöglich zu unterstützen, bieten wir ab sofort für jedermann einen kostenlosen Barrierefreiheits-Check an.

Durch bloße Eingabe Ihrer Website wird dank modernster Technologien eine automatische Analyse angestoßen, welche die Einhaltung aller relevanten technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit überprüft.

Hierbei werden alle kritischen Seitenelemente automatisch identifiziert und mit einem stetig aktualisierten und anwaltlich gepflegten Anforderungskatalog auf Basis der o.g. „Web Content Accessibility Guidelines“ abgeglichen.

Das Beste:

Sie erhalten einen umfangreichen und interaktiven Barrierefreiheits-Prüfbericht, der

  • die nicht hinreichend barrierefreien Seitenelemente einzeln auflistet,
  • eine Visualisierung dieser Elemente direkt auf der Website ermöglicht,
  • umfangreiche Problembeschreibungen und technische Lösungsansätze liefert und
  • auf Basis der Ergebnisse die Umsetzung der Barrierefreiheit gesamtprozentual bewertet.

Anleitung zur Nutzung

Der Barrierefreiheits-Check steht ab am rechten Seitenrand unter it-recht-kanzlei.de zur Verfügung.

Barrierefreiheit 1

Alternativ kann er auch über diese Landingpage genutzt werden.

Nach Eingabe der URL der zu prüfenden Website genügt ein kurzer Klick auf den Aktionsbutton, um den automatischen Barrierefreiheits-Scan zu starten.

Nach kurzer Zeit ist der Scan abgeschlossen und führt Sie unmittelbar auf das interaktive Prüfergebnis.

Dort ist für Sie einleitend die Quote aufgezeigt, zu der Ihre Seite bereits barrierefrei ist:

Barrierefreiheit 2

Unterhalb finden Sie sodann die Auflistung der als nicht barrierefrei identifizierten Elemente, aufgelistet nach Problemkategorien.

Jedes problematische Seitenelement ist hier innerhalb der Kategorie separat gelistet:

Barrierefreiheit 3

Ein Klick auf die Elemente-Graphik zeigt Ihnen, wo auf Ihrer Website sich das Element befindet.

Einzelne Problemkategorien können für die ideale Übersichtlichkeit jederzeit ein- oder ausgeklappt werden.

Soll eine neue Seite gescannt werden, ist dies jederzeit über Ersetzung der URL im Eingabefeld möglich.

Unsere weiteren Leistungen zum Thema Barrierefreiheit

1. Barrierefreiheit von Online-Shops

Ab Juni 2025 müssen etliche Shop-Betreiber ihre eigenen Verkaufsauftritte barrierefrei gestalten. Wir zeigen in einem umfangreichen Leitfaden, wer betroffen ist und welche Anforderungen konkret zu erfüllen sind.

2. Barrierefreiheitserklärung für Mandanten

Neben der Umsetzung der technischen Anforderungen an die Barrierefreiheit müssen Seitenbetreiber auch Informationspflichten umsetzen und ab Ende Juni eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen.

Wir stellen Mandanten mit eigenem Online-Shop hierfür eine rechtskonforme Muster-Erklärung bereit.

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Handlungsbedarf wegen OS-Plattform: Impressum und AGB aktualisieren! https://www.it-recht-kanzlei.de/os-plattform-link-erneuern-agb-anpassung.html Thu, 27 Mar 2025 07:52:50 +0100 Eigentlich soll die Abschaltung der OS-Plattform für eine Erleichterung sorgen. Derzeit schafft ein nicht mehr funktionaler Link zusätzliche Probleme. Ferner hat die IT-Recht Kanzlei zugleich die AGB angepasst.

[UPDATE vom 15.04.2025: Seit gestern scheint der "kurze" Link auf die OS-Plattform ( https://ec.europa.eu/odr ) nun nach über einem Monat "Auszeit" wieder zu funktionieren]

Worum geht es?

Die EU-Kommission hat erkannt, dass die Online-Streitschlichtungsplattform („OS-Plattform“) ein Rohrkrepierer ist und lässt diese am 20.07.2025 abschalten.

Das ist grundsätzlich eine gute Nachricht für alle Online-Händler, da damit die lästigen Informationspflichten zur OS-Plattform – die zudem sehr häufiges Ziel von Abmahnungen sind – mit Ablauf des 19.07.2025 wegfallen.

Die Abschaltung der OS-Plattform erfolgt dabei jedoch nicht „hart“, sondern gestuft: Bereits vom 21.03.2025 an können über die Plattform keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden.

Am 20.07.2025 gehen dann die Lichter endgültig aus und die Plattform wird komplett abgeschaltet und daher nicht mehr erreichbar sein.

Dies bedeutet, dass ab dem 20.07.2025 nicht mehr auf die OS-Plattform hingewiesen und verlinkt werden sollte, da dies Verbraucher andernfalls in die Irre führen würde, wenn dieser Anlaufpunkt für eine Streitbeilegung gar nicht mehr verfügbar ist.

Auch ab dem 21.03.2025 muss noch über die OS-Plattform informiert werden

Die Informationspflicht aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013, welche den Hinweis auf und die klickbare Verlinkung zur OS-Plattform vorschreibt, erlischt erst mit Aufhebung dieser Verordnung zum 20.07.2025 (vgl. Artikel 1 der EU-Verordnung Nr. 2024/3228), und nicht bereits zum 20.03.2025.

Mit anderen Worten: „Schluss“ in Sachen OS-Plattform ist also nicht bereits zum 20.03.2025, vielmehr sollten Online-Händler auf die OS-Plattform noch bis einschließlich zum 19.07.2025 hinweisen und anklickbar auf diese verlinken. Andernfalls könnte Ärger drohen.

Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass bereits ab dem 21.03.2025 nicht mehr auf die OS-Plattform hingewiesen werden sollte, da diese ab diesem Tag keine neuen Beschwerden mehr annimmt.

Diese Ansicht halten wir für klar falsch, da die Informationspflicht erst mit Aufhebung der EU-Verordnung Nr. 524/2013 zum 20.07.2025 erlischt.

Solange ein lediglich abstrakter Hinweis sowie eine Verlinkung auf die OS-Plattform erfolgt, sehen wir hier jedenfalls keine Irreführungsgefahr, wenngleich ab dem 21.03.2025 dort dann keine neuen Fälle mehr eingereicht werden können.

Auch über den 21.03.2025 hinaus, jedoch nur bis zum Ablauf des 19.07.2025, muss noch ein Hinweis und eine anklickbare Verlinkung auf die OS-Plattform erfolgen.

Dies geschieht typischerweise im Rahmen des Impressums, etwa durch den folgenden Hinweis.

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

Derzeit macht allerdings ein bekannter Link auf die OS-Plattform Probleme, was für viele Online-Händler zu aktuellem Handlungsbedarf führt.

Aktuelle Entwicklung: Häufig genutzter Link auf die OS-Plattform neuerdings „tot“

Seit dem 17.03.2025 funktioniert der Link https://ec.europa.eu/odr/, der bislang zuverlässig auf die OS-Plattform führte, nicht mehr.

Diese „Kurzform“ des Links war bei Händlern besonders beliebt, da sie wenig Raum in Anspruch nahm und so insbesondere bei einer Zeichenbegrenzung einfacher zu nutzen war als die Langformen https://ec.europa.eu/consumers/odr/ und https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE .

Warum der Link https://ec.europa.eu/odr/ derzeit nicht mehr funktioniert, ist nicht bekannt. Es sieht danach aus, als wäre die Link-Weiterleitungsfunktion deaktiviert worden, die bisher auf https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE auflöste.

Achtung: Anpassung des Impressums erforderlich

Da der Link https://ec.europa.eu/odr nun schon mehrere Tage nicht mehr funktional ist, sollten Webseitenbetreiber und Plattformverkäufer, die diesen Link nutzen, auf einen der beiden funktionierenden Links

  • https://ec.europa.eu/consumers/odr/ bzw.
  • https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

umstellen.

Dies deswegen, da bei Nutzung des Links https://ec.europa.eu/odr/ für die Verlinkung auf die OS-Plattform derzeit nicht (mehr) der noch bestehenden Informationspflicht nachgekommen werden kann.

Die IT-Recht Kanzlei hat die den Händlern zur Verfügung gestellten Impressen am 19.03.2025 aktualisiert und den bisher verwendeten Link https://ec.europa.eu/odr gegen den weiterhin funktionalen Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ ausgetauscht.

Wir empfehlen daher allen Mandanten, das Impressum zeitnah neu aus dem Mandanten-Portal zu übernehmen (bzw. den Link auf die OS-Plattform im Impressum gegen diesen Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ auszutauschen).

Sofern Sie das Impressum per Datenschnittstelle übertragen lassen, erfolgt die Aktualisierung des Impressums automatisiert.

Das Impressum kann in diese Form dann bis einschließlich den 19.07.2025 beibehalten werden. Mit Ablauf des 19.07.2025 sollte dann jeder Hinweis und jede Verlinkung auf die OS-Plattform entfernt werden.

Die Aktualisierung des Impressums für den Fall der Nutzung des Links https://ec.europa.eu/odr sollte ganz besonders im Fokus stehen, wenn Sie bereits durch eine Unterlassungserklärung in Sachen OS-Plattform vorbelastet sind.

Hier sollte der Link unverzüglich gegen einen der beiden noch funktionierenden Links ausgetauscht werden, da andernfalls ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung droht. Dies kann dazu führen, dass der Unterlassungsgläubiger dann aufgrund des nicht funktionalen Links eine Vertragsstrafe fordern kann.

Wer also eine Unterlassungserklärung dahingehend im Bestand hat, sollte also dringend das Impressum prüfen und den Link, falls nicht funktionierend, entsprechend austauschen.

Auch gleich die AGB aktualisieren

Da nun leider – vorzeitiger – Handlungsbedarf wegen des dysfunktionalen Links auf die OS-Plattform besteht, sollten die Gelegenheit genutzt werden, auch gleich die AGB auf den aktuellen Stand in Sachen Wegfall der OS-Plattform zu bringen.

Die IT-Recht Kanzlei hat am 20.03.2025 alle AGB, die bisher Informationen zur Online-Streitbeilegung bzw. zur OS-Plattform enthielten, aktualisiert und die enthaltenen Informationen zur OS-Plattform entfernt.

Der Hinweis auf die OS-Plattform muss zwingend im Rahmen des Impressums erfolgen. In AGB dagegen ist eine Information zur OS-Plattform nicht mehr erforderlich und kann daher bereits ab jetzt entfernt werden.

Wir raten zur sofortigen Aktualisierung der AGB, zumal dann im Juli kein Handlungsbedarf bezüglich der AGB mehr besteht.

Achtung: Der Hinweis auf die Bereitschaft zur Teilnahme an alternativer Streitbeilegung (ADR) in den von der IT-Recht Kanzlei zur Verfügung gestellten AGB ist eine andere „Baustelle“ und entfällt nicht wegen der Abschaltung der OS-Plattform.

Lediglich der Hinweis auf die OS-Plattform sowie die Verlinkung dieser muss spätestens zum Ablauf des 19.07.2025 entfernt werden (es ist also nur die Online-Streitbeilegung, kurz ODR, betroffen).

So geht’s: Fahrplan der IT-Recht Kanzlei

Die Abschaltung des einen Links auf die OS-Plattform bedeutet nun leider zusätzlichen Handlungsbedarf anstatt der eigentlich nur im Juli 2025 erforderlich gewesenen Anpassungen.

Die IT-Recht Kanzlei reagiert und es gilt daher nun folgender „Fahrplan“ von nun an bis zum 19.07.2025:

1. Betrifft Impressum jetzt:

Ersetzen Sie bitte in Ihrem Impressum zeitnah den Link auf die OS-Plattform, wenn Sie derzeit den Link https://ec.europa.eu/odr/ verwenden, durch den folgenden Link:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/

Bitte beachten Sie, dass der Link zwingend anklickbar ausgestaltet sein muss.

Diese Anpassung betrifft jedes Impressum, wenn Sie über die Webseite (auch) Verträge mit Verbrauchern schließen (also z.B. auch Ihre Impressen bei eBay oder bei Facebook, wenn Sie dort aktiv sind).

Hinweis: Wenn Sie das Impressum per Datenschnittstelle übertragen, dann erfolgt die Aktualisierung des so übertragenen Impressums automatisiert.

2. Betrifft AGB jetzt:

Sofern Sie auch AGB der IT-Recht Kanzlei nutzen, empfehlen wir Ihnen, die neueste Fassung der AGB aus dem Mandanten-Portal zu übernehmen.

Am 20.03.2025 haben wir die AGB dahingehend angepasst, dass der Hinweis zur Möglichkeit einer Online-Streitbeilegung entfernt wurde.

Wenn Sie die AGB nun in der aktuellen Fassung aus dem Mandanten-Portal übernehmen (bei eingerichteter Datenschnittstelle für die AGB findet die Aktualisierung der AGB automatisch statt), können Sie die AGB auch über den 19.07.2025 hinaus weiterverwenden, es ist im Juli dann also keine weitere Aktualisierung der AGB mehr erforderlich.

Ausgenommen vom Erfordernis der Aktualisierung sind folgende AGB der IT-Recht Kanzlei:

  • reine B2B-AGB
  • AGB für Frankreich
  • AGB für die Schweiz
  • AGB für Tschechien
  • AGB für die USA
  • AGB für Kanada
  • AGB für Australien
  • AGB für Kaufland SK

3. Betrifft nur das Impressum am 19.07.2025:

Zum Ablauf des 19.07.2025 sollten Sie den Hinweis zur sowie den Link auf die OS-Plattform dann aus allen Ihren Impressen entfernen.

Wir werden am 19.07.2025 die erstellten Impressum im Mandanten-Portal entsprechend anpassen und hierzu im Rahmen des Update-Service-Newsletters nochmals erinnern.

Sollten Sie noch an anderer Stelle (z.B. eigene Unterseite im Shop) über die OS-Plattform informieren, so müssten auch diese Informationen zum Ablauf des 19.07.2025 von Ihnen entfernt werden.

4. Betrifft nur diejenigen, die bereits eine Unterlassungserklärung in Bezug auf die Informationspflichten zur OS-Plattform abgegeben haben:

Hier muss in der Regel zudem bereits vor dem 19.07.2025 die bestehende Unterlassungsverpflichtung aufgekündigt werden. Hier sollten Sie zeitnah handeln.

Nähere Informationen zu dieser Thematik finden Sie gerne hier

Fazit:

Leider beschert die Abschaltung eines wichtigen Links auf die OS-Plattform den Händlern nun doch bereits vor Juli 2025 Handlungsbedarf.

Es gilt, das Impressum zu aktualisieren, so dass dieses einen funktionierenden Link auf die OS-Plattform beinhaltet. Diese Information ist noch bis zum 19.07.2025 zwingend, auch wenn die OS-Plattform ab dem 21.03.2025 keine neuen Fälle mehr annimmt.

Ganz besonderes Augenmerk sollten von einer Unterlassungserklärung in Sachen Information über die OS-Plattform Betroffene auf die Prüfung und ggf. Aktualisierung des Links im Impressum legen. Andernfalls droht die Verwirkung einer Vertragsstrafe, funktioniert der Link nicht.

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E-Mail-Adresse im Impressum muss direkte Kommunikation ermöglichen https://www.it-recht-kanzlei.de/lg-muenchen-e-mail-adresse-impressum-direkte-kontaktmoeglichkeit.html Wed, 26 Mar 2025 09:02:18 +0100 Mit Urteil v. 25.02.2025, Az. 33 O 3721/24, hat das LG München I entschieden, dass es eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstellt, wenn über eine E-Mail-Adresse in einem Impressum lediglich automatisierte Antwort-E-Mails versendet werden.

Rechtlicher Hintergrund

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste u. a. eine E-Mail-Adresse in Ihrer Anbieterkennzeichnung (Impressum) vorhalten.

Geschäftsmäßig i.d.S. ist ein digitaler Dienst dann, wenn er eine direkte Ausprägung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung ist. Danach liegt Geschäftsmäßigkeit bereits dann vor, wenn die Website kommerziell ausgestaltet ist, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist wird.

Dabei soll die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse Besuchern der Website insbesondere eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit mit dem Betreiber der Website bieten.

Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht drohen sowohl Bußgelder, als auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Sachverhalt

In dem vom LG München I zu entscheidenden Fall hatte der Betreiber einer geschäftlichen Website in seinem Impressum zwar eine E-Mail-Adresse angegeben. Allerdings erhielten Kunden, welche hierüber Anfragen an den Betreiber sandten, lediglich automatische Antworten mit Verweis auf andere Kontaktwege wie etwa ein Kontaktformular.

Diese Vorgehensweise sah die Wettbewerbszentrale als wettbewerbswidrig an, mahnte den Betreiber der Website erfolglos ab und erhob schließlich Klage auf Unterlassung vor dem LG München I.

Entscheidung des LG München I

Das LG München I gab der Wettbewerbszentrale Recht und verurteilte den Betreiber der Website auf Unterlassung.

Nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), welcher Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG umsetzt, müsse ein Impressum stets eine funktionierende E-Mail-Adresse enthalten. Diese müsse es ermöglichen, ohne Einschränkungen durch Zeichenbegrenzungen oder vordefinierte Kategorien mit dem Anbieter in Kontakt zu treten. Der Verweis auf andere Kommunikationswege sei nicht ausreichend.

Wenn Anfragen an die angegebene E-Mail-Adresse lediglich eine automatisierte Antwort erzeugen, die auf alternative Kontaktmöglichkeiten verweist, fehle es an einer echten Erreichbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG. Dies verstoße gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Besucher der Website würden über die Kontaktmöglichkeit per E-Mail getäuscht.

Fazit

Betreiber von geschäftlichen Internetseiten müssen in Ihrem Impressum u. a. eine E-Mail-Adresse vorhalten. Das LG München I hat nun entschieden, dass hierüber auch eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme möglich sein muss. Eine automatische Antwort per E-Mail mit Verweis auf andere Kontaktmöglichkeiten genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine solche Vorgehensweise täusche die angesprochenen Verkehrskreise über die Kontaktmöglichkeit per E-Mail.

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Markenanmeldung: Wenn nicht jetzt - wann dann? https://www.it-recht-kanzlei.de/markenanmeldungen-2025-foerderung-euipo-honorarfrei.html Tue, 25 Mar 2025 15:25:52 +0100 Zwei gute Gründe für eine Markenanmeldung: Die Förderung von Markenanmeldungen und die Übernahme der Amtsgebühren durch die EU. Und die kostenlose Unterstützung im Anmeldeverfahren durch die Kanzlei IT-Recht.

Tatsächlich ist jetzt ein guter Zeitpunkt, um eine Marke anzumelden:

  • Denn zum einen gibt es eine EU-Förderung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Anmeldung von deutschen Marken oder Unionsmarken. Das heißt: Das Amt übernimmt die Anmeldegebühren.
  • Zum anderen bietet die Kanzlei IT-Recht ihren Bestandsmandanten einen besonderen Service im Zusammenhang mit Markenanmeldungen an: Bei der Anmeldung einer DE-Marke unterstützen wir kostenlos bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit und der Abwicklung der Anmeldung.

Weitere Informationen zu diesen beiden starken Argumenten für eine Markenanmeldung finden Sie hier.

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Verbotene Werbeaussagen für Biozidprodukte https://www.it-recht-kanzlei.de/verbot-werbung-biozidprodukte-bgh-sanft-hautfreundlich.html Tue, 25 Mar 2025 07:44:32 +0100 Die Werbung für Biozidprodukte wie Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmittel unterliegt strengen Beschränkungen. Viele Formulierungen sind unzulässig. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und informiert über die jüngste BGH-Rechtsprechung.

Was sind Biozidprodukte?

Was Biozidprodukte im rechtlichen Sinne sind, wird - etwas sperrig - in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ("Biozid-VO") bestimmt.

Danach bezeichnet der Begriff "Biozidprodukt"

  • jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und
  • der/das aus ei­nem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt,
  • der/das dazu bestimmt ist,
  • auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwir­kung
  • Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Daneben bezeichnet der Begriff „Biozidprodukt“ darüber hinaus auch

  • jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter die zuvor genannte Definition fallen und
  • der/das dazu be­stimmt ist,
  • auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung
  • Schadorganismen zu zer­stören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Zu den Biozidprodukten gehören demzufolge:

  • Desinfektionsmittel (z.B. Hand- und Flächendesinfektionsmittel oder für Trinkwasser und Pools)
  • Schädlingsbekämpfungsmittel (z.B. Insektizide gegen Mücken und Ameisen, Rattengift und Mäuseköder)
  • Schutzmittel für Materialien und Oberflächen (z.B. Schimmelbekämpfungsmittel und Holzschutzmittel gegen Pilze und Insekten)
  • Konservierungsmittel (z.B. für Kosmetika und Farben, sowie Textilien und Papier)

Was ist bei der Werbung für Biozidprodukte zu beachten?

Für den Vertrieb und die Werbung von Biozidprodukten sind die strengen Vorgaben der Biozid-VO zu beachten.

So muss nach Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO jeder Werbung für ein Biozidprodukt der Hinweis

Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.

hinzugefügt sein. Dabei muss sich dieser Hinweis von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein. Das Wort "Biozidprodukte" darf in dem Hinweis allerdings durch den eindeutigen Verweis auf die jeweils beworbene Produktart ersetzt werden.

Welche Werbung für Biozidprodukte ist unzulässig?

In Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO sind weitere Vorgaben für die Werbung für Biozidprodukte enthalten, insbesondere darf die Werbung demnach - natürlich - nicht irreführend sein:

In der Werbung für Biozidprodukte darf das Produkt nicht in einer Art und Weise dargestellt werden, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend ist.

Ausdrücklich darf die Werbung auf keinen Fall die folgenden Angaben beinhalten:

  • Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial
  • ungif­tig
  • unschädlich
  • umweltfreundlich oder
  • tierfreundlich

Zudem - und dies ist wichtig - sind auch ähnliche Hinweise unzulässig.

Weitere Informationen und Hinweise für den Verkauf und die Werbung von Biozidprodukten finden Sie auf unserer Website hier.

Welche weiteren ähnlichen Hinweise in der Werbung sind verboten?

Nicht nur die konkret in Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO angeführten Werbehinweise sind streng verboten, sondern auch ähnliche Hinweise, die in Einzelfällen durch die Rechtsprechung eingeordnet werden.

Zuletzt hat der BGH einige Formulierungen als ähnliche Hinweise in diesem Sinne eingestuft (BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - Az. I ZR 197/22). Demnach sind die Wendungen

  • "Sanft zur Haut"
  • "Hautfreundliche Produktlösung als Schaum"
  • "Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit"

als "ähnliche Hinweise" in diesem Sinne anzusehen und dürfen daher in der Werbung für Biozide nicht verwendet werden.

Nach Ansicht des BGH hängt im Übrigen der Kreis der (Werbe-)Angaben, die als "ähnliche Hinweise" unter dieses Werbeverbot fallen, nicht von dem Gefährdungspotential des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts ab.

Dies bedeutet, dass auch für vergleichsweise ungefährliche Produkte nicht mit diesen oder ähnlichen Hinweisen geworben werden darf.

Können Verstöße gegen die Werbevorgaben der Biozid-VO abgemahnt werden?

Ja, das Verbot der Vewendung bestimmter Claims in der Werbung für Biozidprodukte wird von der Rechtsprechung als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angesehen und kann daher durch Mitbewerber, Verbände oder sonstige Berechtigte gemäß den Vorgaben des UWG abgemahnt werden.

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Verstoß bei Preisgegenüberstellung: Angabe des 30-Tage-Bestpreises fehlt https://www.it-recht-kanzlei.de/vorsicht-abmahnung-preisgegenueberstellung-irrefuehrung-niedrigster-preis-30-tage.html Mon, 24 Mar 2025 14:13:59 +0100 Eine Abmahnung rügt die irreführende Werbung mit unzulässigen Streichpreisen. Wir zeigen auf, was Anlass für die Abmahnung war und was Sie bei der Werbung mit Streichpreisen besser machen können.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V. mahnte einen Händler ab, der in seinem Online-Shop u.a. den kostenlosen Erhalt eines Full-Service-Pakets beim Kauf eines Wärmebildgerätes anbot.

Das Produkt wurde mit dem neuen Preis im Rahmen der Preisgegenüberstellung wie nachstehend wiedergegeben beworben:

Foto Abmahnung Preisgegenüberstellung

Darunter befand sich folgender Hinweis zum durchgestrichenen Preis:

"Exklusiv: Unser umfangreiches Full-Service Paket im Wert von ca. 444,- € erhälst du beim Kauf eines neuen Wärmebildgerätes KOSTENFREI dazu!"

Sodann erfolgte die Preiserläuterung zum durchgestrichenen Preis von 444,- €, indem die einzelnen, im Full-Service Paket inbegriffenen Leistungen aufgezählt, beschrieben und ihr jeweiliger Einzelpreis angegeben wurde.

Bei dem durchgestrichenen Preis von 444,- € handelte es sich jedoch nicht um den niedrigsten Gesamtpreis, der in den letzten 30 Tagen tatsächlich gefordert wurde.

Rechtliche Erläuterung des Verstoßes

Durch die ordnungswidrige Streichpreiswerbung verstieß der Online-Händler gegen das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen nach § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit § 11 PAngV (Preisangabenverordnung) sowie gegen § 5 Abs. 5 UWG.

Denn nach § 11 Abs. 1 PAngV muss ein Unternehmer bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor dem Preisnachlass angewendet hat.

Außerdem gilt es gemäß § 5 Abs. 5 UWG als irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Dabei muss der derjenige, der mit der Preisermäßigung geworben hat, beweisen, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist.

Da dem Verein Informationen vorlagen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis nicht um den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage handelte, der tatsächlich gefordert wurde, und, dass der herabgesetzte Preis lediglich für eine unangemessen kurze Zeit angeboten wurde, verhielt sich der abgemahnte Online-Händler wettbewerbswidrig.

Best Practice: Abmahnsichere Streichpreis-Werbung

Wie wird eine zulässige Werbung mit Streichpreisen sichergestellt?

Bei Streichpreisen vergleicht der Verkäufer seinen neuen Preis mit dem früher von ihm selbst geforderten höheren Preis, wobei der alte Preis durchgestrichen ist. Solche Eigenpreisgegenüberstellungen sind grundsätzlich zulässig. Die Werbung muss jedoch den Anforderungen nach § 11 PAngV genügen und darf zu keiner Irreführung der angesprochenen Kundengruppe führen.

Seit Mai 2022 bestimmt § 11 Abs. 1 PAngV:

"Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat."

§ 11 PAngV dient der Verbesserung der Verbraucherinformation in solchen Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken verwendet wird. Vor allem Abs. 1 soll vermeiden, dass bei der Werbung mit Preisnachlässen Gesamtpreise als Referenzwerte genannt werden, die so zuvor nie gefordert oder kurzzeitig zuvor erhöht worden sind.

Nach § 11 PAngV ist zunächst (lediglich) sicherzustellen, dass es sich beim Referenzpreis um den günstigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage handelt. Eine weitergehende Aufklärungspflicht über den Charakter des Preises besteht nicht (OLG Hamburg, Beschluss v. 12.12.2022, Az. 3 W 38/22; BGH, Urteil v. 05.11.2015, Az. I ZR 182/14).

Auch das LG Düsseldorf (Urteil v. 11.11.2022, Az. 38 O 144/22) führte in seiner Entscheidung aus, dass der niedrigste Gesamtpreis nicht ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist,

  • wenn der durchschnittliche Verbraucher die Rabattierung als eine solche und
  • die Zusammenhänge aufgrund einer Prozentangabe / des neuen, günstigeren Preises ohne größeren Denkaufwand erkennen kann.

Es ist also kein zusätzlicher Hinweis notwendig, der Referenzpreis stelle den niedrigsten, innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis dar.

Adressat der Angabepflicht ist jeder Unternehmer, der Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern anbietet bzw. diesen gegenüber preislich wirbt. Wird hier im Zuge einer ausgewiesenen Preissenkung auf einen früheren, höheren Preis Bezug genommen, ist der günstigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben (dies entspricht bei Streichpreisen dem durchgestrichenen Preis).

Gesamtpreis meint dabei den insgesamt zu bezahlenden Betrag für eine bestimmte Ware oder Leistung. Die 30-Tages-Frist wird kalendermäßig bestimmt. Die Summe der tatsächlichen Verkaufstage ist dagegen nicht entscheidend. Sollte das Produkt für weniger als 30 Tage angeboten werden, ist der niedrigste Gesamtpreis seit dem Tag des Angebots ausschlaggebend.

Um unlauteren Geschäftspraktiken effektiv entgegen zu steuern, verpflichtet § 11 Abs. 1 PAngV auch dazu, den angegebenen niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage tatsächlich als Berechnungsgrundlage für den ermäßigten Preis heranzuziehen.

Schließlich darf die Streichpreis-Werbung nicht irreführend sein. Eine Irreführung liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  • Der vermeintlich geforderte, frühere Preis wurde tatsächlich nie zuvor oder nicht ernsthaft verlangt (vgl. § 11 Abs. 1 PAngV).
  • Der Preis wird systematisch erhöht bzw. gesenkt, um einen Preisnachlass vorzutäuschen („Preisschaukelei“, vgl. § 11 Abs. 1 PAngV).
  • Der frühere Preis wurde nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert („Mondpreise“, vgl. § 5 Abs. 5 UWG). Ein einziger Tag ist beispielsweise eindeutig unangemessen zu kurz (LG München, Urteil v. 31.10.2022, Az. 33 O 5970/22).
  • Wettbewerbswidrig ist auch eine sonstige Irreführung über den Umfang der Preissenkung. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Werbung nicht erkennen lässt, welche Preise für welche Artikel gelten sollen.
  • Die Preissenkung darf auch nicht bereits derart lange zurückliegen, dass die angesprochenen Kundenkreise über die Aktualität der Preissenkung getäuscht werden.

Die Frage, in welchem Zeitraum eine solche Aktualität gewahrt ist, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Dem Bundesgerichtshof zufolge ist eine allgemeine Bestimmung, wie lange der Zeitraum zurückliegen darf, in dem der höhere Preis verlangt worden ist, nicht möglich. Es können auch keine starren Fristen festgelegt werden.

Stattdessen ermittelt sich der zulässige Zeitraum für den jeweiligen Einzelfall nach dessen konkreten Umständen.

Kriterien für die Bestimmung sind u.a. das Verkaufsmedium, die Art des Produktes, die Verhältnisse des werbenden Verkäufers und die jeweilige Marktsituation. Aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets ist der zulässige Zeitraum für den Online-Handel im Vergleich zum stationären Handel kürzer zu bemessen.

Beispiele für Irreführung über die Aktualität des Preisnachlasses aus der Rechtsprechung:

  • beim Verkauf von langlebigen Wirtschaftsgütern im Online-Handel: Produktbewerbung mit aktuellem, als „jetzt nur“ bezeichneten Preis länger als vier Wochen, wobei früherer Preis gegenübergestellt wird, unzulässig (LG München I, Urteil v. 01.04.2010, Az. 17HK O 19517/09)
  • beim Verkauf von Waren des täglichen Bedarfs: Produktbewerbung mit gegenübergestellten, früherer „Statt-Preis“, der vor über drei Monaten gefordert wurde, unzulässig (LG Bochum, Urteil v. 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16)
  • beim Verkauf von langlebigen Wirtschaftsgütern im Online-Handel: Produktbewerbung mit gegenübergestellten Preisen sechs Monate lang vertretbar, wenn diese Preise unmittelbar zuvor im Online-Shop verlangt wurden (LG Bielefeld, Urteil v. 01.09.2020, Az. 15 O 9/20)
  • beim Verkauf von Sportartikeln im Online-Handel: Produktbewerbung mit einem Streichpreis, der seit mehr als sechs Monaten tatsächlich nicht mehr gefordert wurde, irreführend (OLG Nürnberg, Urteil v. 19.12.2023, Az. 3 U 2007/23).

Allgemein gilt es den Charakter als zeitlich begrenzte besondere Verkaufsveranstaltung zu wahren, d.h. die Eigenpreisgegenüberstellung nur für eine bestimmte, begrenzte Zeit zu bewerben.

Sie möchten sich ausführlicher über ordnungsgemäße Werbung mit Preisermäßigungen informieren? Dann dürfen wir Ihnen diesen Beitrag mit einem detaillierten FAQ zu den PAngV-Pflichten sowie beispielsorientierten Umsetzungshinweisen für den Online-Handel als Lektüre empfehlen.

Fazit

Eine abmahnsichere Werbung mit Streichpreisen erfordert die Einhaltung der Vorgaben nach § 11 PAngV und den Ausschluss einer Irreführung des angesprochenen Kundenkreises.

Der Händler muss den niedrigsten, tatsächlich geforderten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben und als Berechnungsgrundlage für die Preisermäßigung anwenden (§ 11 Abs. 1 PAngV).

Zudem darf der angegebene Referenzpreis nicht systematisch gesenkt bzw. erhöht oder nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden sein. Auch eine Täuschung über die Aktualität der Reduzierung ist irreführend und daher abmahnbar.

Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung

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Gerne stellen wir auch Ihnen, wie bereits über 80.000 laufend abgesicherten Unternehmen, unsere Rechtstexte zur Verfügung. Wählen Sie einfach hier Ihr passendes Schutzpaket und werden Sie Update-Service-Mandant, um stets rechtlich auf dem neuesten Stand zu bleiben.

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Abmahnradar: Prüfzeichen https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-werbung-din-pruefzertifikat-garantie-sonne-brot-nintendo.html Fri, 21 Mar 2025 15:36:09 +0100 Aktuelle Abmahnungen zeigen: Die Werbung mit Prüfzeichen ohne Prüfkriterien kann irreführend sein. Außerdem: Urheberrechtswidrige Raubkopien für Spielkonsolen und die Brot-Marke „Sonne“.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Unzulässige E-Mail-Werbung

Abmahner: PicMyPlace GmbH

Kosten: 840,00 EUR

Darum geht es: Hier ging es um klassische E-Mail-Werbung im B2B-Bereich - ohne Einwilligung des Empfängers. Ein altbekanntes Problem, das immer wieder auf dem Abmahnmarkt auftaucht und sich nicht nur auf den B2C-Bereich beschränkt: Sei es, dass schlichtweg keine Einwilligung des Shop-Betreibers zum Versand von E-Mail-Werbung eingeholt wurde. Oder sei es, dass im Rahmen des Anmeldeprozesses die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung für E-Mail-Werbung nicht eingehalten wurden. Darüber hinaus wurden zahlreiche datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Was hier fehlte, aber in diesem Zusammenhang von Abmahnern auch gerne geltend gemacht wird: Ein pauschaler Schadensersatz - damit dürfte aber nach einer Entscheidung des BGH wohl eher Schluß sein.

Unsere kurze Checkliste zum Thema:

Wenn Sie einen Newsletterversand anbieten möchten, dann sollten die folgenden Mindeststandards zur elektronischen Einwilligungserklärung eingehalten sein:

  • freiwillige (keine vorangekreuzte Checkbox) Einwilligung,
  • eindeutige und bewusste (der Empfänger muss wissen, was der Newsletter beinhalten wird) Einwilligung,
  • Protokollierung der Einwilligung (Logfiles),
  • jederzeitige Abrufbarkeit der Einwilligung (in der Datenschutzerklärung),
  • Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung.

Zuletzt müssen Sie daran denken, die Einwilligungserklärung beweissicher zu dokumentieren, dies erreichen Sie durch Installierung eines „Double-Opt-In“-Verfahrens!

Tipp für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir haben für Sie noch einen umfangreichen weiterführenden Leitfaden ("E-Mail Werbung: wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden") bereitgestellt, diesen können Sie hier abrufen! Und hier finden unsere Mandanten ein Muster für die Datenauskunft.

Werbung: DIN-geprüft

Abmahner: absoluts - bikes and more - GmbH & Co. KG

Kosten: 1.501,19 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde eine Werbung mit "DIN-geprüft" für Fahrradzubehör. Vorwurf: Irreführung. Denn Angaben zu einer Prüfung waren nicht zu finden. Der Begriff "DIN-geprüft" suggeriert dann, dass eine Prüfung durch eine offizielle Stelle (z. B. das Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN)) stattgefunden hat. Das DIN selbst führt jedoch keine Prüfungen oder Zertifizierungen durch. Es erstellt lediglich Normen. Eine solche Bezeichnung kann zur Irreführung der Verbraucher führen und damit wettbewerbswidrig sein.

Exkurs Prüfzeichen: Bei der Verwendung von Prüfzeichen sind grundsätzlich strenge Maßstäbe wie bei der Verwendung von Testergebnissen in der Werbung anzulegen.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Verwendung von Auszeichnungen in der Werbung.

Exkurs DIN-Norm: Ein anderer Aspekt in diesem Zusammenhang ist, dass die Kennzeichnung mit einer DIN EU-Norm, die für das Produkt nicht vorgesehen ist, wettbewerbswidrig ist - auch hier wird gerne abgemahnt.

Das LG Wuppertal (Urteil vom 05.02.2016) hatte hierzu mal treffend ausgeführt:

"Durch die falsche Angabe einer DIN-EN Norm verschafft sich die Antragsgegnerin gegenüber ihren Mitbewerbern einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil. Sie täuscht vor, ihre Bohrer erfüllten die normierten Anforderungen und hebt ihre Produkte gegenüber Konkurrenten, die dies nicht tun, weil die entsprechende Norm für Bohrer nicht gilt, hervor […].Diese Angabe ist irreführend, weil die Vorstellung, die sie bei den angesprochenen Marktteilnehmern erweckt, nicht der Wirklichkeit entspricht. Wird in der Werbung auf DIN EN-Normen Bezug genommen, so erwartet der Verkehr grundsätzlich, dass die Ware normgemäß ist (BGH a.a.O). Das entspricht zunächst schon dem allgemeinen Verständnis, weil die Angabe sonst sinnlos wäre, wovon niemand ausgehen wird."

Werbung: ISO 4210 Test

Abmahner: xxx

Kosten: 1.501,19 EUR

Darum geht es: Und nochmal ein Abmahnfall mit einem geprüft-Zeichen - und nochmal im Bereich Fahrradzubehör: Hier ging es um die Bezeichnung ISO 4210 Test. Die ISO 4210 ist eine internationale Norm für die Sicherheit von Fahrrädern.
Eine Werbung mit "ISO 4210 getestet" kann irreführend sein, wenn nicht klar ist:

  • Wer den Test durchgeführt hat (z. B. ein unabhängiges Prüfinstitut oder der Hersteller selbst).
  • Welche Prüfkriterien angewendet wurden.
  • Ob das Produkt alle Anforderungen der Norm erfüllt oder nur einzelne Aspekte getestet wurden.
Banner LegalScan Pro

Werbung Prüfzertifikat / Garantiewerbung

Abmahner: Michaela Maurer

Kosten: 1.452,10 EUR

Darum geht es: Und noch einmal zur Werbung mit einem Prüfzeichen - konkret: einem Prüfzertifikat eines deutschen Instituts für Verbraucherschutz. Wird mit einem Prüfzertifikat geworben, müssen die Prüfkriterien und -methoden klar und transparent dargestellt werden. Ohne diese Erläuterung könnte der Verbraucher annehmen, dass das Produkt umfassend oder streng geprüft wurde, was möglicherweise nicht der Fall ist.

Ohne eine Erläuterung, welche Aspekte des Produkts geprüft wurden und welche Standards dabei zugrunde gelegt wurden, könnte der Verbraucher die Bedeutung des Zertifikats überschätzen. Dies würde gegen das Gebot der klaren und wahrheitsgemäßen Information verstoßen.

Außerdem ging es hier um die Garantiewerbung ("10 Jahre") - DAS alte Top-Thema der Abmahner, das wir in der Vergangenheit schon in verschiedenen Varianten kennengelernt haben:

Fehlende Angaben zur Händler- oder Herstellergarantie (wie hier abgemahnt): Wer als Händler mit dem Begriff „Garantie“ wirbt, muss zwingend Folgendes beachten:

  • Es muss auf die gesetzliche Rechte des Verbrauchers (Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB) sowie darauf hingewiesen werden, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
  • Es muss über den Namen und die Anschrift des Garantiegebers informiert werden,
  • Es muss über die Dauer der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den räumlichen Geltungsbereich der Garantie informiert werden,
  • Es muss über den Inhalt und die Bedingungen der Garantie sowie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, informiert werden (was letztlich nur durch die Darstellung entsprechender Garantiebedingungen erfolgen kann).

Zudem war hier das Problem, das irreführend einmal mit 2 Jahren und einmal mit 10 Jahren geworben wurde.

Best-Practice-Tipp:

Es gibt in Bezug auf die Vermeidung von Abmahnungen nur zwei Wege, wie mit Garantiewerbung in der Praxis umzugehen ist.

1. Sie erfüllen bei jeder Garantiewerbung gewissenhaft die Informationspflichten nach § 479 BGB.

Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service-Mandanten Muster zur Realisierung einer rechtssicheren Werbung mit einer Hersteller- oder Verkäufergarantie zur Verfügung. Damit können Sie eine rechtssichere Garantiewerbung einfach realisieren.

2. Oder: Sie sorgen stattdessen konsequent dafür, dass jede Garantiewerbung unterbleibt. Dies bedeutet in der Praxis, dass bestehende Garantien verschwiegen werden. Dabei muss beachtet werden, dass nicht einmal das Wort „Garantie“ Erwähnung finden darf. Problem dabei: Viele Hersteller erwähnen bestehende Garantien in ihren Produkttexten. Werden diese also ungeprüft vom Verkäufer übernommen, führt dies nicht selten zu einer ungewollten (und meist abmahnbaren) Garantiewerbung.

Einen ausführlichen Beitrag zu den Anforderungen an die Garantiewerbung, die das schon seit 2022 geltende Kaufrecht stellt, finden Sie hier.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH

Kosten: 3.385,39 EUR

Darum geht es: Kaum eine Woche vergeht ohne solche Schreiben: Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine klassische Abmahnung, da lediglich Schadensersatz gefordert wird – auf Unterlassungsansprüche und eine Unterlassungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Im aktuellen Fall hat die dpa Picture-Alliance GmbH die Durchsetzung der Forderung bereits an Rechtsanwälte übergeben. Betroffene sollten sorgfältig prüfen, ob das angebotene Zahlungsmodell akzeptabel ist oder ob es sinnvoller wäre, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls ein streitiges Verfahren in Kauf zu nehmen.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: Michael Staudinger

Kosten: 220,27 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Ein Dauerbrenner: Erneut wurde eine Abmahnung wegen der angeblich unberechtigten Nutzung geschützten Bildmaterials ausgesprochen – diesmal betraf es 1 Foto auf einer Vereinsseite. Gefordert werden eine Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz sowie die Erstattung der Abmahnkosten. Die Höhe der Forderungen hängt von der Anzahl der betroffenen Bilder und der Nutzungsdauer ab und kann erheblich sein. Zudem kann sich der Schadensersatz verdoppeln, wenn die Urheberbenennung unterlassen wurde.

Einen guten Überblick zum Thema Bilderklau-Abmahnungen finden Sie hier. Und hier alle wichtigen Informationen zu Bilddatenbanken und der richtigen Verwendung der Bilder durch den Händler.

Nur dann Bilder (und auch Texte) verwenden, wenn man ein Recht zur Nutzung vom Rechteinhaber eingeräumt bekommen hat, am besten schriftlich fixiert. Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden gerne hier entsprechenden Vertragsmuster. Oder einfach selbst fotografieren!

Zudem wurde hier noch eine markenrechtliche Berechtigungsanfrage gestellt, um abzuklopfen, ob die bebilderte Markenware rechtmäßig bezogen wurde.

Urheberrecht III: Raubkopien für Spielkonsole

Abmahner: Nintendo Co., Ltd.

Kosten: 8.051,18 EUR

Darum geht es: Hier geht es um Raubkopien (sog. R4-Karten) für Nintendo-Konsolen. Solche Raubkopien verstoßen gegen das Urheberrecht, insbesondere wegen der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen (§ 95a UrhG). Sowohl das Herstellen, Verbreiten als auch das Benutzen solcher Kopien ist rechtswidrig und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch der Besitz oder Vertrieb von Werkzeugen zur Umgehung des Kopierschutzes ist verboten und wurde bereits mehrfach gerichtlich bestätigt. Ein wichtiges Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH - Az.: C-355/12) gefällt. Darin entschied der EuGH, dass Softwareanbieter unter bestimmten Umständen den Kopierschutz von Nintendo-Geräten umgehen dürfen, um ihre eigene Software auf diesen Geräten abspielbar zu machen. Die Umgehung des Kopierschutzes zum Zwecke des Abspielens raubkopierter Spiele bleibt jedoch verboten.

Marke : Benutzung der Marke "Sonne"

Abmahner: Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH

Kosten: 3.328,50 EUR

Darum geht es: Diese Abmahnungen aus dem Backwarenbereich sind fast schon legendär: Immer wieder prüft der Rechteinhaber hier, ob seine Marke "Sonne" unberechtigt identisch oder ähnlich verwendet wird. Hier ging es um die Bezeichnung "Sonnenmischbrot".

Ist die Marke "Sonne" für Backwaren eingetragen, hat der Inhaber das ausschließliche Recht, diese Bezeichnung für die geschützten Waren (z.B. Brot, Brötchen, Gebäck) zu verwenden.
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn eine ähnliche Bezeichnung verwendet wird und Verwechslungsgefahr besteht.

Der Rechteinhaber ist auch gerichtlich sehr aktiv und hat bereits zahlreiche Entscheidungen zu diesem Thema erwirkt - zu allen denkbaren Bezeichnungen mit dem Begriff Sonne.

LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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BGH: DSGVO-Schadensersatz bei unerwünschter Werbe-E-Mail? https://www.it-recht-kanzlei.de/bgh-schadensersatz-spam-dsgvo.html Fri, 21 Mar 2025 07:55:29 +0100 E-Mail-Spam ist nicht nur lästig, sondern auch rechtswidrig. Doch schuldet der Versender auch Schadensersatz nach der DSGVO? Dazu positionierte sich nun der BGH.

Der Sachverhalt

Ausgang des Streits war der Versand von unerwünschten Werbe-Emails durch einen Online-Händler an seine Kunden.

Einige Zeit nachdem er beim Online-Händler eingekauft hatte, erhielt der Käufer, ein Verbraucher, eine unerwünschte Werbe-E-Mail von diesem. Eine vorherige Einwilligung hatte der Kläger nicht erteilt.

Er widersprach daraufhin der Nutzung seiner Daten „für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung auf jeglichem Kommunikationsweg“ und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Darüber hinaus verlangte er einen DSGVO-Schadensersatz in Höhe von 500 Euro als „Schmerzensgeld“.

Weil der Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgab, zog der Kläger vor Gericht.

Im Prozess vor dem Amtsgericht Tuttlingen als Ausgangsgericht erkannte der Beklagte die Unterlassungsforderung an, aber nicht den Antrag auf Schadensersatz. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten entsprechend seines Teilanerkenntnisses, wies die Klage aber im Übrigen – und insbesondere hinsichtlich des Zahlungsantrags – ab.

Die Berufung des Klägers gegen die Teilabweisung wurde in zweiter Instanz vom LG Rottweil zurückgewiesen, woraufhin der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nach DSGVO mit einer Revision zum BGH weiterverfolgte.

Die Entscheidung

Der BGH wies die klägerische Revision mit Urteil vom 28.01.2025 (Az: VI ZR 109/23) zurück und lehnte den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ab.

Der Verstoß gegen die DSGVO in Form einer Werbemail allein sei für einen Schadensersatzanspruch nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Anspruchsteller einen auf dem Verstoß basierenden Schadens substantiiert darlegen.

1. Erforderlich: Konkreter immaterieller Schaden

Das Berufungsgericht habe die Ablehnung des Anspruchs zu Recht damit begründet, dass der Kläger keinen konkreten immateriellen Schaden nachgewiesen habe.

Weder ein Kontrollverlust über seine Daten noch eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts seien dargelegt worden.

Ein Kontrollverlust könne allenfalls dann vorliegen, wenn der Beklagte die Daten des Klägers mit der Übersendung der Werbe-E-Mail zugleich Dritten zugänglich gemacht hätte. Das sei aber nicht der Fall.

Wenn ein Kontrollverlust nicht nachgewiesen werden könne, reiche die begründete Befürchtung einer Person aus, dass ihre personenbezogenen Daten aufgrund eines DSGVO-Verstoßes von Dritten missbräuchlich verwendet würden, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen.

Die Befürchtung samt ihren negativen Folgen müsse aber ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Demgegenüber genüge die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten.

Soweit der Kläger die Befürchtung äußere, der Beklagte werde die E-Mail-Adresse des Klägers auch Dritten zugänglich machen, da er sie bereits unbefugt (gegenüber dem Kläger) verwendet habe, stütze sich der Kläger auf eine reine Hypothese.

2. Nicht erforderlich: Überschreiten einer Bagatellgrenze

Das Berufungsgericht hatte in seiner Entscheidung darüber hinaus angenommen, dass für das Vorliegen eines immateriellen Schadens eine Bagatellgrenze überschritten sein müsse.

Dies sei nach Ansicht des Berufungsgerichts bei einem lediglich kurzfristigen Verlust der Datenhoheit nicht der Fall.

Dieser Auffassung trat der BGH entgegen. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz könne nicht deshalb verneint werden, weil der Schaden nicht einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit überschreite. Eine Bagatellgrenze gebe es nicht, wie der EuGH im Jahr 2023 verbindlich entschied.

Fazit

Eine unerwünschte Werbe-E-Mail allein löst keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch aus.
Der Eintritt eines Datenschutzverstoßes begründe nicht automatisch auch einen Schaden.
Um einen solchen geltend zu machen, ist vielmehr substantiiert darzulegen, dass der Datenschutzverstoß in einem Kontrollverlust über die Datenhoheit oder einer sonstigen nachvollziehbaren Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts resultiert ist.

Bloße Hypothesen oder irrationale Befürchtungen reichen wiederum für diese Darlegung nicht.

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Unser Cookie-Tool: rechtssicher in Shopify einbinden https://www.it-recht-kanzlei.de/shopify-cookie-consent-tool-rechtssicher-einbinden.html Thu, 20 Mar 2025 18:15:11 +0100 Diese Anleitung erklärt Schritt für Schritt, wie Sie das Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei rechtssicher in Ihre Shopify-Seite integrieren können.

Unser Cookie-Tool mit EasyScan-Integration

Für Mandanten steht unser eigenes innovatives Cookie-Tool für mtl. nur 2,49 € zur Buchung bereit.

Betrieben auf der Basis neuester Technologien von Usercentrics, einem der weltweiten Marktführer im Consent-Management, ermöglicht das Tool in nur wenigen Schritten die Einrichtung einer vollständigen Cookie-Consent-Oberfläche - inklusive passgenauer Abstimmung genau auf Ihre Internetpräsenz.

Möglich macht dies eine von uns entwickelte Integration des bewährten rechtlichen Scanners „EasyScan“ direkt in den Konfigurationsprozess.

EasyScan richtet das Cookie-Tool automatisiert auf die Dienste und Funktionalitäten Ihrer Internetpräsenz aus und kalibriert es so, dass alle einwilligungspflichtigen Cookies Ihrer Präsenz ohne händisches Zutun vom Tool erfasst werden.

Shopify: Einfache Einbindung des Cookie-Tools

Um Ihr Cookie-Tool in Ihre Shopify-Website zu integrieren, folgen Sie diesen Schritten:

1. Cookie-Skript aus dem Mandantenportal kopieren

Zunächst müssen Sie das Cookie-Skript im Mandantenportal aufrufen und kopieren.

Das Skript ist Teil des Einbindungscodes, der im Website-Quellcode hinterlegt werden muss, um das Tool auf der Website sichtbar und funktionsfähig zu machen.

Das Skript erhalten Sie hier im Mandantenportal direkt in der Konfiguration des Cookie-Tools unter dem Drop-Down „Einbindung des Cookie-Tools“ (Mandantenportal → „Cookie-Tool“ → Konfigurieren).

Cookie-Tool-1 Einbindung
Cookie-Tool-2 Einbindung

Kopieren Sie das Skript zunächst in die Zwischenablage und danach in einen Texteditor.
Fügen Sie danach im Texteditor unter dem Script die folgende Zeile ein:

<style>div#usercentrics-root { display: block; }</style>
Cookie-Tool-Text-Edit-Skript

Markieren Sie anschließend den kompletten Inhalt im Texteditor und kopieren Sie diesen in die Zwischenablage.

2. Shopify Backend aufrufen

Melden Sie sich im Backend Ihres Shopify-Shops an. Gehen Sie zu den Theme-Einstellungen ① und wählen Sie Ihr aktuelles Theme zur Bearbeitung aus ②.

Cookie-Tool: 2-shopify-backend

3. Code bearbeiten

Öffnen Sie das Einstellungsmenü über die drei Punkte oben links ① und klicken Sie auf "Edit code" ②.

Cookie-Tool: 3-shopify-codebarb

Im Code-Editor sehen Sie die Dateien Ihres Shopify-Shops. Navigieren Sie zum Ordner „Layout“ und öffnen Sie die dort verwendete Theme-Datei – in diesem Beispiel „theme.liquid“ (Schritte ① & ②).
 Fügen Sie den zuvor aus dem Texteditor kopierten Code wie im Beispielbild direkt nach dem entsprechenden Element ein, wie im Beispielbild gezeigt (Schritt ③).

Cookie-Tool: 3c-shopify

4. Funktion prüfen

Speichern – Vorschau – Testen: Speichern Sie die Änderungen, rufen Sie die Vorschau auf und kontrollieren Sie im Frontend, ob das Widget sichtbar ist.

Fertig! Das Cookie-Tool ist nun korrekt und funktionsfähig auf Ihrer Shopify-Website integriert.

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Unser Cookie-Tool: rechtssicher in WordPress einbinden https://www.it-recht-kanzlei.de/wordpress-cookie-consent-tool-rechtssicher-einbinden.html Thu, 20 Mar 2025 15:22:06 +0100 Diese Anleitung erklärt Schritt für Schritt, wie Sie das Cookie-Tool der IT-Recht Kanzlei rechtssicher in Ihre WordPress-Seite integrieren können.

Unser Cookie-Tool mit EasyScan-Integration

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WordPress: Einfache Einbindung des Cookie-Tools

Um Ihr Cookie-Tool in Ihre WordPress-Website zu integrieren, folgen Sie diesen Schritten:

1. Cookie-Skript aus dem Mandantenportal kopieren

Zunächst müssen Sie das Cookie-Skript im Mandantenportal aufrufen und kopieren.

Das Skript ist der Einbindungscode, der im Website-Quellcode hinterlegt werden muss, um das Tool auf der Website sichtbar und funktionsfähig zu machen.

Das Skript erhalten Sie hier im Mandantenportal direkt in der Konfiguration des Cookie-Tools unter dem Drop-Down „Einbindung des Cookie-Tools“ (Mandantenportal → „Cookie-Tool“ → Konfigurieren).

Cookie-Tool-1 Einbindung
Cookie-Tool-2 Einbindung

Kopieren Sie das Skript in die Zwischenablage.

2. Plugin bei Wordpress hinzufügen

Um das kopierte Skript korrekt bei Wordpress einzubinden, müssen Sie auf Wordpress die Plugin-Funktion nutzen.

Loggen Sie sich in den Verwaltungsbereich Ihrer WordPress-Website ein und navigieren Sie im linken Menü zu „Plugins“ (①).

Klicken Sie dann auf „Neues Plugin hinzufügen“ (②). Nutzen Sie dann die Suchleiste oben rechts, geben Sie „Header and Footer Scripts“ ein und drücken Sie die Enter-Taste (③).

Cookie-Tool: WordPress 3_v2

3. Plugin aktivieren und mit Skript befüllen

Wählen Sie das kostenlose Plugin „Header and Footer Scripts“ von Anand Kumar aus. Klicken Sie auf „Jetzt installieren“ und anschließend auf „Aktivieren“.

Cookie-Tool: WordPress 4_v2

Gehen Sie im linken Menü zu „Einstellungen“ und wählen Sie „Header and Footer Scripts“.

Cookie-Tool: WordPress 5_v2

Fügen Sie dann das zuvor kopierte Cookie-Skript im oberen Bereich wie abgebildet unter „Scripts in header“ ein und klicken Sie auf „Save Settings“.

Cookie-Tool: WordPress 6blurr_v2

Fertig! Das Cookie-Tool ist nun korrekt und funktionsfähig auf Ihrer Wordpress-Website integriert.

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Trend Markenabmahnung - heute: Skoda, Fabia und Oktavia https://www.it-recht-kanzlei.de/trend-markenabmahnungen-skoda-fabia.html Thu, 20 Mar 2025 07:45:30 +0100 Markenabmahnungen boomen – zuletzt ging es um die Marken Skoda, Fabia, Oktavia oder Giovanni's. Und wie immer geht’s dabei um viel Geld und die Frage: Wäre das vermeidbar gewesen?

Dauerthema: Markenabmahnungen

Markenabmahnungen nehmen seit Jahren zu und übertreffen inzwischen oft die Zahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen – so ist unser Eindruck.

Besonders für Händler sind sie ärgerlich, weil die Gegenstandswerte und Schadensersatzforderungen in der Regel deutlich höher liegen als bei anderen Abmahnungen. Eine einzelne Markenabmahnung kann leicht mehrere tausend Euro kosten. Der Schadensersatz ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt. Solche Summen können für Händler existenzbedrohend werden.

Konkret: Markenabmahnung Skoda

Konkret ging es um das Zeichen Skoda sowie die weiteren Konzernmarken Fabia und Oktavia und in einem weiteren Fall um die Marke Giovanni's. Und dies ist nur ein Auszug aus den aktuellen Markenabmahnungen.

In der Skoda-Abmahnung beispielsweise ging es um die Verwendung der geschützten Marken Skoda, Fabia, Oktavia des Automobilherstellers - und zwar für die Bewerbung von Fahrzeugfolien, die nicht aus dem Hause des Markeninhabers stammten. Dabei fehlte der in diesem Bereich häufig verwendete Kompatibilitätshinweis ("passend für" oder "kompatibel mit"). Denn im Zubehörhandel ist die Angabe einer fremden Marke grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen möglich

  • 1. die Benutzung der Marke muss als Bestimmungshinweis erfolgen
  • 2. die Benutzung muss notwendig sein
  • 3. Die Benutzung darf nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstoßen.

In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick zur Markennennung im Zubehörhandel.

Die Kosten: Der Gegenstandswert beträgt 300.000 EUR, das bedeutet eine Erstattung von rund 3.000 EUR Anwaltskosten.

Effektiv vor Marken-Abmahungen schützen: LegalScan Pro

Wie kann man solche oder ähnliche Abmahnungen vermeiden?

Händler müssen darauf achten, keine Markenrechte zu verletzen. Genau hier setzt unser Markenscanner [LegalScan Pro] (https://www.it-recht-kanzlei.de/legalscan-pro-abmahnschutz.html) an. Der Scanner überprüft automatisch Ihre Angebote auf shopify, Amazon, eBay, Etsy, Kasuwa und Kaufland auf abmahngefährdete Begriffe. Das System berücksichtigt Marken, die in der Vergangenheit abgemahnt wurden. Diese Marken sind in unserer Datenbank hinterlegt. Die Datenbank enthält mehr als 300 markenrechtlich geschützte Begriffe.

LegalScan Pro wird ständig aktualisiert. Wöchentlich kommen neue Begriffe aus aktuellen Abmahnfällen hinzu. Das System erkennt und meldet abmahngefährdete Marken.

LegalScan Pro: So funktioniert es

Die Einrichtung von LegalScan Pro ist einfach und unkompliziert: Sie wählen die Plattformen, auf denen Sie aktiv sind, und starten den Scan. Das System durchsucht Ihre Angebote auf potenzielle Markenverstöße und erstellt einen detaillierten Bericht. Dieser zeigt Ihnen, welche Begriffe riskant sind, und gibt klare Handlungsempfehlungen, damit Sie Ihre Angebote rechtzeitig anpassen können.

Zusätzlich benachrichtigt Sie unser automatisches System per E-Mail, sobald problematische Begriffe gefunden werden. So haben Sie stets den Überblick und können sofort reagieren, um Abmahnungen zu vermeiden.

Mit unserem wöchentlichen Abmahnradar bleiben Sie immer informiert über aktuelle Abmahnungen und Entwicklungen im Markenrecht. Unser Scanner wird kontinuierlich angepasst, um diese Begriffe zu erkennen. Wenn Sie sprichwörtlich auf dem Laufenden bleiben möchten, nutzen Sie unsere Abmahnradar-App:

- Abmahnradar - iOS

Sichern Sie sich LegalScan Pro bereits ab 6,90 € im Monat. So funktioniert’s:

  • Für neue Mandanten: Wählen Sie Ihr passendes Schutzpaket aus. Damit erhalten Sie abmahnsichere Rechtstexte für 1 oder bis zu 70 Online-Präsenzen.
  • Für Bestandsmandanten: Wenn Sie bereits Mandant bei uns sind, können Sie LegalScan Pro jederzeit zu Ihrem bestehenden Schutzpaket im Mandantenportal hinzubuchen. Nutzen Sie die Vorteile des automatisierten Abmahnschutzes, um Ihre Angebote optimal abzusichern.

Noch Fragen zum Thema Markenabmahnung?

Dann kann Ihnen das vielleicht weiterhelfen: Die 10 häufigsten Fragen und Antworten:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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Neue Einwilligungsverordnung ab April: Cookie-Banner bald obsolet? https://www.it-recht-kanzlei.de/cookies-einwilligungsverwaltung-verordnung.html Wed, 19 Mar 2025 11:06:25 +0100 Ab 01.04.2025 können per Verordnung sog. Dienste zur Einwilligungsverwaltung anerkannt werden, die Cookie-Präferenzen zentral speichern und an alle Websites übermitteln. Wie wirkt sich das auf Cookie-Banner aus und was müssen Seitenbetreiber nun tun?

Neue Verordnung regelt Einwilligungsverwaltungsdienste

Das für Cookie-Einwilligungen in Deutschland maßgebliche TDDDG (Telekommunikations- und digitale Dienste – Datenschutzgesetz) sieht in § 26 die Möglichkeit zum Einwilligungsmanagement durch sog. „Dienste zur Einwilligungsverwaltung“ vor und überträgt die konkrete Ausgestaltungskompetenz der Bundesregierung per Verordnungsermächtigung.

Von dieser Ermächtigung wurde mit der „Einwilligungsverwaltungsverordnung“ (EinwV) vom 20.12.2024 Gebrauch gemacht.

Sie schafft einen Rechtsrahmen für die technischen und rechtlichen Voraussetzungen sowie für die behördliche Anerkennung von sog. „Diensten zur Einwilligungsverwaltung“.

Dabei soll es sich nach der gesetzgeberischen Vorstellung um Anwendungen handeln, in denen Nutzer ihre Cookie-Präferenzen zentral festlegen können und die sodann bei Aufruf von Websites diese Präferenzen automatisiert an dort implementierte Consent-Tools übertragen.

Ziel ist es, den Nutzer davon zu befreien, sich auf jeder Website neu durch Cookie-Einstellungen klicken und den Einwilligungsumfang definieren zu müssen.

Einwilligungs-Verwaltungsdienste sollen Nutzern also die stets wiederkehrenden Cookie-Entscheidungen durch eine zentrale Hinterlegung ihrer Präferenzen abnehmen und von Consent-Tools so ausgelesen werden können, dass die Cookie-Voreinstellungen ohne eine notwendige Bedienung automatisiert verarbeitet und berücksichtigt werden.

Um als rechtskonforme Alternative dienen zu können, müssen Dienste zur Einwilligungsverwaltung vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit offiziell anerkannt werden. Erst diese Anerkennung legitimiert den Dienst als hinreichend für Cookie-Einwilligungen im Sinne des TDDDG.

Für staatlich anerkannte Dienste soll ein zentrales Register eingerichtet werden.

Die Einwilligungsverwaltungsverordnung tritt am 01.04.2025 in Kraft und soll ab dann die Anerkennung von Anwendungen ermöglichen.

Pflichtersetzung von Cookie-Tools durch Einwilligungsverwaltungsdienste?

Auch wenn die EinwV die inhaltlichen und rechtlichen Anforderungen an Einwilligungsverwaltungsdienste umfänglich regelt, sieht sie keinerlei Pflicht zur künftigen Nutzung vor.

Vielmehr ist der Einsatz solcher Dienste gemäß § 18 der Verordnung ausdrücklich freiwillig.

Seitenbetreiber sind also nicht daran gehindert, auch zukünftig weiterhin die bislang bewährten Consent-Mechanismen, allen voran Cookie-Consent-Tools (auch „Cookie-Banner“ genannt), auf ihren Präsenzen zu nutzen.

Es besteht keine Pflicht, Cookie-Consent-Tools durch Einwilligungsverwaltungs-Dienste zu ersetzen.

Vorhandene Einwilligungs-Verwaltungsdienste?

Auch wenn die Verordnung zum 01.04.2025 in Kraft tritt, sind bisher (Stand 03/2025) keinerlei Dienste bekannt, welche die in der Verordnung geregelten Funktionalitäten bieten und die Verordnungsanforderungen erfüllen.

Unklar ist auch, ob und durch wen solche Dienste künftig überhaupt angeboten werden.

Handlungsbedarf?

Die neue Einwilligungsverwaltungsverordnung führt zu keinerlei Handlungsbedarf für Seitenbetreiber.

Sie zwingt nicht zur künftigen Umstellung auf die neuen Anwendungen zur Einwilligungsverwaltung und wirkt sich auch auf die Rechtskonformität implementierter Cookie-Consent-Tools nicht aus.

Sie schafft lediglich die Grundlagen einer alternativen Einwilligungstechnik und eröffnet Entwicklern und Softwareunternehmen die Möglichkeit, staatlich anerkannte Alternativen zu herkömmlichen Cookie-Consent-Tools anzubieten.

Ausblick

Die EinwV verfolgt das noble Ziel, durch gesetzliche Inzentive das Nutzererlebnis im Internet zu verbessern. Anwendungen zur Festlegung zentraler Cookie-Präferenzen sollen auf lange Sicht die websiteindividuellen Consent-Abfragen ersetzen.

Der Vorstoß der Regierung und der Erlass der Verordnung stoßen aber in Fachkreisen auf Kritik.

Allen voran bemängelt wird, dass der Einsatz von Einwilligungs-Verwaltungsdiensten explizit freiwillig ist. Website-Betreiber werden so wenig Anlass haben, bewährte und ideal integrierte Consent-Tools unter Inkaufnahme von Kosten durch die neuen Verwaltungsanwendungen zu ersetzen.

In Frage gestellt wird weiterhin, ob es künftig überhaupt anerkannte Einwilligungs-Verwaltungsdienste geben wird. Die strengen Zertifizierungsauflagen der EinwV und die nicht zwingende Umstellung erschweren die Bildung eines neuen Marktsegments und behindern die Wirtschaftlichkeit.

Schließlich wird debattiert, inwiefern Dienste zur Einwilligungsverwaltung das Nutzererlebnis überhaupt verbessern können. Technisch wäre wohl nach wie vor zumindest eine einmalige Auseinandersetzung mit dem Consent-Tool einer jeden Website erforderlich, selbst wenn eine Verwaltungsdienst-Integration vorhanden ist. Solche Dienste sollen Präferenzen nämlich erst speichern können, wenn diese für eine Website erstmalig getätigt wurden.

Es bleibt also abzuwarten, ob sich überhaupt Unternehmen finden, die bereit sind, künftig Einwilligungsverwaltungs-Software entwickeln und staatlich zertifizieren zu lassen.

Zum aktuellen Zeitpunkt ist daher mehr als fraglich, ob der gesetzgeberische Plan aufgeht und sich Einwillgungsverwaltungs-Modelle gegenüber herkömmlichen Consent-Tools durchsetzen.

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Achtung: Ein Link auf OS-Plattform ist „tot“ https://www.it-recht-kanzlei.de/link-os-plattform-funktioniert-nicht.html Tue, 18 Mar 2025 17:53:38 +0100 Zwar wird die OS-Plattform am 20.07.2025 abgeschaltet, derzeit muss aber noch auf diese verlinkt werden. Aktuell funktioniert ein bekannter Link auf die Plattform nicht mehr.

Wo ist das Problem?

Lange Zeit das Abmahnthema Nummer 1: Die fehlende oder falsche (etwa nicht anklickbare) Verlinkung auf die OS-Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung.

Das Ende der Plattform ist bereits besiegelt, diese wird in gut vier Monaten abgeschaltet: Am 20.07.2025 ist Schluss. Wir informierten dazu bereits hier.

Doch derzeit besteht die Informationspflicht noch, wenngleich über Plattform ab dem 21.03.2025 keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden können.

Seit dem 17.03.2025 besteht ein neues Problem: Einer der bekanntesten und beliebtesten Links (da in der Praxis am kürzesten, wegen des häufigen Problems einer Zeichenbegrenzung) auf die OS-Plattform funktioniert nicht mehr.

Konkret geht es um den folgenden Link:

https://ec.europa.eu/odr/

Bei Aufruf dieses Links erscheint nur noch die Fehlermeldung:

Page not found

The page you requested could not be found. This might have happened because
• the page has moved
• the page no longer exists

Bei Nutzung dieses Links kann also die (derzeit noch bestehende) Informationspflicht hinsichtlich der OS-Plattform nicht (mehr) erfüllt werden, da der Link ins Leere, und nicht auf die OS-Plattform führt.

Anscheinend hat die EU-Kommission für diesen Link die bisher bestehende Link-Weiterleitung auf https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE deaktiviert, so dass der Link funktionslos geworden ist.

Dagegen funktionieren derzeit noch die beiden folgenden Links auf die OS-Plattform:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE

Die IT-Recht Kanzlei hat heute den Link in den Mandanten zur Verfügung gestellten Impressen auf den noch funktionierenden Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ angepasst.

Brisant bei Bestands-Unterlassungserklärung

Wer sich durch eine strafbewehrte Unterlassungs-Verpflichtungserklärung dazu verpflichtet hat, korrekt über die OS-Plattform zu informieren und auf diese zu verlinken, und derzeit mit dem Link https://ec.europa.eu/odr/ arbeitet, der läuft Gefahr, gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung zu verstoßen.

Die Folge kann eine Vertragsstrafenforderung seitens des Unterlassungsgläubigers, also des damaligen Abmahners sein.

Da dies schnell in den vierstelligen Bereich geht, sollte der Link https://ec.europa.eu/odr/ umgehend gegen einen funktionalen Link auf die OS-Plattform (siehe oben) ausgetauscht werden.

Was also tun?

Egal ob durch eine Unterlassungserklärung vorbelastet oder nicht: Wer derzeit den Link https://ec.europa.eu/odr/ für die Verlinkung der OS-Plattform nutzt, sollte entweder auf den Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ oder https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE umstellen.

Bei Vorbelastung durch eine Unterlassungserklärung sollte dies zeitnah geschehen.

Es ist zwar denkbar, dass der derzeit nicht funktionale Link bald wieder funktional sein könnte. Immerhin gab es schon etliche Male „Störungen“ hinsichtlich der Links auf die OS-Plattform. Dagegen spricht im Moment allerdings, dass die beiden anderen Links problemlos funktionieren, so dass es den Anschein hat, der Link https://ec.europa.eu/odr/ sei absichtlich „abgeschaltet“ worden.

Achtung, im Regelfall Kündigung der Unterlassungserklärung erforderlich!

Nach dem Gesetz erlischt die Pflicht zur Information über die OS-Plattform mit Ablauf des 19.07.2025 (nicht, wie oft falsch verbreitet, bereits zum 20.03.2025). Dies beseitigt aber nicht bestehende vertragliche Verpflichtungen zur Information über die OS-Plattform (wie diese typischerweise im Rahmen einer Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung eingegangen werden).

Daher müssen entsprechende Unterlassungserklärungen rechtzeitig mit Wirkung zum 20.07.2025 gekündigt werden. Dazu informieren wir hier und stellen unseren Update-Service-Mandanten entsprechende Musterschreiben zur Kündigung solcher Unterlassungserklärungen bereit.

Sie möchten rechtlich immer „am Ball“ bleiben und Abmahnungen sowie Vertragsstrafen vermeiden? Wir nehmen Sie mit unseren Schutzpaketen an die Hand und sichern Sie im Internet ab.

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Abmahnfalle Google-Anzeigen: Fehlende Mindestbestellmenge https://www.it-recht-kanzlei.de/google-ads-abmahnung-mindestbestellmenge.html Tue, 18 Mar 2025 07:54:10 +0100 Google-Anzeigen erfreuen sich großer Beliebtheit. Zugleich sorgt der begrenzte Darstellungsraum immer wieder für Abmahnungen.

Worum geht es?

Google-Anzeigen (etwa in Form von Google Ads oder Google Shopping Ads) sind sehr beliebt bei Online-Händlern.

Gegen Bezahlung lassen sich so Angebote werbewirksam und prominent im Zusammenhang mit Google-Suchergerbnissen bewerben.

Doch schnell werden diese Anzeigen aufgrund der begrenzten Darstellungsmöglichkeiten zur Abmahnfalle.

Wer einschränkende Angebotsbedingungen, wie etwa eine Mindestbestellmenge, nicht in der Google-Anzeige angibt, der setzt sich einem Abmahnrisiko aus.

Preis bzw. Bedruckbarkeit galt erst ab einer hohen Abnahmemenge

Dies bekam auch der Anbieter von Rettungsdecken zu spüren. Dieser bewarb in einer Google-Anzeige seine Rettungsdecke aus Aluminiumfolie mit einem Stückpreis von 58 Cent sowie der Angabe, dass diese optional mit einem Logo bedruckt werden kann.

Tatsächlich war die Bedruckung der Rettungsdecke aber überhaupt erst ab einer Mindestabnahmemenge von 120 Rettungsdecken möglich, was sich jedoch nicht aus der Werbeanzeige bei Google, sondern erst bei Aufruf des Onlineshops des Anbieters ergab.

Ebenso wenig ging aus der Google-Anzeige hervor, dass diese Option Extrakosten versursacht. Bei der Mindestbestellmenge von 120 Stück für die bedruckte Decke lag der Stückpreis bei 1,05 Euro, also fast doppelt so hoch, wie beworben.

Auch der Stückpreis von 58 Cent für eine unbedruckte Rettungsdecke galt erst ab einer Mindestbestellmenge von 1.600 (unbedruckten) Rettungsdecken, was aus der Google-Werbung selbst nicht hervorging.

Wettbewerbsverband geht gegen Werbetreibenden vor

An der Google-Werbung des Händlers störte sich ein Wettbewerbsverband und mahnte den Verkäufer ab.

Dies mit der Begründung, die Werbeanzeige bei Google würde Interessenten über die tatsächlichen Bedingungen der Bestellung getäuscht würden.

Wie so oft, ging die Sache vor Gericht. So musste sich kürzlich das Landgericht Wiesbaden mit dem Wettbewerbsprozess beschäftigen.

Händler unterliegt vor Gericht

Der Verkäufer trug im Prozess u.a. vor, dass es bei Google-Anzeigen keine Möglichkeit gäbe, Staffelpreise anzugeben bzw. darzustellen.

Ferner verkaufe er ausschließlich an Unternehmer, und diese wüssten, dass die Bedruckung nur gegen Aufpreis erfolgen könne. Eine Irreführung sei daher gar nicht gegeben.

Mit Urteil vom 26.11.2024 (Az.: 11 O 61/24) folgte das Landgericht der Argumentation des Abmahnverbands.

Die Richter erkannten auf einen Wettbewerbsverstoß durch die fehlende Information zur Mindestbestellmenge in der Google-Anzeige zu Erreichung des beworbenen Preises von 58 Cent je Rettungsdecke sowie durch die fehlende Nennung des Aufpreises für die optionale Bedruckung mit einem Werbelogo.

Der werbende Händler wurde somit zur Unterlassung und zur Tragung der Abmahnkosten verurteilt.

Fazit: Kleine Anzeige, großes Fehlerpotential

Google-Ads haben zweifelsohne großes werbliches Potential für Online-Händler.

Jedenfalls dann, wenn Preise dargestellt werden, muss darauf geachtet werden, einschränkende Bedingungen, um den beworbenen Preis zu erreichen, in der Anzeige nicht zu verschweigen und Zusatzkosten transparent auszuweisen.

Dies gilt nicht nur für die Nennung einer Mindestbestellmenge, die erreicht werden muss, um den beworbenen Preis je Stück zu bekommen.

So muss auch über einen bestehenden Mindermengenzuschlag oder anfallende Versandkosten in der Anzeige informiert werden.

Vorsicht ist auch bei der Bewerbung grundpreispflichtiger Waren im Rahmen von Google-Anzeigen geboten. Wird dort ein Gesamtpreis für die beworbene Ware angegeben, muss zwingend zugleich auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis genannt werden).

Daneben besteht ein generelles Irreführungspotential natürlich auch im Rahmen von Google Ads (etwa, wenn in der Anzeige eine Ortsangabe getätigt wird, ohne dass der Anbieter dort einen Sitz hat) oder wenn die beworbene Ware tatsächlich gar nicht lieferbar ist.
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Professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service https://www.it-recht-kanzlei.de/agb-software-as-a-service.html Mon, 17 Mar 2025 11:03:14 +0100 Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service-Verträge an.

Professionelle Rechtstexte für Software-as-a-Service – und das schon für 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich.

Das Schutzpaket wird in einer Version B2C+B2B sowie in einer reinen B2B-Version angeboten.

Definition „Software-as-a-Service“

Der Begriff „Software-as-a-Service“ (kurz: SaaS) wird weder im Gesetz noch an anderer Stelle allgemeinverbindlich definiert. SaaS bezeichnet ein gängiges Modell, bei dem Softwareanwendungen cloudbasiert über das Internet bereitgestellt werden. Kunden müssen die Software somit nicht lokal installieren und benötigen in den meisten Fällen nur eine funktionierende Internetverbindung. Die Software wird häufig über Abonnements oder Nutzungsgebühren als digitale Dienstleistung in der Cloud bereitgestellt, sodass etwa die Wartung von Hardware nicht erforderlich ist.

Vertragsrechtliche Einordnung

Die finale vertragstypologische Einordnung von SaaS ist noch offen (vgl. BGH 15.11.2006 – XII ZR 120/04, MMR 2007, 243 (244)), wobei der Charakter nach herkömmlicher Meinung dem Mietvertrag entspricht und bei der Einordnung stets der Einzelfall betrachtet werden sollte.

Der SaaS-Vertrag kann – je nach Ausgestaltung - als Dienstvertrag i.S.d. §§ 611 ff. BGB, Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff. BGB oder Mietvertrag i.S.d. §§ 535 ff. BGB eingeordnet werden. Im Gegensatz zu klassischen Softwarelizenzen erwirbt der Kunde keine dauerhafte Lizenz zur Nutzung, sondern zahlt eine wiederkehrende Gebühr für die Nutzung der Software über das Internet.

Abgrenzung zu anderen Vertragstypen

In der Praxis finden sich weitere „as-a-Service“-Modelle, wie z.B. „Platform-as-a-Service“ (PaaS), „Infrastructure-as-a-Service“ (IaaS), „Business-Process-as-a-Service“. Während SaaS fertige Softwarelösungen für Endnutzer bietet, wird insbesondere Entwicklern bei PaaS eine Plattform zur Anwendungsentwicklung bereitgestellt, wird bei IaaS eine flexible IT-Infrastruktur wie Server und Netzwerke zur Verfügung gestellt, und werden bei BPaaS standardisierte Geschäftsprozesse in der Cloud automatisiert.

Gesetzliche Regelungen

Die Bereitstellung von SaaS-Dienstleistungen unterliegt verschiedenen rechtlichen Vorschriften. Dabei sind insbesondere folgende Gesetze von Bedeutung:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Regelt die allgemeinen Vertragsbestimmungen, die für SaaS-Verträge von Bedeutung sind, einschließlich Widerrufsrecht und Haftung;
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): SaaS-Anbieter müssen sicherstellen, dass personenbezogene Daten DSGVO-konform verarbeitet werden;
  • Digitale-Dienste-Gesetz (DDG): Gilt für SaaS-Anbieter, die Dienste über das Internet anbieten, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten;
  • Digital Services Act (DSA): Regelt die Verantwortung, Transparenz und Haftung digitaler Dienste und Plattformen in der EU, insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit illegalen Inhalten, den Schutz von Nutzerdaten und die Förderung eines fairen digitalen Marktes.

Fernabsatzrechtliche Besonderheiten

Werden SaaS-Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz geschlossen, sind zusätzlich verbraucherrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Widerrufsrecht

Kommt der Vertrag zwischen Anbieter und Kunde im Fernabsatz zustande, so treffen den Anbieter besondere Informationspflichten. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur Information über das Bestehen oder ggf. auch das Nichtbestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts für Verbraucher.

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei SaaS-Verträgen in der Regel um Verträge zur Bereitstellung digitaler Inhalte bzw. Dienstleistungen handelt, bei denen das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann.

Kündigungsbutton

Wird der SaaS-Vertrag online geschlossen, muss der Anbieter dem Verbraucher ggf. technisch ermöglichen, den Vertrag mittels eines Online-Kündigungsprozesses auch wieder online zu kündigen.

Regelungsbedürftige Punkte in SaaS-AGB

In SaaS-AGB sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Welche Leistungen schuldet der Anbieter im Rahmen des SaaS?
  • Welche Nutzungsrechte sollen durch den Anbieter eingeräumt werden?
  • Welche Nutzungsrechte sollen durch den Kunden eingeräumt werden?
  • Welche vertraglichen (Mitwirkungs-)Pflichten treffen den Kunden?
  • Welche Pflichten treffen den Anbieter bzgl. rechtswidriger Inhalte des Kunden?
  • Welche Vergütungsreglungen sollen gelten?
  • Was soll hinsichtlich Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung gelten?
  • Wie soll der Anbieter bei Leistungsstörungen haften?

Professionelle Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei hat ihr Portfolio an Rechtstexten erweitert und bietet ab sofort auch professionelle AGB für SaaS an.

Dabei berücksichtigen die AGB die für SaaS wesentlichen Punkte, insbesondere:

  • Leistungen des Anbieters
  • Vertragsschluss
  • Einräumung von Nutzungsrechten durch den Anbieter
  • Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kunden
  • Pflichten des Kunden
  • Moderation und Beschränkung von Inhalten
  • Vergütung und Zahlungsbedingungen
  • Vertragsdauer und Vertragsbeendigung
  • Mängelhaftung
  • Haftung
  • Anwendbares Recht

Entsprechende Rechtstexte bietet die IT-Recht Kanzlei ab sofort an – und das schon für 9,90 EUR zzgl. USt. monatlich.

Neben AGB enthält das Schutzpaket eine geeignete Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung gemäß den Vorgaben der DSGVO. Mit dem AGB-Pflegeservice der IT-Recht Kanzlei bleiben Sie dabei immer auf dem aktuellen rechtlichen Stand.

Das Schutzpaket wird in einer Version B2C+B2B sowie in einer reinen B2B-Version angeboten.

Autorenhinweis:

Der Beitrag wurde unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Sandeep S. Chhatwal, MBA erstellt. Sandeep S. Chhatwal ist Rechtsanwalt in Köln und berät u. a. in den Bereichen Datenschutzrecht und Informationstechnologierecht.

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Abmahnradar: Werbung mit "bekömmlich" https://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnradar-bekoemmlich-inhaltsstoffe-kosmetika-bilderklau-skoda.html Fri, 14 Mar 2025 15:15:27 +0100 Vorsicht vor dem Werbeslogan "bekömmlich" - dieser wird in der Lebensmittelwerbung immer wieder abgemahnt. Außerdem: Bilderklau, die Marken von Skoda und eine scheinbar unberechtigte Domain-Nutzung.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Werbung: Bekömmlich, magenschonend, reizarm

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 357,00 EUR

Darum geht es: Erneut geht es um Werbeslogans wie "bekömmlich", "magenschonend" oder "reizarm". Solche Begriffe wurden bereits für verschiedene Lebensmittel abgemahnt. Besonders häufig wählten die Abmahner dabei das Wort "bekömmlich". Diesmal ging es um Kaffee - wir kennen solche Abmahnungen aus der Vergangenheit auch im Zusammenhang mit Sekt, Bier oder eben Kaffee. Dieses Abmahnthema gilt also ganz allgemein für Lebensmittel :

Sogenannte (unspezifische) gesundheitsbezogene Angaben wie „bekömmlich“ oder „magenschonend“ oder auch „reizarm“ sind mangels Bestimmtheit keine zulässigen Health Claims. Solche unspezifischen Angaben dürfen in der Werbung nur verwendet werden, wenn ihnen eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe aus den Listen der Art. 13 oder 14 VO (EG) 1924/2006 beigefügt ist.

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Kosmetika: Fehlerhafte Angabe Inhaltsstoff

Abmahner: Primis GmbH

Kosten: 1.375,88 EUR

Darum geht es: Abgemahnt wurde ein Angebot von Kosmetika mit fehlerhaften Inhaltsstoffen: Die Kennzeichnungspflichten für Kosmetika im Onlineauftritt ergeben sich zwar nicht aus der EU-Kosmetikverordnung. Diese regelt nur die Kennzeichnung auf der physischen Verpackung.

Verschiedene Gerichte [(so z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2018 - Az. 6 U 84/17)] (https://www.it-recht-kanzlei.de/olg-karlsruhe-inhaltsstoffe-kosmetika-online-kennzeichnen.html) leiten Online-Kennzeichnungspflichten aber zu Recht aus dem Transparenzgebot des § 5a Abs. 2 UWG ab und bejahen eine Online-Kennzeichnungspflicht für die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels.

Denn für Verbraucher ist die Information, welche Stoffe das Produkt enthält, gerade vor dem Hintergrund von Unverträglichkeiten, Allergien oder ethischen Vorstellungen für die Kaufentscheidung so wesentlich, dass ihr Vorenthalten sie zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könnte, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Online-Händler sind daher gehalten, die Inhaltsstoffe des kosmetischen Mittels auch online kenntlich zu machen, um größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen. Und das natürlich korrekt. Und vorliegend wurden die Inhaltsstoffe wohl nicht korrekt angegeben.

Mit dem Thema rechtssicherer Verkauf von Kosmetika haben wir uns in diesem Beitrag näher beschäftigt.

Urheberrecht I: Unberechtigte Bildnutzung

Abmahner: dpa Picture-Alliance GmbH

Kosten: 1.308,60 EUR

Darum geht es:Kaum eine Woche vergeht ohne solche Schreiben: Rechtlich handelt es sich dabei nicht um eine klassische Abmahnung, da lediglich Schadensersatz gefordert wird – auf Unterlassungsansprüche und eine Unterlassungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Im aktuellen Fall hat die dpa Picture-Alliance GmbH die Durchsetzung der Forderung bereits an Rechtsanwälte übergeben. Betroffene sollten sorgfältig prüfen, ob das angebotene Zahlungsmodell akzeptabel ist oder ob es sinnvoller wäre, vorsorglich eine Unterlassungserklärung abzugeben und gegebenenfalls ein streitiges Verfahren in Kauf zu nehmen.

Urheberrecht II: Unberechtigte Bildnutzung - Berechtigungsanfrage

Abmahner: copytrack GmbH

Kosten: 1.750,00 EUR

Darum geht es: Und nochmal ein ganz ähnlicher Fall aus dem Urheberrecht: Streng genommen handelt es sich hier jedoch nicht um eine Abmahnung im juristischen Sinne: Die Copytrack GmbH vertritt die Bildrechte Dritter und wendet sich im Namen ihrer Kunden an Händler. Allerdings wird dabei kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, also keine klassische Abmahnung ausgesprochen. Stattdessen erfolgt eine Berechtigungsanfrage, verbunden mit dem Angebot, entweder Schadensersatz zu zahlen oder eine nachträgliche Lizenzgebühr zu entrichten.

Marke I: Benutzung der Marken "Škoda", "Fabia", "Oktavia"

Abmahner: Škoda Auto a.s.

Kosten: 3.591,10 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Automobilhersteller überwachen ihre Marken (diesmal eben Skoda) im Internet sehr akribisch. In diesem Fall ging es um die Verwendung der geschützten Marken Skoda, Fabia , Oktavia oder ENYAQ des Fahrzeugherstellers - und zwar für die Bewerbung von Fahrzeugfolien, die nicht aus dem Hause des Markeninhabers stammten. Und dabei fehlte der in diesem Bereich häufig verwendete Kompatibilitätshinweis ("passend für" oder "kompatibel mit"). Denn im Zubehörhandel ist die Angabe einer fremden Marke dann grds. unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • die Benutzung der Marke muss als Bestimmungshinweis erfolgen
  • die Benutzung muss notwendig sein
  • Die Benutzung darf nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstoßen.

Tipp: In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick zur Markennennung im Zubehörhandel.

Marke II: Benutzung der Marke "SWEET DEPOT SD"

Abmahner: Ali Güler

Kosten: 1.240,00 EUR

Banner LegalScan Pro Marke

Darum geht es: Hier ging der Abmahner gegen die Nutzung einer Domain aus einem geschützten Markennamen vor. Markenrechtlich kann der Inhaber einer eingetragenen Marke gegen die Nutzung einer nahezu gleichnamigen Domain (sweets-depot) vorgehen, wenn:

  • Kennzeichenrechtlicher Schutz besteht (eingetragene Marke oder bekannte nicht eingetragene Marke).
  • Verwechslungsgefahr vorliegt, d. h., die Domain wird für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen genutzt.
  • eine Markenrechtsverletzung durch unbefugte Nutzung gegeben ist

In diesem Beitrag klären wir über die rechtlichen fallen bei der Domainwahl auf.

Zudem wurde hier eine Markenverletzung in der Buchung von Keywords in. Form der geschützten Marke auf Google vorgeworfen. Das Buchen einer geschützten Marke als Google Ads-Keyword durch Dritte ist aber grundsätzlich zulässig, solange keine Irreführung oder unlautere Ausnutzung des Markenrufs erfolgt. Unzulässig ist es, wenn die Anzeige den Eindruck erweckt, sie stamme vom Markeninhaber oder es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung.

Weitere Informationen zum Thema gerne hier.

Marke III : Benutzung der Marke "Giovanni's / Giovanni's Zaubermesser"

Abmahner: Sevdaim Bajrami

Kosten: 3.020,34 EUR

Darum geht es: Hier wurde ein klassischer Plagiatsfall abgemahnt: Die Nutzung der geschützten Marke "Giovanni’s" für Plagiatsware (Messer) stellt eine Markenrechtsverletzung dar, da sie ohne Zustimmung für identische Produkte verwendet wird (§ 14 MarkenG). Dies führt zu einer Verwechslungsgefahr und täuscht Verbraucher über die Herkunft der Ware. Zudem liegt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vor, da die Nachahmung unlauteren Wettbewerb darstellt (§ 4 UWG).

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Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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