EU-Verpackungsrecht: Die wichtigsten Händlerpflichten nach der Neuregelung
Am 12.08.2026 tritt die EU-Verpackungsverordnung in Kraft. Doch welche Regelungen werden konkret für Händler getroffen? Wir klären auf.
Inhaltsverzeichnis
- Die EU-Verpackungsverordnung ab 2026
- Neue Pflichten für Händler
- 1. Neue Regeln für die Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen
- a. Keine Registrierung und Lizenzierung von Inlandsverpackungen
- b. Ausnahmen
- c. Gebrauchte Versandverpackungen
- d. Versendung von Versandverpackungen durch Fulfillment-Dienstleister
- e. Bleibende Verantwortlichkeit für Versandverpackungen bei Auslandsbezug oder -versand
- f. Bleibende Verantwortlichkeit für eigene Produktverpackungen
- 2. Bislang: Bevollmächtigtenpflicht für Auslandsversand
- 3. Registrierungsnachweise für Handelsplattformen
- 4. Kontrollen und Verdachtsmeldungen
- Tipp: Exklusive Preisvorteile bei der Verpackungslizenzierung für unsere Mandanten
Die EU-Verpackungsverordnung ab 2026
Mit der EU-Verordnung 2025/40 plant der EU-Gesetzgeber, das Verpackungsrecht ab dem 12.08.2026 in weiten Teilen zu reformieren und weiter zu vereinheitlichen.
Nicht gelungen ist zwar, eine zentrale Stelle für die Lizenzierung und Registrierung von Verpackungen auf EU-Ebene einzurichten.
Die neuen Regelungen sollen aber auf sich wandelnde Umweltaspekte reagieren und für mehr Recycling und Abfallvermeidung sorgen.
Dabei adressiert die Verordnung die unterschiedlichen Marktakteure mit differenzierten Pflichtprogrammen.
Unterschieden wird zwischen
- Verpackungserzeugern (Produzenten von Verpackungen), und
- Herstellern (Inverkehrbringer von Verpackungen)
- Vertreibern, die Verpackungen oder verpackte Ware handeln
In Deutschland wird die EU-Verpackungsverordnung durch das „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes“ (VerpackDG) umgesetzt werden.
Dieses soll die Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung in deutsches Recht überführen und das bisher gültige deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) vollständig ablösen.
Der aktuelle Entwurf übernimmt hierbei das neue Herstellerregime der EU-Verpackungsverordnung vollständig und erklärt in § 6 und § 7, dass registrierungs- und lizenzierungspflichtig (nur) diejenigen Hersteller sind, die im Bundesgebiet erstmals systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitstellen.
Neue Pflichten für Händler
Händler, die Verpackungen nicht selber herstellen oder unter eigenem Namen/eigener Marke herstellen lassen oder importieren, sind von allen gestalterischen Anforderungen an Verpackungen selbst befreit.
Sie müssen daher weder die künftigen Anforderungen an das Verpackungsdesign und die Verpackungszusammensetzung noch die Vorgaben zur Kennzeichnung von Verpackungen beachten.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn Händler Verpackungen selbst herstellen oder für sich unter eigenem Namen/eigener Marke herstellen lassen.
In welchen Fällen eine Erzeugereigenschaft des Handels in Betracht kommt, zeigen wir in diesem Beitrag.
Allerdings gelten sie regelmäßig sowohl als Hersteller als auch als Vertreiber im Sinne des Verpackungsrechts.
Sie sind daher regelmäßig Adressaten der erweiterten Herstellerverantwortung und müssen Verpackungen registrieren und lizenzieren. Ferner unterliegen sie als Vertreiber auch Kontroll- und Meldepflichten.
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1. Neue Regeln für die Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen
Bisher gelten Händler immer dann als verpackungsrechtliche Hersteller, wenn sie Verpackungen mit Ware befüllen und erstmals an Endabnehmer abgeben.
Registrierungs- und lizenzierungspflichtig sind Händler daher vor allem für von ihnen eingesetzte Versandverpackungen, also das Verpackungsmaterial, in das sie ihre Produkte zum Zwecke des Transports an Endabnehmer einpacken.
Dies ändert sich zum 12.08.2026. Fortan wird zwischen In- und Auslandsversand zu unterscheiden sein.
a. Keine Registrierung und Lizenzierung von Inlandsverpackungen
Ab dem 12.08.2026 sind Händler, die
- Versandverpackungen von einem Verpackungsproduzenten im Inland beziehen und
- auch nur im Inland an Endverbraucher abgeben
für diese Versandverpackung nicht mehr verantwortlich. Für im Inland bezogene Versandverpackungen, die auch nur im Inland wieder abgegeben werden, müssen sich Händler künftig nicht mehr registrieren oder Lizenzgebühren entrichten.
Hintergrund ist, dass die EU-Verpackungsverordnung denjenigen als registrierungs- und lizenzierungspflichtige Hersteller für Versandverpackungen benennt, der die Versandverpackung erstmals im selben Mitgliedsstaat bereitstellt, also erstmalig in die Handelskette entlässt.
Dies sind regelmäßig die tatsächlichen Verpackungserzeuger oder -importeure.
b. Ausnahmen
Aber:
Von dem Grundsatz der Befreiung von Verpackungspflichten für Inlands-Versandverpackungen sollen nach neuen Auslegungsregeln der EU-Kommission für die Verpackungsverordnung vom 30.03.2026 aber zwei wesentliche Ausnahmen gelten (S. 14 f.).
i. Verpackungen mit eigenem Logo oder Namen (Self-Branding)
Eine Befreiung von Verpackungspflichten für Versandverpackungen, die aus dem Inland bezogen und nur im Inland an Endverbraucher eingegeben werden, soll nicht eintreten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen, dem Logo oder der Marke eines Händlers gekennzeichnet bzw. „gebranded“ ist.
Trägt eine Versandverpackung die Kennzeichnung eines Händlers auf der Verpackung selbst, ist der Händler dafür auch bei reiner Inlandstätigkeit registrierungs- und lizenzierungspflichtig.
Trägt sie dahingegen kein Branding oder ist neben der Kennzeichnung des Händlers auch ein anderer Marktakteur auf der Verpackung ersichtlich, ist der inländische Verpackungshersteller verantwortlich.
Händler A mit Sitz in Deutschland bezieht Versandverpackungen von Verpackungshersteller B mit Sitz in Deutschland. Hersteller B ist von A beauftragt, das Logo von A auf die Verpackungen aufzudrucken.
A ist dann für diese Verpackungen registrierungs- und lizenzierungspflichtig, selbst wenn er diese nur an Endverbraucher im Inland abgibt.
Trägt die Verpackung aber kein Branding von A oder zusätzlich auch das Branding von B, ist B für die Verpackung verantwortlich, wenn A sie nur an Endverbraucher in Deutschland liefert.
Nach Auslegung der EU-Kommission erwächst die Verpackungsverordnung des Händlers nur bei Branding der Verpackung selbst.
Ein Versandetikett, das den Händler als Absender erkennen lässt, führt bei reiner Inlandstätigkeit also nicht bereits zu seiner verpackungsrechtlichen Verantwortlichkeit.
Eine eigene Registrierungs- und Lizenzierungspflicht erwächst dem Händler auch, wenn er eine Inlands-Versandverpackung nachträglich durch Anbringung seines Unternehmens- oder Markenzeichens bzw. seines Namens oder eines Logos kennzeichnet.
ii. Unfertige oder Mehr-Komponenten-Verpackungen
Eine weitere wichtige Ausnahme statuieren die Auslegungsregelung der EU-Kommission für aus dem Inland bezogene Versandverpackungen, die nicht bereits bei Anlieferung eine Verpackungsfunktion erfüllen, sondern vom Händler noch zusammengebaut oder aufbereitet werden müssen.
Händler A aus Deutschland bezieht Versandverpackungen beim deutschen Hersteller B. Diese werden aber nicht als füllfertige Verpackungen, sondern in Einzelteilen geliefert, die von A vor der Nutzung noch zusammengesteckt werden müssen.
In diesen Fällen ist der Händler, der die Versandverpackung zusammensetzt, auch bei reiner Inlandstätigkeit nach Verpackungsrecht dafür registrierungs- und lizenzierungspflichtig.
Bei Lieferungen von Versandverpackungen in Einzelteilen wechselt die Verantwortlichkeit vom Verpackungsproduzenten also auf den Händler, der die Verpackung für die Nutzung für den Inlandsversand montiert.
c. Gebrauchte Versandverpackungen
Ob der Händler für eine gebrauchte Versandverpackung, die er für den Versand wiederverwertet, verantwortlich (registrierungs- und lizenzierungspflichtig) ist, hängt zunächst davon ab, ob die gebrauchte Verpackung
- ursprünglich aus dem Inland
- oder aus dem Ausland
stammt.
Hat der Händler die Verpackung aus dem Ausland erhalten, muss er sie vor der Verwendung als Versandverpackung registrieren und lizenzieren.
Stammt die Verpackung aus dem Inland und soll auch nur im Inland abgegeben werden, muss sie vom Händler, der sie für den Versand seiner Produkte wiederverwendet, nicht (erneut) registriert und lizenziert werden, wenn
- der maßgeblichen Verpackungshersteller sich im Verzeichnis der ZSVR (Zentrale Stiftung Verpackungsregister) ordnungsgemäß registriert hat
- die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System lizenziert worden ist und
- die Verpackung noch nicht von einem dualen System für die Verwertung erfasst (also entsorgt) worden ist
Die Beweispflicht für die Herkunft der Verpackung und die oben genanten weiteren Tatsachen trifft aber den Händler. Kann er nicht belegbar nachweisen, dass die gebrauchte Verpackung ursprünglich aus dem Inland stammt und bereits lizenziert und noch nicht verwertet wurde, sollte er sie im Zweifel selbst registrieren und lizenzieren.
Stammt die Verpackung aus dem Inland und soll vom Händler in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, muss er sie wiederum dort registrieren und lizenzieren und zudem einen Bevollmächtigten bestellen (s. dazu weiter unten).
Weitere Informationen zu den verpackungsrechtlichen Pflichten für gebrauchte Verpackungen stellen wir auch in diesem Beitrag bereit.
d. Versendung von Versandverpackungen durch Fulfillment-Dienstleister
Bedient sich ein Händler für den Versand eines Fulfillment-Dienstleisters, wird die bereits aktuell gültige Regelung des § 7 Abs. 7 VerpackG übernommen und gilt nach § 13 Abs. 5 des VerpackG-Entwurfs fort.
Die Verantwortlichkeit für Versandverpackungen des Fulfillment-Dienstleisters liegt daher grundsätzlich beim auftraggebenden Händler.
Es muss daher künftig nach aktuellem VerpackDG-Entwurf gelten:
- Nutzt der Fulfillment-Anbieter im Auftrag des Vertreibers eine Versandverpackung von einem inländischen Verpackungslieferanten für den Versand im Inland, ist der Verpackungslieferant verpackungsrechtlich verantwortlich.
- Nutzt der Fulfillment-Anbieter im Auftrag des Händlers eine Versandverpackung von einem ausländischen Verpackungslieferanten oder versendet er eine inländische Verpackung ins Ausland, ist der Händler (nicht der Fulfillment-Dienstleister) verpackungsrechtlich verantwortlich.
e. Bleibende Verantwortlichkeit für Versandverpackungen bei Auslandsbezug oder -versand
Sowohl nach der EU-Verpackungsverordnung als auch nach dem deutschen Referentenentwurf ändert sich die Händlerverantwortlichkeit für Versandverpackungen mit Auslandsbezug aber nicht.
Eine Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht tragen Händler ab dem 12.08.2026 pauschal weiterhin, wenn sie
- eine Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland beziehen und im Inland an Vertreiber (B2B) oder Endabnehmer abgeben oder
- eine Versandverpackung oder Verkaufsverpackung (Produktverpackung) im In- oder Ausland beziehen und mit Ware befüllt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgeben
Dies ergibt sich daraus, dass Art. 3 Nr. 15 lit. a) und c) der EU-Verpackungsverordnung diejenigen als verpflichtete Hersteller definieren, die Versandverpackungen
- aus dem Ausland beziehen und im Inland erstmalig in den Handel entlassen oder
- aus dem In- oder Ausland beziehen und erstmalig an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat bereitstellen
f. Bleibende Verantwortlichkeit für eigene Produktverpackungen
Eine Verantwortlichkeit von Händlern bleibt über den 12.08.2026 hinaus unverändert auch für eigene Produktverpackungen bestehen.
Die Verpackungspflichten entfallen für Händler unter den zuvor genannten Voraussetzungen nur bei Inlands-Versandverpackungen.
Diese gelten ab dem 12.08.2026 als Unterkategorie der „Transportverpackungen“, die den Transport von Waren (etwa auf dem Versandweg) erleichtern und vor Beschädigungen schützen.
Sie entfallen nicht für eigene Produktverpackungen (Verkaufsverpackungen), die der Präsentation eines Produkts dienen und eine Verkaufseinheit aus Produkt und Verpackung bilden.
Nach den Auslegungsleitlinien der EU-Kommission ist bei Verwendung eigener Produktverpackungen derjenige verpackungsrechtlich verantwortlich, der das Produkt darin verpackt und sodann in den Handel entlässt.
Hier kommt es also nicht darauf, von wo der Verpackungsrohling bezogen wurde.
Händlerin A stellt Schmuck selbst her und verpackt diese vor dem Verkauf in kleinen Schatullen. Diese Schatullen bilden mit dem Schmuck eine Verkaufseinheit und sind Produktverpackungen.
Unabhängig davon, wo A die Schatullen einkauft oder in welchem Land sie Endverbraucher mit dem so verpackten Schmuck beliefert, muss sie die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten dafür selbst erfüllen.
2. Bislang: Bevollmächtigtenpflicht für Auslandsversand
a. Geplante Bevollmächtigtenpflichten
Ab dem 12.08.2026 sollen Händler gemäß Art. 45 Abs. 3 der EU-Verpackungsverordnung für von ihnen in andere Mitgliedsstaaten an Endabnehmer abgegebene
- Versandverpackungen und
- Verkaufs- und Umverpackungen
pro Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten benennen müssen, und zwar mittels schriftlicher Vollmacht.
Die Bevollmächtigtenpflicht soll unter Umständen auch bei Lieferungen ab B2B-Abnehmer gelten.
Hier ist zu unterscheiden:
- für Verpackungen, die an B2B-Abnehmer zum Weiterverkauf geliefert werden, besteht keine Bevollmächtigtenpflicht (weil die B2B-Abnehmer sie im Zielland neu registrieren und lizenzieren müssen)
- für Verpackungen, in denen Produkte an B2B-Abnehmer zum Eigenverbrauch geliefert werden, gilt die Bevollmächtigtenpflicht (bei ihnen fällt der Verpackungsmüll wie bei einem Endverbraucher an).
Dieser Bevollmächtigte soll für den Händler die Registrierung und Lizenzierung im jeweiligen Mitgliedsstaat übernehmen müssen.
Ohne diese Beauftragung von Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat dürften Händler Verpackungsmaterialien nicht mehr an Endabnehmer in anderen Mitgliedsstaaten abgeben.
b. Mögliche Aussetzung der Pflichten bis 2035
Zuletzt war die EU allerdings bestrebt, diese Bevollmächtigtenpflichten zumindest bis 2035 auf EU-Ebene auszusetzen, um so den grenzüberschreitenden Handel nicht über Gebühr zu belasten.
Anfangs für alle Unternehmen gleichsam angedacht, sollen nach aktuellen Stand (07/2026) nur Kleinunternehmer also solche
- mit einem maximalen Jahresumsatz von 10 Mio. Euro und
- einer maximalen Anzahl von 49 Beschäftigten
profitieren.
Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass eine Beschlussfassung und entsprechende Änderung der EU-Verpackungsverordnung bis zu deren offiziellen Inkrafttreten am 12.08.2026 noch gelingen wird.
Dies liefe auf eine zunächst umzusetzende generelle Bevollmächtigtenpflicht für alle Unternehmen hinaus, die ggf. nachträglich für Kleinunternehmen wieder aufgehoben wird.
Auf Details zu den Plänen der EU-Kommission und zum aktuellen Stand gehen wir in diesem Beitrag ein.
3. Registrierungsnachweise für Handelsplattformen
Ab dem 12.08.2026 müssen Online-Marktplätze wie Amazon, eBay, Etsy und Co. von Händlern Nachweise über die ordnungsgemäße Registrierung im In- und Ausland sowie über die erfolgte Bevollmächtigung für Auslandsverpackungen einholen, Art. 45 Abs. 4 der EU-Verpackungsverordnung.
Händler sind im Umkehrschluss verpflichtet, auf Verlangen der Plattformen diese Nachweise zu erbringen.
Sie müssen Handelsplattformen daher
- ihre Registrierungsnummern für jeden EU-Mitgliedsstaat mitteilen, in dem sie eine verpackungsrechtliche Verantwortlichkeit tragen und
- per Selbstbescheinigung bezeugen, die Verpackungen korrekt zu lizenzieren und für den Auslandsversand einen Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat korrekt beauftragt zu haben
Plattformen werden diese Nachweise künftig elektronisch einholen und können Händler bei fehlender oder unzureichender Compliance von Handelsaktivitäten ausschließen, also Accounts suspendieren, sperren oder Angebote beenden.
4. Kontrollen und Verdachtsmeldungen
Händler, die fremdes Verpackungsmaterial händeln, also etwa mit Ware befüllen, müssen ab dem 12.08.2026 schließlich erweiterten Kontrollpflichten nachkommen.
Vor der Abgabe von Verpackungen an nachgelagerte Abnehmer haben sie zu prüfen, ob
- der verpackungsrechtliche Hersteller, der die Registrierung und Lizenzierung zu übernehmen hat, im Sitzland des Vertreibers ordnungsgemäß registriert ist,
- die Verpackungen vollständig und korrekt gekennzeichnet sind (Identität und Materialzusammensetzung)
Haben Händler Zweifel an der Konformität der Verpackungen, dürfen sie diese nicht abgeben, bis die Konformität hergestellt wurde.
Außerdem müssen Händler bei Konformitätsbedenken die nationalen Überwachungsbehörden informieren.
Umfangreiche weitere Informationen zur neuen EU-Verpackungsverordnung und zu den Pflichten anderer Marktakteure stellen wir in diesem Beitrag bereit.
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13 Kommentare
für Verpackungen, in denen Produkte an B2B-Abnehmer zum Eigenverbrauch geliefert werden, gilt die Bevollmächtigtenpflicht (bei ihnen fällt der Verpackungsmüll wie bei einem Endverbraucher an).
Woher soll man denn wissen, was jemand für sich selbst benötigt, wenn er generell für den Weiterverkauf bestellt? Wir haben z.B. Händlerkunden, die Verkaufsware bei uns bestellen aber den ein oder anderen Artikel zusätzlich für sich selbst.
Zölle und Abgaben (Art. 30 AEUV): Jede finanzielle Belastung, die einseitig beim Grenzübertritt erhoben wird, ist grundsätzlich verboten.
Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34 AEUV): Nicht nur Zölle, sondern auch Handelshemmnisse ("nichttarifäre Maßnahmen") sind unzulässig. Dazu zählen zum Beispiel:Diskriminierende Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und nationale technische Vorschriften, die als versteckte Protektion dienen und Importe unverhältnismäßig erschweren.
Es hat sich wohl nur noch niemand gefunden, der dagegen vor den EUGH zieht...
Wir kleinen Händler und Erzeuger hochwertiger Produkte sollen aus dem gesamten Markt am besten verschwinden, damit die großen Umweltsünderfirmen temu etc. noch mehr BilligSch.... verkaufen können. Darauf läuft es doch hinaus. Die großen Unternehmen setzen sich über solche Gesetze hinweg, weil sie wissen, dass sie kein Mensch kontrollieren und überwachen kann, weil das Personal dafür fehlt und weil sich die zuständigen Institutionen da gar nicht ran trauen.
Wir Kleinen haben leider keine Lobby...traurig und ganz furchtbar für unsere Nachkommen, die noch mehr mit der ganzen Umweltverschmutzung durch PlastikMüll und Billigwaren leben und darunter leiden müssen.
Muss meine Lizenzierung das ganze Jahr 2026 umfassen oder nur bis 11.8.2026?
Die ersten Lizenzierungen dürfen ja schon gemacht werden.
Beispielrechnung per Jahr: Admin Gebühren ca. 400 €, Recycling Gebühren ca. 50 €
Man kann sich ausrechnen, wer die große Kohle hier macht.
Zum Glück sperre ich am Ende des Jahres zu.