Händlerpflichten nach neuem EU-Verpackungsrecht

Händlerpflichten nach neuem EU-Verpackungsrecht
5 min
Beitrag vom: 13.05.2025

2026 tritt in der EU ein neues Verpackungsrecht in Kraft. Doch welche Regelungen werden konkret für Händler getroffen? Wir klären auf.

Die EU-Verpackungsverordnung ab 2026

Mit der EU-Verordnung 2025/40 plant der EU-Gesetzgeber, das Verpackungsrecht ab dem 12.08.2026 in weiten Teilen zu reformieren und weiter zu vereinheitlichen.

Nicht gelungen ist zwar, eine zentrale Stelle für die Lizenzierung und Registrierung von Verpackungen auf EU-Ebene einzurichten.

Die neuen Regelungen sollen aber auf sich wandelnde Umweltaspekte reagieren und für mehr Recycling und Abfallvermeidung sorgen.

Dabei adressiert die Verordnung die unterschiedlichen Marktakteure mit differenzierten Pflichtprogrammen.

Unterschieden wird zwischen

  • Verpackungserzeugern (Produzenten von Verpackungen), und
  • Herstellern (Inverkehrbringer von Verpackungen)
  • Vertreibern, die Verpackungen oder verpackte Ware handeln
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Neue Pflichten für Händler

Händler, die Verpackungen nicht selber herstellen oder unter eigenem Namen/eigener Marke herstellen lassen oder importieren, sind von allen gestalterischen Anforderungen an Verpackungen selbst befreit.

Allerdings gelten sie regelmäßig sowohl als Hersteller als auch als Vertreiber im Sinne des Verpackungsrechts.

Sie sind daher regelmäßig Adressaten der erweiterten Herstellerverantwortung und müssen Verpackungen registrieren und lizenzieren. Ferner unterliegen sie als Vertreiber auch Kontroll- und Meldepflichten.

1. Neue Regeln für die Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen

Bisher gelten Händler immer dann als verpackungsrechtliche Hersteller, wenn sie Verpackungen mit Ware befüllen und erstmals an Endabnehmer abgeben.

Registrierungs- und lizenzierungspflichtig sind Händler daher vor allem für von ihnen eingesetzte Versandverpackungen, also das Verpackungsmaterial, in das sie ihre Produkte zum Zwecke des Transports an Endabnehmer einpacken.

Dies ändert sich zum 12.08.2026. Fortan wird zwischen In- und Auslandsversand zu unterscheiden sein.

a) Keine Registrierung und Lizenzierung von Inlandsverpackungen

Ab dem 12.08.2026 sind Händler, die

  • Versandverpackungen von einem Verpackungsproduzenten im Inland beziehen und
  • auch nur im Inland an Endverbraucher abgeben

für diese Versandverpackung nicht mehr verantwortlich. Für im Inland bezogene Versandverpackungen, die auch nur im Inland wieder abgegeben werden, müssen sich Händler künftig nicht mehr registrieren oder Lizenzgebühren entrichten.

Hintergrund ist, dass die EU-Verpackungsverordnung denjenigen als registrierungs- und lizenzierungspflichtige Hersteller für Versandverpackungen benennt, der die Versandverpackung erstmals im selben Mitgliedsstaat bereitstellt, also erstmalig in die Handelskette entlässt.

Dies sind regelmäßig die tatsächlichen Verpackungserzeuger oder -importeure.

Aber:

Nationale Abweichungen von diesem Prinzip sollen nach der EU-Verpackungsverordnung erlaubt sein, sofern sie strenger sind.

Es ist also nicht ausgeschlossen, dass einzelne Mitgliedsstaaten (auch Deutschland) von dieser Erlaubnis Gebrauch machen und die bisherigen Registrierungs- und Lizenzierungsregeln beibehalten.

Über neue Entwicklungen hierzu halten wir Sie auf dem Laufenden.

b) Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen für das Ausland

Eine Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht tragen Händler ab dem 12.08.2026 fortan nur noch, wenn sie

  • eine Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland beziehen und im Inland an Vertreiber (B2B) oder Endabnehmer abgeben oder
  • eine Versandverpackung oder Verkaufsverpackung (Produktverpackung) im In- oder Ausland beziehen und mit Ware befüllt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgeben

2. Bevollmächtigtenpflicht für Auslandsversand

Eine radikale Neuregelung, die den Handel künftig erheblich belasten dürfte, ist eine neue Bevollmächtigtenpflicht für den Auslandsversand.

Ab dem 12.08.2026 müssen Händler gemäß Art. 45 Abs. 3 der EU-Verpackungsverordnung für von ihnen in andere Mitgliedsstaaten an Endabnehmer abgegebene

  • Versandverpackungen und
  • Verkaufs- und Umverpackungen

pro Mitgliedsstaat einen Bevollmächtigten benennen, und zwar mittels schriftlicher Vollmacht.

Dieser Bevollmächtigte muss für den Händler die Registrierung und Lizenzierung im jeweiligen Mitgliedsstaat übernehmen.

Ohne diese Beauftragung von Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat dürfen Händler Verpackungsmaterialien nicht mehr an Endabnehmer in anderen Mitgliedsstaaten abgeben.

Eine derartige Bevollmächtigtenpflicht existiert derzeit etwa bereits in Österreich.

Deutsche Online-Händler müssen für die Verbringung von Verpackungen an österreichische Endabnehmer dort einen Bevollmächtigten benennen.

Dies sorgte bereits für großen Unmut und fordert für den grenzüberschreitenden Handel mit Österreich erhebliche finanzielle und organisatorische Opfer.

Künftig wird ein entsprechender Bevollmächtigter beim Verbringen von Verpackungen an ausländische Endabnehmer in jedem Mitgliedsstaat erforderlich sein.

Dass dies der Realisierung eines einheitlichen, bürokratieentlasteten und hürdenfreien Binnenmarkts zuträglich sein wird, darf stark bezweifelt werden.

3. Registrierungsnachweise für Handelsplattformen

Ab dem 12.08.2026 müssen Online-Marktplätze wie Amazon, eBay, Etsy und Co. von Händlern Nachweise über die ordnungsgemäße Registrierung im In- und Ausland sowie über die erfolgte Bevollmächtigung für Auslandsverpackungen einholen, Art. 45 Abs. 4 der EU-Verpackungsverordnung.

Händler sind im Umkehrschluss verpflichtet, auf Verlangen der Plattformen diese Nachweise zu erbringen.

Sie müssen Handelsplattformen daher

  • ihre Registrierungsnummern für jeden EU-Mitgliedsstaat mitteilen, in dem sie eine verpackungsrechtliche Verantwortlichkeit tragen und
  • per Selbstbescheinigung bezeugen, die Verpackungen korrekt zu lizenzieren und für den Auslandsversand einen Bevollmächtigten pro Mitgliedsstaat korrekt beauftragt zu haben

Plattformen werden diese Nachweise künftig elektronisch einholen und können Händler bei fehlender oder unzureichender Compliance von Handelsaktivitäten ausschließen, also Accounts suspendieren, sperren oder Angebote beenden.

4. Kontrollen und Verdachtsmeldungen

Händler, die fremdes Verpackungsmaterial händeln, also etwa mit Ware befüllen, müssen ab dem 12.08.2026 schließlich erweiterten Kontrollpflichten nachkommen.

Vor der Abgabe von Verpackungen an nachgelagerte Abnehmer haben sie zu prüfen, ob

  • der verpackungsrechtliche Hersteller, der die Registrierung und Lizenzierung zu übernehmen hat, im Sitzland des Vertreibers ordnungsgemäß registriert ist,
  • die Verpackungen vollständig und korrekt gekennzeichnet sind (Identität und Materialzusammensetzung)

Haben Händler Zweifel an der Konformität der Verpackungen, dürfen sie diese nicht abgeben, bis die Konformität hergestellt wurde.

Außerdem müssen Händler bei Konformitätsbedenken die nationalen Überwachungsbehörden informieren.

Umfangreiche weitere Informationen zur neuen EU-Verpackungsverordnung und zu den Pflichten anderer Marktakteure stellen wir in diesem Beitrag bereit.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Atlantist Studio / Shutterstock.com

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