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Altersverifikation beim Verkauf altersbeschränkter Waren: Welchen Dienst man bei DHL buchen sollte und welchen besser nicht

12.01.2022, 11:46 Uhr | Lesezeit: 5 min
Altersverifikation beim Verkauf altersbeschränkter Waren: Welchen Dienst man bei DHL buchen sollte und welchen besser nicht

Online-Händler müssen beim Versand von altersbeschränkter Ware (wie z.B. Alkohol, E-Zigaretten und Co) Maßnahmen zum Schutz der Jugend ergreifen. Eine geeignete Altersverifikation ist auch beim Online-Kauf unabdingbar. Der Lieferdienst DHL bietet hierfür auf seiner Webseite verschiedene Dienste zur Überprüfung des Alters bzw. der Identität des Empfängers an. Doch erfüllen diese Dienste die Vorgaben des Jugendschutzgesetztes? Hierüber informiert Sie die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag.

I. Verkauf altersbeschränkter Waren

Verschiedenartige Waren und Produktkategorien unterliegen in Anbetracht ihrer potenziell jugendgefährdenden Wirkungen besonderen Abgabeverboten Angebots- und Abgabeverboten für Kinder und Jugendliche und dürfen somit grundsätzlich nur an Personen verkauft und überlassen werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Verbotstatbestände erstrecken sich hierbei grundsätzlich auch auf sämtliche Versandhandelsgeschäfte und untersagen jegliche Form des Fernabsatzes unabhängig von der altersbedingten Schutzwürdigkeit des Vertragspartners.

Fernabsatzrechtliche Verkaufsaktivitäten sind aber dann zulässig und werden dem jugendschutzrechtlichen Versandhandelsbegriff mithin nicht untergeordnet, wenn der Händler durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass ein Versand an Kinder und Jugendliche unterbleibt und seine Ware insofern die besonders gefährdeten Personengruppen überhaupt nicht erreichen kann.

Ist dies gewährleistet, werden sowohl das Anbieten, als auch die Übergabe von jugendschutzrelevanten Produkten im Fernabsatz, der dann nach dem JuSchG keinen tatbestandlichen „Versandhandel“ mehr darstellt, legalisiert. Trifft der Händler also hinreichende Vorkehrungen, durch die der Versand an Minderjährige ausgeschlossen wird, darf er jugendgefährdende Ware sowohl mit konkreten Produktpräsentationen zum Verkauf vorhalten als auch seine vertraglichen Lieferpflichten gegenüber den Käufern erfüllen.

Weitere Informationen zur erforderlichen zweistufigen Altersverifikation erhalten Sie in unserem Beitrag "Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung".

II. DHL Service Alterssichtprüfung

Um den jugendschutzrechtlichen Vorgaben nachzukommen, müssen Online-Händler einen speziellen Service buchen, um zu verhindern, dass Kinder oder Jugendliche die altersbeschränkte Ware ausgehändigt erhalten. Der Paketdienstleister DHL bietet hierzu unterschiedliche Services an.

Ein möglicher Service, den DHL anbietet, ist die sog. Alterssichtprüfung.

Alterssichtprüfung

Quelle: https://www.dhl.de/de/privatkunden/information/service-alterssichtpruefung.html

Dieser Service der DHL beinhaltet jedoch nur die Überprüfung eines Lichtbilddokuments der in Empfang nehmenden Person. Ob diese auch der angegeben Empfänger der Bestellung ist, spielt dabei keine Rolle. Es können auch empfangsberechtigte Personen oder Angehörige des Bestellers die Lieferung für einen Minderjährigen entgegennehmen. Der Minderjährige würde in einem solchen Fall selbst keiner (Alters-)Überprüfung unterliegen.

Die Wahl dieser Serviceleistung von DHL ist für die Erfüllung der Authentifizierungspflicht des Händlers leider unzureichend, als durch eine personenbezogene Identitätskontrolle gerade nicht darauf geachtet wird, dass eine Übergabe ausschließlich an denjenigen erfolgt, der für die Sendung als bestimmungsgemäßer Besteller ausgewiesen ist.

Insofern könnten bei der bloßen Prüfung dahingehend, dass eine Übergabe nur an altersmäßig Berechtigte im Haushalt des Bestellers vollzogen wird, nämlich die Sicherungsanforderungen des JuSchG unterlaufen werden, weil wiederum eine Entgegennahme von Volljährigen als Empfangsboten für Minderjährige möglich wäre.

Dies stellte mit Urteil vom 07.08.2014 (Az. 6 U 54/14) auch das OLG Frankfurt a.M. fest und erklärte die Alterssichtprüfung für eine rechtsichere Authentifizierung des Empfängers für ungenügend.

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III. DHL „Ident-Check“

Für die Feststellung der Volljährigkeit (gerade) des Bestellers ist eine Kombination aus Alters- und Identitätsprüfung erforderlich, sodass sichergestellt werden kann, dass die Übergabe ausschließlich an den ausgewiesenen Empfänger (welcher auch zugleich der Besteller sein muss) erfolgt und dieser das erforderliche Mindestalter hat.

DHL bietet hierzu den Service Ident-Check an.

DHL Ident Check Stand September 2021

Quelle: https://www.dhl.de/content/dam/images/pdf/GK/Services/dhl-identcheck-infoblatt-de-092021.pdf

Der Service Ident-Check besteht aus einer Alterskontrolle des Bestellers (im Zeitpunkt der Übergabe der Ware) anhand von Ausweisdokumenten und der Verifizierung des Empfängers, ob es sich bei diesem Tatsächlich um den Empfänger (= Besteller) der Ware handelt.

Ist der identifizierte Besteller nicht volljährig oder handelt es sich beim Entgegennehmenden nicht um die Person des Bestellers, bleibt die Zustellung aus.

Dieses 2-in-1-Verfahren stellt eine doppelte Überprüfung des Bestellers dar und stellt damit sicher, dass dieser auch wirklich volljährig ist. Die Vorgaben zum Jugendschutz können so nicht durch Aushändigung an andere Empfangsberechtigte umgangen werden.

Eine Verifikation des Alters des Bestellers mit Hilfe des DHL-Service "Ident-Check“ erfüllt damit die jugendschutzrechtlichen Vorgaben.

IV. Zeitpunkt der Altersverifikation

Doch reicht die Verifikation im Zeitpunkt der Auslieferung aus oder sollte nicht viel mehr bereits vor Abschluss der Bestellung eine sichere Altersüberprüfung durchgeführt werden?

Nach § 9 Abs. 1 JuSchG ist sicherzustellen, dass die „Abgabe“ von Alkoholika an Minderjährige unterbunden wird. Die Abgabe erfolgt im Online-Handel erst durch die Übergabe durch den Lieferanten im Zeitpunkt der Zustellung an den Empfänger. Somit ist eine Altersüberprüfung vor Abschluss des Bestellvorgangs nicht zwingend notwendig.

Allerdings ist eine Überprüfung grundsätzlich auch auf der Bestellebene sinnvoll, da so die Wirksamkeit des Vertragsschlusses gewährleistet werden kann. Gemäß §§ 107, 108 BGB sind Kaufverträge, die ein Minderjähriger ohne die Einwilligung des Sorgeberechtigten schließt, schwebend unwirksam. Gibt der Sorgeberechtigte auch im Nachhinein keine Genehmigung ab, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Nach dem Jugendschutzgesetzt ist jedoch nur die „Abgabe“ maßgeblich, um einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Somit genügt nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei die Verifikation mittels doppelter Überprüfung bei Auslieferung der Ware an den Empfänger.

V. Fazit

Das sog. "2-in-1-Verfahren" trägt nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei Sorge dafür, dass eine Abgabe altersbeschränkter Ware ausschließlich an die identifizierte Person des Bestellers unter der Voraussetzung seiner Volljährigkeit erfolgt. Hierdurch wird gewährleistet, dass eine „Abgabe an Kinder und Jugendliche“ (nur hierauf kommt es § 9 Abs. 1 JuSchG an!) nicht eintritt. Identifizierung und Authentifizierung würden also nicht in 2 Stufen aufgespaltet, sondern in einer doppelten Prüfung bei der Auslieferung zusammengefasst.

Der von DHL angebotene Service "Alterssichtprüfung" ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht geeignet, da in diesem Fall nicht die Identität des Empfängers (der zugleich Besteller sein muss) festgestellt wird.

Hingegen bietet der DHL-Service „Ident-Check“ den ausreichenden Leistungsumfang, um im Zeitpunkt der Auslieferung sowohl die Identität, als auch das Alter des Empfängers ausreichend zu prüfen.

Noch kein Mandant und Interesse an unseren sicheren Rechtstexten für den Verkauf Ihrer Waren im Online-Handel? Gerne, buchen Sie einfach eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei (bereits ab mtl. nur 5,90 € erhältlich).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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