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von RA Jan Lennart Müller

Aktuelle Abmahnungen wegen „LGA geprüft“: Was ist bei der Werbung mit diesem Prüfzeichen zu beachten?

News vom 12.08.2020, 12:06 Uhr | 1 Kommentar 

Die Werbung mit Prüfzeichen sowie anderen Auszeichnungen erfreut sich bei Händlern großer Beliebtheit. Kunden verbinden mit solchen Zeichen die Vorstellung, dass die mit dem Zeichen beworbenen Waren durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Objektivität und Kompetenz geprüft wurden. Zudem stufen Kunden derartige Waren häufig als bedenkenlos ein und stehen diesen Produkten weniger kritisch gegenüber. Somit stehen Prüfzeichen sinngemäß für die bescheinigte Qualität der Ware und haben damit eine große Werbewirkung. Doch was müssen Online-Händler im Umgang mit Prüfzeichen beachten? Aufgrund aktueller Abmahnungen zur Werbung mit der Aussage "LGA geprüft" zeigen wir auf, was bei der Werbung zu beachten ist.

Abmahnung „LGA geprüft“

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung vor, in der es um das Prüfzeichen bzw. die Werbung mit der Aussage „LGA geprüft“ geht. Bei dem Prüfsiegel „LGA tested bzw. LGA geprüft“ handelt es sich um ein Zertifikat, das bestätigt, dass das entsprechend gekennzeichnete Produkt anhand bestimmter Kriterien schadstoffgeprüft ist und diese Prüfung auch bestanden hat.

Der abgemahnte Händler hatte mit dieser Angabe in seinem Angebot geworben, ohne Informationen bzgl. der Kriterien anzugeben, anhand derer das Prüfzeichen vergeben wurde. Der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 3 Abs. 2, 5a Abs. 2 UWG, wie der abmahnende Verein behauptete.

Anhand dieser Abmahnung und der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2016 zu „LGA tested“ soll im Folgenden die Frage beantwortet werden, ob und vor allem in welcher Form die Werbung mit Prüfzeichen wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist.

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Prüfzeichen: Wann ist die Werbung hiermit zulässig?

Grundsätzlich sind Prüfzeichen solche Zeichen, die durch eine Prüfung der entsprechenden Stelle bestätigen, dass gewisse Vorgaben bzw. definierte Standards eingehalten werden. Bekannte Prüfzeichen sind beispielsweise das „TÜV-Maschinenzeichen“ sowie das „GS-Zeichen“ (geprüfte Sicherheit). Aber auch das „LGA tested bzw. LGA geprüft“-Zeichen ist in der Praxis oft zu finden.

Wie bei sämtlichen Werbeangaben gilt natürlich auch hier der Grundsatz, dass die Werbeaussage der Wahrheit entsprechen muss. Neben der Irreführung durch aktives Tun kann auch das Unterlassen der Angabe gewisser Informationen unlauter und damit wettbewerbswidrig sein.

Hier spielt insbesondere § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG eine Rolle. Danach handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 S. 2 (Nr. 1) UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen.

BGH zum „LGA“-Prüfzeichen

Bezogen auf die Angabe "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" hat der BGH (Urt. v. 21.07.2016, Az. I ZR 26/15) angenommen, dass bei einer solchen Werbung die dem jeweiligen Ergebnis zugrundeliegenden Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Grundsätzlich besteht bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Prüfzeichen regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des Erzeugnisses in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt - auch zu Vergleichszwecken.

Der BGH stellte klar, dass die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung spürbar beeinträchtigt werde, wenn er eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen könne. Bei Weglassen der Informationen könne der Verbraucher zwar darauf schließen, dass die Qualität und die Sicherheit der beworbenen Ware/Leistung geprüft wurde. Alleine das Prüfzeichen sage jedoch noch nichts darüber aus, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.

Der Verbraucher habe deshalb ein erhebliches Interesse daran, zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte geprüft wurden, um beurteilen zu können, ob die Prüfzeichen eine verlässliche Aussage enthielten. Darüber hinaus hätten Verbraucher ein berechtigtes und deshalb auch gem. § 5a Abs. 2 UWG zu schützendes Interesse zu erfahren, inwieweit das auf Grund des durchgeführten Zertifizierungsverfahrens vergebene Prüfzeichen im Hinblick auf die geprüften Eigenschaften des mit ihm versehenen Produkts repräsentativ ist.

Werbung mit Prüfzeichen: Informationspflicht!

Somit ergibt sich für die Werbung mit Prüfzeichen eine Informationspflicht für Händler. Verbraucher müssen den „Wert“ des Prüfzeichens einordnen können. Regelmäßig ist dem Prüfzeichen an sich nicht zu entnehmen, welche Kriterien für dessen Verleihung überhaupt maßgeblich waren.

Im Hinblick auf die Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 2 UWG müssen Händler somit Verbraucher mit weitergehenden Informationen versorgen:

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Grundsätze für Testergebnisse gelten auch für Prüfzeichen!

Nach der Rechtsprechung des BGH ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich Prüfzeichen qualitativ nicht maßgeblich von Qualitätsurteilen (Testergebnissen) unterscheiden. Sowohl in Bezug auf Prüfzeichen als auch auf Testergebnisse geht der Verbraucher davon aus, dass die Ware/Leistung ein objektives Prüfverfahren durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat.

Somit besteht die Pflicht zur Angabe der Fundstelle der Testveröffentlichung bei Testergebnissen in vergleichbarer Ausprägung auch für Prüfzeichen: Alle für das Ergebnis relevanten Informationen müssen für den Verbraucher leicht zugänglich gemacht werden.

Fazit

Wie bei der Werbung mit Testergebnissen trifft Online-Händler auch bei der werblichen Herausstellung von Prüfzeichen eine Informationspflicht. Da Prüfzeichen für sich genommen in den seltensten Fällen so gestaltet sind, dass Verbraucher sämtliche relevante Informationen (Prüfkriterien etc.) sofort erfassen können, müssen Online-Händler an dieser Stelle tätig werden und Informationen liefern.

Kommen Online-Händler der Informationspflicht für die hinter dem beworbenen Prüfzeichen stehenden Kriterien jedoch nicht nach, stellt dies nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG einen Wettbewerbsverstoß dar.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Bauingenieur

27.01.2023, 12:49 Uhr

Kommentar von Josef Lindmeyer

Guten Tag , ich habe vor ein paar Tagen eine Bratpfanne gekauft . Aus der Verpackung wird mit der LGA tested Qualität geworben , unter anderem auch,dass die vorgen Bratpfanne , Durchmesser 20 cm...

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