Ausnahmen bestätigen die Regel: Unlautere Werbung mit Duftzwillingen und Dupes?

Ausnahmen bestätigen die Regel: Unlautere Werbung mit Duftzwillingen und Dupes?
author
von Patricia Finkl
31.05.2024 | Lesezeit: 3 min

Ähnlicher Geruch, vergleichbare Designs und verwandte Namen, aber doch kostengünstigeres Parfüm-Dupe? Duftzwillinge bzw. Dupes erfreuen sich an wachsender Beliebtheit und sind immer mehr in Drogeriemärkten oder Parfümerien erhältlich. Doch bei ihrer Bewerbung handelt es sich meist um unlautere vergleichende Werbung....

A. Herkunft: Was versteht man Parfüm-Dupes?

Der Begriff „Dupe“ wird vorwiegend von Beauty-Insidern verwendet, um ein bestimmtes Produkt zu beschreiben, welches dem Original-Produkt extrem ähnelt oder der Duftzwilling/Original-Produkt nahezu identisch sind. Bei dem Parfüm-Dupe handelt es sich also um ein nachgemachtes Parfüm, welches ähnlich bzw. fast wie das Original-Parfüm riecht, jedoch unter einem anderen Namen als das Original vertrieben wird. Häufig werden diese nachgemachten Produkte auch im Originalwerk gefertigt, kosten jedoch meist nur ein Drittel bzw. ein Viertel des Original-Produkts.

1

B. Aufgepasst: Richtige Vermarktung von Duftzwillingen!

Grundsätzlich darf zwischen dem Parfüm-Dupe und dem Original-Produkt keine Namensgleichheit oder Verwechslungsgefahr bestehen, da ansonsten eine Markenrechtsverletzung angenommen werden könnte. Um den Verbraucher nun auf die ähnliche Duftnote des Dupes aufmerksam zu machen, behelfen sich die „nachmachenden“ Vertreiber oftmals mit einem Hinweis in der Produktbeschreibung oder mit der Veröffentlichung einer erstellten Vergleichsliste „Original-Duft vs. Duftzwillinge“.

Dies ist jedoch als rechtlich problematisch zu betrachten, da die Bezeichnung „riecht wie“ als vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG einzustufen ist. Zwar kann vergleichende Werbung unter Umständen zulässig sein, jedoch müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

§ 6 UWG benennt jedoch weitere Tatbestände, nach denen vergleichende Werbung per se als unlauter eingestuft werden muss. Hier kann beispielsweise die vergleichende Werbung für Imitationen oder Nachahmungen angeführt werden.

Tipp: Einen umfangreichen Beitrag zum Thema vergleichende Werbung finden Sie hier.

C. Hoppla: Einstufung des Duftzwillings als Nachahmung des Original-Produkts?

Wie so häufig, spalten sich auch hier die Rechtsmeinungen, ob der gleiche Duft eines Parfüm-Dupes als Nachahmung des Original-Produkts eingestuft werden kann. Der EuGH entschied mit Urteil vom 18.09.2009 (C-487/07- LÓréal), dass eine Nachahmung anzunehmen sei und das Dupe-Produkt deshalb nicht mit Hinweis auf das Original beworben werden darf. Hierunter wurden ausdrücklich auch Vergleichslisten für nachgeahmte Düfte erfasst und als unlautere Werbung eingestuft.

D. Hintertür: Umgehungsmöglichkeit des faktischen Werbeverbots?

Da Hinweise in Produktbeschreibungen und auch Vergleichslisten nicht verwendet werden dürfen, arbeiten viele Unternehmen häufig mit eingebundenen Kundenbewertungen, die auf die ähnliche Duftnote „Dupe/Original-Produkt“ hinweisen.
Dies kann jedoch, laut Urteil des OLG Köln vom 24.05.2017 (6 U 161/16), auch oftmals zum Verhängnis für die Vertreiber werden.
Aus dem Urteil kann Folgendes entnommen werden:

"Denn es handelt sich um ein eigenes Angebot der Bekl., die – wie dargelegt – die Möglichkeit der Bewertung ihres Produkts zu Werbezwecken nutzt. Damit lässt die Bekl. eine Werbung für ihr eigenes Produkt veröffentlichen, obwohl sie deren Inhalt nicht vollständig beherrscht."

Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass der Verweis auf eine fremde Bewertungsplattform unter Umständen zulässig sein kann. Problematischer ist dies hingegen bei der Einbindung von Kundenbewertungen einer fremden Plattform auf der eigenen Seite zu sehen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der angesprochene Verkehr erkennt, dass es sich nicht um gefälschte oder ausgewählte Bewertungen handelt, sondern diese willkürlich eingebunden worden sind.

E. Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht…

Ob fremde Kundenbewertungen nun legal in Webseiten der „nachmachenden“ Produktvertreiber eingebunden werden dürfen, bleibt somit weiterhin umstritten. Das Geschäftsmodell mit Dupes bleibt weiterhin mit hohen rechtlichen Risiken verbunden und sollte deshalb mit größter Vorsicht behandelt werden. Vorsichtshalber sollte also aus den ausgewählten Bewertungen nicht bewusst ein Bezug zum Original-Produkt hergestellt werden können.Jedoch kommt es hier – wie so oft – auf den jeweiligen Fall an!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Blickfangwerbung: Was Sie als Online-Händler beachten müssen!
(07.08.2024, 10:28 Uhr)
Blickfangwerbung: Was Sie als Online-Händler beachten müssen!
Unser Klo jetzt mit KI - AI Washing
(01.07.2024, 16:19 Uhr)
Unser Klo jetzt mit KI - AI Washing
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
(13.02.2024, 11:33 Uhr)
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
Frage des Tages: Was ist im Online-Handel unter dem Begriff „Warenkorbwert“ zu verstehen?
(20.12.2023, 07:53 Uhr)
Frage des Tages: Was ist im Online-Handel unter dem Begriff „Warenkorbwert“ zu verstehen?
Erfüllung von Informationspflichten via QR-Codes und URLs
(15.12.2023, 13:28 Uhr)
Erfüllung von Informationspflichten via QR-Codes und URLs
Vorsicht Abmahngefahr: Bezeichnung von Produkten als "recyclebar" und "kompostierbar"
(27.09.2023, 14:05 Uhr)
Vorsicht Abmahngefahr: Bezeichnung von Produkten als "recyclebar" und "kompostierbar"
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei