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Bilderklauabmahnung: Was jetzt?

31.08.2023, 12:02 Uhr | Lesezeit: 5 min
Bilderklauabmahnung: Was jetzt?

Der Einfluss von Produktfotos im Online-Handel auf die Kaufentscheidung der Kunden ist enorm. Wer viel Zeit, Geld und Mühe in die Erstellung eigener Produktfotos investiert, möchte natürlich nicht, dass Wettbewerber diese unerlaubt nutzen und davon profitieren - so weit, so gut. Doch was tun, wenn man deswegen abgemahnt wird - in diesem Beitrag beantworten wir die drängendsten Fragen rund um solche Abmahnungen...

1. Rechtlicher Schutz für alle Fotografien?

Ja, alle Fotografien, egal ob Kunstfotos, Urlaubsfotos, Familienfotos, Produktfotos oder Schnappschüsse, unterliegen dem Urheberrechtsschutz, sofern sie von Menschenhand geschaffen wurden.

Es gibt kreative Fotos, die als sogenannte Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt sind. Alle anderen Fotos fallen unter die Lichtbildvorschriften des § 72 UrhG. Die Unterscheidung wirkt sich vor allem auf die Schutzdauer aus.

Achtung: Auch Einzelbilder aus Filmen, Musikvideos oder TV-Livesendungen sind als Lichtbilder geschützt.

Anders sieht es bei Texten aus - hier kommt es auf die individuelle Gestaltung an.

Und auch bei Logos kommt es auf die Schöpfungshöhe an - siehe dazu z.B. diesen Beitrag oder diesen Beitrag.

Brennpunkt KI: Wie der Urheberschutz im Zusammenhang mit KI-generierten Inhalten aussieht, haben wir in diesem Beitrag beleuchtet.

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2. Schutzdauer von Fotografien

Einfache Fotos (Lichtbilder) genießen Schutz für 50 Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung. Künstlerisch anspruchsvolle Fotos (Lichtbildwerke) hingegen sind bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.

3. Geltung des Urheberrechts für Privatpersonen

Das Urheberrecht gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende. Daher kann auch die Verwendung eines fremden Fotos in einer privaten eBay-Auktion zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen - allerdings können die Abmahnkosten bei privater Nutzung gedeckelt werden.

4. Notwendigkeit von Copyright-Vermerken

Das Fehlen eines Copyrighthinweises bedeutet nicht, dass das Bild nicht urheberrechtlich geschützt ist. Im Gegensatz zum Markenrecht muss das Urheberrecht an einem Werk nicht registriert oder gekennzeichnet werden.

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Vollendung des Werkes, d.h. unmittelbar nach dem Auslösen eines Fotos. Ein Foto ist also automatisch durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, unabhängig davon, ob erkennbar ist, wer es gemacht hat oder wem die Rechte daran zustehen.
Mehr zur Bedeutung des Copyright-Vermerks finden Sie in diesem [ausführlichen Artikel] (https://www.it-recht-kanzlei.de/copyright-urheberrecht-hinweis.html).

5. Bearbeitung fremder Fotos: Urheberrechtsverletzung?

Grundsätzlich ist die Bearbeitung oder Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers zulässig.

Sie ist nur dann zulässig, wenn die Bearbeitung so umfassend ist, dass die wesentlichen Züge des Originalfotos hinter denen des neu geschaffenen Bildes zurücktreten. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten "freien Bearbeitung". Durch die freie Bearbeitung entsteht ein eigenständiges Werk, das ohne Zustimmung des Rechteinhabers des Originalbildes genutzt werden darf.

Ob eine Veränderung eines Fotos als zustimmungspflichtige Bearbeitung oder als freie Bearbeitung anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Übliche Bearbeitungen und Veränderungen von Fotos mit Hilfe von Bildbearbeitungsprogrammen führen jedoch in der Regel nicht zu einer freien Benutzung.

6. Schadensersatzpflicht trotz entgangenen Gewinns?

Die Schadensberechnung hängt davon ab, auf welche Weise der Schadensersatz geltend gemacht wird. Das Gesetz räumt dem Rechtsinhaber drei Möglichkeiten der Schadensberechnung ein:

a) Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns,
b) Herausgabe des Verletzergewinns und
c) Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie

Wenn in der Abmahnung ein Schaden nach den ersten beiden Alternativen berechnet wird, aber kein Gewinn durch die Nutzung des Fotos erzielt wurde, wäre nach diesen Kriterien kein Schadensersatz zu zahlen. In den meisten Fällen erfolgt die Schadensberechnung jedoch nach der Lizenzanalogie - nach Wahl des Verletzten.

Danach hat der Verletzer den Betrag zu zahlen, den vernünftige Parteien in einem hypothetischen Lizenzvertrag über die Nutzung des Fotos als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob mit der Nutzung des Fotos ein Gewinn erzielt wurde oder nicht. Schadensersatz ist daher auch dann zu leisten, wenn die Auktion keinen Gewinn erzielt hat oder vorzeitig abgebrochen wurde.

7. Verwendung von Herstellerfotos

Die Verwendung von Herstellerfotos ist nicht gestattet, es sei denn, Sie haben die Zustimmung des Herstellers (nicht des Zwischenhändlers) eingeholt. Aus urheberrechtlicher Sicht ist strikt zwischen Produkt und Produktfoto zu unterscheiden. Der bloße Kauf eines Produktes berechtigt nicht zur Verwendung der Herstellerfotos.

8. Höhe des Schadensersatzes bei Abmahnungen

Die Höhe des Schadensersatzes hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Anzahl der betroffenen Fotos und der Nutzungsdauer. Ebenso spielt die Rolle des Abmahnenden eine Rolle, ob er selbst professioneller Fotograf ist oder nur die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Foto besitzt.

In den meisten Fällen wird der Schaden nach der Lizenzanalogie berechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Gewinn erzielt wurde oder nicht. Als Anhaltspunkt für die marktübliche Vergütung wird häufig die Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) herangezogen.

Der Abmahnende darf aber nur das verlangen, was vernünftige Vertragspartner als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Manche Abmahner ignorieren dies und verlangen astronomische Summen für die Nutzung ihrer Fotos. Die Frage ist, ob solche Preise jemals im Rahmen einer frei ausgehandelten Vereinbarung zustande gekommen sind.

Mehr zu diesem heiklen Thema des Schadensersatzes bei Fotoklau-Abmahnungen finden Sie hier.

9. Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dient der Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Die einmalige rechtswidrige Nutzung eines Fotos lässt vermuten, dass der Verletzer dieses Verhalten wiederholen könnte.

Um diese Gefahr auszuräumen, verlangt die Rechtsprechung, dass sich der Verletzer schriftlich und unter Androhung einer Vertragsstrafe verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Die bloße Löschung des fremden Fotos oder ein mündliches Unterlassungsversprechen reichen nicht aus.

Eine solche Unterwerfungserklärung bzw. der Unterlassungsvertrag ist dauerhaft bindend. Häufig sind die vorgefertigten Erklärungen jedoch zu weit gefasst oder ungenau formuliert, so dass die Haftung des Unterzeichners unnötig erweitert wird. Es empfiehlt sich daher, den Inhalt der Unterlassungserklärung genau zu prüfen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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