Abmahnung erhalten? Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung!
Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht, was Sie machen sollen? Viele Fragen stellen sich im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Abmahnung: Warum wurde ich abgemahnt? Ist die Abmahnung berechtigt? Was kann ich gegen die Abmahnung tun? Soll ich einen Anwalt mit der Prüfung und Verteidigung beauftragen? Wir geben eine erste Orientierungshilfe mit unserer Checkliste zum Thema Abmahnung!
Abmahnung erhalten - was sollte der Betroffene jetzt machen?
In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oftmals um einen hohen Gegenstandswert und Schadensersatzforderungen.
Hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen oft einseitig und zudem für den Betroffenen gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form regelmäßig nicht abgegeben werden!
Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung:
Die folgende Checkliste soll es Ihnen ermöglichen, eine erhaltene Abmahnung und das mit ihr verbundene Risiko einzuschätzen und darauf richtig und angemessen zu reagieren. Hierdurch wird jedoch nicht eine individuelle anwaltliche Beratung ersetzt, die im Einzelfall geboten sein kann!
1. Erhalt der Abmahnung
Es ist wichtig, von Beginn an geordnet vorzugehen! So empfiehlt es sich, das Eingangsdatum und die Art der Zustellung (Fax, Mail, Einschreiben etc.) zu notieren. Gleichzeitig sollten Sie die Ihnen gesetzten Fristen beachten und registrieren. Grundsätzlich gilt: Heben Sie alle Unterlagen (auch Briefumschläge, etc.) auf, die Sie im Zusammenhang mit einer Abmahnung erhalten haben!
2. Absender der Abmahnung
Der erste Anhaltspunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist die Überprüfung des Absenders. Im Wettbewerbsrecht sind stets nur bestimmte Personenkreise berechtigt, andere Personen wegen Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen. Hier dürfen nur Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und qualifizierte Einrichtungen abmahnen – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen.
So ist nur derjenige Mitbewerber zur Abmahnung gegen Sie berechtigt, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also etwa gleiche oder ähnliche Waren innerhalb desselben Absatzgebietes verkauft wie Sie. Verbände und Vereine benötigen für eine Abmahnberechtigung eine Eintragung in die sog. „Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände“.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie einer Abmahnung nicht folgen und im Prinzip auf diese nicht reagieren müssen, wenn Sie jemand abmahnt, der dazu gar nicht berechtigt ist. Dies gilt selbst dann, wenn Sie tatsächlich einen für sich abmahnfähigen Rechtsverstoß begangen haben. Allerdings kann die Nichtbeachtung einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung ein Risiko sein, denn es gibt Fälle, in denen die Abmahnberechtigung unklar oder zumindest fraglich erscheint – hier würden Sie ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko eingehen, wenn Sie den Fall nicht sorgfältig prüfen lassen.
3. Inhalt der Abmahnung
In Abmahnungen muss gemäß § 13 Abs. 2 UWG Folgendes klar und verständlich angegeben werden:
- Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
- die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
- ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
- die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
- falls einschlägig, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.
4. Rechtmäßigkeit der Abmahnung
Bevor Sie überhaupt in Erwägung ziehen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie sicher sein, dass die Abmahnung auch tatsächlich rechtmäßig ausgesprochen worden ist. Neben den bereits genannten Anforderungen muss eine Abmahnung, um selbst rechtmäßig zu sein, tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten betreffen. Ist das Verhalten, das Ihnen vorgeworfen wird, tatsächlich jedoch gar nicht rechtswidrig, so erklärt sich von selbst, dass Sie deswegen nicht rechtmäßig abgemahnt werden können.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist eine Rechtsfrage. Sie sollten für die Prüfung einer Abmahnung einen Spezialisten konsultieren, denn es gilt hier: Ihre Interessen und Rechte sollten bestmöglich vertreten werden!
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Ihnen bewusst ist, dass Sie sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung zur Zahlung der Vertragsstrafe – vertraglich – verpflichten, wenn Sie das in der Erklärung beschriebene Verhalten nicht unterlassen – grundsätzlich selbst dann, wenn das Verhalten an sich so gar nicht rechtswidrig ist. Deshalb lohnt sich eine genaue Prüfung der rechtlichen Vorwürfe, die Ihnen durch die Abmahnung gemacht werden.
5. Unterlassungserklärung - ja oder nein?
- Als Abgemahnter sollten Sie die gesetzten Fristen ernst nehmen! Die Dauer der gesetzten Fristen sollte angemessen sein. Wenn die Frist unangemessen kurz gesetzt worden ist, so ist es sinnvoll, beim Abmahner eine Fristverlängerung zu beantragen. Immerhin müssen Sie innerhalb der Frist die Gelegenheit und Zeit haben, die Abmahnung (rechtlich) überprüfen zu lassen und dafür zu sorgen, dass Sie die Rechtsverstöße, die Sie (womöglich) begangen haben und eventuell immer noch andauern, beenden, also beispielsweise rechtswidrige Inhalte von Ihrer Homepage nehmen. Andernfalls würden Sie riskieren, eine Vertragsstrafe zu verwirken, wenn die rechtswidrigen Verstöße weiterhin unverändert veröffentlicht werden.
- Strafbewehrt ist die Unterlassungserklärung deswegen, weil Sie – mit der Abgabe der Erklärung – eine Vertragsstrafe für den Fall versprechen, dass Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.
- Die Unterlassungserklärung sollten Sie inhaltlich genauestens überprüfen bzw. formulieren lassen. Es kann sein, dass eine vorformulierte Unterlassungserklärung sehr weit gefasst ist, so dass Sie auch bei anderen (nicht kerngleichen) Verstößen als demjenigen, der Ihnen aktuell konkret vorgeworfen wird, die Vertragsstrafe zahlen müssten. Sie sind dazu berechtigt, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren und abzugeben, da Sie nicht dazu verpflichtet sind, die vorformulierte Fassung abzugeben.
- Schließlich sollten Sie auch prüfen lassen, ob die Höhe der angedrohten Vertragsstrafe in der vorformulierten Unterlassungserklärung angemessen oder unangemessen hoch ist. Es empfiehlt sich grundsätzlich keine fixen Vertragsstrafen in die Unterlassungserklärung aufzunehmen!
6. Kosten der Abmahnung
Eine Abmahnung verursacht fast immer Kosten, die im Falle der Berechtigung der Abmahnung der Abgemahnte zu zahlen hat. Gemäß § 13 Abs. 4 UWG ist der Anspruch auf Abmahnkostenersatz für Mitbewerber nur ausgeschlossen bei
- Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und auf Telemedien (z. B. auf Webseiten, Online-Shops, Plattform- und Social-Media-Profilen)
- Verstößen im Bereich Datenschutz nach der DSGVO oder dem BDSG, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.
Regelmäßig bevollmächtigt der Anspruchsberechtigte einen Anwalt dazu, die Abmahnung vorzunehmen. Der Anwalt stellt dem Abgemahnten anschließend seine Kosten in Rechnung. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach dem sog. Gegenstandswert (gerichtlich: Streitwert), wobei für die Bemessung der Höhe des Gegenstandswerts das wirtschaftliche Interesse des Abmahners an der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche maßgeblich ist. Wie hoch der Gegenstandswert realistischerweise angesetzt werden kann, wird Ihnen ein versierter Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts nennen können.
7. Reaktionsmöglichkeiten bei Abmahnungen
Je nach Situation haben Sie verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren.
- Ohne Weiteres können Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung so unterschreiben und zurücksenden, wie Sie sie erhalten haben (ACHTUNG: das ist in den seltensten Fällen ratsam!)
- Falls Ihnen die Vorformulierungen in der Unterlassungserklärung nicht passen (z.B. weil die Unterlassungserklärung zu weit vorformuliert worden ist), sollten Sie die Unterlassungserklärung modifizieren (= ändern) lassen und nur in der modifizierten Form gegenüber dem Abmahner abgeben.
- Wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist, so weisen Sie diese zurück (etwa weil Sie den vorgeworfenen Rechtsverstoß überhaupt nicht begangen haben, der Abmahnende gar nicht anspruchsberechtigt ist oder Ihr Verhalten entgegen den Ausführungen in der Abmahnung keinen Rechtsverstoß darstellt).
- Falls die Frist unangemessen kurz ist, beantragen Sie beim Abmahnenden eine Fristverlängerung!
- Wenn Unklarheiten bestehen, so können Sie selbstverständlich mit dem Abmahnenden in Verhandlungen treten.
- Bei Problemen und Fragen wenden Sie sich an ausgewiesene Experten im Bereich des Wettbewerbsrechts!
8. Brauche ich einen Anwalt?
Das kommt darauf an: Wer die Sache ernst nimmt und wenn diese ernstzunehmen ist, dann ist in derartigen Fällen die Verteidigung durch einen Anwalt anzuraten – denn es geht um viel:
- Sie schließen unter Umständen einen Unterlassungsvertrag, der mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, ab – dann sollte der Inhalt dieses Vertrages von einem fachkundigen Experten formuliert worden sein!
- Sie sehen sich nicht unerheblichen Kostenerstattungs- und ggf. Schadensersatzzahlungen ausgesetzt – auch hier sollte ein Anwalt versuchen, das Beste für Sie herauszuholen und die Summe auf ein angemessenes Niveau zu drücken.
9. Was kann ich tun, um Abmahnungen in Zukunft zu vermeiden?
Mit den Schutzpaketen der IT-Recht Kanzlei sichern Sie Ihre Online-Präsenz ab und schützen sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen!
Das Angebot unserer Kanzlei:
Noch Fragen offen?
Dann wenden Sie sich gerne mit Ihrem Anliegen an uns: Nach Übermittlung der Abmahnung (gerne per E-Mail an: j.mueller@it-recht-kanzlei.de) geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung und machen Ihnen ein faires Angebot.
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1 Kommentar
Frage:Inwieweit ist hier zu erwarten , dass dadurch, dass durch die entstehenden eigenen Anwaltskosten der Nutzen aus erfolgreicher Abwehr gegnerischer Ansprüche sich dann die Waage halten oder , wenn sie höher sind, sich die Inanspruchnahme gar nicht mehr gelohnt hat?
Seit Abschaffung der Brago erlebe ich immer wieder diesbezüglich unangenehme Überraschungen.
Wird das gleich gelöscht, weil die Frage zu frech ist?