Abmahnung: Fehlender Grundpreis bei flüssigen Biozidprodukten

Abmahnung: Fehlender Grundpreis bei flüssigen Biozidprodukten
4 min
Beitrag vom: 20.05.2025

In einer aktuellen Abmahnung wird ein Online-Händler wegen fehlender Grundpreisangabe bei flüssigen Biozidprodukten angegriffen – zwar wurde der Preis je Gebinde genannt, nicht aber der Preis pro Mengeneinheit.

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin mahnte einen Online-Händler ab, der in seinem Online-Shop Insektenschutzmittel (= Biozidprodukt) gegenüber Verbrauchern bewarb, ohne dabei den jeweiligen Grundpreis (= Preis je Mengeneinheit) unter Heranziehung der gesetzlichen Bezugsgröße anzugeben.

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Wegen der fehlenden Grundpreisangabe entsprechend der gesetzlich bestimmten Mengeneinheiten, verstieß der Online-Händler gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gem. §§ 3, 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen die Preisangabenverordnung (PAngV).

Ein Unternehmer, der Waren in Fertigpackungen wie z.B. Insektenschutzmittel anbietet, ist nämlich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV dazu verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben.

Indem der Händler diese Angabe unterließ, wird es Verbrauchern erschwert, die angebotenen Waren in ihrer Preiswürdigkeit mit Waren anderer Verkäufer zu vergleichen.

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Best Practice: Abmahnsichere Angabe des Grundpreises

Für eine rechtssichere Angabe des Grundpreises empfiehlt es sich folgende Richtlinien zu beachten:

Um eine Abmahnung zu vermeiden, muss nicht nur eine Grundpreisangabe an sich vorgewiesen werden, sondern auch die ordnungsgemäße, korrekte Angabe nach der PAngV. Grundsätzlich hat jeder Unternehmer, der Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, einen Grundpreis anzugeben.

Ausnahmsweise besteht keine Pflicht zur Grundpreisangabe, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist (z.B. der Verkauf eines Karton Milch mit einem Liter Inhalt). Grundpreis bedeutet der Preis je Mengeneinheit der entsprechenden Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Die Mengeneinheit für den Grundpreis wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestimmt: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Hier gilt es den Grundpreis korrekt unter Heranziehung des richtigen Nettogewichts bzw. -volumens zu berechnen.

Seit dem 28.05.2022 sind als Bezugseinheiten ausschließlich 1 Kilogramm bei nach Gewicht angebotenen / beworbenen Waren sowie 1 Liter bei nach Volumen angebotenen / beworbenen Waren zulässig. Geben Sie Ihre Grundpreise bei volumenabhängig angebotenen Waren daher je 1 Liter und bei gewichtsabhängig angebotenen Waren je 1 Kilogramm an.

Seit dem 28.05.2022 entfiel die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, ersatzlos.

Zwei wichtige Konsequenzen hieraus:

  • Händler dürfen seit dem 28.05.2022 Grundpreise nicht mehr mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sondern nur noch in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter).
  • Zudem müssen Händler aufpassen, die früher noch bei Waren mit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter wegen der damaligen Identität des Grundpreises mit Gesamtpreis keinen Grundpreis angeben mussten. Auch bei Waren mit eine Abgabenmenge von 100 Gramm bzw. 100 Milliliter müssen nunmehr den Grundpreis in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter zusätzlich angeben.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie gerne hier.

Die Angabe des Grundpreises hat unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar zu erfolgen. Idealerweise können der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts auf einen Blick wahrgenommen werden (BGH, Urteil v. 19.05.2022 – Az. I ZR 69/21.

Die Angabepflicht gilt auch bei leichter Errechenbarkeit des Grundpreises. Die Entscheidung des LG Heilbronn (Urteil v. 23.02.2023, Az. 21 O 57/22) hierzu können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

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Fazit

Online-Händler sind verpflichtet, den erforderlichen Grundpreis überhaupt, richtig berechnet und an der ordnungsgemäßen Stelle anzugeben. Ist der Grundpreis nicht identisch mit dem Gesamtpreis, muss der Grundpreis korrekt pro 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter angegeben werden.

Dabei ist auf eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe zu achten.

Abgemahnt – was nun? So handeln Sie richtig!

Reagieren Sie nicht überstürzt, sondern lassen Sie die Abmahnung trotz der oft knappen Frist durch einen spezialisierten Anwalt prüfen. Denn regelmäßig sind hohe Forderungen im Spiel, und die beigefügte Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen einseitig formuliert und rechtlich riskant.

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