Abmahnung: Fehlender Warnhinweis beim Verkauf von Bioziden

Abmahnung: Fehlender Warnhinweis beim Verkauf von Bioziden
4 min
Beitrag vom: 18.07.2025

Die fehlende Angabe des Warnhinweises beim Verkauf von Biozidartikeln wurde einem Online-Händler zum Verhängnis. Um welchen Warnhinweis es ging - wir klären auf!

Was war der Anlass für die Abmahnung?

Der abgemahnte Online-Händler vertrieb Insektenschutzmittel. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Berlin beanstandete, dass in der Online-Werbung der nachstehende Hinweis auf der Internetseite des Händlers fehlte:

"Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen."

Rechtliche Bewertung des Wettbewerbsverstoßes

Aufgrund des fehlenden Warnhinweises verstieß der Unternehmer gegen Art. 72 der europäischen Verordnung Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in Verbindung mit dem Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen gemäß § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

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Best Practice: Abmahnsicherer Verkauf von Biozidprodukten

Beim Verkauf von Biozidprodukten sind folgende gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen:

Bei jeder Werbung für Biozidprodukte ist der folgende Warnhinweis nach Art. 72 Abs. 1 EU-Biozidverordnung zwingend:

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

„Werbung“ meint dabei sämtliche Formen der Online-Veröffentlichung eines Biozidprodukts, wenn durch die jeweilige Darstellung der Absatz des Produkts gefördert werden soll.

Im Rahmen des Warnhinweises ist es möglich das Wort „Biozidprodukte“ durch die genaue Bezeichnung der beworbenen Produktart zu ersetzen.

Beachten Sie, dass der Warnhinweis beim konkret beworbenen Biozidprodukt bereitgestellt werden muss. Es genügt daher nicht, den Warnhinweis lediglich auf der Umverpackung aufzudrucken. Ein räumlicher Zusammenhang zwischen Warnhinweis und Produktpräsentation ist verpflichtend, sodass eine Auslagerung auf eine externe Darstellung, auch bei Verweis, unzulässig ist.

Pflicht ist zudem, dass sich der Warnhinweis von der Werbung als solche deutlich abhebt und gut lesbar ist.

Der Seitenbesucher soll bereits bei Wahrnehmung der eigentlichen Werbung darauf aufmerksam gemacht werden, das Produkt vorsichtig zu verwenden und vor Gebrauch Etikett und Produktinformationen zu lesen. Der Seitenbesucher soll sich im Falle einer Kaufentscheidung über die Gefahren des Produkts im Klaren sein. Daher darf der Warnhinweis nicht hinter einem weiterführenden Link verborgen werden.

Der Warnhinweis ist auch bei fehlender Bestellmöglichkeit auf der Webseite notwendig. Es ist irrelevant, ob das auf der Webseite konkret beworbene Biozidprodukt tatsächlich bestellt werden kann. Die schlichte Produktbewerbung ist ebenfalls eine kommerzielle Kommunikation und damit eine Werbung im Sinne des Art. 72 EU-Biozidverordnung, die einen Warnhinweis erfordert. Sie unterstützt jedenfalls mittelbar die Förderung des Absatzes von Waren bzw. des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, das einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht.

Seit dem 01.01.2025 gilt innerhalb Deutschlands für bestimmte Biozidprodukte im Einzel- und Online-Handel eine Selbstbedienungsverbot. Bei der Abgabe ist eine besondere Sachkunde der abgebenden Person und ein Abgabegespräch erforderlich. Wie sich dies auf den Online-Handel mit Biozidprodukten auswirkt, lesen Sie in diesem Beitrag .

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Fazit - was man aus der Abmahnung lernen sollte

Die Bewerbung von Biozidprodukten ist in der EU streng reguliert. Nach Art. 72 Abs. 1 EU-Biozidverordnung Nr. 528/2012 muss im Rahmen der Bewerbung des konkreten Produktes der Warnhinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ erfolgen.

Abmahnung erhalten – was nun? So gehen Sie richtig vor

Wird Ihnen eine Abmahnung zugestellt, sollten Sie trotz oft sehr kurzer Fristen besonnen reagieren und den Sachverhalt umgehend rechtlich prüfen lassen. In vielen Fällen sind die geltend gemachten Forderungen erheblich – vorschnelle Entscheidungen können teuer werden. Insbesondere die beigefügten Unterlassungserklärungen sind häufig juristisch einseitig formuliert und bergen erhebliche Risiken, wenn sie ungeprüft unterzeichnet werden.

Verlassen Sie sich auf die langjährige Erfahrung der IT-Recht Kanzlei bei der rechtssicheren Verteidigung in Abmahnangelegenheiten.

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Bildquelle: azrin_aziri / shutterstock.com

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