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Leitfaden: Waschmaschinen und Waschtrockner richtig im Internet kennzeichnen (Update 2021)

10.03.2021, 13:46 Uhr | Lesezeit: 14 min
Leitfaden: Waschmaschinen und Waschtrockner richtig im Internet kennzeichnen (Update 2021)

Zum 01.03.2021 hat die neue EU-Verordnung 2019/2014 die Anforderungen an eine rechtskonforme Kennzeichnung von Waschmaschinen und Waschtrockern vollständig reformiert und etabliert seitdem unterschiedliche Pflichtspektren für drei verschiedene Darstellungsformate (Werbung sowie technisches Werbematerial, Angebote). Wie Waschmaschinen und Waschtrockner im Internet nach geltendem Recht korrekt zu kennzeichnen sind und welche verschiedenen Informationspflichten für die unterschiedlichen Darstellungsformate gelten, zeigt die IT-Recht Kanzlei in diesem Leitfaden auf.

A. Abmahnsichere Rechtstexte

Grundvoraussetzung für den abmahnsicheren Verkauf von Waschmaschinen über das Internet ist zunächst einmal die Verwendung geeigneter Rechtstexte, wie:

  • Impressum
  • AGB & Kundeninformationen
  • Widerrufsbelehrung
  • Datenschutzerklärung

Tipp:

Für den Fall, dass Sie sich beim Verkauf von Waschmaschinen mit passenden Rechtstexten absichern möchten:

Die IT-Recht Kanzlei bietet Ihnen professionelle Unterstützung zur Absicherung Ihrer Verkaufspräsenz/en an – und zwar zu günstigen wie auch monatlich kündbaren Pauschalpreisen.

Einen Überblick über die Sicherheitspakete der IT-Recht Kanzlei finden Sie gerne hier.

B. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung

Frage: Was ist eine Haushaltswaschmaschine?

Gemäß Artikel 2 Nr. 3 der EU-Verordnung Nr. 2019/2014 bezeichnet der Begriff "Haushaltswaschmaschine" einen Waschautomaten zum Reinigen und Spülen von Haushaltswäsche mit Wasser und chemischen, mechanischen und thermischen Mitteln, der auch über eine Schleuderfunktion verfügt.

Frage: Was ist ein Haushaltswaschtrockner?

Ein Haushaltswaschtrockner bezeichnet eine Haushaltswaschmaschine, die zusätzlich zu den Funktionen eines Waschautomaten die Möglichkeit zum Trocknen der Textilien durch Erwärmung und Umwälzung in derselben Trommel bietet.

Frage: Welche Waschmaschinen und Waschtrockner unterliegen der Energieverbrauchskennzeichnung gemäß EU-Verordnung Nr. 2019/2014?

Dabei geht es gemäß Artikel 1 um:

  • netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen und netzbetriebene Haushaltswaschtrockner, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können und
  • Einbau-Haushaltswaschmaschinen und Einbau-Haushaltswaschtrockner (darunter ist eine Haushaltswaschmaschine/ein Haushaltswaschtrockner zu verstehen, die/der ausschließlich vermarktet wird, um in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden, an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden und mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden)

Frage: Welche Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sind nicht von der EU-Verordnung 2019/2014 umfasst?

Nicht vom Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 2019/2014 umfasst sind gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung:

  • Waschmaschinen und Waschtrockner, die unter die Richtlinie 2006/42/EG fallen (dies sind nicht für den Haushaltsgebrauch bestimmte Waschmaschinen und Waschtrockner, die besondere Eigenschaften und Verwendungs­ zwecke aufweisen)
  • mit Batterien/Akkumulatoren betriebene Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können
  • Haushaltswaschmaschinen mit einer Nennkapazität von weniger als 2 kg und Haushaltswaschtrockner mit einer Nennkapazität (Waschen) bis zu 2 kg

Hinweis: Nicht kennzeichnungspflichtig bez. des Energieverbrauchs sind zudem gebrauchte Produkte, sofern die gebrauchten Produkte nicht aus einem Drittland importiert werden vgl. Artikel 2 a EU-Verordnung 2017/1369.

Frage: Sind Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Haushaltswaschmaschinen und/oder Haushaltswaschtrockner an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 15 EU-Verordnung 2017/1369.

C. Konkrete Kennzeichnungspflichten

I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab

Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler eine Waschmaschine/einen Waschtrockner im Internet

  • einfach bewirbt oder
  • konkret anbietet

Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!

1.) Einfache Werbung und technisches Werbematerial = reduzierte Kennzeichnung

Bewirbt ein Online-Händler bloß eine Waschmaschine/einen Waschtrockner im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten

Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen graphisch darzustellen.

Definiton des technischen Werbematerials

Weder in der spezifischen Kennzeichnungsverordnung noch in der Rahmenverordnung 2017/1369 ist definiert, was unter "technischem Werbematerial" zu verstehen ist.

Eine Legaldefinition, die aber bedeutungsgleich herangezogen werden kann, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 4 Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.

Danach gelten als technisches Werbematerial

  • technische Handbücher
  • Broschüren
  • Faltblätter und
  • Kataloge

(in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter des Produktes beschrieben werden.

2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung

Wird schließlich eine Waschmaschine/ein Waschtrockner im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:

Es ist in der Nähe des Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

im Angebot zu integrieren.

(s. Artikel 4 lit. b in Verbindung mit Anhang VIII EU-Verordnung 2019/2014)

3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?

Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.

Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:

a. Von einer bloßer Bewerbung einer Waschmaschine/eines Waschtrockners sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn

  • der Preis für die Waschmaschine/den Waschtrockner und/oder
  • der Verkäufer der konkret beworbenen Waschmaschine/des konkret beworbenen Waschtrockners

nicht genannt wird.

b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.

Praxishinweis:

Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Waschmaschinen- und Waschtrocknermodelle in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.

Dies betrifft bspw.

  • Kategorie-Übersichten,
  • Artikeldetailseiten,
  • Shop-Suchergebnisse,
  • Cross-selling-Angebote,
  • Newsletter,
  • Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“

Diese Ansicht wird auch von einer offiziellen Stellungnahme der EU-Kommission zur Rahmenverordnung 2017/1369 getragen, in welcher das "Anbieten zum Verkauf" wie folgt konkretisiert wird (freie Übersetzung):

Im geltenden Recht wird ein Angebot abgegeben, wenn die wesentlichen Elemente eines Vertrages klar sind (Produkt, Preis und Vertragsparteien).

Daher reicht die einfache Angabe eines Preises allein nicht aus, um die Verpflichtung auszulösen - es handelt sich nicht um ein Verkaufsangebot. Die Website muss die Möglichkeit bieten, eine Bestellung aufzugeben. Dies kann ganz einfach sein (z.B. ein E-Mail-Kontakt, eine Telefon- oder Faxnummer auf der Website oder in einem Katalog, über die der Kunde Produkte bestellen kann), oder es kann ein komplettes Bestell- und Versandsystem sein.

Die Verpflichtung wird unabhängig vom Vorhandensein eines "Kaufen"- oder "In den Warenkorb"-Buttons ausgelöst. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Produkte angezeigt werden, z. B. zu Vergleichszwecken [...]

Somit legt die Verordnung nahe, dass das Energieetikett nicht dazu gedacht ist, zusätzliche Informationen für den Endverbraucher zu liefern, sondern ihn bei der Produktauswahl zu unterstützen. Daher ist das Vorhandensein der Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer einer bestimmten Webseite nicht entscheidend.

Wie oben erwähnt, ist das Vorhandensein eines Bestell- und Versandsystems Systems entscheidend. Auch wenn die Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer bestimmten Seite nicht vorhanden ist, bietet der Händler die Möglichkeit, das Produkt an anderer Stelle des Online-Shops zu kaufen, zum Beispiel durch das Öffnen einer neuen Seite nach einem Klick auf den Produktnamen oder das Bild. Um "besser informierte Entscheidungen" zu treffen, sollten das Energielabel und das Produktdatenblatt sichtbar sein, wenn eine Liste mit mehreren Produkten auf dem Bildschirm von Online-Shops angezeigt wird.

4. Beispiel für bloße Werbung

1

Bei diesem Beispiel handelt es sich um eine Waschmaschine, die bei billiger.de beworben wird. Es ist bloße Werbung (und kein Angebot), da der Verkäufer noch unbekannt bzw. gesondert auszuwählen ist.

5. Beispiele für Angebote

Erstes Beispiel:

bbbb

Diese Darstellung einer Waschmaschine (in einem Online-Shop) ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.

Zweites Beispiel:

11

Auch dieser Artikel wird in einem Online-Shop präsentiert - allerdings wird kein Gesamtpreis, sondern ein "ab-Preis" genannt.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei spricht vieles dafür, auch bei Angabe eines "ab-Preises" für ein bestimmtes Waschmaschinenmodell und bei bekanntem Verkäufer bereits von einem Angebot auszugehen.

Dies gilt vor allem dann, wenn der "ab-Preis" aufgrund bestimmter Features angegeben wird, die mit der technischen Beschaffenheit der Waschmaschine gar nichts zu tun haben (etwa bei einem Aufpreis für eine Garantieverlängerung oder für einen Aufstellservice). Denn in solchen Fällen kann der Kunde ja genau dieses Modell - ohne diese Features - genau zum genannten "ab-Preis" erwerben.

Etwas anderes wäre nur dann denkbar, wenn die konkrete Waschmaschine gar nicht bereits zum angegeben "ab-Preis" zu kaufen wäre, etwa wenn es sich um einen Staffelpreis bei Mehrfachabnahme handelt (also der genannte "ab-Preis" z.B. erst bei Abnahme von 2 Waschmaschinen gelten würde).

Drittes Beispiel:

aaa

Diese Waschmaschinen wurden (zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags) bei quelle.de beworben. Der Anbieter ist bekannt (Quelle-GmbH), die Preise sind es auch. Unabhängig davon, dass

  • es keinen Warenkorb-Button gibt
  • es so gut wie keine Produktinformationen gibt,

empfiehlt die IT-Recht Kanzlei (sicherheitshalber) diese Darstellung in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als konkrete Angebote zu behandeln.

II. Pflichtkennzeichnung bei Werbung und in technischem Werbematerial

Gemäß Art. 4 lit. c und d der Verordnung 2019/2014 in Verbindung mit Anhang VII muss der Händler in jeglicher visuell wahrnehmbarer Werbung und in technischen Werbematerial die Effizienzklasse des Produkts sowie das Effizienzspektrum durch eine Pfeilabbildung (entweder links- oder rechtsbündig) wie folgt darstellen:

Pfeil Spektrum

Die darstellerischen Anforderungen an den Pfeil sind die folgenden:

  • der Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße gehalten sein, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird
  • die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;
  • das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben und
  • die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist
  • Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen

III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten

Wie bereits oben dargestellt, haben Online-Händler bei Waschmaschinen-Angeboten

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

in das Angebot zu integrieren.

Im Einzelnen:

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D. Wettbewerbsrechtliche Fragestellungen

Frage: Zulässig Werbung?: „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A"

Das Landgericht München entschied (Urteil vom 16.01.2008, Az. 1HK O 8457/07), dass der Erläuterungszusatz „Energieverbrauch 10 % sparsamer als bei Energieeffizienzklasse A“ deswegen unrichtig sei, da Waschmaschinen der Energieeffizienzklasse A nur im Ausnahmefall einen Stromverbrauch hätten, der exakt dem Grenzwert für die Klasse A entspreche. So läge regelmäßig ihr Stromverbrauch in einem Bereich, der mehr oder weniger stark unter diesem Grenzwert läge. Eine Angabe, die von einer Vielzahl von Verbrauchern so verstanden werde, dass die streitgegenständlichen Maschinen einen Energieverbrauch haben, der 10 % sparsamer als bei Maschinen der Energieeffizienzklasse A liegt, sei daher unzutreffend, egal ob der Leser gedanklich einen Bezug zu allen, zu den meisten oder zu dem Durchschnitt der Maschinen dieser Klasse herstellt.

Anders wäre es nur, wenn alle oder nahezu alle Maschinen der Klasse sich gerade knapp über dem erforderlichen Grenzwert bewegen würden.

Frage: Darf eine Waschmaschinen so gekennzeichnet werden: „Energie-Effizienzklasse A Plus”

Nein, die Kennzeichnung einer Waschmaschine mit dem Hinweis „Energie-Effizienzklasse A Plus” würde gegen § 3 Abs. I, 5 der EnVKV verstoßen, da eine Klasse der Bezeichnung "A Plus“ für Waschmaschinen nicht existiert.

Eine solche Kennzeichnung ist wettbewerbswidrig – so das LG Dresden (Az. 41 O 1313/07, Beschluss vom 03.08.2007):

"Die Angabe "A Plus" erweckt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, das Gerät sei energieeffizienter als die der Klasse A zuzuordnenden. Diese Aussage ist inhaltlich falsch. Die Klasse A ist gemäß Anhang IV Ziff. 1 Richtlinie 95/12/EG als die mit der besten Energieeffizienz ab 0,19 kW/h pro Kilogramm Wäsche und weniger nach unten nicht begrenzt, so dass auch das von der Verfügungsbeklagten beworbene Gerät mit einem von ihr angegebenen Energieeffizienzwert von 0,17 kW/h hier einzuordnen ist. Die Angabe "A Plusii erweckt zudem die Vorstellung, es gebe eine weitere, noch bessere Energieeffizienzklasse als "A", deren definierte Voraussetzungen (nur) die von der Verfügungsbeklagten so beworbene Waschmaschine erfülle. Auf diese Weise verschafft sich die Verfügungsbeklagte gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil."

Dem Online-Händler half es auch nicht, weiter zu argumentieren, dass er ja lediglich Herstellerangaben übernommen habe. Schließlich treffe den Händler eine Unterlassungsverpflichtung bereits deshalb, weil er die Angabe der falschen Energieeffizienzklasse wissentlich auf seine eigene Angebotsseite übernommen habe und sich ihm als Händler auch für diese Geräte, die selbst den Anforderungen der EnVKV unterliegen, die Unrichtigkeit dieser Bezeichnung hätte aufdrängen müssen - so das LG Dresden.

Frage: Ist es wettbewerbswidrig, die Skala der Schleuderwirkungsklassen nicht anzugeben?

In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Internetanbieter verboten, von ihm zum Verkauf angebotene Waschmaschinen zu bewerben, ohne die erforderliche Erläuterung zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" anzugeben.

Das Gericht in Hamm hat damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Hagen abgeändert.

Zur Begründung hat der Fachsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt:

"Aufgrund europarechtlicher Vorgaben müssen beim Angebot von Waschmaschinen die Schleuderwirkungsklasse des Geräts sowie bestimmte Erläuterungen hierzu angegeben werden. Die Erläuterungen zur Schleuderwirkungsklasse "Schleuderwirkung auf einer Skala A (besser) bis G (schlechter)" enthalten den Hinweis, dass die Schleuderwirkung einer Waschmaschine von großer Bedeutung für den Energieverbrauch eines anschließend eingesetzten Wäschetrockners ist, da ein Trockner weniger als die Hälfte des Energieverbrauchs verursacht, wenn die Wäsche zuvor statt in einer Waschmaschine mit der Schleuderwirkungsklasse G in einer Waschmaschine der Klasse A gewaschen wurde. Diese Hinweispflichten des Verkäufers gelten auch bei einem Verkauf im Internet, da angesichts der wachsenden Bedeutung des Internetversandhandels ein Internetkäufer nicht weniger schutzwürdig ist als ein Ladenkäufer."

Auch ist das Weglassen der Skalenangabe laut OLG Hamm (Urteil vom 11.03.2008, Az. 4 U 193/07) nicht nur eine Bagatelle:

"(…)Dem Käufer einer elektronischen Haushaltswaschmaschine sollen dagegen auch der Energieverbrauch, die Waschwirkungsklasse, die Schleuderwirkungsklasse) (etc., also Daten mit Umweltrelevanz, die sehr unterschiedlich ausfallen können, deutlich vor Augen geführt werden. Der Verordnungsgeber hat dazu dann auch ausdrücklich geregelt, wie der Hinweis zu erfolgen hat, um diesem Gesetzeszweck zu genügen. Der Verbraucher soll gleichsam angehalten werden, sich in seinem Interesse bei der Kaufentscheidung mit diesen Daten auseinander zu setzen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn zu einem wesentlichen Teil hierauf verzichtet würde. Ein Verstoß gegen den Kern einer solcher Schutzvorschrift kann insofern schwerlich eine Bagatelle sein.) Es kommt hinzu, dass solche Verstöße auch generell geeignet sind, in ihrer Gesamtheit den betreffenden Händlern einen Wettbewerbsvorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die in zutreffender Weise informieren. Das Verhalten der Antragsgegnerin kann überdies einen Anreiz bieten, das dem Gesetzeszweck entgegenstehende Verhalten nachzuahmen."

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