EU-Batterieverordnung: FAQ zu den neuen Händlerpflichten ab dem 18.08.2024

EU-Batterieverordnung: FAQ zu den neuen Händlerpflichten ab dem 18.08.2024
25.07.2024 | Lesezeit: 7 min

Die im Februar 2024 in Kraft getretene EU-Batterieverordnung regelt erstmalig einheitlich EU-weit die Anforderungen an Produktion, Kennzeichnung und Verwertung von Batterien und bringt ab dem 18.08.2024 erste neue Pflichten für Marktakeure mit sich. Was im Speziellen Händler ab dem 18.08.2024 zu beachten haben, zeigen diese FAQ.

I. Was regelt die EU-Batterieverordnung?

Die EU-Batterieverordnung 2023/1542 soll einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Gestaltung, Leistung, Haltbarkeit, Kennzeichnung, Erfassung und Verwertung aller gängigen Batterietypen in der EU schaffen und so die von diesen Energiezellen ausgehende Umweltbelastung in der Union möglichst weitgehend einschränken.

Zu diesem Zweck führt die Verordnung progressive Kennzeichnungs-, Dokumentations- und Recycling-Pflichten ein, von denen die ersten ab dem 18.08.2024 gelten.

Eine chronologische Übersicht der diversen Pflichten der Verordnung mit jeweiligem Geltungsbeginn sowie weiterführende Hinweise zu den Rechtspflichten für alle Marktakteure zeigen wir in diesem Beitrag auf.

II. Für welche Batterien gilt die neue EU-Batterieverordnung?

Die EU-Batterieverordnung gilt für alle Typen von Batterien (sowohl Geräte- als auch Fahrzeugbatterien, wiederaufladbar oder nicht), die entweder als solche auf dem Markt abgegeben werden oder aber in Produkte eingebaut oder Produkten beigefügt sind.

Auch auf Batterien, die im Lieferumfang eines Produkts enthalten sind, sind die Vorschriften der Verordnung also anwendbar.

Daraus folgt, dass nicht nur Batteriehändler, sondern auch Händler, die Produkte mit Batterien im Lieferumfang vertreiben, die Pflichten aus der EU-Batterieverordnung zu beachten haben.

Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten aus der EU-Batterieverordnung gelten einschränkend jeweils allerdings nur für neu in Verkehr gebrachte bzw. neu in Betrieb genommene Batterien und nicht für solche, die vor dem Geltungsbeginn der neuen Pflichten bereits in den Handel entlassen wurden.

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III. Welche Pflichten müssen Händler, die Batterien vertreiben, ab dem 18.08.2024 beachten?

Die Pflichten von Händler, die Batterien als solche oder Produkte mit Batterien im Lieferumfang vertreiben, erschöpfen sich in sekundären

  • Kontrollpflichten
  • Abgabestopp- und Unterrichtungspflichten
  • Handhabungspflichten und
  • Kooperationspflichten

IV. Welche Kontrollpflichten haben Batteriehändler ab dem 18.08.2024 zu erfüllen?

Erzeuger (Hersteller) und ggf. Importeure von Batterien unterliegen ab dem 18.08.2024 diversen Kennzeichnungspflichten.

Sie müssen so u.a. erstmals die Einhaltung eines Konformitätsbewertungsverfahrens sicherstellen und erstmals dafür Sorge tragen, dass jede ab dem 18.08.2024 neu in Verkehr gebrachte Batterie

  • eine CE-Kennzeichnung trägt und
  • mit Name inkl. Rechtsform, sofern vorhanden Handelsmarke, Postanschrift sowie Internetadresse (URL) und E-Mail-Adresse des Erzeugers und (bei Import von außerhalb der EU) des EU-Einführers gekennzeichnet ist.

Information zu Begriffsbestimmungen:

Erzeuger ist eine natürliche oder juristische Person, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen
Zwecken in Betrieb nimmt.

Einführer meint eine in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die eine Batterie aus einem Drittland in Verkehr bringt, also erstmalig auf dem EU-Markt bereitstellt.

Für Händler erlegt Art. 42 der Verordnung nun Kontrollpflichten bezüglich der Erfüllung von Hersteller- und Importeurpflichten auf.

Bezüglich des Umfangs der Kontrollpflichten ist zu differenzieren, ob es sich um Batterien handelt, die vor oder ab dem 18.08.2024 neu in Verkehr gebracht (also in den EU-Handel abgegeben) wurden:

1.) Batterien, die vor dem 18.08.2024 in Verkehr gebracht wurden

Bei Batterien und Produkten mit Batterien im Lieferumfang, die vor dem 18.08.2024 in Verkehr gebracht wurden, gelten die neuen Kennzeichnungsanforderungen der EU-Batterieverordnung nicht.

Händler müssen daher die Umsetzung von Vorschriften nach bisherigem Recht prüfen und so insbesondere sicherstellen, dass

  • der Hersteller ordnungsgemäß als Hersteller in Deutschland bei der Stiftung EAR registriert ist,
  • Batterien eine verständliche Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedsstaates beigefügt sind, in dem die Batterien verkauft werden sollen,
  • die Batterien mit einer Modellkennung und einer Chargen-, Serien- oder Produktnummer versehen sind und
  • die Batterien mit Name und Anschrift des Herstellers gekennzeichnet sind

2.) Batterien, die ab dem 18.08.2024 in Verkehr gebracht werden

Erweiterte Kontrollpflichten gelten für Batterien und Produkte mit Batterien im Lieferumfang, die erstmals ab dem 18.08.2024 auf dem EU-Markt bereitgestellt, also in den Handel gegeben wurden.

Hier haben Händler sich durch Prüfung zu vergewissern, dass

  • der verantwortliche Marktakteur ordnungsgemäß in Deutschland bei der Stiftung EAR registriert ist,
  • die Batterien die verpflichtende CE-Kennzeichnung tragen,
  • den Batterien eine verständliche Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in der Sprache des Mitgliedsstaates beigefügt sind, in dem die Batterien verkauft werden sollen,
  • die Batterien mit einer Modellkennung und einer Chargen-, Serien- oder Produktnummer versehen sind,
  • die Batterien mit Name inkl. Rechtsform, ggf.: eingetragener Handelsmarke, Anschrift, Internetadresse (URL) und E-Mailadresse des Erzeugers gekennzeichnet sind und
  • bei Herstellung außerhalb der EU: die Batterien zusätzlich mit Name inkl. Rechtsform, ggf.: eingetragener Handelsmarke, Anschrift, Internetadresse (URL) und E-Mailadresse des EU-Einführers (EU-Importeurs) gekennzeichnet sind

Kommt ein Händler bei der Prüfung zur Überzeugung, dass eine ihm überlassene Batterie nicht mit den geltenden Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Sicherheitsanforderungen übereinstimmt, muss er die Batterie einbehalten, darf sie nicht weiterveräußern und hat zudem Mitteilungspflichten zu beachten (s. dazu sogleich).

V. Welche weiteren Pflichten existieren für Batteriehändler ab dem 18.08.2024?

Neben den Kontrollpflichten haben Händler, die Batterien als solche oder im Lieferumfang vertreiben, ab dem 18.08.2024 Verkaufsverbote, Unterrichtungspflichten, Handhabungsauflagen und Kooperationspflichten zu efüllen.

1.) Verkaufsverbote und Unterrichtungspflichten bei Feststellung fehlender Konformität

Sofern ein Händler in Ausübung seiner Kontrollpflicht (s.o.) zur Auffassung gelangt, eine ihm überlassene Batterie erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an Registrierung, Kennzeichnung oder Sicherheitsdokumentation nicht, darf er sie nicht zum Verkauf anbieten oder anderweitig zum Vertrieb oder zur Verwendung abgeben, Art. 42 Abs. 3.

Die Batterie unterliegt ab diesem Zeitpunkt also einem Verkehrsverbot.

Der Händler ist in diesem Fall verpflichtet, unmittelbar den Erzeuger oder Einführer und die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren.

2.) Handhabungsauflagen

Gemäß Art. 42 Abs. 4 haben Händler zudem zu gewährleisten, dass Sie Batterien in ihrer Verantwortung so handhaben und lagern, dass deren Integrität und Kennzeichnung nicht beeinträchtigt wird.

3.) Kooperationspflichten

Auf begründetes Verlangen nationaler Überwachungsbehörden hin, insbesondere bei Verdacht auf fehlende Verordnungskonformität, müssen Händler alle ihnen verfügbaren Informationen und Konformitätsnachweise aushändigen und im bestmöglichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden kooperieren.

VI. Gelten zum 18.08.2024 auch Online-Kennzeichnungspflichten für Batteriehändler?

Nein.

Zum 18.08.2024 werden Online-Händler nicht verpflichtet, Kennzeichnungselemente von Batterien (Chargen-, Serien oder Produktnummern, die Erzeuger- und/oder Einführerkontaktangaben sowie die Bedienungsanleitungen und Sicherheitsinformationen) online in Ihre Angebote zu übernehmen.

Eine derartige Pflicht wird aber für alle ab dem 13.12.2024 neu in Verkehr gebrachten Batterien gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung 2023/988 (GPSR) gelten, die als solches verkauft werden.

Für ab dem 13.12.2024 neu auf dem EU-Markt abgegebene Batterien, die als solches angeboten werden, werden Online-Händler auf den Produktdetailseiten folgende Angaben zu treffen haben:

  • Name/Marke, Anschrift und elektronische Adresse (E-Mail oder URL) des Herstellers,
  • bei Herstellung außerhalb der EU: zusätzlich Name, Anschrift und elektronische Adresse (E-Mail oder URL) des EU-Verantwortlichen,
  • Produktbilder und Informationen über die Art des Produkts sowie sonstige Produktidentifikatoren (wie z.B. die Produktbezeichnung) und
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

Tipp:

Umfangreiche FAQ zu den Pflichten, die Händlern aus der EU-Produktsicherheitsverordnung erwachsen, stellen wir hier bereit.

VII. Gibt es weitere Pflichten für Händler jenseits der EU-Batterieverordnung?

Ja.

Aus dem (noch) geltenden Batteriegesetz (BattG) erwachsen deutschen Händlern für Batterien und Produkte mit Batterien im Lieferumfang aktuell noch weitere, nationale Pflichten.

So müssen sie

  • Altbatterien unentgeltlich zurücknehmen,
  • über die Rückgabemöglichkeiten für Altbatterien sowohl on- als auch offline rechtskonform informieren und ggf.
  • für Fahrzeugbatterien ein gesetzliches Pfand erheben

Umfangreiche Informationen zu den Rücknahmepflichten und den korrespondierenden Informationspflichten für Batteriehändler inkl. einem hilfreichen Muster für Mandanten stellen wir hier zur Verfügung.

VIII. Können Händler ab dem 18.08.2024 auch selbst als Erzeuger gelten und damit den diversen Konformitäts-, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten der EU-Batterieverordnung selbst unterliegen?

Ja, das ist gemäß Art. 44 der EU-Batterieverordnung möglich.

Als maßgeblicher Erzeuger und damit für die Produktkonformität (inkl. der Kennzeichnung) ab dem 18.08.2024 Verantwortlicher gilt ein Händler dann, wenn er

  • eine Batterie unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt (also erstmalig auf dem Markt bereitstellt) oder sie in Betrieb nimmt,
  • eine bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte, oder
  • den Verwendungszweck einer bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Batterie verändert

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Nsit

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