EU-Verpackungsverordnung ab 12.08.2026: Diese Pflichten gelten für Händler
Ab dem 12.08.2026 gelten neue Regeln für Verpackungen. Händler müssen klären, ob sie Erzeuger, Hersteller oder nur Vertreiber sind – und welche Pflichten daraus folgen.
Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) unterscheidet zwischen Erzeugern und Herstellern.
Erzeuger sind insbesondere für Konformität, Dokumentation und Kennzeichnung der Verpackung verantwortlich. Hersteller treffen dagegen vor allem die Pflichten zur Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung.
Ein Händler kann bei einer Verpackung beide Rollen einnehmen oder lediglich Vertreiber sein.
Wann werden Händler zu Erzeugern?
Händler werden insbesondere dann zu Erzeugern, wenn sie
- Verpackungen selbst herstellen,
- Produkte selbst in Verkaufsverpackungen verpacken,
- mehrere Produkte mit einer Umverpackung zusammenfassen,
- Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lassen oder unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder
- Verpackungen konformitätsrelevant verändern.
Der bloße Handel mit fremden verpackten Produkten oder der Import fremder Markenware machen einen Händler grundsätzlich noch nicht zum Erzeuger.
Ob Sie Erzeuger einer bestimmten Verpackung sind, können Sie mit unserem Quick-Check zur Erzeugereigenschaft prüfen.
Weitere Informationen finden Sie in diesen Beiträgen:
Wer muss Verpackungen registrieren und an einem System beteiligen?
Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen richten sich nach der Herstellereigenschaft.
Ab dem 12.08.2026 dürfte bei neutralen, gebrauchsfertigen Versandverpackungen regelmäßig das Unternehmen Hersteller sein, das die Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt – und nicht der Händler, der sie lediglich für den Versand verwendet.
Stellen Sie Ihre bisherige Registrierung und Systembeteiligung für Versandverpackungen erst ein, wenn die Herstellereigenschaft Ihres Vorlieferanten zuverlässig geklärt und dokumentiert ist.
Anders kann die Rechtslage insbesondere sein, wenn Händler
- Verpackungen oder verpackte Produkte aus dem Ausland beziehen,
- eigene Verkaufs- oder Umverpackungen erstmals bereitstellen,
- Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen,
- Verpackungen erstmals an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern oder
- Verpackungen selbst herstellen.
Ob Sie Hersteller einer Verpackung sind, können Sie mit unserem Quick-Check zur Herstellereigenschaft prüfen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Wer gilt nach der PPWR als Hersteller einer Verpackung?.
Was gilt für Versandetiketten und Fulfillment?
Welche Auswirkungen ein Versandetikett auf die Erzeugereigenschaft haben kann, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Auch bei Fulfillment-Modellen – etwa Amazon FBA – hängt die Herstellereigenschaft von der konkreten Liefer- und Verpackungskette ab.
Was gilt beim Versand in andere EU-Mitgliedstaaten?
Wer verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert, kann dort Hersteller der verwendeten Verpackungen sein.
Je nach Zielland können insbesondere folgende Pflichten bestehen:
- Registrierung,
- Systembeteiligung,
- Mengenmeldungen und
- Bestellung eines Bevollmächtigten.
Nach derzeitiger Rechtslage gilt die Bevollmächtigtenpflicht ab dem 12.08.2026. Eine auf EU-Ebene vorgeschlagene Aussetzung dieser Pflicht ist bislang nicht beschlossen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Brauchen Händler im EU-Ausland einen Bevollmächtigten?.
Welche Kontrollpflichten treffen Händler?
Vertreiber müssen insbesondere prüfen, ob die erforderlichen Kennzeichnungen vorhanden sind und der verantwortliche Hersteller – soweit erforderlich – ordnungsgemäß registriert ist.
Bestehen begründete Zweifel an der Konformität einer Verpackung, darf sie grundsätzlich nicht weiter bereitgestellt werden, bis die Konformität hergestellt wurde.
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