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Verpackungsrecht

PPWR: Bei Versandverpackungen wird es für viele Händler leichter

PPWR: Bei Versandverpackungen wird es für viele Händler leichter

Wer bereits vollständige, gebrauchsfertige Versandverpackungen in Deutschland kauft und nur innerhalb Deutschlands versendet, hat nach der PPWR regelmäßig weniger Pflichten als bisher.

Was gilt im einfachen Inlandsfall?

Für den einfachen Inlandsfall lässt sich der Handlungsbedarf recht klar eingrenzen.

Wer

  • bereits vollständige, gebrauchsfertige Versandverpackungen bei einem Anbieter in Deutschland bezieht,
  • diese nicht mit dem eigenen Namen, Logo oder der eigenen Marke versehen lässt und
  • sie ausschließlich für Lieferungen innerhalb Deutschlands verwendet,

muss für diese Verpackungen regelmäßig

  • keine eigene EU-Konformitätserklärung erstellen,
  • keine eigene technische Dokumentation erstellen,
  • keine eigene Systembeteiligung vornehmen und
  • die entsprechenden Verpackungsmengen nicht selbst bei LUCID melden.

Das betrifft beispielsweise Versandtaschen oder Versandkartons mit bereits integriertem Selbstklebestreifen.

Die entsprechenden Pflichten liegen in diesem Fall regelmäßig bereits beim vorgelagerten Unternehmen. Der Händler wird nicht allein dadurch selbst Erzeuger oder Hersteller, dass er die fertige Verpackung mit seiner Ware befüllt und an den Kunden versendet.

Für bestimmte Konstellationen kann die Einordnung allerdings anders ausfallen; die wichtigsten Fälle zeigen wir weiter unten.

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Entfällt tatsächlich auch die Systembeteiligung?

Nach bisherigem deutschen Verpackungsrecht wurden Versandverpackungen als Verkaufsverpackungen behandelt. Online-Händler mussten sie daher grundsätzlich selbst bei einem dualen System beteiligen, wenn sie diese erstmals mit Ware befüllten und an private Endverbraucher in Deutschland versendeten.

Ab dem 12.08.2026 ändert sich diese Einordnung.

Die PPWR zählt Verpackungen für den elektronischen Handel ausdrücklich zu den Transportverpackungen (Art. 3 Nr. 7 und 8 PPWR). Für die Herstellerverantwortung kommt es bei diesen Verpackungen grundsätzlich darauf an, wer sie erstmals im betreffenden Mitgliedstaat und von dort aus bereitstellt (Art. 3 Nr. 15 PPWR).

Bezieht ein Händler eine bereits vollständige, gebrauchsfertige Versandverpackung von einem Anbieter in Deutschland und verwendet er sie nur für den Versand innerhalb Deutschlands, ist deshalb regelmäßig bereits das vorgelagerte Unternehmen für die erweiterte Herstellerverantwortung zuständig.

Der Händler muss diese Versandverpackungen dann grundsätzlich nicht selbst bei einem dualen System beteiligen und die entsprechenden Mengen auch nicht selbst bei LUCID melden.

Was sollten Händler bei ihren Systemverträgen beachten?

Händler sollten bestehende Verträge nicht vorschnell vollständig kündigen.

Bis einschließlich 11.08.2026 gelten noch die bisherigen Pflichten. Verpackungsmengen, für die der Händler bis dahin selbst verantwortlich war, müssen daher noch nach den bisherigen Vorgaben abgerechnet und gemeldet werden.

Außerdem können Händler neben den hier behandelten Versandverpackungen weitere Verpackungen verwenden, für die sie auch künftig selbst verantwortlich bleiben. Das kann etwa Verkaufs- oder Umverpackungen betreffen.

Vor einer Anpassung des Vertrags sollte deshalb zunächst geprüft werden, welche Verpackungen ab dem 12.08.2026 tatsächlich aus der eigenen Systembeteiligung herausfallen. Sinnvoll ist außerdem eine Rückfrage beim Verpackungslieferanten, ob dieser die betreffenden Versandverpackungen als Hersteller behandelt und die damit verbundenen Pflichten erfüllt.

Erst danach sollte der Vertrag mit dem dualen System angepasst werden.

Auch die LUCID-Registrierung sollte nicht vorschnell gelöscht werden.

Sie bezieht sich auf das Unternehmen und nicht auf eine einzelne Verpackung. Wer für andere Verpackungen weiterhin verantwortlich ist, kann daher auch künftig registrierungspflichtig bleiben.

Der Wegfall der Systembeteiligung für bestimmte Versandverpackungen bedeutet also nicht automatisch, dass auch die LUCID-Registrierung entfallen kann.

In welchen Fällen gilt die Entlastung nicht ohne Weiteres?

Der Beitrag behandelt bewusst nur den einfachen Inlandsfall mit bereits vollständigen, gebrauchsfertigen Versandverpackungen.

Eine gesonderte Prüfung ist insbesondere erforderlich, wenn

  • der Händler die Versandverpackung erst selbst aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, etwa aus Karton, separatem Klebeband und Füllmaterial,
  • eine bereits fertige Verpackung nachträglich so verändert wird, dass ihre Konformität mit der PPWR beeinträchtigt werden kann,
  • Verkaufs- oder Umverpackungen verwendet werden,
  • Verpackungen unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke hergestellt werden,
  • Verpackungen unmittelbar aus dem Ausland bezogen werden oder
  • Waren an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten versendet werden.

Beim Zusammenfügen mehrerer Bestandteile ist die Rechtslage derzeit nicht ganz eindeutig. Laut ZSVR kann der Händler in diesem Fall selbst Erzeuger und Hersteller sein. Die aktuellen FAQ der EU-Kommission legen insoweit teilweise eine andere Bewertung nahe. Ausführlich hierzu siehe diesen Beitrag.

Tipp: Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen

Fazit

Wer bereits vollständige, gebrauchsfertige Versandverpackungen in Deutschland kauft und nur für den Inlandsversand nutzt, hat ab dem 12.08.2026 in vielen Fällen weniger zu tun.

Für diese Verpackungen muss der Händler grundsätzlich weder eine eigene technische Dokumentation noch eine eigene EU-Konformitätserklärung erstellen. Auch die eigene Systembeteiligung und die Meldung dieser Verpackungsmengen bei LUCID können entfallen.

Wird die Versandverpackung dagegen erst aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt, muss genauer geprüft werden. Gleiches gilt für Verkaufs- und Umverpackungen, individuell gebrandete Verpackungen, Bezüge aus dem Ausland oder Lieferungen in andere EU-Staaten.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: sebra / shutterstock.com

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