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Verpackungsrecht

FAQ: Wer gilt als „Erzeuger" nach der EU‑Verpackungsverordnung (PPWR)? (Update)

FAQ: Wer gilt als „Erzeuger" nach der EU‑Verpackungsverordnung (PPWR)? (Update)
28 min 2
Stand: 04.08.2026
Erstfassung: 01.07.2026

In diesen FAQ geht es darum, wann ein Unternehmen nach der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) als „Erzeuger“ einer Verpackung gilt. Davon hängt ab, wer die Konformitätspflichten für die Verpackung trägt, insbesondere die Pflicht zur EU-Konformitätserklärung.

Hinweis: Die in diesem Beitrag verwendeten Abkürzungen und Quellenangaben erläutern wir im Abschnitt „Zur Zitierweise“ am Ende des Beitrags.

Grundlagen

1. Was ist die “PPWR” und ab wann gilt sie?

Die PPWR ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Ihr amtlicher Titel lautet Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten.

Für Unternehmen ist vor allem der 12. August 2026 maßgeblich. Ab diesem Zeitpunkt ist die PPWR grundsätzlich anwendbar. Sie löst dann die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab und gilt als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Nicht alle Einzelpflichten gelten jedoch schon ab dem 12. August 2026. Zahlreiche Detailvorgaben greifen erst später oder setzen noch den Erlass weiterer Durchführungsrechtsakte oder delegierter Rechtsakte voraus.

2. Warum ist die Frage „Bin ich Erzeuger?“ überhaupt so wichtig?

Die Antwort auf diese Frage entscheidet darüber, wer die besonderen Konformitätspflichten der PPWR erfüllen muss.

Der Erzeuger muss insbesondere prüfen und dokumentieren, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Dazu gehören

  • die Konformitätsbewertung,
  • die technische Dokumentation,
  • die EU-Konformitätserklärung und
  • die Erzeugerkennzeichnung [Art. 15 PPWR; Leitlinie, Abschn. 2].

Ist ein Unternehmen bei einer bestimmten Verpackung nicht Erzeuger, muss es die besonderen Erzeugerpflichten für diese Verpackung nicht erfüllen.

Das Unternehmen kann aber trotzdem andere Pflichten haben. Entscheidend ist seine jeweilige Rolle in der Lieferkette, etwa als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, als Importeur, als Vertreiber oder als sonstiger Wirtschaftsakteur.

3. Was ist der Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller?

Die Begriffe „Erzeuger“ und „Hersteller“ klingen ähnlich, betreffen in der PPWR aber unterschiedliche Verantwortungsbereiche:

  • Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich.
  • Der Hersteller trägt dagegen die finanzielle Verantwortung für die spätere Entsorgung der Verpackung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung.

In der englischen Fassung der Verordnung sind die Begriffe sprachlich umgekehrt angelegt. Dort entspricht „manufacturer“ dem deutschen „Erzeuger“, während „producer“ dem deutschen „Hersteller“ entspricht.

a. Erzeuger: Konformität der Verpackung

Der Erzeuger ist für die rechtliche Konformität der Verpackung verantwortlich.

Er muss prüfen und dokumentieren, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Dazu gehören insbesondere die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung und die Erzeugerkennzeichnung [Art. 15, Art. 38, Art. 39 PPWR].

Für jede konkrete Verpackung kann es in der Lieferkette nur einen Erzeuger geben. Deshalb ist stets für die jeweilige Verpackung zu prüfen, wem diese Verantwortung zukommt. [Leitlinie, Abschn. 2].

b. Hersteller: Finanzierung der Entsorgung

Die Herstellereigenschaft entscheidet darüber, wer die Entsorgung der Verpackung finanziell mittragen muss.

In Deutschland geht es dabei insbesondere um

  • die Registrierung im Verpackungsregister LUCID,
  • die Beteiligung an einem dualen System und
  • die Mengenmeldung.

Maßgeblich ist grundsätzlich, wer die Lieferkette für die betreffende Verpackung im jeweiligen Mitgliedstaat eröffnet, also die Verpackung oder das verpackte Produkt dort erstmals bereitstellt.

Ein Unternehmen kann bei derselben Verpackung zugleich Erzeuger und Hersteller sein. Es kann aber auch nur Erzeuger oder nur Hersteller sein. Wer nicht Erzeuger ist, kann für dieselbe Verpackung daher trotzdem Hersteller sein und weiterhin zur LUCID-Registrierung und Systembeteiligung verpflichtet bleiben [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b, Nr. 15 PPWR; ZSVR, Eigenmarken & Importe].

Wer ist Erzeuger?

1. Wie definiert die PPWR den „Erzeuger“?

Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR ist Erzeuger, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt

  • selbst herstellt oder
  • unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.

Für Kleinstunternehmen sieht die PPWR eine Sonderregelung vor; vgl. dazu weiter unten.

Die Verpackung muss also nicht zwingend im eigenen Betrieb produziert werden. Erzeuger kann auch sein, wer eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Die Kommission begründet dies damit, dass diese Person aufgrund ihrer Vertragsbeziehung zum Lieferanten regelmäßig Einfluss auf die Gestaltung der Verpackung nehmen kann [Leitlinie, Abschn. 2].

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2. Wann führen Name, Marke oder Gestaltungsvorgaben zur Erzeugereigenschaft?

Die EU-Kommission stellt bei der Erzeugereigenschaft vor allem auf zwei Punkte ab:

  • Wer hat Einfluss auf die Gestaltung oder Herstellung der Verpackung?
  • Unter wessen Namen oder Marke wird die Verpackung oder das verpackte Produkt in Verkehr gebracht? [Leitlinie, Abschn. 2]

Trägt die Verpackung oder das verpackte Produkt einen Namen oder eine Marke, spricht dies regelmäßig für die Erzeugereigenschaft der dahinterstehenden Person. Grund ist, dass diese Person in der Regel über ihre Vertragsbeziehung zum Lieferanten Einfluss darauf nehmen kann, wie die Verpackung gestaltet wird.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Händler die Verpackung individuell gestaltet. Lässt er eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke herstellen, kann er auch dann Erzeuger sein, wenn er lediglich eine standardisierte Verpackungsvariante des Lieferanten auswählt und keine Änderungen am Design oder Herstellungsprozess verlangt (FAQ, Abschnitt II, Frage 6).

Ein Händler lässt Kosmetikprodukte von einem externen Betrieb abfüllen und unter seiner eigenen Marke verpacken. Die Verpackung wird zwar nicht vom Händler selbst hergestellt. Weil das verpackte Produkt aber unter seiner Marke vertrieben wird, spricht dies regelmäßig für seine Erzeugereigenschaft.

Trägt die Verpackung dagegen den Namen eines Unternehmens und zugleich die Marke eines anderen Unternehmens, lässt sich die Erzeugereigenschaft nicht allein anhand dieser Kennzeichnungen bestimmen. Name und Marke haben insoweit grundsätzlich das gleiche Gewicht.

Entscheidend ist dann insbesondere, welches Unternehmen nach den vertraglichen Vereinbarungen die maßgebliche Entscheidungsmacht über Gestaltung und Spezifikationen der Verpackung besitzt. Ein bloßer Lizenzgeber wird daher nicht allein deshalb Erzeuger, weil seine Marke auf der Verpackung erscheint, wenn er auf deren Eigenschaften keinen maßgeblichen Einfluss nimmt (FAQ, Abschnitt II, Frage 7).

3. Kann es mehrere Erzeuger für eine Verpackung geben?

Nein. Für jede konkrete Verpackung gibt es innerhalb der Lieferkette EU-weit nur einen Erzeuger.

Eine Sendung kann allerdings aus mehreren eigenständigen Verpackungen bestehen. So können etwa Versandkarton, Stretchfolie, Klebeband oder weitere Verpackungselemente jeweils bereits eigenständige Verpackungen mit jeweils eigenem Erzeuger sein. Allein ihre gemeinsame Verwendung für eine Sendung führt nicht dazu, dass sie zu einer einzigen Verpackung werden (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Damit ist für jede einzelne Verpackung klar zugeordnet, wer für ihre Konformität verantwortlich ist. Der Erzeuger bleibt auch dann rechtlich verantwortlich, wenn die EU-Konformitätserklärung von einer anderen Person vorbereitet oder ausgestellt wird [Leitlinie, Abschn. 2].

4. Wie bestimme ich den Erzeuger bei neutralen Verpackungen?

Das hängt davon ab, um welche Art von Verpackung es geht. Eine neutrale Verpackung macht den Abnehmer nicht automatisch zum Erzeuger. Entscheidend ist, wer die Verpackung in ihrer konkreten Form gestaltet, beauftragt oder fertigstellt.

a. Transport-/Versandverpackungen und Serviceverpackungen

Transport- und Versandverpackungen dienen dazu, Ware zu transportieren, zu versenden oder während des Transports zu schützen. Dazu gehören etwa

  • Versandkartons,
  • Versandtaschen sowie
  • Füll- und Polstermaterial als Bestandteil der Versandverpackung.

Serviceverpackungen werden typischerweise erst beim Händler oder Dienstleister befüllt, um die Ware an den Kunden zu übergeben, etwa Brötchentüten, Coffee-to-go-Becher, Pizzakartons, To-go-Behälter oder Tragetaschen.

Bei Transport- und Versandverpackungen ist zunächst entscheidend, auf welcher Stufe die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat. Eine Verpackung hat ihre endgültige Form erreicht, wenn sie als Transportverpackung verwendet werden kann, ohne dass hierfür noch weitere Bestandteile oder Hilfselemente hinzugefügt werden müssen. Ein Faltkarton gilt daher bereits als fertige Verpackung, auch wenn er noch flach angeliefert wird und vor seiner Verwendung erst aufgefaltet werden muss (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Bei ungebrandeten standardisierten Transport- und Versandverpackungen ist grundsätzlich derjenige Erzeuger, der die Verpackung physisch herstellt. Das gilt etwa für neutrale Standardkartons oder ungebrandete Stretchfolie. Der spätere Händler wird nicht allein dadurch zum Erzeuger, dass er einen Karton auffaltet und befüllt oder ungebrandete Stretchfolie von der Rolle abschneidet und zur Sicherung seiner Ware verwendet (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Anders liegt es bei individuell angefertigten ungebrandeten Transport- oder Versandverpackungen. Lässt ein Händler eine solche Verpackung speziell nach seinen Vorgaben herstellen, ist grundsätzlich der Händler Erzeuger. Das gilt auch dann, wenn die Verpackung weder seinen Namen noch seine Marke trägt.

Entscheidend ist insbesondere, wer die Verpackung in Auftrag gibt und über ihre Gestaltungsspezifikationen entscheidet. Wird ein Versandkarton etwa hinsichtlich Abmessungen, Material, Aufbau oder sonstiger Eigenschaften speziell für das Produkt des Händlers angefertigt, liegt die maßgebliche Entscheidungsmacht regelmäßig beim Händler als Auftraggeber (FAQ, Abschnitt X, Frage 14).

Auch bei ungebrandeten Serviceverpackungen kommt es grundsätzlich darauf an, wer die Verpackung in Auftrag gibt und über ihre Gestaltungsspezifikationen entscheidet. Bei ungebrandeter Standardware ist dies regelmäßig der physische Verpackungshersteller (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

b. Verkaufsverpackungen und Sammelverpackungen

Verkaufsverpackungen bilden zusammen mit der Ware die Verkaufseinheit, die an den Endkunden abgegeben wird, etwa

  • eine Produktbox,
  • ein Glas,
  • eine Flasche,
  • eine Dose oder
  • ein Beutel.

Sammelverpackungen fassen mehrere Verkaufseinheiten zusammen oder dienen der zusätzlichen Präsentation, etwa eine Sammelpackung oder ein äußerer Karton um mehrere Einzelprodukte. Der Begriff entspricht im Grundgedanken dem, was bisher häufig als Umverpackung bezeichnet wurde.

Bei Verkaufsverpackungen und Sammelverpackungen ist die Einordnung anders als bei fertig bezogenen Transport- oder Versandverpackungen. Entscheidend ist hier häufig, wer aus Verpackung und Ware die fertige Verkaufseinheit herstellt.

Dabei sind vor allem zwei Fälle zu unterscheiden:

Fall 1: Der Händler befüllt die Verpackung selbst.

Kauft der Händler eine leere Standardverpackung, befüllt sie mit eigener Ware, verschließt sie und bietet sie anschließend als fertige Verkaufseinheit an, ist er regelmäßig Erzeuger dieser befüllten Verkaufsverpackung [Leitlinie, Abschn. 2].

Ein Online-Händler kauft neutrale Standbodenbeutel aus dem Katalog eines Verpackungsherstellers. Anschließend füllt er eigenen Tee in die Beutel, verschließt sie und verkauft sie als fertige Verkaufseinheit an Endkunden. In diesem Fall ist regelmäßig der Händler Erzeuger der befüllten Verkaufsverpackung, weil die Verkaufseinheit erst durch das Befüllen und Verschließen entsteht.

Das gilt grundsätzlich auch für Kleinstunternehmen. Die Sonderregelung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR passt auf diesen Fall nicht ohne Weiteres. Sie ist vor allem auf Fälle zugeschnitten, in denen ein Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein bereits verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke von einem Lieferanten im selben Mitgliedstaat entwickeln oder herstellen lässt (dazu Fall 2s.u.) . Beim bloßen Einkauf leerer neutraler Standardverpackungen mit anschließender Eigenbefüllung spricht daher viel dafür, dass das Kleinstunternehmen durch das Befüllen selbst Erzeuger der Verkaufsverpackung bleibt. Entscheidend ist aber auch hier die konkrete Liefer- und Verarbeitungssituation.

Fall 2: Der Händler verkauft ein fertig verpacktes Produkt unter eigener Marke.

Der Händler kann auch dann Erzeuger sein, wenn er die Verpackung nicht selbst befüllt. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn er ein bereits fertig verpacktes Produkt von einem Lieferanten bezieht und unter eigener Marke verkauft. Dann ergibt sich die Erzeugereigenschaft nicht aus dem Befüllen, sondern daraus, dass das verpackte Produkt unter dem Namen oder der Marke des Händlers vertrieben wird.

Ein Online-Händler lässt Tee von einem Lieferanten abfüllen und bereits fertig verpackt unter seiner eigenen Marke liefern. In diesem Fall kann der Händler Erzeuger der Verpackung sein, obwohl er die Standbodenbeutel nicht selbst befüllt hat.

Für Kleinstunternehmen kann in diesem zweiten Fall die Sonderregelung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR eingreifen. Ist der Händler ein Kleinstunternehmen und sitzt der Lieferant im selben Mitgliedstaat, kann nicht der Händler, sondern der Lieferant als Erzeuger gelten. Näher dazu unten.

Fall 3: Der Händler bündelt mehrere Produkte zu einer Sammelpackung.

Fasst der Händler mehrere bereits verpackte Einzelprodukte zusätzlich in einem äußeren Karton, einer Banderole oder einer sonstigen Umhüllung zu einer eigenen Verkaufseinheit oder Aktionspackung zusammen, kann er für diese Sammelverpackung regelmäßig Erzeuger sein.

Der Grund: Diese zusätzliche Verpackung entsteht erst durch seine Bündelung der Einzelprodukte.

5. Werde ich durch ein eigenes Logo, einen Aufdruck oder Aufkleber zum Erzeuger?

Ein eigenes Logo, ein Markenaufdruck oder ein Markenaufkleber kann zur Erzeugereigenschaft führen. Maßgeblich ist, ob die Verpackung unter dem Namen oder der Marke des Händlers hergestellt oder in Verkehr gebracht wird.

Das kann vor allem in zwei Fällen relevant werden:

  • Die Verpackung wird von Anfang an unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickelt oder hergestellt.
  • Ein Importeur oder Vertreiber bringt eine Verpackung nachträglich unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. a, Art. 21 PPWR; Leitlinie, Abschn. 2].

Ein Online-Händler lässt Versandkartons mit seinem eigenen Logo oder seiner eigenen Marke herstellen. Er ist dann grundsätzlich Erzeuger dieser Verpackung, sofern nicht die Sonderregelung für Kleinstunternehmen eingreift (FAQ, Abschnitt II, Fragen 5 und 6).

Nicht jeder später aufgebrachte Aufkleber ist allerdings als Branding einzuordnen. Ein Aufkleber, der lediglich Versandzwecken dient, macht den Händler nach den neuen FAQ nicht zum Erzeuger eines neutralen Standardkartons (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Für Kleinstunternehmen kann die Sonderregelung des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR zu einem anderen Ergebnis führen. Sitzt der Lieferant der Verpackung oder des verpackten Produkts im selben Mitgliedstaat, kann statt des Kleinstunternehmens der Lieferant Erzeuger sein; dazu unten näher.

6. Was gilt beim Aufbringen bloßer Versand-, Adress- oder Absenderetiketten?

Das Aufbringen eines bloßen Versand-, Adress- oder Absenderetiketts auf einen neutralen Standardkarton macht den Händler grundsätzlich nicht zum Erzeuger des Kartons.

Die EU-Kommission stellt in ihren neuen FAQ ausdrücklich klar, dass ein Standard-Faltkarton seine endgültige Form bereits erreicht hat, auch wenn er noch flach ist und vor seiner Verwendung aufgefaltet werden muss. Bei einem ungebrandeten Standardkarton ist grundsätzlich das Unternehmen Erzeuger, das den Karton physisch herstellt (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Bringt der Händler anschließend lediglich einen Aufkleber zu Versandzwecken auf dem Karton an, gilt dies nach Auffassung der Kommission nicht als Branding. Der Händler wird dadurch daher nicht zum Erzeuger des Kartons (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Ein Online-Händler bezieht neutrale Standardkartons von einem Verpackungshersteller. Vor dem Versand faltet und befüllt er die Kartons und bringt ein Versandetikett mit Empfängeradresse, Absender und Sendungsnummer an.

Er wird dadurch grundsätzlich nicht zum Erzeuger des Versandkartons. Erzeuger ist regelmäßig der Hersteller des ungebrandeten Standardkartons (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Anders ist ein echter Marken- oder Logoaufdruck einzuordnen, durch den die Verpackung unter dem Namen oder der Marke des Händlers erscheint; s. dazu oben.

b. LUCID und Systembeteiligung bleiben getrennt zu prüfen

Die obige Einordnung betrifft nur die Erzeugereigenschaft, also die Konformitätsverantwortung für die Verpackung. Davon zu trennen ist die Herstellereigenschaft im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.

Bei neutralen Standard-Versandverpackungen, die ein Händler aus einer inländischen Lieferkette bezieht und ausschließlich im Inland verwendet, ist regelmäßig bereits das Unternehmen Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, das die fertige Verpackung erstmals in diesem Mitgliedstaat bereitstellt.

Stellt etwa ein Unternehmen neutrale Standardkartons her und verkauft sie an ein anderes Unternehmen im selben Mitgliedstaat, ist nach den aktualisierten FAQ grundsätzlich bereits der Kartonhersteller EPR-Hersteller. Der spätere Händler wird nicht allein dadurch Hersteller, dass er die Kartons befüllt und für den Versand verwendet (FAQ, Abschnitt II, Frage 9).

Anders kann es insbesondere liegen, wenn der Händler Verpackungen aus dem Ausland bezieht, Verpackungen an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten liefert, Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder selbst der erste Akteur ist, der die Verpackung im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt. LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung sind daher stets gesondert nach der konkreten Lieferkette zu prüfen.

7. Was gilt bei Eigenmarken und Lohnabfüllung?

Lässt ein Unternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen, ist grundsätzlich nicht der ausführende Produzent oder Abfüller Erzeuger. Erzeuger ist vielmehr das Unternehmen, das die Verpackung oder das verpackte Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke entwickeln oder herstellen lässt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. a PPWR; ZSVR, Abgrenzung Erzeuger & Hersteller).

Dafür ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen die Verpackung individuell gestaltet oder Änderungen am Produktionsprozess verlangt. Nach den FAQ kann auch die Auswahl einer standardisierten Verpackungsvariante genügen, wenn das Produkt bzw. die Verpackung unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke hergestellt wird (FAQ, Abschnitt II, Frage 6).

a. Eigenmarke statt physischer Herstellung

Das betrifft vor allem Handelseigenmarken. Lässt ein Händler ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke von einem anderen Unternehmen herstellen, abfüllen oder verpacken, ist grundsätzlich der Händler Erzeuger der Verpackung.

Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Produzent oder Lohnabfüller zusätzlich auf der Verpackung genannt wird. Seine zusätzliche Nennung führt weder zu einer Mitverantwortung noch zu einer Verschiebung der Erzeugerpflichten (ZSVR, Abgrenzung Erzeuger & Hersteller).

Beispiel

Eine Supermarktkette lässt eine Lebensmittelreihe von einem externen Produzenten herstellen und abfüllen. Verkauft wird die Reihe unter der Eigenmarke der Supermarktkette. Erzeuger der Verpackung ist grundsätzlich die Supermarktkette, nicht der externe Produzent oder Abfüller.

b. Konformität und Entsorgung getrennt prüfen

Auch bei Eigenmarken und Lohnabfüllung müssen Erzeugereigenschaft und Herstellereigenschaft getrennt geprüft werden.

Erstens: Wer ist Erzeuger? Diese Frage betrifft die Konformität der Verpackung. Bei Eigenmarken ist regelmäßig das Unternehmen Erzeuger, unter dessen Namen oder Marke das verpackte Produkt verkauft wird.

Zweitens: Wer ist Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung? Diese Frage betrifft vor allem LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung.

Bei im Inland erstmals bereitgestellten Eigenmarken kann der Händler daher regelmäßig beides sein: Erzeuger im Sinne der Konformitätspflichten und Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.

Die ZSVR weist für Eigenmarken darauf hin, dass Handelsunternehmen diese Verpackungen vor dem Vertrieb selbst systembeteiligen müssen. Eine Verlagerung dieser Herstellerpflichten auf Lieferanten oder Lohnabfüller ist danach nicht möglich [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR; ZSVR, Eigenmarken & Importe; ZSVR, PM v. 16.04.2026]. Die ZSVR-Veröffentlichung vom 19.06.2026 bestätigt diese Einordnung für die Erzeuger- und Herstellereigenschaft bei Eigenmarken des Handels [ZSVR, Veröffentlichung v. 19.06.2026].

Für Kleinstunternehmen kann eine Sonderregelung greifen, wenn der Lieferant der Verpackung im selben Mitgliedstaat sitzt. Diese betrifft zunächst die Erzeugerrolle. Nach den aktualisierten FAQ kann sie sich in bestimmten Konstellationen aber auch auf die Herstellerrolle im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung auswirken (FAQ, Abschnitt II, Frage 8; Abschnitt XVIII, Frage 1).

Eine allgemeine Befreiung von LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen besteht für Kleinstunternehmen allerdings nicht. Die Herstellerrolle ist daher gesondert anhand der konkreten Lieferkette zu prüfen.

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme

1. Was besagt die Sonderregelung für Kleinstunternehmen?

Die PPWR enthält eine Sonderregelung für Kleinstunternehmen. Sie kann greifen, wenn ein Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt

  • unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt und
  • der Lieferant der betreffenden Verpackung im selben Mitgliedstaat sitzt.

In diesem Fall gilt nicht das Kleinstunternehmen als Erzeuger, sondern der Lieferant der Verpackung [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR]. Das gilt auch dann, wenn der Lieferant selbst ebenfalls ein Kleinstunternehmen ist [Leitlinie, Abschn. 2].

Ein kleiner deutscher Online-Händler lässt bei einem deutschen Abfüllbetrieb Kosmetikprodukte unter seiner eigenen Marke abfüllen und verpacken. Erfüllt der Händler die Voraussetzungen eines Kleinstunternehmens und liefert der deutsche Abfüllbetrieb die fertig verpackten Produkte, ist nach der Sonderregelung regelmäßig nicht der Händler Erzeuger, sondern der deutsche Abfüllbetrieb.

Anders kann es liegen, wenn das Kleinstunternehmen leere Standardverpackungen einkauft und anschließend selbst befüllt. Wer etwa leere Standbodenbeutel kauft, eigenen Tee einfüllt, die Beutel verschließt und die fertigen Verkaufseinheiten anschließend verkauft, wird regelmäßig selbst Erzeuger dieser Verkaufsverpackungen. Die Sonderregelung passt auf diesen Fall nicht ohne Weiteres, weil der Händler die fertige Verkaufseinheit selbst herstellt.

Greift die Sonderregelung, muss das Kleinstunternehmen für die betreffende Verpackung keine Erzeugerpflichten erfüllen. Es muss für diese Verpackung also insbesondere keine Konformitätsbewertung durchführen, keine technische Dokumentation erstellen und keine EU-Konformitätserklärung ausstellen.

Davon getrennt bleiben mögliche Pflichten als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung; dazu unten.

2. Wer gilt als Kleinstunternehmen?

Maßgeblich ist die Definition der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR].

Ein Unternehmen gilt danach als Kleinstunternehmen, wenn es

  • weniger als 10 Beschäftigte hat und
  • höchstens 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. EUR Jahresbilanzsumme erreicht [Empfehlung 2003/361/EG; Leitlinie, Abschn. 2].

Bei Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen können die Daten anderer Unternehmen mitzurechnen sein. Je nach Beteiligungs- und Kontrollverhältnis werden diese Daten anteilig oder vollständig berücksichtigt. Das kann insbesondere bei Beteiligungs-, Gruppen-, Franchise- oder Konzernstrukturen relevant werden [Leitlinie, Abschn. 2, unter Verweis auf Art. 3 Abs. 2 und 3 der Empfehlung 2003/361/EG].

3. Was gilt, wenn ein Kleinstunternehmen Verpackungen mit eigenem Logo oder eigener Marke nutzt?

Trägt die Verpackung oder das verpackte Produkt den Namen, das Logo oder die Marke eines Unternehmens, ist dieses Unternehmen regelmäßig als Erzeuger einzuordnen; dazu oben.

Für Kleinstunternehmen kann Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR jedoch zu einem anderen Ergebnis führen. Lässt ein Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen und sitzt der Lieferant im selben Mitgliedstaat, kann statt des Kleinstunternehmens der Lieferant als Erzeuger gelten [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. a und b PPWR].

Entscheidend ist dabei, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Auftrag gibt. Ist dieses beauftragende Unternehmen ein Kleinstunternehmen und sitzt der Lieferant im selben Mitgliedstaat, greift die Sonderregelung. Auf die Größe des Lieferanten kommt es dabei nicht an. Ist das beauftragende Unternehmen dagegen kein Kleinstunternehmen, bleibt es bei der allgemeinen Erzeugerregelung.

Für deutsche Kleinstunternehmen kommt die Sonderregelung daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Lieferant der Verpackung oder des verpackten Produkts ebenfalls in Deutschland sitzt. Bezieht das Kleinstunternehmen die Verpackung oder das verpackte Produkt dagegen von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittstaat, greift diese Sonderregelung nicht.

4. Befreit mich die Ausnahme auch von LUCID-Registrierung und Systembeteiligung?

Nicht generell. Die Sonderregelung für Kleinstunternehmen betrifft zunächst die Erzeugereigenschaft. Nach den aktualisierten FAQ kann sie sich in bestimmten Konstellationen jedoch auch auf die Herstellerrolle im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung auswirken.

Eine allgemeine Befreiung von LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen besteht für Kleinstunternehmen allerdings nicht. Ob diese Pflichten das Kleinstunternehmen oder einen anderen Akteur der Lieferkette treffen, ist anhand der konkreten Herstellerzuordnung zu prüfen (FAQ, Abschnitt II, Frage 8; Abschnitt XVIII, Frage 1).

a. LUCID und Systembeteiligung bleiben gesondert zu prüfen

Für LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung kommt es auf die Herstellerrolle im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung an. Diese ist grundsätzlich nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR zu bestimmen.

Die aktualisierten FAQ berücksichtigen die Kleinstunternehmensregel allerdings auch auf dieser Ebene. Danach kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der im selben Mitgliedstaat ansässige Verpackungslieferant an die Stelle des Kleinstunternehmens treten (FAQ, Abschnitt II, Frage 8; Abschnitt XVIII, Frage 1).

Daraus folgt jedoch keine allgemeine EPR-Befreiung für Kleinstunternehmen. Außerhalb dieser besonderen Konstellation gelten die allgemeinen Regeln zur Herstellerbestimmung.

b. Sonderfall neutrale Versandverpackungen im Inland

Bei neutralen Standard-Versandverpackungen, die ein Händler aus einer inländischen Lieferkette bezieht und ausschließlich im Inland verwendet, ist regelmäßig bereits das Unternehmen Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, das die fertige Verpackung erstmals in diesem Mitgliedstaat bereitstellt.

Stellt etwa ein Unternehmen neutrale Standardkartons her und verkauft sie an ein anderes Unternehmen im selben Mitgliedstaat, ist nach den aktualisierten FAQ grundsätzlich bereits der Kartonhersteller EPR-Hersteller. Der spätere Händler wird nicht allein dadurch Hersteller, dass er die Kartons befüllt und für den Versand verwendet (FAQ, Abschnitt II, Frage 9).

Sonderfälle

1. Werde ich als Importeur oder Vertreiber automatisch zum Erzeuger?

Der bloße Import oder Weiterverkauf von Verpackungen oder verpackten Produkten begründet noch keine Erzeugereigenschaft. Entscheidend ist vielmehr, ob der Importeur oder Vertreiber die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder sie konformitätsrelevant verändert.

Eine Erzeugereigenschaft kommt insbesondere in Betracht, wenn er

  • Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder
  • bereits in Verkehr befindliche Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen der Art. 5–12 PPWR betroffen sein kann [Art. 21 PPWR].

Wer Verpackungen oder verpackte Produkte dagegen nur unter fremdem Namen oder fremder Marke importiert oder vertreibt und die Verpackung nicht konformitätsrelevant verändert, wird dadurch regelmäßig nicht Erzeuger.

Ein deutscher Online-Händler bezieht verpackte Markenware direkt von einem ausländischen Produzenten und verkauft sie in Deutschland weiter. Er verändert die Verpackung nicht und vertreibt die Ware weiterhin unter der fremden Marke. Dadurch wird er regelmäßig nicht Erzeuger. Weil es aber keinen inländischen Zwischenhändler gibt, der die Lieferkette eröffnet, kann der Händler Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sein [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR; Leitlinie, Abschn. 3].

Beim Direktbezug aus dem Ausland können Erzeugereigenschaft und Herstellereigenschaft also auseinanderfallen: Der Händler kann Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sein, ohne zugleich Erzeuger der Verpackung zu werden.

2. Wie sind gebrauchte bzw. erneut verwendete Verpackungen einzuordnen?

In der Praxis sind zwei Fälle auseinanderzuhalten:

  • wiederverwendbare Verpackungen im Sinne der PPWR und
  • die einfache erneute Nutzung gebrauchter Verpackungen.

Für Online-Händler ist vor allem der zweite Fall relevant, etwa wenn ein neutraler Versandkarton, den der Händler selbst erhalten hat, noch einmal für den Versand genutzt wird.

a. Wiederverwendbare Verpackungen im Sinne der PPWR

Bei wiederverwendbaren Verpackungen gelten grundsätzlich dieselben Kriterien wie bei anderen Verpackungen. Entscheidend ist, wer die Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt oder wer ihre konkrete Gestaltung in Auftrag gegeben hat. Trägt die wiederverwendbare Verpackung kein eigenes Kennzeichen, ist grundsätzlich der ursprüngliche Erzeuger der Verpackung verantwortlich. Etwas anderes kann gelten, wenn der Verwender die konkrete Verpackung und ihr spezifisches Design selbst beauftragt hat [Leitlinie, Abschn. 2].

Getrennt von der Erzeugerfrage ist zu prüfen, ob Registrierung, Systembeteiligung oder Mengenmeldung nach den Regeln der erweiterten Herstellerverantwortung erforderlich sind.

b. Einfache erneute Nutzung gebrauchter Verpackungen

Anders liegt es bei der einfachen erneuten Nutzung eines gebrauchten neutralen Kartons. Wer einen solchen Karton nur noch einmal für den Versand verwendet, wird dadurch regelmäßig nicht selbst zum Erzeuger. Eine eigene EU-Konformitätserklärung muss der Wiederverwender für diese Verpackung daher regelmäßig nicht erstellen.

Die einfache erneute Nutzung eines gebrauchten neutralen Kartons begründet für den Wiederverwender regelmäßig auch keine neue Herstellerpflicht, solange er die Verpackung nicht selbst erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt.

Pflichten des Erzeugers

1. Welche Pflichten treffen den Erzeuger konkret?

Wer Erzeuger ist, muss sicherstellen und dokumentieren, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht.

a. Überblick über die Erzeugerpflichten

Die wichtigsten Pflichten sind:

  • Konformitätsbewertung: Der Erzeuger muss die Verpackung im Wege der internen Fertigungskontrolle bewerten (Modul A) [Art. 38 i. V. m. Anhang VII PPWR].
  • Technische Dokumentation: Er muss Unterlagen erstellen, aus denen sich die Konformität der Verpackung nachvollziehen lässt [Anhang VII PPWR].
  • EU-Konformitätserklärung: Er muss die EU-Konformitätserklärung ausstellen [Art. 39 i. V. m. Anhang VIII PPWR].
  • Erzeugerkennzeichnung: Er muss die Verpackung nach Art. 15 PPWR kennzeichnen, insbesondere mit einem eindeutigen Identifikationsmerkmal sowie mit Name, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Marke und Postanschrift; elektronische Kontaktangaben können hinzukommen [Art. 15 PPWR].
  • Aufbewahrung: Er muss EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation aufbewahren, und zwar fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen, jeweils ab dem Inverkehrbringen [Art. 15 PPWR].
  • Korrektur und Behördenkontakt: Ist eine Verpackung nicht konform, muss er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen und mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten [Art. 15 PPWR].

b. Prüfung auf Grundlage von Lieferantenangaben

Der Erzeuger muss die Konformität der Verpackung prüfen und dokumentieren. Diese Prüfung erfolgt grundsätzlich anhand geeigneter Unterlagen. In der PPWR wird dieses Verfahren als „interne Fertigungskontrolle“ bezeichnet [Art. 38 i. V. m. Anhang VII PPWR].

Vereinfacht gesagt muss der Erzeuger nachvollziehbar prüfen, ob die Verpackung die einschlägigen PPWR-Anforderungen erfüllt. Dafür wird er in der Praxis regelmäßig Angaben und Unterlagen seines Verpackungslieferanten nutzen, etwa zu Material, enthaltenen Stoffen, Stoffbeschränkungen und Recyclingfähigkeit [Art. 16 Abs. 1, Art. 38 i. V. m. Anhang VII PPWR].

Art. 16 PPWR verpflichtet den Lieferanten, dem Erzeuger die für den Konformitätsnachweis erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich der relevanten technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Nach den aktualisierten FAQ kann der Lieferant deren Bereitstellung nicht verweigern (FAQ, Abschnitt X, Frage 4).

Ein Händler kauft leere Standbodenbeutel, befüllt sie mit Tee und verkauft sie anschließend als fertige Verkaufseinheit. Wird er dadurch Erzeuger der Verkaufsverpackung, sollte er beim Verpackungslieferanten geeignete Informationen einholen, etwa zum Material, zu enthaltenen Stoffen und zur Recyclingfähigkeit.

Auf dieser Grundlage kann er dokumentieren, warum er davon ausgeht, dass die Beutel die einschlägigen PPWR-Anforderungen erfüllen.

Kleinere Händler müssen also nicht bei null anfangen. Sie sollten aber nachvollziehbar dokumentieren, auf welche Informationen sie ihre Prüfung gestützt haben.

c. Verpackungen nur mit ausreichenden Informationen einkaufen

Händler sollten Verpackungen künftig möglichst von Lieferanten beziehen, die geeignete Informationen zur PPWR-Konformität bereitstellen können. Neben Preis, Größe und Material sollte daher auch berücksichtigt werden, ob der Lieferant belastbare Angaben und Unterlagen zur Verpackung liefern kann.

Fehlen solche Informationen vollständig und lassen sie sich auch sonst nicht beschaffen, kann die Verpackung für neue, nach dem 12. August 2026 bereitgestellte Verkaufseinheiten problematisch werden. Der Händler kann dann im Zweifel nicht ausreichend belegen, warum die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht.

Angaben des Lieferanten und Vorarbeiten Dritter können die Umsetzung erleichtern. Verantwortlich für die Konformität bleibt aber der Erzeuger. Das gilt auch dann, wenn ein Lieferant, Berater oder Dienstleister die EU-Konformitätserklärung vorbereitet oder aufsetzt [Art. 17 PPWR; Leitlinie, Abschn. 2].

Die Erzeugerpflichten betreffen nur die PPWR-Konformität der Verpackung. Daneben können weitere Pflichten bestehen, etwa als Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung, als Importeur, Vertreiber oder Verwender.

2. Wie kann ein Händler seine Erzeugerpflichten praktisch umsetzen?

Ein Online-Händler kauft leere Standbodenbeutel, füllt eigenen Tee ein, verschließt die Beutel und verkauft sie anschließend unter eigener Marke an Verbraucher. Für diese befüllte Verkaufsverpackung ist er regelmäßig Erzeuger. Er muss daher sicherstellen und dokumentieren, dass die Verpackung die einschlägigen Anforderungen der PPWR erfüllt.

Die folgenden Punkte gelten für die konkrete Verpackung, für die der Händler Erzeuger ist. Verwendet der Händler mehrere unterschiedliche Verpackungen, muss er die Prüfung für jede dieser Verpackungen gesondert durchführen.

In der Praxis kann er so vorgehen:

1. Verpackung bestimmen
Zunächst sollte festgehalten werden, um welche Verpackung es geht, etwa Standbodenbeutel für Tee, aus welchen Materialien sie besteht und für welche Produkte sie eingesetzt wird.

2. Lieferanteninformationen einholen
Der Händler sollte beim Verpackungslieferanten geeignete Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere zu Material, enthaltenen Stoffen, Stoffbeschränkungen und Recyclingfähigkeit.

3. Anforderungen prüfen

Auf Grundlage dieser Informationen sollte geprüft werden, ob die Verpackung die einschlägigen PPWR-Anforderungen erfüllt. Die Prüfung muss nicht in einem bestimmten Formular erfolgen, sollte aber nachvollziehbar dokumentiert werden.

4. Technische Dokumentation anlegen

Lieferantenangaben, sonstige Nachweise und die eigene Bewertung sollten geordnet abgelegt werden. Daraus muss später hervorgehen, warum der Händler von der PPWR-Konformität der Verpackung ausgegangen ist.

5. EU-Konformitätserklärung erstellen

Kommt der Händler zu dem Ergebnis, dass die Verpackung die einschlägigen Anforderungen erfüllt, muss er die EU-Konformitätserklärung ausstellen. Dafür ist das Muster nach Anhang VIII PPWR zugrunde zu legen. Die Erklärung muss insbesondere eine eindeutige Identifikation der Verpackung, Angaben zum Erzeuger, die angewandten Normen oder Spezifikationen sowie die Konformitätsbestätigung enthalten.

Nach den aktualisierten FAQ ist die Verpackung dabei etwa anhand ihres Typs, ihrer Charge oder ihrer Seriennummer eindeutig zu identifizieren (FAQ, Abschnitt XV, Frage 3).

6. Kennzeichnung prüfen

Der Händler muss prüfen, welche Angaben nach Art. 15 PPWR auf der Verpackung erforderlich sind, insbesondere ein eindeutiges Identifikationsmerkmal, Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Postanschrift; elektronische Kontaktangaben können hinzukommen [Art. 15 PPWR].

7. Unterlagen aufbewahren

EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation müssen aufbewahrt werden, bei Einwegverpackungen fünf Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen [Art. 15 PPWR].

8. Änderungen im Blick behalten

Ändern sich Verpackung, Material, Lieferant oder rechtliche Anforderungen, sollte der Händler prüfen, ob die vorhandene Dokumentation noch passt oder aktualisiert werden muss.

Diese Schritte ersetzen keine Einzelfallprüfung. Sie zeigen aber, wie ein Händler seine Erzeugerpflichten praktisch organisieren kann.

3. Wie kann eine EU-Konformitätserklärung für Verpackungen aussehen?

Ist der Händler Erzeuger einer Verpackung und kommt er nach seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Verpackung die einschlägigen Anforderungen der PPWR erfüllt, muss er eine EU-Konformitätserklärung ausstellen [Art. 39 i. V. m. Anhang VIII PPWR].

Ein entsprechendes Muster einer EU-Konformitätserklärung stellen wir gerne hier zur Verfügung.

4. Welche inhaltlichen Anforderungen gelten schon am 12.08.2026 – und welche erst später?

Ab dem 12. August 2026 müssen Erzeuger prüfen und dokumentieren, ob ihre Verpackungen die Anforderungen erfüllen, die zu diesem Zeitpunkt bereits gelten. Andere Vorgaben greifen erst später oder müssen noch durch weitere Rechtsakte konkretisiert werden.

Für die Praxis ist vor allem diese zeitliche Staffelung wichtig:

Stoffliche Anforderungen nach Art. 5 PPWR

Diese Anforderungen gelten grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Verpackungen dürfen insbesondere die Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom nicht überschreiten. Der gemeinsame Grenzwert liegt bei 100 mg/kg. Für bestimmte Lebensmittelkontaktverpackungen gelten ab diesem Zeitpunkt außerdem PFAS-Grenzwerte [Art. 5 PPWR; Leitlinie, Abschn. 5].

Recyclingfähigkeit nach Art. 6 PPWR

Art. 6 PPWR gilt zwar grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Die maßgeblichen Detailvorgaben zum recyclinggerechten Verpackungsdesign greifen aber erst später. Sie gelten frühestens ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Bis dahin müssen Erzeuger die Recyclingfähigkeit noch nicht in die Konformitätsbewertung nach Anhang VII einbeziehen [Art. 6 PPWR; Leitlinie, Abschn. 6].

Mindestrezyklatanteile nach Art. 7 PPWR

Die Vorgaben zu Mindestanteilen recycelter Kunststoffe gelten zeitlich gestaffelt. Der erste wichtige Stichtag ist grundsätzlich der 1. Januar 2030 [Art. 7 PPWR; Leitlinie, Abschn. 7].

Verpackungsminimierung nach Art. 10 PPWR

Die spezifischen PPWR-Anforderungen zur Verpackungsminimierung gelten grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2030. Bis dahin bleiben die bisherigen Anforderungen nach der Verpackungsrichtlinie und den einschlägigen Normen relevant.

Harmonisierte Materialkennzeichnung nach Art. 12 PPWR

Die neue Kennzeichnung per Piktogramm gilt nicht sofort. Sie wird ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte Pflicht, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt [Art. 12 Abs. 1 PPWR; Leitlinie, Abschn. 13].

Leserfragen

Uns erreichen immer wieder Fragen dazu, wann Händler nach der EU-Verpackungsverordnung als Erzeuger einer Verpackung gelten, z.B.:

  • Genügt es, Verpackungen wie bisher bei LUCID zu registrieren und an einem dualen System zu beteiligen?
  • Müssen Händler für jedes Versandmaterial eine EU-Konformitätserklärung beschaffen?
  • Was gilt für Klebeband, Füllmaterial, Papierrollen und Zeitungspapier?
  • Darf ich gebrauchte Kartons, Papierrollen oder Zeitungspapier weiter als Versandmaterial verwenden?
  • Was gilt, wenn eine Verpackung erst aus mehreren Teilen entsteht?
  • Werde ich schon Erzeuger, wenn ich Waren in Druckverschlussbeutel fülle?
  • Muss ich für vor dem 12.08.2026 gekaufte Verpackungen etwas nachholen?
  • Muss ich altes Verpackungsmaterial ohne Unterlagen entsorgen?
  • Muss ich meine Verpackungslieferanten wegen EU-Konformitätserklärungen anschreiben?
  • Was gilt, wenn ich Verpackungen über Amazon, eBay oder aus China kaufe?
  • Wer kontrolliert die Erzeugerpflichten nach der PPWR?

Diese Fragen beantworten wir in unserem Beitrag „Erzeuger nach der EU-Verpackungsverordnung:Wir beantworten Leserfragen“

Zur Zitierweise

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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2 Kommentare

A
Angela
Erzeuger bei White Label Produktion
Wir diskutieren seit der Veröffentlichung der PPWR-FAQs über die Frage, wer in folgendem Fall als Erzeuger (manufacturer) anzusehen ist:
Firma A entwickelt und vertreibt Produkte unter ihrem eigenen Namen und bietet diese zusätzlich als White-Label-Produkte an. Kunde X übernimmt ein solches Produkt im White Label, gestaltet ausschließlich das Etikett und wird neben Firma A mit dem Zusatz „Vertrieb“ auf dem Etikett genannt. Auf die Verpackungsauswahl, die Verpackungsauslegung oder den Produktinhalt hat Kunde X keinen Einfluss.
Ich interpretiere die FAQs derzeit so, dass in diesem Fall Firma A Erzeuger im Sinne der PPWR bleibt. Nach meinem Verständnis trifft Kunde X keine Entscheidungen über die Konstruktion, Materialauswahl oder Konformität der Verpackung und hat regelmäßig weder Einfluss auf die verpackungsrelevanten Spezifikationen noch Zugriff auf die hierfür erforderliche technische Dokumentation. Die Verantwortung für die Verpackung verbleibt daher bei Firma A. Das reine Gestalten des Etiketts und die Nennung als Vertreiber führen nach meiner Auslegung der FAQs allein nicht dazu, dass Kunde X zum Erzeuger im Sinne der PPWR wird.
Mich würde interessieren, wie ihr die FAQs in diesem Fall interpretiert. Teilt ihr diese Einschätzung oder kommt ihr zu einer anderen Bewertung? Ich freue mich auf eure fachlichen Einschätzungen und den Austausch.
c
Cf
Sinnlose Kosten bei der Wirtschaftslage
Meinung: Alleine das vollständige Lesen dieses Beitrags dauert ca. 30 Minuten. Wenn im Unternehmen nur 2 Personen + 1 Vertretung sich um diesen Bürokratiewahnsinn kümmern müssen, dann sind damit schonmal 1,5 Stunden verbrannt.
Ich gehe nicht davon aus, dass sich die Wirtschaft in Deutschland oder der EU bald wieder erholt. Ein Blick auf die Webseite der EU genügt - es werden täglich um die 150 neue oder geänderte Verordnungen/Regelungen in die Welt geschmissen und jeder soll sich aus diesem riesigen Müllhaufen auf der EU-Seite mal das raussuchen, was für ihn passt. Der Berg der Vorgaben wächst schneller als die Berge auf den Mülldeponien.
Um tatsächlich Bürokratie abzubauen, müsste man ein komplett-Reset durchführen und sagen: Es dürfen noch 100 Verordnungen über alle Branchen bleiben, die so essentiell sind, dass es nicht anders geht. Welche sind das? Alles andere wird gelöscht.
Gleiches gilt bei den Steuern. Der Staat nimmt nicht zu wenig Steuern ein, sondern er verprasst zu viel unseres hart verdienten Geldes. Alle Förderungen auf 0 und nur noch das Sozialsystem bedienen. Schon passt es. Den Rest regelt die Wirtschaft (also wir) dann schon.
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