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Verpackungsrecht

PPWR: Brauchen Händler im Ausland einen Bevollmächtigten?

PPWR: Brauchen Händler im Ausland einen Bevollmächtigten?

Wer verpackte Produkte direkt an Kunden in andere EU-Staaten verkauft, muss dort unter bestimmten Voraussetzungen einen Bevollmächtigten benennen. Ab dem 12. August 2026 gelten hierfür unionsweit die Vorgaben der PPWR.

  • Ab dem 12. August 2026 gibt die PPWR für bestimmte grenzüberschreitende Direktgeschäfte eine unionsrechtliche Bevollmächtigtenpflicht vor.
  • Deutsche Händler sind betroffen, wenn sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereitstellen, dort als Hersteller gelten und nicht niedergelassen sind.
  • Die Pflicht gilt unabhängig von Mindestmengen, Umsätzen oder der Unternehmensgröße. Daher können auch kleine Händler betroffen sein.
  • Eine Aussetzung vor dem 12. August 2026 ist nach dem derzeitigen Stand nicht mehr zu erwarten.

Was ändert sich durch die PPWR?

Die Pflicht, in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen, ist nicht vollständig neu. Schon nach dem bisherigen Verpackungsrecht einzelner Mitgliedstaaten konnten deutsche Händler verpflichtet sein, dort einen Vertreter einzuschalten.

Ob eine solche Pflicht bestand, richtete sich bislang jedoch nach dem jeweiligen nationalen Recht. Eine einheitliche unionsrechtliche Regelung für grenzüberschreitende Direktgeschäfte gab es nicht.

Die PPWR führt eine solche Regelung nun ein. Ab dem 12. August 2026 müssen Hersteller in jedem betroffenen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Das betrifft auch deutsche Händler. Stellen sie Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bereit, ohne dort niedergelassen zu sein, müssen sie in diesem Staat einen Bevollmächtigten benennen.

Die wesentlichen Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus der PPWR. Einzelheiten können die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin national ausgestalten. Dazu gehören insbesondere das Benennungsverfahren, zusätzliche Form- und Sprachanforderungen sowie die konkrete Aufgabenverteilung zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem.

Wann muss ein Bevollmächtigter benannt werden?

Deutsche Online-Händler müssen in jedem betroffenen EU-Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen, wenn sie dort nicht niedergelassen sind und Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endabnehmer bereitstellen.

Die Pflicht betrifft Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR. Dem Bevollmächtigten ist eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.

Art. 45 Abs. 3 PPWR sieht weder eine Mindestmenge noch einen Mindestumsatz oder eine bestimmte Unternehmensgröße vor. Daher können auch kleine Online-Händler betroffen sein, die nur gelegentlich oder in geringen Mengen in einen anderen Mitgliedstaat bereitstellen.

1. Wann liegt eine Bereitstellung in einem anderen Mitgliedstaat vor?

Eine Bereitstellung liegt vor, wenn ein Online-Händler Verpackungen oder verpackte Produkte entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung abgibt.

Die Ware muss dafür noch nicht in den anderen Mitgliedstaat versandt oder dort übergeben worden sein. Nach den Leitlinien der EU-Kommission kann bereits ein Online-Angebot als Bereitstellung gelten, wenn es sich unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat richtet.

Achtung: Ein deutscher Online-Händler kann Verpackungen daher bereits dadurch in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellen, dass er sein Angebot unmittelbar an dortige Endabnehmer richtet.

Die Leitlinien der EU-Kommission sind rechtlich nicht verbindlich. Sie erläutern die PPWR, können deren Vorgaben aber weder ändern noch erweitern. Über die verbindliche Auslegung des Unionsrechts entscheidet letztlich der Europäische Gerichtshof.

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2. Wer ist Endabnehmer?

Endabnehmer ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 23 PPWR eine natürliche oder juristische Person in der Europäischen Union, die ein Produkt als Verbraucher oder beruflicher Endabnehmer erhält und es in der gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt.

Endabnehmer können daher sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Entscheidend ist, ob der Kunde das Produkt selbst nutzt oder es in der gelieferten Form erneut auf dem Markt bereitstellt.

Ein Unternehmen ist daher regelmäßig kein Endabnehmer, wenn es die gelieferte Ware in unveränderter Form

  • weiterverkauft,
  • kostenlos an Dritte weitergibt,
  • als Warenmuster oder Werbeartikel verteilt oder
  • an eine andere Konzerngesellschaft weitergibt.

Ein deutscher Online-Händler verkauft einen verpackten Bürostuhl an ein Unternehmen in Österreich. Das Unternehmen nutzt den Stuhl im eigenen Büro.

Das österreichische Unternehmen ist damit Endabnehmer. Der deutsche Händler kann daher in Österreich Hersteller der betroffenen Verpackungen sein. Ist er dort nicht niedergelassen, muss er grundsätzlich einen Bevollmächtigten benennen.

3. Was gilt bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union?

Bei Lieferungen an Abnehmer außerhalb der Europäischen Union – etwa in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich – liegt keine Bereitstellung an einen Endabnehmer im Sinne der PPWR vor.

Werden die Verpackungen voraussichtlich außerhalb der Europäischen Union zu Abfall, gelten für sie nach den Leitlinien der EU-Kommission nicht die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung nach der PPWR.

4. Benötigt ein Händler für jedes Zielland einen eigenen Bevollmächtigten?

Die Bevollmächtigtenpflicht ist für jeden Mitgliedstaat gesondert zu prüfen. Stellt ein deutscher Händler Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer in mehreren Mitgliedstaaten bereit, kann er daher in jedem dieser Staaten einen eigenen Bevollmächtigten benötigen. Ein Bevollmächtigter ist jeweils nur für den Staat zuständig, für den er benannt wurde.

Ein deutscher Händler verkauft verpackte Waren unmittelbar an Endabnehmer in Österreich, Frankreich und Italien.

Gilt er in allen drei Staaten als Hersteller und ist dort jeweils nicht niedergelassen, muss er grundsätzlich in jedem dieser Staaten einen Bevollmächtigten benennen.

Die Pflicht entfällt nicht wegen geringer Verpackungsmengen, weniger Kunden, eines geringen Umsatzes oder der Größe des Unternehmens.

5. Wann ist ein Unternehmen im Zielland niedergelassen?

Ob der Händler im Zielland niedergelassen ist, entscheidet darüber, ob er dort einen Bevollmächtigten benennen muss. Die Pflicht nach Art. 45 Abs. 3 PPWR greift, wenn der Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist und im Zielland unmittelbar an Endabnehmer bereitstellt.

Eine bloße Mehrwertsteuerregistrierung im Zielland genügt dafür nicht. Nach den Leitlinien der EU-Kommission ist grundsätzlich eine eingetragene Anschrift des Unternehmens oder des Einzelunternehmers erforderlich.

Eine unselbstständige Zweigniederlassung im Zielland genügt ebenfalls nicht. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und begründet daher keine eigenständige Niederlassung im Sinne der PPWR.

Auch eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft führt nicht dazu, dass die deutsche Muttergesellschaft im Zielland niedergelassen ist. Maßgeblich bleibt, welches Unternehmen die Verpackungen oder verpackten Produkte unmittelbar an Endabnehmer bereitstellt.

Verkauft die deutsche Muttergesellschaft selbst an die Endabnehmer, kommt es auf ihre Niederlassung an. Verkauft dagegen die Tochtergesellschaft im eigenen Namen, ist für sie gesondert zu prüfen, ob sie nach der PPWR Hersteller ist.

6. Was gilt bei Lieferungen an ausländische Händler?

Liefert ein deutscher Händler verpackte Produkte an einen Händler in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der sie dort in der gelieferten Form weiterverkauft, ist der ausländische Händler kein Endabnehmer.

Der deutsche Lieferant wird durch dieses Geschäft daher grundsätzlich nicht nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c oder d PPWR zum Hersteller im anderen Mitgliedstaat. Wegen dieses Geschäfts muss er dort auch keinen Bevollmächtigten benennen.

Ein deutscher Großhändler verkauft verpackte Produkte an einen Einzelhändler in Frankreich. Dieser verkauft die Produkte in der gelieferten Form an seine Kunden weiter.

Der französische Einzelhändler ist daher kein Endabnehmer. Der deutsche Großhändler wird durch dieses Geschäft grundsätzlich nicht zum Hersteller der Verpackungen in Frankreich und benötigt dort keinen Bevollmächtigten.

Wer stattdessen Hersteller der Verpackungen in Frankreich ist, hängt von der konkreten Lieferkette ab.

Besondere Vorsicht ist bei Strecken- und Reihengeschäften geboten. Entscheidend ist nicht, welches Unternehmen die Ware versendet oder transportiert. Maßgeblich ist vielmehr, welches Unternehmen dem Endabnehmer das verpackte Produkt unmittelbar anbietet und bereitstellt.

Die Herstellerrolle ist daher anhand der konkreten Vertrags- und Vertriebsstruktur zu prüfen.

Welche besonderen Konstellationen sind zu beachten?

Neben dem klassischen grenzüberschreitenden Versandhandel sind weitere Fallgestaltungen zu beachten.

Dazu gehören ausländische Hersteller mit Direktgeschäften nach Deutschland, die Abgrenzung zum Bevollmächtigten des Erzeugers und der besondere Herstellerfall des Auspackens.

1. Was gilt für ausländische Hersteller in Deutschland?

Die Bevollmächtigtenpflicht gilt auch in umgekehrter Richtung. Ausländische Hersteller müssen einen Bevollmächtigten in Deutschland beauftragen, wenn sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endabnehmer in Deutschland bereitstellen und hier nicht niedergelassen sind.

Das gilt sowohl für Hersteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Hersteller aus Drittländern.

Nach § 5 VerpackDG gelten insbesondere folgende Vorgaben:

  • Der Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
  • Die Vollmacht muss schriftlich und in deutscher Sprache erteilt werden.
  • Der Hersteller muss sich weiterhin selbst im Verpackungsregister LUCID registrieren.
  • Er muss den Bevollmächtigten dort unverzüglich nach der Beauftragung benennen.
  • Die Benennung bedarf der Bestätigung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Die schriftliche Vollmacht allein genügt daher nicht. Das Benennungsverfahren sollte rechtzeitig vor der erstmaligen Bereitstellung in Deutschland eingeleitet werden.

2. Nicht mit dem Bevollmächtigten des Erzeugers verwechseln

Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Art. 45 Abs. 3 PPWR ist nicht mit dem Bevollmächtigten des Erzeugers nach Art. 17 PPWR zu verwechseln.

Der Bevollmächtigte nach Art. 45 Abs. 3 PPWR übernimmt Aufgaben der erweiterten Herstellerverantwortung. Dazu können insbesondere Beteiligungs-, Finanzierungs-, Melde- und Nachweispflichten sowie die Kommunikation mit Behörden und Registern gehören.

Der Bevollmächtigte nach Art. 17 PPWR unterstützt dagegen den Erzeuger bei seinen produktbezogenen Konformitätspflichten.

Die Unterscheidung beruht darauf, dass „Erzeuger“ und „Hersteller“ nach der PPWR unterschiedliche Rollen sind. Ein Unternehmen kann Erzeuger, Hersteller oder zugleich beides sein.

3. Was gilt beim Auspacken in einem anderen Mitgliedstaat?

Auch wer verpackte Produkte in einem anderen Mitgliedstaat lediglich auspackt, kann dort als Hersteller der Verpackungen gelten. Das betrifft etwa Händler oder Logistikdienstleister, die Waren vor Ort auspacken oder in kleinere Einheiten umpacken.

Voraussetzung ist allerdings, dass nicht bereits ein anderes Unternehmen in der Lieferkette Hersteller dieser Verpackungen ist. Der Auspackfall greift daher nur ergänzend.

Wer dadurch Hersteller wird, muss prüfen, ob im betreffenden Mitgliedstaat Registrierungs-, Melde- oder weitere Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung bestehen.

Einen Bevollmächtigten nach Art. 45 Abs. 3 PPWR muss das Unternehmen allein wegen des Auspackens jedoch nicht benennen. Diese Pflicht betrifft nur Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer bereitstellen.

Welche Folgen drohen ohne Bevollmächtigten?

Fehlt ein vorgeschriebener Bevollmächtigter, verstößt der Hersteller gegen Art. 45 Abs. 3 PPWR.

Dies kann zugleich dazu führen, dass die Registrierung oder weitere Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.

Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter ordnungsgemäß registriert, dürfen die betroffenen Verpackungen oder verpackten Produkte in dem jeweiligen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht bereitgestellt werden.

Weitere Rechtsfolgen, insbesondere Bußgelder oder behördliche Maßnahmen, können sich aus dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats ergeben.

Wird die Bevollmächtigtenpflicht noch ausgesetzt?

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht nach Art. 45 Abs. 3 PPWR für in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Das Gesetzgebungsverfahren wird unter der Nummer 2025/0395(COD) geführt.

Beschlossen ist die Aussetzung bislang nicht. Im Rat stieß der Vorschlag auf erhebliche Vorbehalte. Auch das Verfahren im Europäischen Parlament ist noch nicht abgeschlossen.

Eine Aussetzung vor dem 12. August 2026 ist daher praktisch nicht mehr zu erwarten. Händler müssen davon ausgehen, dass die Bevollmächtigtenpflicht ab diesem Tag gilt.

Was sollten Händler jetzt tun?

Deutsche Händler mit grenzüberschreitendem Vertrieb sollten für jedes Zielland prüfen,

  • ob sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endabnehmer bereitstellen,
  • ob sie dort als Hersteller gelten und einen Bevollmächtigten benennen müssen,
  • welche Vorgaben für Vollmacht, Benennung und Registrierung gelten und
  • welche Aufgaben der Bevollmächtigte übernimmt und welche Pflichten beim Händler verbleiben.

Außerdem sollten Händler ihre Vertriebswege und Kundengruppen so erfassen, dass sie Geschäfte mit Endabnehmern von Lieferungen an Wiederverkäufer unterscheiden können.

Ein ausschließlich an Unternehmer gerichteter Vertrieb schließt die Bevollmächtigtenpflicht nicht aus. Auch ein Unternehmer kann Endabnehmer sein, wenn er das Produkt selbst verwendet und es in der gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt.

Fazit

Die PPWR führt für bestimmte grenzüberschreitende Direktgeschäfte eine unionsweit geregelte Bevollmächtigtenpflicht ein.

Deutsche Händler müssen in jedem EU-Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten benennen, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endabnehmer bereitstellen, ohne dort niedergelassen zu sein.

Ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, ob er das Produkt selbst verwendet oder es in der gelieferten Form erneut auf dem Markt bereitstellt.

Art. 45 Abs. 3 PPWR sieht weder Mindestmengen noch Umsatz- oder Größenschwellen vor. Daher können auch kleine Händler betroffen sein.

Die EU-Kommission hat zwar vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Solange diese Aussetzung nicht beschlossen und in Kraft getreten ist, sollten Unternehmen jedoch mit der Anwendung der Bevollmächtigtenpflicht ab dem 12. August 2026 planen.

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