PPWR: Brauchen Händler im Ausland einen Bevollmächtigten?
Wer verpackte Produkte direkt an Kunden in andere EU-Staaten verkauft, muss dort unter bestimmten Voraussetzungen einen Bevollmächtigten benennen. Ab dem 12. August 2026 gelten hierfür unionsweit die Vorgaben der PPWR.
Inhaltsverzeichnis
- Was ändert sich durch die PPWR?
- Wann muss ein Bevollmächtigter benannt werden?
- 1. Wann liegt eine Bereitstellung in einem anderen Mitgliedstaat vor?
- 2. Wer ist Endabnehmer?
- 3. Was gilt bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union?
- 4. Benötigt ein Händler für jedes Zielland einen eigenen Bevollmächtigten?
- 5. Wann ist ein Unternehmen im Zielland niedergelassen?
- 6. Was gilt bei Lieferungen an ausländische Händler?
- Welche besonderen Konstellationen sind zu beachten?
- 1. Was gilt für ausländische Hersteller in Deutschland?
- 2. Gibt es daneben noch einen weiteren Bevollmächtigten?
- 3. Was gilt beim Auspacken in einem anderen Mitgliedstaat?
- Welche Folgen drohen ohne Bevollmächtigten?
- Wird die Bevollmächtigtenpflicht noch ausgesetzt?
- Was sollten Händler jetzt tun?
- Fazit
- Ab dem 12. August 2026 gibt die PPWR für bestimmte grenzüberschreitende Direktgeschäfte eine unionsrechtliche Bevollmächtigtenpflicht vor.
- Deutsche Händler sind betroffen, wenn sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereitstellen, dort als Hersteller gelten und nicht niedergelassen sind.
- Die Pflicht gilt unabhängig von Mindestmengen, Umsätzen oder der Unternehmensgröße. Daher können auch kleine Händler betroffen sein.
- Eine Aussetzung vor dem 12. August 2026 ist nach dem derzeitigen Stand nicht mehr zu erwarten.
Was ändert sich durch die PPWR?
Die Pflicht, in einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen, ist nicht vollständig neu. Schon nach dem bisherigen Verpackungsrecht einzelner Mitgliedstaaten konnten deutsche Händler verpflichtet sein, dort einen Vertreter einzuschalten.
Ob eine solche Pflicht bestand, richtete sich bislang jedoch nach dem jeweiligen nationalen Recht. Eine einheitliche unionsrechtliche Regelung für grenzüberschreitende Direktgeschäfte gab es nicht.
Die PPWR führt eine solche Regelung nun ein. Ab dem 12. August 2026 müssen Hersteller in jedem betroffenen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen einen verpackungsrechtlichen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Dieser übernimmt dort insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit Registrierung, Mengenmeldungen, Finanzierung und Entsorgung.
Das betrifft auch deutsche Händler. Stellen sie Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bereit, ohne dort niedergelassen zu sein, müssen sie in diesem Staat einen Bevollmächtigten benennen.
Die wesentlichen Voraussetzungen ergeben sich unmittelbar aus der PPWR. Einzelheiten können die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin national ausgestalten. Dazu gehören insbesondere das Benennungsverfahren, zusätzliche Form- und Sprachanforderungen sowie die konkrete Aufgabenverteilung zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem.
Wann muss ein Bevollmächtigter benannt werden?
Deutsche Online-Händler müssen in jedem betroffenen EU-Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen, wenn sie dort nicht niedergelassen sind und Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endabnehmer bereitstellen.
Die Pflicht betrifft Hersteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR. Dem Bevollmächtigten ist eine schriftliche Vollmacht zu erteilen.
Art. 45 Abs. 3 PPWR sieht weder eine Mindestmenge noch einen Mindestumsatz oder eine bestimmte Unternehmensgröße vor. Daher können auch kleine Online-Händler betroffen sein, die nur gelegentlich oder in geringen Mengen in einen anderen Mitgliedstaat bereitstellen.
1. Wann liegt eine Bereitstellung in einem anderen Mitgliedstaat vor?
Eine Bereitstellung liegt vor, wenn ein Online-Händler Verpackungen oder verpackte Produkte entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung abgibt.
Die Ware muss dafür noch nicht in den anderen Mitgliedstaat versandt oder dort übergeben worden sein. Nach den Leitlinien der EU-Kommission kann bereits ein Online-Angebot als Bereitstellung gelten, wenn es sich unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat richtet.
Achtung: Ein deutscher Online-Händler kann Verpackungen daher bereits dadurch in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellen, dass er sein Angebot unmittelbar an dortige Endabnehmer richtet.
Die Leitlinien der EU-Kommission sind rechtlich nicht verbindlich. Sie erläutern die PPWR, können deren Vorgaben aber weder ändern noch erweitern. Über die verbindliche Auslegung des Unionsrechts entscheidet letztlich der Europäische Gerichtshof.
2. Wer ist Endabnehmer?
Endabnehmer ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 23 PPWR eine natürliche oder juristische Person in der Europäischen Union, die ein Produkt als Verbraucher oder beruflicher Endabnehmer erhält und es in der gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt.
Endabnehmer können daher sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Entscheidend ist, ob der Kunde das Produkt selbst nutzt oder es in der gelieferten Form erneut auf dem Markt bereitstellt.
Die aktualisierten FAQ der EU-Kommission bestätigen diese Abgrenzung ausdrücklich: Maßgeblich ist nicht die rechtliche Stellung des Empfängers, sondern die weitere Verwendung des Produkts. Auch ein Unternehmen ist Endabnehmer, wenn es das Produkt im eigenen Betrieb verwendet und nicht in der gelieferten Form weiter auf dem Markt bereitstellt (FAQ, Abschnitt II, Frage 12).
Ein Unternehmen ist daher regelmäßig kein Endabnehmer, wenn es die gelieferte Ware in unveränderter Form
- weiterverkauft,
- kostenlos an Dritte weitergibt,
- als Warenmuster oder Werbeartikel verteilt oder
- an eine andere Konzerngesellschaft weitergibt.
Ein deutscher Online-Händler verkauft einen verpackten Bürostuhl an ein Unternehmen in Österreich. Das Unternehmen nutzt den Stuhl im eigenen Büro.
Das österreichische Unternehmen ist damit Endabnehmer. Der deutsche Händler kann daher in Österreich Hersteller der betroffenen Verpackungen sein. Ist er dort nicht niedergelassen, muss er grundsätzlich einen Bevollmächtigten benennen.
3. Was gilt bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union?
Bei Lieferungen an Abnehmer außerhalb der Europäischen Union – etwa in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich – liegt keine Bereitstellung an einen Endabnehmer im Sinne der PPWR vor.
Werden die Verpackungen voraussichtlich außerhalb der Europäischen Union zu Abfall, gelten für sie nach den Leitlinien der EU-Kommission nicht die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung nach der PPWR.
4. Benötigt ein Händler für jedes Zielland einen eigenen Bevollmächtigten?
Die Bevollmächtigtenpflicht ist für jeden Mitgliedstaat gesondert zu prüfen. Stellt ein deutscher Händler Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer in mehreren Mitgliedstaaten bereit, kann er daher in jedem dieser Staaten einen eigenen Bevollmächtigten benötigen. Ein Bevollmächtigter ist jeweils nur für den Staat zuständig, für den er benannt wurde.
Ein deutscher Händler verkauft verpackte Waren unmittelbar an Endabnehmer in Österreich, Frankreich und Italien.
Gilt er in allen drei Staaten als Hersteller und ist dort jeweils nicht niedergelassen, muss er grundsätzlich in jedem dieser Staaten einen Bevollmächtigten benennen.
Die Pflicht entfällt nicht wegen geringer Verpackungsmengen, weniger Kunden, eines geringen Umsatzes oder der Größe des Unternehmens.
5. Wann ist ein Unternehmen im Zielland niedergelassen?
Ob der Händler im Zielland niedergelassen ist, entscheidet darüber, ob er dort einen Bevollmächtigten benennen muss. Die Pflicht nach Art. 45 Abs. 3 PPWR greift, wenn der Hersteller in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist und im Zielland unmittelbar an Endabnehmer bereitstellt.
Eine bloße Mehrwertsteuerregistrierung im Zielland genügt dafür nicht. Nach den Leitlinien der EU-Kommission ist grundsätzlich eine eingetragene Anschrift des Unternehmens oder des Einzelunternehmers erforderlich.
Eine unselbstständige Zweigniederlassung im Zielland genügt ebenfalls nicht. Sie besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und begründet daher keine eigenständige Niederlassung im Sinne der PPWR.
Auch eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft führt nicht dazu, dass die deutsche Muttergesellschaft im Zielland niedergelassen ist. Maßgeblich bleibt, welches Unternehmen die Verpackungen oder verpackten Produkte unmittelbar an Endabnehmer bereitstellt.
Verkauft die deutsche Muttergesellschaft selbst an die Endabnehmer, kommt es auf ihre Niederlassung an. Verkauft dagegen die Tochtergesellschaft im eigenen Namen, ist für sie gesondert zu prüfen, ob sie nach der PPWR Hersteller ist.
6. Was gilt bei Lieferungen an ausländische Händler?
Liefert ein deutscher Händler verpackte Produkte an einen Händler in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der sie dort in der gelieferten Form weiterverkauft, ist der ausländische Händler kein Endabnehmer.
Der deutsche Lieferant wird durch dieses Geschäft daher grundsätzlich nicht nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c oder d PPWR zum Hersteller im anderen Mitgliedstaat. Wegen dieses Geschäfts muss er dort auch keinen Bevollmächtigten benennen.
Verwendet der gewerbliche Empfänger die Ware dagegen selbst und stellt sie in der gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereit, kann er Endabnehmer sein (FAQ, Abschnitt II, Frage 12).
Ein deutscher Großhändler verkauft verpackte Produkte an einen Einzelhändler in Frankreich. Dieser verkauft die Produkte in der gelieferten Form an seine Kunden weiter.
Der französische Einzelhändler ist daher kein Endabnehmer. Der deutsche Großhändler wird durch dieses Geschäft grundsätzlich nicht zum Hersteller der Verpackungen in Frankreich und benötigt dort keinen Bevollmächtigten.
Wer stattdessen Hersteller der Verpackungen in Frankreich ist, hängt von der konkreten Lieferkette ab.
Besondere Vorsicht ist bei Strecken- und Reihengeschäften geboten. Entscheidend ist nicht, welches Unternehmen die Ware versendet oder transportiert. Maßgeblich ist vielmehr, welches Unternehmen dem Endabnehmer das verpackte Produkt unmittelbar anbietet und bereitstellt.
Die Herstellerrolle ist daher anhand der konkreten Vertrags- und Vertriebsstruktur zu prüfen.
Welche besonderen Konstellationen sind zu beachten?
Neben dem klassischen grenzüberschreitenden Versandhandel sind weitere Fallgestaltungen zu beachten.
Dazu gehören ausländische Hersteller mit Direktgeschäften nach Deutschland, die Abgrenzung zum Bevollmächtigten des Erzeugers und der besondere Herstellerfall des Auspackens.
1. Was gilt für ausländische Hersteller in Deutschland?
Die Bevollmächtigtenpflicht gilt auch in umgekehrter Richtung. Ausländische Hersteller müssen einen Bevollmächtigten in Deutschland beauftragen, wenn sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endabnehmer in Deutschland bereitstellen und hier nicht niedergelassen sind.
Das gilt sowohl für Hersteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten als auch für Hersteller aus Drittländern.
Nach § 5 VerpackDG gelten insbesondere folgende Vorgaben:
- Der Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen.
- Die Vollmacht muss schriftlich und in deutscher Sprache erteilt werden.
- Der Hersteller muss sich weiterhin selbst im Verpackungsregister LUCID registrieren.
- Er muss den Bevollmächtigten dort unverzüglich nach der Beauftragung benennen.
- Die Benennung bedarf der Bestätigung durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Die schriftliche Vollmacht allein genügt daher nicht. Das Benennungsverfahren sollte rechtzeitig vor der erstmaligen Bereitstellung in Deutschland eingeleitet werden.
2. Gibt es daneben noch einen weiteren Bevollmächtigten?
Ja. Die PPWR kennt neben dem Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung nach Art. 45 Abs. 3 PPWR auch den Bevollmächtigten des Erzeugers nach Art. 17 PPWR. Beide haben unterschiedliche Aufgaben.
Der Bevollmächtigte nach Art. 45 Abs. 3 PPWR übernimmt verpackungsrechtliche Aufgaben im Zusammenhang mit Registrierung, Finanzierung, Mengenmeldungen, Nachweisen und der Kommunikation mit Behörden oder Registern.
Der Bevollmächtigte nach Art. 17 PPWR kann dagegen bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit den produktbezogenen Konformitätspflichten des Erzeugers übernehmen. Er kann etwa mit Aufgaben rund um die EU-Konformitätserklärung, die Bereithaltung von Unterlagen und die Zusammenarbeit mit Behörden betraut werden. Die technische Dokumentation muss der Erzeuger jedoch selbst erstellen; auch die rechtliche Gesamtverantwortung für die Konformität der Verpackung verbleibt bei ihm (FAQ, Abschnitt X, Frage 9).
Wer lediglich verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer in andere Mitgliedstaaten liefert, benötigt deshalb nicht automatisch zwei Bevollmächtigte je Staat.
Die Unterscheidung beruht darauf, dass „Erzeuger“ und „Hersteller“ nach der PPWR unterschiedliche Rollen sind. Ein Unternehmen kann Erzeuger, Hersteller oder zugleich beides sein.
3. Was gilt beim Auspacken in einem anderen Mitgliedstaat?
Auch wer verpackte Produkte in einem anderen Mitgliedstaat lediglich auspackt, kann dort als Hersteller der Verpackungen gelten. Das betrifft etwa Händler oder Logistikdienstleister, die Waren vor Ort auspacken oder in kleinere Einheiten umpacken.
Voraussetzung ist allerdings, dass nicht bereits ein anderes Unternehmen in der Lieferkette Hersteller dieser Verpackungen ist. Der Auspackfall greift daher nur ergänzend.
Wer dadurch Hersteller wird, muss prüfen, ob im betreffenden Mitgliedstaat Registrierungs-, Melde- oder weitere Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung bestehen.
Einen Bevollmächtigten nach Art. 45 Abs. 3 PPWR muss das Unternehmen allein wegen des Auspackens jedoch nicht benennen. Diese Pflicht betrifft nur Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer bereitstellen.
Welche Folgen drohen ohne Bevollmächtigten?
Fehlt ein vorgeschriebener Bevollmächtigter, verstößt der Hersteller gegen Art. 45 Abs. 3 PPWR.
Dies kann zugleich dazu führen, dass die Registrierung oder weitere Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter ordnungsgemäß registriert, dürfen die betroffenen Verpackungen oder verpackten Produkte in dem jeweiligen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht bereitgestellt werden.
Weitere Rechtsfolgen, insbesondere Bußgelder oder behördliche Maßnahmen, können sich aus dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats ergeben.
Wird die Bevollmächtigtenpflicht noch ausgesetzt?
Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Anwendung der Bevollmächtigtenpflicht nach Art. 45 Abs. 3 PPWR für in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen.
Die Aussetzung ist bislang jedoch nicht beschlossen. Wegen starker Vorbehalte der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten wurden die Verhandlungen innerhalb des Rates über den Vorschlag eingestellt. Der Vorschlag wurde nicht in das Verhandlungsmandat des Rates zum Umwelt-Omnibus aufgenommen.
Das Europäische Parlament befasst sich dagegen weiterhin mit dem Vorhaben. Nach dem derzeitigen Berichtsentwurf könnte die Aussetzung auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzt werden. Eine Entscheidung des zuständigen Ausschusses steht noch aus; die erste Lesung im Plenum ist derzeit für Oktober 2026 vorgesehen.
Eine Aussetzung vor dem 12. August 2026 ist damit praktisch ausgeschlossen. Händler müssen daher davon ausgehen, dass die Bevollmächtigtenpflicht ab diesem Tag wie vorgesehen anwendbar ist.
Was sollten Händler jetzt tun?
Deutsche Händler mit grenzüberschreitendem Vertrieb sollten für jedes Zielland prüfen,
- ob sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endabnehmer bereitstellen,
- ob sie dort als Hersteller gelten und einen Bevollmächtigten benennen müssen,
- welche Vorgaben für Vollmacht, Benennung und Registrierung gelten und
- welche Aufgaben der Bevollmächtigte übernimmt und welche Pflichten beim Händler verbleiben.
Außerdem sollten Händler ihre Vertriebswege und Kundengruppen so erfassen, dass sie Geschäfte mit Endabnehmern von Lieferungen an Wiederverkäufer unterscheiden können.
Ein ausschließlich an Unternehmer gerichteter Vertrieb schließt die Bevollmächtigtenpflicht nicht aus. Auch ein Unternehmer kann Endabnehmer sein, wenn er das Produkt selbst verwendet und es in der gelieferten Form nicht erneut auf dem Markt bereitstellt.
Fazit
Die PPWR führt für bestimmte grenzüberschreitende Direktgeschäfte eine unionsweit geregelte Bevollmächtigtenpflicht ein.
Deutsche Händler müssen in jedem EU-Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten benennen, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endabnehmer bereitstellen, ohne dort niedergelassen zu sein.
Ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, ob er das Produkt selbst verwendet oder es in der gelieferten Form erneut auf dem Markt bereitstellt.
Art. 45 Abs. 3 PPWR sieht weder Mindestmengen noch Umsatz- oder Größenschwellen vor. Daher können auch kleine Händler betroffen sein.
Die EU-Kommission hat zwar vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Solange diese Aussetzung nicht beschlossen und in Kraft getreten ist, sollten Unternehmen jedoch mit der Anwendung der Bevollmächtigtenpflicht ab dem 12. August 2026 planen.
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20 Kommentare
Ich habe auch eine Frage. Ich betreibe 2 unterschiedliche Firmen, einmal in der IT (hier ist mir vieles klar und in meinem Fall umsetzbar), und einmal im "Nebenerwerb" ein kleines Ladengeschäft für Sportartikel. Einige dieser Artikel kommen aus dem EU Ausland (Ungarn). Ich kaufe dort bei einem Handwerker Sportgeräte. Diese kommen in einem Umkarton an, das Ganze einmal im Quartal. Der Inhalt des Umkartons geht unverändert in den Wiederverkauf, den Umkarton entsorge ich kostenpflichtig über einen Papiercontainer.
Bin ich jetzt nach PPWR der Hersteller des Umkartons? Erfordert dies eine Registrierung? Gibt es praktische Erfahrungswerte zu den Kosten in so einem Fall (4 Kartons im Jahr)?
Ich hoffe, mir kann jemand weiterhelfen.
1. einen Bevollmächtigten für Deutschland bestellen?! 2. muss dieser notariell beglaubigt sein oder reicht die Angabe als Bevollmächtigter. 3. was ist mit den wiederverwendeten Kartons , darf ich die noch verwenden?
Danke für die Beantwortung. Beste Grüße Sigrun
Die Regelung des PPWR sind unstrittig maximal Händlerfeindlich. Es fehlt mir jedwedes Verständnis nachzuvollziehen wozu es sowas braucht. Die bessere Lösung wäre die Endabnehmer mit den Entsorgungskosten zu betrauen.
ABER: Sie geben an, als (erfolgreicher) Händler EU-Weit Waren zu verkaufen und davon das Leben inklusive Haus und Auto zu finanzieren. Sie geben an in 12 EU-Länder zu versenden. Es wird sicher günstigere Angebote geben, aber gehen wir mal von 300x12 aus, der Bevollmächtigte kostet Sie daher im Jahr keine 4.000 Euro. Das sollte doch Problemlos finanzierbar sein, wenn ein Haus und ein Auto, der Lebensunterhalt und die Familienfinanzierung aus dem business rausspringt. Ansonsten müssen sie Halt die waren etwas teurer machen, wie die anderen Händler auch.
Laut Artikel braucht man dann keinen gesetzlichen Vertreter, was ja schon mal schön ist.
Aber wie ist es mit der Meldung der Verpackungen, entfällt diese auch?
Muss hier unterschieden werden zwischen der Produktverpackung und anderen Verpackungen?
Beispiel:
Wir verkaufen Bürostühle, jeder Stuhl ist in einer Produktverpackung, die am Produkt bleibt, wenn der Wiederverkäufer den Stuhl im EU-Land verkauft.
Aber wir versenden die Stühle in 10er Sätzen in großen Kartons an den Wiederverkäufer. Müssen wir uns für diese Verpackung nun registrieren, da sie ja beim Empfänger, obwohl dieser Wiederverkäufer ist, direkt entsorgt wird?
Das ist uns noch immer nicht ganz klar.
1. ob eine Bevollmächtigung nötig ist
2. verantwortliche Behörde mit zugehörigen Kontakten und Informationsquellen
3. ggfs. Dienstleister-Liste
Wenn wir als kleines Unternehmen pro Jahr ein einziges T-Shirt (Warenwert 29,-) nach Bulgarien und zwei Dosen Pomade nach Litauen (Warenwert 32,-) verschicken, ohne im jeweiligen Land einen Bevollmächtigten für den einen Karton zu haben (und auch sonst keine 299,-pro Jahr und Land für EPR-Registrierung zahlen):
Welche Gefahren drohen von wo?
Deutsche Abmahnkanzleien (die das erstmal in Erfahrung bringen müssten, ob wir in Litauen registriert sind oder nicht)?
Die bulgarische Behörde, die bei der Einfuhr des T-Shirts nachforscht und den Bevollmächtigten erfragt?
Danke für eine Antwort der it-recht-kanzlei oder die Meinungen anderer, kleiner Händler.
Vielleicht wird auch nicht so heiß gegessen wie gekocht wird.
Wie groß das praktische Verfolgungsrisiko bei solchen Kleinstmengen ist, lässt sich derzeit nicht zuverlässig beurteilen. Dass eine ausländische Behörde gezielt einen einzelnen innereuropäischen Versandkarton überprüft, erscheint eher fernliegend. Eine klassische Kontrolle bei der Einfuhr findet innerhalb der EU regelmäßig nicht statt.
Denkbar wären eher spätere Prüfungen aufgrund einer Beschwerde, eines Online-Monitorings, einer Plattformabfrage oder eines Registerabgleichs. Ob solche Kontrollen in Bulgarien oder Litauen tatsächlich erfolgen werden, können wir nicht beurteilen.
Die konkreten EPR-Pflichten bleiben aber weiterhin national geregelt. Registrierung, Mengenmeldung, Finanzierung und Verfahren können sich daher von Land zu Land unterscheiden.
Polen muss grundsätzlich eine Möglichkeit schaffen, einen solchen Bevollmächtigten zu benennen und über diesen die dortigen EPR-Pflichten zu erfüllen. Ob die erforderlichen Verfahren, Register und Dienstleister zum 12. August 2026 bereits vollständig zur Verfügung stehen, lässt sich derzeit noch nicht sicher sagen. Die polnische Umsetzung scheint aktuell noch nicht abgeschlossen.
Händler, die ab dem 12. August 2026 unmittelbar an Endabnehmer in Polen liefern, sollten daher zunächst von einer Bevollmächtigtenpflicht ausgehen und rechtzeitig prüfen, welche Registrierungs- und Vertretungsmöglichkeiten tatsächlich angeboten werden.
Der Grund liegt darin, dass die Entsorgung von Verpackungsabfällen weiterhin in den einzelnen Mitgliedstaaten organisiert wird. Deshalb unterscheiden sich auch die zuständigen Stellen, Verfahren und Kosten. Wer Verpackungen in mehreren Ländern in Verkehr bringt, soll jeweils zur Finanzierung der dort anfallenden Entsorgung beitragen.
Für kleine Händler ist das trotzdem kaum praktikabel. Wenn schon einzelne Sendungen Registrierungskosten und einen Bevollmächtigten auslösen, steht der Aufwand schnell in keinem Verhältnis zum Umsatz. Eine zentrale EU-Registrierung, ein einheitliches Meldeverfahren und eine Bagatellgrenze wären deutlich sinnvoller gewesen.
Dass die EU-Kommission inzwischen vorgeschlagen hat, die Bevollmächtigtenpflicht für innereuropäische Händler vorerst auszusetzen, zeigt, dass das Problem auch in Brüssel erkannt wurde. Beschlossen ist das bislang allerdings nicht.
Firma A Importiert ein verpacktes Produkt aus einem Drittland nach DE = Entpflichtung zahlen
Firma B kauft das Produkt in DE, veredelt es oder legt etwas bei und packt es wieder in den gleichen Karton, wobei ein Aufkleber mit dem Namen der Firma B auf den Karton kommt = Entpflichtung zahlen
Händer C kauft von Firma B in DE und versendet das Produkt aus DE nach Österreich = Bevollmächtigten in Österreich bezahlen + Entpflichtung in Österreich zahlen
Damit wurde für ein und denselben Karton 3x die Müllgebühr bezahlt und mindestens ein Bevollmächtigter bestellt.
UND DAS SOLL DEN WIRTSCHAFTSSTANDORT EU STÄRKEN OHNE DASS DIE WIRTSCHAFT ZUSAMMENBRICHT?
Firma B: Die spätere Weitergabe desselben Kartons innerhalb Deutschlands führt grundsätzlich nicht zu einer zweiten Systembeteiligung. Bringt Firma B ihren Namen oder ihre Marke auf dem Karton an, kommt allerdings ein Wechsel in die Erzeugerrolle nach Art. 21 PPWR in Betracht. Damit können insbesondere Konformitätspflichten verbunden sein, etwa die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung.
Davon zu trennen ist die Herstellerrolle im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. Aus der Erzeugerrolle folgt nicht automatisch, dass Firma B auch Hersteller des Kartons wird. Ob ein nachträglich aufgebrachter Aufkleber oder ein gewöhnliches Versandlabel hierfür ausreicht, ist bislang nicht abschließend geklärt. Die Leitlinien der EU-Kommission beantworten diesen Fall nicht eindeutig; auch eine veröffentlichte Stellungnahme der ZSVR liegt bislang nicht vor. Näheres erläutern wir in unserem Beitrag „Versandlabel macht Händler zum Erzeuger?“.
Bleibt Firma A Hersteller, fällt für den Karton in Deutschland nur eine Systembeteiligung an. Würde dagegen auch Firma B als Hersteller des Kartons anzusehen sein, wäre zu klären, wie eine zweite Systembeteiligung desselben Kartons vermieden wird. Eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall ist bislang nicht ersichtlich.
Für Verpackungen, die Firma B zusätzlich verwendet – etwa für die beigelegte Ware oder eine neue Umverpackung –, gelten die Herstellerpflichten eigenständig, sofern diese Verpackungen nicht bereits zuvor in Deutschland bereitgestellt wurden.
Händler C: Auch das ist im Grundsatz zutreffend. Liefert Händler C unmittelbar an einen Endabnehmer in Österreich, muss er dort die Registrierungs- und gegebenenfalls Systembeteiligungspflichten erfüllen. Ist er in Österreich nicht niedergelassen, muss er grundsätzlich zusätzlich einen Bevollmächtigten benennen.
Aus den drei von Ihnen geschilderten Stufen ergeben sich damit für denselben Karton im Regelfall nicht drei, sondern zwei Kostenbelastungen im Rahmen der Herstellerverantwortung: eine in Deutschland und eine in Österreich.
Ihr grundsätzlicher Einwand bleibt dennoch berechtigt. Derselbe Karton kann zunächst in Deutschland systembeteiligt werden und später zusätzlich unter die österreichische Herstellerverantwortung fallen.
Zwar können Verpackungen, die später ins Ausland gelangen, unter bestimmten Voraussetzungen bei den deutschen Mengenmeldungen wieder herausgerechnet werden. In einer mehrstufigen Lieferkette weiß Firma A aber häufig nichts vom späteren Versand nach Österreich. Deshalb können für denselben Karton am Ende sowohl in Deutschland als auch in Österreich Kosten entstehen.