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Verpackungsrecht

PPWR gilt – doch Brüssel zweifelt offenbar selbst an zentralen Vorgaben

PPWR gilt – doch Brüssel zweifelt offenbar selbst an zentralen Vorgaben

„Niemand muss jetzt den Export von Produkten einstellen“, sagt ein hochrangiger EU-Beamter zur PPWR. Nach einem Bericht soll beim Vollzug der neuen Regeln zunächst Zurückhaltung geübt werden.

Eine Registrierung für die ganze EU?

Derzeit kann ein Händler, der verpackte Waren an Endnutzer in mehrere EU-Staaten versendet, in mehreren Staaten als Hersteller gelten. Daraus können in jedem einzelnen Lieferland eigene Registrierungs- und weitere EPR-Pflichten entstehen.

Genau diese Zersplitterung steht nun offenbar auf dem Prüfstand. Nach einem Bericht der WELT soll die EU-Kommission Änderungen an den bisherigen Vorgaben anstreben.

Die WELT zitiert hierzu einen hochrangigen EU-Beamten mit den Worten:

"Die Vorschriften fragmentieren den Binnenmarkt."

Künftig soll deshalb nach Angaben der WELT eine einzige Registrierung genügen, die europaweit gilt. Zugleich soll die Pflicht entfallen, für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem betroffenen Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu bestellen.

Für die Bevollmächtigtenpflicht gibt es bereits einen konkreten Ansatz auf EU-Ebene: Die Kommission hat Ende 2025 vorgeschlagen, die Anwendung dieser Pflicht vorübergehend auszusetzen. Das Gesetzgebungsverfahren läuft allerdings noch, sodass sich Unternehmen derzeit nicht auf diese Entlastung berufen können.

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Was gilt vorerst weiter?

Solange es bei der geltenden Rechtslage bleibt, ist die praktische Umsetzung weiter schwierig. Vor allem bei der Bestellung eines Bevollmächtigten treffen Unternehmen auf unterschiedlich weit entwickelte nationale Verfahren. Während etwa in Deutschland eine Benennung über LUCID möglich ist, ist die praktische Umsetzung in anderen Mitgliedstaaten teilweise noch nicht abgeschlossen.

Dass diese Umsetzungsprobleme auch in Brüssel gesehen werden, zeigt der Bericht der WELT. Danach soll beim Vollzug zunächst Zurückhaltung geübt werden.

Der bereits erwähnte EU-Beamte wird mit den Worten zitiert:

"Wir ermuntern die Mitgliedstaaten, die neuen Regeln nicht anzuwenden und keine Strafen zu verhängen."

An der Rechtslage ändert die berichtete Zurückhaltung beim Vollzug jedoch nichts. Die PPWR ist seit dem 12.08.2026 grundsätzlich anwendbar; bis zu einer Änderung der Verordnung bleiben ihre Vorgaben daher maßgeblich.

Kein Grund für einen Exportstopp

Auch wir gehen davon aus, dass die neuen Vorgaben zum grenzüberschreitenden Versand zunächst nicht in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen streng durchgesetzt werden.

Dafür sprechen schon die unterschiedlich weit entwickelten nationalen Verfahren. Zudem werden Änderungen an den betreffenden Vorgaben erwogen, während ein hochrangiger EU-Beamter nach dem WELT-Bericht ausdrücklich für Zurückhaltung beim Vollzug wirbt. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls kein Anlass, Lieferungen in andere EU-Staaten vorsorglich einzustellen.

Ganz unbeachtet lassen sollten Händler die neuen Pflichten dennoch nicht. Sie sollten prüfen, welche Vorgaben im jeweiligen Lieferland bereits umgesetzt werden können. Denn solange die PPWR nicht geändert ist, bleibt es bei der geltenden Rechtslage.

Wir werden die weitere Entwicklung engmaschig verfolgen und darüber berichten.

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