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Verpackungsrecht

Quick-Check: Prüfen Sie, ob Sie Erzeuger von Verpackungen sind

Quick-Check: Prüfen Sie, ob Sie Erzeuger von Verpackungen sind

Wer nach der PPWR als Erzeuger gilt, muss zentrale Konformitätspflichten erfüllen. Mit unserem Quick-Check prüfen Sie Schritt für Schritt, ob Ihnen diese Rolle für eine bestimmte Verpackung zufällt.

Dieser Quick-Check

  • betrifft die Rechtslage ab dem 12. August 2026. Bis einschließlich 11. August 2026 gilt noch das bisherige Verpackungsrecht.
  • prüft ausschließlich, wer Erzeuger einer Verpackung ist. Der Erzeuger nach der PPWR ist nicht mit dem Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung gleichzusetzen.
  • ist für jede konkrete Verpackung gesondert durchzuführen. Bei einem verpackten Produkt können daher unterschiedliche Unternehmen Erzeuger der Verkaufs-, Um- und Transportverpackung sein.
  • erfasst die wichtigsten Konstellationen für Händler. Bei komplexeren Produktions- und Lieferketten kann eine Einzelfallprüfung erforderlich sein.

Frage 1: Stellen Sie selbst eine Verpackung aus Verpackungsmaterial her?

Ja

Sie sind grundsätzlich Erzeuger der Verpackung.

Das gilt insbesondere, wenn Sie

  • Folien oder andere Verpackungsmaterialien zu einer fertigen Verpackung zusammensetzen,
  • Schlauchfolie zuschneiden und zu Beuteln verschweißen,
  • unverpackte Waren mit Stretchfolie zu einer Transportverpackung umwickeln oder
  • mehrere unverpackte Waren mit Umreifungsband zu einer Verpackungseinheit verbinden.

Das bloße Auffalten, Aufrichten, Befüllen, Verschließen, Zukleben oder Etikettieren einer bereits fertigen Verpackung genügt für diese Frage nicht. Ob Sie durch das Befüllen einer Verkaufsverpackung Erzeuger werden, klärt Frage 3.

Welche Pflichten Sie als Erzeuger erfüllen müssen, erläutern wir hier.

Nein

Weiter mit Frage 2.

Frage 2: Lassen Sie die Verpackung oder das verpackte Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickeln oder herstellen?

Ja

Sie sind grundsätzlich Erzeuger der Verpackung.

Das gilt insbesondere, wenn Sie

  • Produkte unter Ihrer Eigen- oder Lizenzmarke abfüllen oder verpacken lassen,
  • fertig verpackte Produkte unter Ihrer Eigen- oder Lizenzmarke beziehen oder
  • Verpackungen mit Ihrem Namen, Ihrem Logo oder einem dauerhaften Markenaufdruck entwickeln oder herstellen lassen.

Dass ein anderes Unternehmen die Verpackung tatsächlich herstellt oder das Produkt abfüllt, ändert daran grundsätzlich nichts.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen kann eine Ausnahme gelten. Lassen Sie als Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickeln oder herstellen und ist der Lieferant im selben Mitgliedstaat niedergelassen, kann stattdessen der Lieferant Erzeuger sein.

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Beziehen Sie die Verpackung oder das verpackte Produkt von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, greift diese Ausnahme nicht.

Greift die Ausnahme, sind Sie grundsätzlich nicht Erzeuger der Verpackung. Weiter mit Frage 6.

Greift die Ausnahme nicht, sind Sie grundsätzlich Erzeuger der Verpackung. Welche Pflichten Sie als Erzeuger erfüllen müssen, erläutern wir hier.

Nein

Weiter mit Frage 3.

Frage 3: Befüllen Sie selbst eine Verkaufsverpackung oder fassen Sie mehrere Produkte mit einer Umverpackung zusammen?

Ja

Wenn Sie selbst eine Verkaufsverpackung befüllen oder mehrere Produkte mit einer Umverpackung zusammenfassen, sind Sie grundsätzlich Erzeuger dieser Verpackung.

Das gilt insbesondere, wenn Sie

  • lose Waren in Beutel, Dosen, Flaschen oder andere Verkaufsverpackungen abfüllen,
  • ein Produkt in eine Schachtel oder eine vergleichbare Verkaufsverpackung einlegen und diese verschließen,
  • mehrere bereits verpackte Produkte mit einem Karton, einer Banderole oder einer Folie zu einer neuen Verkaufseinheit zusammenfassen oder
  • mehrere Verkaufseinheiten mit einer Umverpackung zu einer Lager-, Vertriebs- oder Regalauffülleinheit bündeln.

Sie kaufen lose Gewürze ein, füllen sie in neutrale Standbodenbeutel und verschließen diese. Damit sind Sie grundsätzlich Erzeuger der Verkaufsverpackung.

Prüfen Sie jedoch, ob einer der folgenden Sonderfälle vorliegt:

Befüllung im Auftrag eines Dritten

Wird die Verpackung oder das verpackte Produkt in Ihrem Betrieb im Auftrag eines Dritten unter dessen Namen oder Marke entwickelt oder hergestellt, ist grundsätzlich dieser Dritte Erzeuger. Sie sind dann für diese Verpackung grundsätzlich nicht Erzeuger.

Ist der Auftraggeber jedoch ein Kleinstunternehmen und sind Sie als Lieferant im selben Mitgliedstaat niedergelassen, gelten grundsätzlich Sie als Erzeuger der Verpackung.

Fertig bezogene Serviceverpackung

Befüllen Sie lediglich eine bereits fertig bezogene Serviceverpackung, sind Sie grundsätzlich nicht deren Erzeuger. Das betrifft etwa Brötchentüten, To-go-Becher, Tragetaschen oder Pizzakartons.

Erzeuger ist in diesen Fällen grundsätzlich das Unternehmen, das die leere Serviceverpackung hergestellt hat.

Sind Sie nach einem dieser Sonderfälle nicht selbst Erzeuger, weiter mit Frage 6.

Andernfalls bleibt es bei dem eingangs genannten Ergebnis: Sie sind grundsätzlich Erzeuger der Verkaufs- oder Umverpackung.

Welche Pflichten Sie als Erzeuger erfüllen müssen, erläutern wir hier.

Nein

Weiter mit Frage 4.

Frage 4: Verwenden Sie eine neutrale Versandverpackung?

„Neutral“ bedeutet, dass die Verpackung weder Ihren Namen noch Ihre Marke trägt. Der Name oder die Marke eines anderen Unternehmens ist unschädlich.

Versandverpackungen sind nach der PPWR Transportverpackungen. Gemeint sind insbesondere Versandkartons, Versandtaschen und vergleichbare Verpackungen für den Warenversand.

Ja

Wird Ihnen die Versandverpackung bereits in fertiger Form geliefert und verwenden Sie sie nur bestimmungsgemäß, sind Sie grundsätzlich nicht deren Erzeuger.

Das gilt insbesondere für

  • neutrale Versandkartons,
  • fertig hergestellte Versandtaschen,
  • vorgefertigte Versandbeutel und
  • andere Versandverpackungen, die nur noch aufgefaltet, befüllt oder verschlossen werden müssen.

Erzeuger ist in diesen Fällen grundsätzlich das Unternehmen, das die leere Versandverpackung hergestellt hat.

Wurde die Verpackung speziell nach Ihren Vorgaben angefertigt?

Wurde eine neutrale Versandverpackung nach Ihren maßgeblichen Gestaltungs- oder Herstellungsvorgaben entwickelt oder gefertigt, lässt sich die Erzeugerrolle nicht pauschal bestimmen.

Wer eine neutrale Verpackung nach eigenen maßgeblichen Vorgaben entwickeln oder herstellen lässt, kann auch ohne Namens- oder Markenaufdruck Erzeuger sein.

Entscheidend ist insbesondere,

  • wer die wesentlichen Gestaltungs- und Materialspezifikationen festgelegt hat,
  • wer für die Entwicklung der Verpackung verantwortlich war und
  • ob der Lieferant lediglich nach konkreten Vorgaben produziert hat.

In diesen Fällen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Handelt es sich dagegen um eine standardisierte Verpackung aus dem Sortiment des Lieferanten, weiter mit Frage 5.

Nein

Weiter mit Frage 6.

Frage 5: Bringen Sie ausschließlich ein gewöhnliches Versandetikett auf der neutralen Versandverpackung an?

Ja

Unserer Meinung nach werden Sie durch das Anbringen eines gewöhnlichen Versandetiketts grundsätzlich nicht zum Erzeuger der Versandverpackung. Das Etikett dient lediglich der Abwicklung der konkreten Sendung und verändert die Verpackung regelmäßig nicht in einer Weise, die ihre Konformität mit der PPWR beeinträchtigen kann.

Sie werden daher auch nicht nach Art. 21 PPWR wie ein Erzeuger behandelt.

Die Rechtslage ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Zuständige Marktüberwachungsbehörden und Gerichte könnten die Frage abweichend beurteilen. Auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister vertritt hierzu möglicherweise eine andere Auffassung.

Näheres erläutern wir in unserem Beitrag „Macht das Versandlabel Händler zum Erzeuger des Versandkartons?“.

Nein

Weiter mit Frage 6.

Frage 6: Trifft einer der folgenden Fälle auf Sie zu?

  • Sie bringen die Verpackung unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke in Verkehr.
  • Sie verändern eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so, dass sie möglicherweise nicht mehr den Anforderungen der PPWR entspricht.

Ja

Anders als in Frage 2 geht es hier um eine bereits hergestellte Verpackung, die Sie später unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke in Verkehr bringen oder in konformitätsrelevanter Weise verändern.

Als Importeur oder Vertreiber werden Sie in diesen Fällen nach Art. 21 Unterabs. 1 PPWR wie ein Erzeuger behandelt und müssen grundsätzlich die Erzeugerpflichten nach Art. 15 PPWR erfüllen.

Dabei bestehen zwei voneinander unabhängige Fälle:

Fall 1: Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Marke

Dieser Fall kann insbesondere vorliegen, wenn Sie eine bereits hergestellte Verpackung dauerhaft mit Ihrem Namen, Ihrem Logo oder Ihrer Marke versehen und unter dieser Kennzeichnung in Verkehr bringen.

Ob die Veränderung die Konformität der Verpackung beeinträchtigen kann, ist hierbei unerheblich.

Fall 2: Konformitätsrelevante Veränderung

Dieser Fall liegt vor, wenn Sie eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändern, dass sie möglicherweise nicht mehr den Anforderungen der PPWR entspricht.

Nicht jede Veränderung genügt. Entscheidend sind Art und Umfang der Änderung sowie ihr möglicher Einfluss auf die Konformität der Verpackung.

Beispiel: Sie beschichten eine bereits bezogene Papierverpackung nachträglich mit einer Kunststofffolie. Dadurch können sich unter anderem ihre Recyclingfähigkeit und ihre Materialzusammensetzung verändern. In diesem Fall kann eine konformitätsrelevante Veränderung vorliegen.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Sind Sie als Importeur oder Vertreiber ein Kleinstunternehmen und ist Ihr Lieferant in der Europäischen Union ansässig, muss nach Art. 21 Unterabs. 2 PPWR der Lieferant die Erzeugerpflichten aus Art. 15 PPWR erfüllen.

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Die Ausnahme ist vor allem für Vertreiber relevant. Bei Importeuren stammt der Lieferant typischerweise aus einem Drittstaat und ist daher nicht in der Europäischen Union ansässig.

Aber Achtung: Die Ausnahme betrifft nur die Pflichten aus Art. 15 PPWR. Ob Sie Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sind, ist unabhängig davon zu prüfen.

Greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen, muss der Lieferant die Erzeugerpflichten aus Art. 15 PPWR erfüllen.

Anderenfalls müssen Sie diese Pflichten selbst erfüllen. Welche Pflichten Sie als Erzeuger erfüllen müssen, erläutern wir hier.

Nein

In diesem Fall werden Sie nach Art. 21 PPWR grundsätzlich nicht wie ein Erzeuger behandelt.

Sind Sie nach den vorherigen Fragen nicht Erzeuger geworden, sind Sie nach den von diesem Quick-Check erfassten Fallgruppen grundsätzlich weder Erzeuger der Verpackung noch nach Art. 21 PPWR wie ein Erzeuger zu behandeln.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Kues / shutterstock.com

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2 Kommentare

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Frage
Beispiel: Sie beschichten eine bereits bezogene Papierverpackung nachträglich mit einer Kunststofffolie. Dadurch können sich unter anderem ihre Recyclingfähigkeit und ihre Materialzusammensetzung verändern. In diesem Fall kann eine konformitätsrelevante Veränderung vorliegen.
Ist damit das Paketband gemeint?
Oder, betrifft das Fälle indem man ringsrum die gesamte Verpackung mit einer Folie einhüllt?
I
IT-Recht Kanzlei
Weitergehende Veränderungen
Damit ist nicht das übliche Verschließen eines Versandkartons mit Paketband gemeint. Ein gewöhnliches Paketband verändert die Verpackung regelmäßig nicht in einer Weise, die ihre Konformität mit der PPWR beeinträchtigen kann.
Gemeint sind weitergehende Veränderungen, etwa wenn eine Papierverpackung großflächig oder vollständig mit einer Kunststofffolie beschichtet oder umhüllt wird. Dadurch können sich insbesondere Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit oder Sortierbarkeit der Verpackung verändern.
Ob tatsächlich eine konformitätsrelevante Veränderung vorliegt, hängt jedoch stets von Art und Umfang der konkreten Änderung ab.
Das Beispiel soll daher keinen bestimmten Einzelfall abschließend bewerten, sondern den Unterschied zu bloß geringfügigen Veränderungen verdeutlichen.
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