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Verpackungsrecht

Quick-Check: Prüfen Sie, ob Sie Erzeuger von Verpackungen sind (Update)

Quick-Check: Prüfen Sie, ob Sie Erzeuger von Verpackungen sind (Update)
10 min 16
Stand: 04.08.2026
Erstfassung: 24.07.2026

Wer nach der PPWR als Erzeuger gilt, muss zentrale Konformitätspflichten erfüllen. Mit unserem Quick-Check prüfen Sie Schritt für Schritt, ob Ihnen diese Rolle für eine bestimmte Verpackung zufällt.

Dieser Quick-Check

  • betrifft die Rechtslage ab dem 12. August 2026 und berücksichtigt die aktualisierten FAQ der EU-Kommission zur PPWR.
  • prüft ausschließlich, wer Erzeuger einer Verpackung ist. Der Erzeuger nach der PPWR ist nicht mit dem Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung gleichzusetzen.
  • ist für jede konkrete Verpackung gesondert durchzuführen. Bei einem verpackten Produkt können daher unterschiedliche Unternehmen Erzeuger der Verkaufs-, Um- und Transportverpackung sein.
  • erfasst die wichtigsten Konstellationen für Händler. Bei komplexeren Produktions- und Lieferketten kann eine Einzelfallprüfung erforderlich sein.

Frage 1: Stellen Sie selbst eine Verpackung aus Verpackungsmaterial her?

Ja

Sie sind grundsätzlich Erzeuger der Verpackung.

Das kann etwa der Fall sein, wenn Sie aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst eine Verpackung herstellen oder Schlauchfolie zuschneiden und zu Beuteln verschweißen.

Anders liegt es, wenn Sie eine bereits fertige Verpackung nur noch für den Versand verwenden. Dabei kann eine Verpackung schon fertig sein, obwohl vor ihrer Verwendung noch einzelne Arbeitsschritte erforderlich sind.

Nach den aktualisierten FAQ der EU-Kommission gilt ein Versandkarton bereits dann als fertige Verpackung, wenn er flach geliefert wird und noch aufgefaltet werden muss.

Auch Stretchfolie wird in den FAQ der EU-Kommission bereits auf der Rolle als Verpackung angesehen, obwohl sie erst später zugeschnitten und um die Ware gewickelt wird (FAQ, Abschnitt II, Frage 5). Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) beurteilt flexible Verpackungen wie Folien auf Rollen, Umhüllungen und Umreifungsbänder außerhalb einer Auftragsproduktion allerdings abweichend und geht davon aus, dass sie ihre endgültige Form erst bei der Anwendung bzw. Befüllung erhalten. Insoweit besteht derzeit ein Spannungsverhältnis zwischen den FAQ der EU-Kommission und der Einordnung der ZSVR.

Wer eine bereits fertige Verpackung – etwa einen fertigen Versandkarton – lediglich auffaltet, aufrichtet, verschließt, zuklebt oder mit einem gewöhnlichen Versandetikett versieht, wird dadurch grundsätzlich nicht zu deren Erzeuger.

Eine Besonderheit gilt jedoch für Verkaufsverpackungen: Werden diese erst durch das Befüllen mit dem Produkt zur Verkaufseinheit, kann der Befüller Erzeuger sein (dazu Frage 3).

Welche Pflichten Sie als Erzeuger erfüllen müssen, erläutern wir hier.

Nein

Weiter mit Frage 2.

Frage 2: Lassen Sie die Verpackung oder das verpackte Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickeln oder herstellen?

Ja

Sie sind grundsätzlich Erzeuger der Verpackung.

Das gilt insbesondere, wenn Sie

  • Produkte unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke abfüllen oder verpacken lassen,
  • fertig verpackte Produkte unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke herstellen lassen oder
  • Verpackungen mit Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickeln oder herstellen lassen.

Dass ein anderes Unternehmen die Verpackung tatsächlich herstellt oder das Produkt abfüllt, ändert daran grundsätzlich nichts. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Produzent zusätzlich auf der Verpackung genannt wird.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen kann eine Ausnahme gelten. Lassen Sie als Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickeln oder herstellen und ist der Lieferant im selben Mitgliedstaat niedergelassen, kann stattdessen der Lieferant Erzeuger sein.

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Beziehen Sie die Verpackung oder das verpackte Produkt von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, greift diese Ausnahme nicht.

Greift die Ausnahme, sind Sie grundsätzlich nicht Erzeuger der Verpackung. Weiter mit Frage 7.

Greift die Ausnahme nicht, sind Sie grundsätzlich Erzeuger der Verpackung. Welche Pflichten Sie als Erzeuger erfüllen müssen, erläutern wir hier.

Nein

Weiter mit Frage 3.

Frage 3: Befüllen Sie selbst eine Verkaufsverpackung oder fassen Sie mehrere Produkte mit einer Umverpackung zusammen?

Ja

Wenn Sie selbst eine Verkaufsverpackung befüllen oder mehrere Produkte mit einer Umverpackung zusammenfassen, sind Sie grundsätzlich Erzeuger dieser Verpackung.

Das gilt insbesondere, wenn Sie

  • lose Waren in Beutel, Dosen, Flaschen oder andere Verkaufsverpackungen abfüllen,
  • ein Produkt in eine Schachtel oder eine vergleichbare Verkaufsverpackung einlegen und diese verschließen,
  • mehrere bereits verpackte Produkte mit einem Karton, einer Banderole oder einer Folie zu einer neuen Verkaufseinheit zusammenfassen oder
  • mehrere Verkaufseinheiten mit einer Umverpackung zu einer Lager-, Vertriebs- oder Regalauffülleinheit bündeln.

Dabei ist zwischen der bereits vorhandenen leeren Verpackung und dem verpackten Produkt zu unterscheiden.

Als Erzeuger gilt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR nicht nur, wer eine Verpackung herstellt, sondern auch, wer ein verpacktes Produkt herstellt. Befüllen Sie selbst eine Verkaufsverpackung oder fassen Sie mehrere Produkte mit einer Umverpackung zusammen und stellen dadurch das verpackte Produkt her, sind Sie deshalb grundsätzlich Erzeuger der Verkaufs- bzw. Umverpackung.

Davon zu unterscheiden ist die bereits vorhandene leere Verpackung. Bei einer neutralen Verpackung kommt es hierfür darauf an, wer ihre Herstellung in Auftrag gegeben und über die maßgeblichen Gestaltungsvorgaben entschieden hat. Bei neutraler Standardware ist grundsätzlich das Unternehmen Erzeuger, das die leere Verpackung physisch hergestellt hat (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Sie kaufen lose Gewürze und neutrale Standardbeutel ein und füllen die Gewürze selbst in die Beutel. Erzeuger der leeren Beutel ist grundsätzlich der Beutelhersteller. Durch das Befüllen stellen Sie jedoch das verpackte Produkt her und sind damit grundsätzlich Erzeuger der befüllten Verkaufsverpackung.

Prüfen Sie jedoch, ob die Befüllung oder Verpackung im Auftrag eines Dritten erfolgt:

Befüllung im Auftrag eines Dritten

Wird die Verpackung oder das verpackte Produkt in Ihrem Betrieb im Auftrag eines Dritten unter dessen Namen oder Marke entwickelt oder hergestellt, ist grundsätzlich dieser Dritte Erzeuger. Dass Sie das Produkt tatsächlich abfüllen oder verpacken, ändert daran grundsätzlich nichts (FAQ, Abschnitt II, Frage 6). Die FAQ stellen ausdrücklich klar, dass derjenige Erzeuger sein kann, unter dessen Namen oder Marke das verpackte Produkt hergestellt wird, auch wenn ein anderes Unternehmen die tatsächliche Herstellung oder Befüllung übernimmt.

Ist der Auftraggeber jedoch ein Kleinstunternehmen und sind Sie als Lieferant im selben Mitgliedstaat niedergelassen, gelten grundsätzlich Sie als Erzeuger der Verpackung.

Sind Sie nach diesem Sonderfall nicht selbst Erzeuger, weiter mit Frage 7.

Andernfalls bleibt es bei dem eingangs genannten Ergebnis: Sie sind grundsätzlich Erzeuger der Verkaufs- oder Umverpackung.

Welche Pflichten Sie als Erzeuger erfüllen müssen, erläutern wir hier.

Nein

Weiter mit Frage 4.

Frage 4: Verwenden Sie eine neutrale Versandverpackung?

„Neutral“ bedeutet, dass die Verpackung weder Ihren Namen noch Ihre Marke trägt. Der Name oder die Marke eines anderen Unternehmens ist unschädlich.

Versandverpackungen sind nach der PPWR Transportverpackungen. Gemeint sind insbesondere Versandkartons, Versandtaschen und vergleichbare Verpackungen für den Warenversand.

Ja

Hat die Versandverpackung bereits ihre endgültige Form erreicht und wird sie anschließend nur noch gebrauchsfertig gemacht, werden Sie allein durch diese Arbeitsschritte grundsätzlich nicht zu deren Erzeuger.

Das gilt für bereits fertige Versandverpackungen – etwa neutrale Kartons, Versandtaschen oder Versandbeutel –, die vor ihrer Verwendung nur noch aufgefaltet, aufgerichtet, verschlossen oder in vergleichbarer Weise vorbereitet werden müssen.

Auch ein flach gelieferter Karton kann bereits seine endgültige Form erreicht haben. Dass er vor dem Versand noch aufgefaltet werden muss, macht den Händler daher grundsätzlich nicht zum Erzeuger. Bei neutralen, standardisierten Versandverpackungen ist grundsätzlich das Unternehmen Erzeuger, das die leere Verpackung physisch hergestellt hat (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Bei flexiblen Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen kann die Einordnung nach Auffassung der ZSVR anders ausfallen. Folien auf Rollen, Umhüllungen und Umreifungsbänder erhalten danach außerhalb einer Auftragsproduktion ihre endgültige Form erst bei der Anwendung bzw. Befüllung. Erzeuger ist nach dieser Auffassung derjenige, der die Verpackung mit allen zugehörigen Komponenten zusammenfügt.

Ob Sie aufgrund eigener Vorgaben für die Herstellung oder Gestaltung dennoch als Erzeuger anzusehen sind, klärt Frage 5.

Weiter mit Frage 5.

Nein

Weiter mit Frage 7.

Frage 5: Haben Sie die Verpackung speziell für sich anfertigen lassen?

Ja

Wurde die neutrale Versandverpackung speziell für Sie angefertigt und haben Sie die Herstellung in Auftrag gegeben, sind Sie grundsätzlich Erzeuger der Verpackung.

Nach den FAQ der EU-Kommission gilt bei einer maßgefertigten Transportverpackung ohne Namen oder Marke das Unternehmen als Erzeuger, das die Sonderanfertigung in Auftrag gibt. Die Kommission begründet dies damit, dass sich die Eigenschaften einer solchen Verpackung an dem zu verpackenden Produkt orientieren und die maßgebliche Entscheidungsmacht deshalb beim Besteller liegt (FAQ, Abschnitt X, Frage 14).

Ob tatsächlich eine Sonderanfertigung vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen. Dafür kann insbesondere sprechen,

  • dass Sie die Herstellung der Verpackung gezielt in Auftrag gegeben haben,
  • dass die Verpackung auf ein bestimmtes Produkt oder bestimmte Produkte zugeschnitten wurde und
  • dass Sie wesentliche Vorgaben zu Abmessungen, Material, Aufbau oder sonstigen Eigenschaften gemacht haben.

Welche Pflichten Sie als Erzeuger erfüllen müssen, erläutern wir hier.

Nein

Handelt es sich um eine neutrale, standardisierte Verpackung aus dem Sortiment des Lieferanten, sind Sie allein aufgrund der Auswahl dieser Verpackung grundsätzlich nicht deren Erzeuger.

Weiter mit Frage 6.

Frage 6: Bringen Sie ausschließlich ein gewöhnliches Versandetikett auf der neutralen Versandverpackung an?

Ja

Durch das bloße Anbringen eines gewöhnlichen Versandetiketts werden Sie grundsätzlich nicht zum Erzeuger der Versandverpackung.

Die EU-Kommission hat ausdrücklich klargestellt, dass ein zu Versandzwecken angebrachter Aufkleber nicht als Branding der Verpackung gilt. Allein dadurch, dass Sie ein gewöhnliches Versandetikett auf einer neutralen Versandverpackung anbringen, werden Sie daher grundsätzlich nicht zu deren Erzeuger (FAQ, Abschnitt II, Frage 5). ⁠Mehr dazu erläutern wir in unserem Beitrag zum Versandlabel und zur Erzeugerstellung.

Das gilt allerdings nicht ohne Weiteres für andere Kennzeichnungen. Wird die Verpackung etwa mit dem eigenen Namen oder der eigenen Marke gestaltet, kann die Erzeugerstellung anders zu beurteilen sein.

Nein

Weiter mit Frage 7.

Frage 7: Trifft einer der folgenden Fälle auf Sie zu?

  • Sie bringen die Verpackung unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke in Verkehr.
  • Sie verändern eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so, dass sie möglicherweise nicht mehr den Anforderungen der PPWR entspricht.

Ja

Anders als in Frage 2 geht es hier um eine bereits hergestellte Verpackung, die Sie später unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke in Verkehr bringen oder in konformitätsrelevanter Weise verändern.

Als Importeur oder Vertreiber werden Sie in diesen Fällen nach Art. 21 Unterabs. 1 PPWR wie ein Erzeuger behandelt und müssen grundsätzlich die Erzeugerpflichten nach Art. 15 PPWR erfüllen.

Dabei bestehen zwei voneinander unabhängige Fälle:

Fall 1: Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Marke

Dieser Fall kann insbesondere vorliegen, wenn Sie eine bereits hergestellte Verpackung mit Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke versehen und unter diesem Namen oder dieser Marke in Verkehr bringen.

Ob die Veränderung die Konformität der Verpackung beeinträchtigen kann, ist hierbei unerheblich.

Fall 2: Konformitätsrelevante Veränderung

Dieser Fall liegt vor, wenn Sie eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändern, dass sie möglicherweise nicht mehr den Anforderungen der PPWR entspricht.

Nicht jede Veränderung genügt. Entscheidend sind Art und Umfang der Änderung sowie ihr möglicher Einfluss auf die Konformität der Verpackung.

Das gewöhnliche Verschließen eines bereits fertigen Versandkartons mit Paketband genügt hierfür regelmäßig nicht. Das Paketband verändert den Karton normalerweise nicht in einer Weise, die dessen Konformität mit den Anforderungen der PPWR beeinträchtigen kann. Sie werden deshalb grundsätzlich nicht nach Art. 21 PPWR wie ein Erzeuger des Kartons behandelt. Das Paketband selbst ist jedoch als eigenständige Verpackung gesondert zu betrachten.

Beispiel: Sie beschichten eine bereits bezogene Papierverpackung nachträglich mit einer Kunststofffolie. Dadurch können sich unter anderem ihre Recyclingfähigkeit und ihre Materialzusammensetzung verändern. In diesem Fall kann eine konformitätsrelevante Veränderung vorliegen.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Sind Sie als Importeur oder Vertreiber ein Kleinstunternehmen und ist Ihr Lieferant in der Europäischen Union ansässig, muss nach Art. 21 Unterabs. 2 PPWR der Lieferant die Erzeugerpflichten aus Art. 15 PPWR erfüllen.

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Die Ausnahme ist vor allem für Vertreiber relevant. Bei Importeuren stammt der Lieferant typischerweise aus einem Drittstaat und ist daher nicht in der Europäischen Union ansässig.

Aber Achtung: Die Ausnahme betrifft nur die Pflichten aus Art. 15 PPWR. Ob Sie Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sind, ist unabhängig davon zu prüfen.

Greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen, muss der Lieferant die Erzeugerpflichten aus Art. 15 PPWR erfüllen.

Anderenfalls müssen Sie diese Pflichten selbst erfüllen. Welche Pflichten Sie als Erzeuger erfüllen müssen, erläutern wir hier.

Nein

In diesem Fall werden Sie nach Art. 21 PPWR grundsätzlich nicht wie ein Erzeuger behandelt.

Sind Sie nach den vorherigen Fragen nicht Erzeuger geworden, sind Sie nach den von diesem Quick-Check erfassten Fallgruppen grundsätzlich weder Erzeuger der Verpackung noch nach Art. 21 PPWR wie ein Erzeuger zu behandeln.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Kues / shutterstock.com

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16 Kommentare

C
Christine
Weingut bereits bei Lucid registriert - was ändert sich für uns
Wir verkaufen unseren Wein, stellen Marmeladen, Gelees und Sirup her. Bisher werden unsere Flaschen, Versandkartons, Weinkartons mit unserem Logo, Deckel, Etiketten usw. bereits über die Verpackungsverordnung registriert.
Was ändert sich für uns?
B
Britta
QRCode auf Paket
Verstehe ich es richtig, dass ich, wenn ich auf den Versandkarton einen Aufkleber mit einem QR-Code zu meinem Shop klebe, auf dem mein Logo und der Shopname zu sehen ist zum Erzeuger werde während ich es, wenn nur das normale Versand Etikett darauf klebe nicht werde und ‚nur noch‘ Hersteller bin?
Danke fürs erhellen :)
J
J.J.
Frage
Meine Produkte befinden sich bereits fertig verpackt in neutralen Verkaufs-/Geschenkverpackungen im Lager. Dürfen diese Einheiten nach dem 12.08. unverändert abverkauft werden, ohne die neuen Erzeugerpflichten nachträglich zu erfüllen?
T
Torsten Genz
Versandkarton
Ich habe bereits in Kartons oder Tüten verpackte Produkte des jeweiligen Herstellers und lege diese in einen Versandkarton auf das ein Label geklebt wir. Bin ich schon Erzeuger?
C
CJ
Bin ich Erzeuger oder Hersteller der Verpackung?
Ich vertreibe ein Produkt. Dieses wird versendet in einem Umkarton. Diese Kartons beziehe ich bei einem Großhändler. Bin ich Erzeuger oder Hersteller?
M
Markus
Produkt in Folie einschweißen lassen
Ein Buchverlag lässt Bücher bei einer Druckerei drucken und von der Druckerei einzeln in Folie einschweißen. Gilt der Verlag nun als Erzeuger und Hersteller? Vielen Dank
G
Grit
Gebrauchte Kartons
Wie verhält es sich,wenn ich neutrale gebrauchte Verpackung als Kleinunternehmer wiederverwende, ggf. das alte Versandetikett entferne und ein neues aufklebe?
N
Neutrale Gebrauchte Verpackungen
IT-Recht Kanzlei
Wer einen gebrauchten neutralen Versandkarton lediglich erneut für den Versand verwendet, wird dadurch regelmäßig nicht zu dessen Erzeuger. Sie stellen den Karton weder neu her noch lassen Sie ihn unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickeln oder herstellen.
Neutral bedeutet dabei lediglich, dass der Karton nicht Ihren eigenen Namen, Ihr eigenes Logo oder Ihre eigene Marke trägt. Kennzeichnungen eines anderen Unternehmens sind grundsätzlich unschädlich. Versehen Sie den Karton dagegen dauerhaft mit Ihrem eigenen Namen, Logo oder Ihrer eigenen Marke und bringen Sie ihn unter dieser Kennzeichnung in Verkehr, können Sie nach Art. 21 PPWR wie ein Erzeuger zu behandeln sein.
(Gemeint ist hier nur die einfache Wiederverwendung eines Kartons für einen weiteren Versand.)
Auch das Entfernen des alten Versandetiketts ändert an der Einordnung grundsätzlich nichts. Nach unserer Auffassung werden Sie auch durch das Anbringen eines gewöhnlichen neuen Versandetiketts regelmäßig nicht wie ein Erzeuger behandelt. Das Etikett dient nur der Abwicklung der konkreten Sendung und beeinträchtigt normalerweise nicht die Konformität des Kartons.
Diese Frage ist allerdings noch nicht abschließen geklärt. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und Gerichte könnten sie anders beurteilen. Auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister vertritt hierzu möglicherweise eine abweichende Auffassung. Ausführlich erläutern wir dies in unserem Beitrag [Macht das Versandlabel Händler zum Erzeuger des Versandkartons?](https://www.it-recht-kanzlei.de/versandlabel-macht-haendler-zum-karton-erzeuger.html)
Der umsatzsteuerrechtliche Status als Kleinunternehmer ist für diese Einordnung ohne Bedeutung. Sind Sie jedoch ein Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, gilt eine Sonderregel: Würde das Versandetikett entgegen unserer Auffassung dazu führen, dass Sie wie ein Erzeuger behandelt werden, gilt für die Pflichten aus Art. 15 PPWR grundsätzlich Ihr unmittelbarer Verpackungslieferant als Erzeuger, sofern Sie den Karton von diesem bezogen haben und er in der EU ansässig ist. Bei einem wiederverwendeten Karton lässt sich ein solcher Verpackungslieferant allerdings nicht immer eindeutig bestimmen.
(Unabhängig davon ist gesondert zu prüfen, ob der gebrauchte Karton bei LUCID, der Systembeteiligung und der Mengenmeldung zu berücksichtigen ist. Die Erzeugerrolle nach der PPWR und die Herstellerrolle im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung sind voneinander zu unterscheiden.)
S
S.A.
Frage
Wenn wir lebende Fische in neutrale und nicht bedruckte Beutel für den Versand verpacken. Gelten die Beutel als Versandverpackung? Und müssen wir diese Beutel lizenzieren, wenn wir die Beutel bei einem deutschen Lieferanten kaufen und nur in Deutschland versenden? Und gelten wir als Erzeuger, weil es unsere selbst gezüchteten Fische sind?
I
IT-Recht Kanzlei
Lebende Fische
Die Beutel dürften regelmäßig als Verkaufsverpackungen einzustufen sein, da die lebenden Fische unmittelbar in ihnen an die Kunden abgegeben werden. Zugleich dienen sie dem Schutz der Tiere während des Versands.
Da Sie die Beutel mit den Fischen befüllen und die fertige Verkaufseinheit erstmals in Deutschland an Kunden abgeben, müssen Sie die Beutel grundsätzlich bei einem dualen System beteiligen und die Mengen in LUCID melden. Dass Sie die leeren Beutel bei einem deutschen Lieferanten kaufen und nur innerhalb Deutschlands versenden, ändert daran nichts.
Ab dem 12. August 2026 dürften Sie zudem regelmäßig Erzeuger dieser Verkaufsverpackungen sein. Entscheidend ist nicht, dass die Fische aus eigener Zucht stammen, sondern dass die verkaufsfertige Einheit erst durch Ihr Befüllen und Verschließen der Beutel entsteht.
A
Andreas
Frage
Ich habe z.b Schrauben die ich unter meinem Namen vertreibe. Diese verpacke ich einzeln in Druckverschlussbeutel und klebe dort ein Etikett mit Artikeldaten und Herstelleradresse darauf.
Dann bin ich ja laut PPWR der Erzeuger der Verpackung. Trifft dann wenn ich Kleinstunternehmen bin auch die Ausnahme von den Erzeugerpflichten auf mich zu?
Ich muss dann keine Daten wie Name und Adresse vom Erzeuger anbringen, Konformitätserklärung erstellen,...? Vielen Dank
A
Andreas
Kennzeichung
Noch eine Frage zur Kennzeichnung von Identifikations- und Kontaktdaten.
Wie muss oder kann dies umgesetzt werden bei sehr kleinen Beutel 60 x 80 mm , wenn sich dort schon das Etikett mit den GPSR relevanten Daten befindet und die Adresse die gleiche ist?
A
Andreas
Rückfrage zur Kennzeichung
Wenn ich die Schrauben jetzt schon verpackt im Lager habe, muss ich nun meinen ganzen vorhandenen Lagerbestand nachträglich kennzeichnen? Oder gilt dies erst für Ware die nach dem 12.8 neu in Druckverschlussbeutel verpackt wird?
I
IT-Recht Kanzlei
Sonderregelung für Kleinstunternehmen
Wenn Sie die Schrauben selbst in neutrale Druckverschlussbeutel füllen, die Beutel verschließen und genau diese Einheiten verkaufen, sind Sie ab dem 12. August 2026 grundsätzlich Erzeuger der Verkaufsverpackungen.
Die Sonderregelung für Kleinstunternehmen greift in diesem Fall regelmäßig nicht. Sie kaufen lediglich leere Standardbeutel ein; die befüllte Verkaufsverpackung wird nicht von Ihrem Lieferanten hergestellt, sondern entsteht erst durch Ihr eigenes Befüllen und Verschließen.
Sie müssen daher grundsätzlich auch als Kleinstunternehmen die Erzeugerpflichten erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung sowie die erforderlichen Identifikations- und Kontaktdaten. Die Erklärung ist regelmäßig nicht für jeden einzelnen Beutel, sondern für den jeweiligen Verpackungstyp zu erstellen.
.
.
Frage
Beispiel: Sie beschichten eine bereits bezogene Papierverpackung nachträglich mit einer Kunststofffolie. Dadurch können sich unter anderem ihre Recyclingfähigkeit und ihre Materialzusammensetzung verändern. In diesem Fall kann eine konformitätsrelevante Veränderung vorliegen.
Ist damit das Paketband gemeint?
Oder, betrifft das Fälle indem man ringsrum die gesamte Verpackung mit einer Folie einhüllt?
I
IT-Recht Kanzlei
Weitergehende Veränderungen
Damit ist nicht das übliche Verschließen eines Versandkartons mit Paketband gemeint. Ein gewöhnliches Paketband verändert die Verpackung regelmäßig nicht in einer Weise, die ihre Konformität mit der PPWR beeinträchtigen kann.
Gemeint sind weitergehende Veränderungen, etwa wenn eine Papierverpackung großflächig oder vollständig mit einer Kunststofffolie beschichtet oder umhüllt wird. Dadurch können sich insbesondere Materialzusammensetzung, Recyclingfähigkeit oder Sortierbarkeit der Verpackung verändern.
Ob tatsächlich eine konformitätsrelevante Veränderung vorliegt, hängt jedoch stets von Art und Umfang der konkreten Änderung ab.
Das Beispiel soll daher keinen bestimmten Einzelfall abschließend bewerten, sondern den Unterschied zu bloß geringfügigen Veränderungen verdeutlichen.
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