PPWR: Wie viel Leerraum darf der Versandkarton künftig haben?
Kleine Ware im großen Karton: Die PPWR setzt solchen Sendungen künftig Grenzen. Für Versandverpackungen im Online-Handel kommt eine Leerraumgrenze von 50 Prozent. Für Verkaufsverpackungen greifen neue Vorgaben schon früher.
- Für Verkaufsverpackungen sieht Art. 24 Abs. 4 PPWR keine feste Prozentgrenze vor. Wer sie befüllt, muss den Leerraum bis zum 12.02.2028 auf das notwendige Mindestmaß beschränken. (Art. 24 Abs. 4 PPWR)
- Für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel kommt eine feste Leerraumgrenze von 50 Prozent. Sie muss bis zum 01.01.2030 oder bis drei Jahre nach Inkrafttreten der noch ausstehenden EU-Berechnungsvorschriften eingehalten werden – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. (Art. 24 Abs. 1 und 2 PPWR)
- Füllmaterial wie Papier, Luftpolster oder Styroporchips verringert den Leerraumanteil nicht. (Art. 24 Abs. 3 PPWR)
- Bei empfindlichen oder ungewöhnlich geformten Waren darf zusätzlicher Platz berücksichtigt werden, wenn er für den Schutz oder den Versand erforderlich ist. Wie genau gerechnet wird, soll die EU-Kommission noch festlegen. (Art. 24 Abs. 2 PPWR; FAQ, 2. Auflage, August 2026, Abschnitt XI, Frage 4)
Was wird für Verkaufsverpackungen gelten?
Verkaufsverpackungen sind die Verpackungen, in denen das Produkt dem Endabnehmer als Verkaufseinheit angeboten wird. Dazu gehören etwa die Schachtel eines Elektrogeräts, die Verpackung eines Spielzeugs oder eine Faltschachtel für ein Kosmetikprodukt. (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 PPWR)
Art. 24 Abs. 4 PPWR sieht für Verkaufsverpackungen keine feste Leerraumquote vor. Wer eine solche Verpackung befüllt, muss ihren Leerraum aber bis zum 12.02.2028 auf das für die Funktion der Verpackung einschließlich des Produktschutzes erforderliche Mindestmaß beschränken.
Als Leerraum gilt dabei vereinfacht gesagt der Platz, den das Produkt innerhalb der Verpackung nicht ausfüllt. Auch Raum, der mit Papier, Luftpolstern, Schaumstoff oder vergleichbaren Materialien ausgefüllt ist, zählt weiterhin als Leerraum. (Art. 24 Abs. 4 PPWR; FAQ, 2. Auflage, August 2026, Abschnitt XI, Frage 2)
Bei den Fristen sind die FAQ der EU-Kommission nicht ganz eindeutig.
Art. 24 Abs. 4 PPWR nennt für Verkaufsverpackungen ausdrücklich den 12.02.2028. In einer Übersicht der FAQ verweist die Kommission beim Leerraum von Verkaufsverpackungen dagegen auf Art. 10 PPWR, dessen Minimierungsanforderungen ab dem 01.01.2030 gelten.
Nach unserer Einschätzung bleibt für die Leerraumvorgabe des Art. 24 Abs. 4 PPWR der 12.02.2028 maßgeblich, weil die Vorschrift diesen Termin ausdrücklich nennt.
Welche Sonderregeln gelten bei sich setzenden Produkten und Lebensmitteln?
Bei manchen Produkten verändert sich der Leerraum nach dem Verpacken noch. Die PPWR berücksichtigt deshalb, dass für die Beurteilung nicht immer der Zustand beim Kunden maßgeblich ist.
Setzt sich ein Produkt während des Transports oder ist zum Schutz eines Lebensmittels ein bestimmter Kopfraum erforderlich, kommt es auf die Füllhöhe zum Zeitpunkt des Befüllens an.
Bei verpackten Lebensmitteln werden außerdem Zwischenräume zwischen oder innerhalb der Lebensmittel sowie Schutzgase bei der Berechnung des Leerraums nicht berücksichtigt. (Art. 24 Abs. 4 lit. a und b PPWR)
Sind überdimensionierte Produktverpackungen schon heute problematisch?
Ja. Bei Fertigpackungen können irreführend große Verpackungen bereits nach geltendem Recht unzulässig sein.
Sind überdimensionierte Produktverpackungen schon heute problematisch?
Ja. Bei Fertigpackungen können irreführend große Verpackungen bereits nach geltendem Recht unzulässig sein.
Nach § 43 Abs. 2 MessEG müssen Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als tatsächlich enthalten ist.
Der BGH hat mit Urteil vom 29.05.2024 – I ZR 43/23 („Hydra Energy“) entschieden, dass eine Irreführung in der Regel vorliegt, wenn eine Fertigpackung nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist. Anders liegt es, wenn die Verpackungsgestaltung eine Täuschung zuverlässig verhindert oder die konkrete Füllmenge technisch bedingt ist. (BGH, Urteil vom 29.05.2024 – I ZR 43/23)
Was wird für Verpackungen für den elektronischen Handel gelten?
Verpackungen für den elektronischen Handel sind Verpackungen, mit denen Waren aus Online- oder anderen Fernabsatzverkäufen an den Endabnehmer verschickt werden. Typisches Beispiel ist der Versandkarton eines Online-Händlers. Rechtlich handelt es sich dabei um eine besondere Form der Transportverpackung. (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 PPWR)
Für solche Versandverpackungen wird künftig grundsätzlich eine maximale Leerraumquote von 50 Prozent gelten. Dieselbe Grenze gilt auch für Umverpackungen und sonstige Transportverpackungen. (Art. 24 Abs. 1 PPWR; FAQ, 2. Auflage, August 2026, Abschnitt XI, Frage 1)
Wann die 50-Prozent-Grenze eingehalten werden muss, steht noch nicht fest. Maßgeblich ist der 01.01.2030 oder der Zeitpunkt drei Jahre nach Inkrafttreten des noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakts der EU-Kommission – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
Die Kommission muss diesen Durchführungsrechtsakt bis zum 12.02.2028 erlassen. Darin wird festgelegt, wie der Leerraumanteil zu berechnen ist. Tritt er noch vor dem 01.01.2027 in Kraft, bleibt es beim 01.01.2030. Tritt er dagegen erst am 12.02.2028 in Kraft, verschiebt sich die Frist bis zum 12.02.2031. (Art. 24 Abs. 1 und 2 PPWR; FAQ, 2. Auflage, August 2026, Abschnitt XI, Frage 4)
Wie werden die 50 Prozent berechnet?
Vereinfacht gesagt wird geprüft, wie viel Platz die enthaltenen Verkaufsverpackungen im Versandkarton einnehmen. Der übrige Raum gilt als Leerraum. Entscheidend ist anschließend, welchen Anteil dieser Leerraum am Gesamtvolumen des Kartons hat. (Art. 24 Abs. 3 lit. a und b PPWR)
Ein Versandkarton hat ein Volumen von 20 Litern. Die darin enthaltenen Verkaufsverpackungen nehmen zusammen 12 Liter ein.
Damit verbleiben 8 Liter Leerraum. Das entspricht einem Leerraumanteil von 40 Prozent.
Noch offen ist, wie bei unverpackter Ware gerechnet wird. Art. 24 Abs. 3 PPWR stellt auf das Volumen der enthaltenen Verkaufsverpackungen ab, sagt aber nicht ausdrücklich, wie vorzugehen ist, wenn ein Produkt ohne eigene Verkaufsverpackung direkt in den Versandkarton gelegt wird. Diese Frage dürfte der noch ausstehende Durchführungsrechtsakt klären. (Art. 24 Abs. 2 und 3 PPWR)
Hilft Füllmaterial bei der Einhaltung der 50-Prozent-Grenze?
Nein.
Papier, Luftkissen oder anderes Füllmaterial verringern den Leerraumanteil nicht. Die PPWR zählt dazu unter anderem Papier, Luftpolster, Luftpolsterfolie, Schwamm- oder Schaumstoff-Füllmaterial, Holzwolle sowie Polystyrol- oder Styroporchips. Der damit ausgefüllte Raum gilt weiterhin als Leerraum. (Art. 24 Abs. 3 PPWR)
Ein zu großer Versandkarton wird also nicht dadurch PPWR-konform, dass der freie Raum mit Füllmaterial ausgepolstert wird.
Nimmt die enthaltene Verkaufsverpackung nur 40 Prozent des Versandkartons ein und werden die übrigen 60 Prozent mit Papier ausgefüllt, bleibt der Leerraumanteil bei 60 Prozent.
Was gilt bei zerbrechlichen oder ungewöhnlich geformten Waren?
Bei der Berechnung des Leerraums muss berücksichtigt werden, dass manche Produkte mehr Platz benötigen als andere. Art. 24 Abs. 2 PPWR nennt insbesondere
- unregelmäßig geformte Waren,
- Sendungen mit mehreren Verkaufsverpackungen oder Produkten,
- Flüssigkeiten,
- leicht beschädigbare Produkte,
- kleine Produkte, die durch größere Produkte beschädigt werden können, und
- den notwendigen Platz für Versandetiketten.
Berücksichtigt werden muss auch zusätzlicher Raum, der aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder zum Schutz des Produkts erforderlich ist. (Art. 24 Abs. 2 PPWR)
Wie solche Fälle bei der Berechnung berücksichtigt werden, wird die EU-Kommission noch festlegen. Die bis zum 12.02.2028 zu erlassende Berechnungsmethode soll auf zahlreichen Beispielen beruhen und ausdrücklich auch unregelmäßig geformte Produkte erfassen. (Art. 24 Abs. 2 PPWR; FAQ, 2. Auflage, August 2026, Abschnitt XI, Frage 4)
Eine pauschale Ausnahme für empfindliche oder ungewöhnlich geformte Waren gibt es jedoch nicht.
Gilt die 50-Prozent-Leerraumgrenze auch für geschützte Verpackungsdesigns?
Ja, grundsätzlich schon.
Für die 50-Prozent-Grenze gibt es keine besondere Ausnahme für Verpackungen, deren Gestaltung durch Design- oder Markenrechte geschützt ist. Handelt es sich um eine Umverpackung, Transportverpackung oder Verpackung für den elektronischen Handel, muss die Grenze daher grundsätzlich eingehalten werden. (FAQ, 2. Auflage, August 2026, Abschnitt XI, Frage 3)
Anders ist es bei Verkaufsverpackungen: Für sie gilt die 50-Prozent-Grenze ohnehin nicht. Stattdessen müssen die Vorgaben des Art. 24 Abs. 4 PPWR zur Begrenzung des Leerraums eingehalten werden.
Bei der allgemeinen Verpackungsminimierung nach Art. 10 PPWR gibt es dagegen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für geschützte Verpackungsdesigns, Formmarken und bestimmte Produkte mit geschützten geografischen Angaben. (Art. 10 Abs. 2 PPWR)
Sind 50 Prozent Leerraum immer zulässig?
Nein.
Die 50-Prozent-Grenze des Art. 24 PPWR betrifft die Befüllung der Verpackung. Daneben gelten die Vorgaben des Art. 10 PPWR zur Minimierung der Verpackung selbst.
Ab dem 01.01.2030 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen auf das für ihre Funktion erforderliche Mindestmaß beschränkt sind. (Art. 10 Abs. 1 PPWR)
Außerdem dürfen Verpackungen nicht allein durch Merkmale wie Doppelwände, falsche Böden, Frontklappen oder zusätzliche Schichten größer wirken, als es für das Produkt erforderlich ist. Solche Merkmale bleiben zulässig, wenn sie für die Funktion der Verpackung erforderlich sind oder einen anderen sachlichen Zweck erfüllen. (Art. 10 Abs. 2 PPWR; FAQ, 2. Auflage, August 2026, Abschnitt VII, Frage 2)
Ein Leerraumanteil von höchstens 50 Prozent bedeutet daher nicht automatisch, dass die Verpackung auch die Anforderungen des Art. 10 PPWR erfüllt.
Was gilt, wenn die Verkaufsverpackung zugleich Versandverpackung ist?
Wird eine Verkaufsverpackung zugleich als Verpackung für den elektronischen Handel verwendet, gilt die 50-Prozent-Grenze des Art. 24 Abs. 1 PPWR nicht. Das betrifft Produkte, deren Verkaufsverpackung bereits für den Versand geeignet ist und die deshalb ohne zusätzlichen Versandkarton an den Endabnehmer geschickt werden.
Ein Online-Händler verkauft einen Wasserkocher in einer stabilen Produktverpackung, die zugleich als Versandverpackung genutzt werden kann. Bringt der Händler darauf nur noch das Versandetikett an und verschickt den Wasserkocher ohne zusätzlichen Umkarton, muss diese Verpackung die 50-Prozent-Grenze des Art. 24 Abs. 1 PPWR nicht einhalten.
Was gilt für bereits vorhandene Versandkartons?
Händler sollten ihre vorhandenen Kartonbestände rechtzeitig vor Geltung der 50-Prozent-Grenze überprüfen.
Art. 24 Abs. 1 PPWR knüpft an das Befüllen der Verpackung an. Nach unserer Einschätzung wird ein Versandkarton daher nicht allein deshalb von der 50-Prozent-Grenze ausgenommen, weil er bereits vor deren Anwendungsbeginn hergestellt oder eingekauft wurde. Entscheidend ist vielmehr, wann er für den Versand befüllt wird. (Art. 24 Abs. 1 PPWR)
Große Bestände überdimensionierter Versandkartons können deshalb zum Problem werden. Händler sollten ihre Kartongrößen und Beschaffungsplanung rechtzeitig auf die künftige Leerraumgrenze ausrichten.
Wer wird verpflichtet sein?
Entscheidend ist grundsätzlich, wer die jeweilige Verpackung befüllt. Das gilt sowohl für Verkaufsverpackungen als auch für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel. (Art. 24 Abs. 1 und 4 PPWR; FAQ, 2. Auflage, August 2026, Abschnitt XI, Fragen 1 und 2)
Packt ein Online-Händler seine Bestellungen selbst, muss er die für diese Verpackung geltenden Leerraumvorgaben grundsätzlich selbst einhalten.
Übernimmt dagegen ein Fulfilment-Dienstleister das Befüllen der Versandverpackung, ist grundsätzlich dieser für die Einhaltung der 50-Prozent-Grenze verantwortlich. Vertragliche Vereinbarungen können nach unserer Einschätzung diese gesetzliche Verantwortung nicht auf einen anderen Beteiligten verlagern. Sie können lediglich regeln, wer im Verhältnis zwischen Händler und Dienstleister für einen Verstoß einstehen muss. (Art. 24 Abs. 1 PPWR; FAQ, 2. Auflage, August 2026, Abschnitt X, Frage 9; Abschnitt XI, Frage 1)
Was sollten Online-Händler bei ihren Verpackungen prüfen?
Für Online-Händler werden zunächst die Vorgaben zu Verkaufsverpackungen relevant. Wer solche Verpackungen selbst befüllt, muss ihren Leerraum bis zum 12.02.2028 auf das für die Verpackungsfunktion und den Produktschutz erforderliche Mindestmaß beschränken. (Art. 24 Abs. 4 PPWR)
Daneben sollten Händler ihre Versandprozesse und Kartongrößen überprüfen. Werden kleine Waren regelmäßig in deutlich überdimensionierten Kartons verschickt, können für die spätere 50-Prozent-Grenze zusätzliche Kartongrößen oder angepasste Verpackungsprozesse erforderlich werden.
Auch bereits vorhandene Kartons sollten Händler rechtzeitig vor Geltung der 50-Prozent-Grenze überprüfen. Entscheidend ist nicht, wann der Karton gekauft wurde, sondern wann er befüllt wird.
Fazit
Für Verkaufs- und Versandverpackungen gelten unterschiedliche Leerraumvorgaben.
Bei Verkaufsverpackungen gibt es keine feste Prozentgrenze. Wer sie befüllt, muss den Leerraum bis zum 12.02.2028 auf das notwendige Mindestmaß beschränken. (Art. 24 Abs. 4 PPWR)
Für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel kommt dagegen eine feste Leerraumgrenze von 50 Prozent. Sie greift am 01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des noch ausstehenden Durchführungsrechtsakts – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Füllmaterial zählt dabei weiterhin als Leerraum. (Art. 24 Abs. 1 bis 3 PPWR)
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