Bevollmächtigter in jedem EU-Land? Bundesregierung will kleine Händler entlasten
Wer als Hersteller im Sinne der PPWR unmittelbar an Endnutzer in andere EU-Staaten vertreibt, muss dort jeweils einen Bevollmächtigten benennen. Die Bundesregierung will diese Pflicht für kleinere Anbieter nun lockern.
- Die Bundesregierung will die Bevollmächtigtenpflicht nach der PPWR für kleinere Hersteller lockern. Nach den bislang bekannten Informationen soll die Pflicht bei weniger als zehn Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr entfallen.
- Zusätzlich sollen die nationalen Herstellerregister durch ein zentrales EU-Register ersetzt werden, sodass nur noch eine Registrierung auf EU-Ebene erforderlich wäre.
- Ein weitergehender Vorschlag der EU-Kommission stieß bei den Mitgliedstaaten auf starken Widerstand; die Arbeiten daran wurden im Rat eingestellt. Im Europäischen Parlament wird der Vorschlag dagegen weiter beraten.
- Beschlossen ist bislang nichts. Für betroffene Händler gilt die Bevollmächtigtenpflicht daher vorerst unverändert weiter.
Der Streitpunkt: ein Bevollmächtigter in jedem Zielland
Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Für grenzüberschreitend tätige Online-Händler bringt sie eine besonders aufwendige Vorgabe mit sich: Nach Art. 45 Abs. 3 PPWR muss ein in der EU niedergelassener Hersteller, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals unmittelbar an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellt, dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.
Auch Online-Händler können darunter fallen, wenn sie Hersteller im Sinne der PPWR sind. Verkaufen sie unmittelbar an Endnutzer in mehreren EU-Staaten, benötigen sie daher grundsätzlich in jedem betroffenen Land einen Bevollmächtigten.
Hinzu kommen die nationalen Registrierungs- und Meldeverfahren. Gerade für kleinere Händler können sich Aufwand und Kosten dadurch schnell summieren.
Was die Bundesregierung jetzt vorschlägt
Nach einem Bericht des Handelsblatts vom 7. September 2026 hat die Bundesregierung den übrigen EU-Mitgliedstaaten einen Vorschlag zur Lockerung der PPWR vorgelegt.
Vorgesehen sind nach dem Bericht zwei Änderungen:
- 10-Tonnen-Ausnahme: Hersteller im Sinne der PPWR, die weniger als zehn Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr in Umlauf bringen, sollen von der Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten ausgenommen werden.
- Zentrales EU-Register: Die nationalen Herstellerregister sollen durch ein zentrales europäisches Register ersetzt werden. Hersteller müssten sich dann nicht mehr in jedem betroffenen Mitgliedstaat gesondert registrieren.
Für kleinere Hersteller könnten damit sowohl die Kosten für Bevollmächtigte als auch der Aufwand durch Mehrfachregistrierungen sinken.
Hinweis zur Quellenlage: Der Vorschlag der Bundesregierung ist bislang nicht im Wortlaut veröffentlicht. Das Handelsblatt stützt seinen Bericht auf Verhandlungskreise und hinsichtlich der 10-Tonnen-Grenze auf Kreise des Bundesumweltministeriums.
Offen bleibt insbesondere, welche Unternehmen von der Ausnahme erfasst werden sollen. In der Berichterstattung ist sowohl von „Kleinherstellern“ als auch von „kleinen Händlern“ die Rede.
Unklar ist außerdem, wie die 10-Tonnen-Schwelle berechnet werden soll. Ohne den Vorschlagstext lässt sich weder feststellen, welche Verpackungsmengen einbezogen werden, noch, ob die Menge EU-weit oder für jeden Mitgliedstaat gesondert zu bestimmen wäre.
Weitergehender EU-Vorschlag stieß im Rat auf Widerstand
Der deutsche Vorstoß ist nicht der erste Versuch, die Bevollmächtigtenpflicht auf EU-Ebene zu lockern. Bereits am 10. Dezember 2025 hatte die EU-Kommission mit COM(2025) 982 vorgeschlagen, Art. 45 Abs. 3 PPWR bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen.
Anders als die Bundesregierung wollte die Kommission die Pflicht nicht an eine Mengengrenze knüpfen. Die Aussetzung sollte für in der EU niedergelassene Hersteller grundsätzlich unabhängig von der Menge gelten.
Bei den Mitgliedstaaten stieß die geplante Aussetzung jedoch auf starken Widerstand. Aus dem Sachstandspapier ST 9834/26 der zyprischen Ratspräsidentschaft geht hervor, dass die Delegationen die vorgeschlagene Aussetzung negativ bewerteten. Die Ratspräsidentschaft stellte die Arbeiten daran ein und teilte dies dem Ausschuss der Ständigen Vertreter am 22. April 2026 mit.
Am 24. Juni 2026 machte der Rat diesen Stand auch öffentlich. In seiner Mitteilung zum Umweltomnibus verweist er auf starke Vorbehalte einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten. Zugleich verweist der Rat auf die anstehende Überprüfung der erweiterten Herstellerverantwortung im Rahmen des Circular Economy Act.
Im Europäischen Parlament wird weiter beraten
Während der Rat die Arbeiten an der von der Kommission vorgeschlagenen Aussetzung eingestellt hat, wird der Vorschlag im Europäischen Parlament weiter beraten. Das Verfahren läuft dort unter dem Aktenzeichen 2025/0395(COD).
Im Parlament geht die Diskussion ebenfalls in Richtung einer engeren Ausnahme. Die Berichterstatterin Ingeborg ter Laak (EVP) hat am 22. Mai 2026 den Berichtsentwurf PE788.916 vorgelegt, nach dem die Entlastung auf Kleinst- und Kleinunternehmen begrenzt werden soll.
Beschlossen ist dieser Ansatz noch nicht. Am 1. Juli 2026 wurden im federführenden Umweltausschuss (ENVI) Änderungsanträge zum Berichtsentwurf eingereicht. Das Legislative Observatory des Europäischen Parlaments weist sie unter der Dokumentnummer PE790.771 aus und führt das Verfahren weiterhin mit „Awaiting committee decision“. Eine Position des Ausschusses liegt damit noch nicht vor.
Nach aktueller Fachberichterstattung soll der ENVI-Ausschuss am 1. Oktober 2026 über seine Position abstimmen. Im Legislative Observatory ist dieser Termin bislang nicht als Verfahrensschritt ausgewiesen. Maßgeblich bleibt daher die offizielle Tagesordnung des Ausschusses.
EPR-Regeln sollen umfassend überprüft werden
Der Rat hat die Arbeiten am Kommissionsvorschlag auch mit Blick auf eine umfassendere Überprüfung der erweiterten Herstellerverantwortung eingestellt. Diese soll im Rahmen des geplanten Circular Economy Act erfolgen.
Nach der Ratsmitteilung vom 24. Juni 2026 wird die Überprüfung für Herbst 2026 erwartet. Wann die Kommission einen Vorschlag vorlegt und welche Änderungen sie plant, ist bislang offen.
Ausblick
Ob die Bundesregierung mit der 10-Tonnen-Ausnahme und dem zentralen EU-Register Unterstützung bei den übrigen Mitgliedstaaten findet, lässt sich derzeit noch nicht einschätzen. Der Vorschlag liegt bislang nicht im Wortlaut vor.
Als Nächstes steht die Positionierung des ENVI-Ausschusses an. Für Herbst 2026 erwartet der Rat zudem die umfassendere Überprüfung der EPR-Regeln.
Wir berichten, sobald der deutsche Vorschlag veröffentlicht wird oder es auf EU-Ebene einen neuen Stand gibt.
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