Hauptnavigation überspringen
Verpackungsrecht

Quick-Check: Prüfen Sie, ob Sie Hersteller von Verpackungen sind

Quick-Check: Prüfen Sie, ob Sie Hersteller von Verpackungen sind

Ob Sie nach der PPWR als Hersteller einer Verpackung gelten, entscheidet über zentrale Pflichten wie Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen. Mit diesem Quick-Check prüfen Sie Schritt für Schritt, ob Ihnen die Herstellerrolle zufällt.

Dieser Quick-Check

  • betrifft die Rechtslage ab dem 12. August 2026. Bis einschließlich 11. August 2026 gilt noch das bisherige Verpackungsrecht. Insbesondere Versand- und Serviceverpackungen können nach bisherigem Recht anders zugeordnet werden als nach der PPWR.
  • erfasst die wichtigsten Konstellationen für Händler. Bei komplexeren oder mehrstufigen Lieferketten kann die Herstellerrolle auch anders zuzuordnen sein.

Ausführliche Erläuterungen zur Herstellerdefinition und zu den einzelnen Fallgruppen finden Sie in unserem Beitrag „FAQ: Wer gilt als Hersteller nach der PPWR?“.

Wann Sie regelmäßig Hersteller sind

In den folgenden Fällen sind Sie regelmäßig Hersteller. Die Beurteilung erfolgt jeweils für die konkrete Verpackung. Bei mehreren Verpackungen können sich daher unterschiedliche Ergebnisse ergeben.

1. Typische Herstellerfälle

In folgenden Fällen sind Sie regelmäßig Hersteller:

  • Sie verkaufen ein bereits verpacktes Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Eigen- oder Lizenzmarke. Sie sind dann regelmäßig Hersteller der Verkaufs- und Umverpackungen dieses Produkts. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie das Produkt aus Deutschland oder aus dem Ausland beziehen.
  • Sie beziehen ein bereits verpacktes Fremdmarkenprodukt unmittelbar aus dem Ausland und stellen es erstmals in Deutschland bereit. Voraussetzung ist, dass kein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen das Produkt zuvor in Deutschland bereitgestellt hat.
  • Sie verpacken Produkte selbst in Verkaufs- oder Umverpackungen und stellen die verpackten Produkte anschließend erstmals in Deutschland bereit.
  • Sie lassen Verpackungen mit Ihrem Namen oder Ihrer Eigen- oder Lizenzmarke herstellen. Sie sind dann regelmäßig Hersteller dieser Verpackungen. Das kann etwa bedruckte Versandkartons, Tragetaschen, Becher oder Serviceverpackungen betreffen.

Für Kleinstunternehmen kann bei Verpackungen oder verpackten Produkten unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke eine Sonderregel für die Erzeugerrolle gelten. Bei verpackten Produkten bleiben Sie in aller Regel dennoch Hersteller, wenn Sie das verpackte Produkt erstmals in Deutschland bereitstellen. Bei gebrandeten Transport-, Versand- und Serviceverpackungen kann dagegen der im selben Mitgliedstaat ansässige Lieferant zugleich Erzeuger und Hersteller sein. Die Herstellerrolle ist deshalb gesondert zu prüfen.

Einzelheiten erläutern wir in unserem Beitrag „FAQ: Wer gilt als Hersteller nach der PPWR?“.

2. Weitere Herstellerfälle

Folgende Fälle sollten Sie ebenfalls prüfen:

  • Sie stellen leere Transport-, Versand- oder Serviceverpackungen erstmals in Deutschland bereit. Dies kann der Fall sein, wenn Sie die Verpackungen selbst herstellen oder unmittelbar aus dem Ausland beziehen und anschließend in Deutschland vertreiben oder selbst für den Versand oder die Abgabe eigener Waren verwenden.
  • Sie stellen die Verpackung erst beim Verpacken her, etwa indem Sie Schlauchfolie zuschneiden und verschweißen oder bislang unverpackte Waren mit Umreifungsband zu einer Verpackungseinheit bündeln. Stellen Sie die verpackten Produkte danach erstmals in Deutschland bereit, sind Sie regelmäßig Hersteller der dabei entstandenen Verpackungen. Wird mit Klebe- oder Umreifungsband lediglich eine bereits vorhandene Verpackung verschlossen oder stabilisiert, entsteht dadurch regelmäßig keine neue Verpackung.
  • Sie packen verpackte Waren aus, ohne selbst Endabnehmer zu sein. Dann können Sie Hersteller der ausgepackten Verpackungen sein, sofern diese Rolle nicht bereits einem anderen Unternehmen zugeordnet ist.

3. Hersteller bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten

Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten können Sie im Bestimmungsland Hersteller sein:

  • Sie stellen verpackte Waren unmittelbar Endabnehmern in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereit. Dadurch können Sie dort Hersteller der Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen werden.
  • Sie stellen leere Transport-, Versand- oder Serviceverpackungen unmittelbar Endabnehmern in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereit. Auch in diesem Fall kann Ihnen im Bestimmungsland die Herstellerrolle zufallen. Bei leeren Verpackungen ist allerdings nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen der ausländische Abnehmer als Endabnehmer im Sinne dieser Vorschrift gilt. Nach einer engeren Auslegung ist auf den Endabnehmer des verpackten Produkts und nicht allein auf den gewerblichen Erwerber des leeren Verpackungsmaterials abzustellen.

Nach der derzeitigen Auslegung kann schon ein gezielt auf einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgerichtetes Online-Angebot dazu führen, dass Sie dort als Hersteller gelten. Voraussetzung ist jedenfalls, dass sich das Angebot an Endabnehmer in diesem Mitgliedstaat richtet und eine Lieferung dorthin möglich ist. Die bloße Abrufbarkeit eines deutschen Online-Shops aus dem Ausland genügt nicht. Ob bereits das Angebot ohne eine tatsächliche Lieferung in jedem Fall ausreicht, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Wer dadurch Hersteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat wird und dort nicht niedergelassen ist, muss grundsätzlich auch einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.

Wann Sie regelmäßig nicht Hersteller sind

In folgenden Fällen sind Sie für die jeweilige Verpackung regelmäßig nicht Hersteller:

  • Sie beziehen ein bereits verpacktes Fremdmarkenprodukt von einem Unternehmen in Deutschland und verkaufen es unverändert ausschließlich innerhalb Deutschlands weiter.
  • Sie beziehen neutrale, gebrauchsfertige Serviceverpackungen von einem Unternehmen in Deutschland und verwenden sie ausschließlich hier. Hersteller ist regelmäßig bereits das Unternehmen, das die leeren Verpackungen erstmals in Deutschland bereitgestellt hat.
  • Sie beziehen neutrale, gebrauchsfertige Versandkartons von einem Unternehmen in Deutschland und verwenden sie für den Versand innerhalb Deutschlands. Hersteller des leeren Kartons ist regelmäßig das Unternehmen, das ihn erstmals in Deutschland bereitgestellt hat.
  • Sie lagern oder versenden Waren nur im Auftrag eines anderen Unternehmens, ohne sie aus- oder umzupacken oder die Verpackungen beziehungsweise die verpackten Produkte selbst bereitzustellen.

Bei neutralen, gebrauchsfertigen Versandkartons ist grundsätzlich das Unternehmen Hersteller, das den leeren Karton erstmals in Deutschland bereitgestellt hat. Ob dies auch gilt, wenn der Händler ein gewöhnliches Versandlabel anbringt, ist derzeit jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Nach unserer Auffassung macht ein gewöhnliches Versandlabel den Händler nicht zum Hersteller des Kartons. Der Zentralen Stelle Verpackungsregister wird allerdings die abweichende Auffassung zugeschrieben, dass bereits das Anbringen eines Versandlabels den Händler nach Art. 21 PPWR zum Erzeuger der Versandverpackung machen könne. Ob der Händler dadurch zugleich Hersteller wird, muss gesondert nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR geprüft werden. Aus der Erzeugerrolle folgt die Herstellerrolle nicht automatisch. Eine veröffentlichte und abschließend begründete Stellungnahme der ZSVR zum gewöhnlichen Versandlabel auf einem neutralen Versandkarton liegt bislang nicht vor.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Versandlabel macht Händler zum Karton-Erzeuger?“.

Auch wenn Sie für eine Verpackung nicht Hersteller sind, können Sie weitere Pflichten treffen. In Betracht kommen insbesondere Erzeugerpflichten für Verpackungen, die erst bei Ihnen fertiggestellt werden, sowie Ihre Pflichten als Vertreiber. Sie dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist.

Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen Sie sich außerdem mit der gebotenen Sorgfalt vergewissern, dass eine Systembeteiligung besteht.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: ViDI Studio / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei