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Verpackungsrecht

Quick-Check: Prüfen Sie, ob Sie Hersteller von Verpackungen sind (Update)

Quick-Check: Prüfen Sie, ob Sie Hersteller von Verpackungen sind (Update)
6 min 30
Stand: 04.08.2026
Erstfassung: 22.07.2026

Ob Sie nach der PPWR als Hersteller einer Verpackung gelten, entscheidet über zentrale Pflichten wie Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen. Mit diesem Quick-Check prüfen Sie Schritt für Schritt, ob Ihnen die Herstellerrolle zufällt.

  • Dieser Quick-Check betrifft die Rechtslage ab dem 12. August 2026.
  • Hersteller ist nach der PPWR grundsätzlich, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt und dabei eine der Herstellerkonstellationen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR erfüllt.
  • Die Herstellerrolle ist für jede Verpackung und jeden Mitgliedstaat gesondert zu prüfen. Erzeuger und Hersteller können dabei unterschiedliche Unternehmen sein.
  • Bei neutralen Standardverpackungen kommt es für die Herstellerrolle insbesondere auf die Lieferkette an. Das bloße Verwenden einer bereits fertigen Verpackung macht Sie nicht automatisch zum Hersteller.
  • Für Kleinstunternehmen gelten in bestimmten Konstellationen Sonderregeln. Eine allgemeine Befreiung von der erweiterten Herstellerverantwortung besteht jedoch nicht.

Wann Sie regelmäßig Hersteller sind

In den folgenden Fällen sind Sie regelmäßig Hersteller. Die Beurteilung erfolgt jeweils für die konkrete Verpackung. Bei mehreren Verpackungen können sich daher unterschiedliche Ergebnisse ergeben.

1. Typische Herstellerfälle

In folgenden Fällen sind Sie regelmäßig Hersteller:

  • Sie verkaufen ein bereits verpacktes Produkt unter Ihrem Namen oder Ihrer Eigen- oder Lizenzmarke. Sie sind dann regelmäßig Hersteller der Verkaufs- und Umverpackungen dieses Produkts. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie das Produkt aus Deutschland oder aus dem Ausland beziehen.
  • Sie beziehen ein bereits verpacktes Fremdmarkenprodukt unmittelbar aus dem Ausland und stellen es erstmals in Deutschland bereit. Voraussetzung ist, dass kein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen das Produkt zuvor in Deutschland bereitgestellt hat.
  • Sie verpacken Produkte selbst in Verkaufs- oder Umverpackungen und stellen die verpackten Produkte anschließend erstmals in Deutschland bereit.
  • Sie lassen Verpackungen mit Ihrem Namen oder Ihrer Eigen- oder Lizenzmarke herstellen. Sie sind dann regelmäßig Hersteller dieser Verpackungen. Das kann etwa bedruckte Versandkartons, Tragetaschen, Becher oder Serviceverpackungen betreffen.

Für Kleinstunternehmen kann eine Sonderregel gelten, wenn der Lieferant der Verpackung im selben Mitgliedstaat niedergelassen ist. Nach den aktualisierten FAQ der EU-Kommission kann in diesem Fall der Lieferant anstelle des Kleinstunternehmens Erzeuger und Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sein.

Dies kann auch Verkaufsverpackungen betreffen; die FAQ nennen ausdrücklich das Beispiel eines Kleinstunternehmens, das verpackte Waren unter eigenem Namen vertreibt (FAQ, Abschnitt II, Frage 8).

Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die Sonderregel greift nur unter den hierfür vorgesehenen Voraussetzungen. Auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister berücksichtigt die Kleinstunternehmens-Ausnahme bei ihrer aktuellen Abgrenzung von Erzeuger und Hersteller.

Einzelheiten erläutern wir in unserem Beitrag „FAQ:Wer gilt als Hersteller nach der PPWR?“.

2. Weitere Herstellerfälle

Folgende Fälle sollten Sie ebenfalls prüfen:

  • Sie stellen leere Transport-, Versand- oder Serviceverpackungen erstmals in Deutschland bereit, etwa weil Sie diese selbst herstellen oder unmittelbar aus dem Ausland beziehen.
  • Sie stellen eine Verpackung erst beim Verpacken her, etwa indem Sie Schlauchfolie zuschneiden und zu Beuteln verschweißen.
  • Sie packen verpackte Waren aus, ohne selbst Endabnehmer zu sein. Dann können Sie Hersteller der ausgepackten Verpackungen sein, sofern diese Rolle nicht bereits einem anderen Unternehmen zugeordnet ist.

Von der Herstellung einer Verpackung ist die bloße Verwendung bereits fertiger Verpackungen oder Verpackungsgegenstände zu unterscheiden. Nach den aktualisierten FAQ der EU-Kommission können etwa Kartons, Klebeband oder Folien bereits ihre endgültige Form erreicht haben, bevor sie verwendet werden. Allein durch deren bestimmungsgemäße Verwendung werden Sie daher nicht zum Erzeuger. Ob Sie Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sind, richtet sich davon unabhängig nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR und der konkreten Lieferkette (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

3. Hersteller bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten

Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten können Sie im Bestimmungsland Hersteller sein:

  • Sie stellen verpackte Waren unmittelbar Endabnehmern in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereit. Dadurch können Sie dort Hersteller der Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen werden.
  • Sie stellen leere Transport-, Versand- oder Serviceverpackungen unmittelbar Endabnehmern in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereit. Auch in diesem Fall kann Ihnen im Bestimmungsland die Herstellerrolle zufallen. Bei leeren Verpackungen ist allerdings nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen der ausländische Abnehmer als Endabnehmer im Sinne dieser Vorschrift gilt. Nach einer engeren Auslegung ist auf den Endabnehmer des verpackten Produkts und nicht allein auf den gewerblichen Erwerber des leeren Verpackungsmaterials abzustellen.

Nach der derzeitigen Auslegung kann schon ein gezielt auf einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgerichtetes Online-Angebot dazu führen, dass Sie dort als Hersteller gelten. Voraussetzung ist jedenfalls, dass sich das Angebot an Endabnehmer in diesem Mitgliedstaat richtet und eine Lieferung dorthin möglich ist. Die bloße Abrufbarkeit eines deutschen Online-Shops aus dem Ausland genügt nicht. Ob bereits das Angebot ohne eine tatsächliche Lieferung in jedem Fall ausreicht, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

Wer dadurch Hersteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat wird und dort nicht niedergelassen ist, muss grundsätzlich auch einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.

Wann Sie regelmäßig nicht Hersteller sind

In folgenden Fällen sind Sie für die jeweilige Verpackung regelmäßig nicht Hersteller:

  • Sie beziehen ein bereits verpacktes Fremdmarkenprodukt von einem Unternehmen in Deutschland und verkaufen es unverändert ausschließlich innerhalb Deutschlands weiter.
  • Sie beziehen neutrale, gebrauchsfertige Serviceverpackungen von einem Unternehmen in Deutschland und verwenden sie ausschließlich hier. Hersteller ist regelmäßig bereits das Unternehmen, das die leeren Verpackungen erstmals in Deutschland bereitgestellt hat.
  • Sie beziehen neutrale, standardisierte Versandkartons von einem Unternehmen in Deutschland und verwenden sie für den Versand innerhalb Deutschlands. Hat dieses Unternehmen die Kartons bereits in Deutschland bereitgestellt, sind Sie allein durch deren Verwendung grundsätzlich nicht selbst Hersteller. Bei neutralen Transportverpackungen hängt die Herstellerrolle im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung von der konkreten Lieferkette ab. Stellt ein Unternehmen neutrale Standardkartons her und verkauft sie an ein anderes Unternehmen im selben Mitgliedstaat, ist grundsätzlich bereits das erstgenannte Unternehmen EPR-Hersteller. Bei einer grenzüberschreitenden Bereitstellung kann die Herstellerrolle dagegen auf den Empfänger im Bestimmungsmitgliedstaat übergehen, wenn dieser die Kartons dort befüllt und für den Transport verpackter Produkte verwendet (FAQ, Abschnitt II, Frage 9).
  • Sie lagern oder versenden Waren nur im Auftrag eines anderen Unternehmens, ohne sie aus- oder umzupacken oder die Verpackungen beziehungsweise die verpackten Produkte selbst bereitzustellen.

Bei neutralen, standardisierten Versandkartons ist grundsätzlich das Unternehmen Erzeuger, das den leeren Karton physisch hergestellt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine Standardverpackung handelt und der Abnehmer keine maßgeblichen Gestaltungsvorgaben gemacht hat. Für die Herstellerrolle im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung ist zusätzlich zu prüfen, wer den Karton im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.

Das Anbringen eines gewöhnlichen Versandetiketts ändert an der Erzeugerstellung grundsätzlich nichts. Die aktualisierten FAQ der EU-Kommission stellen ausdrücklich klar, dass ein zu Versandzwecken angebrachter Aufkleber nicht als Branding der Verpackung gilt (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag.

Auch wenn Sie für eine Verpackung nicht Hersteller sind, können Sie weitere Pflichten treffen. In Betracht kommen insbesondere Erzeugerpflichten für Verpackungen, die erst bei Ihnen fertiggestellt werden, sowie Ihre Pflichten als Vertreiber. Sie dürfen Verpackungen nicht bereitstellen, wenn der Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist.

Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen Sie sich außerdem mit der gebotenen Sorgfalt vergewissern, dass eine Systembeteiligung besteht.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: ViDI Studio / shutterstock.com

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30 Kommentare

C
Claudio
Bin ich nun Verpackungshersteller oder nicht?
Ich bin ein 1-Mann Unternehmen aus Spanien das hauptsächlich nach DE liefert. Wir versenden kleinere Artikel, Namensschilder, Häkelarbeiten, etc in einem kelinen braunen Standardumschlag als Briefsendung.
Sind wir nun trotzdem Verpackungshersteller, und wenn ja, wie erfolgt dann die notwendige Kennzeichnung? Was muss der generierte QR enthalten, bzw was müßte denn nun alles zusätalich aufs Etikett?
Es ist alles so wirr und undefiniert dass man wirklich keine Sicherheit mehr hat....
R
Rainer
Herr
Wir handeln mit gebrauchten Modelleisenbahnen. Weil wir sparsam sind, verwenden wir gebrauchte Umverpackungen aus verschiedenen Quellen. Das dient auch den Nachhaltigkeit. Die Modellbahnen (Loks, Wagen, Schienen, Lampen, etc.) sind mal mit und mal ohne OVP.
Der Einfachheit halber sind wir jetzt gezwungen, nur innerhalb Deutschlands, oder außerhalb der EU zu versenden. In andere EU-Staaten können wir nicht mehr liefern! Tolle Nummer!
F
Fischer-Valdix
Herr
Diese ganze Regelung ist einfach ein bürokratisches Monster und völliger Unsinn! Sie wird ganz sicher nicht dazu beitragen, dass weniger Müll in der EU produziert wird. Auf der anderen Seite wird sie allerdings dazu führen, dass unzählige kleine Unternehmen einen langsamen, qualvollen Tod sterben, weil sie diese ganzen schwachsinnigen Regeln weder verstehen noch erfüllen können. Zudem sollten die Herren EU-Kommissare einmal darüber nachdenken, dass der Verbraucher mir in die Pflicht genommen wird. Alle beschweren sich darüber, dass der Online-Handel die Müllberge anwachsen lässt. Hier sollte er angesetzt werden und eben auch der Verbraucher von online gekaufter Ware für die Entsorgung des Verpackungsmüll herangezogen werden. Das wäre mal eine sinnvolle Regelung!
C
Claudia
Alles sehr kompliziert
Wir sind ein kleines Unternehmen (2,5 Mitarbeiter) und versenden unsere Online-Ware nur mit gebrauchten vorhandenen Kartons und Verpackungsmaterial wie Folie (die wir selbst bekommen haben). Dann sind ja bereits Erzeuger und Hersteller von diesen Verpackungen registriert. Dies muss dann doch nicht nochmal registiert werden oder?
M
Michaela Glanzl
Österreich
Hier steht es ist eine EU Verordnung und dann ist immer von Deutschland die Rede
Wie ist es in Österreich?
Ich habe ein Kleinunternehmen und ich verwende nur gebrauchte Kartons. Freunde sammeln die für mich.
Ich habe derzeit eine Verpackungs Lizenz bei ARA
J
John
Wo müssen die Infos stehen und reicht ein Versandlabel?
In eurer Antwort habt ihr geschrieben, dass als Erzeuger die folgenden Angaben gemacht werden müssen:
"
- die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Marke,
- die Postanschrift und eine elektronische Kontaktmöglichkeit nach Art. 15 Abs. 6 PPWR,
- die Konformitätsbewertung,
- die technische Dokumentation und
- die EU-Konformitätserklärung.
"
Wo müssen diese Angaben gemacht werden? Auf jedem Karton? Und würde für den Namen und die Anschrift nicht die Rücksendeadresse (falls zutreffend) auf dem Versandlabel ausreichen?
Müssen die restlichen Infos (Konformitätsbewertung, -erklärung und technische Doku.) auf jedem Karton stehen? Mittels QR-Code? oder gedruckt als Beilage im Karton?
Müssen diese ganzen Informationen dann nicht an irgendeine Behörde oder Ähnliches gemeldet werden oder muss man das Ganze einfach bereit halten für den Fall einer Prüfung?
Außerdem habe ich beim Händlerbund gesehen, dass die Bagatellgrenze/Freimengen für Länder wie die Niederlande etc. ab dem 12.08.2026 nicht mehr gelten sollen. Da wäre es auch super hilfreich, falls ihr da eine Tabelle mit den Ländern und den neuen grenzen/regelungen machen könntet.
Danke!
(Dachte das Kommentieren geht auch auf Antworten und befürchte das Übersehen.. Deshalb der zweite Post)
D
Dani
Alles sehr unverständlich
Man sollte mal die Regeln besser verständlich ausgeben.
Ich kaufe ein und schicke die Waren zum Käufer (neutrale Verpackung).
Und wo muss man das denn angeben.
Ist doch eigentlich alles "quatsch".
I
IT-Recht Kanzlei
Umständliche Regeln
Für Ihren Fall gilt vereinfacht: Kaufen Sie fertig verpackte Ware in Deutschland ein, verwenden zusätzlich nur neutrale, gebrauchsfertige Versandkartons aus Deutschland und versenden ausschließlich innerhalb Deutschlands, sind Sie für diese Verpackungen regelmäßig nicht selbst Hersteller.
Ein derzeit noch ungeklärter Punkt ist allerdings das gewöhnliche Versandetikett auf dem Karton. Der ZSVR wird die Auffassung zugeschrieben, dass bereits dessen Anbringen unter bestimmten Voraussetzungen zu einer abweichenden Einordnung führen könnte. Diese Frage ist bislang nicht abschließend geklärt.
G
Gitta
Verpackung
Hallo,
Ich kaufe meine Verpackungen und alles was dazu gehört in Deutschland. In meinem Online Shop verkaufe ich Waren die nur in Deutschland versendet werden. Also ich verkaufe keine Waren über Deutschlands Grenzen!
Dann bin ich doch, wenn ich alles richtig verstanden habe von der Verpackungsordnung befreit. Oder?
I
IT-Recht Kanzlei
Ausschließlich innerhalb Deutschland
Hallo,
nein, so pauschal leider nicht. Entscheidend ist für jede Verpackung gesondert, wer sie bzw. das verpackte Produkt erstmals in Deutschland bereitstellt.
Entlastet sind Sie regelmäßig nur bei der Versandverpackung: Beziehen Sie neutrale, gebrauchsfertige Kartons oder Versandtaschen aus einer deutschen Lieferkette und versenden ausschließlich innerhalb Deutschlands, ist grundsätzlich bereits das Unternehmen Hersteller, das die fertige leere Verpackung erstmals in Deutschland bereitgestellt hat – nicht Sie.
Für die Verpackung der Ware selbst gilt das nicht automatisch. Bei Verkaufs- und Umverpackungen kommt es grundsätzlich darauf an, wer das bereits verpackte Produkt erstmals in Deutschland bereitstellt. Verpacken Sie Produkte selbst, lassen Sie unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke produzieren oder beziehen Sie verpackte Ware unmittelbar aus dem Ausland, können Sie dafür selbst Hersteller sein. Beziehen Sie dagegen fertig verpackte Ware von einem deutschen Lieferanten, kann die Herstellerrolle bereits beim Vorlieferanten liegen.
Eigene Herstellerpflichten können außerdem entstehen, wenn Sie Versandverpackungen erst selbst aus Bestandteilen fertigstellen oder mit Ihrem Namen bzw. Ihrer Marke gekennzeichnete Verpackungen verwenden.
Zum gewöhnlichen Versandetikett auf neutralen Kartons ist die Rechtslage derzeit noch nicht abschließend geklärt. Eine bestehende Registrierung und Systembeteiligung sollten Sie daher nicht vorschnell beenden.
A
Andrea
Hersteller oder nicht?
Wie sieht es aus mit der Ausgabe von Tüten auf Kunsthandwerkermärkten? Bin ich da Hersteller, weil ich die Tüte das erste Mal in dem Umlauf bringe?
Bin ich Hersteller von Verpackungen, weil ich meine selbst hergestellten Geschenkboxen zum Schutz vor Schmutz etc. in Plastikhüllen verpacke?
Warum wird immer nur von Online-Händler gesprochen; nicht jeder Händler verkauft online.
Ich brauche hier glaub ich mal dringend Aufklärung
I
IT-Recht Kanzlei
Stationärer Handel
Vielen Dank für Ihre Fragen. Die PPWR gilt selbstverständlich nicht nur für Online-Händler, sondern ebenso für den stationären Handel und den Verkauf auf Märkten.
Bei Tüten, die Sie Ihren Kunden auf einem Kunsthandwerkermarkt mitgeben, handelt es sich regelmäßig um Serviceverpackungen, sofern Sie die Tüten erst am Stand befüllen und dem Kunden übergeben. Beziehen Sie solche neutralen, gebrauchsfertigen Tüten von einem Unternehmen in Deutschland, sind Sie regelmäßig nicht Hersteller. Hersteller ist grundsätzlich das Unternehmen, das die leeren Tüten erstmals in Deutschland bereitgestellt hat [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR].
Anders kann es etwa sein, wenn Sie die Tüten aus dem Ausland beziehen oder die Ware bereits fertig eingetütet auf dem Markt anbieten. Dann kann eine andere Herstellerzuordnung greifen.
Bei den Plastikhüllen um Ihre selbst hergestellten Geschenkboxen handelt es sich dagegen regelmäßig um Verkaufsverpackungen. Stellen Sie die so verpackten Geschenkboxen erstmals in Deutschland bereit, sind Sie grundsätzlich Hersteller dieser Verpackungen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b PPWR].
Ob Sie online, im Ladengeschäft oder auf einem Kunsthandwerkermarkt verkaufen, ist für die Herstellerrolle grundsätzlich unerheblich.
J
Juliane
Verpackung
Also ich kaufe meine Verpackungen bei Amazon. Und Kleister nur mein Etikett drauf. Keine Sicht-Werbung, nur Etikett.
Demnach habe ich die Verpackung nur gefüllt und das wars. Demnach kein Hersteller.
Bastel ich meine Kartons selber, sieht das anders aus.
A
Andi
RR
Liefert Ihnen der Lieferant von Amazon auch eine Konformitätserklärung?
H
H.
widersprüchliche Aussagen
was soll man von den Aussagen halten:
1.Damit ist nicht das übliche Verschließen eines Versandkartons mit Paketband gemeint. Ein gewöhnliches Paketband verändert die Verpackung regelmäßig nicht in einer Weise, die ihre Konformität mit der PPWR beeinträchtigen kann.
...
2...Für Paketband und Füllmaterial gilt dies aber nicht automatisch. Paketband von der Rolle ist eine flexible Verpackung, die ihre konkrete Verpackungsfunktion erst beim Anbringen erhält. Daher spricht einiges dafür, dass Sie Erzeuger des verwendeten Paketbands sind.
Also ist nun doch jeder Erzeuger, der Waren im Karton verschickt und mit Paketband verschließt.
Oder jetzt nur vom Paketband??
Wie soll man da die Konformität bis 12.08. klären, wenn gar keiner mehr weiss, wer wer ist.
Verpackungshändler teilen die Konformität im Genauen nur an gewisse Behörden mit, nicht aber ihre Kunden. Es gibt auch an anderen Stellen die Vertretung, dass der Kunde nicht der Erzeuger ist.
Und wenn man alle "unkonformen" Verpackungen entsorgt werden, um dann Neue zu besorgen, entsteht ein riesiger doppelter Müllberg, erst der eigene Berg und dann der von Kunden.- sinnlos
I
IT-Recht Kanzlei
Paketband
Vielen Dank für Ihren berechtigten Hinweis. Unsere frühere Aussage zum Paketband war zu weitgehend und wurde korrigiert.
Wer einen bereits fertigen Versandkarton lediglich mit gewöhnlichem Paketband verschließt, wird dadurch nach unserer Auffassung regelmäßig weder Erzeuger des Kartons noch Erzeuger einer eigenständigen Paketbandverpackung. Anders kann es sein, wenn die Verpackungseinheit erst durch das verwendete Material entsteht, etwa durch das Verschweißen von Schlauchfolie oder das Bündeln unverpackter Waren mit Umreifungsband.
Die genaue Einordnung gewöhnlichen Paketbands ist bislang jedoch nicht abschließend geklärt. Die ZSVR nennt Paketband bei ihrer Einordnung flexibler Verpackungen nicht ausdrücklich. An anderer Stelle ordnet sie Klebeband als Bestandteil der Versandverpackung ein. Dies spricht dafür, dass durch das bloße Verschließen eines fertigen Versandkartons keine eigenständige Paketbandverpackung entsteht.
S
S.A.
Uklarheit
Wenn wir Fische in Beutel für den Verkauf/Versand verpacken. Müssen wir die Beutel ab August lizenzieren? Und gelten wir als Erzeuger? Die Beutel sind neutral und in Deutschland gekauft.
A
Andi
RR
Wurden diese Beutel extra für Sie Produziert oder sind diese "Standardartikel"
M
Monika
Dropshipping
Mein in Großbritannien ansässiges Unternehmen nutzt Dropshipping. Unser Geschäftsmodell sieht wie folgt aus:
Wir bieten Produkte in Verpackungen (aus dem Angebot unseres Lieferanten in Polen) zum Online-Verkauf an Endkunden in Deutschland an. Wir besitzen oder lagern die Produkte nicht selbst.
Sobald ein Kunde bei uns bestellt, kaufen wir das entsprechende Produkt beim polnischen Unternehmen.
Das polnische Unternehmen stellt unserem britischen Unternehmen eine Rechnung aus und versendet das Produkt direkt von Polen an unseren deutschen Kunden.
Unser britisches Unternehmen ist der Verkäufer gegenüber dem deutschen Kunden, nimmt die Zahlung entgegen und stellt dem Kunden den Kaufbeleg aus.
Das polnische Unternehmen ist für die Vorbereitung und den Versand des Pakets verantwortlich.
Angesichts der neuen Definition des Begriffs „Hersteller“ gemäß der Produktverpackungsverordnung (PPWR), wer ab dem 12. August 2026 für die Meldung und Finanzierung der folgenden Verpackungen auf dem deutschen Markt verantwortlich sein sollte:
die Originalverpackung des Produkts (einige Produkte tragen die Marke des Lieferanten, da dieser sie auch herstellt);
der äußere Versandkarton; Füllmaterial, Schutzfolie, Klebeband und sonstige vom polnischen Absender hinzugefügte Versandverpackung.
Sind wir es – der Verkäufer?
I
IT-Recht Kanzlei
Verpackungsrechtliche Pflichten beim Dropshipping nach Deutschland
Nach der geschilderten Gestaltung spricht vieles dafür, dass Ihr britisches Unternehmen ab dem 12. August 2026 für die Registrierung, Mengenmeldung und Finanzierung der in Deutschland anfallenden Verpackungen verantwortlich ist.
Ihr Unternehmen verkauft die Produkte im eigenen Namen an deutsche Endkunden, nimmt die Zahlung entgegen und stellt den Kaufbeleg aus. Der polnische Lieferant versendet die Ware dagegen offenbar lediglich in Erfüllung Ihrer Bestellung unmittelbar an den Kunden.
Dies kann sowohl die Originalverpackung des Produkts als auch den Versandkarton, Füllmaterial, Schutzfolie und Klebeband betreffen. Dass der polnische Lieferant die Versandverpackung tatsächlich anbringt oder die Produktverpackung seine Marke trägt, kann für die Erzeugerstellung und die Konformitätspflichten relevant sein. Für die erweiterte Herstellerverantwortung in Deutschland kommt es jedoch maßgeblich darauf an, wer die verpackten Produkte oder Verpackungen erstmals unmittelbar an deutsche Endabnehmer bereitstellt.
Nach Ihrer Schilderung dürfte dies eher Ihr britisches Unternehmen sein. Als außerhalb der Europäischen Union niedergelassenes Unternehmen müssten Sie dann voraussichtlich auch einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten bestellen.
Die rechtliche Einordnung grenzüberschreitender Dropshipping-Modelle hängt allerdings stark von der konkreten Vertragsgestaltung, den Lieferbedingungen und der tatsächlichen Aufgabenverteilung zwischen Verkäufer und Lieferant ab. Zudem besteht zu den neuen PPWR-Regelungen noch keine gefestigte Behörden- oder Gerichtspraxis. Vor einer abschließenden Umsetzung sollte daher im Zweifel anwaltlicher Rat anhand der Verträge und Abläufe eingeholt werden.
.
...
weitere Unklarheiten
Vielen Dank! Ich bin nur ein ganz kleiner Händler.
Aber da liegt ja mein Problem, ich fülle zum Teil eigene Ware in Tüten, je nach Anzahl und Größe bestimmt sich die Tütengröße. Mal besteht eine Bestellung beispielsweise aus drei unterschiedlichen Ausführungen mal aus zehn. Ich benötige dementsprechend die Verpackung. Nur eine einzige Verpackungseinheit gibt es demzufolge gar nicht.
Nun packe ich die Sachen in Versandkartons.
Damit sie halten, muss ich zum Verschließen Paketband nutzen.
Die Länge vom Paketband ist unterschiedlich, sowie die Größe der Kartons, außerdem verwende ich teilweise noch Papier zum austopfen oder Verpackungsmaterial, dass ich zusammensammel aus Lieferungen, die ich erhalte.
Da ich nun auch eigene Ware (und Zugekaufte) versende, bin ich den Berichten nach Erzeuger und soll Konformitätserklärungen erstellen.
Für die Tüten, die ich nutze, habe ich vom Tüten-Händler keine Infos erhalten.
Also muss ich die wegwerfen und irgendwo neue bestellen?? (Bisher keine Passenden mit Erklärungen gefunden.)
Der Schaden wäre ziemlich groß.
Genauso wie die Kartons und das Paketband- oder versteh ich das falsch?
Immerhin steht die Frage im Raum, ob man schon durchs Versandlabel zum Erzeuger wird. Was ist, wenn ich zusätzlich auch noch Paketband nutze?
I
IT-Recht Kanzlei
Konformitätserklärungen
Sie müssen nicht für jede einzelne Bestellung oder jede abweichende Füllmenge eine eigene Konformitätserklärung erstellen. Maßgeblich ist grundsätzlich der jeweilige Verpackungstyp. Unterschiedliche Größen, Materialien oder Konstruktionen können jedoch gesondert zu erfassen sein.
Bei den Tüten, in die Sie Ihre Ware selbst einfüllen und die anschließend die Verkaufseinheit bilden, dürften Sie ab dem 12. August 2026 regelmäßig Erzeuger sein. Sie sollten den Lieferanten daher gezielt um Angaben zu Material, Zusammensetzung, Stoffbeschränkungen und weiteren konformitätsrelevanten Eigenschaften bitten. Der Lieferant ist verpflichtet, Ihnen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die Sie zur Erfüllung Ihrer Pflichten benötigen.
Dass die Tüten bereits vor dem 12. August 2026 gekauft wurden, befreit nicht automatisch von den neuen Anforderungen. Entscheidend kann sein, dass die Verkaufsverpackung erst nach diesem Datum durch das Befüllen und Verschließen entsteht. Die Tüten müssen deshalb nicht vorsorglich entsorgt werden. Ohne ausreichende Lieferanteninformationen kann ihre weitere Verwendung nach dem Stichtag jedoch rechtlich problematisch sein.
Für den Versandkarton gilt eine andere Einordnung. Kaufen Sie einen gebrauchsfertigen Karton ein und befüllen, polstern und verschließen ihn lediglich, werden Sie dadurch grundsätzlich nicht Erzeuger des Kartons. Bei neutralen Kartons, die Sie von einem Unternehmen in Deutschland beziehen und ausschließlich innerhalb Deutschlands versenden, liegt die Verantwortung für die Konformität und regelmäßig auch für die erweiterte Herstellerverantwortung grundsätzlich beim inländischen Verpackungsproduzenten.
Paketband und Füllmaterial sind ebenfalls eigenständig zu betrachten. Wird ein gebrauchsfertiger Versandkarton lediglich mit gewöhnlichem Paketband verschlossen und mit gebrauchsfertigem Material ausgepolstert, spricht nach unserer Auffassung viel dafür, dass dadurch keine eigenständige neue Verpackung entsteht. Der Händler wird dann regelmäßig weder Erzeuger des Kartons noch Erzeuger einer gesonderten Paketband- oder Füllmaterialverpackung.
Anders kann es sein, wenn das verwendete Material selbst erst beim Händler zur maßgeblichen Verpackung verarbeitet wird. Das betrifft etwa Schlauchfolie, die zugeschnitten und verschweißt wird, oder Umreifungsband, durch das bislang unverpackte Waren überhaupt erst zu einer Verpackungseinheit gebündelt werden. Die genaue Abgrenzung ist bislang weder behördlich noch gerichtlich abschließend geklärt.
Werden bereits vorhandene Verpackungen oder gebrauchtes Füllmaterial erneut verwendet, ist zu prüfen, ob lediglich eine bestehende Verpackung wiederverwendet wird oder ob aus dem Material erst eine neue Verpackung entsteht. Die bloße Wiederverwendung ist nicht verboten.
Auch ein gewöhnliches Versandetikett macht Sie nach den Kommissionsleitlinien nicht allein deshalb zum Erzeuger oder Hersteller einer neutralen Versandverpackung, weil es Ihre Absenderangaben enthält. Davon zu unterscheiden ist die bislang nicht abschließend geklärte Frage, ob ein Etikett aufgrund seiner konkreten Beschaffenheit oder Anbringung die Konformität des Kartons beeinträchtigen kann.
.
...
Frage
Wie soll man eine Typen- Chargen-oder Seriennummer einer Verpackung, die man herstellt oder erzeugt oder liefert erstellen, wenn jede Verpackung aufgrund der Größe der Bestellung und Anzahl der Artikel unterschiedlich ist!??
Und müsste man alle Verpackungen, die man bereits besitzt und schon vor Monaten gekauft hat- wegwerfen, wäre das meiner Meinung nach ein riesiger Umweltskandal.
Es sieht aber bald so aus, als würde es darauf hinauslaufen. Wer bezahlt dann den ganzen Schaden?
Immerhin ist bis heute die Rollenverteilung nicht richtig geklärt.
J
John
Wo müssen die Infos stehen und reicht ein Versandlabel?
In eurer Antwort habt ihr geschrieben, dass als Erzeuger die folgenden Angaben gemacht werden müssen:
"
- die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Marke,
- die Postanschrift und eine elektronische Kontaktmöglichkeit nach Art. 15 Abs. 6 PPWR,
- die Konformitätsbewertung,
- die technische Dokumentation und
- die EU-Konformitätserklärung.
"
Wo müssen diese Angaben gemacht werden? Auf jedem Karton? Und würde für den Namen und die Anschrift nicht die Rücksendeadresse (falls zutreffend) auf dem Versandlabel ausreichen?
Müssen die restlichen Infos (Konformitätsbewertung, -erklärung und technische Doku.) auf jedem Karton stehen? Mittels QR-Code? oder gedruckt als Beilage im Karton?
Müssen diese ganzen Informationen dann nicht an irgendeine Behörde oder Ähnliches gemeldet werden oder muss man das Ganze einfach bereit halten für den Fall einer Prüfung?
Außerdem habe ich beim Händlerbund gesehen, dass die Bagatellgrenze/Freimengen für Länder wie die Niederlande etc. ab dem 12.08.2026 nicht mehr gelten sollen. Da wäre es auch super hilfreich, falls ihr da eine Tabelle mit den Ländern und den neuen grenzen/regelungen machen könntet.
Danke!
I
IT-Recht Kanzlei
Typen- Chargen-oder Seriennummer
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Zunächst ist für jede Verpackung gesondert zu prüfen, ob Sie überhaupt Erzeuger sind. Die Kennzeichnungspflicht aus Art. 15 Abs. 5 PPWR trifft nämlich den Erzeuger der jeweiligen Verpackung.
Wer neutrale, gebrauchsfertig hergestellte Versandkartons einkauft und lediglich für den Versand seiner Waren verwendet, ist regelmäßig nicht deren Erzeuger. Die Kennzeichnung obliegt dann grundsätzlich dem Erzeuger des Kartons, also regelmäßig dem Verpackungslieferanten.
Erzeuger können Sie dagegen insbesondere sein, wenn Sie
- Verpackungen selbst herstellen,
- Verpackungen nach eigenen Vorgaben zu Maßen, Material oder Gestaltung herstellen lassen,
- Verpackungen unter Ihrem Namen, Ihrem Logo oder Ihrer Marke herstellen lassen oder
- eine leere Verkaufsverpackung selbst mit Ware befüllen und verschließen, sodass die fertige Verkaufseinheit erst dadurch entsteht.
Sind Sie Erzeuger, muss nicht jede einzelne Sendung eine eigene Nummer erhalten. Bezugspunkt ist die Verpackung selbst, nicht der Umfang oder Inhalt der jeweiligen Bestellung. Wer etwa Kartons in fünf unterschiedlichen Ausführungen einsetzt, benötigt grundsätzlich für diese fünf Verpackungstypen jeweils ein geeignetes Identifikationsmerkmal – nicht für jede einzelne Sendung. Auch die EU-Konformitätserklärung bezieht sich auf den Verpackungstyp.
Ein bestimmtes Nummernformat schreibt die PPWR nicht vor. Das Identifikationsmerkmal kann beispielsweise an Material, Abmessungen, Ausführung oder Produktionscharge anknüpfen. Es muss lediglich eine eindeutige Zuordnung der Verpackung ermöglichen.
Lässt die Größe oder Art der Verpackung eine Kennzeichnung nicht zu, dürfen die erforderlichen Angaben nach Art. 15 Abs. 5 PPWR auch in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass das Identifikationsmerkmal nur eine von mehreren Erzeugerpflichten ist. Hinzu kommen insbesondere
- die Angabe des Namens, des eingetragenen Handelsnamens oder der eingetragenen Marke,
- die Postanschrift und eine elektronische Kontaktmöglichkeit nach Art. 15 Abs. 6 PPWR,
- die Konformitätsbewertung,
- die technische Dokumentation und
- die EU-Konformitätserklärung.
Eine Pflicht, vorhandene Verpackungen pauschal zu vernichten, besteht nicht. Maßgeblich ist, wann die konkrete Verpackung erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurde. Dabei muss nach der Verpackungsart unterschieden werden:
- Transport-, Versand- und Serviceverpackungen werden regelmäßig bereits leer durch den Lieferanten in Verkehr gebracht. Geschah dies vor dem 12. August 2026, können diese Verpackungen grundsätzlich weiterverwendet werden.
- Verkaufs- und Sammelverpackungen werden regelmäßig erst befüllt als Bestandteil des verpackten Produkts in Verkehr gebracht. Wurden leere Beutel oder Schachteln zwar vor dem Stichtag gekauft, aber erst danach befüllt und als fertige Verkaufseinheit angeboten, greift der Altbestandsschutz daher nicht allein wegen des früheren Einkaufs. In diesem Fall sind grundsätzlich die ab dem 12. August 2026 geltenden Anforderungen zu beachten.
c
Cf
Eine Frage noch:
Ich habe irgendwo in einer EU-Verordnung gelesen, dass auch irgendwelche Label zum Verpackungsmaterial und zur Entsorgung auf Verpackungen gedruckt werden müssen. Gehört das jetzt auch schon in diesem Zusammenhang dazu, oder kommt das dann später?
I
IT-Recht Kanzlei
Kennzeichnungspflichten
Ja, die EU-Verpackungsverordnung sieht neue Kennzeichnungspflichten vor. Dabei sind jedoch zwei Regelungsbereiche zu unterscheiden.
Bereits ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen grundsätzlich ein Merkmal tragen, durch das sie identifiziert werden können, etwa eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer. Außerdem muss der Erzeuger seinen Namen oder seine Marke sowie seine Postanschrift und eine elektronische Kontaktmöglichkeit angeben. Bei importierten Verpackungen kommen entsprechende Angaben des Importeurs hinzu. Diese Pflichten ergeben sich insbesondere aus Art. 15 Abs. 5 und 6 sowie Art. 18 Abs. 3 PPWR.
Das von Ihnen angesprochene unionsweit einheitliche Material- und Sortierlabel kommt dagegen später. Es soll darüber informieren, aus welchen Materialien die Verpackung besteht und wie sie zu sortieren ist.
Diese Kennzeichnung wird ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der hierfür erforderlichen Durchführungsrechtsakte verpflichtend – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Der Termin kann sich daher noch nach hinten verschieben.
c
Cf
Damit ist jetzt alles und nichts klar
Vor lauter Bevollmächtigten ist mir mittlerweile nicht mehr klar, wo ich welchen brauche. Sie schreiben: "Wer dadurch Hersteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat wird und dort nicht niedergelassen ist, muss grundsätzlich auch einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen."
Ist das jetzt der gleiche wie der Bevollmächtigte für die Verpackungsentsorgung, oder ist das nun wieder eine weitere Person? Ich wollte jetzt eigentlich nicht in anderen EU-Ländern mehr Mitarbeitende als in meinem Hauptbetrieb haben.
Wenn es der gleiche Beauftragte ist, dann müsste ich also als 2-Mann-Unternehmen nur 27 externe Personen in der EU beschäftigen - sind es getrennte Bevollmächtigte würden wir 2 hier also 54 Arbeitsplätze in der EU zahlen.
Frage 2:
Wenn ich es richtig verstanden habe, dann dürfen bereits an Lager vorhandene Verpackungen ohne weitere Kennzeichnungen, Label und Informationsblätter aufgebraucht werden, oder?
J
Jen
Hersteller oder nicht?
Guten Tag,
danke für den guten Beitrag, trotzdem bleibt bei uns Verwirrung. Wir sind ein kleines Musiklabel und verkaufen in Deutschland gefertigte Kassetten und Platten in von Amazon gekauften, neutralen Paketen und Versandtaschen weltweit, also auch ins europäische Ausland. Wir packen unsere Ware selbst in die gekauften Boxen und Taschen ein. Kein Logo, nur Paketband und Adressaufkleber.
Verstehe ich das richtig: Wurden die Pakete und Taschen von Amazon in Deutschland gefertigt, gelten wir nicht als Erzeuger und brauchen für den EU-Versand keine Bevollmächtigten. Kommen die Verpackungen aus dem Ausland, bringen wir sie hier erstmals auf den Markt und brauchen Bevollmächtigte? Danke für Ihre Hilfe!
I
IT-Recht Kanzlei
27 Bevollmächtigte
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Zu Frage 1:
Mit dem „Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung“ ist der Bevollmächtigte gemeint, der im jeweiligen Mitgliedstaat verpackungsrechtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der erweiterten Herstellerverantwortung übernimmt. Welche Aufgaben ihm konkret übertragen werden und welche Pflichten beim Hersteller verbleiben, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats.
Es handelt sich also nicht um eine zusätzliche Person neben einem gesonderten „Bevollmächtigten für die Verpackungsentsorgung“. Beide Bezeichnungen meinen hier dieselbe Funktion.
Die PPWR kennt daneben zwar noch den Bevollmächtigten des Erzeugers nach Art. 17 PPWR. Dieser betrifft jedoch andere, produktbezogene Konformitätspflichten und wird nicht allein wegen des grenzüberschreitenden Versands benötigt.
Im eigenen Niederlassungsstaat ist ein Bevollmächtigter nach Art. 45 Abs. 3 PPWR nicht erforderlich. In anderen EU-Mitgliedstaaten benötigen Sie ihn nur, wenn Sie dort unmittelbar an Endabnehmer liefern, dort als Hersteller gelten und dort nicht niedergelassen sind.
Im äußersten Fall könnten daher Bevollmächtigte in den übrigen 26 Mitgliedstaaten erforderlich werden. Das betrifft allerdings nur Händler, die tatsächlich in sämtliche dieser Staaten unmittelbar an Endabnehmer liefern. Dabei müssen nicht zwingend 26 verschiedene Personen beauftragt werden. Externe Dienstleister bieten teilweise Vertretungslösungen für mehrere Mitgliedstaaten an; die Benennung muss rechtlich jedoch für jeden betroffenen Staat gesondert erfolgen.
Zu Frage 2:
Für bereits vorhandene fertige Verpackungen kommt es darauf an, ob sie vor dem 12. August 2026 bereits in Verkehr gebracht wurden.
Haben Sie beispielsweise fertige Versandkartons vor diesem Zeitpunkt von einem Lieferanten bezogen, wurden diese Kartons grundsätzlich bereits durch den Lieferanten in Verkehr gebracht. Sie können daher nicht allein deshalb als erst nach dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht angesehen werden, weil Sie sie erst später verwenden.
Davon zu unterscheiden sind andere Verpackungen des versendeten Produkts. Ob für diese bereits die PPWR gilt, muss für jede konkrete Verpackung gesondert geprüft werden.
Eine pauschale Aussage für sämtliche im Lager vorhandenen Verpackungen, Kennzeichnungen und Informationspflichten ist deshalb nicht möglich.
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