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Verpackungsrecht

FAQ: Wer gilt als „Hersteller" nach der EU‑Verpackungsverordnung (PPWR)? (Update)

FAQ: Wer gilt als „Hersteller" nach der EU‑Verpackungsverordnung (PPWR)? (Update)
30 min 15
Stand: 04.08.2026
Erstfassung: 13.07.2026

Diese FAQ klären, wann Unternehmen nach der PPWR als Hersteller von Verpackungen gelten – und damit für Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung verantwortlich sind.

  • Bei neutralen Standard-Versandverpackungen aus einer inländischen Lieferkette ist regelmäßig bereits das Unternehmen Hersteller, das die leere Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt. Das Anbringen eines gewöhnlichen Versandetiketts ändert daran grundsätzlich nichts.
  • Eigene Herstellerpflichten können insbesondere bei verpackten Produkten, Eigenmarken, gebrandeten Verpackungen, Importen und selbst hergestellten Verpackungen entstehen.
  • Bereits fertige Verpackungen oder Verpackungsgegenstände werden nicht allein dadurch neu hergestellt, dass sie verwendet oder miteinander kombiniert werden. Eine Erzeugerstellung kann dagegen entstehen, wenn aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst eine Verpackung hergestellt wird.
  • Beim Versand an Endabnehmer in andere EU-Staaten können Herstellerpflichten im jeweiligen Zielland entstehen. Dort sind insbesondere Registrierung, Systembeteiligung, Meldungen, Gebühren und die Benennung eines Bevollmächtigten zu prüfen.
  • Kleinstunternehmen sind nicht allgemein von der erweiterten Herstellerverantwortung befreit. In bestimmten Konstellationen kann jedoch der im selben Mitgliedstaat ansässige Verpackungslieferant anstelle des Kleinstunternehmens Hersteller sein.

Hinweis: Die in diesem Beitrag verwendeten Abkürzungen und Quellenangaben erläutern wir im Abschnitt „Zur Zitierweise“ am Ende des Beitrags.

Grundlagen zur PPWR und zur Herstellerrolle

1. Was ist die PPWR und ab wann gelten die neuen Regeln?

Die PPWR ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Ihr amtlicher Titel lautet „Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle“. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten [Art. 71 PPWR].

Mit Wirkung vom 12. August 2026 wird die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG aufgehoben. Einzelne ihrer Bestimmungen gelten aufgrund der Übergangsregelungen in Art. 70 PPWR jedoch noch für begrenzte Zeit fort.

Nicht alle Vorgaben der PPWR greifen bereits ab dem 12. August 2026. Zahlreiche Einzelpflichten gelten erst zu einem späteren Zeitpunkt oder müssen noch durch Rechtsakte der EU-Kommission konkretisiert werden. Die Definition des Herstellers und die daran anknüpfende erweiterte Herstellerverantwortung gelten jedoch grundsätzlich ab dem 12. August 2026 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, Art. 45 PPWR).

2. Wie wird die PPWR in Deutschland umgesetzt?

Die PPWR gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Gleichwohl bleibt es Sache der Mitgliedstaaten, die praktische Durchführung der Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere Zuständigkeiten, Registrierungs- und Meldeverfahren, Kontrollen sowie Sanktionen.

In Deutschland übernimmt dies das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG. Es ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz und passt die deutschen Strukturen an die PPWR an. Das Verpackungsregister LUCID, die dualen Systeme und die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleiben dabei erhalten.

Das VerpackDG wurde am 13. Juli 2026 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 207). Es tritt am 12. August 2026 in Kraft.

3. Warum ist es wichtig, ob ein Unternehmen Hersteller ist?

An die Herstellereigenschaft knüpfen die zentralen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung an. Hersteller müssen sich insbesondere registrieren, Verpackungsmengen melden und sich an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle beteiligen [Art. 44 und Art. 45 PPWR].

In Deutschland gehören zu den Herstellerpflichten insbesondere (§§ 6, 7 und 9 VerpackDG):

  • die Registrierung im Verpackungsregister LUCID
  • die Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • die Meldung der jeweils bereitgestellten Verpackungsmengen

Die Herstellereigenschaft muss für jede Verpackung gesondert geprüft werden. Ist ein Händler für eine Verpackung nicht Hersteller, muss er die daran anknüpfenden Herstellerpflichten nicht erfüllen. Für andere Verpackungen können ihn diese Pflichten jedoch treffen. Außerdem können weitere Pflichten hinzukommen, etwa wenn er bspw. zwar nicht Hersteller aber Erzeuger ist.

4. Was ist der Unterschied zwischen Hersteller und Erzeuger?

Die Begriffe „Hersteller“ und „Erzeuger“ klingen ähnlich, betreffen in der PPWR aber unterschiedliche Verantwortungsbereiche.

Merkhilfe

  • Der Hersteller ist für die erweiterte Herstellerverantwortung zuständig. Dazu gehören insbesondere Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen.
  • Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung und die vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung.

Im Einzelnen:

a. Welche Pflichten hat der Hersteller?

Die Herstellereigenschaft entscheidet darüber, wer sich registrieren, Verpackungsmengen melden und sich finanziell an der Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle beteiligen muss.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR unterscheidet fünf Fälle, in denen ein Unternehmen als Hersteller gilt. Diese werden weiter unten einzeln erläutert.

b. Welche Pflichten hat der Erzeuger?

Der Erzeuger ist dafür verantwortlich, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Er muss insbesondere das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die technische Dokumentation erstellen, die EU-Konformitätserklärung ausstellen und die vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung anbringen (Art. 15, Art. 38 und Art. 39 PPWR).

Für dieselbe Verpackung soll innerhalb der Lieferkette grundsätzlich nur ein Erzeuger bestimmt werden. Die Erzeugereigenschaft gilt unionsweit und ist von der Herstellereigenschaft zu unterscheiden (Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitte 2 und 3).

Für dieselbe Verpackung kann ein Unternehmen sowohl Hersteller als auch Erzeuger sein. Die beiden Rollen können aber auch bei unterschiedlichen Unternehmen liegen.

Ein Händler kann daher Hersteller sein und Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten tragen, ohne für die Konformität der Verpackung verantwortlich zu sein. Ebenso kann ein Händler Erzeuger sein, ohne zugleich Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung zu sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 und Nr. 15 PPWR).

In der Praxis fallen beide Rollen häufig zusammen. Sitzt der Erzeuger in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt wird, ist er dort regelmäßig auch Hersteller. Getrennt sind die Rollen vor allem bei grenzüberschreitenden Lieferketten (ZSVR, „Abgrenzung Erzeuger & Hersteller“).

Für Händler ist die Erzeugerfrage deshalb oft bereits entscheidend. Aus der Erzeugerrolle folgt die Herstellerrolle jedoch nicht automatisch. Ob der Händler zugleich Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen übernehmen muss, ist nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR und anhand der konkreten Lieferkette gesondert zu prüfen.

5. Was ändert sich durch die PPWR für Händler?

Für deutsche Händler ist vor allem die neue Zuordnung von Versandverpackungen relevant. Daneben wird klarer zwischen dem Hersteller und dem Erzeuger einer Verpackung unterschieden.

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a. Neutrale Versandverpackungen werden anders zugeordnet

Nach aktuellem deutschen Recht ist regelmäßig der Online-Händler der Hersteller der Versandverpackung. Entscheidend ist, dass er den Karton oder die Versandtasche mit Ware befüllt und an den Kunden verschickt.

Nach der PPWR wird für typische Versandverpackungen eine andere Zuordnung gelten. Bei neutralen Standardverpackungen aus einer inländischen Lieferkette ist grundsätzlich bereits das Unternehmen Hersteller, das die leere Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt.

Ein deutscher Online-Händler kauft neutrale Standard-Versandkartons bei einem deutschen Verpackungsunternehmen.

Nach aktuellem Recht ist regelmäßig der Händler Hersteller, sobald er die Kartons befüllt und an seine Kunden versendet.

Nach der PPWR ist grundsätzlich bereits das Verpackungsunternehmen Hersteller, wenn es die fertigen leeren Kartons erstmals in Deutschland bereitstellt. Der Händler wird nicht nochmals Hersteller, nur weil er die Kartons auffaltet, befüllt, verschließt und versendet.

Für den Händler ist das vorteilhaft. Er muss diese Versandverpackungen grundsätzlich nicht mehr selbst registrieren, systembeteiligen und bei seinen Mengenmeldungen berücksichtigen. Prüfen muss er allerdings weiterhin, ob der Hersteller registriert ist und die Verpackungen ordnungsgemäß systembeteiligt sind.

Von der bloßen Verwendung bereits fertiger Verpackungen ist eine echte Herstellung zu unterscheiden. Werden aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst neue Verpackungen hergestellt, kann der Händler selbst Erzeuger und – abhängig von der anschließenden Bereitstellung – auch Hersteller sein.

Allein dadurch, dass der Händler mehrere bereits fertige Verpackungen oder Verpackungsgegenstände gemeinsam verwendet, wird er grundsätzlich nicht zu deren Erzeuger. Anders kann es sein, wenn durch seine Tätigkeit aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst eine neue Verpackung entsteht (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Ist die Versandverpackung mit dem Namen oder der Marke des Händlers gekennzeichnet, kann der Händler dagegen grundsätzlich Erzeuger und Hersteller der Verpackung sein. Für Kleinstunternehmen kann die unten erläuterte Sonderregel gelten.

b. Hersteller und Erzeuger müssen getrennt betrachtet werden

Die PPWR unterscheidet erstmals ausdrücklich zwischen dem Hersteller und dem Erzeuger einer Verpackung. Beide Rollen können bei demselben Unternehmen liegen, müssen es aber nicht.

Das zeigt sich besonders bei Eigenmarken. Lässt ein Händler ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellen und verpacken, ist er regelmäßig Erzeuger der Verpackung. Stellt er das verpackte Produkt außerdem erstmals in Deutschland bereit, ist er grundsätzlich auch Hersteller.

Für Kleinstunternehmen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderregel. Ist der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat niedergelassen, kann dieser anstelle des Kleinstunternehmens Erzeuger und auch Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sein. Die aktualisierten FAQ stellen dies ausdrücklich auch für Verkaufsverpackungen klar (FAQ, Abschnitt II, Frage 8).

Ein Händler lässt Shampoo unter seiner eigenen Marke herstellen und verpacken und verkauft es erstmals in Deutschland.

Er ist grundsätzlich Hersteller der Flasche und des Produktkartons, weil er das verpackte Shampoo erstmals in Deutschland bereitstellt. Zugleich ist er regelmäßig Erzeuger der Verpackungen, weil das Produkt unter seiner eigenen Marke hergestellt wird.

Für Kleinstunternehmen kann die nachfolgend erläuterte Sonderregel gelten.

6. Welche Sonderregeln gelten für Kleinstunternehmen?

Die PPWR enthält für Kleinstunternehmen keine allgemeine Ausnahme von der Herstellerverantwortung. Auch Kleinstunternehmen können daher Hersteller sein und müssen dann die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen. Dazu gehören insbesondere Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen.

a. Wann gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen?

Gemeint ist nicht der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Maßgeblich ist die am 11. Februar 2025 geltende Definition der Empfehlung 2003/361/EG.

b. Gilt für die Herstellerrolle eine Sonderregel?

Ja, allerdings nur für bestimmte Konstellationen. Eine allgemeine Befreiung von der erweiterten Herstellerverantwortung besteht für Kleinstunternehmen nicht.

Nach den aktualisierten FAQ der EU-Kommission kann bei einem Kleinstunternehmen der im selben Mitgliedstaat ansässige Verpackungslieferant an dessen Stelle treten. Dies kann auch die Herstellerrolle im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung betreffen (FAQ, Abschnitt II, Frage 8; Abschnitt XVIII, Frage 1).

Die FAQ nennen etwa den Fall eines Kleinstunternehmens, das Waren unter eigenem Namen in Verkaufsverpackungen vertreibt. Sitzt der Lieferant der Verpackung im selben Mitgliedstaat, wird nach dieser Einordnung der Lieferant Hersteller.

c. Wann kommt die Sonderregel in Betracht?

Die Sonderregel kann insbesondere relevant werden, wenn ein Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter seinem Namen oder seiner Marke entwickeln oder herstellen lässt und der Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat niedergelassen ist.

Dabei handelt es sich nicht um eine allgemeine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Sonderfälle richtet sich die Herstellerrolle weiterhin nach den allgemeinen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR. Auch Kleinstunternehmen können daher Hersteller sein und Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten treffen.

Für die deutsche Praxis sollte zusätzlich die jeweils aktuelle Einordnung der ZSVR berücksichtigt werden.

d. Welche weitere Sonderregel gilt bei einer nachträglichen Kennzeichnung oder Veränderung?

Eine weitere Sonderregel enthält Art. 21 Unterabs. 2 PPWR. Sie betrifft Kleinstunternehmen, die als Importeur oder Vertreiber nach Art. 21 Unterabs. 1 PPWR als Erzeuger gelten würden, weil sie eine Verpackung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen oder eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändern, dass deren Konformität beeinträchtigt werden kann.

Ist die natürliche oder juristische Person, die dem Kleinstunternehmen die Verpackung liefert, in der Europäischen Union niedergelassen, gilt diese Person für die Pflichten aus Art. 15 PPWR als Erzeuger.

Wer ist nach der PPWR Hersteller?

Die Herstellerfrage ist für Händler besonders wichtig, weil von ihr Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten abhängen.

1. Nach welchem Grundprinzip wird der Hersteller bestimmt?

Für die Herstellereigenschaft kommt es nicht darauf an, wer die Verpackung produziert. Maßgeblich ist vielmehr, welches Unternehmen die Verpackung oder das verpackte Produkt im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.

Hersteller kann deshalb je nach Lieferkette ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR).

Eine Verpackung wird in einem Mitgliedstaat bereitgestellt, wenn sie dort im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wird. Erfasst sind sowohl leere als auch befüllte Verpackungen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 PPWR].

Für die Herstellerrolle kommt es grundsätzlich auf die erste solche Bereitstellung im jeweiligen Mitgliedstaat an.

Spätere Weitergaben derselben Verpackung innerhalb desselben Mitgliedstaats begründen regelmäßig keine neue Herstellereigenschaft.

2. Welche fünf Fälle der Herstellereigenschaft unterscheidet die PPWR?

Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR nennt fünf Fälle, in denen ein Unternehmen als Hersteller gilt.

Fall 1: Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen

Hersteller ist ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen erstmals bereitstellt. Erfasst werden sowohl Einwegverpackungen als auch wiederverwendbare Verpackungen.

Transportverpackungen erleichtern den Transport mehrerer Waren oder schützen sie vor Schäden. Dazu gehören etwa Versandkartons, Paletten und Stretchfolien.

Serviceverpackungen werden erst beim Verkauf befüllt und dem Kunden übergeben. Beispiele sind Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher und Brötchentüten.

Primärproduktionsverpackungen werden für unverarbeitete Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Tierhaltung, Fischerei oder Jagd verwendet. Dazu gehören etwa Erntekisten, Säcke oder Eierkartons, die für die Verwendung durch Erzeugerbetriebe bestimmt sind.

Diese Verpackungsarten werden häufig leer bereitgestellt. Entscheidend ist jedoch nicht, ob die Verpackung leer oder befüllt ist, sondern ob sie zu einer der genannten Verpackungsarten gehört.

Unternehmen A stellt in Deutschland neutrale Versandkartons her und verkauft sie leer an Händler B in Deutschland. Unternehmen A ist Hersteller, weil es die Transportverpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt. Händler B muss dieselben Kartons bei einer anschließenden Verwendung für Inlandslieferungen grundsätzlich nicht nochmals systembeteiligen und melden.

Sind die Kartons dagegen mit dem Namen oder der Marke von Händler B gekennzeichnet, etwa weil B sie unter seinem Namen oder seiner Marke herstellen lässt, wird Händler B grundsätzlich selbst Erzeuger und Hersteller in Deutschland. Für Kleinstunternehmen kann die oben erläuterte Sonderregel gelten (FAQ, Abschnitt II, Frage 9).

Fall 2: Erstmalige Bereitstellung verpackter Produkte

Hersteller ist außerdem ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort ein verpacktes Produkt erstmals bereitstellt.

Dieser Fall betrifft vor allem Verkaufs- und Umverpackungen. Verkaufsverpackungen enthalten das Produkt unmittelbar, etwa eine Shampooflasche oder eine Müslischachtel. Umverpackungen fassen mehrere verpackte Produkte zusammen, etwa ein Karton mit mehreren Einzelpackungen.

Entscheidend ist, wer das bereits verpackte Produkt erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat verkauft oder liefert. Es kommt nicht darauf an, wer die Verpackung hergestellt oder das Produkt tatsächlich verpackt hat.

Ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen füllt Shampoo in Flaschen und verkauft das verpackte Produkt erstmals in Deutschland. Das Unternehmen ist Hersteller der Flaschen, weil es das verpackte Shampoo erstmals in Deutschland bereitstellt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b PPWR; Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3).

Das gilt auch beim unmittelbaren Bezug aus dem Ausland. Kauft ein deutscher Händler verpackte Ware direkt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat und verkauft sie erstmals in Deutschland, ist grundsätzlich der deutsche Händler Hersteller der Verkaufs- und Umverpackungen.

Fall 3: Direkte Lieferung von Verpackungen an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat

Hersteller ist ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen unmittelbar an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert.

Endabnehmer ist, wer die Verpackung selbst verwendet und sie nicht in derselben Form weiter bereitstellt.

Ein deutsches Unternehmen verkauft leere Transportverpackungen unmittelbar an einen französischen Endabnehmer, der diese selbst verwendet und nicht weiter auf dem Markt bereitstellt.

Das deutsche Unternehmen kann für diese Verpackungen grundsätzlich Hersteller in Frankreich sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und Nr. 23 PPWR).

Kein Fall 3 liegt dagegen ohne Weiteres vor, wenn ein Unternehmen neutrale Standardkartons in einen anderen Mitgliedstaat liefert und der dortige Empfänger diese selbst für den Versand verpackter Produkte befüllt. Nach den aktualisierten FAQ ist in dieser Konstellation grundsätzlich der Empfänger Hersteller im Bestimmungsmitgliedstaat (FAQ, Abschnitt II, Frage 9).

Fall 4: Direkte Lieferung verpackter Produkte an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat

Hersteller ist ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der verpackte Produkte unmittelbar an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert.

Endabnehmer können Verbraucher oder Unternehmen sein. Ein Unternehmen ist Endabnehmer, wenn es die Ware selbst verwendet und nicht in der gelieferten Form weiterverkauft.

Ein deutscher Online-Händler liefert verpackte Lebensmittel unmittelbar an Verbraucher in Frankreich. Er ist für die Verkaufs- und Umverpackungen grundsätzlich Hersteller in Frankreich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d und Nr. 23 PPWR).

Welche Besonderheiten für Online-Angebote, Lieferoptionen und die Pflichten im Zielland gelten, erläutern wir unten im Abschnitt „Verpackungen im grenzüberschreitenden Handel“.

Fall 5: Auspacken verpackter Produkte

Hersteller kann schließlich ein Unternehmen sein, das verpackte Produkte auspackt, ohne die Produkte selbst zu verwenden.

Dieser Fall greift jedoch nur, wenn für die entfernte Verpackung nicht bereits nach einem der Fälle 1 bis 4 ein anderes Unternehmen Hersteller ist.

Ein deutsches Logistikunternehmen erhält verpackte Waren direkt aus einem Drittstaat. Es entfernt die Verpackung, teilt die Ware in kleinere Mengen auf und verpackt sie für den weiteren Versand neu.

Das Logistikunternehmen verwendet die Ware nicht selbst und ist deshalb kein Endabnehmer. Ist für die entfernte Verpackung nicht bereits ein anderes Unternehmen Hersteller, wird das Logistikunternehmen Hersteller dieser Verpackung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR; Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3).

Ein Fulfillment-Dienstleister wird nicht allein dadurch Hersteller, dass er Waren lagert, verpackt oder versendet. Packt er verpackte Produkte jedoch aus, ohne sie selbst zu verwenden, kann er für die entfernte Verpackung Hersteller werden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e, Art. 20 PPWR).

Wer ist Hersteller? Typische Fälle aus dem Online-Handel

Die Herstellerzuordnung richtet sich danach, um welche Art von Verpackung es geht:

  • Bei Verkaufs- und Umverpackungen kommt es grundsätzlich darauf an, wer das bereits verpackte Produkt im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.
  • Bei Versandverpackungen als Transportverpackungen ist dagegen regelmäßig entscheidend, wer die fertige Verpackung dort erstmals bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a, b und d PPWR].

Im Einzelnen:

1. Wer ist Hersteller von Verkaufs- und Umverpackungen?

Bei Verkaufs- und Umverpackungen kommt es grundsätzlich darauf an, wer das verpackte Produkt im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.

Eine Verkaufsverpackung bleibt dabei auch dann Verkaufsverpackung, wenn sie zugleich beim Transport der Ware verwendet wird. So wird etwa der Produktkarton eines Elektrogeräts nicht allein deshalb zur Transportverpackung, weil das Gerät in diesem Karton transportiert oder versendet wird.

Umverpackungen fassen mehrere Verkaufseinheiten zusammen. Dazu gehören etwa Folien um mehrere Flaschen oder Kartons mit mehreren Einzelpackungen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 PPWR].

a. Wer ist bei bereits verpackter Ware Hersteller?

Bezieht ein Händler bereits verpackte Ware innerhalb eines Mitgliedstaats, ist grundsätzlich das dort niedergelassene Unternehmen Hersteller, das das verpackte Produkt erstmals bereitstellt. Das kann der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen gelten die oben unter Fall 2 und Fall 4 dargestellten Regeln. Entscheidend ist insbesondere, ob die Ware an einen Wiederverkäufer oder unmittelbar an einen Endabnehmer geliefert wird.

b. Wer ist Hersteller bei Eigenmarken und Lohnabfüllung?

Lässt ein Händler ein bereits verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellen und stellt er es im betreffenden Mitgliedstaat erstmals bereit, ist grundsätzlich er Hersteller der Verkaufs- und Umverpackungen. Dass ein anderer Betrieb die Ware produziert, abfüllt oder verpackt, ändert daran regelmäßig nichts [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a und Nr. 15 Buchst. b PPWR].

Der Händler muss nicht selbst Inhaber der verwendeten Marke sein. Nach Auffassung der ZSVR können auch Konzernmarken und Lizenzmodelle erfasst sein, wenn der Name oder die Marke dem Händler zugeordnet ist und er Einfluss auf die Verpackung nehmen kann. Auch die zusätzliche Nennung des Produzenten oder Lohnabfüllers verlagert die Herstellerverantwortung grundsätzlich nicht [ZSVR, „PPWR & Systembeteiligung: Eigenmarken & Importe“].

Stellt der Händler das Eigenmarkenprodukt erstmals in Deutschland bereit, muss er sich grundsätzlich im Verpackungsregister LUCID registrieren, die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem System beteiligen und die Mengen melden. Mit der Abwicklung der Systembeteiligung kann er einen Dienstleister beauftragen. Die Registrierung und die Datenmeldungen muss er selbst vornehmen [§ 5 Abs. 1 VerpackDG; ZSVR, „Erzeuger- und Herstellereigenschaft bei Eigenmarken des Handels“, 19.06.2026].

2. Wer ist Hersteller von Versandverpackungen?

Die PPWR ordnet typische Versandkartons und Versandtaschen des Online-Handels als Verpackungen für den elektronischen Handel den Transportverpackungen zu. Transportverpackungen dienen dazu, Waren beim Transport zu schützen oder ihre Handhabung zu erleichtern [Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 und 8 PPWR].

Im Folgenden werden Verpackungen für den elektronischen Handel kurz als "Versandverpackungen" bezeichnet.

Hersteller ist grundsätzlich das Unternehmen, das die fertige Versandverpackung im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR].

a. Was hat sich durch die PPWR bei Versandverpackungen geändert?

Nach bisherigem deutschen Recht waren Versandverpackungen eine Untergruppe der Verkaufsverpackungen [§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b VerpackG]. Hersteller war deshalb regelmäßig der Händler, der die Verpackung mit Ware befüllte und an den Kunden versandte.

Die PPWR ordnet Versandverpackungen dagegen den Transportverpackungen zu. Entscheidend ist künftig grundsätzlich nicht mehr, welcher Händler die Verpackung befüllt, sondern welches Unternehmen die fertige Verpackung im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 15 Buchst. a PPWR; BT-Drs. 21/5346, S. 88].

b. Wer ist bei neutralen in Deutschland bezogenen Versandverpackungen Hersteller?

Bezieht ein Händler neutrale, gebrauchsfertige Versandkartons, Versandtaschen oder andere Versandverpackungen aus einer deutschen Lieferkette und verwendet er sie nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands, ist er für diese Verpackungen regelmäßig nicht selbst Hersteller.

Hersteller ist grundsätzlich das Unternehmen, das die fertige leere Versandverpackung erstmals in Deutschland bereitgestellt hat.

Bezieht der Händler die Verpackung von einem Großhändler, ist deshalb nicht automatisch dieser Großhändler Hersteller. Maßgeblich bleibt, welches Unternehmen die fertige Verpackung als Erstes in der deutschen Lieferkette bereitgestellt hat (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR).

Ein deutsches Verpackungsunternehmen stellt neutrale Versandkartons her und verkauft sie an einen deutschen Online-Händler. Das Verpackungsunternehmen ist grundsätzlich Hersteller der Kartons, weil es die fertigen leeren Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt.

Der Online-Händler wird nicht nochmals Hersteller dieser Kartons, nur weil er Waren hineinlegt und sie an seine Kunden versendet.

Der Händler muss sich für diese Versandverpackungen daher regelmäßig nicht selbst registrieren, sie nicht selbst an einem System beteiligen und die Mengen nicht selbst melden.

Die Verpackungen sind dadurch jedoch nicht von den verpackungsrechtlichen Pflichten befreit. Versandverpackungen bleiben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen systembeteiligungspflichtig.

c. Wer ist bei Versandverpackungen mit eigener Marke Hersteller?

Lässt ein Händler Versandverpackungen mit seinem Namen oder seiner Marke herstellen und stellt er sie im betreffenden Mitgliedstaat erstmals bereit, ist er dort regelmäßig Hersteller. Zugleich gilt er grundsätzlich als Erzeuger dieser Verpackungen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a und Nr. 15 Buchst. a PPWR; Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitte 2 und 3].

Verwendet ein deutscher Händler solche Verpackungen für Lieferungen innerhalb Deutschlands, muss er sich daher grundsätzlich registrieren, die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem System beteiligen und die Mengen melden.

Beispiel: Ein Händler lässt Versandkartons herstellen, auf denen deutlich sein Name oder seine Marke aufgedruckt ist. Er befüllt die Kartons und versendet damit Waren an seine Kunden. Der Händler ist für diese Kartons regelmäßig selbst Hersteller.

Für Kleinstunternehmen kann eine Sonderregel gelten. Werden die gebrandeten Verpackungen von einem im selben Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen hergestellt bzw. geliefert und liegen die weiteren Voraussetzungen vor, kann dieses Unternehmen sowohl Erzeuger als auch Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung sein (FAQ, Abschnitt II, Frage 9).

Eine allgemeine Befreiung von der erweiterten Herstellerverantwortung besteht für Kleinstunternehmen jedoch nicht.

3. Was gilt, wenn der Händler eine Verpackung aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt?

Entscheidend ist, ob der Händler bereits fertige Verpackungen oder Verpackungsgegenstände verwendet oder ob durch seine Tätigkeit erst eine neue Verpackung entsteht.

Nach den aktualisierten FAQ der EU-Kommission kann eine Verpackung ihre endgültige Form bereits erreicht haben, obwohl vor ihrer Verwendung noch weitere Arbeitsschritte erforderlich sind. Ein flach gelieferter Versandkarton ist deshalb bereits eine fertige Verpackung, obwohl er noch aufgefaltet werden muss (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Gleiches kann für flexible Verpackungen gelten. Stretchfolie ist nach den FAQ bereits auf der Rolle als fertige Verpackung anzusehen, obwohl sie später zugeschnitten und um eine Palette gewickelt wird. Bei neutraler Standardfolie ist grundsätzlich das Unternehmen Erzeuger, das die Folie physisch hergestellt hat; der spätere Anwender wird allein durch das Zuschneiden und Umwickeln nicht zum Erzeuger (FAQ, Abschnitt II, Frage 5).

Auch die gemeinsame Verwendung mehrerer bereits fertiger Verpackungsgegenstände führt für sich genommen nicht dazu, dass der Anwender eine neue Verpackung herstellt. Die FAQ nennen ausdrücklich etwa Klebeband, Folie, Kartons und Paletten. In einer Sendung können daher mehrere Verpackungen unterschiedlicher Erzeuger zusammentreffen.

Eine eigene Erzeugerstellung kommt dagegen in Betracht, wenn der Händler eine echte Herstellungs- oder Umwandlungstätigkeit vornimmt. Das kann etwa der Fall sein, wenn er aus Bestandteilen, die für sich noch keine Verpackungsfunktion erfüllen, erst eine Verpackung herstellt.

Ein Händler schneidet Schlauchfolie zu und verschweißt sie zu Beuteln. Erst durch diesen Verarbeitungsschritt entsteht die fertige Verpackung. Der Händler kann daher Erzeuger der Beutel sein.

Ob der Händler zugleich Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung ist, richtet sich gesondert nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR und der konkreten Lieferkette. Bei Transportverpackungen ist grundsätzlich maßgeblich, wer die vollständige Verpackung im betreffenden Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.

4. Was gilt, wenn gebrauchte Verpackungen erneut verwendet werden?

Verwendet ein Händler einen gebrauchten Versandkarton erneut, wird er dadurch nicht automatisch Hersteller dieser Verpackung. Entscheidend ist, ob der Karton im betreffenden Mitgliedstaat bereits zuvor bereitgestellt wurde oder durch den Händler dort erstmals in die Lieferkette gelangt.

a. Was ändert sich durch die PPWR?

Nach bisherigem deutschen Recht sind Versandverpackungen Verkaufsverpackungen. Hersteller ist grundsätzlich derjenige, der die mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt.

Auch gebrauchte Versandverpackungen können deshalb systembeteiligungspflichtig sein. Eine erneute Systembeteiligung ist nur dann entbehrlich, wenn die Verpackung bereits zuvor an einem System beteiligt wurde. Der Händler muss dies bei Bedarf nachweisen können. Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, muss er die gebrauchte Versandverpackung nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich selbst beteiligen.

Die PPWR ordnet Versandverpackungen dagegen den Transportverpackungen zu. Hersteller ist künftig grundsätzlich das Unternehmen, das die Verpackung erstmals im betreffenden Mitgliedstaat bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR].

b. Welche Folgen hat das für Händler?

Wurde ein neutraler Versandkarton bereits in Deutschland bereitgestellt und verwendet ihn ein Händler später erneut für einen Versand innerhalb Deutschlands, liegt regelmäßig keine neue erstmalige Bereitstellung vor. Der Händler wird daher nicht allein durch die erneute Verwendung Hersteller des Kartons.

Ein Händler erhält eine Warenlieferung in einem neutralen Versandkarton und verwendet denselben Karton später für eine Lieferung an einen Kunden in Deutschland.

Wurde der Karton bereits zuvor in Deutschland bereitgestellt, ist der erneut versendende Händler nach der PPWR regelmäßig nicht Hersteller dieser Verpackung.

Anders kann es sein, wenn ein gebrauchter Karton aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat nach Deutschland gelangt und hier erstmals bereitgestellt wird. Dann muss die Herstellerrolle nach den Regeln für grenzüberschreitende Lieferungen bestimmt werden (s.u.).

Verpackungen im grenzüberschreitenden Handel

1. Wer ist Hersteller, wenn Verpackungen oder verpackte Produkte aus dem Ausland bezogen werden?

Bezieht ein deutsches Unternehmen Verpackungen oder bereits verpackte Produkte aus dem Ausland, kann es bei der erstmaligen Bereitstellung in Deutschland selbst Hersteller werden. Dabei ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die Ware aus einem Drittstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammt.

a. Was gilt bei Bezügen aus Drittstaaten?

Stammen die Verpackungen oder verpackten Produkte aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, kann das in der Union niedergelassene Unternehmen Importeur sein. Importeur ist, wer Verpackungen aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Erfasst sind befüllte und unbefüllte Verpackungen – also auch die Verpackungen eingeführter verpackter Produkte [Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 und 17 PPWR].

Stellt das deutsche Unternehmen die Verpackungen oder verpackten Produkte anschließend erstmals in Deutschland bereit, kann es hier zugleich Hersteller sein.

Unabhängig von der Herstellerfrage sind mit der Importeursrolle eigene Pflichten verbunden, insbesondere in Bezug auf die Konformität der Verpackungen und die Angabe der eigenen Kontaktdaten [Art. 18 PPWR].

b. Was gilt bei Bezügen aus anderen EU-Mitgliedstaaten?

Bei einer Lieferung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt kein Import im Sinne der PPWR vor. Das beziehende Unternehmen handelt regelmäßig als Vertreiber, sofern es weder Erzeuger noch Importeur ist [Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR].

Auch ein Vertreiber kann Hersteller sein. Bezieht ein deutsches Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, handelt es regelmäßig als Vertreiber. Stellt es die bezogenen Verpackungen oder verpackten Produkte erstmals in Deutschland bereit, kann es hier – abhängig von der Verpackungsart – zugleich Hersteller sein.

Ein deutscher Händler bezieht verpackte Markenware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und verkauft sie erstmals in Deutschland.

Er ist regelmäßig nicht Erzeuger der Verpackung, weil er sie weder selbst hergestellt hat noch unter seinem Namen oder seiner Marke hat herstellen lassen. Da es sich um einen innergemeinschaftlichen Bezug handelt, ist er auch kein Importeur im Sinne der PPWR.

Er kann aber als Vertreiber Hersteller der Verkaufs- und Umverpackungen sein, weil er das verpackte Produkt erstmals in Deutschland bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b PPWR].

c. Welche Verpackungsart ist betroffen?

Welche Bereitstellung für die Herstellerrolle maßgeblich ist, hängt von der Verpackungsart ab.

Bei Transportverpackungen kommt es grundsätzlich darauf an, wer die fertige Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR].

Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist dagegen grundsätzlich entscheidend, wer das bereits verpackte Produkt erstmals in Deutschland bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b PPWR].

Die einzelnen Verpackungsebenen einer Lieferung müssen deshalb getrennt geprüft werden.

Eine Besonderheit gilt bei grenzüberschreitend bezogenen Transportverpackungen. Bezieht etwa ein deutscher Händler neutrale Standardkartons aus einem anderen Mitgliedstaat, befüllt sie in Deutschland und verwendet sie für den Transport verpackter Produkte, ist nach den aktualisierten FAQ grundsätzlich der deutsche Händler Hersteller in Deutschland (FAQ, Abschnitt II, Frage 9).

2. Was gilt beim Online-Verkauf an Endabnehmer in anderen EU-Staaten?

Verkauft ein Online-Händler verpackte Waren direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Staat, ist er dort grundsätzlich Hersteller der Verpackungen. Endabnehmer können Verbraucher und Unternehmen sein, sofern sie die Ware selbst verwenden und nicht in der gelieferten Form weiterverkaufen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 23 PPWR].

Die einzelnen Verpackungsebenen der Sendung sind dabei getrennt zu beurteilen:

  • Bei der Verpackung für den elektronischen Handel, etwa einem Versandkarton oder einer Versandtasche, kommt es darauf an, wer diese Verpackung direkt an den Endabnehmer im Zielland liefert [Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 15 Buchst. c PPWR].
  • Bei Verkaufs- und Umverpackungen, etwa einer Flasche, Produktschachtel oder Bündelverpackung, kommt es darauf an, wer das bereits verpackte Produkt direkt an den Endabnehmer im Zielland verkauft [Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie Nr. 15 Buchst. d PPWR].

Beim typischen grenzüberschreitenden Online-Verkauf ist dies in beiden Fällen regelmäßig der Händler. Er kann daher für die Verpackung für den elektronischen Handel sowie für die Verkaufs- und Umverpackungen derselben Sendung Hersteller im Zielland sein.

Ein deutscher Online-Händler verkauft verpacktes Obst direkt an Verbraucher in Frankreich.

Für die Verkaufsschale ist er grundsätzlich Hersteller in Frankreich, weil er das bereits verpackte Obst dorthin verkauft. Verwendet er zusätzlich einen Versandkarton, ist er auch für diesen grundsätzlich Hersteller in Frankreich [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR].

a. Kann bereits das Angebot mit einer Lieferoption in das Zielland genügen?

Nach Erwägungsgrund 122 der PPWR und den Leitlinien der EU-Kommission kann bereits ein Online-Angebot als Bereitstellung im Zielland gelten. Voraussetzung ist, dass sich das Angebot an Endabnehmer in diesem Land richtet und eine Lieferung dorthin möglich ist [Erwägungsgrund 122 PPWR; Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3].

Dafür spricht insbesondere, dass das Land im Bestellprozess ausgewählt werden kann, Lieferadressen dort akzeptiert werden und Versandkosten für dieses Land angezeigt werden. Die bloße Abrufbarkeit eines deutschen Online-Shops aus dem Ausland genügt dagegen nicht.

Diese Auslegung ist rechtlich nicht abschließend geklärt, weil der Verordnungstext selbst nur von einer „Abgabe“ spricht [Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 PPWR]. Händler sollten dennoch davon ausgehen, dass Behörden und Registerstellen der Auslegung der EU-Kommission folgen.

Die Pflichten im Zielland sollten erfüllt sein, bevor die Lieferoption freigeschaltet wird. Denn spätestens mit der ersten tatsächlichen Lieferung entsteht die Herstellerrolle – und den Zeitpunkt der ersten Bestellung kann der Händler nicht steuern. Dazu gehören insbesondere die Registrierung und gegebenenfalls die Benennung eines Bevollmächtigten.

Ein deutscher Online-Händler ermöglicht in seinem Shop Lieferungen nach Frankreich. Frankreich ist als Lieferland auswählbar, französische Lieferadressen werden akzeptiert und die Versandkosten nach Frankreich werden angezeigt.

Nach der Auslegung der EU-Kommission gilt das Angebot damit bereits als Bereitstellung in Frankreich. Der Händler sollte deshalb vor Freischaltung der Lieferoption insbesondere die Registrierung in Frankreich und gegebenenfalls die Benennung eines dortigen Bevollmächtigten abgeschlossen haben.

b. Welche Pflichten entstehen im Zielland?

Ist ein Händler in einem anderen EU-Staat Hersteller, muss er sich dort grundsätzlich registrieren. Nach der derzeit geltenden Fassung der PPWR muss er grundsätzlich außerdem einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen [Art. 45 Abs. 3 PPWR].

Mengenmeldungen und finanzielle Beiträge richten sich danach, wie viele Verpackungen tatsächlich in das jeweilige Land geliefert werden. Erfasst sein können sowohl die Versandverpackung als auch die Verkaufs- und Umverpackungen des Produkts.

Wer in mehrere EU-Staaten liefert, muss die Herstellerpflichten für jedes Zielland gesondert erfüllen. Dazu gehören insbesondere Registrierung, Mengenmeldungen, Beiträge und gegebenenfalls die Benennung eines Bevollmächtigten.

Ein neues Lieferland sollte deshalb erst freigeschaltet werden, wenn die verpackungsrechtlichen Voraussetzungen dort erfüllt sind.

3. Muss im Zielland ein Bevollmächtigter benannt werden?

Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR müssen grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen, ohne dort selbst niedergelassen zu sein [Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PPWR].

Die Pflicht betrifft insbesondere grenzüberschreitende Direktlieferungen an Endabnehmer. Endabnehmer können Verbraucher und gewerbliche Käufer sein, sofern sie das Produkt selbst verwenden und nicht in der gelieferten Form weiterverkaufen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 23 PPWR].

Wird dagegen an einen ausländischen Händler geliefert, der die Ware in der gelieferten Form weiterverkauft, greifen die Direktlieferungsfälle nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR für den Lieferanten grundsätzlich nicht.

a. Was müssen deutsche Händler bei Lieferungen ins Ausland beachten?

Verkauft ein deutscher Händler Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat und ist er dort Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c oder d PPWR, muss er grundsätzlich in diesem Zielland einen Bevollmächtigten benennen.

Die PPWR vereinheitlicht dabei die wesentlichen Grundvorgaben. Der Bevollmächtigte muss im jeweiligen Zielland niedergelassen und durch ein schriftliches Mandat mit der Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung beauftragt werden [Art. 45 Abs. 3 PPWR].

Ein deutscher Händler, der unmittelbar an Endabnehmer in mehreren Mitgliedstaaten liefert, kann daher in jedem dieser Staaten einen eigenen Bevollmächtigten benötigen. Die Benennung in einem Mitgliedstaat gilt nicht automatisch für andere Zielländer.

Die praktische Umsetzung bleibt jedoch teilweise national geregelt. Für jedes Zielland ist insbesondere zu prüfen,

  • wie der Bevollmächtigte im dortigen Herstellerregister benannt wird,
  • welche Formulare und Nachweise verlangt werden,
  • welche Pflichten er für den Hersteller wahrnehmen muss oder darf und
  • welche Pflichten der Hersteller weiterhin selbst erfüllen muss.

Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung ist vom Bevollmächtigten des Erzeugers zu unterscheiden.

Der Bevollmächtigte nach Art. 45 Abs. 3 PPWR übernimmt Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung. Der Bevollmächtigte des Erzeugers nach Art. 17 PPWR betrifft dagegen die Konformitätspflichten des Erzeugers.

b. Ist die geplante Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht bereits beschlossen?

Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, die Anwendung des Art. 45 Abs. 3 PPWR für in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen [Vorschlag vom 10.12.2025, COM(2025) 982 final; Verfahren 2025/0395(COD)].

Die Aussetzung ist jedoch nicht beschlossen. Der Rat der Europäischen Union hat die Beratungen über diesen Vorschlag inzwischen eingestellt. Hintergrund sind erhebliche Vorbehalte einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten.

Mit einer Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht vor dem 12. August 2026 ist daher nicht zu rechnen. Unternehmen müssen davon ausgehen, dass Art. 45 Abs. 3 PPWR ab diesem Tag wie vorgesehen gilt.

Mit einer Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht vor dem 12. August 2026 ist derzeit nicht zu rechnen. Unternehmen sollten ihren grenzüberschreitenden Vertrieb daher auf die Anwendung des Art. 45 Abs. 3 PPWR ab diesem Tag vorbereiten.

Für Hersteller aus Drittländern ist die Rechtslage gesondert zu prüfen. Art. 45 Abs. 3 Satz 2 PPWR erlaubt den Mitgliedstaaten, auch von ihnen die Benennung eines Bevollmächtigten zu verlangen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Auch Hersteller aus Drittländern ohne Niederlassung im Bundesgebiet müssen vor der erstmaligen Bereitstellung einen Bevollmächtigten benennen und beauftragen [§ 5 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG].

4. Welche Herstellerpflichten gelten bei Ausfuhren in Staaten außerhalb der EU?

Werden Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar aus der EU in ein Drittland ausgeführt und werden die Verpackungen voraussichtlich außerhalb der EU zu Abfall, ist für sie grundsätzlich kein Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung nach der PPWR zu bestimmen [Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3].

Werden die Verpackungen zuvor in einem Mitgliedstaat bereitgestellt oder ist ihr weiterer Verbleib innerhalb oder außerhalb der EU noch offen, muss die konkrete Liefer- und Vertriebskette gesondert geprüft werden.

Zur Zitierweise

In diesem Beitrag zitieren wir die maßgeblichen Quellen wie folgt:

  • „FAQ der EU-Kommission“ meint die von der Generaldirektion Umwelt veröffentlichten ⁠Frequently Asked Questions zur PPWR in der im August 2026 aktualisierten zweiten Fassung. Die FAQ ergänzen die Leitlinien und enthalten zahlreiche zusätzliche Klarstellungen zur Anwendung der PPWR. Sie sind rechtlich nicht verbindlich und dienen der Unterstützung von Unternehmen, Behörden und anderen Betroffenen bei der Anwendung der Verordnung.
  • „PPWR“ meint die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L, 2025/40 vom 22.01.2025): Verordnung (EU) 2025/40
  • „Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR“ meint die Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Auslegung der Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. C, C/2026/3084 vom 10.06.2026): Leitlinien der EU-Kommission. Die Leitlinien sind rechtlich nicht verbindlich, geben aber die Auslegung der EU-Kommission wieder, an der sich die Behörden voraussichtlich orientieren werden.
  • "VerpackDG“ meint das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz.
  • „BT-Drs. 21/5346“ mit Seitenangabe verweist auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum VerpackDG.
  • „VerpackG“ meint das noch bis zum 11. August 2026 geltende Verpackungsgesetz: VerpackG
  • „ZSVR, ‚PPWR & Systembeteiligung: Eigenmarken & Importe‘“ meint die gleichnamige Themenseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: PPWR & Systembeteiligung: Eigenmarken & Importe
  • „ZSVR, ‚Erzeuger- und Herstellereigenschaft bei Eigenmarken des Handels‘, 19.06.2026“ meint die Meldung der ZSVR vom 19. Juni 2026 zur im Europäischen Registernetzwerk (EUNR) abgestimmten und bestätigten Rechtsauffassung: Meldung vom 19.06.2026
  • „COM(2025) 982 final“ meint den Vorschlag der EU-Kommission vom 10. Dezember 2025 für eine Verordnung zur Aussetzung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Verfahren 2025/0395(COD)): COM(2025) 982 final
  • Die Definition des Kleinstunternehmens richtet sich nach der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung. Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche der PPWR; Paragrafen ohne Gesetzesangabe solche des VerpackDG.

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15 Kommentare

F
Florian
Paketweiterleitung?
Hallo,
wie ist es denn, wenn man den Kunden rät, sich eine postalische Adresse in DE zu erstellen, die einen Weiterversand in die EU-Länder ermöglichen? Ist dies irgendwie geprüft? Gelte ich dann weiterhin als Hersteller bzw. Erzeuger im jeweiligen EU-Land?
Viele Grüße
K
Kaan
Gegeb die Wand..
Toll machen die das.. Autoindustrie gegen die Wand. Jetzt e commerce gegen die Wand.. Weiter so..
So dumm..
L
Lehrke
Herr
Hallo,
Um das mal auf den Punkt zu bringen…
Ich stelle ein Produkt in Deutschland her und versende es mit einem in Deutschland gekauftem neutralen Karton innerhalb Deutschlands, klebe den Karton zu und klebe ein Etikett drauf. Dann bin ich kein Hersteller der Versandverpackung.
Richtig…?
Verkaufe ich mein von mir hergestelltes Produkt in ein EU-Land, nehme den gleichen in Deutschland gekauften Karton, klebe ihn zu und klebe ein Etikett drauf, bin ich Hersteller und muss den Registrierung-Prozess für jedes EU-Mitgliedsland separat durchführen.
Richtig…?
Wenn das so ist….
Werden viele klein Unternehmen in Europa kaputt gehen…!
Grüße
D. Lehrke
D
D.
Keine Zeit für diesen Irrsinn
Ehrlich gesagt habe ich keine Zeit, mir das alles reizuziehen.
Ich muss GELD VERDIENEN.
Sollten die Vögel bei der EU auch mal versuchen!
.
...
.
Keine Sorge, deren Geld stimmt.
Das wird aufgrund von Bußgeldern fließen....
Das ganze Regelwerk kann kaum ein Händler ohne fester Einheitsverpackungen umsetzen.
Und Einheitsverpackungen laufen dann wieder Gefahr nicht umweltkonform zu sein....(Leerraum usw.)
Aufgrund von verschiedenen Größen und Anzahl der Artikel, die man versendet, muss das normalerweise verpackungsmäßig angepasst werden. Wieviel Konformitätserklärungen pro Tag soll man da erstellen?
F
Fabricio Santander
Wann ist ein Importeur (laut PPWR) auch Hersteller (laut PPWR)?
Zu den Abschnitt "Verpackungen im grenzüberschreitenden Handel----
Was gilt bei Bezügen aus Drittstaaten?" Wenn man verpackte Werkzeuge oder Rohstoffe aus der Türkei oder Norwegen importiert (beide keine EU-Statt, dann „Drittland“ laut PPWR) und AUSCHLIEßLICH selbst im Werk verbraucht (professioneller Endnutzer) – ist man dann laut PPWR rechtlich der 'Producer/Hersteller' in Deutschland? Wenn nicht, dann wer ist es? Es muss eine immer geben..... Muss sich z.B mein brasilianischer Lieferant in LUCID durch einen Bevollmächtigte registrieren?
F
Fabricio Santander
Drittstaate als Hersteller/Producer laut PPWR
Danke für Ihre Rückmeldung!
Es geht zwar um eine Direktlieferung, allerdings bezieht sich Fall 4 nur auf den Warenverkehr innerhalb der EU. Da meine Lieferanten keinen EU-Sitz oder Bevollmächtigte haben, habe ich diesen Fall ausgeklammert.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Ich verstehe Sie also richtig: Damit die Lieferung des Drittland-Unternehmens überhaupt normkonform ist, muss zwingend ein Bevollmächtigter in Deutschland existieren.
Unsere Pflicht beschränkt sich ab dem Stichtag im August 2026 also rein darauf, im Rahmen einer Prüfpflicht die Registrierungsnummer (z. B. LUCID) dieses Bevollmächtigten beim Lieferanten abzufragen und zu dokumentieren. Liegt diese nicht vor, dürfte die Ware streng genommen gar nicht an uns bereitgestellt werden. Sehe ich es richtig?
J
Johannes Lamping
Direktlieferung
Hallo Herr Santander,
müsste es sich bei ihrem Fall nicht um eine Direktlieferung (Fall 4) handeln?
M.E. ist das liefernde Unternehmen im Drittstaat Erzeuger und Hersteller im Inland, da es an sie als Endabnehmer liefert. Sie sind kein "Wiederverkäufer", sondern beruflicher Endabnehmer, da sie das verpackte Produkt verbrauchen oder verarbeiten.
Das Drittstaat-Unternehmen müsste dann einen Bevollmächtigten haben, der die Entsorgungskosten trägt und abwickelt. Das wäre dann wohl eine Prüfpflicht nachzufragen, ob dieser besteht.
T
Thomas
Ein Gedanke der noch nicht besprochen wurde
Sehr geehrtes Team der IT-Recht Kanzlei,
vielen Dank für Ihren informativen Beitrag zur Herstellerdefinition nach der PPWR. Dennoch bleibt für mich ein Praxisfall offen, der meines Erachtens bisher nicht ausreichend beleuchtet wird.
Ich betreibe einen Onlineshop, in dem meine Kunden die gekaufte Ware entweder kostenlos bei mir abholen oder gegen gesonderte Vergütung versenden lassen können. Der Versand ist also keine Voraussetzung des Kaufvertrages, sondern eine freiwillig beauftragte Zusatzleistung.
Entscheidet sich der Kunde für die Abholung, entsteht überhaupt keine Versandverpackung. Erst nachdem der Kaufvertrag erfüllt ist und die Ware bereits bezahlt wurde, beauftragt der Kunde mich mit einer zusätzlichen Transportleistung. Wirtschaftlich betrachtet gehört ihm die Ware zu diesem Zeitpunkt bereits. Ich verpacke also nicht mehr meine Ware, sondern die Ware meines Kunden, um den von ihm gewünschten Transport durchführen zu können.
Auf meinen Rechnungen weise ich die Kosten für Verpackung und Versand zudem gesondert aus. Der Kunde bezahlt diese Leistung ausdrücklich. Aus meiner Sicht unterscheidet sich diese Situation grundlegend vom klassischen Versandhandel, bei dem der Versand untrennbarer Bestandteil des Warenverkaufs ist.
Vor diesem Hintergrund erscheint mir die Annahme fragwürdig, dass ich allein durch das Verschließen eines Kartons oder das Anbringen eines Versandetiketts plötzlich zum Hersteller oder Erzeuger einer Verpackung werden soll. Ich stelle keine Verpackung her, ich verändere keine Verpackung und ich bringe auch keine neue Verpackungslösung auf den Markt. Ich verwende lediglich eine handelsübliche Verpackung, um eine vom Kunden separat beauftragte Transportdienstleistung auszuführen.
Wenn diese Rechtsauffassung zutreffen sollte, hätte dies weitreichende Konsequenzen. Dann müsste konsequenterweise jeder Unternehmer, der Eigentum seines Kunden für den Transport verpackt – unabhängig von der Branche –, als Hersteller oder Erzeuger der verwendeten Verpackung angesehen werden. Ob dies tatsächlich dem Sinn und Zweck der PPWR entspricht, erscheint zumindest diskussionswürdig.
Mich würde daher Ihre Einschätzung zu folgendem Fall interessieren:
Ist ein Händler, dessen Kunde die Ware bereits erworben hat und der lediglich eine gesondert vergütete Versand- und Verpackungsdienstleistung ausführt, tatsächlich Hersteller oder Erzeuger der verwendeten Versandverpackung im Sinne der PPWR? Oder spricht in einer solchen Konstellation nicht vielmehr vieles dafür, dass die Verpackung lediglich Hilfsmittel einer eigenständigen Transportdienstleistung ist?
Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen wäre eine klare rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts von großer praktischer Bedeutung. Ich würde mich freuen, wenn Sie diesen speziellen Fall in einem zukünftigen Fachbeitrag näher beleuchten würden.
Mit freundlichen Grüßen
I
IT-Recht Kanzlei
Verpackungsrechtliche Einordnung
Vielen Dank für den interessanten Hinweis. Nach unserer Einschätzung ändert die gesonderte Beauftragung und Vergütung des Versands nichts an der verpackungsrechtlichen Einordnung.
Entscheidend ist nicht, wem die Ware beim Verpacken zivilrechtlich gehört oder ob Versandkosten separat berechnet werden, sondern wer für die betreffende Verpackung nach der PPWR als Erzeuger bzw. Hersteller einzustufen ist.
Das führt in Ihrer Konstellation allerdings regelmäßig zu dem von Ihnen angenommenen Ergebnis: Verwenden Sie eine neutrale, gebrauchsfertige Versandverpackung aus einer inländischen Lieferkette für Lieferungen innerhalb Deutschlands, werden Sie für diese Verpackung nicht allein dadurch Erzeuger oder Hersteller, dass Sie sie aufrichten, befüllen, verschließen und versenden. Hersteller ist grundsätzlich das Unternehmen, das die fertige leere Versandverpackung erstmals in Deutschland bereitgestellt hat. Einer besonderen Ausnahme für separat beauftragte Versanddienstleistungen bedarf es dafür nicht.
Anders kann die Beurteilung insbesondere bei Verpackungen ausfallen, die Sie selbst aus Bestandteilen oder aus Rollenware fertigstellen, sowie bei mit Ihrem Namen bzw. Ihrer Marke gekennzeichneten Verpackungen.
Zum gewöhnlichen Versandetikett ist die Rechtslage derzeit noch nicht abschließend geklärt. Nach berichteter ZSVR-Auffassung kommt insoweit unter den Voraussetzungen des Art. 21 PPWR eine abweichende Einordnung in Betracht. Eine bestehende Registrierung und Systembeteiligung sollte daher nicht vorschnell beendet werden.
Unberührt bleiben die Verkaufs- und Umverpackungen der versandten Ware sowie die besonderen Regeln bei Direktlieferungen an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten.
A
Ann-Marie Wanjek
Unterschiedliche Informationen
Der Artikel liest sich ja sehr gut und ausführlich.
Nur leider gibt es so viele wiedersprüchliche Informationen.
Nach den Informationen des Händlerbunds ist man automatisch Erzeuger wenn man das Versandlabel auf den Karton klebt. Dort gibt es auch keine Ausnahmen für Kleinunternehmer.
Welche Informationen stimmen den nun?
I
IT-Recht Kanzlei
Aufbringen eines Versandlabels
Kann ein bloßes Versandlabel einen Online-Händler zum Erzeuger eines Versandkartons machen? Nach Berichten soll die ZSVR dies bejahen. Wir analysieren hier die Rechtslage:
https://www.it-recht-kanzlei.de/versandlabel-macht-haendler-zum-karton-erzeuger.html
M
Manuela
Erzeuger
Also bin ich gezwungen, fertige Kartons zu nutzen.
Kartonage im Plattenformat zB. 1m x 1m
Wenn ich diese enstprechend zu einem Versandkarton "forme", da ich viele unterschiedliche Größen benötige, bin ich automatisch Erzeuger....?!
Oder auch anders. Ich verkleinere einen ursprünglichen 60x40x30 Karton in ein 40x30x10 Karton.....auch Erzeuger?!
C
Carolin
Erzeuger der Versandverpackungen
Hallo Herr Keller,
vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag.
Sind die Begriffe „Erzeuger" und „Hersteller" nicht miteinander verbunden? Wenn ich als Erzeuger Verpackungen in Deutschland erstmal bereitstellt, bin ich auch der Hersteller.
Als Online-Händler verwende ich oft neutrale Versandkartons und ergänze diese um weitere Komponenten wie Füllmaterial, Paketband und Versandetiketten. Die Zentrale Stelle vertritt die Auffassung, dass ein Unternehmen zum Erzeuger wird, wenn es eine Verpackung verändert (mit neuen Komponenten). Sie spricht von "vollständigen" Verpackungen. Das ist doch hier der Fall, oder?
Und wenn ich diese vollständige Versandverpackungen an Endverbraucher in Deutschland schicke, bin ich auch der Hersteller. Oder sehen sie es anders? Viele Grüße, Carolin
I
IT Recht Kanzlei
Hersteller / Erzeuger
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Hier werden zwei verschiedene Begriffe vermischt: Der vorliegende Beitrag behandelt die Herstellereigenschaft, nicht die Erzeugereigenschaft.
Beide Rollen sind in der PPWR getrennt geregelt und haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Die Erzeugereigenschaft erläutern wir ausführlich hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/erzeuger-verpackungsverordnung.html
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