Hauptnavigation überspringen
Verpackungsrecht

FAQ: Wer gilt als „Hersteller" nach der EU‑Verpackungsverordnung (PPWR)?

FAQ: Wer gilt als „Hersteller" nach der EU‑Verpackungsverordnung (PPWR)?

Diese FAQ klären, wann Unternehmen nach der PPWR als Hersteller von Verpackungen gelten – und damit für Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldung verantwortlich sind.

  • Auch Händler können nach der PPWR Hersteller sein. Sie müssen sich dann insbesondere registrieren, ihre Verpackungen systembeteiligen, Mengen melden und so die Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle mitfinanzieren.
  • Bei gebrauchsfertigen, neutralen Standard-Versandverpackungen aus einer inländischen Lieferkette kann künftig bereits der Verpackungsproduzent, Importeur oder Verpackungshändler Hersteller sein. Online-Händler müssen diese Verpackungen dann regelmäßig nicht mehr selbst systembeteiligen und melden.
  • Eigene Herstellerpflichten können insbesondere bei verpackten Produkten, Eigenmarken, gebrandeten Verpackungen, Importen und selbst fertiggestellten Versandverpackungen entstehen.
  • Füllmaterial, Klebebänder, Zuschnitte, Umreifungen, Rollenware und andere Verpackungsbestandteile müssen gesondert geprüft werden. Maßgeblich ist, ob bereits eine Verpackung bereitgestellt wird oder erst der Händler die konkrete Verpackung fertigstellt.
  • Beim Versand an Endabnehmer in andere EU-Staaten können Herstellerpflichten im jeweiligen Zielland entstehen. Dort sind insbesondere Registrierung, Systembeteiligung, Meldungen, Gebühren und die Benennung eines Bevollmächtigten zu prüfen.
  • Kleinstunternehmen sind nicht allgemein von den Herstellerpflichten befreit. Sonderregeln betreffen vor allem die Erzeugerrolle und einzelne PPWR-Pflichten, nicht jedoch die Registrierung, Systembeteiligung oder Mengenmeldungen.

Hinweis: Die in diesem Beitrag verwendeten Abkürzungen und Quellenangaben erläutern wir im Abschnitt „Zur Zitierweise“ am Ende des Beitrags.

Grundlagen zur PPWR und zur Herstellerrolle

1. Was ist die PPWR und ab wann gelten die neuen Regeln?

Die PPWR ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Ihr amtlicher Titel lautet „Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle“. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten [Art. 71 PPWR].

Mit Wirkung vom 12. August 2026 wird die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG aufgehoben. Einzelne ihrer Bestimmungen gelten aufgrund der Übergangsregelungen in Art. 70 PPWR jedoch noch für begrenzte Zeit fort.

Nicht alle Vorgaben der PPWR greifen bereits ab dem 12. August 2026. Zahlreiche Einzelpflichten gelten erst zu einem späteren Zeitpunkt oder müssen noch durch Rechtsakte der EU-Kommission konkretisiert werden. Die Definition des Herstellers und die daran anknüpfende erweiterte Herstellerverantwortung gelten jedoch grundsätzlich ab dem 12. August 2026 (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15, Art. 45 PPWR).

2. Wie wird die PPWR in Deutschland umgesetzt?

Die PPWR gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Gleichwohl bleibt es Sache der Mitgliedstaaten, die praktische Durchführung der Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere Zuständigkeiten, Registrierungs- und Meldeverfahren, Kontrollen sowie Sanktionen.

In Deutschland übernimmt dies das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG. Es ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz und passt die deutschen Strukturen an die PPWR an. Das Verpackungsregister LUCID, die dualen Systeme und die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bleiben dabei erhalten.

Der Bundestag hat das VerpackDG am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 zugestimmt. Es tritt am 12. August 2026 in Kraft.

3. Warum ist es wichtig, ob ein Unternehmen Hersteller ist?

An die Herstellereigenschaft knüpfen die zentralen Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung an. Hersteller müssen sich insbesondere registrieren, Verpackungsmengen melden und sich an den Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle beteiligen [Art. 44 und Art. 45 PPWR].

In Deutschland gehören zu den Herstellerpflichten insbesondere (§§ 6, 7 und 9 VerpackDG):

  • die Registrierung im Verpackungsregister LUCID
  • die Beteiligung an einem oder mehreren dualen Systemen bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • die Meldung der jeweils bereitgestellten Verpackungsmengen

Die Herstellereigenschaft muss für jede Verpackung gesondert geprüft werden. Ist ein Händler für eine Verpackung nicht Hersteller, muss er die daran anknüpfenden Herstellerpflichten nicht erfüllen. Für andere Verpackungen können ihn diese Pflichten jedoch treffen. Außerdem können weitere Pflichten hinzukommen, etwa wenn er bspw. zwar nicht Hersteller aber Erzeuger ist.

4. Was ist der Unterschied zwischen Hersteller und Erzeuger?

Die Begriffe „Hersteller“ und „Erzeuger“ klingen ähnlich, betreffen in der PPWR aber unterschiedliche Verantwortungsbereiche.

Merkhilfe

  • Der Hersteller ist für die erweiterte Herstellerverantwortung zuständig. Dazu gehören insbesondere Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen.
  • Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung und die vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung.

Im Einzelnen:

a. Welche Pflichten hat der Hersteller?

Die Herstellereigenschaft entscheidet darüber, wer sich registrieren, Verpackungsmengen melden und sich finanziell an der Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle beteiligen muss.

Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR unterscheidet fünf Fälle, in denen ein Unternehmen als Hersteller gilt. Diese werden weiter unten einzeln erläutert.

b. Welche Pflichten hat der Erzeuger?

Der Erzeuger ist dafür verantwortlich, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR entspricht. Er muss insbesondere das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die technische Dokumentation erstellen, die EU-Konformitätserklärung ausstellen und die vorgeschriebenen Angaben auf der Verpackung anbringen (Art. 15, Art. 38 und Art. 39 PPWR).

Für dieselbe Verpackung soll innerhalb der Lieferkette grundsätzlich nur ein Erzeuger bestimmt werden. Die Erzeugereigenschaft gilt unionsweit und ist von der Herstellereigenschaft zu unterscheiden (Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitte 2 und 3).

Für dieselbe Verpackung kann ein Unternehmen sowohl Hersteller als auch Erzeuger sein. Die beiden Rollen können aber auch bei unterschiedlichen Unternehmen liegen.

Ein Händler kann daher Hersteller sein und Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten tragen, ohne für die Konformität der Verpackung verantwortlich zu sein. Ebenso kann ein Händler Erzeuger sein, ohne zugleich Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung zu sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 und Nr. 15 PPWR).

Banner Unlimited Paket

5. Was ändert sich durch die PPWR für Händler?

Für deutsche Händler ist vor allem die neue Zuordnung von Versandverpackungen relevant. Daneben wird klarer zwischen dem Hersteller und dem Erzeuger einer Verpackung unterschieden.

a. Neutrale Versandverpackungen werden anders zugeordnet

Nach aktuellem deutschen Recht ist regelmäßig der Online-Händler der Hersteller der Versandverpackung. Entscheidend ist, dass er den Karton oder die Versandtasche mit Ware befüllt und an den Kunden verschickt.

Nach der PPWR wird für typische Versandverpackungen eine andere Zuordnung gelten. Künftig ist grundsätzlich das Unternehmen Hersteller, das den fertigen leeren Karton oder die fertige leere Versandtasche erstmals in Deutschland verkauft oder liefert.

Ein deutscher Online-Händler kauft gebrauchsfertige neutrale Versandkartons bei einem deutschen Verpackungsunternehmen.

Nach aktuellem Recht ist regelmäßig der Händler Hersteller, sobald er die Kartons befüllt und an seine Kunden versendet.

Nach der PPWR ist grundsätzlich bereits das Verpackungsunternehmen Hersteller, weil es die fertigen leeren Kartons erstmals in Deutschland bereitstellt. Der Händler wird nicht nochmals Hersteller, nur weil er sie später befüllt und versendet.

Für den Händler ist das vorteilhaft. Er muss diese Versandverpackungen grundsätzlich nicht mehr selbst registrieren, systembeteiligen und bei seinen Mengenmeldungen berücksichtigen. Prüfen muss er allerdings weiterhin, ob der Hersteller registriert ist und die Verpackungen ordnungsgemäß systembeteiligt sind.

Das betrifft vor allem gebrauchsfertige neutrale Versandkartons, Versandtaschen und andere Verpackungen für den elektronischen Handel aus einer inländischen Lieferkette.

Baut der Händler die Versandverpackung dagegen selbst aus mehreren Teilen zusammen, ist regelmäßig er Hersteller der fertigen Verpackung.

Ist die Versandverpackung eindeutig mit dem Namen oder der Marke des Händlers gekennzeichnet, ist ebenfalls regelmäßig der Händler Erzeuger und Hersteller der Verpackung. Er muss dann selbst für Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen sorgen.

b. Hersteller und Erzeuger müssen getrennt betrachtet werden

Die PPWR unterscheidet erstmals ausdrücklich zwischen dem Hersteller und dem Erzeuger einer Verpackung. Beide Rollen können bei demselben Unternehmen liegen, müssen es aber nicht.

Das zeigt sich besonders bei Eigenmarken. Lässt ein Händler ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellen und verpacken, ist er regelmäßig Erzeuger der Verpackung. Stellt er das verpackte Produkt außerdem erstmals in Deutschland bereit, ist er grundsätzlich auch Hersteller.

Für Kleinstunternehmen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme. Dann kann statt des Händlers der im selben Mitgliedstaat ansässige Verpackungslieferant Erzeuger sein. Die Herstellerpflichten bleiben davon unberührt.

Ein Händler lässt Shampoo unter seiner eigenen Marke herstellen und verpacken und verkauft es erstmals in Deutschland.

Er ist Hersteller der Flasche und des Produktkartons, weil er das verpackte Shampoo erstmals in Deutschland bereitstellt. Zugleich ist er regelmäßig Erzeuger der Verpackungen, weil das Produkt unter seiner eigenen Marke hergestellt wird.

Gehört der Händler zu den Kleinstunternehmen und liegen die weiteren Voraussetzungen der PPWR vor, kann der Verpackungslieferant Erzeuger sein. Hersteller bleibt dennoch der Händler.

6. Welche Sonderregeln gelten für Kleinstunternehmen?

Die PPWR enthält für Kleinstunternehmen keine allgemeine Ausnahme von der Herstellerverantwortung. Auch Kleinstunternehmen können daher Hersteller sein und müssen dann die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen. Dazu gehören insbesondere Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen.

a. Wann gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen?

Gemeint ist nicht der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Maßgeblich ist die am 11. Februar 2025 geltende Definition der Empfehlung 2003/361/EG.

b. Gilt für die Herstellerrolle eine Sonderregel?

Grundsätzlich nein.

Wer Hersteller ist, richtet sich auch bei Kleinstunternehmen nach den allgemeinen Regeln des Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR. Entscheidend bleibt, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.

Deshalb können Kleinstunternehmen ebenso Hersteller sein wie größere Unternehmen. Eine Befreiung von Registrierung, Systembeteiligung oder Mengenmeldungen sieht die PPWR nicht vor.

c. Warum werden Kleinstunternehmen trotzdem besonders erwähnt?

Die Sonderregel für Kleinstunternehmen betrifft nicht die Herstellerrolle, sondern die Erzeugerrolle. Sie kann greifen, wenn ein Kleinstunternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt

  • unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt und
  • der Lieferant der betreffenden Verpackung im selben Mitgliedstaat sitzt.

In diesem Fall gilt nicht das Kleinstunternehmen als Erzeuger, sondern der Lieferant der Verpackung [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 lit. b PPWR]. Das gilt auch dann, wenn der Lieferant selbst ebenfalls ein Kleinstunternehmen ist [Leitlinie, Abschn. 2].

Ausführliche Informationen zum Thema siehe hier.

Diese Ausnahmen betreffen jedoch nur die Konformitätspflichten des Erzeugers. Wer Hersteller ist und die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen muss, richtet sich weiterhin nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR.

Deshalb kann ein Kleinstunternehmen trotz der abweichenden Erzeugerzuordnung selbst Hersteller sein, etwa wenn es ein Eigenmarkenprodukt erstmals im betreffenden Mitgliedstaat bereitstellt. Umgekehrt kann bei Transportverpackungen der Verpackungslieferant sowohl Erzeuger als auch Hersteller sein, wenn er die fertige Verpackung erstmals dort bereitstellt.

Wer ist nach der PPWR Hersteller?

Die Herstellerfrage ist für Händler besonders wichtig, weil von ihr Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten abhängen.

1. Nach welchem Grundprinzip wird der Hersteller bestimmt?

Für die Herstellereigenschaft kommt es nicht darauf an, wer die Verpackung produziert. Maßgeblich ist vielmehr, welches Unternehmen die Verpackung oder das verpackte Produkt im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.

Hersteller kann deshalb je nach Lieferkette ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR).

Eine Verpackung wird in einem Mitgliedstaat bereitgestellt, wenn sie dort im Rahmen einer Geschäftstätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgegeben wird. Erfasst sind sowohl leere als auch befüllte Verpackungen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 PPWR].

Für die Herstellerrolle kommt es grundsätzlich auf die erste solche Bereitstellung im jeweiligen Mitgliedstaat an.

Spätere Weitergaben derselben Verpackung innerhalb desselben Mitgliedstaats begründen regelmäßig keine neue Herstellereigenschaft.

2. Welche fünf Fälle der Herstellereigenschaft unterscheidet die PPWR?

Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR nennt fünf Fälle, in denen ein Unternehmen als Hersteller gilt.

Fall 1: Erstmalige Bereitstellung von Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen

Hersteller ist ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen erstmals bereitstellt. Erfasst werden sowohl Einwegverpackungen als auch wiederverwendbare Verpackungen.

Transportverpackungen erleichtern den Transport mehrerer Waren oder schützen sie vor Schäden. Dazu gehören etwa Versandkartons, Paletten und Stretchfolien.

Serviceverpackungen werden erst beim Verkauf befüllt und dem Kunden übergeben. Beispiele sind Tragetaschen, Coffee-to-go-Becher und Brötchentüten.

Primärproduktionsverpackungen werden für unverarbeitete Erzeugnisse aus Landwirtschaft, Tierhaltung, Fischerei oder Jagd verwendet. Dazu gehören etwa Erntekisten, Säcke oder Eierkartons, die für die Verwendung durch Erzeugerbetriebe bestimmt sind.

Diese Verpackungsarten werden häufig leer bereitgestellt. Entscheidend ist jedoch nicht, ob die Verpackung leer oder befüllt ist, sondern ob sie zu einer der genannten Verpackungsarten gehört.

Unternehmen A stellt in Deutschland neutrale Versandkartons her und verkauft sie leer an Händler B in Deutschland. Unternehmen A ist Hersteller, weil es die Transportverpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt. Händler B muss dieselben Kartons bei einer anschließenden Verwendung für Inlandslieferungen grundsätzlich nicht nochmals systembeteiligen und melden.

Sind die Kartons dagegen mit dem Namen oder der Marke von Händler B gekennzeichnet, wird Händler B selbst Hersteller in Deutschland (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR; Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3).

Fall 2: Erstmalige Bereitstellung verpackter Produkte

Hersteller ist außerdem ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort ein verpacktes Produkt erstmals bereitstellt.

Dieser Fall betrifft vor allem Verkaufs- und Umverpackungen. Verkaufsverpackungen enthalten das Produkt unmittelbar, etwa eine Shampooflasche oder eine Müslischachtel. Umverpackungen fassen mehrere verpackte Produkte zusammen, etwa ein Karton mit mehreren Einzelpackungen.

Entscheidend ist, wer das bereits verpackte Produkt erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat verkauft oder liefert. Es kommt nicht darauf an, wer die Verpackung hergestellt oder das Produkt tatsächlich verpackt hat.

Ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen füllt Shampoo in Flaschen und verkauft das verpackte Produkt erstmals in Deutschland. Das Unternehmen ist Hersteller der Flaschen, weil es das verpackte Shampoo erstmals in Deutschland bereitstellt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b PPWR; Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3).

Das gilt auch beim unmittelbaren Bezug aus dem Ausland. Kauft ein deutscher Händler verpackte Ware direkt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat und verkauft sie erstmals in Deutschland, ist grundsätzlich der deutsche Händler Hersteller der Verkaufs- und Umverpackungen.

Fall 3: Direkte Lieferung von Verpackungen an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat

Hersteller ist ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen unmittelbar an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert.

Endabnehmer ist, wer die Verpackung selbst verwendet und sie nicht in derselben Form weiterverkauft.

Ein deutsches Unternehmen verkauft leere Versandkartons direkt an ein französisches Unternehmen. Das französische Unternehmen verwendet die Kartons für den Versand eigener Waren und verkauft sie nicht als leere Kartons weiter.

Das deutsche Unternehmen ist für diese Kartons grundsätzlich Hersteller in Frankreich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und Nr. 23 PPWR).

Verkauft das deutsche Unternehmen die Kartons dagegen an einen französischen Verpackungshändler, der sie als leere Kartons weiterverkauft, ist dieser kein Endabnehmer. Fall 3 greift dann nicht. Hersteller ist in diesem Fall grundsätzlich der französische Verpackungshändler, weil er die Kartons erstmals in Frankreich bereitstellt (Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3).

Fall 4: Direkte Lieferung verpackter Produkte an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat

Hersteller ist ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der verpackte Produkte unmittelbar an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert.

Endabnehmer können Verbraucher oder Unternehmen sein. Ein Unternehmen ist Endabnehmer, wenn es die Ware selbst verwendet und nicht in der gelieferten Form weiterverkauft.

Ein deutscher Online-Händler liefert verpackte Lebensmittel unmittelbar an Verbraucher in Frankreich. Er ist für die Verkaufs- und Umverpackungen grundsätzlich Hersteller in Frankreich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d und Nr. 23 PPWR).

Welche Besonderheiten für Online-Angebote, Lieferoptionen und die Pflichten im Zielland gelten, erläutern wir unten im Abschnitt „Verpackungen im grenzüberschreitenden Handel“.

Fall 5: Auspacken verpackter Produkte

Hersteller kann schließlich ein Unternehmen sein, das verpackte Produkte auspackt, ohne die Produkte selbst zu verwenden.

Dieser Fall greift jedoch nur, wenn für die entfernte Verpackung nicht bereits nach einem der Fälle 1 bis 4 ein anderes Unternehmen Hersteller ist.

Ein deutsches Logistikunternehmen erhält verpackte Waren direkt aus einem Drittstaat. Es entfernt die Verpackung, teilt die Ware in kleinere Mengen auf und verpackt sie für den weiteren Versand neu.

Das Logistikunternehmen verwendet die Ware nicht selbst und ist deshalb kein Endabnehmer. Ist für die entfernte Verpackung nicht bereits ein anderes Unternehmen Hersteller, wird das Logistikunternehmen Hersteller dieser Verpackung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e PPWR; Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3).

Ein Fulfillment-Dienstleister wird nicht allein dadurch Hersteller, dass er Waren lagert, verpackt oder versendet. Packt er verpackte Produkte jedoch aus, ohne sie selbst zu verwenden, kann er für die entfernte Verpackung Hersteller werden (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. e, Art. 20 PPWR).

Wer ist Hersteller? Typische Fälle aus dem Online-Handel

Die Herstellerzuordnung richtet sich danach, um welche Art von Verpackung es geht:

  • Bei Verkaufs- und Umverpackungen kommt es grundsätzlich darauf an, wer das bereits verpackte Produkt im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.
  • Bei Versandverpackungen als Transportverpackungen ist dagegen regelmäßig entscheidend, wer die fertige Verpackung dort erstmals bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a, b und d PPWR].

Im Einzelnen:

1. Wer ist Hersteller von Verkaufs- und Umverpackungen?

Bei Verkaufs- und Umverpackungen kommt es grundsätzlich darauf an, wer das verpackte Produkt im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.

Verkaufsverpackungen bilden mit der Ware eine Verkaufseinheit für den Endabnehmer. Beispiele sind Getränkeflaschen, Cremetuben oder der Karton eines Elektrogeräts [Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 PPWR].

Umverpackungen fassen mehrere Verkaufseinheiten zusammen. Dazu gehören etwa Folien um mehrere Flaschen oder Kartons mit mehreren Einzelpackungen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 PPWR].

a. Wer ist bei bereits verpackter Ware Hersteller?

Bezieht ein Händler bereits verpackte Ware innerhalb eines Mitgliedstaats, ist grundsätzlich das dort niedergelassene Unternehmen Hersteller, das das verpackte Produkt erstmals bereitstellt. Das kann der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen gelten die oben unter Fall 2 und Fall 4 dargestellten Regeln. Entscheidend ist insbesondere, ob die Ware an einen Wiederverkäufer oder unmittelbar an einen Endabnehmer geliefert wird.

b. Wer ist Hersteller bei Eigenmarken und Lohnabfüllung?

Lässt ein Händler ein bereits verpacktes Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellen und stellt er es im betreffenden Mitgliedstaat erstmals bereit, ist grundsätzlich er Hersteller der Verkaufs- und Umverpackungen. Dass ein anderer Betrieb die Ware produziert, abfüllt oder verpackt, ändert daran regelmäßig nichts [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a und Nr. 15 Buchst. b PPWR].

Der Händler muss nicht selbst Inhaber der verwendeten Marke sein. Nach Auffassung der ZSVR können auch Konzernmarken und Lizenzmodelle erfasst sein, wenn der Name oder die Marke dem Händler zugeordnet ist und er Einfluss auf die Verpackung nehmen kann. Auch die zusätzliche Nennung des Produzenten oder Lohnabfüllers verlagert die Herstellerverantwortung grundsätzlich nicht [ZSVR, „PPWR & Systembeteiligung: Eigenmarken & Importe“].

Stellt der Händler das Eigenmarkenprodukt erstmals in Deutschland bereit, muss er sich grundsätzlich im Verpackungsregister LUCID registrieren, die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem System beteiligen und die Mengen melden. Mit der Abwicklung der Systembeteiligung kann er einen Dienstleister beauftragen. Die Registrierung und die Datenmeldungen muss er selbst vornehmen [§ 5 Abs. 1 VerpackDG; ZSVR, „Erzeuger- und Herstellereigenschaft bei Eigenmarken des Handels“, 19.06.2026].

2. Wer ist Hersteller von Versandverpackungen?

Die PPWR ordnet typische Versandkartons und Versandtaschen des Online-Handels als Verpackungen für den elektronischen Handel den Transportverpackungen zu. Transportverpackungen dienen dazu, Waren beim Transport zu schützen oder ihre Handhabung zu erleichtern [Art. 3 Abs. 1 Nr. 7 und 8 PPWR].

Im Folgenden werden Verpackungen für den elektronischen Handel kurz als "Versandverpackungen" bezeichnet.

Hersteller ist grundsätzlich das Unternehmen, das die fertige Versandverpackung im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR].

a. Was hat sich durch die PPWR bei Versandverpackungen geändert?

Nach bisherigem deutschen Recht waren Versandverpackungen eine Untergruppe der Verkaufsverpackungen [§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b VerpackG]. Hersteller war deshalb regelmäßig der Händler, der die Verpackung mit Ware befüllte und an den Kunden versandte.

Die PPWR ordnet Versandverpackungen dagegen den Transportverpackungen zu. Entscheidend ist künftig grundsätzlich nicht mehr, welcher Händler die Verpackung befüllt, sondern welches Unternehmen die fertige Verpackung im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 15 Buchst. a PPWR; BT-Drs. 21/5346, S. 88].

b. Wer ist bei neutralen in Deutschland bezogenen Versandverpackungen Hersteller?

Bezieht ein Händler neutrale, gebrauchsfertige Versandkartons, Versandtaschen oder andere Versandverpackungen aus einer deutschen Lieferkette und verwendet er sie nur für Lieferungen innerhalb Deutschlands, ist er für diese Verpackungen regelmäßig nicht selbst Hersteller.

Hersteller ist grundsätzlich das Unternehmen, das die fertige leere Versandverpackung erstmals in Deutschland bereitgestellt hat.

Bezieht der Händler die Verpackung von einem Großhändler, ist deshalb nicht automatisch dieser Großhändler Hersteller. Maßgeblich bleibt, welches Unternehmen die fertige Verpackung als Erstes in der deutschen Lieferkette bereitgestellt hat [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR].

Ein deutsches Verpackungsunternehmen stellt neutrale Versandkartons her und verkauft sie an einen deutschen Online-Händler. Das Verpackungsunternehmen ist grundsätzlich Hersteller der Kartons, weil es die fertigen leeren Verpackungen erstmals in Deutschland bereitstellt.

Der Online-Händler wird nicht nochmals Hersteller dieser Kartons, nur weil er Waren hineinlegt und sie an seine Kunden versendet.

Der Händler muss diese Versandverpackungen daher regelmäßig nicht selbst registrieren, systembeteiligen oder Mengen melden.

Die Verpackungen sind dadurch jedoch nicht von den verpackungsrechtlichen Pflichten befreit. Versandverpackungen bleiben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen systembeteiligungspflichtig.

Händler dürfen Verpackungen in Deutschland nicht bereitstellen, wenn der jeweilige Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert ist. Bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen sie sich außerdem mit der gebotenen Sorgfalt vergewissern, dass der Hersteller die Verpackungen an einem System beteiligt hat [Art. 19 Abs. 1 und 2 PPWR; § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 VerpackDG].

Den Registrierungsstatus können Händler im öffentlichen LUCID-Register prüfen. Da die Systembeteiligung dort nicht einsehbar ist, können sie sich diese beispielsweise durch eine Bestätigung des Lieferanten oder des Systembetreibers nachweisen lassen.

c. Wer ist bei Versandverpackungen mit eigener Marke Hersteller?

Lässt ein Händler Versandverpackungen mit seinem Namen oder seiner Marke herstellen und stellt er sie im betreffenden Mitgliedstaat erstmals bereit, ist er dort regelmäßig Hersteller. Zugleich gilt er grundsätzlich als Erzeuger dieser Verpackungen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a und Nr. 15 Buchst. a PPWR; Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitte 2 und 3].

Verwendet ein deutscher Händler solche Verpackungen für Lieferungen innerhalb Deutschlands, muss er sich daher grundsätzlich registrieren, die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem System beteiligen und die Mengen melden.

Beispiel: Ein Händler lässt Versandkartons herstellen, auf denen deutlich sein Name oder seine Marke aufgedruckt ist. Er befüllt die Kartons und versendet damit Waren an seine Kunden. Der Händler ist für diese Kartons regelmäßig selbst Hersteller.

Für Kleinstunternehmen gilt eine Sonderregel zur Erzeugerzuordnung. Werden die Verpackungen von einem im selben Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen geliefert, gilt grundsätzlich dieses Unternehmen als Erzeuger [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b PPWR].

Wer Hersteller ist, richtet sich dennoch danach, wer die fertigen Verpackungen dort erstmals bereitstellt. Das kann der Lieferant sein, muss es aber nicht [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR].

3. Was gilt, wenn der Händler eine Verpackung aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt?

Entscheidend ist, ob der Händler bereits eine fertige Verpackung erhält oder ob er sie selbst aus einzelnen Materialien oder Bauteilen herstellt. Maßgeblich ist dabei, ob der gelieferte Gegenstand bereits eine Verpackungsfunktion erfüllt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR; Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3].

Nach diesem Maßstab ist ein flachliegender Versandkarton oder eine fertige Versandtasche regelmäßig bereits eine Verpackung, denn beide erfüllen die Verpackungsfunktion, ohne dass weitere Bestandteile hinzugefügt werden müssten. Der Händler wird daher nicht allein dadurch zum Erzeuger oder Hersteller, dass er den Karton aufrichtet, befüllt, verschließt oder für den Versand verwendet.

Erhält der Händler dagegen nur einzelne Bestandteile, die für sich noch keine Verpackung bilden, kann er durch deren Zusammenfügen selbst Erzeuger der entstehenden Verpackung werden [Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3].

Ein Händler erhält zugeschnittene Kartonplatten, separate Seitenteile und Verschlusselemente und fügt sie in seinem Betrieb zu einem Versandkarton zusammen.

In diesem Fall kann der Händler Erzeuger des Versandkartons sein. Ob er zugleich Hersteller ist und die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung erfüllen muss, hängt davon ab, wer den fertigen Karton im betreffenden Mitgliedstaat erstmals bereitstellt.

Verwendet der Händler den selbst zusammengesetzten Karton für Lieferungen innerhalb Deutschlands, stellt regelmäßig er selbst ihn dort erstmals bereit – denn die Lieferung der einzelnen Bauteile war noch keine Bereitstellung der Verpackung. Er ist dann auch Hersteller und muss die Registrierungs-, Systembeteiligungs- und Meldepflichten erfüllen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR]. Bei Direktlieferungen an Endabnehmer in anderen Mitgliedstaaten gelten die Regeln zum grenzüberschreitenden Handel.

Klebeband, Füll- und Polstermaterial oder Umreifungen machen den Händler regelmäßig nicht zum Erzeuger einer neuen Verpackung, wenn sie lediglich eine bereits vorhandene Verpackung verschließen, stabilisieren oder den Inhalt schützen. Eine feste Grenze für die Abgrenzung enthalten die Leitlinien nicht [Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3].

Unabhängig davon ist für diese Materialien gesondert zu prüfen, ob sie selbst Verpackungen oder Verpackungsbestandteile sind und wer für sie Hersteller ist. In Betracht kommt regelmäßig das Unternehmen, das die fertigen Materialien erstmals im Inland bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 15 Buchst. a PPWR].

4. Was gilt, wenn gebrauchte Verpackungen erneut verwendet werden?

Verwendet ein Händler einen gebrauchten Versandkarton erneut, wird er dadurch nicht automatisch Hersteller dieser Verpackung. Entscheidend ist, ob der Karton im betreffenden Mitgliedstaat bereits zuvor bereitgestellt wurde oder durch den Händler dort erstmals in die Lieferkette gelangt.

a. Was ändert sich durch die PPWR?

Nach bisherigem deutschen Recht sind Versandverpackungen Verkaufsverpackungen. Hersteller ist grundsätzlich derjenige, der die mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt.

Auch gebrauchte Versandverpackungen können deshalb systembeteiligungspflichtig sein. Eine erneute Systembeteiligung ist nur dann entbehrlich, wenn die Verpackung bereits zuvor an einem System beteiligt wurde. Der Händler muss dies bei Bedarf nachweisen können. Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, muss er die gebrauchte Versandverpackung nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich selbst beteiligen.

Die PPWR ordnet Versandverpackungen dagegen den Transportverpackungen zu. Hersteller ist künftig grundsätzlich das Unternehmen, das die Verpackung erstmals im betreffenden Mitgliedstaat bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR].

b. Welche Folgen hat das für Händler?

Wurde ein neutraler Versandkarton bereits in Deutschland bereitgestellt und verwendet ihn ein Händler später erneut für einen Versand innerhalb Deutschlands, liegt regelmäßig keine neue erstmalige Bereitstellung vor. Der Händler wird daher nicht allein durch die erneute Verwendung Hersteller des Kartons.

Ein Händler erhält eine Warenlieferung in einem neutralen Versandkarton und verwendet denselben Karton später für eine Lieferung an einen Kunden in Deutschland.

Wurde der Karton bereits zuvor in Deutschland bereitgestellt, ist der erneut versendende Händler nach der PPWR regelmäßig nicht Hersteller dieser Verpackung.

Anders kann es sein, wenn ein gebrauchter Karton aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat nach Deutschland gelangt und hier erstmals bereitgestellt wird. Dann muss die Herstellerrolle nach den Regeln für grenzüberschreitende Lieferungen bestimmt werden (s.u.).

Verpackungen im grenzüberschreitenden Handel

1. Wer ist Hersteller, wenn Verpackungen oder verpackte Produkte aus dem Ausland bezogen werden?

Bezieht ein deutsches Unternehmen Verpackungen oder bereits verpackte Produkte aus dem Ausland, kann es bei der erstmaligen Bereitstellung in Deutschland selbst Hersteller werden. Dabei ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die Ware aus einem Drittstaat oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammt.

a. Was gilt bei Bezügen aus Drittstaaten?

Stammen die Verpackungen oder verpackten Produkte aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union, kann das in der Union niedergelassene Unternehmen Importeur sein. Importeur ist, wer Verpackungen aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Erfasst sind befüllte und unbefüllte Verpackungen – also auch die Verpackungen eingeführter verpackter Produkte [Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 und 17 PPWR].

Stellt das deutsche Unternehmen die Verpackungen oder verpackten Produkte anschließend erstmals in Deutschland bereit, kann es hier zugleich Hersteller sein.

Unabhängig von der Herstellerfrage sind mit der Importeursrolle eigene Pflichten verbunden, insbesondere in Bezug auf die Konformität der Verpackungen und die Angabe der eigenen Kontaktdaten [Art. 18 PPWR].

b. Was gilt bei Bezügen aus anderen EU-Mitgliedstaaten?

Bei einer Lieferung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt kein Import im Sinne der PPWR vor. Das beziehende Unternehmen handelt regelmäßig als Vertreiber, sofern es weder Erzeuger noch Importeur ist [Art. 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR].

Auch ein Vertreiber kann Hersteller sein. Bezieht ein deutsches Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, handelt es regelmäßig als Vertreiber. Stellt es die bezogenen Verpackungen oder verpackten Produkte erstmals in Deutschland bereit, kann es hier – abhängig von der Verpackungsart – zugleich Hersteller sein.

Ein deutscher Händler bezieht verpackte Markenware aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und verkauft sie erstmals in Deutschland.

Er ist regelmäßig nicht Erzeuger der Verpackung, weil er sie weder selbst hergestellt hat noch unter seinem Namen oder seiner Marke hat herstellen lassen. Da es sich um einen innergemeinschaftlichen Bezug handelt, ist er auch kein Importeur im Sinne der PPWR.

Er kann aber als Vertreiber Hersteller der Verkaufs- und Umverpackungen sein, weil er das verpackte Produkt erstmals in Deutschland bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b PPWR].

c. Welche Verpackungsart ist betroffen?

Welche Bereitstellung für die Herstellerrolle maßgeblich ist, hängt von der Verpackungsart ab.

Bei Transportverpackungen kommt es grundsätzlich darauf an, wer die fertige Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a PPWR].

Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist dagegen grundsätzlich entscheidend, wer das bereits verpackte Produkt erstmals in Deutschland bereitstellt [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b PPWR].

Die einzelnen Verpackungsebenen einer Lieferung müssen deshalb getrennt geprüft werden.

Eine Besonderheit gilt, wenn der ausländische Lieferant etwa Transportverpackungen unmittelbar an einen deutschen Endabnehmer liefert, der sie selbst verwendet – etwa leere Versandkartons an einen Händler für dessen eigenen Versand. Hersteller in Deutschland ist dann regelmäßig der ausländische Lieferant [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und Nr. 23 PPWR]. Einzelheiten dazu erläutern wir oben im Abschnitt zu Versandverpackungen.

2. Was gilt beim Online-Verkauf an Endabnehmer in anderen EU-Staaten?

Verkauft ein Online-Händler verpackte Waren direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Staat, ist er dort grundsätzlich Hersteller der Verpackungen. Endabnehmer können Verbraucher und Unternehmen sein, sofern sie die Ware selbst verwenden und nicht in der gelieferten Form weiterverkaufen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 23 PPWR].

Die einzelnen Verpackungsebenen der Sendung sind dabei getrennt zu beurteilen:

  • Bei der Verpackung für den elektronischen Handel, etwa einem Versandkarton oder einer Versandtasche, kommt es darauf an, wer diese Verpackung direkt an den Endabnehmer im Zielland liefert [Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 15 Buchst. c PPWR].
  • Bei Verkaufs- und Umverpackungen, etwa einer Flasche, Produktschachtel oder Bündelverpackung, kommt es darauf an, wer das bereits verpackte Produkt direkt an den Endabnehmer im Zielland verkauft [Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 und 6 sowie Nr. 15 Buchst. d PPWR].

Beim typischen grenzüberschreitenden Online-Verkauf ist dies in beiden Fällen regelmäßig der Händler. Er kann daher für die Verpackung für den elektronischen Handel sowie für die Verkaufs- und Umverpackungen derselben Sendung Hersteller im Zielland sein.

Ein deutscher Online-Händler verkauft verpacktes Obst direkt an Verbraucher in Frankreich.

Für die Verkaufsschale ist er grundsätzlich Hersteller in Frankreich, weil er das bereits verpackte Obst dorthin verkauft. Verwendet er zusätzlich einen Versandkarton, ist er auch für diesen grundsätzlich Hersteller in Frankreich [Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR].

a. Kann bereits das Angebot mit einer Lieferoption in das Zielland genügen?

Nach Erwägungsgrund 122 der PPWR und den Leitlinien der EU-Kommission kann bereits ein Online-Angebot als Bereitstellung im Zielland gelten. Voraussetzung ist, dass sich das Angebot an Endabnehmer in diesem Land richtet und eine Lieferung dorthin möglich ist [Erwägungsgrund 122 PPWR; Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3].

Dafür spricht insbesondere, dass das Land im Bestellprozess ausgewählt werden kann, Lieferadressen dort akzeptiert werden und Versandkosten für dieses Land angezeigt werden. Die bloße Abrufbarkeit eines deutschen Online-Shops aus dem Ausland genügt dagegen nicht.

Diese Auslegung ist rechtlich nicht abschließend geklärt, weil der Verordnungstext selbst nur von einer „Abgabe“ spricht [Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 PPWR]. Händler sollten dennoch davon ausgehen, dass Behörden und Registerstellen der Auslegung der EU-Kommission folgen.

Die Pflichten im Zielland sollten erfüllt sein, bevor die Lieferoption freigeschaltet wird. Denn spätestens mit der ersten tatsächlichen Lieferung entsteht die Herstellerrolle – und den Zeitpunkt der ersten Bestellung kann der Händler nicht steuern. Dazu gehören insbesondere die Registrierung und gegebenenfalls die Benennung eines Bevollmächtigten.

Ein deutscher Online-Händler ermöglicht in seinem Shop Lieferungen nach Frankreich. Frankreich ist als Lieferland auswählbar, französische Lieferadressen werden akzeptiert und die Versandkosten nach Frankreich werden angezeigt.

Nach der Auslegung der EU-Kommission gilt das Angebot damit bereits als Bereitstellung in Frankreich. Der Händler sollte deshalb vor Freischaltung der Lieferoption insbesondere die Registrierung in Frankreich und gegebenenfalls die Benennung eines dortigen Bevollmächtigten abgeschlossen haben.

b. Welche Pflichten entstehen im Zielland?

Ist ein Händler in einem anderen EU-Staat Hersteller, muss er sich dort grundsätzlich registrieren. Nach der derzeit geltenden Fassung der PPWR muss er grundsätzlich außerdem einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen [Art. 45 Abs. 3 PPWR].

Mengenmeldungen und finanzielle Beiträge richten sich danach, wie viele Verpackungen tatsächlich in das jeweilige Land geliefert werden. Erfasst sein können sowohl die Versandverpackung als auch die Verkaufs- und Umverpackungen des Produkts.

Wer in mehrere EU-Staaten liefert, muss die Herstellerpflichten für jedes Zielland gesondert erfüllen. Dazu gehören insbesondere Registrierung, Mengenmeldungen, Beiträge und gegebenenfalls die Benennung eines Bevollmächtigten.

Ein neues Lieferland sollte deshalb erst freigeschaltet werden, wenn die verpackungsrechtlichen Voraussetzungen dort erfüllt sind.

3. Muss im Zielland ein Bevollmächtigter benannt werden?

Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR müssen grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen, ohne dort selbst niedergelassen zu sein [Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PPWR].

Die Pflicht betrifft insbesondere grenzüberschreitende Direktlieferungen an Endabnehmer. Endabnehmer können Verbraucher und gewerbliche Käufer sein, sofern sie das Produkt selbst verwenden und nicht in der gelieferten Form weiterverkaufen [Art. 3 Abs. 1 Nr. 23 PPWR].

Wird dagegen an einen ausländischen Händler geliefert, der die Ware in der gelieferten Form weiterverkauft, greifen die Direktlieferungsfälle nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d PPWR für den Lieferanten grundsätzlich nicht.

a. Was müssen deutsche Händler bei Lieferungen ins Ausland beachten?

Verkauft ein deutscher Händler Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat und ist er dort Hersteller nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c oder d PPWR, muss er grundsätzlich in diesem Zielland einen Bevollmächtigten benennen.

Die PPWR vereinheitlicht dabei die wesentlichen Grundvorgaben. Der Bevollmächtigte muss im jeweiligen Zielland niedergelassen und durch ein schriftliches Mandat mit der Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung beauftragt werden [Art. 45 Abs. 3 PPWR].

Ein deutscher Händler, der unmittelbar an Endabnehmer in mehreren Mitgliedstaaten liefert, kann daher in jedem dieser Staaten einen eigenen Bevollmächtigten benötigen. Die Benennung in einem Mitgliedstaat gilt nicht automatisch für andere Zielländer.

Die praktische Umsetzung bleibt jedoch teilweise national geregelt. Für jedes Zielland ist insbesondere zu prüfen,

  • wie der Bevollmächtigte im dortigen Herstellerregister benannt wird,
  • welche Formulare und Nachweise verlangt werden,
  • welche Pflichten er für den Hersteller wahrnehmen muss oder darf und
  • welche Pflichten der Hersteller weiterhin selbst erfüllen muss.

Der Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung ist vom Bevollmächtigten des Erzeugers zu unterscheiden.

Der Bevollmächtigte nach Art. 45 Abs. 3 PPWR übernimmt Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung. Der Bevollmächtigte des Erzeugers nach Art. 17 PPWR betrifft dagegen die Konformitätspflichten des Erzeugers.

b. Ist die geplante Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht bereits beschlossen?

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die Anwendung des Art. 45 Abs. 3 PPWR vorübergehend auszusetzen. Die verpflichtende Benennung eines Bevollmächtigten soll dadurch für in der EU niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 entfallen [Vorschlag vom 10.12.2025, COM(2025) 982 final; Verfahren 2025/0395(COD)].

Beschlossen ist die Aussetzung bislang nicht. Eine kurzfristige Aussetzung vor dem 12. August 2026 ist inzwischen sogar in weitere Ferne gerückt: Der Rat hat die Bevollmächtigten-Aussetzung Anfang Juli aus seiner Omnibus-Verhandlungsposition ausgeklammert; das Thema soll stattdessen im Rahmen des angekündigten Circular Economy Act weiterbehandelt werden. Auch im Europäischen Parlament ist die erste Lesung derzeit erst für den 5. Oktober 2026 vorgesehen (Stand: 12. Juli 2026).

Solange keine Aussetzungsregelung in Kraft tritt, müssen Unternehmen davon ausgehen, dass die Bevollmächtigtenpflicht ab dem 12. August 2026 gilt.

Die Vorbereitung des grenzüberschreitenden Vertriebs sollte daher nicht auf einen noch nicht verabschiedeten Vorschlag gestützt werden.

Für Hersteller aus Drittländern ist die Rechtslage gesondert zu prüfen. Art. 45 Abs. 3 Satz 2 PPWR erlaubt den Mitgliedstaaten, auch von ihnen die Benennung eines Bevollmächtigten zu verlangen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Auch Hersteller aus Drittländern ohne Niederlassung im Bundesgebiet müssen vor der erstmaligen Bereitstellung einen Bevollmächtigten benennen und beauftragen [§ 5 Abs. 2 Satz 2 VerpackDG].

4. Welche Herstellerpflichten gelten bei Ausfuhren in Staaten außerhalb der EU?

Werden Verpackungen oder verpackte Produkte unmittelbar aus der EU in ein Drittland ausgeführt und werden die Verpackungen voraussichtlich außerhalb der EU zu Abfall, ist für sie grundsätzlich kein Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung nach der PPWR zu bestimmen [Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR, Abschnitt 3].

Werden die Verpackungen zuvor in einem Mitgliedstaat bereitgestellt oder ist ihr weiterer Verbleib innerhalb oder außerhalb der EU noch offen, muss die konkrete Liefer- und Vertriebskette gesondert geprüft werden.

Zur Zitierweise

In diesem Beitrag zitieren wir die maßgeblichen Quellen wie folgt:

  • „PPWR“ meint die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L, 2025/40 vom 22.01.2025): Verordnung (EU) 2025/40
  • „Leitlinien der EU-Kommission zur PPWR“ meint die Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien zur Auslegung der Verordnung (EU) 2025/40 (ABl. C, C/2026/3084 vom 10.06.2026): Leitlinien der EU-Kommission. Die Leitlinien sind rechtlich nicht verbindlich, geben aber die Auslegung der EU-Kommission wieder, an der sich die Behörden voraussichtlich orientieren werden.
  • „VerpackDG“ meint das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Der Bundestag hat es am 11. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 zugestimmt; es tritt am 12. August 2026 in Kraft. Da die Verkündung im Bundesgesetzblatt bei Redaktionsschluss noch ausstand, zitieren wir nach dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/5346) in der Fassung der Beschlussempfehlung (BT-Drs. 21/6398).
  • „BT-Drs. 21/5346“ mit Seitenangabe verweist auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum VerpackDG (Link wie vorstehend).
  • „VerpackG“ meint das noch bis zum 11. August 2026 geltende Verpackungsgesetz: VerpackG
  • „ZSVR, ‚PPWR & Systembeteiligung: Eigenmarken & Importe‘“ meint die gleichnamige Themenseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: PPWR & Systembeteiligung: Eigenmarken & Importe
  • „ZSVR, ‚Erzeuger- und Herstellereigenschaft bei Eigenmarken des Handels‘, 19.06.2026“ meint die Meldung der ZSVR vom 19. Juni 2026 zur im Europäischen Registernetzwerk (EUNR) abgestimmten und bestätigten Rechtsauffassung: Meldung vom 19.06.2026
  • „COM(2025) 982 final“ meint den Vorschlag der EU-Kommission vom 10. Dezember 2025 für eine Verordnung zur Aussetzung der Vorschriften über die Benennung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Verfahren 2025/0395(COD)): COM(2025) 982 final
  • Die Definition des Kleinstunternehmens richtet sich nach der Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung. Artikel ohne Gesetzesangabe sind solche der PPWR; Paragrafen ohne Gesetzesangabe solche des VerpackDG.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei