Hauptnavigation überspringen
Verpackungsrecht

Mit „PPWR-konform“ werben: Ist das erlaubt?

Mit „PPWR-konform“ werben: Ist das erlaubt?

Die neue EU-Verpackungsverordnung gilt seit August 2026. Wer ihre Vorgaben erfüllt, möchte das womöglich auch seinen Kunden zeigen. Doch darf ein Händler mit Aussagen wie „PPWR-konform“ überhaupt werben?

„PPWR-konform“ ist kein besonderer Vorteil

Seit dem 12. August 2026 ist die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) grundsätzlich anzuwenden. Händler und andere Wirtschaftsakteure müssen die für sie geltenden Vorgaben daher ohnehin erfüllen.

Problematisch sind deshalb Aussagen wie

"PPWR-konform"

oder

"Unsere Verpackungen erfüllen die EU-Verpackungsverordnung."

Wer die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben werblich hervorhebt, kann den Eindruck erwecken, das eigene Angebot zeichne sich dadurch gegenüber anderen Angeboten besonders aus. Eine solche Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten kann irreführend sein.

Händler sollten die bloße Einhaltung der PPWR deshalb nicht als besonderen Vorzug ihres Unternehmens, ihrer Produkte oder ihrer Verpackungen herausstellen.

1

Das Problem ist im Verpackungsrecht nicht neu

Ein vergleichbares Problem stellt sich schon länger bei der Verpackungslizenzierung. Wer zur Beteiligung seiner Verpackungen an einem dualen System verpflichtet ist, erfüllt damit lediglich eine gesetzliche Vorgabe.

Von einer werblichen Hervorhebung – etwa durch ein Siegel oder Badge zur Verpackungslizenzierung – ist daher abzuraten. Ein solches Siegel kann beim Kunden den Eindruck erwecken, der Händler erbringe eine besondere Umweltleistung, obwohl er lediglich einer gesetzlichen Pflicht nachkommt.

Auch besteht grundsätzlich keine Pflicht, Kunden im Online-Shop über die eigene verpackungsrechtliche Registrierung oder Lizenzierung zu informieren.

Gesetzlich vorgeschriebene Verpackungspflichten sollten daher erfüllt, aber nicht als freiwillige Umweltleistung vermarktet werden.

Für konkrete Umweltaussagen gelten besondere Regeln

Wer statt einer pauschalen „PPWR-konform“-Werbung konkrete Umwelteigenschaften seiner Verpackungen hervorheben möchte, muss bereits seit dem 12. August 2026 Art. 14 PPWR beachten.

Das betrifft etwa Aussagen zur Recyclingfähigkeit, zum Rezyklatanteil oder zur Wiederverwendbarkeit einer Verpackung. Solche Eigenschaften dürfen nur beworben werden, soweit sie über die jeweils geltenden Mindestanforderungen der PPWR hinausgehen. Die bloße Erfüllung des gesetzlichen Standards reicht dafür nicht aus.

Für die Werbung sind noch weitere Vorgaben des Art. 14 PPWR zu beachten. So muss erkennbar sein, ob sich die beworbene Eigenschaft auf die gesamte Verpackung, nur einen Teil davon oder alle vom betreffenden Wirtschaftsakteur in Verkehr gebrachten Verpackungen bezieht. Außerdem muss die Aussage durch die technische Dokumentation der Verpackung belegt werden können.

Ab 27. September 2026 kommt ein ausdrückliches Verbot hinzu

Ab dem 27. September 2026 verschärft sich die Rechtslage. Dann gelten die neuen UWG-Regelungen zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie.

Neu in die sogenannte schwarze Liste aufgenommen wird das Verbot, eine gesetzlich vorgeschriebene Anforderung, die für alle Produkte einer Produktkategorie auf dem EU-Markt gilt, als Besonderheit des eigenen Angebots darzustellen.

Darunter kann auch die Werbung mit der Einhaltung von PPWR-Vorgaben fallen. Muss eine bestimmte Anforderung ohnehin von allen betroffenen Produkten einer Kategorie erfüllt werden, darf ein Händler gerade mit dieser Pflichterfüllung nicht für sein eigenes Angebot werben.

Der entscheidende Unterschied zur bisherigen Rechtslage: Fällt eine Werbung ab dem 27. September 2026 unter das neue Verbot der schwarzen Liste, muss nicht mehr zusätzlich geprüft werden, ob sie Verbraucher im konkreten Fall tatsächlich in die Irre führt.

Fazit

Mit der bloßen Einhaltung der PPWR sollten Händler nicht werben. Wer dagegen bei seinen Verpackungen über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht, kann den zusätzlichen Vorteil grundsätzlich hervorheben.

Bei konkreten Umweltaussagen sind dabei die besonderen Vorgaben des Art. 14 PPWR zu beachten. Entscheidend ist, den tatsächlichen Mehrwert konkret zu benennen und belegen zu können.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Rechtliche Fragen? Unsere KI-Suche hilft
Laden…
© 2004-2026 · IT-Recht Kanzlei