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Sie möchten sich nicht nur mit Informationshäppchen begnügen? Dann lesen Sie den nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei zum Elektrogesetz, der zu den umfangreichsten seiner Art gehören dürfte. Zudem ist er brandaktuell: So ist etwa bereits die Änderung der Verwaltungspraxis der EAR (vom 01.02.2013) bezüglich Leuchten mit fest eingebauten Lichtquellen berücksichtigt worden.
Antwort: In Anhang I Nr. 5 des ElektroG werden für die Kategorie „Beleuchtungskörper“ insbesondere genannt:
genannt.
Antwort: In Anhang I Nr. 5 des ElektroG heißt es am Ende der Beispielliste:
Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten.
In der Kategorie „Beleuchtungskörper“ ist somit eine Ausnahmeregelung für Glühlampen und Leuchten aus Haushalten vorgesehen. Entscheidungskriterien zur Bestimmung, welche Leuchten darunter fallen und welche nicht, sind der Einsatzort der Leuchte sowie technische Kriterien.
Die Ausnahmeregelungen für Leuchten in privaten Haushalten sind weit auszulegen (so Giesberts/Hilf, ElektroG, § 2, Rn. 24). Es kommt nicht auf die konkrete Zweckbestimmung der Leuchte, sondern auf den typischen Einsatzort der Leuchte an.
Dementsprechend fallen Leuchten aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge (geringe haushaltsübliche Mengen) mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, wie z. B. Schreibtischleuchten, die in einer Arztpraxis, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Kleinunternehmen etc. eingesetzt sind, nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG.
Typische Geräte in privaten Haushalten sind z.B
Ein typisches Gerät für nicht private Haushalte wäre dagegen die OP-Leuchte.
Antwort: Das Umweltbundesamt äußerte sich (in seiner Antwort auf eine Anfrage des VERE e.V.) wie folgt hierzu:
Im Falle der Verbindung einer Glühlampe mit einer Leuchte, die jeweils für den Einsatz in Haushalten bestimmt sind, sind beide, ob separat oder fest verbunden, vom Anwendungsbereich ausgenommen.
Antwort: Bei der Konstellation der Verbindung anderer Lampen als Glühlampen mit einer Leuchte für die Verwendung in Haushalten ist die Besonderheit zu beachten, dass die anderen Lampen in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, die Leuchte aber nicht.
Verwaltungspraxis der Stiftung EAR seit dem 01.02.2013:
Die Stiftung EAR hat zum 1. Februar 2013 ihre Verwaltungspraxis zur Abgrenzung von Lampen und Leuchten an die europäischen Ökodesign-Vorschriften angepasst. Diese enthalten sehr genaue und umfassende [Begriffsbestimmungen für die verschiedenen Arten von Lampen und Leuchten.
Wie folgt wird nun die "Leuchte" definiert:
„Leuchte“ bezeichnet ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lichtquellen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle, jedoch nicht die Lichtquellen selbst umfasst.
Folge: "Leuchten" umfassen nach der seit dem 01.02.13 gültigen Begriffsbestimmungen nicht mehr die Lichtquelle (Lampe) selbst. Für die Einordnung von Leuchten mit fest verbundenen Lampen wird primär auf die enthaltene Lampe abgestellt. Eine solche Lampe ist nun "Lampe" im Sinne des ElektroG, auch wenn sie nicht austauschbar ist.
Seit dem 01.02.2013 fallen somit auch Leuchten mit fest verbundenen, nicht austauschbaren Lichtquellen wie zum Beispiel
unter die Registrierungspflicht des ElektroG.
Ausnahme: Die Verbindung von Glühlampen (dazu gehören auch Halogenlampen) mit einer Leuchte, die jeweils für den Einsatz in Haushalten bestimmt sind, sind beide, ob separat oder fest verbunden, vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen.
Antwort: „Energiesparlampen“ sind Kompaktleuchtstofflampen und somit vom Anwendungsbereich des ElektroG mit umfasst.
Antwort: Die Auflistung der Lampentypen in Anhang I Nr. 5 zum ElektroG ist nicht abschließend, so dass laut Umweltbundesamt auch nicht explizit dort genannte Lampentypen in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, sofern sie nicht der Definition einer Glühlampe entsprechen.
Ergebnis: Laut Umweltbundesamt (und Stiftung EAR) fallen auch LED unter die Kategorie 5 und somit in den Anwendungsbereich des ElektroG.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 ElektroG hinzuweisen. So sind LEDs zumindest dann nicht registrierungspflichtig, wenn sie lediglich Teil eines anderen Gerätes sind und dieses Gerät selbst nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt (bspw. fest eingebaute Lampen an einem Auto). Ist jedoch das Gerät selbst vom Anwendungsbereich des ElektroG umfasst, so sind laut Umweltbundesamt auch die fest integrierten LEDs (bspw. Standby-Beleuchtung an Fernseher oder Kaffemaschine) im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig.
Antwort: Laut Stiftung EAR sind derlei LED-Module nicht registrierungspflichtig, da sie keine Geräte mit einer eigenständigen Funktion für Endnutzer sind, sondern des Einbaus in ein anderes Geräte durch einen anderen Hersteller bedürfen und dadurch Teil dieses anderen Gerätes werden, das seinerseits in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen kann oder nicht. Dies gelte unabhängig davon, ob die LED-Module zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigen.
Antwort: Ja, diese sind laut der Stiftung EAR registrierungspflichtig.
Antwort: Diese werden, so das Umweltbundesamt, entgegen der Tatsache, dass sie nicht selbst Beleuchtungskörper sind, ebenfalls in Kategorie 5 („Beleuchtungskörper“) der Anlage I des ElektroG eingeordnet.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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