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Aktuelle Abmahnung wegen fehlender Angabe der Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) beim Verkauf von Elektrogeräten

23.05.2024, 11:38 Uhr | Lesezeit: 7 min
Aktuelle Abmahnung wegen fehlender Angabe der Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) beim Verkauf von Elektrogeräten

Uns liegt eine aktuelle Abmahnung vor, welche die fehlende Angabe der WEEE-Nummer beim Verkauf von Elektrogeräten zum Gegenstand hat. Die ordnungsgemäße Registrierung von Elektrogeräten bei der Stiftung EAR ist unerlässlich. Doch wie ist mit der anschließend erhaltenen Registrierungsnummer (WEEE-Nummer) richtig zu verfahren? Um eine Abmahnung wie im vorliegenden Fall zu vermeiden, muss oftmals die WEEE-Nummer angegeben werden. Der folgende Beitrag zeigt, welche Punkte Sie für die ordnungsgemäße Angabe Ihrer Registrierungsnummer zu beachten haben.

I. Wen trifft die Pflicht zur Angabe der Registrierungsnummer?

Das Elektrogesetz (ElektroG) schreibt nicht nur vor, Elektro- und Elektronikgeräte korrekt bei der Stiftung „Elektro-Altgeräte-Register EAR“ zu registrieren (§ 6 Abs. 2 ElektroG) . Die bei erfolgreicher Registrierung erhaltene WEEE-Nummer („Waste Electrical and Electronic Equipment“-Nummer) ist auch ordnungsgemäß anzugeben.

Auf diese Weise wird eine erhöhte Transparenz für Marktteilnehmer und Verbraucher sichergestellt und eine Überprüfung rechtswidrigen Verhaltens durch Mitbewerber ermöglicht.

Die Elektro- und Elektronikgeräte, deren Registrierungsnummer anzugeben ist, sind in § 2 Abs. 2 ElektroG aufgeführt:

  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100cm2 enthalten
  • Lampen
  • Geräte, bei denen mind. eine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt (Großgeräte)
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt (Kleingeräte)
  • kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt

Wer ist zur Angabe der Registrierungsnummer dieser Elektro- und Elektronikgeräte verpflichtet?

Die Ausweisungspflicht der WEEE-Nummer ist in § 6 Abs. 3 ElektroG statuiert. Sie richtet sich wie die Registrierungspflicht maßgeblich an Hersteller. Vom Begriff des Herstellers (§ 3 Nr. 9 ElektroG) sind hierbei umfasst

  • der Produzent, der Elektrogeräte unter seinem Namen oder seiner Marke selbst herstellt bzw. herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet.
  • der Anbieter bzw. Weiterverkäufer, der Elektrogeräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke in Deutschland offeriert bzw. gewerbsmäßig weiterveräußert. Eine Ausnahme besteht hiervon, wenn Name oder Marke des Herstellers auf dem Elektrogerät erscheint.
  • der Importeur, der gewerbsmäßig Elektrogeräte, die nicht aus Deutschland stammen, erstmals auf dem deutschen Markt anbietet.
  • der Anbieter im Ausland, der Elektrogeräte unter Gebrauch von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern offeriert und nicht in Deutschland niedergelassen ist.
  • der Vertreiber, der schuldhaft neue Elektrogeräte nicht (ordnungsgemäß) registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Händler erfüllen häufig sowohl die Position des Herstellers, als auch des Vertreibers. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie Elektrogeräte aus dem Ausland unmittelbar einführen oder unter eigener Marke in Deutschland in Verkehr bringen.

Die Aufzählung verdeutlicht, dass auch der vertreibende Händler von der Angabepflicht der WEEE-Nummer betroffen sein kann. Vertreibt er nämlich schuldhaft nicht registrierte, neue Elektrogeräte, gilt er ebenfalls als Hersteller. Hier treffen auch den Vertreiber die Herstellerpflichten nach §§ 6 ff. ElektroG, wie die Ausweisung der Registrierungsnummer.

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II. Wie ist die Ausweisungspflicht der WEEE-Nummer ordnungsgemäß umzusetzen?

Dies wirft die Frage auf, wie der Ausweisungspflicht der WEEE-Nummer ordnungsgemäß nachgekommen wird.

1. Angabe der WEEE-Nummer beim Anbieten und auf Rechnungen

§ 6 Abs. 3 ElektroG umfasst die Pflicht des Herstellers, seine Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben.

Elektro-Händler müssen (sofern Sie nach den obigen Maßstäben registrierungspflichtig sind) daher ihre WEEE-Nummer

  • beim Produktverkauf, d.h. bei den angebotenen Artikeln nennen und
  • auf der jeweiligen Rechnung mitanführen.

Besonderes Augenmerk sollte auf Folgendes bei der Angabe gelegt werden: Die WEEE-Nummer ist marken- und gerätebezogen. Für jede zweite und weitere in Verkehr gebrachte Marke oder Geräteart ist eine neue Registrierungsnummer vorzuweisen.

Daher sollte bei Erfüllung der Angabepflicht insbesondere darauf geachtet werden, die zur angebotenen bzw. verkauften Marke oder Geräteart jeweils zugehörige WEEE-Nummer im Rahmen des Angebots bzw. der Rechnung auszuweisen.

Die im öffentlichen Verzeichnis der EAR-Stiftung für jede Marke bzw. Geräteart aufgeführte Registrierungsnummer sollte daher mit der für den angebotenen bzw. verkauften Artikel genannten WEEE-Nummer jeweils übereinstimmen.

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2. Zusätzliche Angabe der WEEE-Nummer in weiteren Dokumenten und Medien?

Es stellt sich damit die Frage, ob mit der Angabe der Registrierungsnummer im Rahmen des Produktverkaufs und der jeweiligen Rechnung alles getan ist.

Eine darüberhinausgehende Anführung der WEEE-Nummer schreibt das Elektrogesetz nicht explizit vor. Die Stiftung EAR spricht jedoch die Empfehlung aus, die Registrierungsnummer zudem auf weiteren Dokumenten, wie z.B. der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein, dem Werbemittel oder der Webseite, auszuweisen.

Als „Faustregel“ kann die Angabe der WEEE-Nummer zusätzlich überall dort erfolgen, wo auch die USt.-ID. genannt wird. Hier kommen als weitere Beispiele das Impressum des Online-Shops, der Briefbogen, die Signatur einer E-Mail usw. in Betracht.

Es besteht jedoch keine Pflicht dieser Empfehlung nachzukommen. Fehlt in den angeführten Dokumenten und Medien die Angabe der Registrierungsnummer, begeht der Elektro-Händler keinen Gesetzesverstoß.

Bei mangelnder Ausweisung der WEEE-Nummer im Zuge von Angeboten und Rechnung dagegen verhält sich der Händler wettbewerbswidrig (§§ 3, 3a UWG) und ordnungswidrig (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 ElektroG) . Mögliche Konsequenzen können Bußgelder in Höhe bis zu 100.000€ sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Mitbewerbers nach §§ 8, 9 UWG sein.

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III. Fazit

Nach erfolgreicher Registrierung bei EAR trifft Elektro-Händler, die als Hersteller nach § 3 Nr. 9 ElektroG gelten, die nachgelagerte Angabepflicht der erhaltenen WEEE-Nummer. Hersteller müssen die Registrierungsnummer beim Produktverkauf und auf der jeweiligen Rechnung nennen (§ 6 Abs. 3 ElektroG) . Dabei ist die Ausweisung der zur angebotenen bzw. verkauften Marke oder Geräteart jeweils zugehörigen WEEE-Nummer zu beachten.

Eine zusätzliche gesetzliche Ausweisungspflicht jenseits von Angeboten und Rechnung besteht nicht. Die Stiftung EAR empfiehlt jedoch zur Transparenzsteigerung die WEEE-Nummer auch dort mitanzuführen, wo die USt.-ID. angegeben wird (z.B. Impressum, E-Mail-Signatur, Werbemittel etc.).

Achten Sie auf eine ausreichende Angabe Ihrer jeweiligen Registrierungsnummer und beugen Sie so einer Abmahnung vor!

IV. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!

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