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Umweltbundesamt verfolgt fehlende WEEE-Registrierungen deutscher Anbieter in anderen Mitgliedsstaaten

08.07.2022, 11:35 Uhr | Lesezeit: 3 min
Umweltbundesamt verfolgt fehlende WEEE-Registrierungen deutscher Anbieter in anderen Mitgliedsstaaten

Die elektrogesetzliche Herstellerverantwortung ist (ähnlich wie auch das Verpackungsrecht) nicht EU-weit einheitlich, sondern in jedem EU-Mitgliedsstaat einzeln geregelt und ausgestaltet. Dementsprechend müssen Hersteller, die ihre Produkte auch in anderen EU-Mitgliedsstaaten vertreiben, sich dort jeweils nach nationalen Vorschriften registrieren lassen. Das deutsche Umweltbundesamt überprüft nun Berichten zufolge vermehrt deutsche Anbieter, die in das EU-Ausland versenden, auf ordnungsgemäße nationale Registrierungen und geht mit Bußgeldern gegen Verstöße vor.

I. Die elektrogesetzliche Herstellereigenschaft und rechtliche Konsequenzen

Gemäß der europäischen [WEEE-Richtlinie 2012/19/EU]() unterliegen Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten einer erweiterten Produktverantwortung und sind dafür verantwortlich, dass veräußerte Geräte einem ordnungsgemäßen und umweltgerechten Entsorgungskreislauf zugeführt werden.

Die WEEE-Richtlinie gibt nur einen groben Rahmen zur Handhabung der erweiterten Herstellerverantwortung für Elektro- und Elektronikgeräte vor und überlässt die konkrete Ausgestaltung weitgehend den Mitgliedsstaaten.

Dies führt dazu, dass nun in jedem EU-Mitgliedsstaat unterschiedliche Anforderungen für elektrorechtliche Hersteller einzuhalten sind, darunter Verfahren für eine ordnungsgemäße Registrierung des Herstellers und der von ihm vertriebenen Geräte.

Daraus folgt ebenso, dass verpflichtende elektrogesetzliche Herstellerregistrierungen nur für das Gebiet des Registrierungsstaates, aber nicht EU-weit gelten.

Hersteller im Sinne des Elektrorechts, die Produkte in Deutschland und in anderen EU-Mitgliedsstaaten vertreiben, müssen sich also in jedem Land einzeln elektrorechtlich erfassen lassen.

Als „Hersteller“ gelten dabei aber nicht nur Produzenten im eigentlichen Sinne. Auch Händler können als Hersteller verpflichtet sein.

Nach dem geltenden Elektrorecht ist Hersteller, wer Elektro- oder Elektronikgeräte

  • unter seinem Namen oder seiner Marke herstellt und anbietet
  • konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke anbietet
  • anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, wobei der Anbieter oder Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, wenn der Name oder die Marke des tatsächlichen Herstellers auf dem Gerät erscheint
  • , die aus einem aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammen, erstmals dem nationalen Markt anbietet oder
  • unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern auf einem nationalen Markt anbietet und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland niedergelassen ist.

Als Hersteller kann auch der bloße Vertreiber (also derjenige, der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt) gelten, wenn dieser entgegen vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von Herstellern, deren Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet.

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II. Umweltbundesamt ermittelt bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht im EU-Ausland

Nach übereinstimmenden Berichten ermittelt das deutsche Umweltbundesamt als elektrogesetzliche Aufsichtsbehörde derzeit vermehrt bei Verstößen gegen elektrogesetzliche Erfassungspflichten im EU-Ausland.

Aufgrund einer zunehmenden Vernetzung der EU-Aufsichtsbehörden geht das Umweltbundesamt verstärkt Hinweisen ausländischer Behörden auf deutsche Anbieter nach, die ohne die entsprechende elektrorechtliche Registrierung im Ausland dort auf dem Markt tätig sind und Elektrogeräte vertreiben.

Offensichtlich fundiert das Umweltbundesamt seine Ermittlungen hierbei zunächst durch Anforderungen von Beweisen des tatsächlichen Vertriebs von Elektrogeräten und der fehlenden Registrierung bei den ausländischen Behörden, um sodann ein Anhörung- und Bußgeldverfahren in Ausübung seiner Überwachungskompetenz nach deutschem Recht einzuleiten.

Geldbußen sind bis zu einer Höhe von 10.000 Euro je Einzelverstoß denkbar.

III. Fazit

Wer als deutscher Hersteller Elektrogeräte in anderen Mitgliedstaaten anbietet oder als deutscher Händler über Fernkommunikationsmittel in anderen Mitgliedsstaaten verkauft, ist verpflichtet, sich in diesen Mitgliedsstaaten individuell elektrorechtlich erfassen, in der Regel registrieren zu lassen.

Verstöße gegen diese Pflicht können nicht nur von den nationalen Überwachungsbehörden geahndet werden, sondern werden nach jüngstem Kenntnisstand auch von der deutschen Überwachungsbehörde, dem Umweltbundesamt, verfolgt.

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