Achtung Abmahnung: Fehlende Registrierung angebotener Elektrogeräte bei der Stiftung EAR

Achtung Abmahnung: Fehlende Registrierung angebotener Elektrogeräte bei der Stiftung EAR
17.05.2024 | Lesezeit: 7 min

Vermeiden Sie Abmahnungen beim Verkauf von Elektro- und Elektronikgeräte im Online-Handel. Händler dieser Waren sollten jedoch mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vertraut sein und zur Vermeidung von Abmahnungen eine gewisse „Checkliste“ an rechtlichen Vorgaben und Pflichten einhalten. Zu diesen gehört u.a. die ordnungsgemäße Registrierung der angebotenen Elektrogeräte bei der Stiftung EAR.

I. Wer ist von der Pflicht zur Registrierung bei der Stiftung EAR betroffen?

Elektro- und Elektronikgeräte sind bei der Stiftung „Elektro-Altgeräte-Register EAR“ zu registrieren. Dies dient der Sicherstellung, dass alle Verteiler von Elektrogeräten ihre Produktverantwortung erfüllen und die von ihnen in Verkehr gebrachten Waren zurücknehmen.

Von der Registrierungspflicht sind folgende Kategorien an Elektro- und Elektronikgeräten nach § 2 Abs. 2 ElektroG erfasst:

  • Wärmeüberträger
  • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100cm2 enthalten
  • Lampen
  • Geräte, bei denen mind. eine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt (Großgeräte)
  • Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt (Kleingeräte)
  • kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt

Und an wen richtet sich nun die Registrierungspflicht bei der EAR-Stiftung?

Die Registrierungspflicht für Elektrogeräte findet sich in § 6 Abs. 2 ElektroG. Danach dürfen Hersteller Elektrogeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht bzw. nicht ordnungsgemäß registriert sind. Als Hersteller (§ 3 Nr. 9 ElektroG) gilt hierbei

  • der Produzent, der Elektrogeräte unter seinem Namen oder seiner Marke selbst herstellt bzw. herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet.
  • der Anbieter bzw. Weiterverkäufer, der Elektrogeräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke in Deutschland offeriert bzw. gewerbsmäßig weiterveräußert. Eine Ausnahme besteht hiervon, wenn Name oder Marke des Herstellers auf dem Elektrogerät erscheint.
  • der Importeur, der gewerbsmäßig Elektrogeräte, die nicht aus Deutschland stammen, erstmals auf dem deutschen Markt anbietet.
  • der Anbieter im Ausland, der Elektrogeräte unter Gebrauch von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern offeriert und nicht in Deutschland niedergelassen ist.
  • der Vertreiber, der schuldhaft neue Elektrogeräte nicht (ordnungsgemäß) registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.

Auch Vertreiber sind von der Registrierungspflicht tangiert: Vertreibern ist es nämlich untersagt, Elektrogeräte eines mangelhaft registrierten Herstellers zum Verkauf anzubieten (sog. „Trittbrettfahrer“). Zu den Vertreibern (§ 3 Nr. 11 ElektroG) zählt jeder, der Elektrogeräte in Deutschland anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Hierzu gehören vor allem Händler sowie registrierte Hersteller, die ihre Produkte selbst vertreiben.

Häufig gelten Händler nicht ausschließlich als Vertreiber, sondern erfüllen in ihrer Person gleichzeitig die Merkmale eines Vertreibers und Herstellers. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie Elektrogeräte aus dem Ausland unmittelbar einführen oder unter eigener Marke in Deutschland in Verkehr bringen.

Vertreibt ein Händler nicht registrierte, neue Elektrogeräte, gilt er ebenfalls als Hersteller und kann für die mangelnde Registrierung zur Verantwortung gezogen werden (s.o.).

Begeht der Hersteller oder Vertreiber einen Verstoß gegen die Registrierungspflicht, verhält er sich wettbewerbswidrig (§§ 3, 3a UWG) und ordnungswidrig (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 ElektroG) . Es drohen u.a. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eines Mitbewerbers nach §§ 8, 9 UWG.

Lesetipp: Sie suchen nach einer Einführung bzw. einem Überblick über das Elektrogesetz? In unserem Online-Beitrag zum Elektrogesetz gehen wir in einem „Rundum-FAQ“ auf alle Fragen zum Allgemeinen und Anwendungsbereich des ElektroG, zur Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht, zum Verhältnis zum Wettbewerbsrecht u.v.m. ein.

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II. Was ist für eine ordnungsgemäße EAR-Registrierung zu beachten?

Zur Vermeidung derartiger Rechtsverletzungen haben Elektro-Händler folgende Punkte für eine ordnungsgemäße Registrierung zu beachten:

1. Registrierungsverfahren

Das Registrierungsverfahren wird mit Anmeldung des Händlers durch Einreichung eines Antrages eingeleitet. Bei Stellung des Antrages über das Portal der Stiftung EAR ist Marke und Art des jeweiligen Elektrogeräts anzugeben. Mit dem positiven Registrierungsbescheid erhält der Händler eine WEEE-Nummer („Waste Electrical and Electronic Equipment“-Nummer). Diese dient der Identifizierung des Händlers als Inverkehrbringer des Geräts.

Das Verzeichnis der registrierten Hersteller bzw. ihrer Bevollmächtigten ist öffentlich einsehbar, um ein hohes Maß an Transparenz für Dritte zu gewährleisten. Daher ist auch eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Registrierung durch einen Mitbewerber möglich. Damit begründet das öffentliche Register das Risiko einer Abmahnung und stellt so die Selbst-Regulierung des Marktes sicher.

2. Registrierungspflicht für jede weitere in Verkehr gebrachte Marke oder Geräteart

Mit der einmaligen Registrierung als Hersteller ist es jedoch nicht stets getan.

Die Registrierungspflicht entsteht nämlich für jeden Hersteller nicht lediglich einmal persönlich. Sie ist marken- und gerätebezogen. Daher wird sie jedes Mal neu begründet, wenn der Hersteller eine weitere Marke oder Geräteart in Umlauf bringt.

Für jede neue in Verkehr gebrachte Marke oder Geräteform ist eine weitere Registrierung bei EAR erforderlich. Die Anzahl der vorzuweisenden Registrierungsnummern erhöht sich folglich parallel mit jeder neuen, angebotenen Marke bzw. Geräteart.

Vertreibt ein Elektro-Händler zunächst Geräte einer bestimmten Marke, erweitert aber anschließend sein Warenangebot um eine weitere, zweite Marke, hat er mind. zwei Registrierungsnummer vorzuweisen. Das gleiche gilt bei der Ergänzung des Sortiments durch einen zweiten Gerätetyp.

Online Händler haben daher insbesondere darauf zu achten, mit jeder Marke und Art der von ihnen angebotenen Elektrogeräte bei der Stiftung EAR registriert zu sein.

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III. Fazit

Online-Händler dürfen lediglich bei der Stiftung EAR ordnungsgemäß registrierte Elektro- und Elektronikgeräte herstellen bzw. vertreiben (§ 6 Abs. 2 ElektroG) . Eine einmalige Registrierung genügt jedoch nicht in jedem Fall. Elektro-Händler haben für jede zweite und weitere in Verkehr gebrachte Marke oder Art an Elektrogerät eine erneute Registrierung bei EAR vorzunehmen und eine weitere Registrierungsnummer vorzuweisen.

Kontrollieren Sie Ihre ordnungsgemäße und ausreichende Registrierung im öffentlichen Verzeichnis der EAR und schließen Sie so eine Abmahnung aus!

V. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!

Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!

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