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Elektrogesetz

Muss beim EU-Vertrieb von Elektrogeräten ein Bevollmächtigter benannt werden?

Muss beim EU-Vertrieb von Elektrogeräten ein Bevollmächtigter benannt werden?
4 min
Beitrag vom: 09.01.2017
Aktualisiert: 12.11.2025

Online-Händler, die Elektrogeräte in andere EU-Staaten vertreiben, müssen in jedem Lieferland einen Bevollmächtigten benennen. Seit Juli 2023 prüfen auch Marktplätze die Einhaltung.

Bevollmächtigtenpflicht beim EU-Vertrieb von Elektrogeräten

Wer aus Deutschland heraus per Fernkommunikationsmitteln unmittelbar an Endnutzer in einem anderen EU-Staat liefert, muss im jeweiligen Lieferstaat vorab einen dort ansässigen Bevollmächtigten benennen.

Das ElektroG enthält mehrere Präzisierungen zur Benennung des Bevollmächtigten:

  • Pro Hersteller darf nur ein Bevollmächtigter bestellt werden.
  • Das Mandat ist schriftlich in deutscher Sprache zu erteilen und muss mindestens drei Monate wirksam sein.
  • Die Benennung ist unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde (Stiftung EAR) anzuzeigen; dem Antrag ist eine Kopie des Bevollmächtigungsvertrags beizufügen.
  • Die Registrierungsangaben wurden erweitert:
  • Bei grenzüberschreitendem Vertrieb über Fernkommunikationsmittel sind nun die belieferten Mitgliedstaaten sowie die Namen der dort bestellten Bevollmächtigten anzugeben (vgl. Anlage 2 ElektroG).

Vertrieb über eine eigene Niederlassung im jeweiligen EU-Lieferstaat

Betreibt ein in Deutschland ansässiger Online-Händler in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine eigene Niederlassung und vertreibt über diese Elektro- oder Elektronikgeräte, gilt er dort als lokaler Hersteller bzw. Vertreiber.

Er braucht keinen Bevollmächtigten zu benennen, da er im jeweiligen Lieferstaat selbst niedergelassen ist.

Allerdings unterliegt er den dort geltenden nationalen Pflichten nach der Umsetzung der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU – insbesondere der Registrierung im nationalen Entsorgungsregister sowie den Rücknahme- und Informationspflichten des jeweiligen Landes.

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Sanktionen bei Verstößen gegen die Bevollmächtigtenpflicht

Der in Deutschland ansässige Online-Händler, der EEG direkt in anderen EU-Mitgliedstaaten vertreibt, ist einer doppelten Sanktion unterworfen, wenn er es unterlässt, im jeweiligen EU-Lieferstaat einen dort ansässigen Beauftragten zur Erfüllung der Entsorgungspflichten zu benennen.

Gegen ihn können nach deutschem Recht empfindliche Geldbußen verhängt werden. Deutschland

Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 7 und § 45 Abs.2 ElektroG können gegen den in Deutschland ansässigen Online-Händler, der EEG direkt in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Benennung eines Beauftragten vertreibt, Geldbußen bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Zudem können gegen ihn nach dem Recht des jeweiligen EU-Lieferstaaten ebenfalls Geldbußen verhängt werden.

Zusätzliche Hürde im Online-Handel: Die Marktplatz-Kontrolle

Seit dem 1. Juli 2023 gilt im Online-Handel eine besondere Kontrollpflicht, die die Einhaltung der Entsorgungsvorgaben deutlich verschärft.

So dürfen Betreiber elektronischer Marktplätze wie Amazon, eBay oder Otto.de das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten nur noch zulassen, wenn der Händler nachweislich seine Herstellerpflichten nach dem ElektroG erfüllt.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 3–5 ElektroG müssen Marktplatzbetreiber insbesondere prüfen, ob der Händler

  • in Deutschland ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert ist und
  • bei grenzüberschreitendem Direktvertrieb in andere EU-Staaten einen Bevollmächtigten gemäß § 8 Abs. 5 ElektroG im jeweiligen Lieferstaat benannt hat.

Folge für Händler: Ohne diese Nachweise darf der Verkauf über die Plattform nicht freigeschaltet werden.

Die Betreiber elektronischer Marktplätze fungieren damit als zentrale Kontrollinstanz für die Einhaltung der Entsorgungspflichten – ein Verstoß führt faktisch zu einem Verkaufsverbot über die Plattform.

Unsere Empfehlung

Die Pflichten für in Deutschland ansässige Online-Händler, die Elektro- oder Elektronikgeräte in andere EU-Mitgliedstaaten vertreiben, sind in den letzten Jahren erheblich komplexer geworden.

Besonders die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten im jeweiligen Lieferstaat stellt Händler vor organisatorische und sprachliche Herausforderungen.

Um Bußgelder und Vertriebsverbote zu vermeiden, empfehlen wir folgende Vorgehensweise:

1. Prüfen, ob eine Bevollmächtigtenpflicht besteht

Händler sollten zunächst prüfen, ob sie unter § 8 Abs. 5 ElektroG fallen.

Das ist der Fall, wenn

  • Geräte gewerbsmäßig,
  • über Fernkommunikationsmittel (z. B. Online-Shop, Marktplatz)
  • direkt an Endnutzer in einem anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden.

Bereits gelegentliche Verkäufe ins EU-Ausland können genügen, um die Pflicht auszulösen.

2. Rechtzeitig einen Bevollmächtigten bestellen

Vor dem ersten Verkauf im jeweiligen Land ist zwingend ein lokal ansässiger Bevollmächtigter zu bestellen.

Dieser übernimmt insbesondere:

  • die Registrierung beim nationalen Entsorgungsregister,
  • die Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen,
  • die Finanzierung der Entsorgung,
  • sowie die Kommunikation mit den Behörden.

Das Bevollmächtigungsverhältnis muss schriftlich, in deutscher Sprache und für mindestens drei Monate geschlossen werden (§ 8 Abs. 1 S. 3, i.V.m. Abs. 2 ElektroG) .

3. Registrierungspflichten beachten

Die Registrierung erfolgt in Deutschland über die Stiftung EAR, in den anderen Mitgliedstaaten über das jeweilige nationale Register.

Bei der EAR-Registrierung sind zusätzlich folgende Angaben zu machen:

  • Liste der belieferten EU-Staaten und
  • Name und Anschrift des dort bestellten Bevollmächtigten

Diese Angaben müssen stets aktuell gehalten werden. Änderungen (z. B. neuer Bevollmächtigter oder geänderter Vertriebsumfang) sind unverzüglich zu melden.

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Bildquelle: Dello Photos / shutterstock.com

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