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Entsorgungsvorgaben für den in Deutschland ansässigen Online-Händler bei Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten (EEG) in der EU

09.01.2017, 08:30 Uhr | Lesezeit: 8 min
Entsorgungsvorgaben für den in Deutschland ansässigen Online-Händler bei Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten (EEG) in der EU

In Deutschland ansässige Online-Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte (im Folgenden „EEG“) in EU-Mitgliedsstaaten vertreiben wollen, haben die Entsorgungsvorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über EEG zu beachten. Diese Richtlinie ist in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in deutsches Recht umgesetzt worden. Wenn Sie genauer wissen, welche Entsorgungsvorgaben Sie als in Deutschland ansässiger Onlinehändler bei Vertrieb von EEG in der EU zu erfüllen haben, dann lesen Sie den folgenden Beitrag im Antwort & Frage Format. Der Beitrag endet mit einer Empfehlung der IT-Recht Kanzlei, wie sich in Deutschland ansässige Online-Händler bei Vertrieb von EEG in der EU in der Praxis verhalten sollten.

1. Frage: Ist die Richtlinie 2012/19/EU in allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden?

Die Richtlinie ist mittlerweile soweit festzustellen in allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden.

2. Frage: Sind die EU-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2012/19/EU abgewichen?

Die EU-Mitgliedstaaten sind kaum von den Bestimmungen der Richtlinie abgewichen. Das betrifft den Anwendungsbereich der Richtlinie, die Ausnahmetatbestände, Pflichten der Hersteller und Vertreiber, Pflicht einem nationalen Entsorgungsregister beizutreten.

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3. Frage: Welche Pflichten hat ein in Deutschland ansässiger Online-Händler bei Direktvertrieb von EEG in anderen EU-Mitgliedstaaten?

Er muss einen Beauftragten im jeweiligen EU-Lieferstaat benennen. Dies ist im deutschen Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) geregelt. Gem. § 8 Abs. 5 ElektroG hat der in Deutschland ansässige Online-Händler bei Direktvertrieb von EEG in den EU-Mitgliedsstaaten einen im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat ansässigen Beauftragten zu benennen, der für die Erfüllung der Entsorgungspflichten im jeweiligen EU-Lieferstaat verantwortlich ist.

§ 8 Abs. 5 ElektroG

(5) Eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und Geräte gewerbsmäßig unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie nicht niedergelassen ist, unmittelbar für Endnutzer bereitstellt, ist verpflichtet, vor der Bereitstellung auf dem Markt dieses Mitgliedstaates eine dort niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die Erfüllung ihrer Pflichten nach der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38) verantwortlich ist.

Exkurs: In einigen nationalstaatlichen Regelungen wie z.B. im französischen Recht kann der in Deutschland ansässige Onlinehändler, der EEG in EU-Mitgliedstaaten vertreibt, wählen, ob er als Hersteller behandelt werden will mit allen Pflichten, die ein Hersteller erfüllen muss, oder ob er einen Beauftragten benennen will. Dieses Wahlrecht ist für den in Deutschland ansässigen Onlinehändler eher irrelevant, da er nach deutschem Gesetz bei Vertrieb von EEG in anderen EU-Mitgliedsstaaten im jeweiligen EU-Lieferstaat einen dort ansässigen Beauftragten benennen muss.

Die Pflicht eines Online-Händlers bei Direktvertrieb von EEG in anderen Mitgliedsstaaten, einen Beauftragten zu benennen, gilt spiegelbildlich für alle EU-Mitgliedsstaaten. Gemäß Art. 17 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU sind alle EU-Mitgliedsstaaten gehalten, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Online-Händler bei Direktvertrieb von EEG in anderen Mitgliedstaaten zu verpflichten, im jeweiligen EU-Lieferstaat einen dort ansässigen Beauftragten zur Erfüllung der Entsorgungspflichten zu benennen.

Artikel 17

Bevollmächtigter

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht niedergelassen ist, Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, einen Bevollmächtigten in dem anderen Mitgliedstaat als die Person benennt, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats verantwortlich ist.
Artikel 3 Absatz 1, Buchstabe f Ziffer iv
f) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 ber den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz,
……
iv) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Der Richtliniengeber wollte so auf jeden Fall sicherstellen, dass der in einem EU-Mitgliedsstaat ansässige Online-Händler bei Direktvertrieb von EEG in anderen EU-Mitgliedsstaaten die Entsorgungskosten des jeweiligen nationalen Entsorgungssystems mittragen muss wie aus Erwägungsgrund 7 der Richtlinie hervorgeht.

Erwägungsgrund 7

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten für Produkte und Hersteller gelten, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien. In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar in dieselbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden wie im Fall anderer Vertriebswege, damit diese anderen Vertriebswege nicht die aufgrund dieser Richtlinie anfallenden Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu tragen haben, die im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.

Es war ein nachvollziehbarer Wunsch des Richtliniengebers, Online-Verkäufer von EEG an den Kosten des jeweiligen nationalen Entsorgungssystems zu beteiligen. Andere Lösungen wie Online-Händler bei grenzüberschreitenden Vertrieb von EEG zur Anmeldung bei einem europaweiten Entsorgungsregister zu verpflichten, wären denkbar gewesen. Solche „europäische Lösungen“ haben sich nicht durchsetzen können, da es wohl den EU-Mitgliedstaaten in erster Linie auf die Beteiligung der Onlinehändler mit grenzüberschreitenden EEG-Vertrieb an der Finanzierung der jeweiligen nationalen Entsorgungssysteme ankam.

4. Frage: Welche Pflichten hat ein in Deutschland ansässiger Online-Händler, der über eine Niederlassung im jeweiligen EU-Lieferstaat EEG vertreibt?

Für einen in Deutschland ansässigen Online-Händler, der über eine Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat EEG vertreibt, gelten die normalen Bestimmungen wie für jeden Online-Händler mit Sitz in diesem Lieferstaat. Er wird als ein im EU-Lieferstaat ansässiger Vertreiber behandelt, braucht sich nicht im dortigen nationalen Entsorgungsregister registrieren zu lassen und unterliegt nur begrenzten Rücknahme- und Informationspflichten wie der in Deutschland ansässige Online-Händler nach deutschem ElektroG.

5. Frage: Wie können in Deutschland ansässige Online-Händler bei Direktvertrieb von EEG in andere EU-Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Benennung eines Beauftragten nachkommen?

Der in Deutschland ansässige Onlinehändler muss in diesem Fall einen im jeweiligen EU-Lieferstaat ansässigen Bevollmächtigten benennen. Wie kompliziert und schwierig das ist, wurde in einem Beitrag der IT-Recht Kanzlei für die rechtliche Situation in Frankreich gezeigt. In vielen EU-Mitgliedstaaten gibt es keine verfügbaren Listen anerkannter Beauftragter, die jeweilige nationalrechtliche Situation muss beachtet werden, hinzu kommt das Sprachenproblem.

6. Frage: Welchen Sanktionen ist der in Deutschland ansässige Online-Händler bei Direktvertrieb von EEG unterworfen, wenn er der Pflicht zur Benennung eines Beauftragten nicht nachkommt?

Der in Deutschland ansässige Online-Händler, der EEG direkt in anderen EU-Mitgliedstaaten vertreibt, ist einer doppelten Sanktion unterworfen, wenn er es unterlässt, im jeweiligen EU-Lieferstaat einen dort ansässigen Beauftragten zur Erfüllung der Entsorgungspflichten zu benennen.

Gegen ihn können nach deutschem Recht empfindliche Geldbußen verhängt werden. Deutschland

Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 7 und § 45 Abs.2 ElektroG können gegen den in Deutschland ansässigen Online-Händler, der EEG direkt in anderen EU-Mitgliedstaaten ohne Benennung eines Beauftragten vertreibt, Geldbußen bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

§ 45 ElektroG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
…..
7.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 einen Bevollmächtigten nicht benennt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 12 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Gegen ihn können nach dem Recht des jeweiligen EU-Lieferstaaten ebenfalls Geldbußen verhängt werden.

Art. 22 der Richtlinie 2012/19/EU gibt den EU-Mitgliedstaaten auf, bei Verstoß gegen innerstaatliche Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (hier: Pflicht, einen Beauftragten zu benennen) Sanktionen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Artikel 22

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen bis spätestens 14. Februar 2014 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Wie die o.g. Ausführungen (Frage & Antwort Katalog) gezeigt haben, wird der in Deutschland ansässige Online-Händler, der EEG in anderen EU-Mitgliedstaaten direkt vertreiben will, gezwungen, im jeweiligen EU-Lieferstaat einen staatlich anerkannten Bevollmächtigten für die Erfüllung seiner Entsorgungspflichten zu benennen. Er muss mit dem Beauftragten einen komplizierten Beauftragungsvertrag abschließen und dabei eine Unzahl von Vorgaben beachten. Im Zweifel liegen keinerlei nationale Listen zu staatlich anerkannten Beauftragten vor, an die er sich wenden könnte. Falls er die Benennung eines Beauftragten unterlässt, muss er mit doppelten Sanktionen sowohl nach deutschem wie nach dem Recht des EU-Lieferstaates rechnen. Diese Sanktionen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Ein in Deutschland ansässiger Online-Händler, der sich auf den EEG-Markt in einem anderen EU-Mitgliedstaat spezialisieren und diesen Markt vorrangig bearbeiten will, sollte eine Niederlassung in diesem EU-Mitgliedstaat gründen und über diese Niederlassung EEG im jeweiligen EU-Zielland vertreiben. Dann wird er im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat als bloßer Vertreiber von EEG angesehen, braucht dort keinen Beauftragten zu benennen und hat wie in Deutschland nur beschränkte Informations- und Rücknahmepflichten. Er braucht dem jeweiligen nationalen Entsorgungsregister nicht beizutreten.

Diskriminiert wird der mittelständische, in Deutschland ansässige Online-Händler, der – ohne kostspielige Einschaltung einer Niederlassung - unter anderem auch EEG in anderen EU-Mitgliedstaaten vertreiben will, da er wie ausgeführt einen Beauftragten benennen muss. Er wird schon auf Grund der Sprachbarriere an der Aufgabe scheitern, einen im jeweiligen EU-Lieferstaat ansässigen Beauftragten zu benennen und die komplizierten nationalen Vorgaben für einen Beauftragungsvertrag zu erfüllen. Ein solcher deutscher Online-Händler sollte sich daher den Diensten eines international tätigen deutschen Dienstleisters anvertrauen, der für ihn für alle Aufgaben eines im jeweiligen EU-Lieferstaat ansässigen Beauftragten erledigt und mit dem er in deutscher Sprache kommunizieren kann.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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