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Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!

30.06.2023, 15:51 Uhr | Lesezeit: 13 min
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!

Der Gesetzgeber nimmt Online-Marktplätze wie etwa Amazon oder eBay zunehmend in die Pflicht, um das Anbieten nicht verkehrsfähiger Ware zu verhindern. Ab dem 01.07.2023 müssen die Marktplätze in Deutschland im Rahmen einer neuen Verpflichtung prüfen, ob bei ihnen angebotene Elektro(nik)geräte von einem ordnungsgemäß im Sinne des ElektroG registrieren Hersteller stammen.

Worum geht es?

Ein Hinweis vorweg:

Dieser Beitrag nimmt für sich nicht in Anspruch, die komplexen Vorgaben des ElektroG im Detail abzubilden. Aufgrund der Komplexität der Vorgaben des ElektroG würde ein allumfassender Beitrag für Rechtslaien nicht mehr verständlich und damit in der Händlerpraxis wenig hilfreich sein.

Umgekehrt kann ein praxisgerechter Artikel die zahlreichen Vorgaben des ElektroG nicht hinreichend im Detail abbilden.

Dieser Beitrag soll eine Richtschnur für den Großteil der Online-Händler liefern, um die für viele Händler unangenehme, weil schwer verständliche Thematik im Sinne einer „best practice“ zu lösen.

Zielsetzung sollte sein, Sperrungen / Entfernungen von Angeboten zu vermeiden, um Umsatzausfälle und Probleme mit den Marktplatzbetreibern zu verhindern.

Der Gesetzgeber hat den Betreibern elektronischer Marktplätze mit dem Ziel einer besseren Durchsetzung und Kontrolle der erweiterten Herstellerverantwortung („EPR“) zum 01.07.2023 eine neue Pflicht auferlegt:

Die Betreiber müssen ab dann prüfen, ob dort von dritten Verkäufern angebotene Elektro- und Elektronikgeräte von einem ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registrierten Hersteller stammen. Kontrollkriterium hierfür ist die sogenannte WEEE-Nummer, eine Registrierungsnummer, die dem Hersteller der Geräte bei der Registrierung durch die Stiftung EAR zugeteilt wird.

Hintergrund ist, dass sich Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Elektro- bzw. Elektronikgeräten – also vereinfacht allem, was zu seiner Funktion einen Stromfluss benötigt, egal ob batteriebetrieben oder mit Netzstecker, egal ob winzig oder groß – bei der Stiftung EAR als Hersteller registrieren lassen müssen, bevor die Geräte auf den Markt gelangen dürfen.

Im Kern geht es dabei um abfallrechtliche Vorgaben. Durch die Erfassung und Beteiligung der Hersteller an den späteren Entsorgungskosten soll eine umweltegerechte Entsorgung von Altgeräten gesichert werden.

Wir erinnern uns: Eine ähnliche Prüfpflicht wurde den Markplatz-Betreibern zum 01.07.2021 auferlegt.

Um Umsatzsteuerbetrug bei Plattformverkäufen zu verhindern, mussten die Betreiber von da an prüfen, ob dort aktive Händler in Deutschland Umsatzsteuer abführen. Dazu wurde den Händlern aufgegeben, zwingend eine Umsatzsteueridentifikationsnummer in ihrem Marktplatzprofil zu hinterlegen. Wer dem als Händler nicht nachkam, der wurde vom Bettreiber „stillgelegt“ und vom Handel auf dem Marktplatz ausgeschlossen.

Wir informierten hier zum Thema.

So ähnlich verhält es sich nun mit der WEEE-Nummer. Andere Baustelle, aber gleiches Prinzip.

Ursprünglich sollte diese Pflicht bereits ab dem 01.01.2023 greifen, wurde dann jedoch nach hinten verschoben.

Es ist davon auszugehen, dass alle Betreiber von in Deutschland aktiven Marktplätzen die neuen gesetzlichen Vorgaben sehr restriktiv umsetzen werden.

Will heißen: Wer ab dem 01.07.2023 auf Marktplätzen Elektro(nik)geräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller anbieten möchte, wird Probleme bekommen.

Entsprechende Angebote dürften dann zeitnah deaktiviert werden. Ferner könnte auch der Händler-Account generell darunter leiden, wenn solche Delistings sich häufen, da dies jeweils Aufwand für die Betreiber bedeutet.

Achtung: Stichtag für die neue Pflicht ist zwar der 01.07.2023.

Da die Marktplätze jedoch für die Implementierung des neuen Prozesses Zeit benötigen, machen einige Marktplatzbetreiber bereits vorher „ernst“ und verlangen die Hinterlegung der WEEE-Nummer durch den Verkäufer bereits vor diesem Stichtag.

So müssen Amazon-Seller die WEEE-Nummer bereits bis zum 05.06.2023 hinterlegen!

Was also ist zu tun?

Das ist im Grunde ganz einfach, wenn der Markplatz-Verkäufer zugleich Hersteller im Sinne des ElektroG der von ihm angebotenen Geräte ist:

Wer als Marktplatz-Verkäufer selbst eine eigene WEEE-Nummer von der Stiftung EAR zugeteilt bekommen hat, etwa

  • weil er selbst Elektro- bzw. Elektronikgeräte herstellt,
  • Elektro- bzw. Elektronikgeräte erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt durch Einfuhr (egal ob Verbringung aus einem EU-Mitgliedstaat oder Import aus einem Drittstaat),
  • weil er, obgleich er nur Vertreiber ist, sich als Hersteller bei der Stiftung EAR hat registrierten lassen, weil der eigentliche Hersteller / Inverkehrbringer seinen Pflichten selbst nicht nachgekommen ist, um einen rechtskonformen Vertrieb zu ermöglichen,

der

  • identifiziert die Marktplätze, auf denen er Elektro- bzw. Elektronikgeräte anbietet, und
  • hinterlegt dort jeweils seine eigene (also die ihm zugeteilte) WEEE-Nummer in dem vom Marktplatzbetreiber dafür vorgesehenen Bereich. In der Regel dürfte das in den Account- bzw. Verkäufereinstellungen möglich sein, etwa bei eBay.de hier.

Bei Fragen hilft der Verkäuferservice des jeweiligen Marktplatzes weiter.

Die WEEE-Nummer wird von der Stiftung EAR mit Bescheid dem Hersteller zugeteilt. In Deutschland hat diese das Format

WEEE-Nr. DE 12345678.

Neu ist ab dem 01.07.2023, dass die Marktplatzbetreiber anhand der hinterlegten WEEE-Nummer versuchen, zu überprüfen, ob für das angebotene Gerät ein ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registrierter Hersteller existiert (nur dann ist ein legaler Verkauf denkbar).

Die Thematik „Ich benötige eine WEEE-Nummer“ wird aber nicht etwa erst wegen der Neuerung hinsichtlich Amazon, eBay & Co. relevant.

Ist man als Hersteller eines Elektro(nik)geräts einzustufen, dann wäre schon vorher im Rahmen der notwendigen Registrierung bei der Stiftung EAR (eben um dieses Gerät dann überhaupt in Deutschland am Markt bereitstellen zu dürfen) eine WEEE-Nummer zugeteilt worden.

Die Neuerung bei Amazon, eBay & Co. ab dem 01.07.2023 hilft den Plattformen also nur dabei, „WEEE-Sünder“ aufzuspüren und deren Angebote zu deaktivieren.

Diese schafft aber keine neue Pflicht, sich als Marktplatz-Verkäufer bei der Stiftung EAR registrieren zu lassen. Wenn dann besteht diese Pflicht schon längst aufgrund der Vorgaben des ElektroG (welche die Marktplätze nun mitüberwachen sollen) und das Anbieten der Geräte war in diesem Fall auch vor dem 01.07.2023 schon illegal.

Hinweis: Nur weil Sie möglicherweise derzeit noch keine WEEE-Nummer „besitzen“, bedeutet dies nicht, dass Sie rechtlich kein Hersteller im Sinne des ElektroG sind. Dies muss im Einzelfall anhand der Vorgaben des ElektroG überprüft werden.

Jeder Marktteilnehmer muss für sich selbst überprüfen, ob er als Hersteller im Sinne des ElektroG anzusehen ist. Gerade bei Konstellationen mit Auslandsbezug wird gerne übersehen, dass der Verkäufer durch den Import bzw. die Verbringung der Geräte nach Deutschland selbst zum Hersteller im Sinne des ElektroG wird (mit der Folge, dass er sich bei der Stifung EAR registrieren lassen müsste).

Besonders undurchsichtig dabei: Die WEEE-Regelungen ignorieren den Binnenmarktansatz. Es ist also egal, ob das Gerät vom hiesigen Verkäufer aus einem Drittstaat (z.B. China) importiert wird oder lediglich aus einem EU-Mitgliedstaat (z.B. Österreich) nach Deutschland verbracht wird.

In beiden Fällen wird der einführende Verkäufer zum Hersteller im Sinne des ElektroG, sollte der ausländische Lieferant bzw. Hersteller nicht bereits selbst ordnungsgemäß als Hersteller bei der deutschen Stiftung EAR registriert sein. Dass der Hersteller im Falle der Einfuhr aus Österreich möglicherweise in Österreich nach den dortigen nationalen WEEE-Vorgaben registriert ist, ist für einen Vertrieb von dessen Geräten in Deutschland nicht ausreichend.

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Weitere Fallgruppe – der reine Vertreiber

Neben der eben geschilderten Fallgruppe, in der der Marktplatz-Verkäufer zugleich Hersteller im Sinne des ElektroG ist, gibt es natürlich noch weitere Fallgruppen. Bei denen ist die Sache dann etwas komplizierter gelagert.

Das vermutlich am weitesten verbreitete Szenario dürfte dasjenige sein, in welchem der Marktplatz-Verkäufer ausschließlich als Vertreiber von Elektro- bzw. Elektronikgeräten bereits ordnungsgemäß registrierter Hersteller auftritt.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn für den deutschen Markt bestimmte Markenprodukte angeboten werden. Verkauft der eBay-Händler etwa einen Backofen von Siemens oder der Amazon-Seller ein Apple-Smartphone, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gewährleistet, dass in der Lieferkette ein ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registrierter Hersteller vorhanden ist (hier eben die Siemens AG bzw. die Apple Retail Germany B.V. & Co. KG).

Tipp: Der reine Vertreiber, der ausschließlich solche Geräte anbietet, für die in der Lieferkette über ihm ein bereits ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR in Deutschland registrierter Hersteller existiert (das kann der originäre Hersteller, dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder ein Lieferant sein), muss sich nicht selbst bei der Stiftung EAR registrieren lassen.

Dies ist weder nach den Vorgaben des ElektroG erforderlich, noch nach den aktuellen Vorgaben für die Kontrollpflicht der Marktplätze.

Der reine Vertreiber kann sich dann auf die ordnungsgemäße Registrierung bei der Stiftung EAR eines Wirtschaftsakteurs vor ihm in der Lieferkette berufen.

Es gibt keinen Zwang zur „Doppelregistrierung“ von Hersteller und Vertreiber!

Die WEEE-Nummern der Hersteller lassen sich im Verzeichnis der Stiftung EAR hier recherchieren.

Auch kann hier überprüft werden, ob für das anzubietende Gerät überhaupt ein bei der Stiftung EAR registrierter Hersteller existiert. Hierzu kann etwa nach dem Herstellernamen oder der aufgebrachten Marke recherchiert werden.

Ferner kann im Verzeichnis der Stiftung EAR vom Verkäufer auch nachvollzogen werden, ob die bestehende Registrierung auch ordnungsgemäß erfolgt ist, d.h. für die auf dem Gerät angebrachte Markenbezeichnung und in der zutreffenden Geräteart.
Dazu kann etwa anhand der WEEE-Nummer des Herstellers gesucht werden und sich die zugehörigen Marken angezeigt werden lassen.

Anders, als manche Hinweise der Plattformbetreiber den Eindruck erwecken, muss ein reiner Vertreiber wegen der Neuerungen ab dem 01.07.2023 sich also nicht etwa selbst bei der Stiftung EAR als Hersteller registrieren lassen, um so eine eigene WEEE-Nummer zu erhalten, die er dann beim Marktplatz hinterlegt.

Je nach Marktplatz kann es in dieser Konstellation jedoch erforderlich sein, dass der reine Vertreiber dann – in aller Regel je Angebot und nicht zentral in seinem Account – die WEEE-Nummer(n) der/ des Hersteller(s) der von ihm vertriebenen Geräte hinterlegen muss. Also dann nicht seine eigene WEEE-Nummer, sondern z.B. diejenige von Siemens oder Samsung. So wird dies aller Voraussicht nach bei Amazon.de erforderlich sein, dann die WEEE-Nummern aller Hersteller anzugeben.

Weitere Fallgruppe – der Vertreiber-Hersteller

In manchen Fällen weiß der Verkäufer gar nicht, dass die von ihm vertriebenen Geräte mangels ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriertem Hersteller gar nicht verkehrsfähig in Deutschland sind.

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn es in der Lieferkette schlicht keinen bei der Stiftung EAR registriertem Hersteller gibt. Das ist z.B. dann denkbar, wenn der Verkäufer Geräte anbietet, die er bei einem Lieferanten in Deutschland bezieht, die aber ursprünglich aus dem Ausland stammen und deren Hersteller und Importeur sich nicht bei der Stiftung EAR als Hersteller haben registrieren lassen.

Denkbar ist dies auch dann, wenn zwar ein grundsätzlich bei der Stiftung EAR registrierter Hersteller in der Lieferkette existiert, dessen Registrierung aber unter der falschen Marke erfolgt ist (z.B. Registrierung bei Stiftung EAR unter Marke A, auf dem Gerät ist aber Marke B angebracht) oder unter der falschen Geräteart.

In solchen Fällen gilt ein Vertreiber, der zumindest in fahrlässiger Weise solche „faulen“ Geräte als Neuware zum Verkauf anbietet. Damit wird der Vertreiber zum Hersteller fingiert, so dass er sich u.a. dann unbedingt auch selbst bei der Stiftung EAR registrierten lassen muss.

Verkäufer, die in diese Fallgruppe fallen, können die Neuerung zum 01.07.2023 als letzten Weckruf betrachten. Hier liegt auch ohne die Neuerung bereits ein großes Problem vor, da solche Geräte in Deutschland gar nicht zum Verkauf angeboten werden dürften.

D.h., ein solcher Verkäufer verstößt massiv gegen die Vorschriften des ElektroG, was zu einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro und jederzeit zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber führen.

Zur weiteren Vorgehensweise: Entweder der Vertrieb der Geräte wird vollständig eingestellt (nicht nur auf Online-Marktplätzen), oder der Verkäufer lässt sich selbst als Hersteller bei der Stiftung EAR registrieren. Nach Abschluss der Registrierung (diese kann mehrere Wochen dauern) können die Geräte legal in Deutschland angeboten werden und der Verkäufer kann dann seine (ihm neu zugeteilte) WEEE-Nummer auf den Markplätzen hinterlegen.

Best-Practice oder „was mache ich denn nun am besten?

Die meisten Marktplatz-Verkäufer werden sich ob der „schweren Kost“ nun fragen: Was mache ich denn nun am besten in den verbleibenden Tagen bis zum 01.07.2023?“

Nachfolgend finden Sie unseren Empfehlungs-Fahrplan, die verbleibende Zeit zielführend zu nutzen:

1. Prüfen Sie, ob Sie auf Online-Marktplätzen wie Amazon, eBay, etsy, Kaufland, Hood, Kasuwa usw. anbieten. Falls dies nicht der Fall ist und Sie einen Verkauf dort auch nicht planen, sind Sie hier bereits raus, da nicht von der Änderung betroffen.

2. Prüfen Sie zeitnah Ihr Sortiment dahingehend, ob Sie Elektro- und/ oder Elektronikgeräte in Ihrem Sortiment haben.

Faustformel: Egal wie klein oder groß, alles für die Erfüllung der beabsichtigten Funktion einen Stromfluss benötigt, unterfällt im Zweifel dem Anwendungsbereich des ElektroG. Dass nur Geräte mit Netzstecker betroffen sind, ist ein Gerücht. Auch z.B. eine Mini-Taschenlampe betrieben mittels Knopfzelle unterfällt dem ElektroG.

Im Zweifel fragen Sie Ihren Hersteller / Lieferanten, ob die gelieferten und von Ihnen vertriebenen Geräte in den sachlichen Anwendungsbereich des ElektroG fallen.

Sind Elektro- und/ oder Elektronikgeräte in Ihrem Sortiment, geht weiter mit Ziffer 3!

3. Wenn Sie selbst Hersteller mit eigener WEEE-Nummer sind (sich also bereits bei der Stiftung EAR als Hersteller haben registrierten lassen), hinterlegen Sie die Ihnen zugeteilte WEEE-Nummer konsequent auf allen Marktplätzen. Dann können Sie dem 01.07.2023 entspannt entgegensehen.

Achtung, manche Marktplätze möchten die WEEE-Nummer bereits früher haben (z.B. Amazon, hier ist der 05.06.2023 bereits Stichtag).

4. Wenn Sie reiner Vertreiber von Elektro- und oder Elektronikgeräten sind, für die bereits ein ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registrierter Hersteller in der Lieferkette vorhanden ist, dann können Sie sich auf die Registrierung des Herstellers berufen.

Hier ist aber denkbar, dass manche Marktplätze fordern, dann die WEEE-Nummer des jeweiligen Herstellers zu hinterlegen (z.B. im jeweiligen Angebot). So ergibt sich etwa aus der Ankündigung von Amazon.de, dass dann sämtliche WEEE-Nummern der Hersteller, von denen der Betreiber die Geräte bezogen hat, bei Amazon zu hinterlegen sind.

Die Rechtsabteilung von eBay.de teilte auf IT-Recht Kanzlei Anfrage mit, dass dies bei eBay.de dagegen nicht erforderlich sei. Die Informationen eBays zum Thema finden Sie hier

Es empfiehlt sich für reine Vertreiber in jedem Fall, die WEEE-Nummern der im Sortiment befindlichen Gerätehersteller bereits jetzt einmal zu recherchieren, um diese ggf. schnell griffbereit zu haben. Diese finden sich in der Regel im Impressum der Herstellerwebseite, auf Rechnungen und Lieferscheinen oder lassen sich über das Verzeichnis der Stiftung EAR (Link siehe oben) recherchieren.

5. Wenn Sie selbst Hersteller im Sinne des ElektroG sind, aber sich bisher nicht bei der Stiftung EAR haben registrieren lassen bzw. als Vertreiber zum Hersteller im Sinne des ElektroG fingiert werden (weil Sie „faule“ Geräte im Sortiment haben), dann haben Sie derzeit bereits ein gravierendes Problem.

Hier muss dann entweder der Vertrieb der Geräte eingestellt oder eine Registrierung bei der Stiftung EAR nachgeholt werden (was mehrere Wochen dauern kann). Ist diese erfolgt, gilt für Sie Ziffer 1.

Wer den neuen Vorgaben nicht bis spätestens 01.07.2023 nachkommt, der dürften mit den betroffenen Angeboten recht schnell vom jeweiligen Marktplatz „fliegen“.

Zudem dürften mehrmalige „Sünder“ vermutlich früher oder später dann auch generell mit ihrem Account auf dem Marktplatz Probleme bekommen.

Das Sperren und ggf. Entsperren von Angeboten dürfte von den Marktplatzbetreibern protokolliert werden und bei Häufungen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Händlers entstehen.

Sie wollen rechtssicher bei Amazon, eBay, etsy, Kaufland und Co. verkaufen? Wir sichern gerne Ihre Verkaufsauftritte auf allen gängigen Verkaufsplattformen ab, ebenso wie natürlich im eigenen Onlineshop. Hier finden Sie eine Übersicht zu unseren Schutzpaketen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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7 Kommentare

H
Hüseyin Aytekin 28.08.2023, 15:26 Uhr
WEEE bei Einbau in eigenes Produkt
wie ist es wenn ich eine bereits registrierte LED Lampe für mein Produkt mit anbiete ohne diese verbaut zu haben?

z.B. Kunde kauft ein Erzeugnis ohne Beleuchtung. Die Beleuchtung wird in verschiedenen Arten und Farben originalverpackt zum eigenen Einbau angeboten mit Angabe der WEEE des Beleuchtungsherstellers.
S
Simone Frings 07.06.2023, 16:41 Uhr
Markenzwang vor WEEE und CE bei Amzon
Zur weiteren Info für Betroffene:

Trotz WEEE Nummer und einer CE sprich Konformitätserklärung besteht vorab bei Amazon ein Markenzwang. Genau genommen bedeutet dies in der Praxis Marke geht vor Sicherheit der Geräte und Entsorgung.
L
Lukas 26.05.2023, 09:14 Uhr
Verkäufer
Ich würde auch gerne wissen wie es sich mit Gebrauchtware verhält?

DANKE
K
Katharina V. 25.05.2023, 15:57 Uhr
Gebrauchtware davon nicht betroffen
Ich schließe mich der Frage an, wie es sich bei Gebrauchtware oder so genannten Old-Stock ( NOS ) verhält, als z.B. Geräte die seit 20 Jahren im Regal lagen und die man nun als Wiederverkäufer anbietet.
Für mein Verständnis greift die Regelung bei Händlern nicht, welche Waren an- und wieder verkaufen !?

Vielen Dank
M
Markus Golbeck 25.05.2023, 15:42 Uhr
Gebraucht - Vintage - Antik ?
Wie ist es z.B. mit einem Gebrauchtem Artikel, der z.B. 30, 50 oder 80Jahre alt ist? Oder der Hersteller existiert bereits nicht mer?
B
Billy 25.05.2023, 12:46 Uhr
An und Verkäufer Gebrauchtgeräte
Danke für diesen Beitrag. Wie schaut es aus mit Gebrauchtgeräten? Wenn man als An und Verkäufer nur Gebrauchtgeräte von privaten Leuten aus Deutschland kauft und wieder verkauft. Darauf wurde nicht eingegangen. Gerade wichtig zu wissen als Ebay Verkäufer.

Bedanke mich im Voraus für die Antwort.

Viele Grüße
Billy

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