Ab Juli 2026: Neue Online-Kennzeichnungspflicht für Elektrogeräte
Durch eine Änderung des Elektrogesetzes müssen rücknahmepflichtige Online-Händler ab dem 01.07.2026 die durchgestrichene Mülltonne auf Produktseiten von Elektrogeräten darstellen. Wir zeigen, was zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis
Durchgestrichene Mülltonne auf Produktdetailseiten
Das zweite Änderungsgesetz zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das am 21.11.2025 den Bundesrat passiert hat, führt eine neue Kennzeichnungspflicht für Online-Händler ein, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Sortiments zur Rücknahme von Elektrogeräten verpflichtet sind.
Ab dem 01.07.2026 (§ 46 Abs. 2 ElektroG n.F.) müssen Online-Händler, die
- Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben und über Lager- und Versandflächen für diese Geräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen und/oder
- Einweg-E-Zigaretten unabhängig von den Lager- und Versandflächen vertreiben,
nach einem neuen § 18a Abs. 4 ElektroG ab dem 01.07.2026 das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne entweder
- auf den Produktdetailseiten der betroffenen Elektrogeräte
- oder im Online-Bestellprozess
gut sicht- und lesbar platzieren.
Folgendes Symbol ist gemeint:

Eine Anführung im Bestellprozess dürfte aufgrund der Darstellungseinschränkungen von Shopsystemen sowie Handelsplattformen zu Problemen führen.
Daher wird für die Umsetzung empfohlen, das Symbol als Grafik in die Produktbeschreibung auf der Produktdetailseite und dort im stets sichtbaren Bereich, idealerweise zu Beginn anzuführen.
Das Wichtigste in Kürze
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) erfährt eine weitere Anpassung, die für Online-Händler mit Pflicht zur Altgeräterücknahme eine neue Online-Kennzeichnungsanforderung einführt.
Online-Händler mit Versand- und Lagerflächen für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern und Online-Händler, die Einweg-E-Zigaretten verkaufen, müssen auf den Detailseiten der jeweiligen Produkte das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gut sicht- und lesbar einbinden.
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