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Elektrogesetz

Ab Juli 2026: Neue Online-Kennzeichnungspflicht für Elektrogeräte

Ab Juli 2026: Neue Online-Kennzeichnungspflicht für Elektrogeräte
2 min 1
Beitrag vom: 25.11.2025

Durch eine Änderung des Elektrogesetzes müssen rücknahmepflichtige Online-Händler ab dem 01.07.2026 ein neues Symbol für die Altgeräterücknahme auf Produktseiten von Elektrogeräten darstellen. Wir zeigen, was zu beachten ist.

Neues Symbol für die Altgeräterücknahme auf Produktdetailseiten

Das zweite Änderungsgesetz zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, das am 21.11.2025 den Bundesrat passiert hat, führt eine neue Kennzeichnungspflicht für Online-Händler ein, die aufgrund ihrer Größe oder ihres Sortiments zur Rücknahme von Elektrogeräten verpflichtet sind.

Ab dem 01.07.2026 (§ 46 Abs. 2 ElektroG n.F.) müssen Online-Händler, die

  • Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben und über Lager- und Versandflächen für diese Geräte von mindestens 400 Quadratmetern verfügen und/oder
  • Einweg-E-Zigaretten unabhängig von den Lager- und Versandflächen vertreiben,

nach einem neuen § 18a Abs. 4 ElektroG ab dem 01.07.2026 ein neues Symbol für die Altgeräterücknahme entweder

  • auf den Produktdetailseiten der betroffenen Elektrogeräte
  • oder im Online-Bestellprozess

gut sicht- und lesbar platzieren.

Das neue Symbol sieht wie folgt aus

Rücknahme ElektroG

Eine Anführung im Bestellprozess dürfte aufgrund der Darstellungseinschränkungen von Shopsystemen sowie Handelsplattformen zu Problemen führen.

Daher wird für die Umsetzung empfohlen, das Symbol als Grafik in die Produktbeschreibung auf der Produktdetailseite und dort im stets sichtbaren Bereich, idealerweise zu Beginn anzuführen.

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Das Wichtigste in Kürze

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) erfährt eine weitere Anpassung, die für Online-Händler mit Pflicht zur Altgeräterücknahme eine neue Online-Kennzeichnungsanforderung einführt.

Online-Händler mit Versand- und Lagerflächen für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern und Online-Händler, die Einweg-E-Zigaretten verkaufen, müssen ab dem 01.07.2026 auf den Detailseiten der jeweiligen Produkte ein neues Symbol für die Altgeräterücknahme gut sicht- und lesbar einbinden.

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Bildquelle: N Universe / Shutterstock.com

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1 Kommentar

T
T. B.
E-Commerce Manager
Guten Tag,

vielen Dank für Ihren Beitrag.

Neben der Kennzeichnung von betroffenen Produkten mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne wird im Gesetzesentwurf auch auf das Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen eingegangen:

"(4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
anbieten, haben das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den
Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu platzieren.
Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rück-
nahme nach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgen.“

Ist auch diese Anforderung bereits rechtlich verpflichtend ab Juli 2026 und verstehe ich diese korrekt, dass wir das entsprechende Symbol im Onlineshop abbilden müssen, wenn wir die Bedingungen (Lager- und Versandfläche > 400qm) erfüllen?
Falls ja, an welcher Stelle? Ist eine Darstellung in den allgemeinen Entsorgungsinformationen ausreichend

Vielen Dank für Ihre Auskünfte und freundliche Grüße.
T. B.
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