Info-Pflicht über ElektroG-Rücknahmestatistiken: Neue Rechtsgrundlage im Impressum!
Seit Oktober 2020 sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet, (auch) online über nationale Rücknahmequoten von Altgeräten zu informieren. Diese Pflicht wird im Internet idealerweise durch einen Link auf die offiziellen Statistiken des Umweltbundesamtes umgesetzt. Aufgrund der jüngsten Novelle des ElektroG hat sich nun die Rechtsgrundlage der Informationspflicht geändert und muss im Impressum aktualisiert werden.
I. Pflicht zur Information über Rücknahmequoten von Elektroaltgeräten für Hersteller
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem geltenden ElektroG nicht nur verpflichtet, sich bei der Stiftung EAR (Stiftung Elektroaltgeräte Register) zu registrieren und die so vergebene WEEE-Nummer auf Rechnungen und auf allen betriebenen Online-Präsenzen im Impressum sowie auf betroffenen Produktdetailseiten anzugeben.
Vielmehr existiert seit Oktober 2020 in § 18 ElektroG eine zusätzliche Informationspflicht, in deren Folge Hersteller online auch über die nationalen Rücknahme- und Recyclingquoten von Elektroaltgeräten belehren müssen.
Die Pflicht wird idealerweise ebenfalls im Impressum umgesetzt, und zwar durch Setzung eines Links auf die offiziellen Jahresstatistiken des Umweltbundesamtes.
II. Geänderte Rechtsgrundlage im Zuge der ElektroG-Novelle
Im Jahre 2022 ist das Elektrogesetz novelliert und um neue Vorschriften erweitert worden.
Durch die gesetzliche Neufassung ist nun die Rechtsgrundlage der Informationspflicht über Rücknahmestatistiken vom bisherigen § 18 Abs. 2 Satz 3 ElektroG in den § 18 Abs. 4 Satz 3 ElektroG verschoben worden.
Inhaltlich hat sich an den Vorgaben nichts geändert, nur ergeht die Regelung an einer neuen Stelle innerhalb des § 18 ElektroG.
III. Für Hersteller von Elektrogeräten: Anpassung des Impressums erforderlich
Der Wechsel der Rechtsgrundlage für die elektrogesetzliche Informationspflicht über Rücknahmestatistiken macht eine Anpassung des Impressums deutscher Elektrogerätehersteller erforderlich.
Im Hinweis beginnend mit
Informationspflichten gemäß …. Elektro- und Elektronikgerätegesetz:
muss die Paragraphenbezeichnung von § 18 Abs. 2 zu § 18 Abs. 4 Satz 3 ausgetauscht werden.
- Betroffene Mandanten der IT-Recht Kanzlei, welche das Impressum über eine Datenschnittstelle mit ihrem Internetauftritt synchronisiert haben, müssen nichts weiter tun. Der Pflichthinweis wurde bereits automatisch an die geänderte Rechtsgrundlage angepasst.
- Betroffene Mandanten der IT-Recht-Kanzlei, welche für das Impressum keine Schnittstelle verwenden, werden gebeten, den aktualisierten Hinweis aus ihrem Impressum im Mandantenportal manuell für ihren Internetauftritt zu übernehmen.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Svetliy / Shutterstock.com
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