Verstöße gegen das ElektroG durch Mitbewerber: Handlungsoptionen?
Der Vertrieb von Elektrogeräten in Deutschland erfordert eine Registrierung nach dem ElektroG bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register. Ärgerlich ist es, wenn Wettbewerber sich nicht an die Pflichten halten und Elektrogeräte ohne den damit verbundenen Aufwand vertreiben. Wir stellen Musterschreiben zur Verfügung, mit denen solche Verstöße beim Umweltbundesamt und bei Marktplatzbetreibern angezeigt werden können.
Inhaltsverzeichnis
- Gegen welche gesetzliche Pflicht aus dem ElektroG verstoßen Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nicht selten?
- Wieso sind Abmahnungen gegen unregistrierte Händler von Elektro- und Elektronikgeräten mit Firmensitz im Ausland kein scharfes Schwert?
- Wieso helfen die im ElektroG geregelten Sanktionen für unregistrierte Hersteller nicht unbedingt weiter?
- Kann gegen die Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister vorgegangen werden, über die unregistrierte Hersteller ihre Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben?
- Wie kann gegen Marktplatz-Betreiber und Fulfilment-Dienstleister, über die unregistrierte Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte vertreiben, vorgegangen werden?
- Wieso kann es von Vorteil sein, wenn die Anzeigen gegenüber den Marktplatz-Betreibern bzw. Fulfilment-Dienstleistern oder gegenüber dem Umweltbundesamt nicht durch Händler selbst, sondern etwa durch deren Rechtsanwälte erfolgen?
- Wie könnte ein Schreiben an das Umweltbundesamt zur Meldung von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern aussehen?
- Wie könnte ein Musterschreiben an den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes zur Meldung von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern aussehen?
Gegen welche gesetzliche Pflicht aus dem ElektroG verstoßen Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nicht selten?
Es ist ein Ärgernis, das unsere Mandanten immer wieder bewegt: Mitbewerber vertreiben ebenso Elektro- oder Elektronikgeräte i.S.d. § 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG), nur ohne sich an die strengen Vertriebsvorgaben des ElektroG zu halten, sich dadurch also Aufwand und Kosten sparen und deshalb auch zu günstigeren Preisen anbieten können.
Nach unseren Erfahrungen aus der Praxis steht dabei besonders die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 1 ElektroG:
"Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen."
Sichtbar werden Verstöße von Herstellern gegen diese Registrierungspflicht nicht selten dadurch, dass die nicht registrierten Hersteller beim Anbieten (also etwa auch im Webshop) und auf ihren Rechnungen ihre Registrierungsnummer nicht wie nach § 6 Abs. 3 ElektroG vorgeschrieben angeben, schlichtweg weil sie sie mangels Vorliegens nicht angeben können.
Wieso sind Abmahnungen gegen unregistrierte Händler von Elektro- und Elektronikgeräten mit Firmensitz im Ausland kein scharfes Schwert?
Gerade Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräten mit Firmensitz im Ausland, sei es in der EU oder auch außerhalb der EU, wie etwa in UK, die nach bzw. in Deutschland verkaufen, halten sich nicht selten an die Registrierungspflicht und andere gesetzlichen Pflichten aus dem ElektroG, obwohl sie in vielen Konstellationen als diesen Pflichten unterliegende Hersteller i.S.d. § 3 Nr. 9 ElektroG gelten.
Wie bei anderen Gesetzesverstößen von Mitbewerbern wäre an sich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ein taugliches Mittel, um gegen solche Verstöße vorzugehen.
Allerdings wissen Händler mit Firmensitz im Ausland häufig, dass die gerichtliche Rechtsdurchsetzung, insbesondere im Nicht-EU-Ausland, aufwendig und nicht besonders schnell und damit auch nicht besonders erfolgsversprechend ist, und ignorieren Abmahnungen nicht selten. Aus ihrer Sicht drohen schlichtweg keine schwerwiegenden Sanktionen.
Wieso helfen die im ElektroG geregelten Sanktionen für unregistrierte Hersteller nicht unbedingt weiter?
Für nicht ordnungsgemäß nach den Vorschriften des ElektroG registrierte Hersteller i.S.d. ElektroG besteht gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG ein gesetzliches Vertriebsverbot:
"Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie – oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG deren Bevollmächtigte – nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind."
Auch Vertreiber i.S.d. ElektroG, also Händler, dürfen Elektro- bzw. Elektronikgeräte eines nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ElektroG) .
Verstöße von Herstellern und Händlern hiergegen sind nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und Nr. 5 ElektroG Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 45 Abs. 2 ElektroG mit Geldbußen bis zu EUR 100.000 geahndet werden können.
Allerdings kann die für die Ahndung solcher Verstöße zuständige Verwaltungsbehörde, das Umweltbundesamt (UBA), gegen sog. ElektroG-Trittbrettfahrer mit alleinigem Firmensitz in einem Drittland nicht vorgehen, so dass die Gesetzesverstöße insoweit sanktionslos bleiben.
Kann gegen die Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister vorgegangen werden, über die unregistrierte Hersteller ihre Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben?
Ja. An Unternehmen, die mit Firmensitz im Ausland Elektro- und Elektronikgeräte über einen eigenen Webshop verkaufen, und in diesem Zusammenhang gegen die Pflichten aus dem ElektroG verstoßen, kommen Mitbewerber nicht wirklich heran.
Anders sieht es hingegen bei solchen Herstellern bzw. Vertreibern aus, die nicht über einen eigenen Webshop, sondern über elektronische Marktplätze bzw. Plattformen wie z.B. Amazon, Ebay & Co verkaufen bzw. beim Vertrieb ihrer Waren einen Fulfilment-Dienstleister einsetzen. Denn vertreiben nicht ordnungsgemäß registrierte Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über einen elektronischen Marktplatz oder unter Einsatz eines Fulfilment-Dienstleisters, steht zugleich ein Verstoß des Betreibers des elektronischen Marktplatzes bzw. des Fulfilment-Dienstleisters im Raum, der ebenso nach dem ElektroG sanktioniert ist.
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ElektroG gilt:
„Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen
1. (…),
2. Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.“
Marktplatz-Betreiber und Fulfilment-Dienstleister dürfen nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Hersteller somit nicht beim Vertrieb deren Elektro- und Elektronikgeräte unterstützen. Andernfalls handeln sie selbst ordnungswidrig gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ElektroG, was nach § 45 Abs. 2 ElektroG ebenso mit Geldbußen bis zu EUR 100.000 geahndet werden kann.
Allerdings gelten die Verbote nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ElektroG nach § 46 Abs. 2 erst ab 1. Januar 2023. Bis dahin können Marktplatz-Betreiber und Fulfilment-Dienstleister bereits bei entsprechender Anfrage bzw. Anregung tätig werden, und etwa nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierte Hersteller ausschließen, müssen es gegenwärtig aber noch nicht.
Wie kann gegen Marktplatz-Betreiber und Fulfilment-Dienstleister, über die unregistrierte Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte vertreiben, vorgegangen werden?
Insbesondere zwei Wege eignen sich, um als Mitbewerber von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern Druck auf die Marktplatz-Betreiber oder Fulfilment-Dienstleister auszuüben, mit deren Unterstützung der Hersteller seine Elekro- bzw. Elektronikgeräte vertreibt:
- Anzeige gegenüber Marktplatz-Betreibern bzw. Fulfilment-Dienstleistern
- Anzeige gegenüber dem zuständigen Umweltbundesamt (UBA)
Zwar gelten die auf die Marktplatz-Betreiber und Fulfilment-Dienstleister anwendbaren gesetzlichen Verbote nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ElektroG erst ab 1. Januar 2023. Aber auch schon heute sind entsprechende Anzeigen bei den Marktplatz-Betreibern bzw. Fulfilment-Dienstleistern möglich und nach unseren Erfahrungen aus der Praxis zumindest teilweise auch erfolgreich: In quasi vorauseilendem Gehorsam werden unregistrierte Hersteller nicht selten bereits heute von den Leistungen der Marktplatz-Betreiber bzw. Fulfilment-Dienstleister kurzfristig ausgeschlossen.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden am Ende dieses Beitrags zwei Musterschreiben, die gegenüber Marktplatz-Betreibern und gegenüber dem zuständigen Umweltbundesamt (UBA) für Meldungen bzw. Anzeigen von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierte Herstellern verwendet werden können.
Wieso kann es von Vorteil sein, wenn die Anzeigen gegenüber den Marktplatz-Betreibern bzw. Fulfilment-Dienstleistern oder gegenüber dem Umweltbundesamt nicht durch Händler selbst, sondern etwa durch deren Rechtsanwälte erfolgen?
Grundsätzlich ist es ohne weiteres möglich, dass Mitbewerber oder sonstige Personen, Unternehmen und Organisationen Verstöße gegen die Pflichten aus dem ElektroG eigenständig beim betreffenden Marktplatz-Betreiber bzw. Fulfilment-Dienstleister oder beim zuständigen Umweltbundesamt anzeigen. Eine besondere Form ist hierfür beispielsweise nicht vorgesehen. Auch bedarf es für eine solche Anzeige keiner besonderen Expertise bzw. Fachkenntnis.
Allerdings kann es teilweise für Mitbewerber von unregistrierten Herstellern von Vorteil und daher für diese sinnvoll sein, für solche Anzeigen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Zum einen wirkt ein Schreiben eines Rechtsanwalts nach unseren Erfahrungen aus der Praxis ganz anders auf die Marktplatz-Betreiber bzw. Fulfilment-Dienstleister. Während Anfragen von Einzelpersonen oder von Mitarbeitenden aus Unternehmen bei großen Unternehmen, sei es per E-Mail oder per Briefpost, häufig keine große Aufmerksamkeit erzeugen und deshalb auch keine schnelle Reaktion erzwingen, ist die Wirkung von Schreiben von Rechtsanwälten in der Regel eine andere. Dies liegt daran, dass in solchen Fällen das Anliegen nicht selten höher und schneller unternehmensintern eskaliert und damit vorangetrieben wird, da die Unternehmen unangenehme bzw. für sie nachteilige Folgen möglichst vermeiden wollen.
Zum anderen besteht für eine Drittpartei wie einen Rechtsanwalt die Möglichkeit, die Anzeige anonym vorzunehmen, ohne dass der Anzeige die Ernsthaftigkeit bzw. Seriösität abgesprochen werden könnte – im Gegenteil. Eine bloß anonyme Meldung des rechtswidrig handelnden Mitbewerbers kann für Händler deshalb von Vorteil sein, weil sie dadurch nicht drohen, selbst in den Fokus der zuständigen Behörden bzw. der Marktplatz-Betreiber zu geraten. Man selbst ist auch nicht immer frei von Fehlern – und schlafende Hunde sollten nicht ohne Not geweckt werden.
Wie könnte ein Schreiben an das Umweltbundesamt zur Meldung von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern aussehen?
Ein Schreiben an das Umweltbundesamt zur Meldung von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern könnte z.B. so gefasst sein:
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Wie könnte ein Musterschreiben an den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes zur Meldung von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern aussehen?
Ein Schreiben an den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes zur Meldung von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern könnte z.B. so gefasst sein:
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Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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