Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Verstöße gegen das ElektroG durch Mitbewerber: Welche Handlungsoptionen haben Online-Händler?

23.08.2022, 16:51 Uhr | Lesezeit: 13 min
Verstöße gegen das ElektroG durch Mitbewerber: Welche Handlungsoptionen haben Online-Händler?

Der Verkauf von Elektrogeräten in Deutschland unterliegt bestimmten Pflichten, die sich aus dem ElektroG ergeben. Dies betrifft vor allem die Pflicht von Herstellern i.S.d. ElektroG zur Registrierung bei der zuständigen Behörde stiftung elektro-altgeräte register. Umso ärgerlicher ist es, wenn Mitbewerber die Pflichten nicht einhalten und Elektro- und Elektronikgeräte ohne den damit verbundenen Aufwand vertreiben. Dabei besteht sogar ein gesetzliches Vertriebsverbot, wenn keine ordnungsgemäße Registrierung nach dem ElektroG erfolgt ist. Wir erläutern die Zusammenhänge und stellen unseren Mandanten Musterschreiben zur Verfügung, mit denen sie die Verstöße gegenüber dem zuständigen Umweltbundesamt und bei Marktplatz-Betreibern melden können.

Gegen welche gesetzliche Pflicht aus dem ElektroG verstoßen Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nicht selten?

Es ist ein Ärgernis, das unsere Mandanten immer wieder bewegt: Mitbewerber vertreiben ebenso Elektro- oder Elektronikgeräte i.S.d. § 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG), nur ohne sich an die strengen Vertriebsvorgaben des ElektroG zu halten, sich dadurch also Aufwand und Kosten sparen und deshalb auch zu günstigeren Preisen anbieten können.

Nach unseren Erfahrungen aus der Praxis steht dabei besonders die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 1 ElektroG:

"Bevor ein Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen."

Sichtbar werden Verstöße von Herstellern gegen diese Registrierungspflicht nicht selten dadurch, dass die nicht registrierten Hersteller beim Anbieten (also etwa auch im Webshop) und auf ihren Rechnungen ihre Registrierungsnummer nicht wie nach § 6 Abs. 3 ElektroG vorgeschrieben angeben, schlichtweg weil sie sie mangels Vorliegens nicht angeben können.

Wieso sind Abmahnungen gegen unregistrierte Händler von Elektro- und Elektronikgeräten mit Firmensitz im Ausland kein scharfes Schwert?

Gerade Verkäufer von Elektro- und Elektronikgeräten mit Firmensitz im Ausland, sei es in der EU oder auch außerhalb der EU, wie etwa in UK, die nach bzw. in Deutschland verkaufen, halten sich nicht selten an die Registrierungspflicht und andere gesetzlichen Pflichten aus dem ElektroG, obwohl sie in vielen Konstellationen als diesen Pflichten unterliegende Hersteller i.S.d. § 3 Nr. 9 ElektroG gelten.

Wie bei anderen Gesetzesverstößen von Mitbewerbern wäre an sich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ein taugliches Mittel, um gegen solche Verstöße vorzugehen.

Allerdings wissen Händler mit Firmensitz im Ausland häufig, dass die gerichtliche Rechtsdurchsetzung, insbesondere im Nicht-EU-Ausland, aufwendig und nicht besonders schnell und damit auch nicht besonders erfolgsversprechend ist, und ignorieren Abmahnungen nicht selten. Aus ihrer Sicht drohen schlichtweg keine schwerwiegenden Sanktionen.

Banner Premium Paket

Wieso helfen die im ElektroG geregelten Sanktionen für unregistrierte Hersteller nicht unbedingt weiter?

Für nicht ordnungsgemäß nach den Vorschriften des ElektroG registrierte Hersteller i.S.d. ElektroG besteht gemäß § 6 Abs. 2 ElektroG ein gesetzliches Vertriebsverbot:

"Hersteller dürfen Elektro- oder Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie – oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG deren Bevollmächtigte – nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind."

Auch Vertreiber i.S.d. ElektroG, also Händler, dürfen Elektro- bzw. Elektronikgeräte eines nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellers nicht zum Verkauf anbieten (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ElektroG) .

Verstöße von Herstellern und Händlern hiergegen sind nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und Nr. 5 ElektroG Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 45 Abs. 2 ElektroG mit Geldbußen bis zu EUR 100.000 geahndet werden können.

Allerdings kann die für die Ahndung solcher Verstöße zuständige Verwaltungsbehörde, das Umweltbundesamt (UBA), gegen sog. ElektroG-Trittbrettfahrer mit alleinigem Firmensitz in einem Drittland nicht vorgehen, so dass die Gesetzesverstöße insoweit sanktionslos bleiben.

Kann gegen die Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleister vorgegangen werden, über die unregistrierte Hersteller ihre Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben?

Ja. An Unternehmen, die mit Firmensitz im Ausland Elektro- und Elektronikgeräte über einen eigenen Webshop verkaufen, und in diesem Zusammenhang gegen die Pflichten aus dem ElektroG verstoßen, kommen Mitbewerber nicht wirklich heran.

Anders sieht es hingegen bei solchen Herstellern bzw. Vertreibern aus, die nicht über einen eigenen Webshop, sondern über elektronische Marktplätze bzw. Plattformen wie z.B. Amazon, Ebay & Co verkaufen bzw. beim Vertrieb ihrer Waren einen Fulfilment-Dienstleister einsetzen. Denn vertreiben nicht ordnungsgemäß registrierte Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über einen elektronischen Marktplatz oder unter Einsatz eines Fulfilment-Dienstleisters, steht zugleich ein Verstoß des Betreibers des elektronischen Marktplatzes bzw. des Fulfilment-Dienstleisters im Raum, der ebenso nach dem ElektroG sanktioniert ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ElektroG gilt:

„Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entgegen § 6 Abs. 1 S. 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen

1. (…),
2. Betreiber von elektronischen Marktplätzen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten dieses Herstellers nicht ermöglichen und

3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte dieses Herstellers nicht vornehmen.“

Marktplatz-Betreiber und Fulfilment-Dienstleister dürfen nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Hersteller somit nicht beim Vertrieb deren Elektro- und Elektronikgeräte unterstützen. Andernfalls handeln sie selbst ordnungswidrig gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ElektroG, was nach § 45 Abs. 2 ElektroG ebenso mit Geldbußen bis zu EUR 100.000 geahndet werden kann.

Allerdings gelten die Verbote nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ElektroG nach § 46 Abs. 2 erst ab 1. Januar 2023. Bis dahin können Marktplatz-Betreiber und Fulfilment-Dienstleister bereits bei entsprechender Anfrage bzw. Anregung tätig werden, und etwa nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierte Hersteller ausschließen, müssen es gegenwärtig aber noch nicht.

Wie kann gegen Marktplatz-Betreiber und Fulfilment-Dienstleister, über die unregistrierte Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte vertreiben, vorgegangen werden?

Insbesondere zwei Wege eignen sich, um als Mitbewerber von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern Druck auf die Marktplatz-Betreiber oder Fulfilment-Dienstleister auszuüben, mit deren Unterstützung der Hersteller seine Elekro- bzw. Elektronikgeräte vertreibt:

  • Anzeige gegenüber Marktplatz-Betreibern bzw. Fulfilment-Dienstleistern
  • Anzeige gegenüber dem zuständigen Umweltbundesamt (UBA)

Zwar gelten die auf die Marktplatz-Betreiber und Fulfilment-Dienstleister anwendbaren gesetzlichen Verbote nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ElektroG erst ab 1. Januar 2023. Aber auch schon heute sind entsprechende Anzeigen bei den Marktplatz-Betreibern bzw. Fulfilment-Dienstleistern möglich und nach unseren Erfahrungen aus der Praxis zumindest teilweise auch erfolgreich: In quasi vorauseilendem Gehorsam werden unregistrierte Hersteller nicht selten bereits heute von den Leistungen der Marktplatz-Betreiber bzw. Fulfilment-Dienstleister kurzfristig ausgeschlossen.

Mandanten der IT-Recht Kanzlei finden am Ende dieses Beitrags zwei Musterschreiben, die gegenüber Marktplatz-Betreibern und gegenüber dem zuständigen Umweltbundesamt (UBA) für Meldungen bzw. Anzeigen von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierte Herstellern verwendet werden können.

Wieso kann es von Vorteil sein, wenn die Anzeigen gegenüber den Marktplatz-Betreibern bzw. Fulfilment-Dienstleistern oder gegenüber dem Umweltbundesamt nicht durch Händler selbst, sondern etwa durch deren Rechtsanwälte erfolgen?

Grundsätzlich ist es ohne weiteres möglich, dass Mitbewerber oder sonstige Personen, Unternehmen und Organisationen Verstöße gegen die Pflichten aus dem ElektroG eigenständig beim betreffenden Marktplatz-Betreiber bzw. Fulfilment-Dienstleister oder beim zuständigen Umweltbundesamt anzeigen. Eine besondere Form ist hierfür beispielsweise nicht vorgesehen. Auch bedarf es für eine solche Anzeige keiner besonderen Expertise bzw. Fachkenntnis.

Allerdings kann es teilweise für Mitbewerber von unregistrierten Herstellern von Vorteil und daher für diese sinnvoll sein, für solche Anzeigen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Zum einen wirkt ein Schreiben eines Rechtsanwalts nach unseren Erfahrungen aus der Praxis ganz anders auf die Marktplatz-Betreiber bzw. Fulfilment-Dienstleister. Während Anfragen von Einzelpersonen oder von Mitarbeitenden aus Unternehmen bei großen Unternehmen, sei es per E-Mail oder per Briefpost, häufig keine große Aufmerksamkeit erzeugen und deshalb auch keine schnelle Reaktion erzwingen, ist die Wirkung von Schreiben von Rechtsanwälten in der Regel eine andere. Dies liegt daran, dass in solchen Fällen das Anliegen nicht selten höher und schneller unternehmensintern eskaliert und damit vorangetrieben wird, da die Unternehmen unangenehme bzw. für sie nachteilige Folgen möglichst vermeiden wollen.

Zum anderen besteht für eine Drittpartei wie einen Rechtsanwalt die Möglichkeit, die Anzeige anonym vorzunehmen, ohne dass der Anzeige die Ernsthaftigkeit bzw. Seriösität abgesprochen werden könnte – im Gegenteil. Eine bloß anonyme Meldung des rechtswidrig handelnden Mitbewerbers kann für Händler deshalb von Vorteil sein, weil sie dadurch nicht drohen, selbst in den Fokus der zuständigen Behörden bzw. der Marktplatz-Betreiber zu geraten. Man selbst ist auch nicht immer frei von Fehlern – und schlafende Hunde sollten nicht ohne Not geweckt werden.

Wie könnte ein Schreiben an das Umweltbundesamt zur Meldung von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern aussehen?

Ein Schreiben an das Umweltbundesamt zur Meldung von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern könnte z.B. so gefasst sein:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Wie könnte ein Musterschreiben an den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes zur Meldung von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern aussehen?

Ein Schreiben an den Betreiber eines elektronischen Marktplatzes zur Meldung von nicht ordnungsgemäß nach dem ElektroG registrierten Herstellern könnte z.B. so gefasst sein:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

C
Christoph 30.08.2022, 12:27 Uhr
Danke
Herzlichen Dank für die Mustertexte und die weitreichenden Informationen. Wird es sowas auch für das BattG geben?

weitere News

Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
(21.08.2023, 12:47 Uhr)
Frage des Tages: Verkauf von gebrauchten Elektrogeräten auch ohne WEEE Nummer?
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
(30.06.2023, 15:51 Uhr)
Jetzt wird es ernst: WEEE-Nummern müssen ab morgen auf Marktplätzen hinterlegt sein!
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
(05.04.2023, 09:21 Uhr)
Amazon: WEEE-Nummern bis 05.06.2023 zu hinterlegen
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
(07.12.2022, 14:34 Uhr)
Stiftung EAR plant offenbar Einführung neuer regelmäßiger Gebühren
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
(02.12.2022, 09:48 Uhr)
Marktplatz-Prüfpflichten für Elektrogeräte erst ab 01.07.2023
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
(30.11.2022, 14:56 Uhr)
Verkauf von Quarzuhren: Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Elektrogesetz in Umlauf
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei