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Verpackungsrecht

EU-Verpackungsverordnung: Was Händler beachten müssen

EU-Verpackungsverordnung: Was Händler beachten müssen
3 min 44
Stand: 12.08.2026
Erstfassung: 29.07.2026

Seit dem 12.08.2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung. Händler müssen prüfen, welche Rolle sie bei ihren Verpackungen einnehmen und welche Pflichten daraus folgen. Wir zeigen, worauf es besonders ankommt.

Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) unterscheidet zwischen Erzeugern und Herstellern.

  • Erzeuger sind vor allem für die Verpackung selbst verantwortlich, etwa für Konformität, Dokumentation und Kennzeichnung.
  • Hersteller müssen sich insbesondere um Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen kümmern.

Ein Händler kann bei derselben Verpackung beide Rollen einnehmen oder lediglich Vertreiber sein.

Wann werden Händler zu Erzeugern?

Händler werden insbesondere dann zu Erzeugern, wenn sie

  • Verpackungen selbst herstellen,
  • Produkte selbst in Verkaufsverpackungen verpacken,
  • mehrere Produkte mit einer Umverpackung zusammenfassen,
  • Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lassen oder
  • Verpackungen so verändern, dass dies für deren Konformität relevant ist.

Wer lediglich fremde, bereits verpackte Produkte verkauft oder eine fertige Transportverpackung verwendet, wird dadurch grundsätzlich noch nicht zum Erzeuger.

Ob Sie Erzeuger einer bestimmten Verpackung sind, können Sie mit unserem Quick-Check zur Erzeugereigenschaft prüfen.

Weitere Informationen finden Sie in unseren „FAQ zur Erzeugereigenschaft“.

Wann gelten Händler als Hersteller?

Wer Hersteller ist, richtet sich grundsätzlich danach, wer die Verpackung in dem EU-Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird.

Wer vollständige, gebrauchsfertige Versandverpackungen in Deutschland bezieht und nur innerhalb Deutschlands versendet, muss diese daher regelmäßig nicht selbst an einem dualen System beteiligen.

Händler können jedoch selbst Hersteller sein und damit insbesondere für Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen verantwortlich werden, wenn sie

  • Verpackungen oder verpackte Produkte aus dem Ausland beziehen,
  • eigene Verkaufs- oder Umverpackungen erstmals bereitstellen,
  • Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen,
  • Verpackungen erstmals an Endabnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern oder
  • Verpackungen selbst herstellen.

Ob Sie Hersteller einer Verpackung sind, können Sie mit unserem Quick-Check zur Herstellereigenschaft prüfen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Wer gilt nach der PPWR als Hersteller einer Verpackung?“.

Was gilt für Versandetiketten und Fulfillment?

Ein gewöhnliches Versandetikett macht den Händler nach den neuen FAQ der EU-Kommission nicht allein zum Erzeuger des Versandkartons. Ein zu Versandzwecken angebrachter Aufkleber gilt danach nicht als Branding.

Anders kann es bei individuell gestalteten Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke sein.

Bei Fulfillment-Modellen kommt es auf die konkrete Liefer- und Verpackungskette an. Für Amazon FBA erläutern wir die neue Rechtslage in diesem Beitrag.

Was gilt beim Versand in andere EU-Mitgliedstaaten?

Wer verpackte Produkte unmittelbar an Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert, kann dort Hersteller der verwendeten Verpackungen sein.

Dann können insbesondere Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen und die Bestellung eines Bevollmächtigten erforderlich sein.

Die Bevollmächtigtenpflicht gilt nach derzeitiger Rechtslage ab dem 12.08.2026. Eine auf EU-Ebene vorgeschlagene Aussetzung ist bislang nicht beschlossen.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Brauchen Händler im EU-Ausland einen Bevollmächtigten?.

Dürfen alte Verpackungen weiter verwendet werden?

Ja. Verpackungen, die bereits vor dem jeweiligen Geltungsbeginn einer neuen PPWR-Anforderung in Verkehr gebracht wurden, dürfen grundsätzlich weiter verkauft und verwendet werden, auch wenn sie dieser neuen Anforderung noch nicht entsprechen.

Auch Verpackungen, die bereits vor dem 12.08.2026 hergestellt, aber noch nicht in Verkehr gebracht wurden, müssen in der Regel nicht allein wegen neuer Kennzeichnungspflichten vernichtet oder neu etikettiert werden.

Vorsicht gilt jedoch insbesondere bei Lebensmittelverpackungen: Lebensmittelkontaktverpackungen, die ab dem 12.08.2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen bereits die neuen PFAS-Grenzwerte einhalten.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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44 Kommentare

C
Carla Columna
Weiterleitungsservices
Einige kleinere Unternehmen haben nun angekündigt, ihre Produkte über Weiterleitungsservices in andere EU-Länder zu senden. Ist das rechtlich tragbar oder strafbar? Was wäre die Regelung wert, wenn sie so leicht zu umgehen wäre. Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.
.
.
......
ich würde es lieber lassen, wenn die von der EU das mitbekommen, erfinden die doch gleich wieder ein neues Gesetz, dann benötigt man vielleicht noch wirklich überall einen Bevollmächtigten, ob man dann will oder nicht...
Dann wird das vielleicht noch zur Generalvorschrift im Onlinehandel...
A
Alex Imbusch SIFATEK Autointerior
Konformitätserklärung
Da ich meine Oldtimertürverkleidungen, die in 1000en Varianten zusammen bestellt werden und immer andere Verpackungen brauchen, beim Versand schützen, also verpacken muss, habe ich eine eigene Verpackung entwickelt. Zu Beginn meiner Tätigkeit habe ich bis zu 30% Verlust beim Versand hinnehmen müssen. Ich verwende Sperrholzleisten als Rahmen, auf die werden einseitig zugeschnittene Recyclingpappen von E-Bike Kartons, mit Leim und Tackernadeln aufgeklebt, um den Holzrahmen auszusteifen. Da hinein werden die mit Folie Verpackten Türverkleidungen mit Packband, wie bei einem Spinnennetzt hineingetaped. Das ist nötig, um schwere Stöße beim Herauswerfen aus den Transportern im Zentrallager der Versandunternehmen abzufangen. Die Deckseite, aus recyceltem E-Bike Karton wird mit Packband auf den Rahmen mit den Verkleidungen geklebt. Es gibt nichts daran zu rütteln, dass ich Hersteller und in Verkehrbringer meiner Verpackungen bin. Es sind aber nur ca. 200-300 kg, wovon bis zu 150kg schon mal verwendeter E-Bike Karton sind, für den ich natürlich keinen Nachweis erbringen kann, dass die Lizenzgebühr bereits abgeführt ist und den ich erneut lizenziere!!! Davon jetzt 10-15%, also vielleicht bis zu 50 Kg in die EU zu versenden und in 31 Ländern anzumelden ist finanzieller Selbstmord!!! Damit andere, die auch ihre Verpackung selber herstellen müssen wissen, wie so eine Konformitätserklärung aussehen könnte, hänge ich hier meine mit Gemini Google Ki erstellte Konformitätserklärung an: Ich übernehme keine Haftung für die Richtigkeit! Vielleicht hilft es aber dem einen oder anderen! So etwas habe ich auf den Seiten von IT-Recht bisher nicht gefunden.
EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
(gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2025/40 – Verpackungsverordnung / PPWR) [1]
1. Eindeutige Kennung der Verpackungen (Modell-/Erzeugnisnummern):
• Modell 1: VP-OT-001 (Spezial-Transportbox für Oldtimertürverkleidungen)
• Modell 2: VP-KGT-002 (Modulare Kleinteil-Goßteil-Versandbox)
2. Name und Anschrift des Erzeugers sowie seines Bevollmächtigten:
SIFATEK Autointerior, Alexander Imbusch
Am Laubberg 12
82399 Raisting
Deutschland
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger:
Der oben unter Punkt 2 genannte Erzeuger erklärt hiermit in alleiniger Verantwortung, dass die nachfolgend beschriebene Verpackung den Bestimmungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht.
4. Gegenstand der Erklärung (Identifikation der Verpackung zwecks Rückverfolgbarkeit):
Modell 1 (VP-OT-001):
Modulare Transport- und Versandbox für den Schutz und den Speditions-/Paketversand von individuell gefertigten Oldtimertürverkleidungen.
• Hauptkomponente: Zuschnitt und Umformung von gebrauchten, post-consumer Wellpapp-Fahrradkartons (E-Bike-Kartons).
• Versteifungselemente: Konstruktionsleisten aus Sperrholz, stoffschlüssig einseitig fixiert mittels handelsüblichem Weißleim (Polyvinylacetat) und mechanisch gesichert durch verzinkte Heftklammern aus unlegiertem Stahl (Tackernadeln).
• Innenpolsterung & Fixierung: Handelsübliche Polyethylen-Stretchfolie (Typ: AndyWrap, Breite 100 mm) sowie transparentes Polypropylen-Klebeband.
• Verschluss & Kennzeichnung: Braunes Paketklebeband zur Deckelfixierung; Adresslabel aus papierbasierten, betriebsinternen Fertigungslaufzetteln (Recyclingpapier), fixiert mit transparentem Packband.
Modell 2 (VP-KGT-002):
• Modulare Kleinteil und Großteil-Versandbox, hergestellt durch Zuschnitt, Umformung und Faltung von gebrauchten, post-consumer Wellpapp-Fahrradkartons (E-Bike-Kartons). Die mechanische Fixierung und Formstabilität erfolgt ausschließlich durch den Einsatz von verzinkten Kartonheftklammern (Stahl) sowie braunem Polypropylen-Paketklebeband. Verschluss mittels braunem Paketklebeband; Adresslabel aus papierbasierten, betriebsinternen Fertigungslaufzetteln (Recyclingpapier), fixiert mit transparentem Packband.
5. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union:
Der unter Punkt 4 beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union:
• Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) über Verpackungen und Verpackungsabfälle.
• Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (hinsichtlich der geltenden Grenzwerte für Schwermetalle).
6. Einschlägige harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen:
Die Konformität wird durch die Anwendung und Einhaltung folgender (Sicherheits-) Standards und technischer Kriterien begründet:
• DIN EN 13428: Verpackung – Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung – Ressourcenschonung durch Minimierung (Vermeidung von zusätzlichem Verpackungsvolumen und Verzicht auf umweltschädliche PU-Ausschäumungen durch gezielte Holzleisten-Aussteifung).
• DIN EN 13430: Verpackung – Anforderungen an eine Verpackung für die stoffliche Verwertung (Recyclingfähigkeit). Die Materialtrennung (Stahlklammern, Folienbänder) ist durch den Endnutzer mechanisch möglich; Hauptbestandteile (Pappe/Holz) sind dem stofflichen Kreislauf zuführbar.
• Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH): Die Verpackung dient ausschließlich dem Transport von Industriegütern (Automobilersatzteile). Ein direkter Lebensmittelkontakt oder langanhaltender Hautkontakt ist ausgeschlossen. Die chemische Relevanz der eingesetzten Hilfsstoffe (Folien/Klebebänder aus Altbeständen bzw. Handelsware) wird aufgrund der geringen Massenanteile (< 5 % des Gesamtgewichts) und des Einsatzzwecks als unkritisch (vernachlässigbares Risiko) eingestuft.
7. Bestätigung bezüglich Schadstoffen und Schwermetallen:
Es wird erklärt, dass die Summe der Konzentrationswerte von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in der Verpackung oder ihren Verpackungskomponenten den gesetzlichen Grenzwert von 100 mg/kg (gemäß den geltenden Bestimmungen der PPWR) nicht überschreitet.
Unterzeichnet für und im Namen von: SIFATEK Autointerior, Alexander Imbusch
Raisting, den 03.08.2026
________________________________________
[Alexander Imbusch]
(Inhaber / Erzeuger)
Es ist wirklich traurig, dass man von mir verlangt, alle Vorschriften gelesen zu haben und sicher zu sein, dass ich sie erfülle.
Das kann ich leider nicht und es mir auch nicht leisten, das überprüfen zu lassen!
Alex Imbusch
H
Harry Hirsch
Mann
Die EU mit ihren WEF Befehlsempfängern kann uns den Schuh aufblasen. Wir machen einfach weiter wie bisher und melden uns nirgendwo an und verschicken weiter in alle Länder. Grüße und stiller Protest für alle, lasst euch nicht verarschen!
A
Alex Imbusch SIFATEK Autointerior
Neue Verpackungszölle, EU Freihandel Ade
Seit Januar 2023 sinkt mein EU Absatz stetig. Weil Österreich seit 2023 einen notariell vereidigten Beauftragten verlangt, habe ich meinen BtoB Handel mit Österreich eingestellt. Nach und nach kam Frankreich, Belgien und einige andere dazu, die gerne meine VW Türverkleidungen gekauft haben, alle, die keine Freigrenzen hatten. Ab 12.08.26 ist es komplett vorbei. Mein Umsatz ist seit 2023 von ca. 80.000€ auf ca. 56.00€ gesunken, obwohl ich neue Produkte dazu genommen habe...Schon der Aufwand für ca. 150kg Verpackung, die ich bei Lucid Melde und in Deutschland lizenziere steht in keinem Verhältnis zum Umweltnutzen. Hier verdienen nur Lizenzgeber! Nischenprodukte und Diversität sind in der EU auf Kosten von lächerlichen Verpackungsmengen durch kleine Versender nicht mehr erwünscht. Die Lobby der Großen, Amazon, Temu und Co, regieren auch unsere EU. Hauptsache Masse und alle sind versorgt. Schade ich halte den Gedanken von einem vereinigten Europa für gut. Jetzt ist er vollkommen aus dem Ruder gelaufen!!! So, auf diese Weise die Umwelt retten zu wollen ist Themaverfehlung und hätte in der Schule bei einer Prüfung eine 6 zur Folge. So kommen wir in Deutschland nicht mehr auf die Beine!
Alex Imbuch
M
Mone
Frau
Hallo, bei b2b entfällt diese Regelung. Es geht nur wenn man Endkunden beliefert.
W
WH
Bin ich Hersteller, wenn ich etwas in Zeitung wickle?
Aus der Praxis im Onlinehandel: Ich wickle tatsächlich sporadisch kleine Waren in Druckerpapier und klebe sie mit Tesa zu und es kommt ein Versandetikett drauf. Nach Lesart bin ich in dem Moment Hersteller und Erzeuger von Umschlägen und brauche eine Konformitätserklärung?! Wie sieht es aus, wenn ich das mit Packpapier oder gar Zeitungspapier, wegen der Müllvermeidung mache, um die es hier angeblich geht? Im Grunde darf ich das alles dann doch nicht und muss fertige Umschläge kaufen. Ernsthafte Frage: Darf ich etwas in Zeitungspapier wickeln und versenden?
c
Cf
Noch nicht alles
Hallo WH,
das wäre zu einfach. Sicher kommt bald noch eine Verordnung, dass Sie dann auch zum Redakteur und Inhaltsverantwortlichen für den Inhalt der verwendeten Zeitung werden, inkl. Registrierungspflicht als Verlag in allen EU-Ländern und natürlich zugehörige Abgaben.
E
Edelholz
Bin ich zur Benennung eines Bevollmächtigten verpflichtet?”
Nach der Lektüre dieses Artikels und der Beantwortung der dort aufgeführten Fragen habe ich weiterhin Zweifel, ob ich in meiner konkreten Situation ab dem 12.08.2026 zur Benennung eines Bevollmächtigten in Deutschland verpflichtet bin.
Ich bin ein kleiner Unternehmer aus Polen und verkaufe fertig hergestellte Möbel an B2C-Kunden in Deutschland. Die Möbel kaufe ich von einem polnischen Hersteller, der sie bereits in Polen in neutralen Kartons verpackt. Ich selbst verpacke die Möbel nicht um und nehme keine Änderungen an der Verpackung vor. Meine Marke befindet sich nicht auf dem Karton, lediglich meine Daten erscheinen auf dem Versandlabel. Ich bin bei LUCID registriert und habe einen Systembeteiligungsvertrag mit Reclay.
Bin ich unter diesen Umständen als Hersteller bzw. Verpflichteter im Sinne der neuen Vorschriften anzusehen und muss ich tatsächlich einen Bevollmächtigten in Deutschland benennen? Nach der Lektüre des Artikels kann ich diese Frage für meinen konkreten Fall leider nicht eindeutig beantworten.
a
Artidomo
Es reicht
Normalerweise versuchen wir alles für unsere Fulfillment Kunden möglich zu machen. Aber allein der Programmieraufwand den es braucht, um von allen Merchants die Beteiligungen und Nachweise einzusammeln und zu prüfen ist ein Witz.
Aber da ja bald jeder neue Selbständige durch die 700€ Rentenbeitrag ab Start aktiv verhindert wird, und die restlichen gehen nach und nach Pleite. Uns fehlen auf einen Schlag 40% Umsatz, der leider so verteilt ist, dass sich es absolut nicht lohnt das alles zu zahlen und zu managen.
Ich bin ein absoluter Befürworter des europäischen Gedanken, aber wie es von den weit der Realität entrückten Politikern umgesetzt wird, ist aktive Binnenmarktverhinderung.
Wieso kommen nur wenige tausend Unterschriften bei den Petitionen zustande? Weil. wir keine Lobby haben.
Na dann bald nur noch Temu und Co. die das neue Gesetz mit den pauschalen Abgaben gerade geschickt umgehen, weil Brüssel so wasserdichte Regelungen baut.
Gute Nacht Europa!
T
Tobias Niemieczek
Inhaber
Ich bin Kleinstunternehmer, kaufe neutrale Versandkartons von einem deutschen Lieferanten und klebe lediglich einen Bretta-Manufaktur-Aufkleber auf den Karton. Gelte ich dadurch nach der PPWR als Erzeuger der Verpackung oder nur als Händler?
M
Maria
Geschäftsführerin
Ich bin Markeninhaberin eines Modelabels und habe Kleidung, die in bedruckten Kunststoffbeuteln mit meinem Markenlogo verpackt ist. Die Ware wurde bereits im Jahr 2025 aus der Türkei nach Deutschland importiert und befindet sich seitdem in meinem Lager.
Muss ich aufgrund der neuen EU-Verpackungsverordnung für diese bereits eingeführte Ware noch etwas beachten? Muss ich die Verpackungen neu registrieren, kennzeichnen oder andere Anforderungen erfüllen, oder gelten die neuen Pflichten nur für Verpackungen bzw. Waren, die ab dem 12. August 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden?
E
Einfuhr Aus Türkei
IT-Recht Kanzlei
Entscheidend dürfte zunächst sein, ob die bereits verpackte Kleidung vor dem 12. August 2026 auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurde. Bei Importen aus einem Drittstaat stellen die Leitlinien der EU-Kommission hierfür grundsätzlich auf die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ab [Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 PPWR; Leitlinien C/2026/3084, Abschnitt 5].
Wurde die Ware bereits 2025 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, spricht nach dieser Auslegung vieles dafür, dass die ab dem 12. August 2026 geltenden neuen Anforderungen auf diesen Bestand nicht nachträglich angewendet werden müssen und die Ware grundsätzlich weiter bereitgestellt und abverkauft werden kann. Die Leitlinien geben insoweit allerdings nur die Auslegung der EU-Kommission wieder und sind rechtlich nicht verbindlich.
Für künftige Lieferungen kann bei Eigenmarken zusätzlich die Erzeugerrolle relevant werden [Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a PPWR]. Daran können insbesondere Pflichten zur Konformitätsbewertung, zur technischen Dokumentation nach Anhang VII und zur EU-Konformitätserklärung anknüpfen [Art. 15, 38 und 39 PPWR].
Davon getrennt sind Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung zu prüfen. Diese knüpfen an die erstmalige Bereitstellung im jeweiligen Mitgliedstaat an [Art. 3 Abs. 1 Nr. 11 und 15 PPWR]. Daher kann auch bei bereits 2025 eingeführter Ware zu prüfen sein, ob ab dem 12. August 2026 EPR-Pflichten entstehen, wenn sie erst dann erstmals in Deutschland bereitgestellt wird. Nach Angaben der ZSVR ist hierfür kein Übergangszeitraum vorgesehen; die Systembeteiligung soll vor dem Vertrieb erfüllt sein [ZSVR, „PPWR & Systembeteiligung: Eigenmarken & Importe“].
M
Michaela Glanzl
Österreich
Hallo, ich habe ein Kleinunternehmen auf Geringfügiger Basis in Österreich.
Mein Jahresumsatz beträgt ca 5000 Euro.
Ich verwende nur gebrauchte Kartons und kaufe keine Verpackung.
Versende 99% nur innerhalb von Österreich. 1-2 im Jahr kommt ein Kunde aus Deutschland.
Aktuell hab ich eine Verpackungs Lizenz bei ARA.
Was ändert sich jetzt für mich?
C
C.
Ich habe keinen Titel
Hat die EU eigentlich keine anderen Probleme? So wird doch systematisch jeder kleine Händler kaputt gemacht. Wir werden ganz sicher nicht in jedem der 31 Länder einen Verpackungsbeauftragten benennen und mit mehreren hundert Euro bezahlen, um 3 Kartonagen, 3 Papieretiketten, 1 m Klebestreifen und 300g Polstermaterial (bei uns wohlgemerkt alles aus recyceltem Papier!) anzumelden! Geht es eigentlich noch? Wir werden ab 12.08. nur noch innerhalb Deutschlands versenden. Unsere anderen EU Kunden verlieren wir dann wohl, wenn diese sich ihre Bestellungen nicht zu Freunden oder Verwandten innerhalb Deutschlands versenden lassen können!
F
Frey
Versand EU ausgesetzt
Wir sind ebenfalls ein kleines Familienunternehmen, versenden in die gesamte EU vielleicht 100 Pakete im Jahr.
Wir werden den Versand ab dem 12. August aussetzten. Das wird uns einen Teil unseres Umsatzes kosten, aber die Bestellung eines Bevollmächtigen in den jeweiligen EU Ländern übersteigt unsere Marge für diese Pakete um ein Vielfaches.
D
Dirk Schmidt
-
Genauso handeln wir auch. EU Versand gestrichen. So sollten alle Händler reagieren. Die Kundschaft wird es sicher begrüssen. Danke an die Bürokraten.
P
P. Heeger
Verschiedene Verpackung und die Betrachtung
Hallo, wir sind ein kleines Handwerksunternehmen. Wir versenden überwiegend an Großhändler in DE, teilweise aber auch nach Österreich oder Schweden.
Der Großteil der Verpackung besteht aus neutralen Kartonagen welche wir bei einem deutschen Verpackungsmittelhersteller erworben haben. Lediglich das Klebeband enthält unseren Namen.
Bei größeren Produkten stellen wir zudem selbst Paletten her, aus dem Holz eines eigenen Waldstücks. Um die Ware vor Witterung zu schützen wird das Produkt auf den Paletten meist in Folie (ebenfalls von dem Verpackungsmittelhersteller) eingeschweißt.
Wie genau sind diese einzelnen Punkte nun zu betrachten? Da blickt niemand mehr durch.
Müssen wir Konformitätserklärungen für das Holz bereitstellen? Die Nägel im Holz? Wie sieht es mit unserem Klebeband aus?
Wenn wir für die neutralen Versandkartons neutrales Klebeband verwenden, wären wir dann "aus dem Schneider" ?
Die Entbürokratisierung von der die Politiker sprechen scheint super zu funktionieren...
F
Franz Peter
Verkauf bei eBay
Ich verkaufe Druckgrafik bei eBay, auch in EU Staaten, allerdings nur sehr geringe Mengen. Es ist aber trotzdem ein Standbein meines Geschäfts. Aber eine Registrierung etc. würde sich dennoch nicht lohnen. Ist es ratsam. auf eBay den Versand auszuschließen oder ist die Gefahr gering, entdeckt zu werden.
T
Tobias Schröder
Sehr verwirrend. Markteinführung verhindert.
Ich bin als Einzelunternehmen mit meiner Produktion von Produkten (Saucen) aus Chilis kurz vor Markteinführung.
Ich befülle kleine Fläschchen mit der Sauce darauf kommt dann ein Deckel und eine Dosierhilfe mit in die Umverpackung (einen Karton den eine Druckerrei für mich fertigt). Das ganze wird dann online versendet und natürlich in einen Versandkarton verpackt. Alle Waren sind schon vorhanden. Was soll ich denn jetzt hier anmelden , registrieren und was soll mich der Spaß kosten?. Ich meine ich bin in der Gründerphase und die Mittel sind beschränkt und bereits durchgeführte Investition in hohem Umfang getätigt. Wo bekommt man dazu INfos.
Sehr verwirrend das ganze.
I
IT-Recht Kanzlei
Markteinführung
Vielen Dank für die Schilderung.
Bei einer solchen Konstellation müssen die einzelnen Verpackungen getrennt betrachtet werden: insbesondere Flasche, Verschluss/Dosierhilfe, Produktkarton und Versandkarton.
Wer eigene Produkte abfüllt und als fertige Verkaufseinheit erstmals in Deutschland bereitstellt, ist für die Verkaufs- und Umverpackungen regelmäßig selbst Hersteller. Dann kommen insbesondere die Registrierung in LUCID, die Beteiligung der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem dualen System und entsprechende Mengenmeldungen in Betracht.
Daneben ist zu prüfen, wer für die einzelnen Verpackungen Erzeuger ist. Das ist insbesondere für die Konformitätsanforderungen der PPWR relevant. Bei dem von einer Druckerei gefertigten Produktkarton kann die Einordnung anders ausfallen als bei der selbst befüllten Flasche.
Die Registrierung in LUCID ist kostenfrei. Kosten entstehen insbesondere durch die Systembeteiligung und gegebenenfalls durch die Erfüllung der Konformitätsanforderungen. Deren Höhe hängt vor allem von Verpackungsmaterial, Mengen und der konkreten Ausgestaltung ab.
Als erste Anlaufstelle bietet sich das Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister an. Dort finden sich Informationen zu Registrierung, Systembeteiligung und Mengenmeldungen. Für die Erzeugerpflichten sollten zusätzlich die konkreten Verpackungstypen und die Angaben der jeweiligen Lieferanten geprüft werden.
Welche Pflichten im Einzelnen greifen, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Verpackungen und der Lieferkette ab.
K
Katharina
Lizensierung im Innland
Vor kurzem stand zur Debatte, dass mit der neuen Verpackungsordnung, die Lizenzierung für Händler und Händlerinnen, die ausschließlich im Innland versenden, entfällt. Wie ist denn da der aktuelle Stand? Muss ich meine Verpackungen weiterhin lizensieren, auch wenn ich nur im Innland versende?
M
M. Wallmann
Wann kommt die entgültige Antwort
Ich finde es echt zermürbend das genau diese Position immer noch nicht geklärt ist.
Text IT Kanzlei:
Welche Auswirkungen ein Versandetikett auf die Erzeugereigenschaft haben kann, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Es hieß doch das sich die ZSVR zum Ende diesen Monats dazu abschließend äußern wollte.
Fakt ist, wenn mich das Versandetikett zum Erzeuger macht, kann ich den Versand nicht mehr bieten, was echt heftig wäre.
I
IT-Recht Kanzlei
ZSVR
Das können wir gut nachvollziehen. Eine abschließende veröffentlichte Stellungnahme der ZSVR speziell zum gewöhnlichen Versandetikett liegt derzeit leider weiterhin nicht vor.
Uns ist auch keine verbindliche Ankündigung bekannt, wonach diese Frage zwingend bis Ende Juli geklärt werden sollte. Die ZSVR hat inzwischen zwar weitere Hinweise zur PPWR veröffentlicht, die konkrete Versandetikett-Frage dort aber bislang nicht abschließend beantwortet.
Deshalb bleibt es vorerst bei unserem Hinweis: Nach unserer Auffassung macht ein gewöhnliches Versandetikett den Händler nicht ohne Weiteres zum Erzeuger des Kartons. Solange die ZSVR hierzu keine belastbare Stellungnahme veröffentlicht, sollte eine bestehende Registrierung und Systembeteiligung aber nicht vorschnell beendet werden.
H
H.
nicht tragbar...
Übrigens ist es überhaupt nicht einfach rückwirkend Konfomationserklärungen von Händlern und Verpackungshändlern zu erhalten, wie hier immer alle Fachleute schreiben.
D.h. man muss Tonnen von bereits vorhanden Verpackungen entsorgen? Oder es wird jetzt mal klar und deutlich kommuniziert, dass man bereits vor dem 12.08. gekaufte Verpackungen auch ohne diesen Wisch in Umlauf bringen darf...
Das ist eigentlich nicht tragbar und Ressourcenverschwendung.
Wenns "gut" läuft, müssen sogar Waren weggeworfen werden, die keine Erklärung auf der Verpackung haben, oder wie?
I
IT-Recht Kanzlei
Konformitätserklärungen
Wer neutrale, gebrauchsfertige Verpackungen lediglich verwendet und für diese Verpackungen nicht selbst Erzeuger ist, muss grundsätzlich auch keine eigene EU-Konformitätserklärung erstellen oder die Konformitätserklärung des Erzeugers selbst vorhalten. Die Konformitätspflichten treffen grundsätzlich den Erzeuger der Verpackung. Entsprechende Erklärungen müssen daher auch nicht nachträglich bei Lieferanten eingesammelt werden.
Die EU-Konformitätserklärung wird nicht auf der Verpackung angebracht. Sie ist ein gesondertes Dokument. Davon zu unterscheiden sind die Kennzeichnungs- und Herstellerangaben, die nach der PPWR grundsätzlich an der Verpackung anzubringen sind.
Auch bereits vorhandene Verpackungen müssen deshalb nicht pauschal entsorgt werden. Für die zeitliche Anwendung der neuen Vorgaben enthält Art. 70 PPWR Übergangsregelungen. Gebrauchsfertige Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in der EU in Verkehr gebracht wurden, können grundsätzlich weiterverwendet werden. Gleiches gilt grundsätzlich für bereits fertig verpackte Waren, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht wurden.
Anders kann die Beurteilung bei Verpackungen ausfallen, die zwar vor dem 12. August 2026 eingekauft wurden, aber erst danach durch Befüllen oder Zusammenfügen zur fertigen Verpackung werden und anschließend erstmals in Verkehr gebracht werden. Der bloße Einkaufszeitpunkt entscheidet deshalb nicht in jedem Fall.
Eine allgemeine Pflicht, vorhandene Verpackungs- oder Warenbestände wegen einer fehlenden Konformitätserklärung zu vernichten, besteht jedenfalls nicht.
H
H.
Wiederverwendung
Von meinen Warenlieferanten erhalte ich Ware, diese packe ich teilweise in meine eigens gekauften Verpackungen ab (größenangepasst). Die Verpackungen von meinen Lieferanten habe ich später ebenfalls wiederverwendet für meine Waren. Kommt immer auf die Bestellung an.
Wie es ich den ganzen Beiträgen aussieht, kann ich die Verpackung dann gar nicht mehr für mich weiter nutzen, weil dann entweder der Name von dem Lieferanten darauf ist oder weil, dann gar nichts darauf ist. Ich kann ja schlecht eine Konformationserklärung von denen verlangen, um dann wieder eine Konformationserklärung zu erstellen. Demzufolge muss ich alle diese Verpackungen entgegennehmen &entsorgen, das ist a) viel mehr Müll und b) höhere Kosten, da ich ja nur Verpackung mit Konformtionserklärung vom Verpackungshändler nutzen kann...
Und wer ist dann eigentlich Hersteller und Erzeuger....
W
Wolfgang
H.
Wir versenden viele flache Artikel und falten die Kuverts dafür aus alten Kalenderblättern, deren Kalender wir für den Privatgebrauch gekauft (oder gelegentlich geschenkt bekommen) hatten. Müssen wir hierfür etwas beachten? Dürfen wir dies weiterhin so handhaben oder gibt es da auch bürokratische Hürden?
I
IT-Recht Kanzlei
Verpackungen von Lieferanten
Nein, daraus folgt nicht, dass Verpackungen von Lieferanten künftig grundsätzlich entsorgt werden müssten oder nur noch Verpackungen verwendet werden dürften, für die dem Händler selbst eine Konformitätserklärung vorliegt.
Wer neutrale, gebrauchsfertige Kartons in passenden Größen in Deutschland einkauft und diese lediglich für eigene Waren verwendet, ist für diese Kartons regelmäßig weder Erzeuger noch Hersteller. Etwas anderes kann insbesondere gelten, wenn Verpackungen nach eigenen Vorgaben zu Maßen, Material oder Gestaltung angefertigt werden.
Auch bereits verwendete Versandkartons von Lieferanten können grundsätzlich weiterverwendet werden. Wurde ein Karton bereits zuvor in Deutschland bereitgestellt, führt die bloße Wiederverwendung regelmäßig nicht zu einer eigenen Erzeuger- oder Herstellerrolle. Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn noch der Name des ursprünglichen Lieferanten auf dem Karton steht.
Eine eigene EU-Konformitätserklärung ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn für die betreffende Verpackung selbst die Erzeugerrolle besteht. Bei der bloßen Verwendung oder Wiederverwendung einer bereits fertigen Verpackung ist das regelmäßig nicht der Fall. Fremde Konformitätserklärungen müssen daher grundsätzlich auch nicht nachträglich eingesammelt werden, nur um die Verpackung erneut verwenden zu können.
Vereinfacht gilt: Erzeuger ist grundsätzlich, wer die Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt. Hersteller ist grundsätzlich das Unternehmen, das die Verpackung oder das verpackte Produkt erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat bereitstellt. Die genaue Einordnung hängt aber von der konkreten Verpackung und Lieferkette ab.
Die Wiederverwendung gebrauchter Verpackungen steht im Übrigen gerade im Einklang mit dem Ziel der PPWR, Verpackungsabfälle zu vermeiden und Verpackungen möglichst lange im Kreislauf zu halten.
T
Thea
Infos
Muss ich als Nicht-Hersteller Infos zur Verfügung stellen? Bzw. wo erhalte ich die nötigen Infos?
L
Lh
kleine Händler
Was heißt das konkret in dem Fall, wenn man als Kleinstunternehmer die fertigen Versandkartons (ohne Logo, Werbung etc.) kauft und lediglich befüllt, zuklebt und ein Versandlabel darauf klebt? Welche Pflichten bestehen in diesem Fall? Benötige ich Nachweise des Versandkartonherstellers? (Wenn ja, welche?) Ich habe noch viele Versandkartons, welche im vergangenen Jahr gekauft wurden. Was ist mit diesen?
I
IT-Recht Kanzlei
Kleinstunternehmen
Wenn Sie als Kleinstunternehmen neutrale, gebrauchsfertige Versandkartons in Deutschland beziehen und diese lediglich aufrichten, befüllen und mit gewöhnlichem Klebeband verschließen, spricht grundsätzlich vieles dafür, dass Sie für diese Kartons weder Erzeuger noch Hersteller sind. Das bloße Verschließen eines bereits fertigen Kartons führt nach unserer Einschätzung regelmäßig nicht dazu, dass eine neue Verpackung entsteht.
Erzeuger ist in solchen Fällen regelmäßig der Produzent der fertigen leeren Verpackung; Hersteller grundsätzlich das Unternehmen, das sie erstmals in Deutschland bereitgestellt hat. Die Sonderregelungen für Kleinstunternehmen ändern an diesem Ausgangspunkt regelmäßig nichts.
Unabhängig davon bestehen für Vertreiber eigene Pflichten. Nach § 13 Abs. 3 VerpackDG dürfen Verpackungen grundsätzlich nur bereitgestellt werden, wenn der verantwortliche Hersteller ordnungsgemäß registriert ist und – soweit erforderlich – eine Systembeteiligung besteht. Ein bestimmtes Nachweisformat des Lieferanten schreibt das Gesetz insoweit nicht vor.
Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, welche Auswirkungen das Anbringen eines gewöhnlichen Versandetiketts haben kann. Der ZSVR wird hierzu eine abweichende Auffassung zugeschrieben. Solange hierzu keine belastbare Klärung vorliegt, sollte eine bestehende Registrierung und Systembeteiligung nicht vorschnell beendet werden.
Auch bereits im vergangenen Jahr gekaufte Kartons müssen nicht allein wegen des Stichtags entsorgt werden. Wurden die gebrauchsfertigen Versandkartons bereits vor dem 12. August 2026 in der EU in Verkehr gebracht, spricht grundsätzlich viel dafür, dass sie weiterverwendet werden können. Die genaue Einordnung kann allerdings von der konkreten Lieferkette abhängen.
C
Christian
Gebrauchte Verpackungen
Wenn ich das so richtig heraus gelesen habe sind gebrauchte Verpackungen (Kartons, Umschläge, Füllmaterial) von der Verpackungsverordnung nicht betroffen.
Ist dem so?
Wie verhält sich das für andere EU Staaten?
Es wir von "einigen EU-Staaten" gesprochen. Gibt es eine Übersicht wo was gilt bzw. anders geregelt ist?
Wer müsste dann wie nachweisen das ich einen gebrauchten Karton verwendet habe?
Zu meinem konkreten Fall:
Ich verschicke Europa und Weltweit ausschließlich in bereits gelaufenen Verpackungen und polstere mit ebenso bereits gebrauchten Füllmaterias aus. Zum Teil auch mit Zeitungspapier welches natürlich auch nicht druckfrisch ist und nicht extra zum füllen von Paketen von mir gekauft wurde, sondern, sagen wir mal zur Verfügung steht.
Verschließe die Kartons mit natürlich neuem Klebeband. Aber das wurde ja bereits schon geklärt, dass es man damit nicht Hersteller wird.
Danke für Ihre Einschätzung zu diesem Fall.
P
P. Heeger
Klebeband
In dem Falle mit bereits gebrauchten Versandkartons, gebrauchtem Füllmaterial wie genau wird hier das Klebeband gesondert betrachtet? Wie sieht es da aus für normales, neutrales Klebeband welches man beispielsweise im Einzelhandel kauft? Oder Klebeband, auf dem das eigene Logo ist?
Wir verwenden größtenteils auch Recycelte Kartons, füllen diese mit Packmaterial und kleben diese am Ende mit unserem "Logo-Klebeband" zu. Die Kartons an sich sind Kartons welche wir teilweise von unseren Lieferanten mit deren Logo erhalten haben.
I
IT-Recht Kanzlei
Gebrauchte Verpackungen
Vielen Dank für die ausführliche Schilderung.
Gebrauchte Verpackungen sind nicht generell von der PPWR ausgenommen. Verwenden Sie einen neutralen gebrauchten Versandkarton erneut, der bereits zuvor in Deutschland bereitgestellt wurde, werden Sie durch die bloße Wiederverwendung für einen weiteren Inlandsversand regelmäßig nicht selbst Hersteller. Anders kann es liegen, wenn der gebrauchte Karton aus dem Ausland stammt und erst durch Sie in Deutschland bereitgestellt wird.
Auch gebrauchtes Füllmaterial ist nicht automatisch ausgenommen. Stammt es etwa aus einem bereits in Deutschland erfolgten Wareneingang und war dort schon Bestandteil einer Verpackung, spricht regelmäßig viel dafür, dass die Herstellerrolle bereits zuvor zugeordnet war. Bei altem Zeitungspapier, das lediglich zweckentfremdet als Polstermaterial verwendet wird, spricht dagegen einiges dafür, dass dadurch keine neue Verpackung im Sinne der PPWR entsteht.
Bei Lieferungen an Endabnehmer in andere EU-Mitgliedstaaten kann Ihnen dort allerdings selbst die Herstellerrolle zufallen. Die jeweiligen Registrierungs-, Beteiligungs- und Meldepflichten müssen daher für jedes Zielland gesondert geprüft werden. Nach derzeitiger Rechtslage ist außerdem ab dem 12. August 2026 grundsätzlich von der Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten im jeweiligen Zielland auszugehen; die von der EU-Kommission vorgeschlagene Aussetzung ist bislang nicht beschlossen.
Einen bestimmten Nachweis dafür, dass ein Karton gebraucht war, schreibt die PPWR nicht vor. Im Streitfall sollte sich die vorherige Verwendung aber nachvollziehbar belegen lassen, etwa über den eigenen Wareneingang oder andere betriebliche Unterlagen.
Mit neuem Klebeband werden Sie regelmäßig nicht zum Erzeuger des Kartons, wenn Sie damit lediglich einen bereits vorhandenen Karton verschließen oder stabilisieren. Das Klebeband selbst ist davon getrennt zu betrachten.
Offen bleibt derzeit außerdem die Frage, welche Auswirkungen ein gewöhnliches Versandetikett auf die Einordnung eines Versandkartons hat. Eine bestehende Registrierung und Systembeteiligung sollte deshalb nicht vorschnell beendet werden.
J
Jürgen Steininger
Frage 2
Gehts eigentlich noch komplizierter?
Hersteller, Erzeuger, Versandlabel dann Hersteller.... Wer macht den so einen Schwachsinn wo keiner mehr was versteht???
Sollte nicht alles ab August wegfallen??
J
Jürgen Steininger
Gebrauchte Verpackungen
Wie steht es innerhalb Deutschlands wenn ich nur gebrauchte Verpackungen und Füllmaterial verwende?
Und wo wird hier was einfacher? Das wird ja immer noch schwieriger das System zu verstehen!?
Thema Entbürokratisierung?????
I
IT-Recht Kanzlei
Gebrauchte Verpackungen
Die Kritik an der Komplexität können wir nachvollziehen – einfacher wird die rechtliche Einordnung durch die PPWR leider nicht.
Bei gebrauchten Verpackungen kommt es darauf an, ob diese bereits zuvor in Deutschland bereitgestellt wurden. Verwenden Sie etwa einen gebrauchten neutralen Versandkarton, der bereits in Deutschland im Umlauf war, werden Sie durch dessen erneute Verwendung für einen Inlandsversand regelmäßig nicht selbst Hersteller. Anders kann es liegen, wenn der gebrauchte Karton aus dem Ausland stammt und erst durch Sie in Deutschland bereitgestellt wird.
Bei gebrauchtem Füllmaterial ist gesondert zu prüfen, ob es selbst als Verpackung oder Verpackungsbestandteil einzuordnen ist und wer es erstmals in Deutschland bereitgestellt hat. Stammt das Füllmaterial etwa aus einem bereits in Deutschland erfolgten Wareneingang und war dort schon Teil einer Verpackung, spricht regelmäßig viel dafür, dass die Herstellerrolle bereits zuvor zugeordnet war.
Offen bleibt derzeit allerdings die Frage, welche Auswirkungen ein gewöhnliches Versandetikett auf einem gebrauchten Versandkarton hat. Solange dies nicht abschließend geklärt ist, sollte eine bestehende Registrierung und Systembeteiligung nicht vorschnell beendet werden.
F
Flo
Registrierungspflicht…ja oder nein?
Es wurde von Ihnen ja anfangs mal berichtet, dass Unternehmer, die ihre Versandkartons etc. ausschließlich in Deutschland kaufen und ihre Waren auch nur innerhalb Deutschlands versenden von der Registrierungspflicht in einem dualen System und LUCID mit in Kraft treten der neuen EU Verpackungsverordnung ausgenommen sind. Gilt das noch oder wurde dies zwischenzeitlich verworfen? Weil Sie davon gar nichts mehr in Ihren Beiträgen erwähnen.
F
Flo
Mitteilung von Landbell
Meine Nachfrage bei Landbell bezog sich auf diesen von der IT-Recht Kanzlei am 13.05. veröffentlichten Passus:
„Dies ändert sich zum 12.08.2026. Fortan wird zwischen In- und Auslandsversand zu unterscheiden sein.
a. Keine Registrierung und Lizenzierung von Inlandsverpackungen
Ab dem 12.08.2026 sind Händler, die
Versandverpackungen von einem Verpackungsproduzenten im Inland beziehen und
auch nur im Inland an Endverbraucher abgeben
für diese Versandverpackung nicht mehr verantwortlich. Für im Inland bezogene Versandverpackungen, die auch nur im Inland wieder abgegeben werden, müssen sich Händler künftig nicht mehr registrieren oder Lizenzgebühren entrichten.“
Diese Antwort erhielt ich eben per eMail von Landbell dazu:
„Insbesondere im Hinblick auf Meldepflichten findet sich weder in der PPWR noch in den derzeit bekannten Entwürfen eine Grundlage dafür, dass die diesbezüglichen Pflichten für E‑Commerce‑Verpackungen entfallen würden. Die Beteiligung ist daher bis auf Weiteres in gleicher Weise wie bisher vorzunehmen.“
Das bedeutet für mich, dass die Aussage der Kanzlei nicht richtig oder nicht mehr richtig ist. Es ändert sich also im Prinzip nichts! Eine Registrierung ist weiterhin Pflicht für jeden.
F
Flo
Das beantwortet leider meine Frage nicht wirklich.
Ich habe den folgenden Text gelesen aber ich werde noch immer nicht schlau daraus. Es heisst:

„ Ab dem 12.08.2026 dürfte bei neutralen, gebrauchsfertigen Versandverpackungen regelmäßig das Unternehmen Hersteller sein, das die Verpackung erstmals in Deutschland bereitstellt – und nicht der Händler, der sie lediglich für den Versand verwendet.
Stellen Sie Ihre bisherige Registrierung und Systembeteiligung für Versandverpackungen erst ein, wenn die Herstellereigenschaft Ihres Vorlieferanten zuverlässig geklärt und dokumentiert ist.“
Soweit verstanden aber anfangs wurde berichtet, dass Händler, die ihre Verpackungen in Deutschland kaufen und ihre Ware auch nur innerhalb Deutschlands versenden gänzlich von der Pflicht einer Registrierung bei einem dualen System und LUCID entfallen. Davon ist aber in diesem Bericht nicht mehr die Rede.
F
FR
jetzt wirds einfacher
kann man sich so langsam nicht mehr ausdenken was da abgeht. Trotzdem danke für juristische Aufarbeitung.
R
Rothbart
Nachfrage
Was passiert, wenn man nur erhaltene Paket wiederverwendet. Keine eigene neue Pakete in Umlauf bringt? Kann mit da jemand weiterhelfen? Danke im Voraus!
B
Bergemann
Frau
doch in diesem Artikel wird darauf eingegangen. Bitte nochmals lesen. Sie müssen sich vergewissen, dass ihr in DE ansässiger Verpackungslieferant bei LUCID registriert ist und die Verpackung nach neuem Gesetz konform ist.
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